[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/19807 –
Risiken beim automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Deutschland hat mit mehr als 100 Staaten eine Vereinbarung über den
automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) beschlossen, um
grenzüberschreitende Steuerhinterziehung aufzudecken und einen Beitrag zur
internationalen Steuergerechtigkeit zu leisten. Auf Basis der von der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
erarbeiteten Standards werden unter den teilnehmenden Staaten steuerrelevante
Informationen ausgetauscht.
Die Fragestellenden befürworten und unterstützen Deutschlands Engagement
beim AIA ausdrücklich, weil hierdurch dem Auftrag des Grundgesetzes
nachgekommen wird, wonach sich die Finanzverwaltung für die Einhaltung des
Prinzips einer gleichmäßigen Besteuerung einsetzen soll (vgl. Artikel 3 des
Grundgesetzes).
Dennoch erkennen die Fragestellen Risiken bei der Ausgestaltung des AIA
sowie bei dessen praktischer Umsetzung. Der Austausch sensibler Steuer- und
Finanzdaten, die u. a. Angaben über Name, Anschrift, Geburtsdatum,
Steueridentifikations- und Kontonummern der betroffenen natürlichen und
juristischen Personen machen, ist nach Ansicht der Fraktion der FDP insofern
problematisch, als AIA-Partnerländer, zu denen etwa Aserbaidschan, China,
Kolumbien, Pakistan, Russland und Saudi-Arabien gehören, weder
Menschenrechte uneingeschränkt achten noch Datenschutzvorgaben konsequent
befolgen (vgl. hierzu die Ausführungen des 13. Menschenrechtsberichts der
Bundesregierung; Bundestagsdrucksache 19/7730). Hinzu kommt eine
mitunter signifikante Korruptionsanfälligkeit in einigen am AIA teilnehmenden
Staaten, die nach Ansicht der Fragestellenden dazu führen kann, dass die
sensiblen Steuerdaten unrechtmäßig von der Finanzverwaltung eines AIA-
Partnerlandes herausgegeben werden.
Es ist aus Sicht der Fragestellenden nicht davon auszugehen, dass Staaten, die
nachweislich rechtsstaatliche Prinzipien verletzen und die Menschenrechte
missachten, mit den sensiblen Finanzdaten, die im Rahmen des AIA
automatisch geteilt werden, sorgsam umgehen und die vereinbarten Bestimmungen
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten. Trotz dieser Einwände
hat die Bundesregierung – ohne Beteiligung des Parlaments – den
Datenaustausch auch mit Staaten, die die Bundesregierung selbst unter rechtsstaatlichen
Deutscher Bundestag Drucksache 19/20486
19. Wahlperiode 30.06.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Juni 2020
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Gesichtspunkten als kritisch bewertet, konsequent ausgeweitet und plant, im
laufenden Jahr auch Daten an das AIA-Partnerland Türkei zu liefern (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/17407).
Neben diesen Risiken kommen nach Ansicht der Fragestellenden weitere
Unwägbarkeiten hinzu, die sich insbesondere auf technischer Ebene zeigen. So
gestaltet sich die Aufbereitung der Daten, die beim Bundeszentralamt für
Steuern (BZSt) eintreffen und von dort an die Bundesländer verteilt werden,
nach Ansicht des Bundesrechnungshofs als kompliziert und risikobehaftet
(vgl. Automatischer Austausch steuerlicher Daten auf internationaler Ebene,
Bericht an das Bundesministerium der Finanzen nach § 88 Absatz 2 der
Bundeshaushaltsordnung – BHO – vom 28. September 2018). Vor allem bei der
Weitergabe müssen zahlreiche datenschutzrechtliche Bestimmungen
eingehalten werden, die hohe Anforderungen an die technische Aufbereitung stellen.
Des Weiteren müssen gemäß § 5 Nummer 6 i. V. m. § 28 des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) fehlerhafte Meldungen der
Finanzinstitute zum AIA gewissenhaft geprüft, korrigiert und mitunter sanktioniert
werden, bevor diese an die AIA-Partnerländer weitergeleitet werden können.
