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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Die Beteiligung des Deutschen Bundestages beim Aufbauplan "Next Generation EU"

(insgesamt 13 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

01.09.2020

Aktualisiert

25.05.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/2146604.08.2020

Die Beteiligung des Deutschen Bundestages beim Aufbauplan „Next Generation EU“

der Abgeordneten Otto Fricke, Christian Dürr, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung, Pascal Kober, Alexander Müller, Frank Müller-Rosentritt, Bernd Reuther, Frank Schäffler, Frank Sitta, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

In seiner Außerordentlichen Tagung vom 17., 18., 19., 20. und 21. Juli 2020 hat der Europäische Rat neben einem Grundsatzbeschluss zum Mehrjährigen Finanzrahmen 2021 bis 2027 den über Schulden zu finanzierenden sog. Aufbauplan „Next Generation EU“ (NGEU) beschlossen. An diesem „historischen EU-Deal“ (https://www.spiegel.de/politik/ausland/hinter-den-kulissen-des-eu-gipfels-wir-sind-hier-um-geschaefte-fuer-unser-eigenes-land-zu-machen-a-cacb477d-d9c5-4bc0-a9b8-40b1cc78d249) haben bisher keine Parlamente mitgewirkt, weshalb die anstehende Beteiligung des Deutschen Bundestages bei der Ratifizierung, aber auch der Kontrolle des Vollzugs von NGEU von hoher Bedeutung ist. Allerdings sind hierzu bislang Einzelheiten kaum bekannt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Für wann strebt die Bundesregierung die Verabschiedung des neuen Eigenmittelbeschlusses im Rat an?

2

Wann beabsichtigt die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf über die Ratifizierung des neuen Eigenmittelbeschlusses vorzulegen, durch den die Schuldenaufnahme befristet als neues Eigenmittel der EU eingeführt werden soll?

3

Hat die Bundesregierung geprüft, den Eigenmittelbeschluss angesichts der weitreichenden Änderungen der Finanzierungsstruktur der EU ggf. erneut rückwirkend wirksam werden zu lassen, wie es beim aktuellen Eigenmittelbeschluss vom 28. Mai 2015 (Bundesgesetzblatt Teil II Nummer 16 vom 8. Juni 2015, S. 798 ff.) der Fall war und wie es den Schlussfolgerungen des Europäischen Rats zufolge auch diesmal möglich wäre (vgl. Nummer 141)?

4

Hat die Bundesregierung geprüft, ob zur Ratifizierung des neuen Eigenmittelbeschlusses, der die Finanzierungsstruktur der EU und damit die haushaltspolitischen Risiken des Bundes weitreichend ändert und möglicherweise Charakter und Finalität der EU im Kern berührt, eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) erforderlich ist, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

5

Sollten nach Ansicht der Bundesregierung die neuen EU-Abgaben, die laut Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zur Rückzahlung der Schulden eingeführt werden sollen (CO2-Grenzausgleichssystem, Digitalabgabe, überarbeitetes Emissionshandelssystem, ggf. Finanztransaktionssteuer; vgl. A29.), zeitlich parallel zur erfolgenden Schuldenrückzahlung automatisch wieder auslaufen?

Wenn nein, warum nicht?

6

Beabsichtigt die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag regelmäßig über die Entwicklung der Anleiheemissionen der EU im Rahmen von NGEU zu unterrichten?

7

Beabsichtigt die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag regelmäßig über die Entwicklung der durch die EU im Rahmen von NGEU vergebenen Darlehen (inklusive der Risiken für die Rückzahlung durch die Darlehensnehmer) zu unterrichten, wie es in den Berichten über die Übernahme von Gewährleistungen nach dem Stabilisierungsmechanismusgesetz (StabMechG) und die aktuelle Inanspruchnahme des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) quartalsweise geschieht?

8

Welchen rechtlichen Charakter haben die Aufbau- und Resilienzpläne (vgl. A18. ff.) nach Ansicht der Bundesregierung (bitte erläutern)?

