[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/21113 –
Zur Rolle der Aufsichtsbehörden im Wirecard-Skandal
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Skandal um mutmaßlich gefälschte Bilanzen des DAX-Konzerns
Wirecard AG wirft nach Auffassung der Fragesteller eine Reihe von Fragen auf:
Obwohl Hinweise auf Bilanzmanipulation bereits seit 2014 vorlagen (vgl.
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/wirecard-news-1.4954711), haben
weder die zuständigen Aufsichtsorgane, darunter die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), noch die beauftragte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young bis zum Jahresabschluss 2019 gravierende
Unregelmäßigkeiten festgestellt.
Wirtschaftsprüfer von Ernst & Young gaben der Wirecard AG noch für den
Jahresabschluss 2018 ein uneingeschränktes Testat für das Geschäftsjahr
2018. Vom 18. Februar bis zum 19. April 2019 galt ein Leerverkaufsverbot für
Aktien der Wirecard AG, das die BaFin in ihrer Funktion als
Wertpapieraufseherin aufgrund von Verdachtsmomenten bezüglich Marktmanipulation
erwirkt hatte (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/18422, S. 2 f.). Ebenfalls
wegen des Verdachts der Marktmanipulation hatte die BaFin Strafanzeige
gegen mehrere Börsenhändler sowie gegen jene Journalisten der „Financial
Times“ erstattet, welche zuerst im Januar 2019 über dubiose Zukäufe,
verdächtige Geldströme und Indizien für Bilanzmanipulation bei
Tochtergesellschaften der Wirecard AG berichtet hatten (vgl.
https://www.ft.com/content/0
3a5e318-2479-11e9-8ce6-5db4543da632). Bislang werden die Anzeigen
aufrechterhalten, und die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft laufen fort.
Die BaFin erachtet sich geldwäscherechtlich nur zuständig für die Wirecard
Bank AG, 100-prozentige Tochtergesellschaft der Wirecard AG. Sie befasst
sich „nur im Rahmen der Wertpapieraufsicht mit der W. AG [Wirecard AG]“
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/9202), da die BaFin die Wirecard AG
als Technologieunternehmen einstuft. Aufgrund dessen verfüge die BaFin im
Rahmen der Wertpapieraufsicht nicht über ein Ersatzvornahmerecht und
könne im Verfahren der Bilanzkontrolle in der ersten Stufe nur eine
privatrechtlich organisierte Prüfstelle, etwa die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung
(DPR), mit der Prüfung betrauen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/21494
19. Wahlperiode 05.08.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. August 2020
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Im Widerspruch dazu steht nach Auffassung der Fragesteller, dass sich die
Wirecard AG selbst als „ein weltweit tätiges
Zahlungsdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Deutschland“ bezeichnet und die BaFin diese
Einschätzung laut BaFin-Pressemitteilung zur Leerverkaufs-Allgemeinverfügung vom
18. Februar 2019 (Geschäftszeichen WA 25-WP 5700-2019/0002) teilt.
Dennoch wurde die Wirecard AG durch die BaFin weder als Finanzholding noch
als CRR-Kreditinstitut eingestuft, noch dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
(ZAG) zugeordnet. Es stellt sich daher die Frage, durch wen und auf welcher
Grundlage die Wirecard AG in Deutschland beaufsichtigt wurde.
1. Wie ist die Aussage des Bundesministers der Finanzen Olaf Scholz,
wonach die BaFin bei Wirecard sehr hart gearbeitet und ihren Job gemacht
habe, vereinbar mit der Aussage des BaFin-Präsidenten Felix Hufeld,
wonach die Finanzaufsicht „nicht effektiv genug“ gewesen sei, „um so etwas
zu verhindern“ (vgl.
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/bankenaufsic
ht-nicht-effektiv-genug-um-so-etwas-zu-verhindern-1.4943962)?
Die Aussagen stehen nicht im Widerspruch. Bundesminister Scholz war
allgemein über die Arbeit der Aufsicht informiert und hat keine Neubewertung der
Sachlage vorgenommen.
Mit Blick auf den Wirecard-Vorfall hat der BaFin-Präsident festgestellt, dass
eine Vielzahl privater und öffentlicher Institutionen, inklusive der BaFin, nicht
effektiv genug waren, diesen zu verhindern. Damit hat der Präsident seiner
Überzeugung Ausdruck verliehen, dass angesichts dieses schweren Vorfalls alle
Beteiligte sich der Frage stellen müssen, welche Kompetenzen, Prozesse etc.
verbessert werden müssen, um für die Zukunft eine Wiederholung zu
vermeiden. Der Präsident hat eine kritische Analyse der Rolle und Möglichkeiten aller
Beteiligter angemahnt, die angesichts der Tragweite und Auswirkungen der
Vorgänge bei Wirecard zwingend geboten ist. Eine solche kritische Analyse ist
Voraussetzung dafür, die richtigen Schlüsse zu ziehen und notwendigen
Veränderungen herbeizuführen.
2. Ist es korrekt, dass die BaFin die Bundesbank mit der Entsendung eines
Sonderbeauftragten zur Überwachung der Liquidität bei der Wirecard
Bank AG beauftragt hat, und falls ja, wann, und von wem wurde diese
Entscheidung getroffen (vgl. Börsenzeitung vom 30. Juni 2020, „BaFin
setzt Bundesbank als Sonderbeauftragte in Banktochter ein“)?
Es handelt sich um unternehmensbezogene Informationen zu laufenden
Verfahren, die zwar der Bankenaufsicht, nicht aber der Öffentlichkeit bekannt sind
und insoweit unter Schutz stehen. In Abwägung mit dem parlamentarischen
Fragerecht und um den widerstreitenden Interessen in ausgleichender Weise
Rechnung zu tragen, wird die Antwort in eingestufter Form in die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingestellt.*
a) Wird die BaFin zusätzlich zu dem in Frage 2 genannten
Sonderbeauftragten Mitarbeiter als Sonderbeauftragte bei der Wirecard AG oder
anderen Töchtern des Konzerns, der mittlerweile Insolvenz
angemeldet hat, einsetzen?
Da es sich bei der Wirecard AG nicht um ein beaufsichtigtes Institut handelt, ist
die Bestellung eines Sonderbeauftragten nach § 45c Absatz 1 KWG bei der
Wirecard AG nicht möglich.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
b) Falls ein Beschäftigter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wie das
bei der Deutschen Bank der Fall war, im Sinne der Fragen 2 und 2a
eingesetzt werden soll, wodurch wird gewährleistet, dass ein
Interessenkonflikt ausgeschlossen ist?
Es wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt, in der geklärt wird, ob ein
Interessenkonflikt vorliegt.
3. Wie viele Geldwäscheverdachtsmeldungen welcher Natur sind in den
vergangenen Jahren bei der Financial Intelligence Unit (FIU) oder bei
anderen Behörden gegen die Wirecard AG bzw. die Wirecard Bank AG
eingegangen, und mit welchem Ergebnis wurden sie bearbeitet (vgl.
https://ww
w.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/bilanzskandal-weiter
er-wirecard-manager-in-haft-finanzplatz-muenchen-misstraute-zahlungsdi
enstleister-frueh/25976250.html?ticket=ST-11058326-QM6XpkKiOzn4V
cpmUy4Q-ap3, bitte nach Datum, Meldung abgebender Stelle und
empfangender Behörde aufschlüsseln)?
Die Fragestellung wird hier in dem Sinne verstanden, dass das
Entscheidungsergebnis zu solchen bei der FIU eingegangen Verdachtsmeldungen erbeten ist,
die sich ihrem – nicht im strafprozessualen Sinne gemeinten –
„Verdachtsgehalt“ nach gezielt gegen die Wirecard AG bzw. die Wirecard Bank AG richten.
Die diesbezügliche Auswertung war in der Kürze der zur Verfügung stehenden
Zeit nicht abschließend validiert möglich; die nachstehende Tabelle
beansprucht daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Soweit die Frage dabei auf die „Natur“ der Geldwäscheverdachtsmeldungen
abstellt, handelt es sich dabei durchgehend um Meldungen im Sinne des § 43
Absatz 1 GwG.
Datum des
Meldungseingangs bei der FIU
Art der Entscheidung
der FIU
Datum Empfangende Behörde
30.01.2019 Abgabe gem. § 32 Abs. 2
S. 1 GwG
31.01.2019 Bayerisches LKA
01.02.2019 Abgabe gem. § 32 Abs. 2
S. 1 GwG
01.02.2019 Bayerisches LKA
06.02.2019 Abgabe gem. § 32 Abs. 2
S. 1 GwG
07.02.2019 Bayerisches LKA
08.02.2019 Abgabe gem. § 32 Abs. 2
S. 1 GwG
11.02.2019 Bayerisches LKA
18.02.2019 Abgabe gem. § 32 Abs. 2
S. 1 GwG
19.02.2019 Bayerisches LKA
26.02.2019 Übermittlung von
Spontaninformationen gem. § 35
Abs. 4 GwG
02.07.2019 7 ausländische FIUs
25.03.2019 Übermittlung von
Spontaninformationen gem. § 35
Abs. 4 GwG
02.07.2019 7 ausländische FIUs
27.05.2019 Übermittlung von
Spontaninformationen gem. § 35
Abs. 4 GwG
02.07.2019 7 ausländische FIUs
05.06.2019 Abgabe gem. § 32 Abs. 2
S. 1 GwG und Übermittlung
von Spontaninformationen
gem. § 35 Abs. 4 GwG
07.06.2019 (Abgabe)
12.06.2019
(Spontaninformationen)
– Bayerisches LKA
– 5 ausländische FIUs
22.06.2020 Abgabe gem. § 32 Abs. 2
S. 1 GwG
24.06.2020 Bayerisches LKA
Datum des
Meldungseingangs bei der FIU
Art der Entscheidung
der FIU
Datum Empfangende Behörde
23.06.2020 Abgabe gem. § 32 Abs. 2
S. 1 GwG
24.06.2020 Bayerisches LKA
24.06.2020 Abgabe gem. § 32 Abs. 2
S. 1 GwG
25.06.2020 Bayerisches LKA
29.06.2020 Abgabe gem. § 32 Abs. 2
S. 1 GwG
30.06.2020 Bayerisches LKA
30.06.2020 Laufende Analyse
07.07.2020 Laufende Analyse
08.07.2020 Abgabe gem. § 32 Abs. 2
S. 1 GwG
09.07.2020 Bayerisches LKA
11.07.2020 Laufende Analyse
13.07.2020 Laufende Analyse
13.07.2020 Laufende Analyse
13.07.2020 Laufende Analyse
13.07.2020 Laufende Analyse
14.07.2020 Laufende Analyse
4. Auf welcher Grundlage wird die Wirecard AG als „weltweit tätiges
Zahlungsdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Deutschland“ und Anbieter
von „Lösungen für den elektronischen Zahlungsverkehr“ (BaFin
Pressemitteilung zur Leerverkaufs-Allgemeinverfügung vom 18. Februar 2019)
gegenwärtig reguliert und beaufsichtigt?
