[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Berengar Elsner
von Gronow, Peter Felser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/20442 –
Förderung kurzer Lebensmittellieferketten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Insbesondere kleinere landwirtschaftliche Erzeuger haben oft eine schwierige
Verhandlungsposition gegenüber Lebensmittelherstellern, Groß- und
Einzelhändlern (
https://www.euractiv.de/section/landwirtschaft-und-ernahrung/new
s/sr-monday-short-food-chains-increase-farmer-income-and-product-quality/).
Kurze Lebensmittellieferketten und Direktvermarktung haben das Potential,
fairere Preise und höhere Einkommen in der Landwirtschaft zu erzielen
(
https://www.globalagriculture.org/whats-new/news/en/32543.html). Laut
einer Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des EU-Parlaments haben im
Jahr 2015 etwa 15 Prozent der EU-Landwirte mehr als die Hälfte ihrer
Produkte direkt an die Konsumenten verkauft (ebd.). Dabei handelt es sich
meistens um frisches Obst und Gemüse, tierische Produkte und Getränke (ebd.).
1. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland, die ihre Produkte direkt vermarkten,
und wie groß ist der Anteil der Direktvermarktung am Einkommen bei
diesen Betrieben?
Angaben zur Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe mit Direktvermarktung
sowie anderen Einkommenskombinationen wurden im Rahmen der
Agrarstrukturerhebung 2016 erhoben. Erfasst wurden dabei solche Tätigkeiten, die im
landwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt wurden und mit denen der
landwirtschaftliche Betrieb Umsätze erzielte. Wurde für diese Tätigkeiten ein
selbständiger Gewerbebetrieb gegründet, wurden diese nicht berücksichtigt. Danach
gaben rund 10.280 landwirtschaftliche Betriebe an, Verarbeitung und
Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu betreiben. Dies entsprach einem
Anteil von rund vier Prozent der landwirtschaftlichen Betriebe.
Zu der Frage, wie groß der Anteil der Direktvermarktung am Einkommen
dieser Betriebe ist, liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/20958
19. Wahlperiode 10.07.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 9. Juli 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Fördert die Bundesregierung kurze Lebensmittellieferketten?
a) Wenn ja, wie konkret?
b) Wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und
des Küstenschutzes“ (GAK) besteht die Möglichkeit, über die
einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen, Förderbereich 2 des GAK-
Rahmenplans, Investitionen im Bereich Direktvermarktung zu fördern, z. B.
Investitionen in den Ab-Hof-Verkauf. Die Fördermaßnahmen nach dem
Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) oder im Rahmen der Diversifizierung
sollen insbesondere die betriebliche Wertschöpfung erhöhen beziehungsweise
ein zusätzliches finanzielles Standbein für landwirtschaftliche Unternehmen
schaffen und einen Beitrag zur Erhaltung der Wirtschafskraft des ländlichen
Raumes leisten. Die Förderung der Direktvermarktung im Rahmen der GAK
trägt darüber hinaus zur Etablierung kurzer Lebensmittellieferketten bei.
Ferner können im Rahmen der GAK gemäß Förderbereich 3A „Verbesserung
der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen landwirtschaftlicher
Erzeugnisse“ (FB3A) des GAK-Rahmenplanes auch Erzeugerzusammenschlüsse und
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse gefördert werden. Demnach können anerkannte Erzeugerorganisationen
sowie Erzeugerzusammenschlüsse für Qualitätsprodukte und deren
Vereinigungen (Erzeugerzusammenschlüsse) – diese müssen Kleinstunternehmen, kleine
und mittlere Unternehmen sein – sowie Unternehmen der Verarbeitung und
Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach dem FB3A Zuwendungen
für die Maßnahmen
1.0 „Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen“,
2.0 „Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse“ und
3.0 „Kooperationen (Zusammenarbeit)“
erhalten.
Die Umsetzung der Fördermaßnahmen des GAK-Rahmenplans liegt im
Zuständigkeitsbereich der Länder.
