[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/18021 –
Unerlaubtes Online-Glücksspiel und Zahlungsverkehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Anbieten von Online-Glückspiel ist, bis auf wenige Ausnahmen (etwa im
Bundesland Schleswig-Holstein), in Deutschland bisher illegal. Laut eines
Reports der Glücksspielaufsichten der Länder gab es 2017 dennoch mehr als
730 Casino-Angebote im Netz (
https://innen.hessen.de/sites/default/files/medi
a/hmdis/jahresreport_2017.pdf). Teilweise werden diese sogar zur
Verschleierung organisierter Kriminalität genutzt (
https://www.deutschlandfunk.de/sport
wetten-und-online-casinos-im-paradies-fuer.724.de.html?dram:article_id=45
1644). In Schleswig-Holstein legal registriert wurden zwölf Anbieter. Auch
deren Lizenzen sind zeitlich begrenzt. Spieler aus den restlichen
Bundesländern werden automatisch auf ausländische Adressen geleitet. Die Anbieter
haben sich bisher auf EU-Regeln und deren Widersprüche zur deutschen
Gesetzgebung berufen. Allerdings ist nicht nur das Anbieten von Online-Glückspiel
verboten, sondern auch die Beteiligung am Zahlungsverkehr.
Zahlungsanbieter sind verpflichtet, eigenverantwortliche Maßnahmen zu veranlassen, um
dem Mitwirkungsverbot nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 in Verbindung
mit § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Glücksspielstaatsvertrags Genüge zu
tun. Nach Presseberichten besteht allerdings Grund zur Annahme, dass das
Verbot nicht umfassend eingehalten wird (
https://www.tagesschau.de/ausland/
paradisepapers/paradisepapers-101.html). Das Niedersächsische
Innenministerium, welches in der länderübergreifenden Aufsicht den Bereich
Zahlungsverkehr verantwortet, appellierte Ende Januar 2020 in einem Schreiben an die
Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft, das Verbot von
Zahlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel bei ihren
Mitgliedsunternehmen einzudämmen (
https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr/gluec
ksspiel-banken-101.html). Zugleich sprach ein Urteil (Az.: 4 O 202/18) des
Ulmer Landgerichts vom 16. Dezember 2019 erstmalig Kunden
Rückzahlungsansprüche gegenüber einem Zahlungsanbieter, der Transaktionen für
einen Online-Glückspiel Anbieter abgewickelt hatte, zu (
https://www.handels
blatt.com/finanzen/banken-versicherungen/urteil-online-gluecksspiel-wird-zu
m-milliardenrisiko-fuer-zahlungsabwickler-wie-paypal/25442698.html?ticke
t=ST-914033-DUYUM31tlZDX6HLAN7ni-ap6). Es stellen sich Fragen nach
der Tätigkeit der Glücksspielaufsicht in Deutschland, aber auch der
Finanzaufsicht und der Geldwäscheprävention mit Blick auf den Zahlungsverkehr im
Zusammenhang mit unerlaubtem Online-Glücksspiel.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/18823
19. Wahlperiode 21.04.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. April 2020
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 a des Strafgesetzbuches (StGB) ist
unerlaubtes Glücksspiel nach § 284 StGB Vortat der Geldwäsche. Somit sind damit in
Zusammenhang stehende Transaktionen nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 des
Geldwäschegesetzes (GwG) meldepflichtig an die Financial Intelligence Unit
(FIU) des Zoll.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übt die
Geldwäscheaufsicht nach dem GwG über alle Verpflichteten im Finanzsektor aus,
darunter auch Zahlungsdienstleister. Die BaFin hat ferner die Pflicht,
hinreichende Risikovorsorge bei den unter ihrer Aufsicht stehenden Instituten
nachzuhalten. Sollte das genannte Urteil des Landgerichts Ulm
Präzedenzcharakter haben, könnten auf die Branche nicht unerhebliche finanzielle Einbußen
zukommen. Ob dies in der Aufsichtspraxis hinreichend Berücksichtigung
findet, gilt es aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zu klären.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Glücksspiel (einschl. Internet-Glücksspiel) ist nach der grundgesetzlichen
Kompetenzverteilung grundsätzlich eine Länderangelegenheit (vgl. die
Artikel 70 ff. des Grundgesetzes – GG). Dementsprechend liegen der
Bundesregierung weithin keine bzw. keine über öffentliche Quellen hinausgehende
Erkenntnisse dazu vor. Dies betrifft unter anderem das Vorgehens der zuständigen
Landesbehörden beim Internet-Glücksspiel (einschl. der Glücksspielaufsicht) oder
die Verhandlungen eines Glücksspielstaatsvertrages der Länder.
