[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Müller, Erhard Grundl,
Katharina Dröge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/21568 –
Ausgestaltung der Überbrückungshilfen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge
der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können
nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen (
https://www.bundesfina
nzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunk
turpaket/2020-07-08-ueberbrueckungshilfe.html) seit dem 10. Juli 2020
weitere Liquiditätshilfen, genannt „Überbrückungshilfe“, beantragen. Beantragt
werden soll die Überbrückungshilfe von allen Betroffenen immer über eine
Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen
Wirtschaftsprüfer oder eine vereidigte Buchprüferin bzw. einen vereidigten
Buchprüfer. Diese sollen die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die
fixen Kosten prüfen und die Überbrückungshilfe über eine gemeinsame
Antragsplattform beantragen. Spätestmögliches Datum für einen Antrag soll der
31. August 2020 sein. Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der
Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen betroffen
sind, sind erneut antragsberechtigt. Rückzahlungen der Corona-Soforthilfe
dürfen berücksichtigt werden, soweit diese schon erfolgt sind bzw. wenn eine
entsprechende Aufforderung existiert.
Aktuell werden die Rückzahlungsmodalitäten der Soforthilfen öffentlich
diskutiert (z. B.
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/pandemie-abg
erechnet-wird-zum-schluss-empfaengern-der-corona-soforthilfen-drohen-ruec
kzahlungen/26025212.html). Nach Ansicht der Fragestellenden sind
Nachbesserungen notwendig, statt einer strikten Durchsetzung ungenügender
Regelungen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/21823
19. Wahlperiode 25.08.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
24. August 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Von welchen durchschnittlichen Kosten für die Antragstellenden geht die
Bundesregierung für die Beantragung der Überbrückungshilfe über eine
Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin bzw.
einen Wirtschaftsprüfer oder eine Buchprüferin bzw. einen Buchprüfer
aus (bitte nach Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren
Unternehmen aufschlüsseln)?
Die Kosten der Antragstellung variieren. Ist das Unternehmen bereits Mandant
des prüfenden Dritten, so dass dieser mit den wesentlichen
betriebswirtschaftlichen Kennzahlen des Unternehmens bereits vertraut ist, liegt der Zeitaufwand
zur Antragstellung signifikant geringer als wenn es sich um einen Neukunden
handelt.
Es handelt sich bei dem Antrag auf Überbrückungshilfe um eine vereinbarte
Tätigkeit nach § 57 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), für die der
Anwendungsbereich der Steuerberatervergütungsverordnung StBVV nicht
eröffnet ist. Der Steuerberater kann jedoch die übliche Vergütung nach § 612
Absatz 2 BGB verlangen.
Eine Vergütung ist üblich, wenn sie nach der Auffassung der Verkehrskreise am
Ort und am Zeitpunkt des Vertragsschlusses für gleiche Leistungen bezahlt
werden muss. Die Leistungen müssen von gleicher Art, gleicher Güte und von
gleichem Umfang sein. Über die übliche Höhe kann daher keine allgemeine
Aussage getroffen werden, da sie von den jeweiligen Rahmenbedingungen
abhängt und individuell unterschiedlich ausfallen kann. Es muss eine
Honorarvereinbarung mit dem Mandanten getroffen werden. Die Vergütung kann in Form
eines Pauschalhonorars oder als Zeitgebühr vereinbart werden. Welche
konkrete Honorarvereinbarung jeweils zwischen dem Steuerberater und seinem
Mandanten getroffen wird, obliegt den Vertragsparteien.
Um das Antragsverfahren schlank zu halten und kleine Unternehmen vor hohen
Kosten für die Antragstellung zu schützen, ist in Nummer 6. (4) der
Vollzugshinweise zu den Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundesländern zur
Überbrückungshilfe geregelt, dass bei Fördersummen unter 15.000 Euro der
prüfende Dritte die Plausibilitätsprüfung der Antragsangaben auf offensichtliche
Widersprüche oder Falschangaben beschränken kann. Die Bundesregierung hat
die Spitzenorganisationen der Steuerberater ausdrücklich gebeten, ihre
Mitglieder auf diese Vorschrift hinzuweisen.
2. Aus welchen Gründen wurde die verpflichtende Einreichung des
Antrages für Überbrückungshilfen durch eine Steuerberaterin bzw. einen
Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder
eine Buchprüferin bzw. einen Buchprüfer beschlossen, und von welcher
Anzahl von Anträgen geht die Bundesregierung aus?