Zur Frage der Einstufung der Wirecard AG als Finanzholding wird auf die
Antwort zu Frage 5 verwiesen.
a) Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die
Bezirksregierung Niederbayern durch die Einstufung der Wirecard AG als
Technologieunternehmen für die (Geldwäsche-)Prüfung der Wirecard
AG zuständig war (vgl. Börsenzeitung vom 30. Juni 2020, „BaFin
setzt Bundesbank als Sonderbeauftragte in Banktochter ein“), die
Bezirksregierung Niederbayern selbst aber die Zuständigkeit dementiert
hat (vgl.
https://www.faz.net/aktuell/finanzen/luecken-in-der-geldwaes
cheaufsicht-bei-wirecard-16840824.html)?
Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Geldwäscheaufsicht der Wirecard AG zuständig?
Die Regierung von Niederbayern hat am 25. Februar 2020 erstmalig mit der
BaFin Kontakt aufgenommen und mitgeteilt, dass sie die Wirecard AG als
Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 GwG sehe,
da diese neben der eigenen operativen Tätigkeit (Software und Hardware für
Bezahlsystem) auch noch eine größere Anzahl von Töchter im Ausland halte,
die dem „Finanzinstitutssektor“ zuzurechnen seien (§ 1 Absatz 24 Satz 2
GwG). Hierzu bat sie um eine abschließende Einschätzung durch die BaFin, die
jedoch keine Aussagen zu einer Landeszuständigkeit treffen kann. Nach
Angaben der BaFin teilte die Regierung Niederbayern der BaFin im Rahmen eines
telefonischen Kontakts am 27. Mai 2020 erneut mit, dass sie von der
Zuständigkeit der Regierung Niederbayern ausgehe. Die BaFin hat dem BMF hierüber
am 28. Mai 2020 berichtet.
Bei einem telefonischen Kontakt auf Arbeitsebene hat das Bayerische
Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration dem BMF und der BaFin am
25. Juni 2020 nun mitgeteilt, dass die Frage der Einordnung der Wirecard AG
aus Sicht des Ministeriums noch offen sei und man auf Arbeitsebene
befürworte, die Verpflichteteneigenschaft als „Finanzunternehmen“ zu verneinen, da
der Hauptzweck der Wirecard AG in der Bereitstellung von Betrieb und
Vermarktung von Informationsdienstleistungen liege.
Mangels ausdrücklicher Aufführung in § 50 Nummer 1 bis 8 GwG sind für
Finanzunternehmen als Verpflichtete im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 6
GwG gemäß § 50 Nummer 9 GwG die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht
zuständigen Stellen für die geldwäscherechtliche Aufsicht zuständig. Dies wäre
für die Wirecard AG die Regierung Niederbayern, wenn sie diese als
Finanzunternehmen eingestuft hätte. Ob die Wirecard AG ein Finanzunternehmen ist,
bestimmt die Regierung Niederbayern und nicht die BaFin. Die BaFin kann die
Regierung Niederbayern nicht für zuständig erklären.
Die BaFin ist für die Geldwäscheaufsicht über die Wirecard Bank AG
zuständig, weil diese als Kreditinstitut Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz
(GwG) ist und weil das GwG die Zuständigkeit für die geldwäscherechtliche
Aufsicht über Kreditinstitute der BaFin zuweist. Eine Verpflichtung der BaFin,
die geldwäscherechtliche Aufsicht über die Wirecard AG auszuüben, besteht
hingegen nicht.
b) Hält die Bundesregierung das in Frage 4a genannte Prinzip der
Zuständigkeit für sinnvoll, wonach eine Bezirksregierung die zuständige
Aufsichtsbehörde für einen international agierenden Konzern ist?
Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern ist im
Geldwäschegesetz geregelt. Die Ausübung der Aufsicht über viele Verpflichtete
durch die Länder entspricht dabei dem verfassungsrechtlichen Regelfall des
Artikel 83 des Grundgesetzes, nach dem die Länder die Bundesgesetze als eigene
Angelegenheit ausführen. Dieser Ansatz beruht auch darauf, dass die Länder
näher an den Unternehmen sind und sie auch im Übrigen etwa durch
Gewerbeaufsicht und Finanzamt betreuen. Hieraus ergeben sich wichtige Informationen
über die Unternehmen, die auch für eine wirksame Geldwäscheprävention
relevant sind. Gleichwohl wird die Bundesregierung prüfen, ob zur Abgrenzung
der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern im Rahmen des GwG weitere
Ergänzungen erforderlich sind.
5. Halten die BaFin und andere beteiligte Akteure an ihrer Einschätzung der
Wirecard AG als Technologieunternehmen fest (itte nach Akteuren und
Einschätzung aufschlüsseln)?
a) Falls ja, mit welcher Begründung?
b) Falls nein, mit welcher Begründung?
Die Wirecard AG ist weltweit an vielen Tochterfirmen beteiligt, und lediglich
die Wirecard Bank AG steht unter direkter Aufsicht der BaFin. Die Einstufung
der Wirecard AG als Finanzholding war Gegenstand verschiedener
bankaufsichtlicher Überprüfungen seit dem Jahr 2014 im Rahmen einer umfassenden
Überprüfung der geltenden bankaufsichtlichen Konsolidierungspflichten auf
Ebene der Zwischenholding und Mutter-Holdinggesellschaft (Zeitraum
zwischen den Jahren 2014 und 2017), im Zusammenhang mit einem
Inhaberkontrollverfahren (Zeitraum bis Januar 2019) und im Zuge nachhaltender
Überprüfungen bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Wirecard
AG (Ende Juni 2020). Nach einer umfangreichen, gemeinsamen Prüfung von
BaFin und Deutscher Bundesbank im Jahr 2017 und in Übereinstimmung mit
einer erneuten Prüfung im Rahmen eines Inhaberkontrollverfahrens bis Januar
2019 wurde die Wirecard AG aufgrund des Schwerpunkts ihrer Tätigkeit und
der ihrer Tochtergesellschaften als Technologieunternehmen eingeordnet und
nicht als Finanzholding-Gesellschaft. BaFin und Deutsche Bundesbank haben
nach eigenen Aussagen die Frage der Finanzholding-Gesellschaft und der
bankaufsichtlichen Konsolidierung in ihren Aufsichtsgesprächen mit der Wirecard
Bank AG fortlaufend thematisiert und stetig nachgehalten, auch mit Blick auf
die Gegebenheiten beim Konzern als Ganzes. Nach eigenen Erkenntnissen der
Deutschen Bundesbank, die insbesondere mit den Vor-Ort-Prüfungen befasst
war, bestanden keine Anhaltspunkte, die eine Revision der zuvor im Rahmen
der Konsolidierungsprüfungen des Inhaberkontrollverfahren getroffenen
Entscheidungen hätten nach sich ziehen müssen. Weitere Überprüfungen im Lichte
des Wachstums des Wirecard-Konzerns wurden aus Anlass der Eröffnung des
Insolvenzantrags bei der Wirecard AG unterbrochen.
6. Was beinhaltet nach Kenntnis der Bundesregierung konkret das
Geschäftsmodell der Wirecard AG, die sich als (elektronischer)
Zahlungsdienstleister versteht und laut BaFin-Pressemitteilung zur Leerverkaufs-
Allgemeinverfügung vom 18. Februar 2019 als solcher bezeichnet wurde?
a) Was ist die Zahlungsdienstleistung, die das Unternehmen anbietet und
erbringt?
b) Bestehen daneben weitere Tätigkeitsfelder, und wenn ja, welche?
Die Fragen werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Soweit die BaFin in der Begründung zur Allgemeinverfügung zum
Leerverkaufsgebot die Wirecard AG als weltweit tätiges
Zahlungsdienstleistungsunternehmen bezeichnet, verwendet sie diesen Begriff an dieser Stelle nicht im
Sinne des ZAG sondern untechnisch. Die Bezeichnung enthält keine Aussage
über eine aufsichtsrechtliche Einordnung der Wirecard AG.
Gegenstand des Unternehmens ist nach Auffassung der BaFin die Entwicklung,
der Betrieb und die Vermarktung von Informationsdienstleistungen
(insbesondere unter Nutzung von elektronischen Medien), ferner die Entwicklung,
Konzipierung und Realisierung von technischen Anwendungen, Dienstleistungen
und Projektvorhaben im Bereich Zahlungssysteme sowie alle damit im
Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Das Geschäft der Wirecard AG verwirklicht nach Auskunft der BaFin nicht die
Tatbestände des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG. Zahlungsdienste
werden in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG gesetzlich benannt. Hierzu
zählen insb. Einzahlungs- und Auszahlungsgeschäft, Zahlungs-, Akquisitions-
und Finanztransfergeschäft sowie Zahlungsauslöse- und
Kontoinformationsdienste.
Nach Auskunft der BaFin musste sie keinen ZAG-Erlaubnisantrag der
Wirecard AG bescheiden. Zudem gab es nach Angaben der BaFin auch keine
hinreichend konkreten Hinweise auf unerlaubtes Geschäft, um auf förmliche
Ermittlungskompetenzen (§ 8 Absatz 1 Satz 1 ZAG) zurückzugreifen oder
informell in dieser Frage zu ermitteln.
Soweit bekannt, hat der Wirecard-Konzern vielmehr seine nach ZAG
aufsichtsrelevante Geschäftstätigkeit in Deutschland in der Wirecard Bank AG oder der
britischen Wirecard Solutions Ltd konzentriert, die in Deutschland im Wege
des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs (sog. Passporting) unter der
Aufsicht der FCA tätig ist. Die Wirecard Bank AG darf als CRR-Kreditinstitut,
das nach § 32 Absatz 1 KWG zugelassen ist, jede Art von Zahlungsdienst in
Deutschland und im Wege des Europäischen Passes auch in den übrigen
Staaten des EWR erbringen.
c) Ist es zutreffend, dass die Wirecard AG auch Kreditrisiken übernahm,
insofern der vermeintliche Zweck der von der Wirecard AG
behaupteten Treuhandgelder in der Abschirmung von Kreditrisiken bestand
(vgl. Wirtschaftwoche vom 26. Juni 2020, „Fake News“)
Der BaFin liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, die diese Annahme bestätigen.
Ob die Wirecard AG Kreditrisiken übernommen hatte, ist bislang nicht
abschließend aufgeklärt.
7. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die Wirecard
AG im Jahr 2018 selbst erwogen hat, mit der Wirecard Bank AG zu
verschmelzen und als Finanzholding eingestuft zu werden, dieser von der
„BaFin befürwortete“ Plan jedoch „aus anderen Gründen“ nicht umgesetzt
wurde (
https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/fin
anzausschuss-im-kreuzverhoer-zu-wirecard-so-rechtfertigt-sich-bafin-che
f-hufeld/25966740.html?share=twitter)?
Dies ist nach Kenntnis von BaFin und Deutscher Bundesbank unzutreffend.
Nach Auskunft der BaFin wurde erwogen, die Wirecard Bank AG als
unmittelbare Tochtergesellschaft an die Wirecard AG anzubinden. Dies wurde jedoch
bislang nicht umgesetzt.
a) Falls ja, welche „anderen Gründe“ sind nach Kenntnis der
Bundesregierung gemeint?