1. Teilt die Bundesregierung die Rechtsaufassung, dass in Deutschland
derzeit mit wenigen Ausnahmen sowohl Online-Glücksspiel als auch die
Abwicklung von Zahlungen im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel
illegal sind (bitte begründen)?
Nach § 284 des Strafgesetzbuchs (StGB) macht sich strafbar, wer ohne
behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die
Einrichtung hierzu bereitstellt. Glücksspiel ist dabei ein nach vorbestimmten
Regeln verlaufendes „Spielen“ um Gewinn oder Verlust, d. h. ein zumeist
einfach strukturiertes Handeln, bei dem die Entscheidung über Gewinn und
Verlust ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, dass nach seiner generellen
Bestimmung nach auf die Erzielung eines geldwerten Vorteils ausgerichtet ist
und in dessen Rahmen für ein Entgelt verlangt wird (vgl. Fischer, StGB,
67. Auflage, § 284 Rn. 4). Nach § 287 StGB ist auch die Veranstaltung einer
Lotterie oder einer Ausspielung beweglicher oder unbeweglicher Sachen
strafbar.
Die Frage des Vorliegens einer Erlaubnis ist dabei verwaltungsakzessorisch.
Das bedeutet das Verhalten ist dann nicht strafbar, wenn eine Erlaubnis formell
ordnungsgemäß erteilt worden ist. Die materiell-rechtliche Wirksamkeit ist
strafrechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. MüKoStGB/Hohmann,
3. Aufl. 2019, StGB § 284 Rn. 18). Im Umkehrschluss ist das Verhalten dann
strafbar, wenn eine solche formelle Erlaubnis nicht vorliegt und die übrigen
Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Es richtet sich grundsätzlich nach den landesrechtlichen Regelungen des
Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland und den dazugehörigen
Landesgesetzen, inwieweit das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher
Glücksspiele einer Erlaubnis bedarf bzw. verboten ist und welche Folgen eine
Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel
haben kann.
2. Wie beurteilt die Bundesregierung die Rechtslage bei Online-
Glücksspielanbietern, die ihren Sitz im EU-Ausland haben, aber ihre
Einnahmen in Deutschland generieren (bitte begründen)?
Zur strafrechtlichen Bewertung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Es richtet sich grundsätzlich nach den landesrechtlichen Regelungen des
Glückspielstaatsvertrages und den dazugehörigen Landesgesetzen, inwieweit
ein Anbieter von Glücksspielen im Ausland einem behördlichen
Erlaubnisvorbehalt bzw. einem Verbot nach dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in
Deutschland und den dazugehörigen Landesgesetzen unterliegt.
3. Welche Rechtsfolgen könnten nach Auffassung der Bundesregierung
grundsätzlich eintreten, wenn ein Zahlungsdienstleister in Deutschland
Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit unerlaubtem Online-
Glücksspiel abwickelt (bitte begründen)?
Sofern die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels dem Straftatbestand
des § 284 StGB unterfällt, ist grundsätzlich – abhängig von den Umständen
des Einzelfalles und bei Vorliegen der entsprechenden
Tatbestandsvoraussetzungen – eine strafbare Beihilfe nach § 27 StGB denkbar. Die Bewertung der
Strafbarkeit im Einzelfall obliegt dabei den unabhängigen Gerichten. Es
könnten zudem auch zivilrechtliche Rechtsfolgen eintreten.
Die Glücksspielaufsicht der Länder kann nach den landesrechtlichen
Regelungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland und den
dazugehörigen Landesgesetzen den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere
den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe
unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes
Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen.
4. Teilt die Bundesregierung die Rechtsaufassung des Landgerichts Ulm
hinsichtlich möglicher Rückzahlungsansprüche von Spielern im
unerlaubten Online-Glücksspiel gegenüber Zahlungsabwicklern?
5. Welche Schlussfolgerungen und Risiken ergeben sich nach Auffassung
der Bundesregierung aus dem Urteil des Landgerichts Ulm?
a) Wie viele ähnlich gelagerte Verfahren laufen derzeit nach Kenntnis
der Bundesregierung gegen welche Anbieter?
b) Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
c) Drohen nach Auffassung der Bundesregierung unter Umständen
nennenswerte finanzielle Risiken für Zahlungsdienstleister durch
Strafzahlungen oder Rückzahlungen?