Das Antragsverfahren wurde so gewählt, dass es eine zielgenaue und
missbrauchsfreie, aber gleichzeitig unbürokratische Vergabe der öffentlichen Mittel
erlaubt. Die inhaltliche Antragsprüfung wird durch die Einbindung der
prüfenden Dritten in erheblichem Umfang auf diejenigen verlagert, die in der Regel
das antragstellende Unternehmen sehr gut kennen und deshalb mit vertretbarem
Aufwand eine fundierte Antragstellung vornehmen können.
3. Nach welchem System kommen die Kriterien zustande, nach denen der
Kreis der Antragsberechtigten für die Überbrückungshilfe des Bundes
definiert wird?
Ziel der gewählten Kriterien war es, Überbrückungshilfe gezielt für die
Unternehmen bereitzustellen, die von den Maßnahmen im Corona-Lockdown im
April und Mai besonders betroffen waren. Die Betroffenheit wird durch einen
Umsatzeinbruch von mindestens 60 Prozent gegenüber den Vergleichsmonaten des
Vorjahres bestimmt.
Die Bemessung der konkreten Förderhöhe ergibt sich dann aus der Höhe der
fixen Kosten des antragstellenden Unternehmens, die, je nachdem wie stark der
Umsatzeinbruch gegenüber dem Vorjahr anhält, anteilig erstattet werden.
4. Aufgrund welcher Schätzungen wurden für die Überbrückungshilfen
25 Mrd. Euro eingestellt (s. o.)?
Mit dem zweiten Nachtragshaushalt 2020 wurden 24,6 Mrd. Euro für die
Corona-Überbrückungshilfe bereitgestellt. Die Schätzung des Umfangs der
Überbrückungshilfen im Juni basierte auf Angaben des Unternehmensregisters
des Statistischen Bundesamtes. Angesichts des historischen
Wirtschaftseinbruchs in Folge der Corona-Pandemie liegt der Schätzung die Annahme
zugrunde, dass viele Unternehmen auf Unterstützung durch die
Überbrückungshilfen angewiesen sind.
5. Gab es bei der Vorbereitung der Überbrückungshilfen Pläne oder
Entwürfe, auch spätere Monate des Jahres 2020 als April und Mai 2020 als
Referenzzeiträume für die Zugangsberechtigung für die
Überbrückungshilfen zuzulassen, und wenn ja, welche, und warum wurden diese
verworfen, und wenn nein, warum nicht?
Die Referenzmonate wurden gewählt, um Überbrückungshilfe gezielt für die
Unternehmen bereitzustellen, die von den Maßnahmen im Corona-Lockdown
im April und Mai besonders betroffen waren. Auf die Antwort zu Frage 3 wird
verwiesen.
6. Welche Hilfen hält die Bundesregierung für Unternehmen, Freiberufler
oder Soloselbstständige bereit, die im April und Mai 2020 noch keine
großen Umsatzverluste haben, die z. B. aufgrund von entsprechenden
Vertragssituationen aber erst zeitversetzt von der Coronakrise getroffen
werden?
Unternehmen, Freiberufler und Soloselbstständige, die nicht vom Corona-
Lockdown im April/Mai unmittelbar betroffen waren, sondern erst später
Umsatzverluste erleiden mussten, sind nicht durch die Maßnahmen zur Pandemie-
Bekämpfung selbst, sondern durch den Corona-bedingten Konjunktureinbruch
betroffen. Auf sie zielen die umfangreichen Maßnahmen des Konjunktur-/
Zukunftspakets im Gesamtumfang von 130 Mrd. Euro die mit finanziellen
Hilfen, z. B. für Familien, und Steuersenkungen die Kaufkraft stärken und
gleichzeitig mit Zukunftsinvestitionen dafür sorgen, dass Deutschland gestärkt aus
der Krise hervorgehen kann.
7. Welche Kritikpunkte, beispielsweise an den Kriterien der
Antragsberechtigung oder der Referenzzeiträume, liegen dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie (BMWi) oder anderen Bundesministerien bereits
vor, und sind Änderungen und Verlängerungen z. B. bei den Fristen der
Überbrückungshilfen geplant?
Wenn ja, welche, und wann sollen diese in Kraft treten?
Beim Registrierungsverfahren für prüfende Dritte gab es anfänglich
verschiedentlich technische Probleme, weshalb sich die Antragstellung in der
Anfangszeit teilweise verzögert hat. Um das Antragsverfahren zu entzerren, hat die
Bundesregierung die Frist zur Antragstellung bereits um einen Monat
verlängert.
8. Seit wann besteht die Möglichkeit, für Überbrückungshilfen Anträge zu
stellen?
