[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte,
Friedrich Straetmanns, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/20391 –
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften (Bundesratsdrucksache
314/20)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf
den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag,
sondern sie vollzieht sich auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, etwa
in den einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs-
und Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus
Verbände und sonstige Personen außerhalb der Bundesregierung als
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte)
Möglichkeiten der Beeinflussung des Inhalts der gesetzlichen
Regelungsvorschläge.
Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten
und die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der
Erstellung von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen
alternativen Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist
sogar wichtig. Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der
Gesellschaft vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen
auseinandersetzen und diese im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als
Initiativberechtigte i. S. d. Artikels 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf.
berücksichtigen.
Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und
nicht zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische
Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne
Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“
(BVerfGE 40, 296 (327)). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen
gesellschaftlichen Positionen nach Auffassung der Fragesteller grundsätzlich
gleiches Gehör bei der Bundesregierung finden.
Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der
Fragesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Entwurfs eines
Deutscher Bundestag Drucksache 19/20924
19. Wahlperiode 08.07.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
8. Juli 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer
Vorschriften (Bundesratsdrucksache 314/20), die ggf. durch externe Dritte im
Prozess der Erstellung des Gesetzentwurfs eingeführt wurden und auf denen die
konkreten Regelungsvorschläge ggf. beruhen. Der Deutsche Bundestag hat
jedoch ein gewichtiges Interesse daran, die Übernahme bzw. Berücksichtigung
der Vorschläge oder Stellungnahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu
kennen. Zu der Bewertung eines konkreten Regelungsvorschlages gehört
schließlich auch die Kenntnis, welchen spezifischen Interessen und Zielen er
dient. Nur so kann umfassend ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt
wird und ob die Regelung dafür unter Berücksichtigung aller vorliegenden
Informationen geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragesteller erwarten,
dass die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahme oder
Forderung welches externen Dritten ein konkreter gesetzlicher
Regelungsvorschlag ggf. beruht und ob ggf. eine Norm entgegen der ursprünglich
vorgesehenen Fassung des Gesetzentwurfs nach der Verbändebeteiligung oder
aufgrund anderweitig eingegangener Stellungnahme geändert worden ist. Dies
sollte sich nämlich ohnehin aus der Gesetzesbegründung ergeben. In der
Gesetzesbegründung sind gemäß § 43 Absatz 1 GGO „1. die Zielsetzung und
Notwendigkeit des Gesetzentwurfs und seiner Einzelvorschriften“ sowie
„2. welcher Sachverhalt dem Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen
Erkenntnisquellen er beruht“ darzustellen. Gemäß § 49 Absatz 1 GGO sind
Änderungen gegenüber dem jeweils vorangegangenen Entwurf kenntlich zu
machen, also zu dokumentieren. Es ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis
dieser Umstände dem Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten. Es ist
vorauszusetzen, dass die Bundesregierung nichts zu verbergen hat. Die Fragesteller gehen
davon aus, dass die Bundesregierung das berechtigte Interesse der
Öffentlichkeit und der Fragesteller sowie des Deutschen Bundestages auf substanziierte
Informationen achtet. Sie erwarten, dass die Bundesregierung insbesondere zu
den Fragen 3 bis 6, soweit Änderungen am Gesetzentwurf nach der
Verbändeanhörung vorgenommen worden sind, diese einzeln benennt und genau
begründet. Der bloße Verweis auf den Vergleich der verschiedenen Fassungen
der Gesetzentwürfe der Bundesregierung mit den in der sog.
Verbändeanhörung eingegangenen Stellungnahmen missachtete nach Auffassung der
Fragesteller das parlamentarische Fragerecht.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für
die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die
Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2016 der internationalen Initiative
„Open Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des
Regierungshandelns für die Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat am
15. November 2018 eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in
Gesetzgebungsverfahren“ getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18.
Legislaturperiode erprobte Praxis fortgesetzt werden, Gesetzes- und
Verordnungsentwürfe in der Form, in der sie in eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen
sind sowie den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Vereinbarung ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1557560/3eb272d7adec
e1680649212178782fdb/2018-11-15-transparenz-gesetzgebungsverfahren-data.
pdf?download=1.
Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung (§ 47 Abs. 3 GGO) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer zentralen
Plattform wird die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen
Ressorts erfolgen, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der Bundesregierung
aus verlinkt wird. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass
der weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der
Internetseite des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von
Bundestag und Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereitgestellte
Informationen machen Regierungshandeln besser nachvollziehbar.