Die Fragen 4 bis 5c werden im Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet.
Das Verfahren ist derzeit vor dem OLG anhängig. Zu laufenden
Gerichtsverfahren äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
Zur Anzahl ähnlich liegender Gerichtsverfahren liegen der Bundesregierung
keine Angaben vor.
Ob und ggf. inwieweit sich im Falle einer gefestigten, obergerichtlichen
Rechtsprechung ein etwaiger gesetzgeberischer Handlungsbedarf auf Landesebene,
hier bei den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages, ergeben könnte, bleibt
abzuwarten.
Der Bundesregierung liegen zu etwaigen finanziellen Auswirkungen einer ggf.
gefestigten, obergerichtlichen Rechtsprechung keine Erkenntnisse vor.
6. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Landesaufsichtsbehörden in den vergangenen fünf Jahren Anbietern von Online-
Glücksspiel in Deutschland die Durchführung von Geschäften untersagt
(bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Aufgrund der eingangs erläuterten Zuständigkeit der Länder für das
Glücksspielwesen liegen der Bundesregierung zur Anzahl an Fällen keine Angaben
vor.
7. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Landesaufsichtsbehörden in den vergangenen fünf Jahren Anbietern von
Zahlungsdienstleistungen in Deutschland die Durchführung von Geschäften
im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel untersagt (bitte nach Jahren
und Bundesländern aufschlüsseln)?
8. Wurden im Zusammenhang mit der vorherigen Frage nach Kenntnis der
Bundesregierung in irgendeinem Fall finanzielle Sanktionen wegen
Verstößen gegen Untersagungen verhängt?
Welche Möglichkeiten lägen dafür überhaupt grundsätzlich vor?
9. Haben sich die Bundesregierung oder die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Vorfeld der im Jahr 2019 von der
niedersächsischen Aufsichtsbehörde ausgesprochenen Untersagung
gegenüber einem Zahlungsdienstleister mit Landesbehörden ausgetauscht?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Fragen 7 bis 9 werden im Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zur Anzahl an Fällen einer Untersagung sowie zu
etwaigen finanziellen Sanktionen bei Verstößen durch die zuständigen
Landesbehörden keine Angaben vor. Der rechtliche Rahmen zur Durchführung von
Geschäften im Zusammenhang mit dem Internet-Glücksspiel wird in erster
Linie durch die landesrechtlichen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages
und den dazugehörigen Landesgesetzen vorgegeben.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat sich mit dem
Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport – der nach den
landesrechtlichen Vorgaben zuständigen Stelle für bundesweite Maßnahmen bei
Mitwirkung am Zahlungsverkehr für unerlaubtes Internet-Glücksspiel –
ausgetauscht. Gegenstand des Austauschs waren Herausforderungen der zuständigen
Glücksspielaufsicht der Länder bei der Erhebung von Informationen über
relevante Unternehmen. Die BaFin sagte dem Niedersächsischen Ministerium für
Inneres und Sport ihre Unterstützung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen
Möglichkeiten zu.
Im Übrigen pflegen die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und
Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre (Leitungsebene) im
Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren
aller gesellschaftlicher Gruppen und auf Bundes- oder Landesebene. Es ist
weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und
ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und
Daten (bspw. sämtliche Kontaktaufnahmen und Termine nebst Teilnehmerinnen
und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen
darüber zu erstellen oder zu pflegen. Die Ausführungen bzw. aufgeführten
Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie
vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Informationen sind
somit möglicherweise nicht vollständig. Unterhalb der Leitungsebene existiert
keine vollständige und umfassende Aufstellung dienstlicher Kontakte und kann
aufgrund fehlender Recherchierbarkeit auch nicht erstellt werden.
Eine Abfrage innerhalb der Bundesregierung hat ergeben, dass ab dem
Amtsbeginn der derzeitigen Bundesregierung im März 2018 kein Austausch zum
Thema der Mitwirkung am Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit
unerlaubtem Internet-Glücksspiel mit dem in dieser Frage angesprochenen
Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport bzw. etwaig weiteren nach dem
Glücksspielstaatsvertrag für das Thema zuständigen Landesbehörden
stattgefunden hat.
