[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Frank
Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/ 21383 –
Digitale Finanzämter im gesamten Bundesgebiet
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Finanzamt Homburg hat mit der Außenstelle St. Ingbert seit dem Jahr
2019 das Pilotprojekt „Digitales Finanzamt“ gestartet (siehe Ministerium für
Finanzen und Europa Saarland, Meldung vom 10. Juni 2020). Ziel dabei ist es,
die Veranlagung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zügig und
zuverlässig abzuwickeln, indem das Potenzial der Digitalisierung genutzt wird.
Rund 20 bis 30 Prozent der Fälle können automatisiert bearbeitet werden,
wodurch Bürgerinnen und Bürger ihre Erstattungen schneller als zuvor erhalten.
Unterstützt wird dies auch durch das Gesetz zur Modernisierung des
Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016. Bund und Länder wirken nach Artikel 108
Absatz 4a des Grundgesetzes (GG) beim einheitlichen Einsatz von IT-
Verfahren und Software sowie ihrer einheitlichen Entwicklung zusammen, um
die von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern gleichmäßig
zu vollziehen (§ 1, § 2 Nummer 1 des KONSENS-Gesetzes (KONSENS-G).
1. Welche Erkenntnisse und Erfahrungen liegen der Bundesregierung zu
diesem Pilotprojekt bzw. zu ähnlichen Projekten in anderen Bundesländern
vor?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass neben dem Saarland auch andere
Bundesländer digitale Arbeitsprozesse pilotieren.
Das seit 2014 bestehende Kooperationsprojekt zwischen den Ländern
Rheinland-Pfalz und Saarland zur länderübergreifenden zentralen Bearbeitung der
Grunderwerbsteuer für beide Länder im Saarland und zur länderübergreifenden
zentralen Bearbeitung der Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle in Rheinland-
Pfalz wird vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) aktiv unterstützt. Dies
gilt auch für den Bereich der IT, in dem das BMF im Rahmen seiner
Möglichkeiten auf die Priorisierung des vollmaschinellen Grunderwerbsteuerverfahrens
hinwirkt. Durch die länderübergreifende Bündelung der Aufgaben sowie die
vollmaschinelle Bearbeitung der Fälle beabsichtigen alle Beteiligten einen
Produktivitätsschub mit Vorteilen sowohl für die Steuerverwaltung als auch für die
Steuerpflichtigen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/21668
19. Wahlperiode 17.08.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. August 2020
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Im Rahmen der Digitalisierung der Verwaltungsdienstleistungen
(Onlinezugangsgesetz) wurde die Federführung für die Koordinierung der
Entwicklung von Plattformen dieser Art an die Bundesländer Hessen
(Federführung) und Thüringen (Mitarbeit) übertragen. Welche Erkenntnisse hat
die Bundesregierung zu Projekten in diesen Bundesländern sowie zu den
Fortschritten der aus dem Gesetz resultierenden Arbeitsaufträge?
Im BMF erfolgt die Koordination und zielgerichtete Steuerung des
Gesamtvorhabens zur Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu
Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) vom 14. August 2017
(Bundesgesetzblatt 2017 Teil I, Seite 3122, 3138) in der
Bundesfinanzverwaltung. Dies betrifft im Bereich OZG-Föderal alle Leistungen, bei denen der
Bund die Gesetzgebungskompetenz besitzt, der Vollzug aber bei Ländern oder
Kommunen erfolgt (sogenannte Typ 2/3 Leistungen). Das BMF ist hier im
Themenfeld „Steuern & Zoll“ als sogenannte „Federführer“ erster Ansprechpartner
auf Bundesseite für den Federführer der Länder, Hessen. Die
Umsetzungsverantwortung obliegt Hessen.
In regelmäßigen Jours fixes mit den Themenfeldverantwortlichen
(Teilnehmende sind Kommunen, Länder und die Bundesministerien) werden die Sachstände
zu den Themenfeldern vorgestellt und diskutiert. Innerhalb des
Steuerungskreises „Steuern & Zoll“ werden zwischen BMF und den mitwirkenden Ländern
und Kommunen die Sachstände der Umsetzungsprojekte und aktuelle
Schwerpunkte thematisiert.