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen/
Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen/Staatsminister und
Staatssekretärinnen/Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der
Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller
gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle Gesetzentwürfe zum
Thema haben. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch
Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Sie
haben nicht, wie die Fragestellung möglicherweise andeutet, typischerweise
einen lobbyistisch geprägten Hintergrund. Es ist weder rechtlich geboten noch
im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung
leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche
Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern)
vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder
zu pflegen.
Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den
Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den
Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar.
Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative
Überkontrolle (BVerfGE 67,100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die
Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein
funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219; 124, 78 (122); 137, 185,
(250).
Die Fragesteller haben eine Vielzahl von identischen Kleinen Anfragen zu
verschiedenen Gesetzentwürfen der Bundesregierung gestellt, deren Auswahl
soweit erkennbar als eher zufällig erscheint. Die Grenze zur administrativen
Überkontrolle ist angesichts des Umfangs der Überprüfung der aktuellen
Gesetzgebungstätigkeit und der Detailtiefe von einzelnen Fragen aus Sicht der
Bundesregierung erreicht. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dem
Informationsbedürfnis der Fragesteller künftig durch die Veröffentlichung der
Gesetz- und Verordnungsentwürfe sowie der Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung auf den Internetseiten der jeweiligen Ressorts Genüge getan ist.
1. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt
des im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei
der Bundesregierung eingegangen (bitte alle Stellungnahmen etc.
auflisten mit Angabe der bzw. des Einreichenden, des Eingangsdatums, des
Empfängers und des Standes des Gesetzesvorhabens – beispielsweise
Vorarbeiten, Eckpunktepapier, Referentenentwurf, Regierungsentwurf –
und wo diese jeweils ggf. von der Bundesregierung veröffentlicht
worden sind)?
Referentenentwürfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
(BMWi) und die dazu eingegangenen Stellungnahmen werden auf der
Internetseite des BMWi veröffentlicht unter:
https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Service/Stellungnahmen/Aktuelle-Gesetz
gebungsverfahren/aktuelle-gesetzgebungsverfahren.html.
2. Nach welchen Kriterien wurden Umfang und Auswahl der Beteiligung
von Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf
Bundesebene bestehen, von Unternehmen, Organisationen, Institutionen oder
sonstigen externen Dritten für die sog. Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3
GGO) durch das federführende Bundesministerium bestimmt, und
welche dieser externen Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der
Verbändeanhörung beteiligt?
Die Auswahl der Beteiligung für die sogenannte Verbändeanhörung (§ 47
Absatz 3 GGO) erfolgt auf Grundlage der angenommenen Betroffenheit vom
Inhalt des Referentenentwurfs. Die betroffenen Verbände wurden beteiligt.
3. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil)identisch,
also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten
Vorschlag welcher externen Dritten, der im Rahmen der sog.
Verbändebeteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte ggf. jeweils
im Einzelnen darlegen, wessen Vorschlag wann zu welcher Einfügung im
Gesetzentwurf bzw. Änderung des Gesetzentwurfs geführt hat, und
warum)?
4. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil)identisch,
also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten
Vorschlag welcher externen Dritten, der außerhalb der sog.
Verbändebeteiligung gemäß § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte jeweils
darlegen, wessen Vorschlag wann zu welchem Regelungsvorschlag des
Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)?
5. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber
der jeweils vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach
Auffassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im
Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder die zu
erwartenden Kosten (vgl. § 44 Absatz 2 bis 5 GGO) des o. g.
Gesetzentwurfs im Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen
Entwurf (bitte einzeln ausführen)?
6. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber
der vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs wurden ggf. entgegen
der entgegenstehenden (ursprünglichen) fachlichen Beurteilung des
federführenden Bundesministeriums in den Gesetzentwurf
aufgenommen, und ggf. warum ist dies jeweils geschehen (bitte einzeln ausführen
und begründen)?
Die Fragen 3 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Referentenentwurf hat im Rahmen der Ressortabstimmung sowie der
Länder- und Verbändeanhörung Änderungen erfahren. Es ist üblich und Sinn
und Zweck dieser Beteiligungen, dass die vorgetragenen Argumente im
Rahmen einer Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung der politischen
Zielsetzung in die weiteren Überlegungen zum Vorhaben einfließen können.
Referentenentwürfe, Stellungnahmen von Verbänden sowie die Gesetzentwürfe
werden auf der Internetseite des BMWi sukzessive veröffentlicht. Die
vorgenommenen Änderungen sind daher transparent nachvollziehbar. Die
Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht Bestandteil
der parlamentarischen Kontrollfunktion ist, frei verfügbare Informationen
durch die Bundesregierung zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu
lassen.
7. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte
o. Ä. von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen externen
Dritten in Auftrag gegeben), wurden ggf. dem Gesetzentwurf als
Erkenntnisquelle zugrunde gelegt (bitte ggf. jeweils auch darstellen, wo der
Gesetzentwurf diese Erkenntnisquelle erwähnt)?
Bei der Erarbeitung von Regelungsvorschlägen wird auf die in der
Bundesregierung vorhandene Expertise zurückgegriffen. Soweit dabei einzelne
Studien, Unterlagen o. Ä. herausgehoben berücksichtigt werden, werden diese
regelmäßig in der Begründung erwähnt.
8. Wurden in die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ggf.
konkrete Angaben, Erläuterungen bzw. Begründungen zu den in den
Fragen 1 bis 7 erfragten Informationen aufgenommen, und falls ja,
welche, und falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
Auf die Antwort zu Fragen 3 bis 6 wird verwiesen.
9. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen
oder privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen,
Beratungen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) und
der Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang
mit dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben
(beispielsweise mit der Initiierung, Erstellung, Änderung, Ablehnung,
Vorbereitung, Ausarbeitung, Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlung
oder Formulierung) mit welchem Ergebnis bezogen auf den
Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs stattgefunden (bitte tabellarisch mit Datum,
Ort, teilnehmenden Personen und Thema bzw. genauem
Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs und unter Beantwortung der nachfolgenden
Fragen aufführen)?
a) Wann fand der Kontakt statt?
b) Welche externen Dritten nahmen teil?
c) Wer nahm auf Seiten der Bundesregierung, des Bundeskanzleramts
und/oder der Bundesministerien teil?
d) Welchen Formulierungsvorschlag, sonstigen Vorschlag, welche
Stellungnahme o. Ä. im Zusammenhang mit dem Kontakt haben welche
externen Dritten ggf. wann zu welchem konkreten
Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs abgegeben?
e) Wurde ggf. der in der Frage 9d genannte (alternative)
Formulierungsvorschlag o. Ä. im Gesetzentwurf positiv berücksichtigt, und falls ja,
inwieweit, und ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf
dokumentiert worden (bitte ggf. jeweils für jede Stellungnahme und jede
alternative Formulierung einzeln ausführen)?
f) Wurden Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den jeweiligen
Treffen angefertigt, und wenn ja, welche (z. B. Vorlagen zur
Vorbereitung, Vermerke, Protokolle o. Ä.)?
g) Auf wessen Initiative fand jeweils der Kontakt statt (Initiative der
externen Dritten oder Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium)?
h) Hatte ggf. die beteiligte Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium zum Zeitpunkt des jeweiligen Kontaktes nähere
Kenntnisse über den bzw. die kontaktierten externen Dritten, wie
beispielsweise die Namen der für diese bzw. diesen tätigen Person bzw.
Personen, das Geschäftsfeld bzw. den Tätigkeitsbereich und die
jeweiligen finanziellen und/oder wirtschaftlichen Interessen an dem
Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs, und falls ja, welche genau (bitte
einzeln ausführen)?
i) Handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die externen
Dritten in fremdem Auftrag, und falls ja, haben sie diesen Umstand
selbständig offengelegt, oder wann und wie hat die Bundesregierung das
jeweils eigenständig festgestellt (bitte ausführen)?
j) In wessen Auftrag handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf.
die externen Dritten (bitte jeweils ausführen)?
Die Fragen 9a bis 9j werden gemeinsam beantwortet.
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, ist parlamentarische
Kontrolle politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE
67, 100, 140). Das parlamentarische Informationsrecht steht zudem unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit. Schon die Abfrage auf Leitungsebene hat bei einer
Gesamtbetrachtung der identischen, zwischen dem 19. Dezember 2018 und
dem 12. März 2019 beantworteten 57 Kleinen Anfragen die Grenzen der
Zumutbarkeit erheblich überschritten. So mussten bei allen 57 Kleinen Anfragen
die Termine sämtlicher Bundesministerinnen und Bundesminister,
Parlamentarischer Staatssekretärinnen und Parlamentarischer Staatssekretäre bzw.
Staatsministerinnen und Staatsminister und Staatssekretärinnen und Staatssekretären
geprüft werden, selbst wenn ein fachlicher Bezug der jeweiligen Personen
teilweise sehr fernliegend war.
