Absicherung der Betriebsrenten über den Pensions-Sicherungs-Verein
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Norbert Kleinwächter, Sebastian Münzenmaier, Jürgen Pohl, Jörg Schneider, René Springer, Uwe Witt und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) sichert Betriebsrenten ab, die von der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängen (https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Versicherung/Produkte/bAV/bav_node.html). Er übernimmt im Falle einer Unternehmensinsolvenz die Versorgung der Versorgungsberechtigten, die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente haben (https://www.psvag.de/wir-ueber-uns/ziel-und-zweck.html).
Nach dem Geschäftsbericht 2019 des PSVaG (https://www.psvag.de/fileadmin/ doc/220/geschaeftsberichte/geschaeftsbericht_2019_d.pdf) hat dieser 95.250 Mitglieder, über die die 11 Millionen Versorgungsberechtigten mit einem Insolvenzschutz abgesichert sind. Die abgesicherten Versorgungsansprüche betrugen etwa 348 Mrd. Euro, die durch die Arbeitgeber zu tragende Umlage des PSVaG beträgt derzeit 0,31 Prozent und die Ausgleichsrücklage 3,1 Mrd. Euro (vgl. Geschäftsbericht 2019, S. 3, 23).
Die bislang nicht einbezogenen Pensionskassen werden künftig zum großen Teil gleichfalls in den PSV-Schutz einbezogen werden, vgl. Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 19/19037). Der volle PSV- Schutz wird für die Versorgungsberechtigten erst ab 2022 gewährt werden, bis dahin erfolgt ein teilweiser PSV-Schutz auf dem durch den Europäischen Gerichtshof vorgegebenen Niveau (EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2019, C-168/18), wobei die Kosten insoweit durch den Bund übernommen werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche 100 Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung die größten Mitgliedsunternehmen des PSVaG (bitte jeweils sortiert nach den Kriterien „abgesicherte Rentenverpflichtung bzw. Beitragsbemessungsgrundlage“, „Beitragshöhe“, „Anzahl der unter Insolvenzschutz stehenden Versorgungsberechtigten“ tabellarisch darstellen)?
2. Wie viele Versorgungsberechtigte, Arbeitgeber und welches Versorgungsvolumen werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Neuregelung hinsichtlich der PSV-Pflicht für Pensionskassen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) in die PSVaG neu einbezogen werden?
3. Wie bewertet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das beim PSVaG bestehende Verhältnis zwischen den gegen Insolvenzfälle abgesicherten Versorgungsansprüchen in Höhe von etwa 348 Mrd. Euro und dem bestehenden Ausgleichsfonds mit etwa 3,1 Mrd. Euro insbesondere mit Blick auf die bestehenden Einzelrisiken wie die Pensionsverpflichtungen der Lufthansa mit etwa 6,6 Mrd. Euro?
4. Wie bewertet die BaFin das beim PSVaG bestehende Verhältnis zwischen den gegen Insolvenzfälle abgesicherten Versorgungsansprüchen in Höhe von etwa 348 Mrd. Euro und der Umlage in Höhe von 3,1 Promille insbesondere mit Blick auf bestehende Einzelrisiken wie die Pensionsverpflichtungen der Lufthansa mit etwa 6,6 Mrd. Euro?
5. Wie bewertet die BaFin die personelle Aufstellung des PSVaG, der mit seinen etwa 251 Mitarbeitern im Sicherungsfall ggf. auch mehrere 100 000 Versorgungsberechtigte absichern muss? Welche Handlungsmöglichkeiten sieht die BaFin, und wie soll die Funktionsfähigkeit des PSVaG im Falle eines sehr großen Sicherungsfalls sichergestellt werden?
6. Plant die Bundesregierung für diese Wahlperiode und auch langfristig konkrete Maßnahmen, um die betriebliche Altersvorsorge vor den Folgen der langanhaltenden Nullzinsphase bzw. den Folgen der Corona-Krise zu schützen, und wenn ja, welche?
7. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung beabsichtigt, ab 2021 oder ggf. auch früher im Neugeschäft der regulierten Pensionskassen den Rechnungszins auf 0,25 Prozent zu begrenzen? Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die Wettbewerbssituation zwischen den regulierten und deregulierten Pensionskassen mit Blick auf unterschiedlich hohe Rechnungszinsen?
8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Armutsgefährdungsschwelle (Definition EU-SILC) für 2019 und voraussichtlich 2020 und 2021 (bitte zum Äquivalenzeinkommen mit Durchschnitt, Median, 60- Prozent-Wert tabellarisch darstellen)?
9. Wie hoch werden nach Kenntnis der Bundesregierung die durch den Bund zu tragenden Kosten im Rahmen des eingeschränkten PSV-Schutzes für Sicherungsfälle vor dem 1. Januar 2022 im Bereich der Pensionskassen ausfallen (bitte die überschlägige Kostenkalkulation unter Berücksichtigung der Armutsgefährdungsschwelle darlegen)?
