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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Besteuerung und Verkauf von Roh- und Wasserpfeifentabak

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

19.08.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2146205.08.2020

Besteuerung und Verkauf von Roh- und Wasserpfeifentabak

der Abgeordneten Stefan Schmidt, Dr. Irene Mihalic, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Dr. Danyal Bayaz, Lisa Paus, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Franziska Brantner, Britta Haßelmann, Monika Lazar, Tabea Rößner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das Tabaksteuergesetz (TabStG) beinhaltet nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller teilweise fragwürdige Regelungen, die für den Betrieb von Raucherbars und Shishabars weder praktikabel noch wirtschaftlich sind.

Zum einen unterliegt nur Rauchtabak der Tabakbesteuerung, wohingegen Rohtabak steuerfrei ist (vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 3 TabStG). Das stellt nicht nur einen unnötigen Anreiz dar, illegalen Rauchtabak aus Rohtabak herzustellen, sondern führt auch zu Rechtsunsicherheit. Denn der deutsche Zoll behandelt auch entrippten oder zerkleinerten Rohtabak als steuerpflichtigen Rauchtabak (vgl. https://www.gsg-partner.de/tabaksteuer-geaenderte-auffassung-von-bmf-und-gzd-tabaksteuer-auf-entrippte-oder-zerkleinerte-tabakblaetter/; https://winheller.com/blog/tabaksteuer-rauchtabak-rohtabak/). Im Gegensatz zu dieser Rechtspraxis hat das Landgericht Hagen am 31. August 2018 in einem Strafverfahren entschieden, dass Rohtabak nicht als Rauchtabak zu versteuern ist, wenn noch mindestens ein weiterer industrieller Bearbeitungsschritt notwendig ist, damit sich der Tabak zum Rauchen eignet (vgl. Az.: 71 Qs 16/18).

Zum anderen unterliegen Tabakwaren dem Verpackungszwang. Demnach dürfen Tabakwaren „nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden“ (§ 16 Absatz 1 TabStG). Die Tabaksteuer wird dabei über die Verwendung von Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen entrichtet (vgl. § 17 TabStG). Diese gesetzlichen Regelungen machen es Raucherbars und Shishabars nahezu unmöglich, Tabakwaren im Einklang mit dem Tabaksteuergesetz zu verkaufen. So darf beispielsweise Wasserpfeifentabak nur verpackt und mit Steuerzeichen zu dem darauf angegebenen Preis an Endkundinnen und Endkunden abgegeben werden. Wird der Tabak hingegen portionsweise aus einer Großverpackung entnommen, in losen Einzelportionen in der Wasserpfeife zubereitet und so an Endverbraucherinnen und Endverbraucher verkauft, entsteht ein neues Produkt und damit eine neue Steuerschuld (vgl. § 25 Absatz 1 TabStG). Deswegen ist auch die nachträgliche Aromatisierung oder Befeuchtung von Wasserpfeifentabak sowie das Mischen unterschiedlicher Tabaksorten in Raucherbars und Shishabars tabaksteuerrechtlich problematisch. Um Raucherbars und Shishabars also im Einklang mit dem Tabaksteuerrecht zu betreiben, muss Wasserpfeifentabak in geschlossenen Kleinverkaufspackungen von 10 Gramm oder mehr zunächst direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten verkauft werden, bevor der Tabak in der Wasserpfeife verwendet wird. Auch andere Tabakwaren, z. B. Zigarren oder Zigaretten, dürfen nur verpackt und nicht lose an Endkundinnen und Endkunden verkauft werden.

Inwiefern diese tabaksteuerrechtlichen Regelungen für den Betrieb von Raucherbars und Shishabars aber praktikabel und wirtschaftlich sind, ist fraglich. Offen ist auch, ob gesetzgeberische Anpassungen notwendig sind, sodass es Raucherbars und Shishabars einfacher ermöglicht wird, im Einklang mit dem Tabaksteuergesetz betrieben zu werden. Grundsätzlich ist die Tabaksteuer auf EU-Ebene harmonisiert. Im Juni 2020 hat der Ministerrat die EU-Kommission dazu aufgefordert, die EU-Tabaksteuerrichtlinie zu überarbeiten (vgl. https://www.consilium.europa.eu/media/44235/st08483-en20.pdf?utm_source=dsms-auto&utm_medium=email&utm_campaign=Taxation%3a+Council+approves+conclusions+on+future+administrative+cooperation+and+excise+duty+on+tobacco). Der Ministerrat fordert u. a. den illegalen Handel mit Rohtabak durch angemessene und einheitliche Regelungen zu unterbinden (vgl. ebd. S. 4).

Bisher ist aber offen, inwiefern die Bundesregierung während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft entsprechende Regelungen vorantreiben wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Wie viel Rohtabak wurde in den letzten fünf Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland angebaut (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

2

a) Wie viel Rohtabak wurde in den letzten fünf Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung importiert (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

b) Aus welchen fünf Staaten importiert Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung den meisten Rohtabak (bitte für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln und bitte zusätzlich die Menge angeben)?

3

Wie viel Rohtabak wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland in den letzten fünf Jahren verkauft (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

4

Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung berechtigt, Rohtabak in Deutschland zu kaufen, und welche Mengenregelungen gibt es?

