Wirksamkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen – Teil 3
der Abgeordneten Katja Suding, Nicole Bauer, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Daniel Föst, Otto Fricke, Reginald Hanke, Peter Heidt, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Reinhard Houben, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Michael Theurer, Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar, Gerald Ullrich, Sandra Weeser und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Für Minderjährige stellen Eheschließungen eine Gefahr dar, da sie die Kinder in aller Regel entmündigen. Deshalb legt das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2426) fest, dass eine Person mindestens 18 Jahre alt sein muss, um eine Ehe einzugehen, und hiervon keine Ausnahme gemacht werden kann. Darüber hinaus schafft es Klarheit für den rechtlichen Umgang mit im Ausland geschlossenen Ehen. Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2426) ist am 17. Juli 2017 in Kraft getreten. Familiengerichte dürfen demnach keine Ausnahmegenehmigungen mehr ausstellen (alte Rechtslage vgl. § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – a. F.). Das „Voraustrauungsverbot“ stellt darüber hinaus alle religiösen, traditionellen und vertragsabschließenden Handlungen unter Strafe, die einen mit der Ehe vergleichbaren Zusammenschluss bewirken (§ 11 des Personenstandsgesetzes – PStG). Alle im Ausland geschlossenen Ehen sind unwirksam, wenn mindestens eine minderjährige Person beteiligt ist, die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Eheschließungen, bei der mindestens eine minderjährige Person beteiligt war, diese jedoch das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Eheschließung vollendet hatte, sind nicht automatisch unwirksam, können laut Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2426) aber aufgehoben werden.
Damit für Minderjährige die durch eine Eheschließung drohenden Gefahren ausgeschlossen werden können, muss die Wirksamkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen garantiert sein. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die Evaluierung eines Gesetzes, die wiederum eine umfangreiche Datenerhebung voraussetzt. Die im Rahmen einer Datenerhebung gewonnenen Fallzahlen belegen beispielsweise Anstiege oder Rückgänge von Eheschließungen. Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion der FDP, das Gesetz „zum Juli 2020“ zu evaluieren (Bundestagsdrucksache 19/9568).
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) besteht eine ganz konkrete Gefahr, dass das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in seiner jetzigen Form in Teilen nicht wirksam ist und das Gesetz den Zweck, Minderjährige zu schützen, in bestimmten Punkten nicht erfüllt. Der BGH hält das Gesetz für verfassungswidrig, da dieses Verstöße gegen verschiedene Grundrechte enthalte. Der BGH hat deswegen ein Verfahren eingeleitet und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 14. November 2018, XII ZB 292/16). Beklagt wird u. a. ein Verstoß gegen Artikel 6 des Grundgesetzes (GG), weil das Gesetz in den Kernbereich der Ehe eingreife. Außerdem fehle eine Regelung über die Rechtsfolgen für Kinder, die in der unwirksamen Ehe geboren werden, insbesondere zur Frage der elterlichen Sorge für solche Kinder oder zu möglichen Unterhaltsansprüchen des Kindes aus der unwirksamen Ehe. Nach Ansicht des BGH liegt auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 GG vor. Auch sei der Schutz des Kindeswohls (Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 GG) durch die genannte Regelung gefährdet.
Zudem sieht die Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes (TDF) große Defizite bei der Umsetzung des Gesetzes und fordert deshalb eine Ergänzung von § 3 (Familienangehörige) des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU). Bei einer Umfrage im Sommer 2019 kam heraus, dass Gerichte Ehen nicht aufheben, wenn die Betroffenen EU-Staatsbürgerinnen sind (https://www.frauenrechte.de/images/downloads/ehrgewalt/fruehehen/20190918_TDF-Fruehehen-Aufhebung-Studie.pdf). Das Argument war, dass mit einer Aufhebung das Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt würde. Für Betroffene aus Drittstaaten hingegen gibt es im Asyl- und Ausländerrecht eine Regelung, die das verhindert. Für das Familienasyl (§ 26 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG) ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist, die Betroffenen können trotzdem Asyl erhalten. Laut TDF stellt dies eine gravierende Ungleichbehandlung von EU-Bürgerinnen und weiblichen Drittstaatsangehörigen dar (https://www.frauenrechte.de/presse/aktuelle-pressemitteilungen/4034-terre-des-femmes-warnt-gesetz-zur-bekaempfung-von-kinderehen-wird-bundesweit-unzureichend-umgesetzt).
