Zur Rolle der Aufsichtsbehörden im Wirecard-Skandal
der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Michael Leutert, Stefan Liebich, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich, Dr. Sahra Wagenknecht und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Skandal um mutmaßlich gefälschte Bilanzen des DAX-Konzerns Wirecard AG wirft nach Auffassung der Fragesteller eine Reihe von Fragen auf: Obwohl Hinweise auf Bilanzmanipulation bereits seit 2014 vorlagen (vgl. https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/wirecard-news-1.4954711), haben weder die zuständigen Aufsichtsorgane, darunter die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), noch die beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young bis zum Jahresabschluss 2019 gravierende Unregelmäßigkeiten festgestellt.
Wirtschaftsprüfer von Ernst & Young gaben der Wirecard AG noch für den Jahresabschluss 2018 ein uneingeschränktes Testat für das Geschäftsjahr 2018. Vom 18. Februar bis zum 19. April 2019 galt ein Leerverkaufsverbot für Aktien der Wirecard AG, das die BaFin in ihrer Funktion als Wertpapieraufseherin aufgrund von Verdachtsmomenten bezüglich Marktmanipulation erwirkt hatte (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/18422, S. 2 f.). Ebenfalls wegen des Verdachts der Marktmanipulation hatte die BaFin Strafanzeige gegen mehrere Börsenhändler sowie gegen jene Journalisten der „Financial Times“ erstattet, welche zuerst im Januar 2019 über dubiose Zukäufe, verdächtige Geldströme und Indizien für Bilanzmanipulation bei Tochtergesellschaften der Wirecard AG berichtet hatten (vgl. https://www.ft.com/content/03a5e318-2479-11e9-8ce6-5db4543da632). Bislang werden die Anzeigen aufrechterhalten, und die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft laufen fort.
Die BaFin erachtet sich geldwäscherechtlich nur zuständig für die Wirecard Bank AG, 100-prozentige Tochtergesellschaft der Wirecard AG. Sie befasst sich „nur im Rahmen der Wertpapieraufsicht mit der W. AG [Wirecard AG]“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/9202), da die BaFin die Wirecard AG als Technologieunternehmen einstuft. Aufgrund dessen verfüge die BaFin im Rahmen der Wertpapieraufsicht nicht über ein Ersatzvornahmerecht und könne im Verfahren der Bilanzkontrolle in der ersten Stufe nur eine privatrechtlich organisierte Prüfstelle, etwa die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR), mit der Prüfung betrauen.
Im Widerspruch dazu steht nach Auffassung der Fragesteller, dass sich die Wirecard AG selbst als „ein weltweit tätiges Zahlungsdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Deutschland“ bezeichnet und die BaFin diese Einschätzung laut BaFin-Pressemitteilung zur Leerverkaufs-Allgemeinverfügung vom 18. Februar 2019 (Geschäftszeichen WA 25-WP 5700-2019/0002) teilt. Dennoch wurde die Wirecard AG durch die BaFin weder als Finanzholding noch als CRR-Kreditinstitut eingestuft, noch dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zugeordnet. Es stellt sich daher die Frage, durch wen und auf welcher Grundlage die Wirecard AG in Deutschland beaufsichtigt wurde.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen33
Wie ist die Aussage des Bundesministers der Finanzen Olaf Scholz, wonach die BaFin bei Wirecard sehr hart gearbeitet und ihren Job gemacht habe, vereinbar mit der Aussage des BaFin-Präsidenten Felix Hufeld, wonach die Finanzaufsicht „nicht effektiv genug“ gewesen sei, „um so etwas zu verhindern“ (vgl. https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/bankenaufsicht-nicht-effektiv-genug-um-so-etwas-zu-verhindern-1.4943962)?
Ist es korrekt, dass die BaFin die Bundesbank mit der Entsendung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung der Liquidität bei der Wirecard Bank AG beauftragt hat, und falls ja, wann, und von wem wurde diese Entscheidung getroffen (vgl. Börsenzeitung vom 30. Juni 2020, „BaFin setzt Bundesbank als Sonderbeauftragte in Banktochter ein“)?