10. Wird die Einhaltung von Untersagungen gegenüber
Zahlungsdienstleistern von der BaFin im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit überprüft?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Es ist in erster Linie Aufgabe der Glücksspielaufsicht der Länder, nach den
landesrechtlichen Regelungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in
Deutschland und den dazugehörigen Landesgesetzen den am Zahlungsverkehr
Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach
vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung an
Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem
Glücksspiel zu untersagen und die Einhaltung der Untersagung zu überwachen.
Für die BaFin können Verstöße von Zahlungsdienstleistern gegen
Untersagungen nach den landesrechtlichen Regelungen des Staatsvertrags zum
Glücksspielwesen in Deutschland und den dazugehörigen Landesgesetzen im Rahmen
der allgemeinen Missstandsaufsicht nach Maßgabe der Finanzaufsichtsgesetze
Bedeutung haben – wie im Falle sonstiger Verstöße gegen geltendes Recht.
11. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Landesaufsichtsbehörden in den vergangenen fünf Jahren Prüfungen
durchgeführt, ob Kunden, die bei Anbietern aus Schleswig-Holstein an Online-
Glücksspiel angeboten teilnehmen, tatsächlich in dem Bundesland
ansässig sind?
Aufgrund der eingangs erläuterten Zuständigkeit der Länder für das
Glücksspielwesen liegen der Bundesregierung zur Anzahl an Fällen keine Angaben
vor.
12. Liegen der Bundesregierung Daten zu den Marktanteilen von
Zahlungsdienstanbietern in der Online-Glücksspiel-Branche vor?
Wenn ja, welche fünf Anbieter verfügten in den letzten zehn Jahren
jeweils über welchen Marktanteil?
13. Welche Daten liegen der Bundesregierung zum Umfang von unerlaubtem
Glücksspiel in Deutschland, zu Marktanteilen bei der
Zahlungsabwicklung von unerlaubtem Glücksspiel in Deutschland sowie zu der
geografischen Ansässigkeit von Anbietern von unerlaubtem Glücksspiel in
Deutschland in den vergangenen fünf Jahren vor?
Die Fragen 12 und 13 werden im Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet.
Aufgrund der eingangs erläuterten Zuständigkeit der Länder für das
Glücksspielwesen liegen der Bundesregierung zum Umfang von unerlaubtem
Glücksspiel in Deutschland, zu Marktanteilen von Zahlungsdienstanbietern in der
Internet-Glücksspiel-Branche sowie zu der geografischen Ansässigkeit von
Anbietern von unerlaubtem Glücksspiel in Deutschland keine Angaben vor.
14. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten fünf Jahren das sogenannte Payment Blocking in Deutschland
eingesetzt, um illegales Glücksspiel zu unterbinden (bitte nach Jahren
auflisten)?
Aufgrund der eingangs erläuterten Zuständigkeit der Länder für das
Glücksspielwesen liegen der Bundesregierung zur Anzahl an Fällen keine Angaben
vor.
15. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Online-Glücksspielanbietern in
Deutschland, die von kriminellen Organisationsstrukturen gezielt zur
Geldwäsche genutzt oder zu diesem Zweck gezielt aufgekauft werden?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Internet-
Glücksspielanbietern in Deutschland vor, die von kriminellen Organisationsstrukturen
gezielt zur Geldwäsche genutzt oder zu diesem Zweck gezielt aufgekauft wurden.
16. Wie viele Verdachtsmeldungen bezüglich Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung mit Verbindung zu Online-Glücksspiel sind in den
vergangenen fünf Jahren bei der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) jeweils von welchen
Verpflichteten eingegangen (bitte nach Jahren und Verpflichtetenkategorie
auflisten)?
17. Wie viele der Verdachtsmeldungen wegen Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung mit Verbindung zu Online-Glücksspiel wurden dabei durch
die FIU jeweils aufgrund erhärteter Verdachtsmomente an
Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 16 und 17 werden im Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet.
