[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte,
Friedrich Straetmanns, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/20272 –
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern
auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes
zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
(Bundesratsdrucksache 88/20)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf
den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag,
sondern sie vollzieht sich auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, etwa
in den einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs-
und Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus
Verbände und sonstige Personen außerhalb der Bundesregierung als
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte)
Möglichkeiten der Beeinflussung des Inhalts der gesetzlichen
Regelungsvorschläge.
Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten
und die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der
Erstellung von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen
alternativen Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist
sogar wichtig. Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der
Gesellschaft vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen
auseinandersetzen und diese im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als
Initiativberechtigte i. S. d. Artikels 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf.
berücksichtigen.
Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und
nicht zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische
Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne
Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“
(BVerfGE 40, 296 (327)). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen
gesellschaftlichen Positionen nach Auffassung der Fragesteller grundsätzlich
gleiches Gehör bei der Bundesregierung finden.
Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der
Fragesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Entwurfs eines Ge-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/21058
19. Wahlperiode 14.07.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 13. Juli 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
setzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
(Bundesratsdrucksache 88/20), die ggf. durch externe Dritte im Prozess der
Erstellung des Gesetzentwurfs eingeführt wurden und auf denen die konkreten
Regelungsvorschläge ggf. beruhen. Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein
gewichtiges Interesse daran, die Übernahme bzw. Berücksichtigung der
Vorschläge oder Stellungnahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu
kennen. Zu der Bewertung eines konkreten Regelungsvorschlages gehört
schließlich auch die Kenntnis, welchen spezifischen Interessen und Zielen er dient.
Nur so kann umfassend ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt wird
und ob die Regelung dafür unter Berücksichtigung aller vorliegenden
Informationen geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragesteller erwarten,
dass die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahme oder
Forderung welches externen Dritten ein konkreter gesetzlicher
Regelungsvorschlag ggf. beruht und ob ggf. eine Norm entgegen der ursprünglich
vorgesehenen Fassung des Gesetzentwurfs nach der Verbändebeteiligung oder
aufgrund anderweitig eingegangener Stellungnahme geändert worden ist. Dies
sollte sich nämlich ohnehin aus der Gesetzesbegründung ergeben. In der
Gesetzesbegründung sind gemäß § 43 Absatz 1 GGO „1. die Zielsetzung und
Notwendigkeit des Gesetzentwurfs und seiner Einzelvorschriften“ sowie „2.
welcher Sachverhalt dem Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen
Erkenntnisquellen er beruht“ darzustellen. Gemäß § 49 Absatz 1 GGO sind
Änderungen gegenüber dem jeweils vorangegangenen Entwurf kenntlich zu
machen, also zu dokumentieren. Es ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis
dieser Umstände dem Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen,
dass die Bundesregierung nichts zu verbergen hat. Die Fragesteller gehen
davon aus, dass die Bundesregierung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit
und der Fragesteller sowie des Deutschen Bundestages auf substanziierte
Informationen achtet. Sie erwarten, dass die Bundesregierung insbesondere zu
den Fragen 3 bis 6, soweit Änderungen am Gesetzentwurf nach der
Verbändeanhörung vorgenommen worden sind, diese einzeln benennt und genau
begründet. Der bloße Verweis auf den Vergleich der verschiedenen Fassungen
der Gesetzentwürfe der Bundesregierung mit den in der sog.
Verbändeanhörung eingegangenen Stellungnahmen missachtete nach Auffassung der
Fragesteller das parlamentarische Fragerecht.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für
die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die
Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2016 der internationalen Initiative
„Open Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des
Regierungshandelns für die Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat am
15. November 2018 eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in
Gesetzgebungsverfahren“ getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18.
Legislaturperiode erprobte Praxis fortgesetzt werden, Gesetz- und
Verordnungsentwürfe in der Form, in der sie in eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen sind
sowie den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Vereinbarung ist unter folgendem Link
abrufbar:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1557560/3eb272d7adec
e1680649212178782fdb/2018-11-15-transparenz-gesetzgebungsverfahren-data.
pdf?download=1.
Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer
zentralen Plattform wird die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen
Ressorts erfolgen, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der
Bundesregierung aus verlinkt wird. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin,
dass der weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der
Internetseite des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von
Bundestag und Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereit gestellte
Informationen machen Regierungshandeln besser nachvollziehbar.
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen/
Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen/Staatsminister und
Staatssekretärinnen/Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der
Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller
gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle Gesetzentwürfe zum
Thema haben. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch
Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Sie
haben nicht, wie die Fragestellung möglicherweise andeutet, typischerweise
einen lobbyistisch geprägten Hintergrund. Es ist weder rechtlich geboten noch im
Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung
leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche
Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern)
vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder
zu pflegen.
Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den
Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den
Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar.
Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative
Überkontrolle (BVerfGE 67,100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die
Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein
funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219; 124, 78 (122); 137, 185,
(250).
Die Fragesteller haben eine Vielzahl von identischen Kleinen Anfragen zu
verschiedenen Gesetzentwürfen der Bundesregierung gestellt, deren Auswahl
soweit erkennbar als eher zufällig erscheint. Die Grenze zur administrativen
Überkontrolle ist angesichts des Umfangs der Überprüfung der aktuellen
Gesetzgebungstätigkeit und der Detailtiefe von einzelnen Fragen aus Sicht der
Bundesregierung erreicht. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dem
Informationsbedürfnis der Fragesteller künftig durch die Veröffentlichung der
Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sowie der Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung auf den Internetseiten der jeweiligen Ressorts Genüge getan ist.
1. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt
des im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei
der Bundesregierung eingegangen (bitte alle Stellungnahmen etc.
auflisten mit Angabe der bzw. des Einreichenden; des Eingangsdatums; des
Empfängers und Stand des Gesetzesvorhabens, beispielsweise
Vorarbeiten, Eckpunktepapier, Referentenentwurf, Regierungsentwurf; und wo
diese jeweils ggf. von der Bundesregierung veröffentlicht worden sind)?
Referentenentwürfe des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit (BMU) und die dazu eingegangenen Stellungnahmen
werden auf der Internetseite des BMU veröffentlich unter:
https://www.bmu.de/service/gesetze-verordnungen/
2. Nach welchen Kriterien wurden Umfang und Auswahl der Beteiligung
von Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf
Bundesebene bestehen, von Unternehmen, Organisationen, Institutionen oder
sonstigen externen Dritten für die sog. Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3
GGO) durch das federführende Bundesministerium bestimmt, und
welche dieser externen Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der
Verbändeanhörung beteiligt?
Die Auswahl der Beteiligung für die sogenannte Verbändeanhörung (§ 47
Absatz 3 GGO) erfolgt auf Grundlage der angenommenen Betroffenheit vom
Inhalt des Referentenentwurfs. Die betroffenen Verbände wurden beteiligt.
3. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil-)identisch,
also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten
Vorschlag welcher(s) externen Dritten, der im Rahmen der sogenannten
Verbändebeteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte ggf.
jeweils im Einzelnen darlegen, wessen Vorschlag wann zu welcher
Einfügung im bzw. Änderung des Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)?
4. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil-)identisch,
also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten
Vorschlag welcher bzw. welches externen Dritten, der außerhalb der
sogenannten Verbändebeteiligung gemäß § 47 Absatz 3 GGO eingegangen
ist (bitte jeweils darlegen, wessen Vorschlag wann zu welchem
Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)?
5. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber
der jeweils vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach
Auffassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im
Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder der zu
erwartenden Kosten (vgl. § 44 Absatz 2 bis 5 GGO) des o. g.
Gesetzentwurfs im Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen
Entwurf (bitte einzeln ausführen)?
6. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber
der vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs wurden ggf. entgegen
der entgegenstehenden (ursprünglichen) fachlichen Beurteilung des
federführenden Bundesministeriums in den Gesetzentwurf aufgenommen,
und ggf. warum ist dies jeweils geschehen (bitte einzeln ausführen und
begründen)?
Die Fragen 3 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Referentenentwurf zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union hat im Rahmen der
Ressortabstimmung sowie der Länder- und Verbändeanhörung Änderungen erfahren. Es ist
üblich und Sinn und Zweck dieser Beteiligungen, dass die vorgetragenen
Argumente im Rahmen einer Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung der
politischen Zielsetzung in die weiteren Überlegungen zum Vorhaben einfließen
können.
Referentenentwürfe, Stellungnahmen von Verbänden sowie die Gesetzentwürfe
werden auf der Internetseite des BMU sukzessive veröffentlicht. Die
vorgenommenen Änderungen sind daher transparent nachvollziehbar. Die
Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht Bestandteil
der parlamentarischen Kontrollfunktion ist, frei verfügbare Informationen
durch die Bundesregierung zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu
lassen.
7. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte
oder Ähnliches von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen
externen Dritten in Auftrag gegeben) wurden ggf. dem Gesetzentwurf als
Erkenntnisquelle zugrunde gelegt (bitte ggf. jeweils auch darstellen, wo
der Gesetzentwurf diese Erkenntnisquelle erwähnt)?