Die Bundesregierung wird zu Projekten in den Bundesländern sowie zu den
Fortschritten der aus dem OZG resultierenden Arbeitsaufträge regelmäßig
informiert.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die fortschreitende Digitalisierung in
Bezug auf die automatische Veranlagung von Steuerfällen?
Die Digitalisierung der Steuerverwaltung wird bereits seit Jahren durch den
Bund und die Länder vorangetrieben und wird auch in Zukunft entsprechend
fortgeführt.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli
2016 (Bundesgesetzblatt 2016 Teil I, Seite 1679) wurden die rechtlichen
Grundlagen für ein vollautomatisiertes Besteuerungsverfahren geschaffen.
Steuerfestsetzungen sowie damit verbundene Anrechnungen von
Steuerabzugsbeiträgen und Vorauszahlungen können ausschließlich automationsgestützt
vorgenommen werden, soweit im Einzelfall kein Anlass für eine personelle
Bearbeitung besteht. Eine automationsgestützte Risikobeurteilung durch ein
Risikomanagementsystem unterstützt das Finanzamt bei der Auswahl der intensiver
zu prüfenden Sachverhalte. Hierdurch können die personellen Ressourcen
gezielter eingesetzt werden. Es ermöglicht auch die Durchführung von
sogenannten Autofällen auf Basis der der Finanzverwaltung vorliegenden Informationen
Dritter und der Angaben des Steuerpflichtigen in seiner elektronischen
Steuererklärung. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 7 verwiesen.
4. Welche Projekte konnten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 konkret realisiert
werden, die eine vollautomationsgestützte Veranlagung ermöglichen?
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des
Besteuerungsverfahrens sind folgende Maßnahmen, die eine vollmaschinelle Veranlagung
unterstützen, umgesetzt worden:
– Bereitstellung des ELSTER-Registrierungsassistenten
– Erweiterung der Authentifizierungsmethoden bei ELSTER:
◦ Identifizierung mittels ELSTERsmart (Alternative
Authentifizierungsmethode im ELSTER-Online-Portal)
◦ Authentifizierung mit dem neuen Personalausweis (nPA)
– Ausbau der vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt):
◦ Integration der Daten der „vL-Meldung“ zu vermögenswirksamen
Leistungen (vormals „Anlage VL“)
◦ Möglichkeit des Nachweises der Bevollmächtigung eines Steuerberaters
– Bereitstellung elektronischer Fragebögen zur steuerlichen Erfassung im
ELSTER-Online-Portal:
◦ für Einzelunternehmen
◦ bei Gründung einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft
◦ bei Gründung einer Personengesellschaft
5. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Bundesländer beim
Aufbau solcher „Digitaler Finanzämter“ zu unterstützen?
Die weitere Digitalisierung der Steuerverwaltung ist gemeinsames Ziel von
Bund und Ländern. Im Vorhaben KONSENS wird die Zusammenarbeit
gebündelt. KONSENS dient der Entwicklung und dem einheitlichen Einsatz von IT-
Verfahren und Software in der Finanzverwaltung. Dies beinhaltet vor allem die
Implementierung vollständig computergestützter Bearbeitungsprozesse in der
Steuerverwaltung, insbesondere in den Finanzämtern. An singulären Projekten,
z. B. dem Pilotprojekt „Digitales Finanzamt“ im Saarland ist der Bund jedoch
nicht beteiligt.
Hinsichtlich der organisatorischen Ausgestaltung der Digitalisierung haben die
Länder die alleinige Entscheidungshoheit.
6. Liegen der Bundesregierung absolute Fallzahlen hinsichtlich erfolgreich
durchgeführter vollautomationsgestützter Steuerfestsetzungen,
Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen, der Anpassung von Vorauszahlungen
bzw. der Festsetzung von Zinsen seit dem Jahr 2017 vor, und wenn ja,
bitte nach Jahren und ggf. Bundesländern auflisten?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der
Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/19733 wird verwiesen.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
7. Ist das Risikomanagement der Finanzverwaltung aus Sicht der
Bundesregierung optimal ausgestaltet, um die Vorzüge der
vollautomationsgestützten Veranlagung vollumfänglich nutzen zu können?