Im Rahmen der Umsetzung der Zukunftsstrategie ökologischer Landbau gibt es
seit 2019 zwei Richtlinien, die die Förderung regionaler
Biowertschöpfungsketten (BWSK) aus dem Bundesprogramm Ökologischer Landbau und andere
Formen nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN) ermöglichen:
a) Die „Richtlinie zur Förderung von Biowertschöpfungsketten“ wendet sich
an die Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, den Aufbau neuer und die
Weiterentwicklung bestehender Wertschöpfungskettenpartnerschaften für
biologisch erzeugte Produkte insbesondere auf regionaler Ebene zu fördern. Über
die Richtlinie kann u. a. die Einstellung von sogenannten
Wertschöpfungskettenmanagerinnen und -managern, die den Auf- und Ausbau konkreter
BWSK in einer bestimmten Region begleiten sollen, gefördert werden.
Auch Weiterbildungen, Fortbildungen und Beratungen sowie
Veranstaltungen zur Initiierung von BWSK können über die Richtlinie unterstützt
werden.
b) Die „Richtlinie über die Förderung von Projekten zur Information von
Verbraucherinnen und Verbrauchern über regionale Wertschöpfungsketten zur
Erzeugung von Bioprodukten sowie zur Umsetzung von begleitenden
pädagogischen Angeboten“ ermöglicht die Förderung von Projekten, mit denen
Gebietskörperschaften Verbraucherinnen und Verbraucher über regionale
BWSK informieren oder pädagogische Angebote zu BWSK umsetzen.
Darüber hinaus unterstützt das innerhalb der Bundesregierung federführend
zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für biologische sowie
nachhaltig erzeugte Produkte. Dies schließt auch Projekte für die regionale
Vermarktung ein.
3. Welche Möglichkeiten zur Förderung von kurzen Lieferketten und
landwirtschaftlicher Direktvermarktung enthält nach Kenntnis der
Bundesregierung die derzeitige EU-Agrarförderung (GAP), und wie intensiv
werden diese Möglichkeiten nach Kenntnis der Bundesregierung beansprucht?
Im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ist in der Verordnung (EU)
Nr. 1305/2013 des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER-VO), genauer in Artikel 35, die Förderung von
Formen der Zusammenarbeit, die der landwirtschaftlichen Produktivität und
Nachhaltigkeit dienlich sind, möglich. Die Maßnahmen sollen v. a. der Schaffung
von kurzen Versorgungsketten (vgl. Absatz 2 d) und 2 e)) dienen.
Förderempfänger sind in der Regel mindestens zwei Akteure, z. B. aus dem Bereich
Agrarsektor oder der Nahrungsmittelkette. In Ausnahmefällen ist auch eine
Förderung eines Einzelakteurs denkbar. Förderfähig sind Kosten im Zusammenhang
mit Formen der Zusammenarbeit für Studien, der Aktivierung des betreffenden
Gebiets, laufende Kosten der Zusammenarbeit, Direktkosten spezifischer
Projekte und Kosten von Absatzfördermaßnahmen. In Deutschland steht die
Ausgestaltungskompetenz von ELER-Förderungen den Ländern zu, die die
Förderungen in den jeweiligen Länderprogrammen ausgestalten.
Insgesamt beanspruchen nach derzeitigem Stand Fördermaßnahmen gemäß
Artikel 35 ELER-VO rund 1,59 Prozent der gesamten ELER-Mittel.
4. Wird die Bundesregierung sich bei den Verhandlungen zur EU-
Agrarförderung (GAP) nach 2023 dafür einsetzen, dass kurze
Lebensmittellieferketten gefördert werden?
a) Wenn ja, wie konkret?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Im Vorschlag der Europäischen Kommission zur GAP-Strategieplan-
Verordnung sind u. a. auch Aspekte zur Verbesserung der Wertschöpfungskette
enthalten. Vor diesem Hintergrund erfährt dieser Aspekt auch bei der Erstellung
des deutschen GAP-Strategieplans Beachtung.
5. Plant die Bundesregierung, im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie zur
Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken auch den Kauf von
landwirtschaftlichen Produkten zu Preisen unter den Produktionskosten zu
unterbinden?
a) Wenn ja, wie konkret?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung plant eine Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere
Handelspraktiken (sogenannte UTP-Richtlinie) durch eine Änderung des
Agrarmarktstrukturgesetzes. Die Richtlinie trifft keine Regelungen zum Verkauf
zu Preisen unter den Produktionskosten. Dafür gibt es auch gute Gründe. Die
freie Bildung der Preise ist Teil der marktwirtschaftlichen Ordnung und
Preiswettbewerb als wettbewerbliches Mittel gewünscht. Dies kommt nicht zuletzt
auch Verbraucherinnern und Verbrauchern zugute. Zu der
marktwirtschaftlichen Ordnung gehört es auch, dass sich die Produktionskosten von Betrieb zu
Betrieb unterscheiden.