Hierdurch ergeben sich nach Einschätzung der Fragestellenden weitere
Fehlerquellen, die einen funktionierenden Datenaustausch erschweren. Vor dem
Hintergrund der anhaltenden Kritik am AIA möchten sich die Fragestellenden
nach etwaigen Risiken und nach dem Umgang der Bundesregierung mit
diesen Risiken erkundigen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der nachfolgenden Beantwortung liegt aufgrund der Vorbemerkung des
Fragestellers zu der Kleinen Anfrage das Verständnis der Bundesregierung zugrunde,
dass sich die ersuchten Auskünfte zum AIA auf den automatischen
Informationsaustausch über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard der
OECD (Common Reporting Standard – CRS) beziehen.
1. Welche Informationen hat die Bundesregierung über die Größenordnung
der jeweils jährlich ausgetauschten Datenmenge in Megabits, die seit der
Teilnahme Deutschlands am AIA an Deutschland geliefert, von
Deutschland empfangen und insgesamt zwischen allen teilnehmenden Staaten
ausgetauscht wurden (bitte tabellarisch darstellen und auf die jeweiligen
Jahre aufschlüsseln)?
Informationen über die Größenordnung der Daten, die zwischen allen am AIA
teilnehmenden Staaten ausgetauscht wurden, liegen der Bundesregierung nicht
vor. Im Übrigen kann die Beantwortung der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Meldezeitraum Von Deutschland empfangene bzw. an Deutschland
gelieferte Datenmenge in Megabits (1 MBit
entspricht 0,125 MB)
2016 16.076
2017 53.194
2018 67.738
2. Wie viele Datensätze wurden den deutschen Behörden seit Einführung
des AIA zugeleitet (bitte tabellarisch darstellen und nach Meldezeitraum,
Anzahl der Datensätze, Summe des Kontosaldos in Euro und Summe der
Erträge in Euro aufschlüsseln)?
Die Beantwortung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Meldezeitraum Datensätze Summe Kontosalden
in EUR
Summe Kontoerträge in
EUR
2016 1.679.578 153.922.330.912,02 184.656.264.786,35
2017 5.383.532 485.349.957.054,79 371.080.207.114,58
2018 6.516.877 638.133.519.820,89 396.108.660.829,37
3. Wie viele Datensätze wurden seit Einführung des AIA von Deutschland
an andere Länder weitergeleitet (bitte tabellarisch darstellen und nach
Meldezeitraum, Anzahl der Datensätze, Summe des Kontosaldos in Euro
und Summe der Erträge in Euro aufschlüsseln)?
Die Beantwortung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Meldezeitraum Datensätze Summe Kontosalden in
EUR
Summe Kontoerträge
in EUR
2016 1.816.028 66.533.302.406,92 15.770.116.327,45
2017 4.565.713 153.150.266.954,33 426.145.361.511,52
2018 5.365.213 158.008.897.453,59 430.640.861.095,88
4. Welche fachlichen, organisatorischen und technischen Risiken wurden
seit Bestehen der Risikoliste des Gesamtprojektes „AIA“ in die
Risikoliste aufgenommen, und welche Risiken wurden wann wieder von der
Liste gestrichen, bzw. seit wann werden diese Risiken nicht mehr
überwacht (bitte tabellarisch darstellen und nach fachlichen,
organisatorischen und technischen Risiken aufschlüsseln)?
a) Welche jeweiligen Risikoklassen zur Eintrittswahrscheinlichkeit der
Risiken gab bzw. gibt es, und welcher Eintrittswahrscheinlichkeit hat
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) alle jemals auf der
Risikoliste geführten Risiken zu den Stichtagen 1. April 2020 und
heutiges Datum zugeordnet?
Wie hoch waren bzw. sind die jeweiligen
Eintrittswahrscheinlichkeiten dieser Risiken in Prozent?
b) Welche jeweiligen Risikoklassen in Bezug auf die Auswirkungen
dieser Risiken gab bzw. gibt es, und welcher dieser Stufen hat das
BMF alle jemals auf der Risikoliste geführten Risiken zu den
Stichtagen 1. April 2020 und heutiges Datum zugeordnet?
c) Um welche möglichen Auswirkungen handelte bzw. handelt es sich
bei allen jemals auf der Risikoliste geführten Risiken jeweils?
d) Welche jeweiligen Maßnahmen wurden getroffen, um die
Eintrittswahrscheinlichkeit aller jemals auf der Risikoliste geführten Risiken
zu reduzieren bzw. die mit dem Eintrittsfall verbundenen
Auswirkungen in ihrem Ausmaß zu begrenzen?
e) Wie ist die Risikobeurteilung ausgestaltet, von welcher Stelle wird
sie vorgenommen, und wie ist die Risikomatrix aufgebaut, die hierzu
herangezogen wird?