Der Bericht des Handelsblatts vom 1. Juli 2020 ist in Bezug auf diese Aussage
unzutreffend.
b) Welchen Zweck erfüllt das Inhaberkontrollverfahren (bitte das
allgemeine Verfahren darlegen)?
Zweck der Inhaberkontrolle ist es zum einen, der Aufsicht die Möglichkeit zu
geben, der Übernahme von bedeutenden Beteiligungen an Banken durch
unzuverlässige Anteilsinhaber entgegenzuwirken. Es soll verhindert werden, dass
unzuverlässige Anteilseigner sachfremde Interessen durchsetzen. Weiterhin
sollen Gefahren für die Funktionsfähigkeit von Instituten und Gläubiger aus einer
Neuordnung des Instituts infolge des Inhaberwechsels verhindert werden.
Den Bankaufsichtsinstanzen wird ermöglicht, zu überwachen, inwieweit sich
aus der Neuordnung der Zusammensetzung des Eigentümerkreises Gefahren
für die Funktionsfähigkeit des betreffenden Kreditinstituts und für den
Gläubigerschutz ergeben können.
c) Kann die Bundesregierung den Antrag auf das
Inhaberkontrollverfahren der Wirecard AG rekonstruieren (bitte die beteiligten Institutionen,
die einzelnen Schritte und Entschlüsse für den die Wirecard AG
betreffenden Vorgang chronologisch aufzeigen)?
Das Inhaberkontrollverfahren, das am 8. Mai 2018 angezeigt wurde, erstreckt
sich über alle Verfahrensschritte von der Anzeige, der Prüfung ihrer
Vollständigkeit bis zur Entscheidung über die Beschlussvorlage im Januar 2019 im
Rahmen einer common procedure mit der EZB. Einzelheiten dieses Verfahrens
können ohne Zustimmung der EZB nicht preisgegeben werden.
8. Warum ist die Wirecard AG als ein „weltweit tätiges
Zahlungsdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Deutschland“ nicht im ZAG-Instituts-
Register (ZAG = Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz aufgeführt, und wird damit
nicht von der BaFin beaufsichtigt?
Die Wirecard AG wird nicht im Zahlungsinstituts-Register aufgeführt, weil die
Wirecard AG nach Auskunft der BaFin kein Zahlungsinstitut ist und hierfür die
gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 43 ZAG nicht erfüllt sind.
9. Wie häufig und für welche Unternehmen hat die BaFin zwischen 2015 und
2019 Prüfungen nach § 44 des Kreditwesengesetzes (KWG) und § 19
ZAG angeordnet (bitte jeweils für die Jahre einzeln von 2015 bis
einschließlich 2019 aufführen)?
Zwischen 2015 und 2019 hat die BaFin insgesamt 1317 Prüfungen nach § 44
KWG und § 19 ZAG bzw. § 14 ZAG angeordnet, davon in den einzelnen
Jahren jeweils (2015) 278, (2016) 246, (2017) 269, (2018) 250 und (2019) 274.
Diese Prüfungen betrafen CRR-Kreditinstitute, Nicht-CRR-Kreditinstitute mit
Einlagen- und Krediterlaubnis, Wertpapierhandelsbanken, Externe
Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 20 Absatz 2 und 21; § 20 Absatz 3 und 22 KAGB),
Registrierte Alternative Investment Fund (AIF)-
Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 44 KAGB), sonstige Institute, Finanzholding-Gesellschaften, Inländische
Zweigniederlassungen (EU-Verwaltungsgesellschaften), Zweigniederlassungen
nach § 53b KWG, Zweigstellen nach § 53 KWG, Finanzdienstleistungsinstitute
und Börsenmakler, Zahlungsinstitute und Agenten von Zahlungsinstituten. Eine
detailliertere Zuordnung der genannten unterschiedlichen Institutsgattungen zu
Prüfungsanordnungen nach § 44 KWG und § 19 ZAG ist nicht möglich, da je
nach Erlaubnis oder Schwerpunkt der Prüfung auf Grundlage unterschiedlicher
gesetzlicher Normen (alternativ oder kumulativ) geprüft wurde.
10. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die Deutsche
Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) von ihren im Jahr 2019
vorgenommenen 86 Prüfungen nur eine im Auftrag der BaFin durchgeführt hat
(vgl. Tätigkeitsbericht DPR 2019,
https://www.frep.info/docs/jahresberic
hte/2019/2019_tb.pdf), und falls ja, wie erklärt sich dieser Umstand?
Die Aussage in dem zitierten Prüfbericht bezieht sich auf die im Jahr 2019
beendeten Prüfungen Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen
ist diese Aussage zutreffend. Nach § 342b Absatz 2 Satz 3 HGB prüft die DPR
bei konkretem Anlass, auf Verlangen der BaFin oder ohne Anlass
(Stichprobenprüfung).
a) Welchen Schriftverkehr, Austausch oder welche Treffen gab es
zwischen der BaFin und DPR mit welchem Gegenstand bezüglich der
Prüfung der Wirecard AG (bitte Gespräche, Schriftverkehr und Treffen
nach Gesprächspartner, konkretem Thema und Zeitpunkt auflisten)?
Die BaFin stand im Hinblick auf die im Jahr 2019 verlangte Prüfung des
verkürzten Konzernabschlusses zum 30. Juni 2018 seit Mitte Februar 2019 im
laufenden Austausch mit der DPR durch Arbeitstreffen, Schriftverkehr und
Telefonate. In diesem Rahmen haben sich BaFin und DPR laufend über
Verfahrensstände und neue Sachverhaltsinformationen bezüglich der im Februar 2019 und
zwischenzeitlich weiteren beauftragten Prüfungen der Wirecard AG
ausgetauscht.
Zeitpunkt Thema Schriftlich Treffen/Gespräch
15.02.2019 Prüfungsanordnung verkürzter
Konzernabschluss zum 30.06.2018
X
29.05.2019 Verfahrensstand Quartalsgespräch mit DPR
03.09.2019 Verfahrensstand Quartalsgespräch mit DPR
15.10.2019 Prüfung des verkürzten
Konzernabschlusses zum 30.06.2018
Telefonat mit DPR
30.10.2019 Austausch zu FT-Berichterstattung Telefonat mit DPR
05.11.2019 Keine Erkenntnisse außer den bereits
öffentlich zugänglichen Informationen
Telefonat mit DPR
18.11.2019 Weiterleitung von 3 Autonomous
Reports an die DPR zur
Berücksichtigung bei der Prüfung des verkürzten
Konzernabschlusses zum 30.06.2018
X
25.11.2019 Weiterleitung öffentlich zugänglicher
Informationen an die DPR zur
Berücksichtigung in Prüfung des
verkürzten Konzernabschlusses zum
30.06.2018
X
02.12.2019 Abstimmung Verfahrensstand Arbeitstreffen mit DPR
13.02.2020 Information DPR über weiteren
FT-Artikel
Telefonat
28.04.2020 Verfahrensstand Quartalsgespräch DPR
30.04.2020 Prüfungsanordnung Konzernabschluss
zum 31.12.2018
X
05.05.2020 Ankündigung Weiterleitung von
2 Autonomous Reports an DPR
Telefonat mit DPR
05.05.2020 Weiterleitung von 2 Autonomous
Reports an DPR
X
11.05.2020 Anfrage BaFin an DPR: Erläuterung
der Prüfungsdurchführung zu
verkürztem Konzernabschluss zum
30.06.2018 gem. § 108 Absatz 1
Satz 3 WpHG
X
14.05.2020 DPR erläutert Prüfungsdurchführung
zu verkürztem Konzernabschluss zum
30.06.2018
X
18.05.2020 Hinweis BaFin an die DPR auf
Umstrukturierungen in Dubai betreffend
Wirecard-Tochtergesellschaft und
Al Alam; Unterstützungsangebot der
BaFin an die DPR zur Beschaffung
von Auskünften und Unterlagen aus
Dubai
Telefonat mit DPR
19.05.2020 Unterstützungsangebot der BaFin an
die DPR zur Beschaffung von
Auskünften und Unterlagen aus Dubai
Telefonat mit DPR
20.05.2020 DPR informiert BaFin: kurzfristig
erfolgt nächste Fragerunde an Wirecard
zur DPR-Prüfung des verkürzten
Konzernabschlusses zum 30.06.2018
(Prüffelder Treuhandkonten und
Forderungen Drittpartner).
Telefonat mit DPR
Zeitpunkt Thema Schriftlich Treffen/Gespräch
29.05.2020 Rückinfo der DPR an die BaFin zum
Unterstützungsangebot vom
18.05.2020: Gegenwärtig keine
Informationen aus Dubai benötigt.
Telefonat mit DPR
04.06.2020 DPR informiert BaFin: Fragerunde ist
wie angekündigt erfolgt. Wirecard hat
umgehend geantwortet. Gute
Fortschritte bei der Prüfung.
Telefonat mit DPR
09.06.2020 Aktueller Stand der DPR-Prüfung des
verkürzten Konzernabschlusses zum
30.06.2018
Telefonat mit DPR
10.06.2020 Anfrage BaFin an DPR: Erläuterung
der Prüfungsdurchführung zu
verkürztem Konzernabschluss zum
30.06.2018 gem. § 108 Absatz 1
Satz 3 WpHG
X
17.06.2020 Übersendung 2 Schreiben von EY
durch die BaFin an die DPR zu
möglicherweise unrichtigen
Saldenbestätigungen
X
18.06.2020 Information DPR über Ad-hoc-
Mitteilung vom 18.06.2020
Telefonat mit DPR
22.06.2020 DPR plant Fehlerfeststellung zu
Buchführung Treuhandkonten für den
verkürzten Konzernabschluss zum
30.06.2018. Info Ad-hoc-Mitteilung.
Telefonat mit DPR
24.06.2020 DPR erläutert gegenüber BaFin
Prüfungsdurchführung für verkürzten
Konzernabschluss zum 30.06.2018
X
24.06.2020 Prüfungsanordnung für den
verkürzten Konzernabschluss zum 30.06.2019
zu Themenkomplex Drittpartner
X
25.06.2020 Prüfungsanordnung für den
Konzernabschluss zum 31.12.2017 zu
Themenkomplex Drittpartner
X
09.07.2020 Verfahrensstand Quartalsgespräch DPR
09.07.2020 Mit zwei Schreiben vom 09.07.2020
informierte die DPR die Wirecard AG
über Fehlerfeststellungen im
verkürzten Konzernabschluss zum 30.06.2018
und im Konzernabschluss zum
31.12.2018. Beide
Fehlerfeststellungen haben zum Inhalt, dass für den
jeweiligen Abschluss keine
ordnungsgemäße Buchführung vorliegt und der
Abschluss deshalb kein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage vermittelt.
X
Zeitpunkt Thema Schriftlich Treffen/Gespräch
10.07.2020 Weitergabe eines Hinweises durch die
BaFin an die DPR; umfangreiche
Eingabe eines anonymen
„Whistleblowers“, in der betrügerische
Aktivitäten der Wirecard AG und ihres
Partnerunternehmens, der Senjo
Group vermutet wurden.
X
14.07.2020 Rückinformation DPR an BaFin bzgl.
der Behandlung des Hinweises in den
laufenden Prüfungen.
