Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf das beschleunigte Verfahren nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz
der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Daniel Föst, Otto Fricke, Reginald Hanke, Peter Heidt, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Till Mansmann, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Bernd Reuther, Christian Sauter, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Benjamin Strasser, Michael Theurer, Dr. Florian Toncar, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) vom 15. August 2019 (BGBl. I 2019, S. 1307) hat der Gesetzgeber in § 81a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und § 31a der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) die Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens geschaffen. Die entsprechenden Änderungen sind mit Wirkung zum 1. März 2020 in Kraft getreten. Die Bundesregierung hat auf Bundestagsdrucksache 19/19553 auf die Kleine Anfrage mit dem Titel „Umsetzung des beschleunigten Verfahrens nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz“ der Fragesteller geantwortet. Aus Sicht der Fragesteller sind dabei jedoch zahlreiche Fragen offengeblieben. So betont die Bundesregierung in ihrer Antwort beispielsweise die besondere Eigenverantwortung der einwanderungswilligen Ausländer bei der Visa-Antragstellung und zieht dies als Begründung für das Terminvergabeverfahren heran, bei dem sich ein Ausländer selbst einen fristwahrenden Termin buchen muss. Tatsächlich ist jedoch die Terminvergabe zur persönlichen Vorstellung des zukünftigen Antragstellers ein entscheidender Schritt vor der Visaantragstellung, der maßgeblich über den Beschleunigungsfaktor im „beschleunigten“ Verfahren entscheidet.
Dies ist umso überraschender, als dass die Bundesregierung selbst in dem Gesetzentwurf zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Bundestagsdrucksache 19/8285, Vorblatt, B.) eine neu verstandene Servicefunktion im Verwaltungsverfahren betont (dort: bezogen auf die Zuständigkeitskonzentration bei zentralen Behörden im Inland), aber in Visumsverfahren den sperrigen Status quo in der Bundesverwaltung für die Visumsverfahren bei den Auslandsvertretungen fortführt.
Durch die weltweite COVID-19-Pandemie und die Maßnahmen zu deren Eindämmung sind auch die beschleunigten Verfahren nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz maßgeblich verzögert worden. So sind beispielsweise bei der Terminvergabe ausweislich der Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/19553 seit Mitte März 2020 nur sehr eingeschränkte Terminbuchungsmöglichkeiten gegeben. Lediglich bei den Visastellen von Auslandsvertretungen im erweiterten EU-Raum zeigt sich seit Mitte Juni 2020 eine gewisse Normalisierung, indem Vorsprachen größtenteils wieder ermöglicht werden. Angesichts dieser Entwicklung und angesichts der unterschiedlichen Terminvergabemethoden in den Visastellen der Auslandsvertretungen ist fraglich, inwieweit beschleunigte Verfahren in den ersten drei Monaten seit Inkrafttreten der Regelung überhaupt durchgeführt werden konnten und wie sich die zeitliche Verzögerung auf die Verfahrensführung auswirkt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wie viele Arbeitgeber haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. März 2020 bei den Ausländerbehörden ein beschleunigtes Verfahren im Sinne des § 81a Absatz 1 AufenthG beantragt?
a) Wie viele Vorabzustimmungen ausgehend von den Mitteilungen an die jeweilige Auslandsvertretung per Telefax (vgl. Anwendungshinweise zum FEG, Nummer 81a.3.6.2.2) wurden im selben Zeitraum nach Kenntnis der Bundesregierung erteilt?
b) Wie viele Visa wurden im selben Zeitraum im beschleunigten Verfahren nach § 81a Absatz 1 AufenthG vergeben (bitte nach Rechtsgrundlage und ausstellender Auslandsvertretung aufschlüsseln)?
Wie viele Visaanträge im beschleunigten Verfahren sind derzeit in den Auslandsvertretungen in Bearbeitung (bitte nach Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?
Wie viele Arbeitgeber haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 1. März 2020 bei den Ausländerbehörden ein beschleunigtes Verfahren im Sinne des § 81a Absatz 1 AufenthG beantragt und haben in der Folge den Antrag wieder zurückgezogen oder anderweitig davon Abstand genommen, das beschleunigte Verfahren nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz weiter zu betreiben?
Wie bewertet die Bundesregierung insoweit den Erfolg des Verfahrens in den ersten drei Monaten seit Inkrafttreten der Regelung?
Wie viele Untätigkeitsklagen oder anderweitige Verpflichtungsklagen sind seit dem 1. März 2020 gegen die Bundesrepublik Deutschland oder deren Behörden wegen Überschreitung von Fristen im beschleunigten Verfahren erhoben worden?
Wie viele Klagen sind derzeit noch anhängig?