Die Fragen 4 bis 4e werden gemeinsam beantwortet.
Das behördenübergreifende Gesamtprojekt AIA wurde durch die fristgerechte
Erreichung aller definierten Projektziele zum 31. März 2020 erfolgreich
abgeschlossen. Für die Dauer der Projektlaufzeit wurden fachliche, organisatorische
und technische Projektrisiken durch die Gesamtprojektleitung unter Aufsicht
des Gesamtlenkungsausschusses identifiziert und fortlaufend überwacht. Der
Risikoklassifizierung lag eine Projekt-Risikomatrix zugrunde, die der Anlage 1
entnommen werden kann. Das Risikomanagement wurde in einer Risikoliste
dokumentiert, in der u. a. die Risiken, ihre Eintrittswahrscheinlichkeiten und
mögliche Auswirkungen, sowie die konkret ergriffenen Maßnahmen zu ihrer
Eindämmung beschrieben wurden.
Die Risikoliste beinhaltet Angaben, die Rückschlüsse auf die Funktionsweise
des Risikomanagements zulassen, das im Zuge der Übermittlung von Daten
durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an die Landesfinanzbehörden
gemäß § 88 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung (AO) zur Anwendung
kommt. Das öffentliche Bekanntwerden dieser Informationen könnte die
Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden (vgl. auch
§ 88 Absatz 3 Satz 3 AO). Auch im Übrigen lassen sich der Risikoliste
Erkenntnisse entnehmen, die es bei öffentlichem Bekanntwerden
Steuerpflichtigen ermöglichen würden, sich in ihrem Verhalten auf die Funktionsweise des
AIA zum Nachteil der Aufgabenerledigung der Finanzbehörden einzustellen.
Schließlich würden durch die Veröffentlichung der Risikoliste Details zu der
technischen Infrastruktur im Zusammenhang mit dem AIA bekannt, wodurch
potentiell die Informationssicherheit Gefährdungen ausgesetzt würde. Als
Ergebnis einer Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsrecht
einerseits und den o. g. widerstreitenden Gütern andererseits kann die
Beantwortung der Fragen nach den konkreten Risiken, die im Rahmen des
Gesamtprojektes AIA geführt worden sind, nicht öffentlich erfolgen. Die Risikoliste zu
dem Gesamtprojekt wird mit entsprechender Einstufung als „VS – Vertraulich“
an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übersandt.*
5. Auf welchem Weg würde die Bundesregierung und auf welchem Weg
würde die OECD nach Kenntnis der Bundesregierung davon erfahren,
dass von Deutschland übermittelte AIA-Daten aufgrund von Korruption
datenschutzwidrig herausgegeben wurden?
Nach § 5 Absatz 2 der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen
Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über
Finanzkonten (Mehrseitige Vereinbarung) ist jede zuständige Behörde verpflichtet,
das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstöße
gegen die für den automatischen Finanzkonteninformationsaustausch geltenden
Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der bestehen
Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen
Gegenmaßnahmen zu unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums
unterrichtet daraufhin sämtliche zuständigen Behörden, mit denen eine
Austauschbeziehung wirksam ist.
Unabhängig von dieser Verpflichtung können die Bundesregierung und die
OECD auf jedem erdenklichen Weg von tatsächlichen oder mutmaßlichen
Verstößen gegen die geltenden Datenschutzbestimmungen erfahren. Zu nennen
sind in diesem Zusammenhang als beispielhafte Möglichkeiten neben der
Anzeige durch die Geschädigten selbst, der Peer Review-Prozess als auch die
Kenntniserlangung aus der Presse oder den Medien.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
6. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, bei denen AIA-Daten
entgegen den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und
Vertraulichkeitsvereinbarungen aufgrund von Korruption herausgegeben
wurden?
