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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Strafbarkeitslücke bei § 183 StGB

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

11.06.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestag

Strafbarkeitslücke bei § 183 des Strafgesetzbuchs

der Abgeordneten Stephan Brandner, Jens Maier, Tobias Matthias Peterka, Roman Johannes Reusch, Thomas Seitz und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Gemäß § 183 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) wird ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Vor dem Hintergrund, dass der Zweck der Vorschrift die Bewahrung des Einzelnen vor ungewollter Konfrontation mit möglicherweise schockierenden sexuellen Handlungen anderer ist (Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019, StGB § 183 Rn. 1), derartige Handlungen jedoch nicht nur von einer Person männlichen Geschlechts verübt werden können, erscheint es fragwürdig, dass ausschließlich dieser Personenkreis von der Straffolge des § 183 Absatz 1 StGB erfasst wird. Dies gilt umso mehr, da inzwischen das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Ansicht vertritt, dass die binäre Geschlechterordnung, auf welche § 183 StGB zugeschnitten ist, nicht der Realität entspricht (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16) und der Gesetzgeber mit der Änderung des § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) sowie der Einführung des § 45b PStG diese Rechtsprechung umgesetzt hat. Darüber hinaus wird auch in einem, dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas am 19. Juli 2017 vorgelegten Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht in Bezug auf § 183 StGB ein Reformbedürfnis festgestellt und mehrheitlich für die vollständige Abschaffung des Straftatbestandes, beziehungsweise alternativ für den Fall, dass § 183 StGB nicht gestrichen werden sollte, mehrheitlich dafür gestimmt, dass auch die Frau als potenzielle Täterin von § 183 Absatz 1 StGB erfasst wird (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/StudienUntersuchungenFachbuecher/Abschlussbericht_Reformkommission_Sexualstrafrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Entsprechende Änderungen seitens des Gesetzgebers wurden bislang jedoch noch nicht umgesetzt. In Anbetracht der Entwicklungen der vergangenen Jahre ist daher zu klären, ob § 183 Absatz 1 StGB noch zeitgemäß ist, oder ob eine geschlechtsneutrale Neuformulierung des § 183 Absatz 1 StGB angebracht ist, so dass auch exhibitionistische Handlungen von Personen diversen oder weiblichen Geschlechts von der Straffolge dieser Norm erfasst werden und die bestehende Strafbarkeitslücke geschlossen wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Sieht die Bundesregierung eine Strafbarkeitslücke bei exhibitionistischen Handlungen durch Personen weiblichen und diversen Geschlechts, und wie bewertet sie den Umstand, dass § 183 Absatz 1 StGB in seiner aktuellen Fassung ausschließlich Täter männlichen Geschlechts erfasst, obwohl Judikative (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 2019/16) und Legislative (Bundestagsdrucksache 19/4669) bereits die Existenz eines sogenannten dritten Geschlechts bestätigt haben (bitte begründen)?

2

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass § 183 Absatz 1 StGB in seiner aktuellen Fassung reformbedürftig ist?

Wenn ja, inwiefern sollte nach Ansicht der Bundesregierung § 183 Absatz 1 StGB reformiert werden, und aus welchem Grund erachtet die Bundesregierung die Vorschrift als reformbedürftig?

Wenn nein, aus welchem Grund erachtet die Bundesregierung die Vorschrift nicht als reformbedürftig?

3

Welche Gründe gibt es dafür, dass das Abstimmungsergebnis der Expertenkommission hinsichtlich des § 183 StGB, bei welchem eine Mehrheit der Kommissionsmitglieder für eine Streichung des § 183 StGB votierte bzw. für den Fall, dass § 183 StGB nicht gestrichen werden sollte, mehrheitlich dafür gestimmt hat, dass auch die Frau als potenzielle Täterin erfasst werden soll, nicht umgesetzt wurde (vgl. https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/StudienUntersuchungenFachbuecher/Abschlussbericht_Reformkommission_Sexualstrafrecht.pdf;jsessionid=636E54F8FA2B95D8EF1F67544C66EE30.2_cid334?__blob=publicationFile&v=1)?

4

Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Geschlecht einer Person bestimmt, die verdächtigt wird, sich nach § 183 Absatz 1 StGB strafbar gemacht zu haben, und werden hierbei Erkenntnisse der sogenannte Genderbzw. Geschlechterforschung berücksichtigt?

Wenn ja, inwiefern werden diese Ergebnisse nach Kenntnis der Bundesregierung berücksichtigt?

Wenn nein, warum werden diese Ergebnisse nach Kenntnis der Bundesregierung nicht berücksichtigt?

Auf welchen Zeitpunkt wird hinsichtlich der Strafbarkeit und der Geschlechtsfeststellung nach Kenntnis der Bundesregierung abgestellt (Zeitpunkt der Tat, der Hauptverhandlung oder anderer Zeitpunkt)?

Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung verfahren, wenn beim mutmaßlichen Täter nach der Tat und vor einer rechtskräftigen Verurteilung eine oder mehrere Geschlechtsänderungen stattgefunden haben, welches Geschlecht ist dann maßgeblich?

5

Wie häufig kam es nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der vergangenen zehn Jahre zu Verurteilungen nach § 183a StGB (bitte getrennt nach Geschlecht, Jahresscheiben und Bundesland aufschlüsseln)?

6

Wie häufig waren nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der vergangenen zehn Jahre die Täter einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung gemäß den §§ 174 bis 184j StGB männlich, weiblich oder divers (bitte getrennt nach Straftatbeständen, Geschlecht und Jahresscheiben aufschlüsseln)?

7

Wie häufig waren nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der vergangenen zehn Jahre die Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung gemäß den §§ 174 bis 184j StGB männlich, weiblich oder divers (bitte getrennt nach Straftatbeständen, Geschlecht und Jahresscheiben aufschlüsseln)?

Berlin, den 26. Mai 2020

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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