Der Ansatz der UTP-Richtlinie erscheint erfolgsversprechend. Die UTP-
Richtlinie berücksichtigt diejenigen unfairen Handelspraktiken, deren Verbot
im Verhandlungsprozess als wesentlich für eine Stärkung der Erzeuger
innerhalb der Lebensmittelkette identifiziert wurden. Die Richtlinie schützt dabei in
ihrem Anwendungsbereich nicht nur den Erzeuger, sondern alle Lieferanten in
der Lebensmittellieferkette. Damit soll verhindert werden, dass der durch
unfaire Handelspraktiken ausgeübte Druck innerhalb der Kette bis zum Landwirt
weitergegeben wird. Mittelbar sollen dadurch höhere Erzeugerpreise erreicht
werden.
6. Welche rechtlichen Hindernisse ergeben sich nach Kenntnis der
Bundesregierung durch die EU-Vergaberichtlinie für die Auswahl eines Anbieters
über eine Ausschreibung nach Kriterien kurzer Lebensmittellieferketten
und/oder regionaler Produktion?
Öffentliche Aufträge oberhalb der maßgeblichen EU-Schwellenwerte sind
grundsätzlich europaweit auszuschreiben und im Wettbewerb zu vergeben. Hier
gelten das Prinzip der Gleichbehandlung bzw. der Nichtdiskriminierung (§ 97
Absatz 2 GWB) und der vergaberechtliche Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 Absatz
1 S. 1 GWB), die unmittelbar auf europarechtliche Vorgaben zurückgehen.
Insbesondere die Leistungsbeschreibung, in der die wesentlichen Merkmale des
Auftrags zu beschreiben sind, ist regelmäßig neutral zu verfassen, sodass unter
anderem ein Verweis auf eine „bestimmte Herkunft“ oder einen „bestimmten
Ursprung“ der Leistung unzulässig ist (Arikel 42 Absatz 4 der Richtlinie
2014/24/EU).
Die Aspekte kurzer Lebensmittellieferketten und der Regionalität können aber
insofern eine Rolle spielen, als im Rahmen eines Vergabeverfahrens auch
Nachhaltigkeitsaspekte, etwa umweltbezogene Kriterien, im Rahmen der
Leistungsbeschreibung oder als Zuschlagskriterien festgelegt werden können.
Die Berücksichtigung von umweltbezogenen Aspekten gehört zu den
Grundsätzen der Vergabe nach § 97 Absatz 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zudem ist es ein mögliches Zuschlagskriterium nach
§ 58 Absatz 2 der Vergabeverordnung (VgV). Dort wird noch einmal explizit
ausgeführt, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt wird,
wobei nicht allein Preis oder Kosten entscheidend sind, sondern auch andere –
etwa umweltbezogene – Kriterien berücksichtigt werden können. Außerdem
können die Kosten auf der Grundlage von Lebenszykluskosten berechnet
werden. Dabei können unter anderem auch Kosten, die durch externe Effekte der
Umweltbelastung entstehen, berücksichtigt werden. Solche Kosten können
Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen sowie
sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen, vgl. § 59
Absatz 2 Nummer 5 VgV.
Die Vorgabe der vorgenannten Kriterien kann zur Folge haben, dass sich
regionale Produkte (etwa aufgrund der besseren Ökobilanz regionaler Lebensmittel)
als wirtschaftlichste Angebote darstellen und daher den Zuschlag erhalten.
Außerdem sind bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen mittelständische
Interessen besonders zu berücksichtigen. Leistungen sind daher in der Regel in
Teil- oder Fachlosen zu vergeben (§ 97 Abs. 4 GWB). Das Gebot der
Losaufteilung ermöglicht gerade kleinen und mittleren (und damit auch vielen
regionalen) Unternehmen, am Wettbewerb um öffentliche Aufträge teilzunehmen.