Was wären die rechtlichen und politischen Konsequenzen, die in solchen
Fällen eintreten würden?
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt.
7. Welche der jeweiligen Staaten, die auf der vom BMF veröffentlichten
Liste der AIA-Partnerstaaten (vgl.
https://www.bundesfinanzministeriu
m.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrec
ht/Allgemeine_Informationen/2020-01-28-automatischer-austausch-
voninformationen-ueber-finanzkonten-in-steuersachen-nach-dem-finanzkont
en-informationsaustauschgesetz-FKAustG.pdf;jsessionid=E55F560535B
5D91BBE7EC71B892D9496.delivery1-master?__blob=publicationFile
&v=3) geführt werden, gehören nach Kenntnis des Auswärtigen Amts
unter ausdrücklicher Berücksichtigung des aktuellen
Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International zu den
korruptionsanfälligen Staaten (bitte tabellarisch darstellen)?
Eine genaue Zuordnung von Staaten zu korruptionsanfälligen und nicht
korruptionsanfälligen ist nicht möglich. Auch der Korruptionswahrnehmungsindex
(CPI) von Transparency International trifft eine solche Zuordnung nicht. Er
bemisst vielmehr die Korruptionswahrnehmung in den Feldern Politik und
Verwaltung im internationalen Vergleich. Die in der Anlage 2 enthaltene Liste
ordnet den in der sogenannten vorläufigen Staatenaustauschliste aufgeführten
Staaten und Gebieten die Werte des Korruptionswahrnehmungsindex zu. Da
Transparency International für 28 in der vorläufigen Staatenaustauschliste
aufgeführte Staaten und Gebiete keine eigenen CPI-Werte ausweist und gleichzeitig für
weitere 99 Staaten neben Deutschland, die in der vorläufigen
Staatenaustauschliste nicht erscheinen, solche Werte aufführt, lässt bereits die fehlende
Übereinstimmung der in den beiden Listen betrachteten Staaten keinen direkten
Zusammenhang zwischen CPI-Platzierung und Korruptionsanfälligkeit zu.
8. Welche Aufgaben und Ziele werden nach Kenntnis der Bundesregierung
mit dem Verfahren „Internationale Informationen an die
Länderfinanzbehörden“ (IntI LFB – Version 2.0) verfolgt?
a) Welche Daten werden von welcher Stelle an wen im Rahmen des
Verfahrens IntI LFB (Version 2.0) übermittelt?
Das Verfahren IntI LFB (Internationale Informationen an die
Länderfinanzbehörden) nimmt Daten aus den automatischen Informationsaustauschverfahren
EARL, FATCA und CRS entgegen. Es bereitet Datensätze dieser Verfahren zu
elektronischen Kontrollmitteilungen auf, die an das Verfahren RMS-KMV und
von da aus an die zuständigen Landesfinanzbehörden weitergeleitet werden.
Mit der Version 2.0 des Verfahrens wurde die Funktionalität geschaffen, neben
EARL- und FATCA-Daten auch CRS-Daten in Kontrollmitteilungen
aufzubereiten und an das Verfahren RMS-KMV weiterzuleiten.
b) Wie viele Datensätze und Kontrollmitteilungen wurden im Rahmen
des Verfahrens IntI LFB (Version 2.0) bereits übermittelt, und wie
hoch war das jeweilige Finanzvolumen dieser Daten für den jeweils
abrufbaren Meldezeitraum bzw. für das jeweilige Jahr?
Das BZSt kann auf die Weiterleitung ihm zugegangener und zur Weiterleitung
an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten verzichten, sofern die Daten
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten
Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnet werden können. Von
der Weiterleitung kann im Rahmen eines Risikomanagements ferner unter
Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungen der Finanzbehörden sowie von
Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen abgesehen werden (§ 88
Absatz 3 und 4 AO).
