Eigentumsrechte von Kryptoassets
der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Daniel Föst, Otto Fricke, Reginald Hanke, Peter Heidt, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Hagen Reinhold, Bernd Reuther, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Michael Theurer, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Sandra Weeser und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Bitcoin als „Rechnungseinheit“ gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eingestuft. Rechtsexperten sehen trotzdem Unklarheiten, wie eine Zuordnung dieses Vermögenswerts vorzunehmen sein soll (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bitcoin-wallet-schluessel-eigentum-besitz-hacker-rechtlicher-schutz/).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Personen in Deutschland Kryptoassets halten?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Marktkapitalisierung der in Deutschland gehaltenen Kryptoassets?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Höhe der jährlichen Gewinne bzw. Verluste, die Personen in Deutschland mit dem Handel von Kryptoassets erzielen?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Höhe der Steuern, die jährlich auf den Handel von Kryptoassets abgeführt werden?
Wertet die Bundesregierung bzw. die BaFin Bitcoins oder andere Kryptoassets als Gegenstand im Sinne von § 453 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)?
Kann nach Auffassung der Bundesregierung bzw. der BaFin Eigentum oder Besitz an Bitcoins bestehen?
Wie ist die Position der Bundesregierung bzw. der BaFin, ob Eigentum und Besitz an Bitcoins nach derzeitiger Rechtslage nur bestehen kann, wenn Bitcoin-Nutzer über die privaten Schlüssel verfügen, die an einen Vermögenswert auf der Bitcoin-Blockchain gekoppelt sind (vgl. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bitcoin-wallet-schluessel-eigentum-besitz-hacker-rechtlicher-schutz/)?
Wie viele Kryptoverwahrer haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei der BaFin registriert?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Höhe der seitens der Kryptoverwahrer verwalteten Mittel?
Sind Kryptoverwahrer nach Auffassung der Bundesregierung bzw. der BaFin unbegrenzt für die verwalteten Mittel haftbar?
Fallen Bitcoins oder andere Kryptoassets nach Auffassung der Bundesregierung bzw. der BaFin in den Schutzbereich des § 823 Absatz 1 BGB?
Wie bewertet die Bundesregierung bzw. die BaFin die Rechtsverhältnisse der verwahrten Kryptoassets im Insolvenzfall eines erlaubnispflichtigen Kryptoverwahrers (z. B. durch einen Hack)?
Haben die Kunden einen Herausgabeanspruch auf verwahrte Bitcoins oder nur einen Entschädigungsanspruch in Euro?
Kann ein Insolvenzverwalter nach Auffassung der Bundesregierung bzw. der BaFin auf das verwahrte Vermögen zugreifen, oder ist dieses analog zu Aktien ein sogenanntes Sondervermögen, das direkt den Kunden zuzuschreiben ist?