Die Bundesregierung hat insgesamt 82 Bundesminister und
Bundesministerinnen, Staatsminister und Staatsministerinnen, Parlamentarische Staatssekretäre
und Parlamentarische Staatssekretärinnen sowie Staatssekretäre und
Staatssekretärinnen. Für die zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 12. März
2019 beantworteten 57 Kleinen Anfragen bei 15 Ressorts waren daher bereits
4.674 Überprüfungen erforderlich. Da in Gesetzesvorhaben zumeist nicht nur
eine, sondern mehrere Regelungen getroffen werden, müssen die abgefragten
Vorhaben zunächst auf ihre inhaltlichen Bestandteile hin analysiert werden.
Anschließend müssen die Akten entsprechend auf mögliche Gespräche zu diesen
Regelungsinhalten überprüft werden, so dass in der Regel bereits bei der
Überprüfung eines Termins zu einem Vorhaben mehrere Personen eingebunden
werden müssen. Dies nimmt erhebliche Zeit in Anspruch.
Gemäß den Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung werden Gespräche
jedoch in der Regel nur zu Themen geführt, die in der Federführung des
eigenen Ressorts liegen oder das eigene Ressort im besonderen Maße betreffen.
Entsprechend haben diese Überprüfungen bei Personen aus den nicht
federführenden oder fachlich nicht betroffenen Ressorts regelmäßig Fehlanzeigen
ergeben.
Gerade vor dem Hintergrund, dass hier nicht gezielt nach einer bestimmten
Regelung gefragt wird, sondern pauschal die gesamte Gesetzgebungstätigkeit der
Bundesregierung in dieser Legislaturperiode abgefragt wird, werden nunmehr
in der Antwort zu Frage 9 nur noch die Akten des jeweils federführenden und
der fachlich betroffenen Ressorts (hier: BMWi, BMU, BMVI) sowie des
Bundeskanzleramtes für den Zeitraum vom 14.3.2018 (Konstituierung der
Bundesregierung) bis 3.6.2020 (Kabinettbeschluss des Gesetzentwurfs) überprüft.
Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche –
einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation
wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der
Bundesregierung zu dieser Kleinen Anfrage sowie in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Die
nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der
Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht
vollständig.
Die Abfrage hat folgende Gespräche mit externen Dritten (nur Leitungsebene)
bezogen auf den Regelungsgegenstand des Referentenentwurfs ergeben:
Staatssekretär Andreas Feicht (BMWi):
9. Mai 2019 – Gespräch mit Uwe Knickrehm (Geschäftsführer BWO), Catrin
Jung (Vorständin BWO / Head of Market Development Offshore Vattenfall)
und Martin Skiba (Vorstand BWO und Northland Power) im BMWi.
23. Mai 2019 – Impulsreferat und Panelteilnahme beim Forum Offshore-
Windenergie im Rahmen der 11. Nationalen Maritimen Konferenz, Friedrichshafen.
26. September 2019 – Gespräch mit Giles Dickson (CEO Wind Europe) und
Gunnar Gröbler (Vorsitzender Wind Europe) im BMWi.
7. Oktober 2019 – Teilnahme am Spitzentreffen Offshore-Windenergie im
Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz,
Hannover.
30. Oktober 2019 – Gespräch mit Dr. Klaus Meier (Vorstand wpd) im BMWi.
20. November 2019 – Grußwort anlässlich eines Parlamentarischen
Nachmittags des Bundesverbands der Windparkbetreiber Offshore in der Britischen
Botschaft, Berlin.
4. Dezember 2019 – Teilnahme an einer Panel-Diskussion mit Christian Pegel
(Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-
Vorpommern) anlässlich der 29. Sitzung des Kuratoriums der Stiftung Offshore-
Windenergie in der Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Bund.
23. März 2020 – Telefonkonferenz mit Christian Pegel (Minister für Energie,
Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern) und Stefan
Kapferer (Vorstandsvorsitzender 50 Hertz).
27. Mai 2020 – Telefonat mit Jens Eckhoff (Präsident Stiftung Offshore-
Windenergie).
26. Juni 2020 – Verbändegespräch (Videokonferenz) mit zahlreichen
Teilnehmerinnen und Teilnehmern verschiedener Verbände/Unternehmen zu Offshore-
Windenergie.
10. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO
begonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme
gesetzt (bitte die Anzahl der Werktage zwischen dem Datum der
Zuleitung und des Fristablaufs angeben)?
Das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO wurde am 26. Mai 2020
mit Frist zum 28. Mai 2020 eingeleitet.
11. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der
formalen Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte
o. Ä. Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten
Gesetzesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann?
Nein.
12. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO
jeweils durchgeführt?
Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie der Bundesrat wurden am
26. Mai 2020 unterrichtet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]