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence
Unit, FIU) hat ausweislich ihrer Jahresberichte Verdachtsmeldungen bezüglich
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung mit Internet-
Glücksspiel entgegengenommen:
Für das Jahr 2015:
1. Verdachtsmeldungen von Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen
im Internet: 0
2. Anzahl der Verdachtsmeldungen mit Verbindung zu Online-Glücksspiel:
136
Für das Jahr 2016:
1. Verdachtsmeldungen von Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen
im Internet: 0
2. Anzahl der Verdachtsmeldungen mit Verbindung zu Online-Glücksspiel:
keine Zahlen verfügbar
Die FIU wurde mit Wirkung zum 26. Juni 2017 organisatorisch bei der
Generalzolldirektion (GZD) angesiedelt; zuvor war sie beim Bundeskriminalamt
(BKA) verortet. Bis zu ihrer Verlagerung wurden Verdachtsmeldungen sowohl
an die FIU (beim BKA) als auch an das jeweils zuständige Landeskriminalamt
unmittelbar übermittelt; die zuständigen Strafverfolgungsbehörden hatten somit
bis zum 26. Juni 2017 Kenntnis von allen Verdachtsmeldungen.
Seit der Verlagerung differenziert die FIU statistisch nicht danach, ob sich
Verdachtsmeldungen auf das Glücksspiel im Internet oder auf sonstige Formen des
Glücksspiels beziehen. Die nachstehenden Zahlen weisen daher die
Gesamtmeldungen von Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen aus:
Für das Jahr 2017:
Verdachtsmeldungen von Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen: 77
Für das Jahr 2018:
Verdachtsmeldungen von Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen: 150
Für das Jahr 2019:
Verdachtsmeldungen von Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen:
derzeit noch keine Zahlen verfügbar
Die valide Erhebung der Anzahl der Verdachtsmeldungen, die im
Zusammenhang mit Online-Glücksspiel ab dem Zeitpunkt der Verlagerung der FIU
erstattet und in der Folge bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 des
Geldwäschegesetzes (GWG) an Strafverfolgungsbehörden übermittelt wurden,
wäre der FIU nur mit unverhältnismäßigem manuellen Rechercheaufwand
möglich.
18. Wie viele Verstöße gegen geldwäscherechtliche Pflichten hat die BaFin
in den vergangenen fünf Jahren mit Bezug zu Online-Glücksspiel
inklusive der Abwicklung von Zahlungen in diesem Zusammenhang
festgestellt, und welche Maßnahmen hat sie ergriffen (bitte nach Jahren,
Verpflichtetenkategorie und Maßnahmen aufschlüsseln)?
Die BaFin ist Finanzaufsichtsbörde. Es gehört nicht zu ihren Aufgaben,
Straftaten zu verfolgen bzw. festzustellen. Im Zusammenhang mit der Einhaltung
geldwäscherechtlicher Pflichten gehört es im Wesentlichen zu den Aufgaben
der BaFin, nachzuhalten, ob bei den von ihr beaufsichtigten Verpflichteten
geeignete Präventionssysteme zur Erkennung und Verhinderung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung eingerichtet sind und Anwendung finden. In den
vergangenen fünf Jahren hat die BaFin keine Verstöße gegen
geldwäscherechtliche Pflichten mit Bezug zu Internet-Glücksspiel und der Abwicklung von
Zahlungen in diesem Zusammenhang festgestellt.
19. In wie vielen Fällen sind der BaFin in den vergangenen fünf Jahren im
Rahmen der allgemeinen aufsichtlichen Praxis Indizien bekannt
geworden, die eine Mitwirkung an unerlaubtem Online-Glücksspiel mittels
Zahlungsabwicklung durch Unternehmen unter ihrer Aufsicht nahe legen
(bitte nach Jahren und Unternehmenskategorie aufschlüsseln)?
Die BaFin erlangte im Jahr 2017 Kenntnis davon, dass fünf von ihr
beaufsichtigte Kreditinstitute in Zahlungsabwicklungen für ausländische Anbieter von
Internet-Glücksspielen involviert waren. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte,
dass es sich in diesem Zusammenhang um eine Mitwirkung an unerlaubtem
Internet-Glücksspiel mittels Zahlungsabwicklungen handelte.
20. Wie viele Strafanzeigen hat die BaFin auf Grund des Verdachts von
mutmaßlichen Straftaten in Bezug auf unerlaubtes Online-Glücksspiel bzw.
Mitwirkung daran jeweils in den vergangenen fünf Jahren erstattet (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
Die BaFin hat im fraglichen Zeitraum keine Strafanzeigen auf Grund des
Verdachts von mutmaßlichen Straftaten in Bezug auf unerlaubtes Internet-
Glücksspiel bzw. Mitwirkung daran erstattet.