Wird die BaFin zusätzlich zu dem in Frage 2 genannten Sonderbeauftragten Mitarbeiter als Sonderbeauftragte bei der Wirecard AG oder anderen Töchtern des Konzerns, der mittlerweile Insolvenz angemeldet hat, einsetzen?
Falls ein Beschäftigter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wie das bei der Deutschen Bank der Fall war, im Sinne der Fragen 2 und 2a eingesetzt werden soll, wodurch wird gewährleistet, dass ein Interessenkonflikt ausgeschlossen ist?
Wie viele Geldwäscheverdachtsmeldungen welcher Natur sind in den vergangenen Jahren bei der Financial Intelligence Unit (FIU) oder bei anderen Behörden gegen die Wirecard AG bzw. die Wirecard Bank AG eingegangen, und mit welchem Ergebnis wurden sie bearbeitet (vgl. https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/bilanzskandal-weiterer-wirecard-manager-in-haft-finanzplatz-muenchen-misstraute-zahlungsdienstleister-frueh/25976250.html?ticket=ST-11058326-QM6XpkKiOzn4VcpmUy4Q-ap3, bitte nach Datum, Meldung abgebender Stelle und empfangender Behörde aufschlüsseln)?
Auf welcher Grundlage wird die Wirecard AG als „weltweit tätiges Zahlungsdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Deutschland“ und Anbieter von „Lösungen für den elektronischen Zahlungsverkehr“ (BaFin Pressemitteilung zur Leerverkaufs-Allgemeinverfügung vom 18. Februar 2019) gegenwärtig reguliert und beaufsichtigt?
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die Bezirksregierung Niederbayern durch die Einstufung der Wirecard AG als Technologieunternehmen für die (Geldwäsche-)Prüfung der Wirecard AG zuständig war (vgl. Börsenzeitung vom 30. Juni 2020, „BaFin setzt Bundesbank als Sonderbeauftragte in Banktochter ein“), die Bezirksregierung Niederbayern selbst aber die Zuständigkeit dementiert hat (vgl. https://www.faz.net/aktuell/finanzen/luecken-in-der-geldwaescheaufsicht-bei-wirecard-16840824.html)? Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung für die Geldwäscheaufsicht der Wirecard AG zuständig?
Hält die Bundesregierung das in Frage 4a genannte Prinzip der Zuständigkeit für sinnvoll, wonach eine Bezirksregierung die zuständige Aufsichtsbehörde für einen international agierenden Konzern ist?
Halten die BaFin und andere beteiligte Akteure an ihrer Einschätzung der Wirecard AG als Technologieunternehmen fest (itte nach Akteuren und Einschätzung aufschlüsseln)?
Falls ja, mit welcher Begründung?
Falls nein, mit welcher Begründung?
Was beinhaltet nach Kenntnis der Bundesregierung konkret das Geschäftsmodell der Wirecard AG, die sich als (elektronischer) Zahlungsdienstleister versteht und laut BaFin-Pressemitteilung zur Leerverkaufs-Allgemeinverfügung vom 18. Februar 2019 als solcher bezeichnet wurde?
Was ist die Zahlungsdienstleistung, die das Unternehmen anbietet und erbringt?
Bestehen daneben weitere Tätigkeitsfelder, und wenn ja, welche?
Ist es zutreffend, dass die Wirecard AG auch Kreditrisiken übernahm, insofern der vermeintliche Zweck der von der Wirecard AG behaupteten Treuhandgelder in der Abschirmung von Kreditrisiken bestand (vgl. Wirtschaftwoche vom 26. Juni 2020, „Fake News“)
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die Wirecard AG im Jahr 2018 selbst erwogen hat, mit der Wirecard Bank AG zu verschmelzen und als Finanzholding eingestuft zu werden, dieser von der „BaFin befürwortete“ Plan jedoch „aus anderen Gründen“ nicht umgesetzt wurde (https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/finanzausschuss-im-kreuzverhoer-zu-wirecard-so-rechtfertigt-sich-bafin-chef-hufeld/25966740.html?share=twitter)?