Ab wann wurden wie viele Überbrückungshilfen ausgezahlt (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Das digitale Antragsportal wurde am 8. Juli 2020 freigeschaltet. Seitdem ist die
Registrierung von prüfenden Dritten und die Antragstellung möglich. Die
Auszahlung von bewilligten Anträgen begann in den meisten Bundesländern in der
Woche ab dem 3. August 2020.
Zum Stichtag 20. August 2020 war der Stand der gestellten und bewilligten
Anträge folgender:
Bundesland Zahl der Anträge
beantragtes
Fördervolumen
Volumen bewilligte
Anträge
Bayern 6.956 149.020.724,82 102.177.763,66
Baden-Württemberg
(Stand 20.08.2020) 5.980 89.665.922,72 n. v.
Brandenburg 565 10.595.399,94 7.055.146,79
Berlin 2.395 53.512.543,36 14.923.248,48
Bremen 354 5.916.629,19 2.617.089,31
Hessen 3.269 64.626.229,53 17.924.578,45
Hamburg 1.372 28.123.496,42 6.800.525,67
Mecklenburg-Vorpommern 286 4.832.660,11 3.664.483,04
Niedersachsen 3.116 59.526.975,73 16.657.953,90
Nordrhein-Westfalen 9.555 152.775.200,64 24.204.562,98
Rheinland-Pfalz 1.400 27.640.165,18 18.999.661,16
Schleswig-Holstein 1.007 16.369.266,39 11.731.652,77
Saarland 315 5.675.269,96 2.113.929,38
Sachsen 1.051 24.177.657,06 11.634.004,85
Sachsen-Anhalt 446 8.688.649,25 2.788.626,97
Thüringen 525 8.007.397,36 4.783.188,58
Insgesamt 38.592 709.154.187,67 248.076.415,99
9. Aus welchen Gründen wurde entschieden, in den Vollzugshinweisen des
Bundes für die Auszahlung und Prüfung des Bundeszuschusses zu den
Soforthilfen vorzugeben (siehe Bericht im Handelsblatt
https://www.han
delsblatt.com/politik/deutschland/pandemie-abgerechnet-wird-zum-schlu
ss-empfaengern-der-corona-soforthilfen-drohen-rueckzahlungen/260252
12.html), dass jeweils der gesamte Zeitraum, für den die
Liquiditätshilfen beantragt wurden, als Einheit geprüft werden solle, was zur Folge
haben kann, dass eine Umsatzsteigerung im letzten Monat eine
Rückzahlung für alle drei Monate zur Folge haben kann?
Ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich und sinnvoll, diese
Vollzugshinweise z. B. im Sinne des Vollzugs bei den
Überbrückungshilfen, wo monatsscharf abgerechnet werden soll, im Nachhinein zu
verändern, um Härtefalle zu vermeiden?
Die Verwaltungsvereinbarungen und Vollzugshinweise wurden Ende März
2020 vereinbart. Zu diesem Zeitpunkt war nicht absehbar, wie lange die
Corona-bedingten Beschränkungen und Schließungen andauern werden. Um
Liquiditätsengpässe bei den betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen
und Soloselbständigen zu vermeiden und um ihnen insbesondere eine
Planungssicherheit zu geben, wurden die Corona-Soforthilfen des Bundes für
einen Zeitraum von drei Monaten gewährt.
Eine nachträgliche Anpassung der Vollzugshinweise zur Verkürzung des
Förderzeitraums ist nicht vorgesehen. Es zeichnet sich allerdings ab, dass aufgrund
der bei den Ländern anstehenden nachträglichen Prüfungen zur Feststellung der
Anspruchsvoraussetzungen weitere Abstimmungen mit den Ländern
hinsichtlich der Ausgestaltung der Anwendung der Förderbedingungen erforderlich
sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zur Klärung weiterer
Schritte mit dem Bundesministerium der Finanzen und allen
Länderwirtschaftsministerien im Gespräch.
10. Aus welchen Gründen wurde entschieden, in den Vollzugshinweisen des
Bundes für die Auszahlung und Prüfung des Bundeszuschusses zu den
Soforthilfen vorzugeben, dass bei einer Steigerung des Umsatzes über
die Höhe der bei der Soforthilfe anrechenbaren Fixkosten hinaus, eine
Rückzahlung der Soforthilfen einzufordern ist (siehe Bericht im
Handelsblatt
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/pandemie-ab
gerechnet-wird-zum-schluss-empfaengern-der-corona-soforthilfen-drohe
n-rueckzahlungen/26025212.html)?
Ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich und sinnvoll, diese
Vollzugshinweise im Nachhinein zu verändern?
Der Antragsteller musste nach den zwischen dem Bund und den Ländern
abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen und Vollzugshinweisen versichern,
dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten
ist, die seine Existenz bedrohten, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem
Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen würden, um die
Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem
fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten,
Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Die konkrete Einmalzahlung orientierte sich
an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für drei aufeinander
folgende Monate.