X
15.07.2020 DPR informiert BaFin: neue
Fristsetzung zur Zustimmung zur
Prüfungsfeststellung bis 20.07.2020.
X
20.07.2020 DPR informiert BaFin: Die Wirecard
AG hat beiden Fehlerfeststellungen
nicht zugestimmt und bei den
Prüfungen des verkürzten Abschlusses zum
30.6.2019 und des
Konzernabschlusses zum 31.12.2017 die Mitwirkung
an den DPR-Prüfungen verweigert.
Die BaFin hat daher am 24.07.2020
das Verfahren auf der zweiten Stufe
des Bilanzkontrollverfahrens eröffnet.
X Schreiben und telefonische
Unterrichtung
Die BaFin führte daneben eine Vielzahl von Prozessabstimmungen mit der
DPR im Tagesgeschäft durch.
b) Welche Gründe haben die BaFin dazu bewogen, die DPR mit der
Verlangensprüfung der Wirecard AG zu beauftragen?
c) Wie lautete der konkrete Prüfungsauftrag der BaFin an die DPR bei
der Prüfung auf Verlangen der Wirecard AG?
Die Fragen 10b und 10c werden zusammen beantwortet.
Zu Beginn des Jahres 2019 gab es Presseberichte über mögliche
Buchführungsmanipulationen der Umsätze durch Tochterunternehmen der Wirecard AG in
Singapur. Der daraufhin gesunkene Aktienkurs und die anschließende starke
Kursvolatilität waren ein Zeichen für die Unsicherheit am Markt in Bezug auf
die Wirecard AG.
Die BaFin hat daraufhin Untersuchungen in verschiedene Richtungen gestartet,
einschließlich möglicher Marktmanipulationen durch Marktteilnehmer und die
Wirecard AG mittels unrichtiger Finanzinformationen. Bei der Frage, ob die
Wirecard AG gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen hat, musste die
BaFin andere Stellen einschalten, da sie in Deutschland für die Bilanzkontrolle
nur auf der zweiten Stufe zuständig ist und im Ausland selbst vor Ort keine
Untersuchungen durchführen darf. Die BaFin hat deshalb am 15. Februar 2019
die gemäß § 108 Absatz 2 WpHG die DPR mit der Prüfung des verkürzten
Konzernabschlusses einschließlich des zugehörigen Lageberichts zum 30. Juni
2018 beauftragt. Auch in der Folge bat die BaFin die DPR mehrfach um
Einbeziehung von neuen Informationen in Form von Pressebericht-erstattungen
oder Research-Analysen in die laufende Bilanzprüfung.
Ferner hat die BaFin die DPR am 30. April 2020 mit der Prüfung des
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018 nebst zugehörigem Lagebericht der
Wirecard AG und am 24. Juni 2020 mit der Prüfung des verkürzten
Konzernabschlusses zum 30. Juni 2019 beauftragt. Zudem hat die BaFin am 25. Juni
2020 von der DPR die Prüfung des Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2017 verlangt. Dabei ist die Beauftragung durch die BaFin nach §§ 108, 107
WpHG grundsätzlich auf die beiden letzten Konzern-abschlüsse begrenzt.
Abschlüsse vor dem Jahr 2017 können daher nicht mehr überprüft werden – weder
durch die DPR noch durch die BaFin. Das Enforcement-Verfahren kann sich
nach § 107 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 WpHG sowie § 342b Absatz 2a HGB
nur auf die beiden letzten Geschäftsjahre beziehen. Bis zum Jahr 2015 war eine
Bilanzkontrolle sogar nur für den letzten festgestellten Abschluss zulässig. Der
Grund für die zeitliche Beschränkung war aus Sicht des Gesetzgebers das
Interesse des Unternehmens an Rechtssicherheit.
d) Wie ist die Aussage der BaFin-Sprecherin Sabine Reimer zu
verstehen, die BaFin dürfe „keine Bilanz-Prüfung auf erster Stufe
vornehmen“, das sei in Deutschland Zuständigkeit der Deutschen
Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR)“ (Berliner Zeitung vom 27. Juni
2020), insofern die DPR nach § 342b Absatz 2 Satz 3 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) sowohl Verlangens- als auch Anlassprüfungen
vornehmen muss, wenn die BaFin diese anordnet?
Die Aussage stellt das geltende zweistufig gestaltete System der
Bilanzkontrolle dar. Auf der ersten Stufe wird die DPR tätig. Diese prüft bei konkreten
Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften, auf
Verlangen der BaFin oder stichprobenartig ohne besonderen Anlass. Die BaFin,
der hoheitliche Befugnisse zustehen, darf erst auf der zweiten Stufe tätig
werden, wenn das Unternehmen nicht freiwillig an der Prüfung mitwirkt oder mit
dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist. Die BaFin kann auch tätig
werden, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Prüfungsergebnisse der
DPR oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die DPR
bestehen. Nach dem Gesetzeswortlaut (§ 108 Absatz 1 Nummer 2 WpHG)
genügen für ein Aufgreifen durch die BaFin weder einfache Zweifel noch nur
ernstliche Zweifel an den Prüfergebnissen der DPR. Erhebliche Zweifel
bestehen ausnahmsweise u. a. in „Fällen von offenkundigen, groben Fehlern oder
unvertretbar erscheinenden Prüfergebnissen“ (vgl. Wissenschaftlicher Dienst
des Deutschen Bundestags, WD 4 – 3000 – 070/20, S. 5). Die gesetzlich
verlangte „Erheblichkeit“ des Zweifels soll gewährleisten, dass eine Prüfung durch
die DPR der Regelfall bleibt, wie es die derzeitige gesetzliche Konzeption
vorsieht. Zweifel an der Richtigkeit der Rechnungslegung des überprüften
Unternehmens genügen dafür gerade nicht. Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der
Prüfungsergebnisse der DPR oder an der ordnungsgemäßen Durchführung der
Prüfung durch die DPR bestanden nicht.
e) Ist die Information aus der Presseerklärung der DPR vom 1. Juli 2020
nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, wonach die DPR über
die ordentliche Kündigung des Anerkennungsvertrags seitens des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) aus den
Medien erfahren hat?
Von der Kündigung hat die DPR nach Kenntnis der Bundesregierung durch
Zugang des Kündigungsschreibens erfahren. Das Kündigungsschreiben wurde der
DPR unmittelbar nach Unterzeichnung per E-Mail und per Telefax zugeleitet.
f) War und ist die Personalausstattung der DPR nach Auffassung der
Bundesregierung ausreichend, um entsprechende Prüfungen
vorzunehmen?
Die Personalausstattung der DPR hat ihre Grundlage im Wirtschaftsplan der
DPR. Nach § 342d HGB hat die Prüfstelle über die zur Finanzierung der
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel einen Wirtschaftsplan für das
Folgejahr im Einvernehmen mit der BaFin aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem
Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.
g) Hätte die BaFin die Möglichkeit gehabt, das Prüfergebnis der DPR in
Bezug auf die Wirecard AG, besonders in Anbetracht der sich rasch
verändernden Informationslage, schneller anzufordern und/oder die
Prüfung des Konzerns frühzeitiger an sich zu ziehen?
Die Prüfungen durch die DPR erfolgen unabhängig. Die Dauer von Prüfungen
durch die DPR kann die BaFin daher nicht beeinflussen. Sofern die DPR ihre
Prüfung noch nicht abgeschlossen hat und der BaFin auch nicht mitgeteilt hat,
dass sich ein Unternehmen weigert, bei einer Prüfung der DPR mitzuwirken
oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist, kann die BaFin die
Prüfung nur an sich ziehen, wenn sie erhebliche Zweifel an der
ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung durch die DPR hat. Die BaFin hatte im Fall
Wirecard keine erheblichen Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung
der Prüfungen durch die DPR. Daher lagen nach Ansicht der BaFin die
Voraussetzung für eine Übernahme der Prüfung nicht vor.
h) Welche Rolle obliegt der DPR in der Arbeitsteilung mit der BaFin im
Zusammenhang mit der Wertpapiermarktaufsicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10d verwiesen
11. Ist das vom Gesetzgeber vorgesehene zweistufige System der
Bilanzkontrolle nach dem Bilanzkontrollgesetz nach Kenntnis der Bundesregierung
ausreichend, oder sieht die Bundesregierung in Anbetracht des Wirecard-
Skandals hier Reformbedarf?
12. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung angemessen, dass die erste
Prüfstufe der Bilanzkontrolle durch eine privatrechtliche Einrichtung
vorgenommen wird?
Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung ist das zweistufige Bilanzkontrollverfahren im
Fall Wirecard, bei dem es im Kern mutmaßlich um ein System betrügerischer
Strukturen mit internationalen Dimensionen geht, an seine Grenzen gestoßen.
Für solche Fälle hat sich eine Kontrolle auf rein privatrechtlicher Ebene auf der
ersten Stufe als ungeeignet erwiesen. Das sieht auch die DPR so
(Pressemitteilung vom 1. Juli 2020). Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz hat daher im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
den Anerkennungsvertrag mit der DPR fristgerecht ordentlich gekündigt, um
das Bilanzkontrollverfahren in seiner jetzigen Form insgesamt auf den
Prüfstand zu stellen. Die Vorschläge zur künftigen Ausgestaltung des
Bilanzkontrollverfahrens, einschließlich der Prüfungs-/Eingriffsrechte der BaFin,
befinden sich derzeit noch in der Abstimmung zwischen den zuständigen Ressorts,
sollen aber zügig vorgelegt werden.
13. Inwiefern hätte eine frühere Umsetzung des Gesetzes „zur weiteren
Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf
ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte“ durch
mehr Transparenz den Bilanzskandal der Wirecard AG verhindern
können?
Mit dem Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für
Jahresfinanzberichte werden bestimmte Kapitalmarktunternehmen verpflichtet, ihre
Jahres- und Konzernabschlüsse sowie ihre Lage- und Konzernlageberichte in
einem einheitlichen europäischen elektronischen Format erstellen. Ziel ist es,
zum Nutzen von Emittenten, Anlegern und zuständigen Behörden die
Berichterstattung zu vereinfachen sowie die Zugänglichkeit, Analyse und
Vergleichbarkeit der in einem Jahresfinanzbericht enthaltenen
Rechnungslegungsunterlagen zu erleichtern.
Die neuen Formatvorgaben sollen – im Einklang mit den europarechtlichen
Vorgaben – erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und
Konzernlageberichte anzuwenden sein, die für das nach dem 31. Dezember 2019
beginnende Geschäftsjahr aufgestellt werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine möglicherweise vorsätzlich fehlerhafte
Bilanzierung seitens der Wirecard AG bei Anwendung des neuen elektronischen
Offenlegungsformats hätte verhindert werden können. Nicht auszuschließen ist,
dass ein einheitliches elektronisches Offenlegungsformat künftig dazu
beitragen kann, die Auswertung der Abschlüsse über mehrere Geschäftsjahre zu
erleichtern und mögliche Implausibilitäten aufzudecken.
14. Welche Notwendigkeit sieht die Bundesregierung, das Mandat der
BaFin, der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und der anderen
beteiligten Prüfungs- und Aufsichtsorgane zu reformieren, sodass sich
Bilanzskandale wie bei der Wirecard AG nicht wiederholen?