9

Inwieweit bestehen Teilidentität, Ähnlichkeiten oder Unterschiede zwischen den neuen Aufbau- und Resilienzplänen und den seit Jahren im Europäischen Semester etablierten Nationalen Reformprogrammen (bitte erläutern)?

10

Beabsichtigt die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf über die Beteiligung des Deutschen Bundestages an der Erarbeitung des deutschen Aufbau- und Resilienzplans vorzulegen?

Wenn ja, welche Art von Beteiligung wird dieser Gesetzentwurf voraussichtlich für den Deutschen Bundestag bei der Aufstellung des nationalen Aufbau- und Resilienzplans vorsehen?

Wenn ja, wird die Art der Beteiligung intensiver sein als bei den etablierten Nationalen Reformprogrammen?

11

Wann wird das Bundeskabinett voraussichtlich den ersten deutschen Aufbau- und Resilienzplan beschließen?

12

Beabsichtigt die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf über die Beteiligung des Deutschen Bundestages an der Bewertung der neu ausgearbeiteten Aufbau- und Resilienzpläne der anderen Mitgliedstaaten vorzulegen?

Wenn ja, welche Rolle bei der Abgabe der Stimme des deutschen Vertreters im Rat über die Billigung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne der anderen Mitgliedstaaten wird dieser Gesetzentwurf voraussichtlich für den Deutschen Bundestag vorsehen?

Wenn ja, welche Fristen wird dieser Gesetzentwurf voraussichtlich für die Befassung des Deutschen Bundestages mit den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen der anderen Mitgliedstaaten vorsehen?

Wenn nein, inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung eine Beteiligung des Deutschen Bundestages über das bestehende Beteiligungsrecht in EU-Angelegenheiten gewährleistet?

13

Beabsichtigt die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf über die Beteiligung des Deutschen Bundestages an der Aktivierung des sog. Notbremsenmechanismus (vgl. A19.) vorzulegen, mit einzelne Mitgliedstaaten u. U. Auszahlungen von NGEU-Mitteln bei ausbleibender Einhaltung der Auflagen aufhalten können?

Wenn ja, welche Art von Beteiligung wird dieser Gesetzentwurf voraussichtlich für das Plenum des Deutschen Bundestages bei der Aktivierung des Notbremsenmechanismus vorsehen?

Wenn ja, welche Art von Beteiligung wird dieser Gesetzentwurf voraussichtlich für den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages bei der Aktivierung des Notbremsenmechanismus vorsehen (z. B. Parlamentsvorbehalt, bindende Stellungnahme, Stellungnahme mit sog. Comply-or-explain-Prinzip)?

Wenn ja, welche Fristen wird dieser Gesetzentwurf voraussichtlich für die Beteiligung des Haushaltsausschusses vorsehen?

Wenn ja, wird der Gesetzentwurf vorsehen, dass der deutsche Vertreter im Wirtschafts- und Finanzausschuss der EU erst dann ein zustimmendes Votum zur Erfüllung der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben durch einen anderen Mitgliedstaat abgeben darf, wenn der Haushaltsausschuss in einer regulären Sitzung Gelegenheit hatte, seine Stellungnahme abzugeben?

Wenn ja, inwieweit wird der Gesetzentwurf von der gesetzlichen Regelung der Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages beim ESM im Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESMFinG) abweichen?

Wenn nein, inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung eine Beteiligung des Deutschen Bundestages über das bestehende Beteiligungsrecht in EU-Angelegenheiten gewährleistet?

Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung das Tatbestandsmerkmal „ausnahmsweise“ (A19. Absatz 4 Satz 3) auszulegen – wie kann der Europäische Rat schon jetzt wissen, ob nur „ausnahmsweise“ schwerwiegende Abweichungen von der zufriedenstellenden Erfüllung der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben vorliegen werden? Wie oft ist es dem Deutschen Bundestag nach Ansicht der Bundesregierung gestattet, solche schwerwiegenden Abweichungen festzustellen?

Berlin, den 29. Juli 2020

Christian Lindner und Fraktion

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