Um die Frage nach der Wirksamkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen klären zu können, muss ein Evaluierungsbericht vorliegen. Außerdem sind die vom BGH sowie TDF o. g. Defizite zu klären.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Warum werden Fälle, in denen Eltern mit einem verheirateten minderjährigen Kind nach Deutschland eingereist sind, in der Statistik nicht gesondert erfasst (siehe Bundestagsdrucksache 19/9568), und hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um dies zu ändern, und wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um Informationen einzuholen, ob Schülerinnen und Schüler an Schulen – auch wenn die Entscheidung darüber den Ländern obliegt – über das in Deutschland geltende Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) aufgeklärt werden, und wenn nein, warum nicht?
In wie vielen Fällen, warum und mit welchem Ergebnis wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine Einzelfallprüfung durchgeführt, obwohl der minderjährige Ehegatte jünger als 16 Jahre war und die Ehe laut Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2426) unwirksam ist (bitte nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der Härtefallregelung nach § 1315 BGB bei EU-Staatsbürgerinnen und EU-Staatsbürgern, die minderjährig sind oder zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig waren, eine Einzelfallprüfung durchgeführt (bitte nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Härtefallregelung nach § 1315 BGB bei EU-Staatsbürgerinnen und EU-Staatsbürgern angewandt und eine Ehe nicht aufgehoben, obwohl mindestens ein Ehegatte minderjährig ist oder zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig war (bitte nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Härtefallregelung nach § 1315 BGB bei EU-Staatsbürgerinnen und EU-Staatsbürgern nicht angewandt?
Mit welcher Begründung wurde eine Eheaufgehoben, obwohl dadurch ein Ehepartner sein EU-Freizügigkeitsrecht nach § 3 FreizügG/EU verlor (bitte nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass aufgrund der Härtefallregelung (vgl. Begründung des Gesetzes) eine Ungleichbehandlung zwischen EU-Bürgerinnen bzw. EU-Bürgern, die durch die Aufhebung der Ehe ihr EU-Freizügigkeitsrecht nach § 3 FreizügG/EU verlieren können, und minderjährigen Drittstaatsangehörigen besteht?
a) Wenn ja, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass diese Ungerechtigkeit durch eine Ergänzung des § 3 FreizügG/EU, in der geregelt wird, dass die Freizügigkeit nicht eingeschränkt wird, auch wenn die Ehe aufgehoben wird, aufgelöst werden könnte?
b) Wenn nein, warum nicht?
Wie viele Menschen, deren Ehe von der Regelung der Unwirksamkeit des Artikels 13 Absatz 3 Nummer 1 BGB betroffen ist, leben nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in Deutschland, und wie viele davon haben das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht (bitte nach Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit sowie EU- oder Drittstaatenzugehörigkeit aufschlüsseln)?
Hat die Bundesregierung Informationen darüber, ob Betroffene die Unwirksamkeit der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 BGB als gewinnbringend oder als Verlust empfinden?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, welche Gründe liegen nach Kenntnis der Bundesregierung vor, diese Informationen nicht einzuholen?
Wie lautet die Einschätzung der Bundesregierung über die o. g. Vorwürfe des BGH wegen einer in Teilen vorliegenden Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429)?
Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie viele Anrufe von Frauen und Mädchen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) am 22. Juli 2017 bis heute bei den dafür vorgesehenen telefonischen Hilfe- und Beratungsstellen für Betroffene (z. B. Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen) wegen einer drohenden oder bereits vollzogenen Eheschließung im minderjährigen Alter eingegangen sind?