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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Auskunftsanspruch des Scheinvaters nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

03.04.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1806919.03.2020

Auskunftsanspruch des Scheinvaters nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Peter Heidt, Markus Herbrand, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Dr. Florian Toncar, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

In Deutschland ist gemäß § 1592 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zunächst der Mann rechtlicher Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkennt. Ob der rechtliche Vater auch biologischer Vater des Kindes ist oder nicht, hat keine Relevanz. Ausweislich § 1601 BGB sind in der Folge Verwandte in gerader Linie, zu denen nach § 1589 Absatz 1 Satz 1 BGB der rechtliche Vater gehört, verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Problematisch wird dies allerdings, wenn die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen und dies dem rechtlichen Vater unbekannt ist, weil er sich für den biologischen Vater hält. In solchen Fällen der Scheinvaterschaft kann die Vaterschaft nach Maßgabe der §§ 1600 ff. BGB angefochten werden. Zu beachten ist, dass der Scheinvater, sobald er von den Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen, die Vaterschaft nur innerhalb einer Frist und zwei Jahren anfechten kann (§ 1600b Absatz 1 Satz 1 BGB). Rechtsfolge der Anfechtung ist, dass rückwirkend die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den vormals rechtlichen, nicht aber biologischen Vater entfallen. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht gemäß § 1607 Absatz 3 Satz 2 BGB dann nämlich auf den Scheinvater über und kann in der Folge gegen den biologischen Vater im Rahmen des Scheinvaterregresses geltend gemacht werden.

In der Praxis stellen sich allerdings große Probleme bei der Durchsetzung dieses Regressanspruches, da dem Scheinvater hierfür sein Anspruchsgegner, also der biologische Vater, bekannt sein muss, er aber derzeit keinen erfolgversprechenden Auskunftsanspruch gegen die Kindesmutter auf Benennung des leiblichen Vaters hat. Allgemeine Normen wie § 1353 BGB oder § 242 BGB eignen sich insoweit nicht als Anspruchsgrundlage (vgl. MüKoBGB/Wellenhofer BGB § 1598a Rn. 67).

Im Jahr 2014 bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) Scheinvätern zwar noch einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2014 – XII ZB 201/13). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erkannte darin allerdings eine unzulässige Rechtsfortbildung. Für einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter machte es eine explizite gesetzliche Regelung zur Voraussetzung, die aber das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mutter und vor allem die Wahrung ihrer Intimsphäre beachten müsse, das beim Preisgeben, mit welchen Personen sexuelle Kontakte unterhalten werden, betroffen wäre (BVerfG, Beschl. v. 24. Februar 2015 – 1 BvR 472/14). Eine mögliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts müsse aber mit dem Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz in Kongruenz gebracht werden.

Die Bundesregierung hat am 22. August 2016 einen Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vorgelegt (Bundestagsdrucksache 18/10343). Einen Auskunftsanspruch zu Gunsten eines Scheinvaters enthielt der Gesetzentwurf jedoch nicht. Diesen Umstand haben bereits die Justizministerinnen und Justizminister der Länder auf der Frühjahrskonferenz am 5. und 6. Juni 2019 für äußerst unbefriedigend gehalten und eine entsprechende Änderung angemahnt (vgl. Beschluss der Frühjahrskonferenz zu TOP I. 12. – https://www.justiz.nrw.de/JM/jumiko/beschluesse/2019/Fruejahrskonferenz_2019/I-12_Scheinvater.pdf).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Plant die Bundesregierung einen Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen, der einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorsieht?

a) Wenn ja, wann, und wie soll der Auskunftsanspruch ausgestaltet werden?

b) Wenn ein Auskunftsanspruch ausgestaltet wird, wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass das Persönlichkeitsrecht der Mutter gewahrt wird?

c) Wenn ja, inwieweit soll der vorgenannte Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. August 2016 bei der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts als Grundlage dienen?

2

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wieso der Gesetzentwurf zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes der Bundesregierung vom 22. August 2016 nicht in den Deutschen Bundestag eingebracht wurde?

3

Wie bewertet die Bundesregierung § 1607 Absatz 4 Satz 2 BGB-E des oben genannten Gesetzentwurfs vom 22. August 2016, der eine Ausnahme des Auskunftsanspruchs des Scheinvaters gegen die Kindsmutter vorsieht, wenn die Erteilung der Auskunft für die Mutter des Kindes unzumutbar wäre?

4

Welche Regelbeispiele gäbe es nach Auffassung der Bundesregierung für die Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung durch die Mutter?

5

Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des Gesetzentwurfs zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes der Bundesregierung vom 22. August 2016, den Regressanspruch des Scheinvaters auf zwei Jahre zu begrenzen?

6

Wie bewertet die Bundesregierung die Argumentation im Gesetzentwurf zur Reform des Scheinvaterregresses, zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes der Bundesregierung vom 22. August 2016, dass die Begrenzung des Regressanspruchs des Scheinvaters auf zwei Jahre gerechtfertigt erscheint, da er als Kompensation die Möglichkeit eines gelebten Familienlebens mit dem Kind hatte?

7

Plant die Bundesregierung, den Regressanspruch des Scheinvaters auch in den Fällen auf zwei Jahre zu begrenzen, in denen kein Familienleben gelebt wurde, etwa weil die Ehe nur von kurzer Dauer war und es in dieser Zeit bereits Streitigkeiten um das Umgangsrecht gab?

Wenn nein, warum nicht?

8

Plant die Bundesregierung, die derzeitige Frist der Vaterschaftsanfechtung gemäß § 1600b Absatz 1 Satz 1 BGB von zwei Jahren zu verändern?

Wenn nein, warum nicht?

9

Plant die Bundesregierung, einen gesetzlichen Anspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter auf Erstattung des gezahlten Unterhalts neben § 826 BGB zu schaffen?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 4. März 2020

Christian Lindner und Fraktion

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