Um das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt zu stärken, müssen aus dem
Skandal um die Wirecard AG die erforderlichen Konsequenzen gezogen
werden. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium eine zügige und gründliche
Aufklärung eingeleitet sowie eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die sich eng mit den
weiteren fachlich betroffenen Ressorts abstimmt. Die Prüfung konkreter
Maßnahmen ist noch nicht abgeschlossen.
15. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um besonders
technologische Unternehmen mit hoher finanzieller oder finanznaher Aktivität in
Zukunft strenger und effektiver zu beaufsichtigen?
Der Fall Wirecard AG verdeutlicht, dass technologischen Entwicklungen
zunehmend das Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäft verändern und die
Grenzen zwischen beaufsichtigten Finanzinstituten und nicht beaufsichtigten
Unternehmen immer stärker verschwimmen. Derzeit wird innerhalb der
Bundesregierung ein Aktionsplan zur Bekämpfung von Bilanzbetrug und zur
Stärkung der Kontrolle über Kapital- und Finanzmärkte abgestimmt. Die
Meinungsbildung ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
16. Wie beurteilt die Bundesregierung die finanzielle Belastung der Institute
mit Bundesbeteiligung, welche Anteile der Wirecard AG halten, sowie
des Bundeshaushaltes selbst im Zuge des angestrebten
Insolvenzverfahrens der Wirecard AG (bitte Bundeshaushalt, Institute und den Umfang
der geschätzten finanziellen Belastung darlegen)?
Unter Institut wird hier ein Kreditinstitut im Sinne des KWG verstanden, aber
auch die KfW. Bei der BaFin sind nur direkte und indirekte Beteiligungen
abfragbar, die über der Meldeschwelle für Beteiligungen von 3 Prozent liegen.
Institute mit Bundesbeteiligung halten keine Anteile an der Wirecard AG.
Durch die Insolvenz der Wirecard AG drohen nach den derzeit vorliegenden
Kenntnissen der Bankenaufsicht weder Risiken für die Stabilität einzelner
Kreditinstitute noch für die Finanzmarktstabilität insgesamt, die zu einer
Belastung des Bundeshaushalts führen könnten.
17. Wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt haben sich
Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung (Bundesministerinnen und
Bundesminister, Staatssekretäre etc.) nach Kenntnis der Bundesregierung mit
Vertretern der Wirecard AG seit 2015 ausgetauscht (bitte Gespräche und
Treffen nach Gesprächspartnern, konkretem Thema und Zeitpunkt
auflisten)?
Aufgabenbedingt pflegen Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische
Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre, Staatsministerinnen
und Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der
Bundesministerien Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren. Eine Verpflichtung zur
Erfassung der in der Frage abgefragten Daten (wie die Erfassung sämtlicher
Einzelgespräche nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie besprochenen
Themen) besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde
auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung
der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
18/1174).
Eine lückenlose Dokumentation über sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und
Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern erfolgt nicht. Daher lässt sich
insbesondere bei größeren Veranstaltungen (z. B. Festakten, Vorträgen) vielfach
nicht mehr rekonstruieren, welche Personen konkret teilgenommen haben und
welche Gespräche anlässlich dieser Veranstaltungen im Einzelnen geführt
worden sind. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es am Rande von
Veranstaltungen oder sonstigen Terminen zu persönlichen Kontakten mit
Vertreterinnen und Vertretern der interessierten Unternehmen, gekommen ist.
Inwieweit dies tatsächlich der Fall war, kann aus den o. g. Gründen nicht
nachvollzogen werden. Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten
Angaben beziehen sich ausschließlich auf die Leitungsebene und erfolgen auf der
Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind möglicherweise nicht vollständig.
Der Beantwortung liegt das Verständnis zugrunde, dass nur nach Treffen
gefragt wird, bei denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens
Wirecard AG bei ihrer Tätigkeit für dieses Unternehmen und nach außen hin
erkennbar teilgenommen haben.
Vertreter
der Bundesregierung
Datum Thema
P Stin im
Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie Zypries
28. April 2016 Rede bei der Wired-Money-Konferenz. Weiterer
Sprecher war u. a. Christian van Hammel-Bonten,
Vice President Global Product Strategy Wirecard
AG.
P St Spahn (BMF) 18. Januar 2016 Gespräch (Thema: „FinTech- Entwicklungen in
Deutschland“) mit FinTech-Kooperationsbanken;
für die Wirecard AG nahm Dr. Markus Braun teil.
BM Heiko Maas November 2018 Der damalige strategische Berater des Vorstands
der Wirecard AG, Herr Burkhard Ley, war einer
der Unternehmensvertreter in der
Wirtschaftsdelegation beim Besuch von BM Heiko Maas in
der VR China im November 2018.
StMin Dorothee Bär 19. November 2018 Teilnahme an einer Betriebsbesichtigung der
Wirecard AG, bei der auch Dr. Markus Braun
anwesend war.
BM Altmaier 10. Dezember 2018 Rede des Bundeswirtschaftsministers und
Diskussion mit ca. 20-25 Wirtschaftsvertretern aus
unterschiedlichen Branchen. Im Publikum u. a.
Dr. Markus Braun, damaliger CEO Wirecard AG.
BM Altmaier 15. Februar 2019 Rede des Bundeswirtschaftsministers und
Diskussion mit zahlreichen Vertretern der Wirtschaft und
Wissenschaft im Rahmen der Münchener
Sicherheitskonferenz. Im Publikum u. a. Burkhard Ley,
Advisor Wirecard AG.
St Dr. Kukies 4. September 2019 Teilnahme auf einem Panel,h des von Morgan
Stanley veranstalteten „Global Economics &
Strategy Day“ zur Rolle Europas bei
Finanzinnovationen mit verschiedenen Teilnehmern (mit auf
dem Podium Dr. Markus Braun, Magdalena
Stoklosa, Dr. Hendrik Leber, Max von Bismarck).
BM Heil, St Böhning 22. Oktober 2019 Einladungen des Personalvorstands Dr. Markus
Braun zur Teilnahme an einer Videokonferenz mit
den DAX-30 Personalvorständen und
Betriebsräten (regelmäßiges Format). Die tatsächliche
Teilnahme von Wirecard-Vertretern kann nicht
bestätigt werden.
St Dr. Kukies 5. November 2019 Siehe Erläuterungen der Tabelle folgend.
BM Heil, St Böhning 20. März 2020 Einladungen des Personalvorstands Dr. Markus
Braun zur Teilnahme an einer Videokonferenz mit
den DAX-30 Personalvorständen und
Betriebsräten (regelmäßiges Format). Die tatsächliche
Teilnahme von Wirecard-Vertretern kann nicht
bestätigt werden.
BM Heil, St Gebers 2. April 2020 Einladungen des Personalvorstands Dr. Markus
Braun zur Teilnahme an einer Videokonferenz mit
den DAX-30 Personalvorständen und
Betriebsräten (regelmäßiges Format). Die tatsächliche
Teilnahme von Wirecard-Vertretern kann nicht
bestätigt werden.
Vertreter
der Bundesregierung
Datum Thema
BM Heil, St Böhning 29. April 2020 Einladungen des Personalvorstands Dr. Markus
Braun zur Teilnahme an einer Videokonferenz mit
den DAX-30 Personalvorständen und
Betriebsräten (regelmäßiges Format). Die tatsächliche
Teilnahme von Wirecard-Vertretern kann nicht
bestätigt werden.
BM Heil, St Böhning 9. Juni 2020 Einladungen des Personalvorstands Dr. Markus
Braun zur Teilnahme an einer Videokonferenz mit
den DAX-30 Personalvorständen und
Betriebsräten (regelmäßiges Format). Die tatsächliche
Teilnahme von Wirecard-Vertretern kann nicht
bestätigt werden.
Bundeskanzlerin, BM Prof.
Dr. Helge Braun,
BM Spahn
10. Juni 2020 Videokonferenz der Bundeskanzlerin und des
Chefs des Bundeskanzleramts mit Vertretern der
Dax-30-Unternehmen zur Vorstellung der Corona-
Warn-App; für die Wirecard AG nahm Dr. Markus
Braun teil.
Am 5. November 2019 gab es ein Gespräch zwischen Dr. Markus Braun, dem
Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG, und dem Staatssekretär im
Bundesministerium der Finanzen Dr. Jörg Kukies. Der Inhalt des Gesprächs wird auf
Seite 16 der vom Bundesministerium der Finanzen für den Finanzausschuss des
Deutschen Bundestages erstellten Aufzeichnung vom 16. Juli 2020 dargelegt
(siehe auch
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardarti
kel/Themen/Internationales_Finanzmarkt/Finanzmarktpolitik/2020-07-17-Sach
standsbericht-Wirecard.pdf?__blob=publicationFile&v=3).
Im Ergebnis führte das Gespräch zu keinen neuen Erkenntnissen zu den
Marktmani-pulationsvorwürfen sowie der begonnenen KPMG-Sonderprüfung,
da Dr. Markus Braun keine Aussagen machte, die über die aus der Presse
bekannten Äußerungen der Wirecard AG zu den Marktmanipulationsvorwürfen
sowie zu der KPMG-Sonderprüfung hinausgingen. In dem Gespräch wurde
über weitere allgemeine Themen gesprochen darunter die Öffnung der Cloud-
Nutzung für FinTechs, die unterschiedlichen Geschäftsmodelle von
Zahlungsdienstleistern, u. a. paypal, sowie eine mögliche stärkere
Fremdkapitalfinanzierung von Startup-Unternehmen. Ferner erläuterte Dr. Markus Braun seine
Gedanken zu sog. Krypto-Währungen.
18. Wann, in welcher Form und mit welchem konkreten Inhalt war die
Wirecard AG nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 Gegenstand der
Beratungen zwischen der Bundesregierung und nachgeordneten
Behörden (bitte Gespräche, Schriftverkehr und Treffen nach
Gesprächspartnern, konkretem Thema und Zeitpunkt auflisten)?
Hinweis:
Die nachfolgende Übersicht basiert auf den derzeitigen Erkenntnissen und ist
nicht abschließend. Die Übersicht erfasst den Zeitraum von 2015 bis zum
Insolvenzantrag am 25. Juni 2020.
Übersicht über Beratung zwischen BMF und BaFin:
Nr. Datum Art der Beratung Thema
1 03.05.2016 Schriftverkehr BMF erbittet Sachstand anlässlich des Spiegel-Artikels zum
Zatarra-Bericht und möglichen Marktmanipulation
2 11.05.2016 Schriftverkehr BaFin-Bericht an BMF zum Sachstand Marktmanipulation
3 14.02.2019 Schriftverkehr BaFin informiert BMF, dass sie Prüfung des verkürzten
Abschlusses der Wirecard zum 30. Juni 2018 einschließlich des
Lageberichts von der DPR verlangen wird und wegen
mutmaßlicher Marktmanipulation in alle Richtungen, d. h. auch
gegen die Wirecard AG, untersucht.