Insbesondere kürzere Anfahrtswege können zu einem Kostenvorteil führen.
7. Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln hat die
Bundesregierung aus der Corona-Krise bezüglich des künftigen Stellenwerts regionaler
Landwirtschaft und kurzer Lebensmittellieferketten gezogen, und plant die
Bundesregierung Maßnahmen, um die regionale Landwirtschaft und kurze
Lebensmittellieferketten zu stärken?
a) Wenn ja, wie konkret, und wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet.
Die COVID-19-Pandemie hat den Stellenwert einer flächendeckenden,
regionalen Erzeugung und den Wert regionaler und kurzer Lieferketten insbesondere
auch im Ernährungsbereich in Deutschland sichtbar gemacht. Gleichzeitig hat
sich gezeigt, welche Bedeutung die Aufrechterhaltung der
grenzüberschreitenden Lieferketten für die Vielfalt des Lebensmittelangebotes und die
Versorgungssicherheit der Bürger hat. Die Bundesregierung ist daher weiterhin
bestrebt, sowohl die regionale Erzeugung zu stärken als auch die
Funktionsfähigkeit des EU-Binnenmarktes und des globalen Handels zu erhalten.
Das Leitbild der Bundesregierung für Maßnahmen der agrarstrukturellen
Entwicklung ist eine nachhaltige, ökologisch verantwortbare, ökonomisch
leistungsfähige und regional verankerte Landwirtschaft, die einen angemessenen
Beitrag zur Erhaltung oder Schaffung attraktiver, lebenswerter und vitaler
ländlicher Regionen leistet. Für die Förderung von Akteuren im Bereich der
regionalen Vermarktung und kurzen Versorgungsketten für Lebensmittel misst die
Bundesregierung den Fördermöglichkeiten über den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und die
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
(GAK) Bedeutung bei. Für die Umsetzung dieser Fördermaßnahmen sind die
Bundesländer zuständig. Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 wird
verwiesen.
Darüber hinaus setzt sich die Bundesregierung an vielen weiteren Stellen für
die Stärkung der Regionalvermarktung und die Steigerung der Wertschätzung
der heimischen Landwirtschaft ein, z. B. durch Unterstützung des
„Regionalfensters“ oder durch die Verbraucherinformation #UnsereErnteUnserEssen
unter Federführung des BMEL.
Zum Thema Regionalvermarktung steht das BMEL zudem im Kontext der
Gesprächsrunden zu einem Mehr an Fairness in der Lieferkette mit Vertretern der
gesamten Lebensmittelkette im Austausch. In diesem Rahmen wird auch mit
Blick auf die Erfahrungen aus der Corona-Krise ein gemeinsames Engagement
der Kette für die Stärkung regionaler Vermarktungskonzepte angestrebt. Die
Fortsetzung des Austausches mit den Stakeholdern der Lebensmittelkette ist für
Ende August dieses Jahres vorgesehen.
8. Ist der Bundesregierung der vom Institute of European Environmental
Policy (IEEP) aufgezeigte Zusammenhang zwischen kurzen
Lebensmittellieferketten und geringerer Lebensmittelverschwendung bekannt (
https://ww
w.global2000.at/sites/global/files/Report-Plastikverpackungen-und-Leben
smittelabfaelle.pdf, S. 12)?
Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus,
und welche konkreten Maßnahmen sind geplant?
Der Bericht des Instituts für Europäische Umweltpolitik1, der auf der Seite
der österreichischen Umweltorganisation Global 2000 in deutscher Sprache
abge-rufen werden kann, ist der Bundesregierung bekannt.
Abgesehen von einem Zusammenhang zwischen kurzen
Lebensmittellieferketten und einer Reduzierung von Lebensmittelabfällen hat die
Lebensmittelverschwendung vielfältige Ursachen wie verschiedene, durch die
Bundesministerien für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und für Bildung und Forschung
(BMBF) geförderte Vorhaben zeigen2,3,4. Speziell zum Stand und zu
Perspektiven von verpackungsfreien Supermärkten existiert ein kürzlich
abgeschlossenes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, das im Rahmen
des Bundespro-gramms Ökologischer Landbau und andere Formen
nachhaltiger Landwirt-schaft gefördert wurde und in dem auch der Aspekt
der Regionalität von Le-bensmitteln adressiert wurde5.