21. Wurden ansonsten Beanstandungen oder Sanktionen ausgesprochen
(bitte nach Jahren und Grund aufschlüsseln)?
Es wurden durch die BaFin keine Beanstandungen oder Sanktionen
ausgesprochen.
22. Inwiefern sind entsprechende Compliance-Systeme von
zahlungsabwickelnden Firmen Gegenstand von BaFin-Prüfungen?
Unter anderem gehört die Überprüfung von Transaktions-Monitoring-Systemen
zu den Prüfungsinhalten der BaFin. In diesem Rahmen wird insbesondere
geprüft, ob die beaufsichtigten Institute ihre Monitoring-Systeme so konfiguriert
haben, dass auffällige Transaktionen in Bezug auf mögliche Geldwäsche,
Terrorismusfinanzierung oder sonstige strafbare Handlungen in den Instituten
erkannt und ggf. überprüft werden können.
Ebenso gehört die Kontrolle des Verdachtsmeldewesens der beaufsichtigten
Institute zu den Prüfungsinhalten der BaFin. Hierbei wird kontrolliert, ob die
Institute die Bearbeitung auffälliger Transaktionen vornehmen und
dokumentieren. Darüber hinaus wird überprüft, ob die beaufsichtigten Institute die
Meldungen unverzüglich bearbeiten und an die FIU weiterleiten.
23. Wann und in welcher Form haben sich die BaFin oder die
Bundesregierung in anderer Form mit Firmen unter ihrer Aufsicht ausgetauscht, um
Risiken aus der Mitwirkung an unerlaubtem Online-Glücksspiel zu
minimieren bzw. dem entsprechenden Verbot Geltung zu verleihen?
Zum Austausch der Bundesregierung wird zunächst auf die Ausführungen im
vorletzten Absatz der Antwort zu Frage 9 Bezug genommen.
Insbesondere bei größeren Veranstaltungen (z. B. Festakten, Vorträgen etc.)
lässt sich vielfach nicht mehr rekonstruieren, welche Personen konkret
teilgenommen haben und welche Gespräche anlässlich dieser Veranstaltungen im
Einzelnen geführt worden sind. Mit Vertretern von Unternehmen und
Verbänden findet oftmals ein Gedankenaustausch während oder am Rande diverser
Veranstaltungen statt. Eine vollständige und umfassende Aufstellung über all
diese Kontakte existiert nicht, weil derartige Teilnahmen, Termine und
Gespräche nicht festgehalten werden. Sie ist im Nachgang nicht archivierbar. Die
Angaben zu den Gesprächspartnern richten sich zudem nach der Anmeldung bei
Terminvereinbarung, kurzfristige Änderungen der anwesenden Teilnehmer
können nicht mehr in jedem Einzelfall nachvollzogen werden.
Eine Abfrage innerhalb der Bundesregierung hat ergeben, dass ab dem
Amtsbeginn der derzeitigen Bundesregierung kein Austausch zu dem konkreten in
der Frage adressierten Thema vorgekommen ist. Auch die BaFin hat außerhalb
des Rahmens ihrer laufenden Aufsichtstätigkeit keinen in der Frage
adressierten Austausch durchgeführt.
24. Welche geldwäscherechtlichen und sich aus dem Staatsvertrag
ergebenden Pflichten bestehen, wenn mehrere Unternehmen an einer
Transaktion, die mit unerlaubtem Glücksspiel in Verbindung gebracht wird,
beteiligt sind?
a) Welche Konsequenzen drohen dazwischengeschalteten
Zahlungsdienstleistern, die weder direkt mit dem Verbraucher noch mit den
Online-Glücksspielanbietern in Kontakt treten, wenn sie auffällige
Transaktionen nicht melden?
b) Liegen der BaFin Erkenntnisse vor, dass deutsche
Zahlungsdienstleister für die Abwicklung der Transaktionen von unerlaubtem
Online-Glücksspiel mit in ihrem Auftrag handelnden
Mantelgesellschaften agieren?
Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet.