Bei der Erarbeitung von Regelungsvorschlägen wird auf die in der
Bundesregierung vorhandene Expertise zurückgegriffen. Soweit dabei einzelne
Studien, Unterlagen o. Ä. herausgehoben berücksichtigt werden, werden diese
regelmäßig in der Begründung erwähnt.
Im laufenden Forschungsvorhabens FKZ 3715 37 3260 „Erarbeitung
wissenschaftlicher Grundlagen zur Forcierung der Berücksichtigung von
Umweltkriterien bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand“ des
Umweltbundesamtes hat die Rechtsanwaltskanzlei Becker, Büttner, Heldt im Rahmen
eines Ad-Hoc-Auftrages eine gutachterliche Stellungnahme zur
vergaberechtlichen Vereinbarkeit und Praktikabilität der im Referentenentwurf vorgesehenen
Neuregelung des § 45 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erstellt. Aufgrund der
sich aus der Stellungnahme ergebenden Erkenntnisse hat Rechtsanwalt Thomas
Schneider der Kanzlei Becker, Büttner, Heldt mit Einverständnis der
anwesenden Ressorts am 03. Dezember 2019 an einer Ressortbesprechung zum
Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie, die
auch § 45 KrWG-Entwurf zu Gegenstand hatte, teilgenommen.
8. Wurden in die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ggf.
konkrete Angaben, Erläuterungen bzw. Begründungen zu den in den
Fragen 1 bis 7 erfragten Informationen aufgenommen, und falls ja, welche,
und falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
Auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 6 wird verwiesen.
9. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen
oder privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen,
Beratungen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) und
der Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang
mit dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben
(beispielsweise mit der Initiierung, Erstellung, Änderung, Ablehnung,
Vorbereitung, Ausarbeitung, Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlung
oder Formulierung) mit welchem Ergebnis bezogen auf den
Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs stattgefunden (bitte tabellarisch aufgeführt mit
Datum, Ort, teilnehmenden Personen und Thema bzw. genauen
Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs und unter Beantwortung der
nachfolgenden Fragen)?
a) Wann fand der Kontakt statt?
b) Welche externe Dritte bzw. welcher externe Dritte nahm bzw. welche
externen Dritten nahm bzw. nahmen teil?
c) Wer nahm auf Seiten der Bundesregierung, des Bundeskanzleramts
und/oder der Bundesministerien teil?
d) Welchen Formulierungsvorschlag, sonstigen Vorschlag, welche
Stellungnahme o. Ä. im Zusammenhang mit dem Kontakt hat welche
bzw. welcher externe Dritte ggf. wann zu welchem konkreten
Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs abgegeben?
e) Wurde ggf. der in der Antwort zu Frage 9d genannte (alternative)
Formulierungsvorschlag o. Ä. im Gesetzentwurf positiv
berücksichtigt, und falls ja, inwieweit, und ist dieser Umstand ggf. im
Gesetzentwurf dokumentiert worden (bitte ggf. jeweils für jede
Stellungnahme und jede alternative Formulierung einzeln ausführen)?
f) Wurden Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den jeweiligen
Treffen angefertigt, und wenn ja, welche (z. B. Vorlagen zur
Vorbereitung, Vermerke, Protokolle o. Ä.)?
g) Auf wessen Initiative fand jeweils der Kontakt statt (Initiative der
externen Dritten oder Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium)?
h) Hatte ggf. die beteiligte Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium zum Zeitpunkt des jeweiligen Kontaktes nähere
Kenntnisse über die kontaktierte externe Dritte bzw. den
kontaktierten externen Dritten bzw. die kontaktierten externen Dritten, wie
beispielsweise die Namen der für diese bzw. diesen tätigen Person bzw.
Personen, das Geschäftsfeld bzw. den Tätigkeitsbereich und die
jeweiligen finanziellen und/oder wirtschaftlichen Interessen an dem
Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs, und falls ja, welche genau (bitte
einzeln ausführen)?
i) Handelte bzw. handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die
externe Dritte bzw. der externe Dritte bzw. die externen Dritten in
fremdem Auftrag, und falls ja, hat sie bzw. er bzw. haben sie diesen
Umstand selbständig offengelegt oder wann, und wie hat die
Bundesregierung das jeweils eigenständig festgestellt (bitte ausführen)?
j) In wessen Auftrag handelte bzw. handelten nach Kenntnis der
Bundesregierung ggf. die externe Dritte bzw. der externe Dritte bzw.
die externen Dritten (bitte jeweils ausführen)?
Die Fragen 9 bis 9j werden gemeinsam beantwortet.