In der Tat war – angesichts der ungewissen Entwicklung der Corona-Krise und
der Corona-Maßnahmen – zum Zeitpunkt der Antragstellung für viele
betroffene Unternehmen und Soloselbständige eine zielgenaue Prognose im Hinblick
auf die Einnahmesituation bzw. die Umsätze im dreimonatigen Förderzeitraum
nicht mit ausreichender Sicherheit möglich. Es zeichnet sich daher ab, dass
aufgrund der bei den Ländern anstehenden nachträglichen Prüfungen zur
Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen weitere Abstimmungen mit den Ländern
hinsichtlich der Ausgestaltung der Anwendung der Förderbedingungen
erforderlich sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zur Klärung weiterer
Schritte mit dem Bundesministerium der Finanzen und allen
Länderwirtschaftsministerien im Gespräch.
11. Bis wann erwartet das BMWi die Stellungnahmen der Länder zu den
Abrechnungsmodalitäten der Soforthilfen, und welche Schlussfolgerungen
sollen aus diesen Stellungnahmen gezogen werden können?
In den zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossenen
Verwaltungsvereinbarungen über die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von
Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für Corona-Soforthilfen ist vorgesehen,
dass die Länder bis 31. März 2021 einen Schlussbericht über die Durchführung
des Programms zuleiten. Darüber hinaus ist die Bundesregierung fortlaufend
mit den Ländern im Austausch, um eine möglichst transparente und
vergleichbare Durchführung des Programms zu erreichen. Dies umfasst auch die
Umsetzung der in den Verwaltungsvereinbarungen und Vollzugshinweisen
vorgesehenen stichpunktartigen und verdachtsabhängigen Kontrollen der
bestimmungsgemäßen Verwendung der Bundesmittel.
Die Bundesregierung wird die vorgelegten Schlussberichte auswerten und
danach entscheiden, ob weitere Prüfungen insbesondere im Hinblick auf die
zweckentsprechende Mittelverwendung erforderlich sind.
12. Welchen Spielraum haben die Bundesländer, von den
Abrechnungsvorgaben des Bundes abzuweichen?
Nach den zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossenen
Verwaltungsvereinbarungen über die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von
Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für Corona-Soforthilfen sind die
Länder für die Programmumsetzung verantwortlich. Die Umsetzung erfolgt nach
den jeweiligen landesrechtlichen verwaltungs- und haushaltsrechtlichen
Bestimmungen bzw. den vorgenannten Verwaltungsvereinbarungen und
Vollzugshinweisen. Darüber hinaus verweist die Bundesregierung auf die Antworten zu
den Fragen 9 und 10.
13. Wird die Bundesregierung schärfere Kontrollen der Soforthilfen und
Überbrückungshilfen von den Bundesländern einfordern, und welche
Kontrolldichte wird von der Bundesregierung als angemessen erachtet?
Die konkrete Umsetzung der in den vorgenannten Verwaltungsvereinbarungen
und Vollzugshinweisen vorgesehenen stichprobenartigen und
verdachtsabhängigen Kontrollen zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Bundesmittel liegt
in Verantwortung der Länder, vgl. die Antworten zu den Fragen 11 und 12. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zur Klärung weiterer Schritte
mit dem Bundesministerium der Finanzen und allen
Länderwirtschaftsministerien im Gespräch.
14. In wie vielen Fällen mussten Soloselbstständige nach Kenntnis der
Bundesregierung Soforthilfen bzw. Überbrückungshilfen zurückzahlen,
da sie diese zur Deckung der Lebenshaltungskosten genutzt haben?
Die Bewilligungsstellen der Länder haben sich bis 31. Juli 2020 auf die zügige
Antragsprüfung, Bewilligung und Auszahlung der Corona-Soforthilfen
konzentriert. Die Überprüfung und die vorgesehenen stichprobenartigen Kontrollen
der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung der Soforthilfe haben in den
meisten Ländern noch nicht begonnen. Der Bundesregierung liegen daher noch
keine validen Informationen im Sinne der Fragestellung vor.
15. Ist eine grundsätzliche Fortschreibung der „Überbrückungshilfen“
geplant?
Wenn ja, für wie lange, und in welcher Form, sowie für welche
Empfängergruppen (bitte begründen)?
Eine Entscheidung, ob und ggf. wie das Programm Überbrückungshilfe
verlängert wird, wird auf Grundlage der aktuellen Wirtschaftsentwicklung und der
Erfahrungen aus dem laufenden Programm getroffen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]