Falls ja, welche „anderen Gründe“ sind nach Kenntnis der Bundesregierung gemeint?
Welchen Zweck erfüllt das Inhaberkontrollverfahren (bitte das allgemeine Verfahren darlegen)?
Kann die Bundesregierung den Antrag auf das Inhaberkontrollverfahren der Wirecard AG rekonstruieren (bitte die beteiligten Institutionen, die einzelnen Schritte und Entschlüsse für den die Wirecard AG betreffenden Vorgang chronologisch aufzeigen)?
Warum ist die Wirecard AG als ein „weltweit tätiges Zahlungsdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Deutschland“ nicht im ZAG-Instituts-Register (ZAG = Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz aufgeführt, und wird damit nicht von der BaFin beaufsichtigt?
Wie häufig und für welche Unternehmen hat die BaFin zwischen 2015 und 2019 Prüfungen nach § 44 des Kreditwesengesetzes (KWG) und § 19 ZAG angeordnet (bitte jeweils für die Jahre einzeln von 2015 bis einschließlich 2019 aufführen)?
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) von ihren im Jahr 2019 vorgenommenen 86 Prüfungen nur eine im Auftrag der BaFin durchgeführt hat (vgl. Tätigkeitsbericht DPR 2019, https://www.frep.info/docs/jahresberichte/2019/2019_tb.pdf), und falls ja, wie erklärt sich dieser Umstand?
Welchen Schriftverkehr, Austausch oder welche Treffen gab es zwischen der BaFin und DPR mit welchem Gegenstand bezüglich der Prüfung der Wirecard AG (bitte Gespräche, Schriftverkehr und Treffen nach Gesprächspartner, konkretem Thema und Zeitpunkt auflisten)?
Welche Gründe haben die BaFin dazu bewogen, die DPR mit der Verlangensprüfung der Wirecard AG zu beauftragen?
Wie lautete der konkrete Prüfungsauftrag der BaFin an die DPR bei der Prüfung auf Verlangen der Wirecard AG?
Wie ist die Aussage der BaFin-Sprecherin Sabine Reimer zu verstehen, die BaFin dürfe „keine Bilanz-Prüfung auf erster Stufe vornehmen“, das sei in Deutschland Zuständigkeit der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR)“ (Berliner Zeitung vom 27. Juni 2020), insofern die DPR nach § 342b Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowohl Verlangens- als auch Anlassprüfungen vornehmen muss, wenn die BaFin diese anordnet?
Ist die Information aus der Presseerklärung der DPR vom 1. Juli 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, wonach die DPR über die ordentliche Kündigung des Anerkennungsvertrags seitens des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) aus den Medien erfahren hat?
War und ist die Personalausstattung der DPR nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend, um entsprechende Prüfungen vorzunehmen?
Hätte die BaFin die Möglichkeit gehabt, das Prüfergebnis der DPR in Bezug auf die Wirecard AG, besonders in Anbetracht der sich rasch verändernden Informationslage, schneller anzufordern und/oder die Prüfung des Konzerns frühzeitiger an sich zu ziehen?
Welche Rolle obliegt der DPR in der Arbeitsteilung mit der BaFin im Zusammenhang mit der Wertpapiermarktaufsicht?
Ist das vom Gesetzgeber vorgesehene zweistufige System der Bilanzkontrolle nach dem Bilanzkontrollgesetz nach Kenntnis der Bundesregierung ausreichend, oder sieht die Bundesregierung in Anbetracht des Wirecard-Skandals hier Reformbedarf?
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung angemessen, dass die erste Prüfstufe der Bilanzkontrolle durch eine privatrechtliche Einrichtung vorgenommen wird?
