Umsetzung des beschleunigten Verfahrens nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz
der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Britta Katharina Dassler, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Hagen Reinhold, Dr. Stefan Ruppert, Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen, Dr. Florian Toncar, Sandra Weeser, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I 2019, S. 1307) hat der Gesetzgeber in § 81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und § 31a der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) die Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens geschaffen. Die entsprechenden Änderungen sind mit Wirkung zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung darauf reagieren, dass Fachkräften und Unternehmen die behördlichen Verfahren zur Einreise von Fachkräften in vielen Fällen deutlich zu lange dauern.
Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des Arbeitnehmers dieses beschleunigte Verfahren gegen eine Verfahrensgebühr von 411 Euro (nach § 47 Absatz 1 Nummer 15 AufenthV) beantragen. In diesem werden Arbeitnehmer und Arbeitgeber soweit notwendig bei der Beschaffung der notwendigen Nachweise und bei der Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen unterstützt. Außerdem holt die Ausländerbehörde die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit ein und stimmt selbst der Visumserteilung nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AufenthG zu.
Der Beschleunigungseffekt ergibt sich aus § 31a Absatz 1 und 2 AufenthV, der festlegt, dass die Auslandsvertretung dem Antragsteller eigeninitiativ einen Termin innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde mitteilt. Anders als bei sonstigen Visumsanträgen ist der Antragssteller daher rechtlich nicht gezwungen, auf die Wartelisten für die Terminvergabe in den Auslandsvertretungen zurückzugreifen. Dies ist auch zweckdienlich, da bei einer Überschreitung der Frist die Beschleunigung des Verfahrens nicht länger sichergestellt werden kann. Zusätzlich soll die Auslandsvertretung binnen drei weiterer Wochen über den Visumsantrag entscheiden. Mit den Anwendungshinweisen vom 30. Januar 2020 sieht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat jedoch vor, dass sich die ausländische Fachkraft selbst um einen Termin bei der Auslandsvertretung bemühen muss (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/mi gration/anwendungshinweise-fachkraefteeinwanderungsgesetz.pdf;jsessionid=6 770A17D56B57BA7A6C0233506604140.2_cid287?__blob=publicationFile &v=3, Ziffer 81a.3.6.2.1, letzter Abruf 11. März 2020).
In der Praxis zeigt sich nach Ansicht der Fragesteller, dass nicht alle deutschen Auslandsvertretungen gesonderte Terminvergaben für beschleunigte Verfahren zur Verfügung stellen. So betragen die Wartezeiten für Termine in den verschiedenen Vertretungen in Indien teilweise mehrere Monate (vgl. https://india.diplo.de/blob/2137860/9e1e7c3019c6a175b0347b23bbc1eb12/waiting-time-for-vis a-appointments-at-german-missions-in-india-data.pdf, letzter Abruf 10. März 2020). Der nächste verfügbare Termin in der Vertretung in San Francisco, USA, ist der 18. Mai 2020 (vgl. https://service2.diplo.de/rktermin/extern/appointmen t_showDay.do?locationCode=sanf&realmId=94&categoryId=1539&dateStr=1 8.05.2020, letzter Abruf 10. März 2020), in der in Chicago sind momentan keine Termine buchbar (vgl. https://service2.diplo.de/rktermin/extern/appointmen t_showMonth.do, letzter Abruf 10. März 2020). Die Auslandsvertretung in Kairo, Ägypten, arbeitet mit einem Wartelistensystem (vgl. https://service2.dipl o.de/rktermin/extern/choose_categoryList.do?locationCode=kair&realmId=702 &request_locale=de, letzter Abruf 10. März 2020), das ebenfalls keine Termine innerhalb der dreiwöchigen Frist ermöglicht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen, um sicherzustellen, dass alle Auslandsvertretungen eine Terminvergabe im Rahmen der dreiwöchigen Frist des § 31a AufenthV vornehmen?
Inwieweit stellen die Auslandsvertretung dem Antragsteller in diesem Verfahren von sich aus einen Termin zur Verfügung?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Dreiwochenfrist aus § 31a Absatz 1 AufenthV bei dieser Terminvergabe gewahrt bleibt?
Welche Methoden zur Terminvergabe nutzen die Auslandsvertretungen, um das beschleunigte Verfahren nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz anzuwenden (bitte nach Auslandsvertretungen auflisten)?
Welche Vertretungen verwenden den Online-Terminkalender („RK- Termin“)?
Welche Auslandsvertretungen nutzen Angebote von externen Dienstleistern wie beispielsweise VFS Global im Sinne von § 73c AufenthG?
Welche Auslandsvertretungen arbeiten mit Wartelisten?
Welche Auslandsvertretungen verwenden andere Vergabemethoden?