4 08.03.2019 Gespräch Telefonat zwischen St Kukies und BaFin-Präsident Hufeld zu
dem Thema Wirecard, in dem über die aktuellen Vorwürfe und
die von der BaFin getroffenen Maßnahmen gesprochen wurde
und in dem Herr St Kukies die Unterstützung des BMF bei der
Aufklärung der Vorwürfe zusagte. Insbesondere sprachen Herr
St Kukies und Herr Hufeld über das Vorgehen der BaFin
gegen die Wirecard AG wegen möglicher Marktmanipulationen
sowie gegen Marktteilnehmer wegen Insiderhandels und das
von der BaFin verhängte Leerverkaufsverbot sowie über das
Vorgehen der BaFin gegen mögliche Bilanzmanipulation
durch die Wirecard AG durch Einschaltung der Deutschen
Prüfstelle für Rechnungslegung.
5 21.03.2019 Schriftverkehr BaFin informiert BMF umfassend über aktuellen Stand, u. a.
über neue Erkenntnisse zu mutmaßlichen
Marktmanipulationen im Zusammenhang mit Wirecard und geplantes
Amtshilfeersuchen an eine ausländische Aufsichtsbehörde wegen
der FT-Vorwürfe gegen Wirecard-Töchter in Asien.
6 01.04.2019 Schriftverkehr BaFin-Bericht: Aktueller Sachstand zum Themenkomplex
Wirecard.
7 03.04.2019 Treffen BaFin-Präsident Hufeld im Finanzausschuss des Deutschen
Bundestags: Bericht über Leerverkaufsverbot
8 08.04.2019 Schriftverkehr BaFin-Bericht: Aktueller Sachstand zum Themenkomplex
Wirecard.
9 15.04.2019 Schriftverkehr BaFin-Bericht zur Erstattung Strafanzeige wegen Verdachts
der Marktmanipulation in Form des Aufbaus von Short-
Positionen.
Wirecard AG akzeptiert Bußgeld iHv 1,52 Mio. Euro wegen
Verstößen gegen Finanzberichterstattungspflichten nach § 115
WpHG. Wirecard geht gegen Veröffentlichung vor.
Veröffentlichung erfolgt nach Entscheidung des HessVGH im
September 2019.
10 31.10.2019 Schriftverkehr BMF bittet BaFin um Sachstandsbericht, auch im
Zusammenhang mit Berichterstattung im Handelsblatt über neue
Vorwürfe.
11 01.11.2019 Schriftverkehr BaFin-Bericht an BMF zum Wirecard-
Marktmanipulationsverfahren und DPR-Untersuchungen
sowie Hinweis auf die begonnene forensische Sonderprüfung
durch KPMG.
12 06.11.2019 Schriftverkehr BMF bittet BaFin um Stellungnahme zu den Analysen von
Autonomous Research vom 24. Oktober 2019 (u. a. Vorwurf
von Scheinumsätzen asiatischer Tochtergesellschaften).
13 28.04.2020 Schriftverkehr BMF-Nachfrage bei Präsident Hufeld nach Bewertung des
KPMG-Berichts.
Nr. Datum Art der Beratung Thema
14 29.04.2020 Schriftverkehr BaFin-Bericht zum Inhalt des KPMG-Berichts und
Ankündigung, von DPR Prüfung des Konzernabschlusses zum
31.12.2018 zu verlangen.
15 09.05.2020 Schriftverkehr BaFin-Bericht und weitere BMF-Bitte um ausführlicheren
Bericht zu Wirecard und über zu ergreifende Maßnahmen durch
St Kukies gegenüber BaFin-Präsident Hufeld.
16 11.05.2020 Schriftverkehr E-Mail von Präs. Hufeld zum Stand der laufenden DPR-
Prüfung und Aussage von St Kukies, dass „wir sehr klar und
hart auf Transparenz bestehen müssen“ und dass sich die
BaFin dabei auf die Rückendeckung durch BMF voll und ganz
verlassen könne.
17 11.05.2020 Schriftverkehr BaFin-Bericht mit Ankündigung, von DPR Erläuterung des
Stands der am 15.02.2019 verlangten Prüfung des verkürzten
Abschlusses zum 30.06.2018 zu verlangen und APAS bzgl.
des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks durch E&Y für
den Konzernabschluss zum 31.12.2018 zu informieren.
18 12.05.2020 Schriftverkehr BaFin übersendet BMF auf Anforderung einen
zusammenfassenden Bericht des Präsidenten der BaFin hinsichtlich der
Ergebnisse und Bewertung des KPMG-Sonderprüfungsberichtes
sowie mit der Ankündigung, alle rechtlich möglichen Hebel
einzusetzen.
19 15.05.2020 Schriftverkehr BaFin-Bericht über Stand der DPR-Prüfung des verkürzten
Abschlusses zum 30.06.2020 mit DPR-Ankündigung,
Prüfungsergebnis ggf. im Juli 2020 vorzulegen.
20 28.05.2020 Schriftverkehr Schreiben St Kukies an Präsident Hufeld: Zusage jedweder
Unterstützung für eine rückhaltlose Aufklärung.
21 28.05.2020 Schriftverkehr BaFin unterrichtet BMF, dass Wirecard AG sich in Bezug auf
Geldwäscheaufsicht als „Finanzunternehmen“ im Sinne des
GwG und damit als geldwäscherechtlich Verpflichtete unter
Aufsicht des Landes Bayern einstuft.
22 29.05.2020 Schriftverkehr BaFin-Bericht über Manager’s Transactions des
Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG.
23 04.06.2020 Schriftverkehr BaFin unterrichtet BMF von der Erstattung der Anzeige vom
2. Juni 2020.
24 19.06.2020 Schriftverkehr BMF fordert Bericht von der BaFin über die in Bezug auf die
in dem Schreiben vom 12.05. angekündigten Maßnahmen
unternommenen Schritte und dazu, wann mit Ergebnissen der
aufsichtlichen Prüfungen zu rechnen ist.
BaFin unterrichtet BMF über Ad-hoc-Mitteilung der Wirecard
AG vom 18. Juni 2020 (Verschiebung Jahres- und
Konzernabschluss), ebenso berichtet die BaFin über die Erstattung der
Anzeige vom 18. Juni 2020.
19. Welchen Schriftverkehr oder welche Treffen mit welchem
Gesprächsgegenstand gab es jeweils zwischen der Bundesregierung und der BaFin,
der Bundesregierung und der Landesregierung Bayern, der
Bundesregierung und der Bezirksregierung Niederbayern, der Bundesregierung und
der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), der
Bundesregierung und der Europäischen Zentralbank (EZB) sowie der
Bundesregierung und der Bundesbank zur Zuständigkeit für die
geldwäscherechtliche Aufsicht über die Wirecard AG (bitte Gespräche,
Schriftverkehr und Treffen nach Gesprächspartnern, konkretem Thema und
Zeitpunkt auflisten)?
Kontakt zur Frage der geldwäscherechtlichen Aufsicht gab es wie folgt:
Nr. Beteiligte Parteien Datum Art der Beratung Thema
1 BaFin-BMF 28.05.2020 Gespräch, Bericht Unterrichtung des BMF über
Zuständigkeit der Bezirksregierung
von Niederbayern
2 BMF, BaFin,
Bayerisches
Staatsministerium des Innern, für
Sport und Integration
(Sachgebiet C2 –
Recht der öffentlichen
Sicherheit und
Ordnung, Meldewesen)
25.06.2020 Gespräch Folgegespräch mit Bayerischem
Staatsministerium des Innern, für
Sport und Integration, BMF und
BaFin
20. Welchen Schriftverkehr oder welche Treffen mit welchem
Gesprächsgegenstand gab es jeweils zwischen der BaFin und der Landesregierung
Bayern, der BaFin und der Bezirksregierung Niederbayern, der BaFin
und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der BaFin
und der Europäischen Zentralbank sowie der BaFin und der Bundesbank
zur Zuständigkeit für die geldwäscherechtliche Aufsicht über die
Wirecard AG (bitte Gespräche, Schriftverkehr und Treffen nach
Gesprächspartnern, konkretem Thema und Zeitpunkt auflisten)?
Nach Angaben der BaFin bezogen sich Kontakte mit ESMA, EZB und
Bundesbank nie direkt auf die Frage der Geldwäscheaufsicht über die Wirecard AG.
ESMA, EZB und Bundesbank haben keine Zuständigkeit im Bereich der
geldwäscherechtlichen Aufsicht nach dem GwG. Soweit mit diesen Behörden über
die Frage der Einstufung der Wirecard AG als Finanzholding gesprochen
wurde, ging es dabei nicht um mögliche Auswirkungen einer solchen Einstufung
auf die Geldwäscheaufsicht.
Kontakt speziell zur Frage der geldwäscherechtlichen Aufsicht gab es nur wie
folgt:
Nr. Parteien Datum Art der Beratung Thema
1 BaFin-
Bezirksregierung von
Niederbayern
25.02.2020 Anfrage Bezirksregierung von Niederbayern
nimmt erstmalig mit der BaFin
Kontakt auf und teilt mit, dass sie sich
als zuständige
Geldwäscheaufsichtsbehörde über die Wirecard AG
ansieht. Hierzu bat sie um
abschließende Einschätzung durch die
BaFin, der jedoch eine Beurteilung
der Landeszuständigkeiten nicht
obliegt.
Nr. Parteien Datum Art der Beratung Thema
2 BaFin-
Bezirksregierung von Niederbayern
27.05.2020 Gespräch Die Bezirksregierung von
Niederbayern teilt der BaFin erneut mit,
dass sie von der Zuständigkeit für
die Geldwäscheaufsicht über die
Wirecard AG ausgehe.
3 BMF, BaFin,
Bayerisches
Staatsministerium des Innern, für
Sport und Integration
(Sachgebiet C2 –
Recht der öffentlichen
Sicherheit und
Ordnung, Meldewesen)
25.06.2020 Gespräch Bei einem telefonischen Kontakt auf
Arbeitsebene hat das Bayerisches
Staatsministerium des Innern, für
Sport und Integration dem BMF und
der BaFin mitgeteilt, dass die Frage
der Einordnung der Wirecard AG
aus Sicht des Ministeriums noch
offen sei und man auf Arbeitsebene
befürworte, die
Verpflichteteneigenschaft als „Finanzunternehmen“ zu
verneinen, da der Hauptzweck der
Wirecard AG in der Bereitstellung
von Betrieb und Vermarktung von
Informationsdienstleistungen liege.
21. Hat die Wirecard AG nach Kenntnis der Bundesregierung für
Bundesministerien seit 2015 Beratungsaufgaben oder anderweitige Aufträge
wahrgenommen (bitte Zeitpunkt, Bundesministerium, Themenfeld
auflisten)?
Die Wirecard AG hat für die Bundesministerien keine Beratungsaufgaben oder
anderweitige Aufträge wahrgenommen.
22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung vom Aufbau der
internationalen Konzernstruktur der Wirecard AG?
Die Deutsche Bundesbank hat im Rahmen des in der Antwort zu Frage 7
beschriebenen Inhaberkontrollverfahrens Informationen zur Gruppenstruktur der
Wirecard AG erhalten und diese ausgewertet.
a) Welche Tochterunternehmen bestehen nach Kenntnis der
Bundesregierung seit wann an welchen Standorten mit welchen Geschäftszweigen
und Tätigkeitsfeldern?