Eine Schlussfolgerung der Bundesregierung aus den o. g. Untersuchungen ist
es, die bereits ergriffenen Maßnahmen im Rahmen von Zu gut für die Tonne!
auszubauen. Ziel ist es, Lebensmittel mehr wertzuschätzen und langfristig auf
allen Stufen der Lebensmittelversorgungskette und bei allen Akteuren sowie
Verbraucherinnen und Verbrauchern Verhaltensänderungen zu erreichen. Die
vom Bundeskabinett am 20. Februar 2019 verabschiedete Nationale Strategie
zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung wird unter Berücksichtigung
aktueller Entwicklungen und Erkenntnisse kontinuierlich umgesetzt.
9. Plant die Bundesregierung, regionale Lebensmittel steuerlich zu
begünstigen?
a) Wenn ja, wann, und wie konkret?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung plant nicht, regionale Lebensmittel steuerlich zu
begünstigen.
1 J.-P. Schweitzer, S. Gionfra, M. Pantzar, D. Mottershead, E. Watkins, F. Petsinaris, P. ten Brink, E. Ptak, C. Lacey and
C. Janssens (2018) Unwrapped: How throwaway plastic is failing to solve Europe’s food waste problem (and what
we need to do instead). Institute for European Environmental Policy (IEEP), Brussels. A study by Zero Waste Europe
and Friends of the Earth Europe for the Rethink Plastic Alliance
2 Schmidt T, Schneider F, Leverenz D, Hafner G (2019) Lebensmittelabfälle in Deutschland - Baseline 2015. Braun-
5
schweig: Johann Heinrich von Thünen-Institut, 103 p, Thünen Rep 71, DOI:10.3220/REP1563519883000
Schmidt TG, Baumgardt S, Blumenthal A, Burdick B, Claupein E, Dirksmeyer W, Hafner G, Klockgether K, Koch F,
Leverenz D, Lörchner M, Ludwig-Ohm S, Niepagenkemper L, Owusu-Sekyere K, Waskow F (2019) Wege zur
Reduzierung von Lebensmittelabfällen - Pathways to reduce food waste (REFOWAS): Maßnahmen, Bewertungsrahmen und
Analysewerkzeuge sowie zukunftsfähige Ansätze für einen nachhaltigen Umgang mit Lebensmitteln unter Einbindung
sozio-ökologischer Innovationen. Braunschweig: Johann Heinrich von Thünen-Institut, 290 p, Thünen Rep 73, Vol. 1,
DOI:10.3220/REP1569247044000
Systematische Erfassung von Lebensmittelabfällen der privaten Haushalte in Deutschland. Schlussbericht zur Studie.
GfK SE, Nürnberg, 2017
Der verpackungsfreie Supermarkt: Stand und Perspektiven - Über die Chancen und Grenzen des Precycling im
Lebensmitteleinzelhandel. Schlussbericht. Melanie Kröger, Alexandra Wittwer, Jens Pape, Hochschule für nachhaltige
Entwicklung Eberswalde
3
4
Eine solche Begünstigung wäre vor allem über die Umsatzsteuer denkbar. Bei
der Einführung der Umsatzsteuer hat der Gesetzgeber eine Gesamtkonzeption
für die Besteuerung der Umsätze im Nahrungsmittelbereich nach dem
geltenden Mehrwertsteuersystem entwickelt. Hierbei waren neben den
unionsrechtlichen Vorgaben sozialpolitische Erwägungen sowie eine möglichst einfache und
zugleich ausgewogene Handhabung dieser Gesetzregelung entscheidend.
Danach werden tierische und pflanzliche Lebensmittel allgemein mit dem
ermäßigten Mehrwertsteuersatz besteuert. Unionsrechtlich verbietet es das
Neutralitätsgebot, auf das gleiche Produkt zwei unterschiedliche Mehrwertsteuersätze
anzuwenden. Eine Begünstigung für regionale Lebensmittel ist danach nicht
zulässig.
10. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf beim EU- und nationalen
Vergaberecht öffentlicher Aufträge, um beispielsweise regionale
Lebensmittel in der Gemeinschaftsverpflegung zu fördern?