Inwiefern hätte eine frühere Umsetzung des Gesetzes „zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte“ durch mehr Transparenz den Bilanzskandal der Wirecard AG verhindern können?
Welche Notwendigkeit sieht die Bundesregierung, das Mandat der BaFin, der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) und der anderen beteiligten Prüfungs- und Aufsichtsorgane zu reformieren, sodass sich Bilanzskandale wie bei der Wirecard AG nicht wiederholen?
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um besonders technologische Unternehmen mit hoher finanzieller oder finanznaher Aktivität in Zukunft strenger und effektiver zu beaufsichtigen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die finanzielle Belastung der Institute mit Bundesbeteiligung, welche Anteile der Wirecard AG halten, sowie des Bundeshaushaltes selbst im Zuge des angestrebten Insolvenzverfahrens der Wirecard AG (bitte Bundeshaushalt, Institute und den Umfang der geschätzten finanziellen Belastung darlegen)?
Wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt haben sich Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung (Bundesministerinnen und Bundesminister, Staatssekretäre etc.) nach Kenntnis der Bundesregierung mit Vertretern der Wirecard AG seit 2015 ausgetauscht (bitte Gespräche und Treffen nach Gesprächspartnern, konkretem Thema und Zeitpunkt auflisten)?
Wann, in welcher Form und mit welchem konkreten Inhalt war die Wirecard AG nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 Gegenstand der Beratungen zwischen der Bundesregierung und nachgeordneten Behörden (bitte Gespräche, Schriftverkehr und Treffen nach Gesprächspartnern, konkretem Thema und Zeitpunkt auflisten)?
Welchen Schriftverkehr oder welche Treffen mit welchem Gesprächsgegenstand gab es jeweils zwischen der Bundesregierung und der BaFin, der Bundesregierung und der Landesregierung Bayern, der Bundesregierung und der Bezirksregierung Niederbayern, der Bundesregierung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), der Bundesregierung und der Europäischen Zentralbank (EZB) sowie der Bundesregierung und der Bundesbank zur Zuständigkeit für die geldwäscherechtliche Aufsicht über die Wirecard AG (bitte Gespräche, Schriftverkehr und Treffen nach Gesprächspartnern, konkretem Thema und Zeitpunkt auflisten)?
Welchen Schriftverkehr oder welche Treffen mit welchem Gesprächsgegenstand gab es jeweils zwischen der BaFin und der Landesregierung Bayern, der BaFin und der Bezirksregierung Niederbayern, der BaFin und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der BaFin und der Europäischen Zentralbank sowie der BaFin und der Bundesbank zur Zuständigkeit für die geldwäscherechtliche Aufsicht über die Wirecard AG (bitte Gespräche, Schriftverkehr und Treffen nach Gesprächspartnern, konkretem Thema und Zeitpunkt auflisten)?
Hat die Wirecard AG nach Kenntnis der Bundesregierung für Bundesministerien seit 2015 Beratungsaufgaben oder anderweitige Aufträge wahrgenommen (bitte Zeitpunkt, Bundesministerium, Themenfeld auflisten)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung vom Aufbau der internationalen Konzernstruktur der Wirecard AG?
Welche Tochterunternehmen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung seit wann an welchen Standorten mit welchen Geschäftszweigen und Tätigkeitsfeldern?
Wo wurden die Umsätze der Wirecard AG und ihrer Tochterunternehmen seit Gründung des Unternehmens erzielt, und wie haben diese sich seitdem jeweils entwickelt (bitte für die Jahre ab 2015 für das Inlands- und Auslandsgeschäft, unter Angabe von Regionen und Tätigkeitsfeldern benennen)?
Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob deutsche und/oder internationale Nachrichtendienste mit Wirecard befasst waren?
Falls ja, aus welchen Gründen (bitte nach Nachrichtendienst, Befassungsgrund und Zeitraum aufschlüsseln)?