Mit wie vielen Mitarbeitern wurden die Auslandsvertretungen im Jahr 2020 bisher verstärkt, um einem erhöhten Anfrageaufkommen bei Visaterminen zu begegnen (bitte nach Auslandsvertretung und entsandtem Personal aufschlüsseln)?
a) In wie vielen Verfahren nach § 81a AufenthG ist eine Unterstützung durch das Referat 512 im Auswärtigen Amt seit dem 1. März 2020 erfolgt?
b) Ist das Referat 512 aufgrund der Umstände im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie personell verstärken worden, wenn ja, in welchem Umfang?
Welche Verstärkungen sind bis zum Jahresende geplant?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Ausländerbehörden der Länder das beschleunigte Verfahren ordnungsgemäß durchführen?
a) Wie wird insbesondere sichergestellt, dass die Verfahrensdauer in den Ausländerbehörden deutschlandweit gleich ist, um Antragstellern keine Standortnachteile oder Standortvorteile zukommen zu lassen?
b) Gibt es ein entsprechendes Monitoring der Anträge?
Wie viele ausländische Berufsabschlüsse wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2020 bisher durch die Berufskammern anerkannt?
a) Wie viele dieser Anerkennungen haben jeweils im beschleunigten Verfahren stattgefunden?
b) Wie lange dauerte eine Anerkennung im beschleunigten Verfahren 2020 im Durchschnitt?
c) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Dauer der Anerkennungsverfahren bundesweit einheitlich sind?
d) Gibt es ein entsprechendes Monitoring der Anträge?
Wie viele Anfragen von einwanderungswilligen Ausländern oder Arbeitgebern, die auf der Suche nach ausländischen Fachkräften sind, sind seit dem 1. Februar 2020 bei der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) eingegangen?
Wie viele Anfragen erhält die ZSBA monatlich im Durchschnitt?
Wie können über Terminwartelisten im Online-Buchungssystem der Auslandsvertretungen Termine im beschleunigten Verfahren vereinbart werden?
a) Wie wird sichergestellt, dass zwischen der Eintragung in die Warteliste und dem Termin nicht mehr als drei Wochen liegen?
b) Wie lange wartet ein Ausländer durchschnittlich vom Zeitpunkt der Eintragung in eine Terminwarteliste jeweils bis zur Terminvergabe im beschleunigten Verfahren und bis zum eigentlichen Termin für die Antragstellung (bitte nach Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?
Wie viele Sondertermine wegen eines beschleunigten Verfahrens nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz haben deutsche Auslandsvertretungen seit dem 1. März 2020 vergeben?
Welche Auslandsvertretungen haben jeweils zu welchem Zeitpunkt gesonderte Buchungskategorien für das beschleunigte Verfahren in ihren Online-Terminbuchungssystemen eingeführt?
a) Welche Auslandsvertretungen haben erst nach dem 1. März entsprechende Buchungskategorien eingeführt?
b) Welche Auslandsvertretungen haben bis zum heutigen Tag keine entsprechenden Buchungskategorien in ihren Terminbuchungssystemen eingeführt?
Welche davon arbeiten bei der Terminbuchung mit kommerziellen Anbietern zusammen?
Welche Auslandsvertretungen haben aufgrund der Weisung des Auswärtigen Amts vom 18. März 2020 zum Geschäftszeichen 508-516.20 CO-VID-19 (liegt den Fragestellern vor) die Entgegennahme von Visumsanträgen im beschleunigten Fachkräfteverfahren ausgesetzt, und für wie lange?
Mit welchen rechtlichen Erwägungen sieht die Bundesregierung es als gerechtfertigt an, wenn – wie den Online-Auftritten der Auslandsvertretungen zu entnehmen – entgegen § 31a Absatz 1 AufenthV binnen drei Wochen infolge der Aussetzung der Annahme von Visumsanträgen keine Vorsprache ermöglicht wurde, soweit nicht nach den Empfehlungen der EU-Kommission im Einzelfall auch eine Einreise ermöglicht werden konnte (vgl. COM(2020) 115 final, S. 2 f.)?
Worin sieht die Bundesregierung die Rechtsgrundlage für die weitere, den Fragestellern vorliegende Weisung des Auswärtigen Amts vom 30. April 2020 an die Visastellen, dass grundsätzlich die Entgegennahme von allen Visumsanträgen ausgesetzt werden sollte bzw. konnte und dies „auch für Fälle nach § 81a AufenthG“ galt bzw. gilt?
Wie teilen die Auslandsvertretungen, deren Terminbuchung über einen kommerziellen Anbieter läuft, diesem jeweils mit, dass ein bestimmter Antragsteller im beschleunigten Verfahren bearbeitet wird und einen entsprechenden frühen Termin benötigt?