Es besteht kein weiterer Handlungsbedarf beim europäischen und nationalen
Vergaberecht. Die rechtlichen Möglichkeiten, solche Aspekte neben dem Preis
zu berücksichtigen, bestehen bereits in dem in der Antwort zu Frage 6
dargestellten Umfang.
11. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie viele
Deutsche sich wünschen, dass Deutschland seinen Bedarf an
Grundnahrungsmitteln durch die eigene Landwirtschaft decken kann?
Über den Anteil der Bevölkerung, der die Deckung des Bedarfs an
Grundnahrungsmitteln über heimische Produktion wünscht, liegen der Bundesregierung
keine Informationen vor.
Bezüglich der Bedeutung regionaler Lebensmittelerzeugung ist der
Ernährungsreport 2020, die jährliche repräsentative forsa-Umfrage unter 1000
Verbraucherinnen und Verbrauchern im Auftrag des Bundesministeriums für
Ernährung und Landwirtschaft, u. a. zu folgenden Ergebnissen gekommen: Die
Corona-Krise hat nicht nur das Essverhalten vieler Menschen beeinflusst,
sondern auch die Sicht auf die deutsche Landwirtschaft und damit die regionale
Erzeugung verändert. Demnach gaben 39 Prozent der Befragten an, dass die
Landwirtschaft für sie in der Corona-Krise an Bedeutung gewonnen hat. Immer
mehr Verbraucherinnen und Verbraucher wollen auch verstärkt auf saisonale
Produkte mit kurzen Transportwegen zurückgreifen. 83 Prozent ist es (sehr)
wichtig, dass ein Lebensmittel aus der Region kommt. Wie wichtig die
regionale Herkunft ist, hängt dabei auch vom Produkt ab.
12. Plant die Bundesregierung nach dem Vorbild Frankreichs eine nationale
Regelung, nach der die Angabe der Herkunft von Milch und Fleisch in
vorverpackten, verarbeiteten Lebensmitteln verpflichtend ist sowie für
Lebensmittel, die Rind-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch
als Zutat in einem verarbeiteten Produkt enthalten, das Land der Geburt,
Aufzucht und Schlachtung des Tieres angegeben werden muss (
https://w
ww.roedl.de/themen/lebensmittelrecht-frankreich-italien-herkunft#frankr
eich)?
a) Wenn ja, wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19.
Legislaturperiode ist der Auftrag verankert, dass bestehende Herkunftskennzeichnungen
evaluiert, EU-rechtskompatibel weiterentwickelt und gegebenenfalls ergänzt
werden sollen. Die Prüfung ist an noch ausstehende Bewertungen auf EU-Ebene
geknüpft. Die Rechtmäßigkeit der nationalen Maßnahmen mancher EU-
Mitgliedstaaten wird von verschiedener Seite in Zweifel gezogen. Die
französische Herkunftskennzeichnungsregelung für Milch ist Gegenstand eines
Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (Rechtssache
C-485/18). Dabei geht es um grundsätzliche Fragen zur Vereinbarkeit der
französischen Regelung mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die
Information der Verbraucher über Lebensmittel. Mit dem Urteil ist noch in
diesem Jahr zu rechnen.
Die Herkunftskennzeichnung ist Teil des Green Deal und Thema im Rahmen
der Farm to Fork-Strategie. Darin kündigt die EU-Kommission an, eine
Erweiterung der verpflichtenden Herkunftskennzeichnung für bestimmte
Lebensmittel unter Berücksichtigung möglicher Beeinträchtigungen für den Binnenmarkt
zu prüfen. Der Maßnahmenplan sieht vor, dass hierzu bis zum vierten Quartal
2022 ein Legislativvorschlag vorgelegt wird.
Für die Bundesregierung hat die Frage von EU-weit einheitlichen
Herkunftskennzeichnungsregelungen hohe Priorität. Sie begrüßt daher die
Ankündigungen der Kommission und wird die Diskussion hierzu bereits im Rahmen der
deutschen EU-Ratspräsidentschaft vorantreiben. In Anbetracht der noch
ausstehenden Bewertungen und Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten mit deren
befristeten nationalen Pilotprojekten und des Verlaufs der kommenden Diskussion
behält sich die Bundesregierung flankierende nationale Maßnahmen vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]