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt ist parlamentarische
Kontrolle politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE
67, 100, 140). Das parlamentarische Informationsrecht steht zudem unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit. Schon die Abfrage auf Leitungsebene hat bei einer
Gesamtbetrachtung der identischen, zwischen dem 19. Dezember 2018 und
dem 12. März 2019 beantworteten 57 Kleinen Anfragen die Grenzen der
Zumutbarkeit erheblich überschritten. So mussten bei allen 57 Kleinen Anfragen
die Termine sämtlicher Bundesministerinnen und Bundesminister,
Parlamentarischer Staatssekretärinnen und Parlamentarischer Staatssekretäre bzw.
Staatsministerinnen und Staatsminister und Staatssekretärinnen und Staatssekretären
geprüft werden, selbst wenn ein fachlicher Bezug der jeweiligen Personen
teilweise sehr fernliegend war.
Die Bundesregierung hat insgesamt 82 Bundesminister und
Bundesministerinnen, Staatsminister und Staatsministerinnen, Parlamentarische Staatssekretäre
und Parlamentarische Staatssekretärinnen sowie Staatssekretäre und
Staatssekretärinnen. Für die zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 12. März 2019
beantworteten 57 Kleinen Anfragen bei 15 Ressorts waren daher bereits 4.674
Überprüfungen erforderlich. Die Überprüfungen sind regelmäßig mit
erheblichem Aufwand verbunden. Da in Gesetzesvorhaben zumeist nicht nur eine,
sondern mehrere Regelungen getroffen werden, müssen die abgefragten
Vorhaben zunächst auf ihre inhaltlichen Bestandteile hin analysiert werden.
Anschließend müssen die Akten entsprechend auf mögliche Gespräche zu diesen
Regelungsinhalten überprüft werden, so dass in der Regel bereits bei der
Überprüfung eines Termins zu einem Vorhaben mehrere Personen eingebunden werden
müssen. Dies nimmt erhebliche Zeit in Anspruch. Gemäß den Zuständigkeiten
innerhalb der Bundesregierung werden Gespräche jedoch in der Regel nur zu
Themen geführt, die in der Federführung des eigenen Ressorts liegen oder das
eigene Ressort im besonderen Maße betreffen. Entsprechend haben diese
Überprüfungen bei Personen aus den nicht federführenden oder fachlich nicht
betroffenen Ressorts regelmäßig Fehlanzeigen ergeben.
Gerade vor dem Hintergrund, dass hier nicht gezielt nach einer bestimmten
Regelung gefragt wird, sondern pauschal die gesamte Gesetzgebungstätigkeit der
Bundesregierung in dieser Legislaturperiode abgefragt wird, werden nunmehr
in der Antwort zu Frage 9 nur noch die Akten des jeweils federführenden und
der fachlich betroffenen Ressorts (hier: BMU) sowie des Bundeskanzleramtes
für den Zeitraum vom 14. März 2018 (Konstituierung der Bundesregierung) bis
12. Februar 2020 (Kabinettbeschluss des Gesetzentwurfs) überprüft.
Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche –
einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation
wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der
Bundesregierung zu dieser Kleinen Anfrage sowie in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Die
nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage
der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Die Abfrage hat folgende Gespräche mit externen Dritten (nur Leitungsebene)
bezogen auf den Regelungsgegenstand des Referentenentwurfs ergeben:
Ressort / Name Datum des
Termins
Ort des Treffens Name des Verbandes
bzw. Unternehmens
BMU / Bundesministerin
Svenja Schulze
18. Juli 2018 BMU Berlin Gespräch mit der
Wirtschaftsvereinigung Stahl und weiteren Vertretern.
Wirtschaftsvereinigung Stahl,
Hüttenwerke Krupp Mannesmann
GmbH,
ArcelorMittal Germany Holding
GmbH
BMU / Bundesministerin
Svenja Schulze
11. Oktober 2018 BMU Berlin Gespräch mit Verbänden der
Abfallwirtschaft.
Arbeitsgemeinschaft stoffspezifische
Abfallbehandlung,
Interessengemeinschaft der
Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in
Deutschland,
Interessengemeinschaft Deutsche
Deponiebetreiber,
Klimaschutz durch Kreislaufwirtschaft
e.V.
BMU / Bundesministerin
Svenja Schulze
07. Januar 2019
Abfallwirtschaftsgesellschaft des Kreises
Warendorf und
Arbeitsgemeinschaft
Stoffspezifische
Abfallbehandlung,
Ennigerloh
Besuch der Bundesministerin.
Abfallwirtschaftsgesellschaft des
Kreises Warendorf,
Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische
Abfallbehandlung
Ressort / Name Datum des
Termins
Ort des Treffens Name des Verbandes
bzw. Unternehmens
BMU / Bundesministerin
Svenja Schulze
27. Februar 2019 BMU Berlin Veranstaltung „Dialog mit dem
Handel“.