10. Kann die Bundesregierung mit Blick auf die vorhandene Absicherung der betrieblichen Altersvorsorge über die Sicherungssysteme des PSVaG (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) und Protektor (https://www.bundestag.de/ resource/blob/412602/04b5e6635cb5cdea18c3b7bcd94dbcac/wd-4-256-12-pdf-data.pdf) ausschließen, dass sich eine Sicherungslücke ergibt und infolgedessen Deutschland dann, ggf. wegen einer mangelhaften Umsetzung der Richtlinie 2008/94/EU, unionsrechtlichen Staatshaftungsansprüchen von Versorgungsberechtigten ausgesetzt sein wird, so wie es auch etwa im Zusammenhang mit der Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook wegen einer möglicherweise mangelhaften Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie diskutiert wird (https://www.bundestag.de/resource/blob/672044/55d940ccec830f73e2b58c7d66e7fdfc/PE-6-092-19-pdf-data.pdf)?
Fragen10
Welche 100 Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung die größten Mitgliedsunternehmen des PSVaG (bitte jeweils sortiert nach den Kriterien „abgesicherte Rentenverpflichtung bzw. Beitragsbemessungsgrundlage“, „Beitragshöhe“, „Anzahl der unter Insolvenzschutz stehenden Versorgungsberechtigten“ tabellarisch darstellen)?
Wie viele Versorgungsberechtigte, Arbeitgeber und welches Versorgungsvolumen werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Neuregelung hinsichtlich der PSV-Pflicht für Pensionskassen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) in die PSVaG neu einbezogen werden?
Wie bewertet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das beim PSVaG bestehende Verhältnis zwischen den gegen Insolvenzfälle abgesicherten Versorgungsansprüchen in Höhe von etwa 348 Mrd. Euro und dem bestehenden Ausgleichsfonds mit etwa 3,1 Mrd. Euro insbesondere mit Blick auf die bestehenden Einzelrisiken wie die Pensionsverpflichtungen der Lufthansa mit etwa 6,6 Mrd. Euro?
Wie bewertet die BaFin das beim PSVaG bestehende Verhältnis zwischen den gegen Insolvenzfälle abgesicherten Versorgungsansprüchen in Höhe von etwa 348 Mrd. Euro und der Umlage in Höhe von 3,1 Promille insbesondere mit Blick auf bestehende Einzelrisiken wie die Pensionsverpflichtungen der Lufthansa mit etwa 6,6 Mrd. Euro?
Wie bewertet die BaFin die personelle Aufstellung des PSVaG, der mit seinen etwa 251 Mitarbeitern im Sicherungsfall ggf. auch mehrere 100 000 Versorgungsberechtigte absichern muss?
Welche Handlungsmöglichkeiten sieht die BaFin, und wie soll die Funktionsfähigkeit des PSVaG im Falle eines sehr großen Sicherungsfalls sichergestellt werden?
Plant die Bundesregierung für diese Wahlperiode und auch langfristig konkrete Maßnahmen, um die betriebliche Altersvorsorge vor den Folgen der langanhaltenden Nullzinsphase bzw. den Folgen der Corona-Krise zu schützen, und wenn ja, welche?
Ist nach Kenntnis der Bundesregierung beabsichtigt, ab 2021 oder ggf. auch früher im Neugeschäft der regulierten Pensionskassen den Rechnungszins auf 0,25 Prozent zu begrenzen?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die Wettbewerbssituation zwischen den regulierten und deregulierten Pensionskassen mit Blick auf unterschiedlich hohe Rechnungszinsen?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Armutsgefährdungsschwelle (Definition EU-SILC) für 2019 und voraussichtlich 2020 und 2021 (bitte zum Äquivalenzeinkommen mit Durchschnitt, Median, 60-Prozent-Wert tabellarisch darstellen)?
Wie hoch werden nach Kenntnis der Bundesregierung die durch den Bund zu tragenden Kosten im Rahmen des eingeschränkten PSV-Schutzes für Sicherungsfälle vor dem 1. Januar 2022 im Bereich der Pensionskassen ausfallen (bitte die überschlägige Kostenkalkulation unter Berücksichtigung der Armutsgefährdungsschwelle darlegen)?
Kann die Bundesregierung mit Blick auf die vorhandene Absicherung der betrieblichen Altersvorsorge über die Sicherungssysteme des PSVaG (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) und Protektor (https://www.bundestag.de/ resource/blob/412602/04b5e6635cb5cdea18c3b7bcd94dbcac/wd-4-256-12-pdf-data.pdf) ausschließen, dass sich eine Sicherungslücke ergibt und infolgedessen Deutschland dann, ggf. wegen einer mangelhaften Umsetzung der Richtlinie 2008/94/EU, unionsrechtlichen Staatshaftungsansprüchen von Versorgungsberechtigten ausgesetzt sein wird, so wie es auch etwa im Zusammenhang mit der Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook wegen einer möglicherweise mangelhaften Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie diskutiert wird (https://www.bundestag.de/resource/blob/672044/55d940ccec830f73e2b58c7d66e7fdfc/PE-6-092-19-pdf-data.pdf)?