Die Beantwortung der vorliegenden Frage würde es ermöglichen, durch einen
vergleichenden Blick auf die Antwort zu Frage 2 Rückschlüsse auf den Anteil
der nicht weitergeleiteten Daten und die für das Risikomanagement
herangezogenen Kriterien zu ziehen. Auf die Weise würden Steuerpflichtige in die Lage
versetzt, sich in ihrem Erklärungsverhalten auf die Arbeitsweise der
Finanzbehörden einzustellen, wodurch die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der
Besteuerung gefährdet werden könnte. Aus diesem Grund kann unter
Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsrecht einerseits und den
o. g. widerstreitenden Gütern andererseits die Beantwortung der Frage nicht
öffentlich erfolgen (vgl. auch § 88 Absatz 3 Satz 3 AO). Die nachgefragten
Angaben werden mit entsprechender Einstufung als „VS – Vertraulich“ an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übersandt.*
c) Zu welchem Datum sollte das Verfahren IntI LFB (Version 2.0) laut
den ursprünglichen Planungen eingeführt werden, und wann war dies
tatsächlich der Fall?
Falls es zu Verzögerungen gekommen ist, aus welchen Gründen hat
sich die Einführung des Verfahrens verschoben?
Die Inbetriebnahme der Version 2.0 des Verfahrens IntI LFB war nach der
Meilensteinplanung des Gesamtprojekts AIA für den 31. Januar 2020 geplant. Die
tatsächliche Inbetriebnahme erfolgte früher, am 23. Januar 2020.
d) Welchen jeweiligen Anforderungen an die Datensicherheit, an den
Datenschutz und an die Vertraulichkeit muss die Datenübermittlung,
Verwahrung und Aufbereitung der Daten, die über das Verfahren IntI LFB
(Version 2.0) übermittelt werden, jeweils genügen?
Die Datenübermittlung, Verwahrung und Aufbereitung der Daten, die über das
Verfahren IntI LFB übermittelt werden, müssen die Anforderung zur
Gewährleistung der IT-Sicherheit, zum Schutz personenbezogener Daten gemäß der
Datenschutz-Grundverordnung und AO, die spezifischen gesetzlichen
Vorschriften zur Aufbewahrung und Löschung der Daten sowie zur
Protokollierung der Datenverarbeitung erfüllen.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
e) Wie werden die Anforderungen an die Datensicherheit, an den
Datenschutz und an die Vertraulichkeit umgesetzt?
Inwiefern kommen Verschlüsselungsmechanismen zum Einsatz?
Zum einen werden in dem Verfahren IntI LFB die allgemein gültigen
behördlichen Vorgaben zur IT-Sicherheit umgesetzt. Zum anderen unterliegt der Zugriff
auf das Verfahren IntI LFB einer Benutzerauthentifizierung und -autorisierung.
Hierbei gilt für das Verfahren IntI LFB ein verfahrensspezifisches Rechte- und
Rollenkonzept. Die Vertraulichkeit der Daten, die über das Verfahren IntI LFB
übermittelt werden, ist hoch eingestuft. Dementsprechend sind technische und
organisatorische Maßnahmen für ihren Schutz vorgesehen. Hierzu zählen u. a.
Datenschutzfolgeabschätzungen, verfahrensbezogene Datenschutz-, Sperr- und
Löschkonzepte, Protokollierungen der Verarbeitung und die Verschlüsselung
der Daten. Das Verfahren lässt keine inhaltliche Veränderung oder
Überschreibung der übermittelten Daten zu. Die gespeicherten Daten können nicht durch
unbefugte Personen oder Systeme gelesen oder manipuliert werden. Dies wird
durch das Verfahren IntI LFB, das behördliche Authentifizierungssystem, die
betriebliche Infrastruktur sowie durch das Datenbankmanagementsystem des
ITZBund sichergestellt. Das Verfahren IntI LFB reichert die Daten nur mit
bestimmten Informationen an, die für die weitere Verarbeitung durch die Länder
notwendig sind. Vom Anwender können nur die Daten administriert werden,
die für die korrekte Übermittlung nach dem mit den Ländern vereinbarten
Schemata notwendig sind. Zudem ist gewährleistet, dass jeder Zugriff und jede
Veränderung oder Anreicherung der Informationen vor der Übermittlung an die
Landesfinanzbehörden automatisch protokolliert wird. Es ist sichergestellt, dass
externe Dienstleister die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur
entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. Des Weiteren gelten
Anweisungen zum IT-Sicherheitsvorfallmanagement und IT-Notfallmanagement
im BZSt.