Ausweislich der von der Wirecard AG vorgelegten Unterlagen zum 17.
September 2018 und 13. Februar 2020 besaß die Wirecard AG die im anliegenden
Organisationchart aufgeführten Tochterunternehmen.
b) Wo wurden die Umsätze der Wirecard AG und ihrer
Tochterunternehmen seit Gründung des Unternehmens erzielt, und wie haben diese
sich seitdem jeweils entwickelt (bitte für die Jahre ab 2015 für das
Inlands- und Auslandsgeschäft, unter Angabe von Regionen und
Tätigkeitsfeldern benennen)?
Es liegen Informationen für die von der BaFin beaufsichtigten Wirecard Bank
AG vor. Die Erträge der Wirecard Bank AG wurden schwerpunktmäßig im
Provisionsgeschäft in Deutschland und Europa aus dem Acquiring und Issuing
erzielt:
Provisionsergebnis
in T EUR
2015 2016 2017 2018 2019
Acquiring 45.422 53.475 47.664 27.550 34.992
Issuing 7.392 15.899 16.019 30.093 25.224
Nach dem veröffentlichten Jahresabschluss der Wirecard AG zum
Geschäftsjahr 2018 stiegen die konsolidierten Umsatzerlöse von rd. 1.489 Mio. Euro auf
2.016 Mio. Euro und damit um rd. 35 Prozent gegenüber dem Vorjahr, darunter
um rd. 25 Prozent im Segment Aquiring & Issusing.
23. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob deutsche und/oder
internationale Nachrichtendienste mit Wirecard befasst waren?
a) Falls ja, aus welchen Gründen (bitte nach Nachrichtendienst,
Befassungsgrund und Zeitraum aufschlüsseln)?
b) Falls ja, was war der konkrete Gegenstand von Unterredungen,
Schriftverkehr und/oder Treffen der Nachrichtendienste mit der
Bundesregierung (bitte Gespräche, Schriftverkehr und Treffen nach
Gesprächspartnern, konkretem Thema und Zeitpunkt auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine nachrichtendienstlichen Erkenntnisse zur
Wirecard AG vor.
Die Bundesregierung hat hinsichtlich der Befassung ausländischer
Nachrichtendienste mit Wirecard keine Kenntnis.
24. Welche aufsichtsrechtlichen Prinzipien im Sinne der Group Compliance,
etwa in Bezug auf den Zahlungsverkehr zwischen Mutter- und
Töchterkonzernen im In- und Ausland, wurden in der Vergangenheit bei den
beteiligten Prüfungs- und Aufsichtsorganen bei der Unternehmensprüfung
der Wirecard AG berücksichtigt?
Die Wirecard AG steht nicht unter der Aufsicht der BaFin.
25. Welche Prinzipien und Prüfsteine gedenkt die Bundesregierung, über die
in Frage 24 genannten hinaus, einzuführen, damit sich Bilanzskandale
wie bei der Wirecard AG nicht wiederholen?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 11, 12, 14 und 15 verwiesen.
26. Wer ist aufsichtsrechtlich für die Wirecard AG Töchter im Ausland
zuständig, und wie tauscht sich die BaFin mit anderen
Wertpapieraufsichtsbehörden aus (bitte Unternehmenstöchter mit Sitz und zuständiger
Aufsichtsbehörde auflisten, sowie Kommunikation zwischen den
Aufsichtsbehörden darlegen)?
Für die fünf Wirecard AG – Tochterunternehmen, die nach Angaben der BaFin
aktuell erlaubnispflichtige Geschäfte im Ausland betreiben, sind folgende
Aufsichtsbehörden zuständig:
Tochter Aufsichtsbehörde Erlaubnis/Lizenz Aufsichtsbehörden Adresse
Wirecard Card
Solutions Ltd.
(Newcastle)
Financial Conduct
Authority (FCA)
E-Geld-Lizenz FCA Head Office 12 Endeavour
Square London E20 1JN
Wirecard Ödeme Ve
Elektronik Para
Hizmetleri A.S.
(Istanbul)
Central Bank of the
Republic of Turkey (CBRT)
E-Geld-Lizenz Büyükdere Cad. No:106
Esentepe Şişli/İSTANBUL
Wirecard Australia
A&I Pty. Ltd.
(Melbourne)
Australian Securities &
Investments Commission
(ASIC)
Issuing-Lizenz GPO Box 4000 Gippsland Mail
Centre Victoria 3841
GI Technologies
Private Limited
(Chenai)
Reserve Bank of India
(RBI)
Lizenz zur Herausgabe
von Prepaid
Zahlungsinstrumenten
Reserve Bank of India 16th
floor, Central Office Building
Shahid Bhagat Singh Marg
Mumbai – 400 001
Wirecard e-Money
Philippines, Inc.
(Manila)
Bangko Sentral ng
Philipinas
Genehmigung zur
Durchführung von Issuing und
Acquiring Transaktionen
Bangko Sentral ng Pilipinas A.
Mabini St. cor. P. Ocampo St.,
Malate Manila, Philippines 1004
Zwei Wirecard-Tochterunternehmen, die Wirecard Asia Holding Pte. Ltd. und
die Wirecard Singapore Pte. Ltd., wurden unter der Finanzaufsicht in Singapur
vom Besitz einer Lizenz nach dem „Payment Services Act“ befreit, bzw. es ist
ihnen für einen bestimmten Übergangzeitraum auch möglich in Singapur ohne
eine entsprechende Lizenz bestimmte Zahlungsdienste zu erbringen.
Die CBRT hat hinsichtlich der Causa Wirecard mit der BaFin Kontakt
aufgenommen, insbesondere zur Benennung von zuständigen Kontaktpersonen
sowie der Bitte, relevante Informationen hinsichtlich der türkischen Wirecard-
Einheit zu teilen, sofern solche vorliegen.
Die BaFin hat im Rahmen der Untersuchung wegen Marktmanipulation im
Hinblick auf Aktien der Wirecard AG Amtshilfeersuchen an verschiedene
ausländische Wertpapier-aufsichtsbehörden geschickt. Es gab auch anlässlich der
Berichterstattung in der Financial Times Anfragen ausländischer
Wertpapieraufsichtsbehörden bei der BaFin.
Insgesamt wurden ab Februar 2019 Amtshilfeersuchen an die Financial
Conduct Authority (FCA, UK), die Securities and Exchange Commission (SEC,
USA), die Gibraltar Financial Services Commission (GFSC, Gibraltar), die
Central Bank of Ireland (CIB, Irland), die Monetary Authority of Singapore
(MAS, Singapur), Dubai Financial Service Authority (DFSA, Dubai),
Securities and Commodities Authority (SCA, Vereinigte Arabische Emirate) und die
Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) gerichtet.
Im Zusammenhang mit dem von der BaFin für den Zeitraum von Februar bis
April 2019 verhängten Leerverkaufsverbot nach Artikel 20 VO (EU)
Nr. 236/2012 (EU-LeerverkaufsVO) für Wirecard-Aktien war auch die
Europäische Wertpapieraufsichts-behörde ESMA zu beteiligen (vgl. Artikel 27
Absatz 2, Artikel 26 der EU-LeerverkaufsVO). Sie hat innerhalb von 24 Stunden
nach Unterrichtung über die Absicht einer nationalen Behörde, eine Maßnahme
nach Artikel 20 der EU-LeerverkaufsVO zu ergreifen, dazu Stellung zu
nehmen. Die Stellungnahme (abrufbar hier:
https://www.esma.europa.eu/press-new
s/esma-news/esma-issues-positive-opinion-short-selling-ban-bafin) erfolgt
durch den Rat der Aufseher der ESMA (Board of Supervisors – BoS).
Aus Verschwiegenheitsgründen im Hinblick auf den internationalen
Informationsaustausch sind weitere Angaben ohne vorherige Zustimmung der
ausländischen Aufsichtsbehörde nicht möglich. Die BaFin hat bereits Kontakt mit den
Behörden aufgenommen, um die diesbezügliche Zustimmung einzuholen.
27. Welche Schritte hat die BaFin unternommen, um Memoranda of
Understanding (MoUs) mit Staaten in Asien und in der Golfregion zu schließen
bzw. bestehende MoUs zu erweitern, um die Erbringung von
Zahlungsdiensten sowie deren Beaufsichtigung in diesen Staaten zu erfassen bzw.
Prüfungsrechte für die BaFin vor Ort zu vereinbaren?
Es bestehen mit einigen Behörden in der Golfregion (Katar, Dubai)/in Asien
(Singapur, Hong Kong) Kooperationsvereinbarungen im Bankenbereich, die
auch eine Zusammenarbeit bei Vor-Ort-Prüfungen umfassen. Bei künftigen
Anpassungen bzw. Neuverhandlungen solcher Vereinbarungen wird sich die BaFin
eine ausdrückliche Berücksichtigung von Zahlungsdiensten einsetzen.
28. Existiert nach Kenntnis der Bundesregierung eine Rechtsgrundlage, nach
welcher die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde dazu
berechtigt ist, die BaFin zu überprüfen?
Falls ja, mit welchen Rechten ist die ESMA ausgestattet, und macht sie
von diesen Rechten Gebrauch?
Am 25. Juni 2020 wurde in der Presse über einen Prüfauftrag der EU-
Kommission an die ESMA mit dem Titel „Brussels to call for probe into German
regulator over Wirecard“ berichtet (
https://www.ft.com/content/76e424bb-177c-4c2
a-b54a-fa6156f61ca2).
Als der BaFin-Präsident Felix Hufeld am 1. Juli 2020 im Finanzausschuss des
Deutschen Bundestages Stellung genommen hat, lag die Konkretisierung des
Prüfauftrags der EU-Kommission durch die ESMA auf einen Peer Review im
Schnellverfahren (fast track) in Bezug auf die ESMA-Leitlinien zur
Überwachung von Finanzinformationen (Enforcement) noch nicht vor. Erst im
Nachgang zur Sitzung des Finanzausschusses am 1. Juli 2020 wurde der
Auftrag der EU-Kommission von Seiten der ESMA konkretisiert. Herr Hufeld hat
im Rahmen der Anhörung des Finanzausschusses am 1. Juli 2020 ausdrücklich
betont, dass die BaFin selbstverständlich mit der ESMA kooperieren wird.
Seine Einschätzung hinsichtlich einer fehlenden Rechtsgrundlage und des
politischen Charakters bezog sich auf das Interview von Valdis Dombrovskis,
Exekutiv-Vizepräsident der EU-Kommission, in der Financial Times (FT) vom
26. Juni 2020, in dem dieser mit Blick auf das Handeln der BaFin von einer
„(…) full breach of union law investigation (…)“. sprach, wofür Felix Hufeld
keinerlei tatsächlichen und rechtlichen Anhaltspunkte sehen kann. Felix Hufeld
geht davon aus, dass die Umsetzung der Transparenz-Richtlinie durch den
deutschen Gesetzgeber ordnungsgemäß erfolgt ist und damit gleichermaßen die
entsprechende Anwendung durch die BaFin und die DPR.