Falls ja, was war der konkrete Gegenstand von Unterredungen, Schriftverkehr und/oder Treffen der Nachrichtendienste mit der Bundesregierung (bitte Gespräche, Schriftverkehr und Treffen nach Gesprächspartnern, konkretem Thema und Zeitpunkt auflisten)?
Welche aufsichtsrechtlichen Prinzipien im Sinne der Group Compliance, etwa in Bezug auf den Zahlungsverkehr zwischen Mutter- und Tochterkonzernen im In- und Ausland, wurden in der Vergangenheit bei den beteiligten Prüfungs- und Aufsichtsorganen bei der Unternehmensprüfung der Wirecard AG berücksichtigt?
Welche Prinzipien und Prüfsteine gedenkt die Bundesregierung, über die in Frage 24 genannten hinaus, einzuführen, damit sich Bilanzskandale wie bei der Wirecard AG nicht wiederholen?
Wer ist aufsichtsrechtlich für die Wirecard AG Töchter im Ausland zuständig, und wie tauscht sich die BaFin mit anderen Wertpapieraufsichtsbehörden aus (bitte Unternehmenstöchter mit Sitz und zuständiger Aufsichtsbehörde auflisten, sowie Kommunikation zwischen den Aufsichtsbehörden darlegen)?
Welche Schritte hat die BaFin unternommen, um Memoranda of Understanding (MoUs) mit Staaten in Asien und in der Golfregion zu schließen bzw. bestehende MoUs zu erweitern, um die Erbringung von Zahlungsdiensten sowie deren Beaufsichtigung in diesen Staaten zu erfassen bzw. Prüfungsrechte für die BaFin vor Ort zu vereinbaren?
Existiert nach Kenntnis der Bundesregierung eine Rechtsgrundlage, nach welcher die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde dazu berechtigt ist, die BaFin zu überprüfen? Falls ja, mit welchen Rechten ist die ESMA ausgestattet, und macht sie von diesen Rechten Gebrauch?
Ist die BaFin bereit, ihren Schriftverkehr mit anderen internationalen (etwa der ESMA) und nationalen (etwa der Bezirksregierung Niederbayern) Aufsichtsbehörden sowie mit dem BMF bezüglich der Vorwürfe der Marktmanipulation und des temporären Leerverkaufsverbots dem Deutschen Bundestag in geeigneter Form (zum Beispiel in der Geheimschutzstelle) offenzulegen (vgl. https://www.faz.net/aktuell/finanzen/luecken-in-der-geldwaescheaufsicht-bei-wirecard-16840824.html sowie https://www.deraktionaer.de/artikel/aktien/wirecard-ag-brisanter-mail-verkehr-exklusiv-456770.html)?
Sind die Aussagen der BaFin, wonach die für die Untersuchung der Wirecard AG in Asien zuständige Behörde, das Commercial Affairs Department der Polizei Singapur, das Auskunftsersuchen der BaFin bislang nicht beantwortet hat, nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend?
Wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die BaFin ihren diesbezüglichen Schriftverkehr dem Deutschen Bundestag in geeigneter Form (zum Beispiel in der Geheimschutzstelle) offenlegt?
Wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die BaFin eine Aussage über die Stichhaltigkeit der gegen Mitarbeiter der Wirecard AG oder der Tochterunternehmen in Südasien gerichteten Vorwürfe, die durch das Commercial Affairs Department der Polizei Singapur untersucht werden, trifft (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 1d auf Bundestagsdrucksache 19/18422)?
Schließt die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung nach wie vor Risiken der Amtshaftung im Zusammenhang mit dem Leerverkaufsverbot von Wirecard-Aktien aus (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/18422)?
Können zu den Fragen 2b, 4b und 4c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (vgl. Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/18422) mittlerweile Angaben gemacht werden?
Welcher Natur sind die Hinweise, die nach dem 18. April 2019 bezüglich Marktmanipulationen im Zusammenhang mit der Wirecard AG bei der BaFin eingegangen bzw. bekannt geworden sind (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/18422)?