Die Weiterleitung der Informationen an die Landesfinanzbehörden erfolgt
automatisiert und verschlüsselt unter Anwendung entsprechender Kryptokonzepte.
Es wird gewährleistet, dass die weitergeleiteten Informationen während der
Übertragung nicht verändert und nicht verloren gehen. Die Weiterleitung wird
automatisch protokolliert. Durch eine umfassende Datensicherung wird
gewährleistet, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder
Verlust geschützt sind und der IT-Betrieb kurzfristig wiederaufgenommen werden
kann, wenn Teile des operativen Datenbestandes verloren gehen oder
offensichtlich fehlerhaft sind.
9. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung das jeweilige
Finanzvolumen der Anfragen, die an das BZSt von den Ländern i. S. d. § 111
der Abgabenordnung (AO) zu den Daten aus dem AIA seit der
Einführung des AIA gestellt wurden (bitte tabellarisch darstellen)?
a) Aus welchen Bundesländern kamen wann wie viele Anfragen gemäß
§ 111 AO?
Die Beantwortung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Bundesland Ersuchen pro Jahr*2017 2018 2019 2020
Baden-Württemberg 1
Bayern 1 17 7
Berlin 1
Hamburg 1
Hessen 3 6
Bundesland Ersuchen pro Jahr*2017 2018 2019 2020
Niedersachsen 2 1
Rheinland-Pfalz 1
Sachsen 5 2
Sachsen-Anhalt 1
Schleswig-Holstein 1
Thüringen 2 5
* Ein einzelnes Ersuchen kann sich auf eine Mehrzahl von Personen beziehen
b) Wie hoch waren die Kontosalden der jeweiligen Anfragen (bitte nach
den einzelnen Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Beantwortung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Bundesland Kontensalden in EUR
Baden-Württemberg -
Bayern 5.675.187,22
Berlin -
Hamburg -
Hessen 3.742,65
Niedersachsen 404.520,40
Rheinland-Pfalz -
Sachsen 7,55
Sachsen-Anhalt -
Schleswig-Holstein -
Thüringen 693.462,55
c) Wie hoch warendie Zahlungen in Euro der jeweiligen Anfragen (bitte
nach den einzelnen Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Beantwortung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Bundesland Erträge in EUR
Baden-Württemberg -
Bayern 96.603,29
Berlin -
Hamburg -
Hessen -
Niedersachsen 57.120,78
Rheinland-Pfalz -
Sachsen 1.819,60
Sachsen-Anhalt -
Schleswig-Holstein -
Thüringen 459.246,87
10. Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass in der Antwort zu
Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/11989 andere Angaben zur Höhe
der Kontensalden von Anfragen gemäß § 111 AO gemacht wurden als in
einem Schreiben des BMF an den Abgeordneten Markus Herbrand vom
14. Oktober 2019?
Wie lässt sich erklären, dass – obwohl nur Anfragen mit einem
Kontosaldo von 0 Euro im Zeitverlauf zwischen den beiden Dokumenten
hinzukamen – die Angaben sich um mehrere hunderttausend Euro
unterschieden (bitte begründen)?
Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Amtshilfeersuchen nach § 111 AO
erfolgt die statistische Erfassung nicht automatisiert, sondern im Wege eines
manuellen Verfahrens.
Bei der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/11989 kann nicht
ausgeschlossen werden, dass sich im Zuge der Zusammenführung der
benötigten Einzeldaten ein unzutreffendes Gesamtbild ergeben hat.
11. Inwiefern kommt das BZSt der Aufgabe nach, die deutschen
Finanzinstitute daraufhin zu überwachen, dass sie ihre Meldeverpflichtungen
einhalten?
a) Seit wann werden von der zuständigen Einheit im BZSt die
Meldepflichten der deutschen Finanzinstitute überwacht, und seit wann
wird von ihr sichergestellt, dass die AIA-Daten fristgerecht an das
BZSt geliefert werden und die geforderte Qualität aufweisen?
Das BZSt ist nach § 5 Absatz 6 des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) zuständig für die Prüfung der Einhaltung der den
Finanzinstituten nach diesem Gesetz auferlegten Melde- und Sorgfaltspflichten. Die
Einhaltung der jährlichen Meldefrist wird seit 2018 regelmäßigen Prüfungen
unterzogen. Sukzessive wurden diese inhaltlich auf die Prüfung der Qualität der
gemeldeten Daten ausgeweitet.
b) Wann fanden die ersten vom BZSt durchgeführten Außenprüfungen
bei den Meldeverpflichteten statt?