Die ESMA hat zu dem Prüfungsauftrag der Kommission, über den am 26. Juni
2020 in der Presse berichtet wurde, am 15. Juli 2020 auf ihrer Internetseite eine
öffentliche Stellungnahme abgegeben (
https://www.esma.europa.eu/press-new
s/esma-news/esma-assess-german-financial-reporting-system-following-wireca
rd-collapse). Der Prüfungsauftrag wurde erst zu diesem Zeitpunkt von der
ESMA dahingehend konkretisiert, dass ESMA mit einem Peer Review im
Schnellverfahren (fast track) eine Untersuchung der Aufsichtstätigkeit der
BaFin und der DPR im Bereich der Rechnungslegung (financial reporting area)
im Hinblick auf die Ereignisse, die zum Zusammenbruch der Wirecard AG
geführt haben, durchgeführen wird. Diese Untersuchung soll bis zum 30. Oktober
2020 abgeschlossen sein und der Fokus wird auf der Anwendung der ESMA-
Leitlinien zur Überwachung von Finanzinformationen (Enforcement) durch die
BaFin und die DPR liegen.
Um ihre Aufgaben ausführen zu können, ist die ESMA mit den in der ESMA-
Gründungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, ESMA-VO)
vorgesehenen Befugnissen ausgestattet (Artikel 8 Absatz 2 ESMA-VO).
Eine Rechtsgrundlage zur Überprüfung der nationalen Aufsichtsbehörden
findet sich in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Artikel 30
ESMA-VO. Nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 ESMA-VO unterzieht die ESMA
alle oder einige Tätigkeiten der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden
regelmäßig einem Peer Review, um bei den Ergebnissen der Aufsicht eine
größere Angleichung und Wirksamkeit zu erreichen. Artikel 30 Absatz 3 ESMA-
VO enthält eine nicht abschließende Auflistung für eine Bewertung im Rahmen
eines Peer Review. Nach Artikel 30 Absatz 8 Satz 4 ESMA-VO kann in
dringenden Fällen oder bei unvorhergesehenen Ereignissen zusätzlich ein Peer
Review durchgeführt werden. Ein Peer Review kann auch einzelne ausgewählte
nationale Aufsichtsbehörden betreffen.
Die ESMA hat sich eine Verfahrensordnung (Peer Review Methodology)
gegeben, die abrufbar ist (
https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/e
sma42-111-4966_peer_review_methodology.pdf). Darin sind Einzelheiten zum
Peer-Review-Arbeitsplan, den bei einem Peer Review beteiligten Gremien und
Gruppen, zum Ablauf eines Peer Review, inklusive der Mitwirkung der
nationalen Aufsichtsbehörden, enthalten. Auf der ESMA-Internetseite sind die
öffentlich zugänglichen Berichte zu den bislang abgeschlossenen Peer Reviews
abrufbar (
https://www.esma.europa.eu/convergence/supervisory-convergence/p
eer-reviews).
Weitere Rechtsgrundlagen, nach welchen die ESMA zur Überprüfung
nationaler Aufsichtsbehörden bzw. der aufsichtlichen Maßnahmen von nationalen
Aufsichts-behörden befugt ist, finden sich u. a. in Artikel 17 und Artikel 19
ESMA-VO. Nach Artikel 17 Absatz 1 und Absatz 2 ESMA-VO führt die
ESMA bei einer angeblichen Verletzung oder Nichtanwendung der in Artikel 1
Absatz 2 ESMA-VO genannten Rechtsakte seitens einer nationalen
Aufsichtsbehörde eine Untersuchung durch. Nach Artikel 19 Absatz 1 ESMA-VO kann
die ESMA, in Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 ESMA-VO genannten
Gesetzgebungsakten der Union festgelegt sind, den nationalen
Aufsichtsbehörden helfen, bei zwischen ihnen bestehenden Meinungsverschiedenheiten eine
Einigung zu erzielen.
Zudem kann die ESMA gemäß Artikel 16a Absatz 1 ESMA-VO auf Ersuchen
des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts
wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen
Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.
Gemäß Artikel 35 Absatz 1 ESMA-VO stellen die nationalen
Aufsichtsbehörden der ESMA auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur
Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben
benötigt, vorausgesetzt die nationalen Aufsichtsbehörden haben rechtmäßigen
Zugang zu den einschlägigen Informationen und das Informationsgesuch ist
angesichts der Art der betreffenden Aufgabe erforderlich.
29. Ist die BaFin bereit, ihren Schriftverkehr mit anderen internationalen
(etwa der ESMA) und nationalen (etwa der Bezirksregierung
Niederbayern) Aufsichtsbehörden sowie mit dem BMF bezüglich der Vorwürfe
der Marktmanipulation und des temporären Leerverkaufsverbots dem
Deutschen Bundestag in geeigneter Form (zum Beispiel in der
Geheimschutzstelle) offenzulegen (vgl.
https://www.faz.net/aktuell/finanzen/luec
ken-in-der-geldwaescheaufsicht-bei-wirecard-16840824.html sowie
https://www.deraktionaer.de/artikel/aktien/wirecard-ag-brisanter-mail-ve
rkehr-exklusiv-456770.html)?
Die Frage nach einer Offenlegung des Schriftverkehrs mit anderen
internationalen oder nationalen Behörden steht im Spannungsfeld zwischen dem
Informationsrecht des Parlaments und dem Recht auf Geheimhaltung von
aufsichtlich erlangten (Unternehmens-)informationen. Dies berührt die durch
Artikel 12 des Grundgesetzes geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der
Unternehmen. Deshalb kann ein angemessener Interessenausgleich zwischen
dem Informationsbedürfnis des Parlaments und den grundrechtlich geschützten
Belangen nur durch eine Einstellung in die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestags sichergestellt werden. Hier können zudem Staatswohlbelange dem
parlamentarischen Informationsrecht entgegenstehen, wenn die
Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Finanzinstitute durch die Informations-weitergabe
negativ tangiert würde.
Der Informationsaustausch mit ausländischen Aufsichtsbehörden und
supranationalen Organisationen beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen, dass die
ausgetauschten Informationen geheim gehalten und grundsätzlich weder der
Öffentlichkeit noch anderen Stellen zugänglich gemacht werden. Dies ist
sowohl auf der Basis von EU-Richtlinien/EU-Verordnungen als auch in
Ansehung der nationalen Gesetze (vgl. § 9 Absatz 1 Satz 7 KWG) zu beurteilen.
Um vor einer möglichen Einstellung der Informationen in die
Geheimschutzstelle sicher zu gehen, dass das Vertrauensverhältnis nicht gestört wird, ist die
Zustimmung zur Weitergabe der Informationen durch die nationalen und
internationalen Aufsichts-behörden erforderlich. Eine solche Zustimmung muss
ausdrücklich angefragt werden mit dem Hinweis, dass die Information an eine
besondere Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages weitergegeben
werden soll.
Im Hinblick auf die Offenlegung des Schriftverkehrs mit anderen
internationalen (etwa der ESMA) Aufsichtsbehörden sind auch die Vorgaben des
Berufsgeheimnisses nach Artikel 70 ESMA-VO in Verbindung mit den ESMA-
Verfahrensvorschriften in Bezug auf das Berufsgeheimnis für Nicht-ESMA-
Beschäftigte zu beachten. Die ESMA-Verfahrensvorschriften sind auf der ESMA-
Internetseite abrufbar (
https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/es
ma40-1432018523-304_rules_of_procedure_on_professional_secrecy.pdf). Bei
parlamentarischen Anfragen/Untersuchungen gilt nach Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe c) der ESMA-Verfahrensvorschriften eine Ausnahme vom Verbot
der Weitergabe von ESMA-Informationen gemäß den geltenden
Rechtsvorschriften.
30. Sind die Aussagen der BaFin, wonach die für die Untersuchung der
Wirecard AG in Asien zuständige Behörde, das Commercial Affairs
Department der Polizei Singapur, das Auskunftsersuchen der BaFin
bislang nicht beantwortet hat, nach Kenntnis der Bundesregierung
zutreffend?
Die Bundesregierung verweist dazu auf die Erklärung (Presse-Statement) der
BaFin vom 28. Juli 2020.
a) Wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die BaFin ihren
diesbezüglichen Schriftverkehr dem Deutschen Bundestag in
geeigneter Form (zum Beispiel in der Geheimschutzstelle) offenlegt?
Fragen zur Geheimhaltungsbedürftigkeit prüft die Bundesregierung sorgfältig
und in jedem Einzelfall.
b) Wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die BaFin eine
Aussage über die Stichhaltigkeit der gegen Mitarbeiter der Wirecard AG
oder der Tochterunternehmen in Südasien gerichteten Vorwürfe, die
durch das Commercial Affairs Department der Polizei Singapur
untersucht werden, trifft (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 1d auf
Bundestagsdrucksache 19/18422)?
Die Bundesregierung steht in engem Informationsaustausch mit der BaFin über
die der BaFin vorliegenden Erkenntnisse.
31. Schließt die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung nach wie vor
Risiken der Amtshaftung im Zusammenhang mit dem
Leerverkaufsverbot von Wirecard-Aktien aus (vgl. Antwort der Bundesregierung zu
Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/18422)?
Das Verbot der BaFin zur Begründung einer Netto-Leerverkaufsposition sowie
der Erhöhung einer bestehenden Netto-Leerverkaufsposition ergeht nicht zum
Schutz eines einzelnen Unternehmens oder einzelner Anleger, sondern gemäß
Artikel 20 Verordnung (VO) Nr. 236/2012 (EU-LeerverkaufsVO) um einer
ernstzunehmenden Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen
in Deutschland sachgerecht zu begegnen. Die BaFin hat das Bestehen einer
solchen ernstzunehmenden Bedrohung für das Marktvertrauen in Deutschland
bejaht, was durch die positive Opinion der ESMA bestätigt wird. Artikel 20 der
Verordnung (VO) Nr. 236/2012 besitzt aus diesen Gründen auch keinen
drittschützenden Charakter. Die BaFin wird in diesem Zusammenhang
ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig, wodurch Amtshaftungsansprüche in diesem
Zusammenhang ausgeschlossen werden.
32. Können zu den Fragen 2b, 4b und 4c der Kleinen Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. (vgl. Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 19/18422) mittlerweile Angaben gemacht werden?
Aufgrund laufender Verfahren können hierzu derzeit keine Angaben gemacht
werden.
Im Hinblick auf Fragen zu dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft
München I wird auf die Staatsanwaltschaft verwiesen.
33. Welcher Natur sind die Hinweise, die nach dem 18. April 2019 bezüglich
Marktmanipulationen im Zusammenhang mit der Wirecard AG bei der
BaFin eingegangen bzw. bekannt geworden sind (vgl. Antwort der
Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/18422)?
Die Aufarbeitung des Falls ist noch nicht abgeschlossen. Nach Angaben der
BaFin hat sie sowohl Hinweise auf Verstöße gegen das Verbot der
Marktmanipulation durch den kurzfristigen Aufbau größerer Short-Positionen als auch
möglicher falscher oder irreführender Angaben der Wirecard AG bzw. deren
Organmitglieder erhalten. Daneben wurde auf mögliche Insiderverstöße
hingewiesen.
Drucksache 19/21494 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]