Wie stellen die Auslandsvertretungen sicher, dass kommerzielle Anbieter über insbesondere § 81a AufenthG und § 31a AufenthV informiert sind und auch bei ihrer Einbindung eine Terminvergabe innerhalb der Frist des § 31a Absatz 1 AufenthV sichergestellt ist?
In welcher Weise informiert die Auslandsvertretung, die die Vorabzustimmung seitens der Ausländerbehörde erhält, die externen Dienstleister darüber, dass ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren eingeleitet worden und nach § 31a Absatz 1 AufenthV zu verfahren ist?
Warum hat sich das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in den Anwendungshinweisen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz gegen ein proaktives Herantreten an den Antragsteller für die Terminvereinbarung entschieden, zumal der Ausländerbehörde die Kontaktdaten des Antragstellers bekannt sind und von dort an die Auslandsvertretung übermittelt werden könnten?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass sich durch die bevorzugte Bearbeitung der Visaanträge im beschleunigten Verfahren reguläre Visaantragstellungen in den Auslandsvertretungen nicht zusätzlich verzögern?
Wie lange ist die erwartete Wartezeit für die Visaantragstellung in den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland derzeit jeweils im regulären und im beschleunigten Verfahren (bitte nach Auslandsvertretung aufschlüsseln)?
Mit wie vielen beschleunigten Fachkräfteverfahren im Jahr 2020 rechnet die Bundesregierung?
Wie viele derartige Verfahren sind bereits eingeleitet und abgeschlossen worden?
Mit der Einreise wie vieler Fachkräfte aus Drittstaaten rechnet die Bundesregierung im Jahr 2020?
Mit wie vielen rechnet sie im Jahr 2021?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung eingeleitet, um sicherzustellen, dass alle Auslandsvertretungen über das nötige Personal und die zur Durchführung der Visavergabeverfahren notwendigen Ressourcen verfügen?
Welche Auslandsvertretungen werden bei der Durchführung dieser Verfahren vom Referat 512 des Auswärtigen Amts unterstützt (bitte nach Auslandsvertretung und Einreisezweck aufschlüsseln)?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass Antragsteller ohne anwaltliche Vertretung in der Lage sind, das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu nutzen, um Visa für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu erhalten?
Wie wird die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens an Antragsteller in den verschiedenen Staaten kommuniziert?
Wie wird sichergestellt, dass die beschleunigten Verfahren nicht durch übermäßige Wartezeiten in den Auslandsvertretungen behindert werden?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Anerkennungsstellen der Berufskammern die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in der verkürzten zweimonatigen Frist des beschleunigten Verfahrens leisten können?
Welche Unterstützung seitens des Bundes wird den Anerkennungsstellen insoweit zuteil?
Wie wird sichergestellt, dass diese über das nötige Personal verfügen, um die notwendigen Anerkennungen vornehmen zu können, vor allem, da im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes auch Fachkräfte aus Staaten angeworben werden sollen, mit deren Berufsabschlüssen die Berufskammern bisher wenig Erfahrung haben (vgl. https://www.deutschlandfunk.de/fachkraefteeinwanderungsgesetz-die-wesentliche-huerde-bleibt.76 9.de.html?dram:article_id=465984, letzter Abruf 10. März 2020)?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Ausländerbehörden, die für den Kontakt mit dem potenziellen Arbeitgeber im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zuständig sind, personell und materiell in der Lage sind, die Anforderungen des beschleunigten Verfahrens nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz zu erfüllen?
In wie vielen Bundesländern ist nach Kenntnis der Bundesregierung zu diesem Zweck bereits eine zentrale Ausländerbehörde eingerichtet worden?
Wann werden aus Sicht der Bundesregierung in allen Bundesländern zentrale Ausländerbehörden eingerichtet sein, um beschleunigte Verfahren zu bearbeiten?
Wie wird sichergestellt, dass Arbeitgeber, die eine Gebühr zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens an die Ausländerbehörden zu entrichten haben, eine Rückerstattung der Gebührenzahlung erhalten, wenn das beschleunigte Verfahren aufgrund langer Wartezeiten in den Anerkennungsstellen oder in den Auslandsvertretungen scheitert?
Besteht aus Sicht der Bundesregierung insoweit ein Rückerstattungsanspruch?
Welches Rechtsmittel steht dem Arbeitgeber bei Scheitern des Verfahrens aufgrund langer Wartezeiten in den Anerkennungsstellen oder in den Auslandsvertretungen zur Verfügung?
Mit welcher durchschnittlichen Gesamtdauer eines beschleunigten Verfahrens vom Erstkontakt des Arbeitgebers mit der zuständigen Ausländerbehörde bis zur Einreise des Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland rechnet die Bundesregierung (bitte nach durchschnittlicher Dauer der einzelnen Verfahrensschritte und Gesamtdauer aufschlüsseln)?