Das BZSt hat im Jahr 2019 die ersten Außenprüfungen bei meldepflichtigen
Finanzinstituten durchgeführt.
c) Wie verhält sich die Anzahl der Vollzeitäquivalente in der Einheit
„AIA-Prüfungen“ des Referats St I 7 (Amtshilfe/Zentrale Anlaufstelle
für ausländische Investoren) des BZSt zu der Anzahl an
Außenprüfungen, die bei den Meldeverpflichteten seit Beginn der Prüfungstätigkeit
jährlich stattfanden (bitte tabellarisch darstellen und nach Jahren
aufschlüsseln)?
Wie viele Meldeverpflichtete gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung zurzeit in Deutschland?
Der Aufgabenbereich „Prüfungen nach dem FKAustG“ untergliedert sich in die
Arbeitsbereiche Innendienstprüfungen einschließlich Zusammenarbeit mit der
Zentralen Bußgeld- und Strafsachenstelle des BZSt und Außenprüfungen.
Der nachfolgenden Tabelle kann die Personalisierung des Aufgabenbereiches
und die Anzahl der Außenprüfungen entnommen werden.
Stichtag Vollzeitäquivalente davon
Außendienst
Anzahl begonnener
Außenprüfungen
31. Dezember
2018 2,0 0 0
31. Dezember
2019 5,5 1,0 2
29. Juni 2020 5,5 2,0 5
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass Gegenstand der Überprüfung nach
§ 5 Absatz 6 FKAustG strukturelle Prozesse und Kontrollmechanismen zur
Durchführung der Melde- und Sorgfaltspflichten sind, die regelmäßig innerhalb
von Gruppen meldepflichtiger Finanzinstitute gleichgelagert etabliert sind. Aus
diesem Grund haben Prüfungsfeststellungen, mit denen Korrekturbedarfe
festgestellt werden, eine Breitenwirkung, die über den jeweiligen Einzelfall
hinausgeht.
Die Bundesregierung schätzt, dass ca. 2.600 Finanzinstitute im Inland
meldepflichtig sind.
d) Welche Maßnahmen hat das BMF und welche Maßnahmen hat das
BZSt getroffen, um dem Überwachungsauftrag der
Meldeverpflichteten des BZSt nachzukommen?
Zur Gewährleistung einer gleichermaßen verwaltungsökonomischen wie
wirksamen Überwachung der Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten hat das
BZSt unter Beteiligung des BMF ein Risikomanagement entwickelt, das darauf
aufbaut, Auffälligkeiten frühzeitig zu erkennen, Stichproben durchzuführen
und Hinweismitteilungen zuständiger Behörde des Auslands nachzugehen.
e) Welche weiteren Maßnahmen zur Stärkung des Überwachungsauftrags
des BZSt sind zurzeit in Planung, und wann sollen diese Maßnahmen
umgesetzt werden?
Die Verbesserung der Prüfprozesse ist kontinuierlicher Natur und speist sich
maßgeblich aus Erkenntnissen vorangegangener Prüfungen und aktualisierter
Risikobewertungen. Zu diesem Zweck wird laufend der Austausch unter den
zuständigen Behörden der am Finanzkonteninformationsaustausch
teilnehmenden Staaten und Gebiete intensiviert, an dem das BZSt teilhat.
12. Wie viele Bußgelder gemäß § 28 FKAustG, die bei fehlerhaften
Meldungen der Finanzinstitute im Rahmen des AIA verhängt werden dürfen,
wurden nach Kenntnis der zentralen Bußgeld- und Strafsachenstelle des
BZSt (Referat St I 2) seit Einführung des AIA jährlich angeordnet, und
wie hoch war nach Kenntnis des BMF das jeweils jährliche Aufkommen,
das sich aus diesen Bußgeldern ergab (bitte tabellarisch darstellen und
für jedes Jahr gesondert angeben)?