5

a) Wer ist nach aktueller Rechtslage in Deutschland dazu berechtigt, Rohtabak zu Wasserpfeifentabak oder zu anderen Tabakwaren weiterzuverarbeiten und in Verkehr zu bringen (bitte nach jeweiliger Tabakware aufschlüsseln)?

b) Wie viele Betriebe bzw. Personen in Deutschland haben eine entsprechende Berechtigung?

6

Wofür wird Rohtabak nach Kenntnis der Bundesregierung, außer zur Weiterverarbeitung zu Tabakprodukten, verwendet?

7

a) Wie viel kostet nach Kenntnis der Bundesregierung 1 Kilo Rohtabak und 1 Kilo Wasserpfeifentabak im Durchschnitt für Endkundinnen und Endkunden in Deutschland im Durchschnitt?

b) Wie hoch ist dabei der jeweilige Steueranteil (bitte in Prozent und Euro angeben und bitte nach Tabaksteuer und Umsatzsteuer aufschlüsseln)?

8

a) Besteht das Geschäftsmodell in Shishabars nach Kenntnis der Bundesregierung immer darin, Wasserpfeifentabak entgeltlich an die Endkundinnen und Endkunden abzugeben, oder gibt es auch andere Geschäftsmodelle in Shishabars, die eine unentgeltliche Abgabe von Wasserpfeifentabak vorsehen, z. B. indem nur die Vorbereitung einer rauchfertigen Wasserpfeife und deren Verleih den Endkundinnen und Endkunden in Rechnung gestellt wird?

b) Ist das im Einklang mit dem Tabaksteuerrecht stehende Geschäftsmodell für Shishabars und andere Raucherlounges aus Sicht der Bundesregierung praktikabel (bitte begründen)?

c) Ist das im Einklang mit dem Tabaksteuerrecht stehende Geschäftsmodell für Shishabrs und andere Raucherlounges aus Sicht der Bundesregierung wirtschaftlich (bitte begründen)?

9

In wie vielen Fällen wurden in den vergangenen fünf Jahren Verstöße gegen den Verpackungszwang (§ 16 Absatz 1 TabStG) nach Kenntnis der Bundesregierung festgestellt (bitte nach Tabakwaren und nach Jahren aufschlüsseln)?

10

Plant die Bundesregierung, Änderungen am bzw. Ausnahmen im Tabaksteuergesetz vorzunehmen, sodass der Verpackungszwang von Tabakwaren, z. B. Wasserpfeifentabak, für bestimmte Geschäftsmodelle aufgehoben wird?

a) Wenn ja, wie sehen die konkreten Pläne aus?

b) Wenn nein, warum nicht?

11

a) Wie hat sich die Menge des illegal aus Rohtabak hergestellten Wasserpfeifentabaks in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

b) Wie hat sich die Menge der illegal aus Rohtabak hergestellten anderen Tabakwaren in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte nach Jahren und nach Tabakwaren aufschlüsseln)?

12

a) Wie haben sich die Tabaksteuereinnahmen in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte für die einzelnen Steuerkategorien angeben und nach Jahren aufschlüsseln)?

b) Wie hoch war der Steuerschaden durch die illegale Herstellung von Wasserpfeifentabak aus Rohtabak in Deutschland nach Kenntnis und Schätzung der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

c) Wie hoch war der Steuerschaden durch die illegale Herstellung von anderen Tabakprodukten aus Rohtabak in Deutschland nach Kenntnis und Schätzung der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

13

Vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass die illegale Verarbeitung von Rohtabak zu Wasserpfeifentabak und anderen Tabakwaren sowie der Verkauf dieses unversteuerten Produkts ein Problem in Deutschland darstellt (bitte begründen)?

14

a) Welche Maßnahmen werden aktuell ergriffen, um die illegale Verarbeitung von Rohtabak zu Wasserpfeifentabak zu unterbinden?

b) Sind diese Möglichkeiten nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend (bitte begründen)?

Wenn nein, welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung?

15

Gibt es nach Einschätzung der Bundesregierung politischen Handlungsbedarf hinsichtlich des steuerrechtlichen Umgangs mit Rohtabak in Deutschland und der EU, vor dem Hintergrund, dass der Zoll Rohtabak häufig als steuerpflichtigen Rauchtabak einstuft (vgl. https://www.gsg-partner.de/tabaksteuer-geaenderte-auffassung-von-bmf-und-gzd-tabaksteuer-auf-entrippte-oder-zerkleinerte-tabakblaetter/; bitte begründen)?

16

Welche konkreten Pläne verfolgt die Bundesregierung während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft bzw. der Trio-Ratspräsidentschaft mit Portugal und Slowenien, nachdem der Ministerrat in seinem Beschluss am 2. Juni 2020 angekündigt hat, den illegalen Handel mit Rohtabak durch angemessene und einheitliche Regelungen unterbinden zu wollen (vgl. https://www.consilium.europa.eu/media/44235/st08483-en20.pdf?utm_source=dsms-auto&utm_medium=email&utm_campaign=Taxation%3a+Council+approves+conclusions+on+future+administrative+cooperation+and+excise+duty+on+tobacco, S. 4)?

17

Wird sich die Bundesregierung während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft bzw. der Trio-Ratspräsidentschaft mit Portugal und Slowenien und im Zuge der Überarbeitung der EU-Tabaksteuerrichtlinie 2011/64/EU dafür einsetzen, Rohtabak bei Vermeidung einer Doppelbesteuerung zu besteuern?

a) Wenn ja, welche Pläne verfolgt die Bundesregierung?

b) Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 3. August 2020

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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