Schwarz-Gruppe,
ALDI Nord,
ALDI Süd,EDEKA,
dm-Drogerie Markt,
Unverpackt-Laden „Tante Olga“,
Nestle,
Procter & Gamble,
Handelsverband Deutschland,
Markenverband,
Bundesvereinigung der deutschen
Ernährungsindustrie,
Arbeitsgemeinschaft Verpackung + Umwelt,
Verbraucherzentrale Bundesverband,
Naturschutzbund Deutschland
BMU / Bundesministerin
Svenja Schulze
15. Oktober 2019 BMU Berlin Veranstaltung „Dialog mit dem
Handel“.
Schwarz-Gruppe
ALDI Nord,
ALDI Süd,REWE Group,
EDEKA,
dm-Drogerie Markt,
Unverpackt-Laden „Tante Olga“,
Nestle,
Procter & Gamble,
Handelsverband Deutschland,
Arbeitsgemeinschaft Verpackung +
Umwelt,
Verbraucherzentrale Bundesverband,
Naturschutzbund Deutschland
Ressort / Name Datum des
Termins
Ort des Treffens Name des Verbandes
bzw. Unternehmens
BMU / Bundesministerin
Svenja Schulze
22. Oktober 2019 BMU Berlin Grußwort und Diskussion auf der 8.
Sitzung des Industrie-Clubs
Ressourceneffizienz.
ABC-Klinkergruppe,
Andreas Junghans – Anlagenbau und
Edelstahlbearbeitung GmbH & Co.
KG,
Blechwarenfabrik Limburg GmbH,
CFK Valley Stade Recycling GmbH &
Co. KG,
CHMS GmbH & Co. KG,
Convotherm Elektrogeräte GmbH,
Deutsche Bundesstiftung Umwelt,
Dr. Mirtsch Wölbstrukturierung
GmbH,
Effizienz-Agentur NRWGebrüder
Schmidt KG,
J.W. Ostendorf GmbH & Co. KG,
Kemptener Eisengiesserei Adam
Hönig AG,
Mader GmbH & Co. KG,
OSWALD Elektromotoren GmbH,
Packwise GmbH,
Reutlingen Research Institute,
RKW Niedersachsen GmbH,
SOLENIS Technologies Germany
GmbH,
Unisensor Sensorsysteme GmbH,
VDI Zentrum Ressourceneffizienz
GmbH,
Voigt & Schweitzer GmbH,
Wetropa Kunststoffverarbeitung
GmbH & Co. KG
BMU / Bundesministerin
Svenja Schulze
02. Dezember
2019
IHK Nord Westfalen,
Münster
Gespräch mit der IHK Nord
Westfalen.
BMU / Bundesministerin
Svenja Schulze
30. Januar 2020 BMU, Berlin Gespräch mit Vertretern von
Kunststoffverpackungen e.V. und Plastics-
Europe e.V.
BMU / Parlamentarischer
Staatssekretär Florian
Pronold
08. Oktober 2018 BMU Berlin Runder Tisch mit der Logistikbranche
zum Thema Mehrweg
Otto-group
Tchibo
Amazon
Hermes
BMU / Parlamentarischer
Staatssekretär Florian
Pronold
11. Oktober 2018 BMU Berlin Begleitung Bundesministerin Svenja
Schulze im Gespräch mit Verbänden
der Abfallwirtschaft, s. o.
Ressort / Name Datum des
Termins
Ort des Treffens Name des Verbandes
bzw. Unternehmens
BMU / Parlamentarischer
Staatssekretär Florian
Pronold
27. Januar 2019 BMU Berlin Begleitung Bundesministerin Svenja
Schulze bei Runder Tisch
Verpackungsvermeidung, s. o.
BMU / Parlamentarischer
Staatssekretär Florian
Pronold
13. Mai 2019 BMU Berlin Gespräch mit Industrievereinigung
Kunststoffverpackung.
Gesamtverband
Kunststoffverarbeitende Industrie,
Deutscher Raiffeisenverband e.V.
10. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO
begonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme
gesetzt (bitte unter Angabe der Anzahl der Werktage zwischen dem
Datum der Zuleitung und des Fristablaufs)?
Das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO wurde am 6. August 2019
mit Frist bis zum 9. September 2019 eingeleitet.
11. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der
formalen Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte
oder ähnliche Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage
genannten Gesetzesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann?
Nein.
12. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO
jeweils durchgeführt?
Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie der Bundesrat wurden am
6. August 2019 unterrichtet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
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