Die Beantwortung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Jahr Anzahl Bußgelder Bußgelder in EUR
2018 3 700
13. Wie verhält sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Datensätze, die dem BZSt im Rahmen des AIA vom Ausland übermittelt
wurden, zu dem jeweiligen jährlichen Anteil dieser Meldungen, die seit
der Teilnahme Deutschlands am AIA in die zentrale Datenbank für nicht
weitergeleitete Datensätze (NiweDa-Datenbank) verschoben werden
mussten (bitte tabellarisch darstellen)?
a) Wie vielen Datensätze wurden jeweils jährlich dem BZSt übermittelt,
und wie viele dieser Datensätze wurden jeweils jährlich in die
NiweDa-Datenbank verschoben (bitte für jedes Jahr gesondert
angeben)?
b) Wie hoch war das jeweils jährliche Finanzvolumen der beim BZSt
eingegangenen Datensätze, und wie hoch das hiermit jeweils
jährliche Finanzvolumen der Datensätze, die in die NiweDa-Datenbank
verschoben werden mussten (bitte für jedes Jahr gesondert angeben)?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Die Beantwortung der vorliegenden Frage erfolgt aus den in der Antwort zu
Frage 8b genannten Gründen mit entsprechender Einstufung als „VS –
Vertraulich“ in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages.*
14. Was versteht man unter dem Gesamtleitungsausschuss AIA (GLA AIA),
und was ist die Zielsetzung dieses Gremiums?
An welchen Daten hat der GLA AIA in den vergangenen acht Monaten
wo getagt, und wann wird er nach dem aktuellen Planungsstand in den
kommenden acht Monaten zusammenkommen?
Der Gesamtlenkungsausschuss war ein Gremium im Rahmen der
Projektorganisation und agierte regelmäßig als Eskalationsinstanz. Darüber hinaus
fungierte er als Entscheidungsgremium, wenn erforderliche Entscheidungsbedarfe die
zugewiesenen Kompetenzen der Projektleitung überschritten. Der
Gesamtlenkungsausschuss hat in den letzten acht Monaten an den folgenden Terminen
getagt: 16. Oktober 2019, 5. Dezember 2019, 23. Januar 2020 und 26. März 2020
(jeweils durchgeführt als Videokonferenzen in Bonn und Berlin). Das
Gesamtprojekt AIA und die Projektorganisation wurden zum 31. März 2020 aufgelöst
und die Projektergebnisse in die „Linie“ überführt. Weitere Sitzungen des
Gesamtlenkungsausschusses finden daher nicht statt.
15. Inwiefern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Bestrebungen, den
Austausch der AIA-Daten über eine Blockchain-basierte Infrastruktur
auszugestalten, und wie steht die Bundesregierung dieser Idee
gegenüber?
Die Bundesregierung ist grundsätzlich dafür aufgeschlossen, bestehende
Prozesse im Zusammenhang mit dem steuerlichen Informationsaustausch
kooperativ mit den Partnerstaaten fortzuentwickeln. Bestrebungen zu einer
Ausgestaltung des Informationsaustauschs über eine blockchainbasierte Infrastruktur sind
der Bunderegierung nicht bekannt.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
16. Inwiefern werden Vermögenswerte aus Kryptowährungen beim AIA-
Austausch berücksichtigt?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellenden, dass
Vermögenswerte, die in Kryptowährungen vorliegen, Gegenstand des AIA-
Austausches sein sollten, damit der AIA nicht unterlaufen werden kann,
und, falls ja, welche Maßnahmen sollten jeweils ergriffen werden, um
solche Vermögenswerte besser beim AIA zu berücksichtigen?
Vermögenswerte aus Kryptowährungen fallen grundsätzlich nicht in den
Anwendungsbereich des gemeinsamen Meldestandards der OECD. Die
Bundesregierung begrüßt es vor dem Hintergrund der zunehmenden Relevanz
virtuellen Vermögens im Allgemeinen und Krypto-Vermögens im Besonderen, dass
auf Ebene der OECD gegenwärtig der gemeinsame Meldestandard
weiterentwickelt wird, um künftig auch hinsichtlich solcher Vermögenswerte die im
Steuerbereich notwendige Transparenz herzustellen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/20486
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/20486
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ISSN 0722-8333]