Die Anwendung der Vorgaben in den einschlägigen Finanzaufsichtsgesetzen
richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Geschäftsmodell der beteiligten
Dienstleister. Je nach Ausgestaltung können bspw. Vorgaben des
Geldwäschegesetzes einschlägig sein, sofern es sich bei den beteiligten Dienstleistern um
geldwäscherechtlich verpflichtete Unternehmen handelt. Gegebenenfalls haben
diese Unternehmen Verdachtsmeldungen nach Maßgabe von § 43 GwG
abzugeben. Ein Verstoß kann aufsichtsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben bzw.
mit einem Bußgeld geahndet werden. Der BaFin liegen keine Erkenntnisse vor,
wonach deutsche Zahlungsdienstleister für die Abwicklung der Transaktionen
von unerlaubtem Internet-Glücksspiel mit in ihrem Auftrag handelnden
Mantelgesellschaften agieren würden.
25. Steht die Bundesregierung im Zusammenhang mit den Verhandlungen
über die Reform des Glücksspielstaatsvertrags im Austausch mit den
Bundesländern über eine mögliche Verzahnung von Bundesbehörden mit
relevanten Aufsichtskompetenzen – etwa der BaFin – mit der geplanten
gemeinsamen bundesweiten Aufsichtsbehörde der Länder?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
26. Steht die Bundesregierung im Zusammenhang mit den Verhandlungen
über die Reform des Glücksspielstaatsvertrags im Austausch mit den
Bundesländern über den möglichen Ausschluss derjenigen Anbieter von
Online-Glücksspiel bzw. Zahlungsdienstleistungen von der Vergabe von
Lizenzen, welche sich in der aktuellen Rechtslage illegal verhalten haben
(bitte begründen)?
Die Fragen 25 und 26 werden im Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet.
Zum Austausch der Bundesregierung wird auf die Ausführungen im vorletzten
Absatz der Antwort zu Frage 9 Bezug genommen.
Eine Abfrage innerhalb der Bundesregierung hat ergeben, dass ab dem
Amtsbeginn der derzeitigen Bundesregierung kein Austausch mit den Bundesländern
im Zusammenhang mit der Reform des Glücksspielstaatsvertrages über eine
mögliche Verzahnung von Bundesbehörden mit einer geplanten gemeinsamen
bundesweiten Aufsichtsbehörde der Bundesländer bzw. über einen möglichen
Ausschluss von Unternehmen bei der Vergabe von Lizenzen stattgefunden hat.
27. Wie viele Fälle von Verstößen gegen das Verbot der Vermarktung, des
Vertriebs und des Verkaufs von binären Optionen an Privatkunden sind
der BaFin in den Jahren 2018 und 2019 bekannt geworden, und mit
welchen Maßnahmen bzw. Sanktionen hat die Aufsicht darauf reagiert (bitte
tabellarisch darstellen)?
28. In wie vielen Fällen konnten die entsprechenden Maßnahmen bzw.
Sanktionen bei Anbietern aus dem Inland und Ausland auch tatsächlich
umgesetzt werden (bitte nach Jahr und Sitzland der Anbieter auflisten)?
Die Fragen 27 und 28 werden im Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der Überwachung der temporären Produktinterventionsmaßnahme
der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zum 2. Juli
2018 bzw. der Allgemeinverfügung der BaFin vom 1. Juli 2019 mit dem Verbot
der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von binären Optionen an
Privatanleger in Deutschland hat die BaFin drei Verstöße von Anbietern mit
Sitz bzw. Zweigniederlassung und einer Zulassung in anderen EWR-Staaten
festgestellt und diese Verstöße an die dortigen Aufsichtsbehörden abgegeben.
Wegen des Betreibens von unerlaubten Geschäften nach den von der BaFin
anzuwendenden Aufsichtsgesetzen wurden im Jahr 2018 in acht Fällen und im
Jahr 2019 in zwei Fällen Verstöße festgestellt und dementsprechende
Maßnahmen ergriffen, die sich gegen den Handel mit binären Optionen richten. Bei den
Maßnahmen handelte es sich insbesondere um den Erlass von Einstellungs-
und Abwicklungsanordnungen.
Die BaFin hat auf ihrer Internetseite zudem am 7. August 2018 eine allgemeine
Warnung vor nicht lizenzierten Anbietern von Internet-Plattformen
veröffentlicht.
Im Jahr 2018 konnten die Maßnahmen in Deutschland, dem Vereinigten
Königreich, Estland und der Republik Marshallinseln, sowie im Jahr 2019 in St.
Vincent und die Grenadinen und der Republik Marshallinseln tatsächlich
umgesetzt werden. Damit wurden alle erlassenen Maßnahmen im In- und Ausland
tatsächlich umgesetzt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]