Das Risikomanagementsystem (RMS) der Finanzverwaltung dient dem
zielgerichteten Einsatz der personellen Ressourcen. Es ersetzt jedoch nicht die
personelle Prüfung und Bearbeitung von risikobehafteten Steuerfällen. Durch eine
maschinelle Fallprüfung werden die prüfungswürdigen Sachverhalte
identifiziert. Somit können risikoarme Fälle ohne Prüf- und Risikohinweise
grundsätzlich ohne weitere personelle Prüfung durch den Bearbeiter und damit
vollmaschinell veranlagt werden (sogenannte Autofälle). Die Bearbeiter können sich
auf die Prüfung von risikoträchtigen und steuerlich bedeutsamen Sachverhalten
konzentrieren. Durch eine regelmäßige Evaluation wird das RMS fortlaufend
optimiert, insbesondere auch im Hinblick auf die vollautomatisierte
Bearbeitung.
8. Arbeitet die Bundesregierung an einem Verfahren, das es ermöglicht,
sogenannte reine „Erstattungsfälle“ direkt computergestützt erkennen und
ggf. vorrangig bearbeiten zu können?
Nein. Die Bundesregierung arbeitet nicht an einem solchen Verfahren.
9. Welche Möglichkeit sieht die Bundesregierung, die computergestützte
Fallauswahl derart zu programmieren, dass mögliche Erstattungen bei
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der elektronischen
Lohndaten erkannt und dem Steuerpflichtigen automatisch vom System mitgeteilt
werden?
Allein aufgrund der Lohndaten kann nicht festgestellt werden, ob und in
welcher Höhe ein Arbeitnehmer mit einer Steuererstattung im Rahmen der
Veranlagung rechnen kann.
Daher ist ein Programm, das lediglich auf Basis der Lohndaten
„Erstattungsfälle“ ermittelt, nicht beabsichtigt.
10. Wie viele Steuerverwaltungsakte sind von den Steuerbürgerinnen und
Steuerbürgern elektronisch seit dem Jahr 2017 abgerufen worden?
In der Zeit von Ende 2019 bis Ende September 2020 wird der digitale
Verwaltungsakt (DIVA) – d. h. die rechtsverbindliche Bekanntgabe von
Einkommensteuerbescheiden – bundesweit zum Einsatz kommen. Das Verfahren wird
bereits von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen angeboten. Diese Länder
haben derzeit 241.819 digitale Einkommensteuerbescheide zur Verfügung
gestellt.
11. Welche Erfahrungen bestehen bisher bei der automatischen Festsetzung
von Verspätungszuschlägen?
12. Wie viele Einspruchsverfahren richten sich gegen die
Ermessensausübung im Rahmen der automatischen Festsetzung von
Verspätungszuschlägen?
Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen derzeit keine Erfahrungen zur Anwendung des
§ 152 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Gesetzes zur
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vor. § 152 AO n. F. ist erstmals für
Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 abzugeben sind. Für
Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, bedeutet dies, dass
§ 152 AO n. F. erstmals auf die für den Veranlagungszeitraum 2018
abzugebenden Erklärungen anzuwenden ist.
Die ermessensunabhängige Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152
Absatz 2 Nummer 1 AO n. F. erfolgt, wenn eine Steuererklärung nicht bis zum
Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abgegeben
wurde (das heißt für den Veranlagungszeitraum 2018 nach dem 2. März 2020).
§ 152 Absatz 2 Nummer 1 AO n. F. gilt jedoch nicht, wenn die
Finanzverwaltung die Steuererklärungsfrist – ggf. auch rückwirkend – verlängert hat (§ 109
i. V. m. § 152 Absatz 3 Nummer 1 AO).
Aufgrund der erheblichen Belastungen vieler Unternehmen und der
Angehörigen der rechts- und steuerberaten Berufe durch die Corona-Krise wurde für
sogenannte Beraterfälle (§ 149 Absatz 3 AO) die Abgabefrist für
Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2018 auf Antrag längstens bis zum 31. Mai
2020 verlängert. Die Festsetzung ermessensunabhängiger
Verspätungszuschläge erfolgt in diesen Fällen somit erst ab Anfang Juni 2020, soweit im Einzelfall
nicht aufgrund besonderer Umstände eine weitergehende Fristverlängerung
bewilligt wurde.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]