Eckpunkte für ein Sorgfaltspflichtengesetz
der Abgeordneten Reinhard Houben, Michael Theurer, Dr. Marcel Klinge, Prof. Dr. Martin Neumann, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Reginald Hanke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Wieland Schinnenburg, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
In ihrem Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vereinbarten CDU, CSU und SPD: „Wir setzen uns für eine konsequente Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) ein, einschließlich des öffentlichen Beschaffungswesens. Falls die wirksame und umfassende Überprüfung des NAP 2020 zu dem Ergebnis kommt, dass die freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen nicht ausreicht, werden wir national gesetzlich tätig und uns für eine EU-weite Regelung einsetzen.“
Am 14. Juli 2020 gab das für den NAP federführende Auswärtige Amt eine erste Ergebnisindikation bekannt: „Zentrales Erhebungsergebnis ist, dass zum Zeitpunkt der Erhebung 2020 deutlich weniger als 50 Prozent der Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mehr als 500 Beschäftigten die im NAP beschriebenen Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfalt angemessen in ihre Unternehmensprozesse integriert haben.“ (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/aussenwirtschaft/wirtschaft-und-menschenrechte/monitoring-nap/2124010) Die Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Dr. Gerd Müller, haben am 14. Juli 2020 eine Gesetzesinitiative der Bundesregierung angekündigt (http://www.bmz.de/20200714-1). Erste Eckpunkte liegen jedoch bereits vor (https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/lieferkettengesetz-heil-und-mueller-entschaerfen-die-haftungsregeln-fuer-unternehmen/25947310.html?ticket=ST-18514487-fueUAP2ZbnPTtomuprpk-ap2; https://die-korrespondenten.de/fileadmin/user_upload/die-korrespondenten.de/Lieferkettengesetz-Eckpunkte-10.3.20.pdf). Die Eckpunkte sind gegenüber dem im vergangenen Jahr öffentlich gewordenen Entwurf aus dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) entschärft worden.
Die Bundesregierung will außerdem im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft einen europäischen Aktionsplan zur Stärkung der Unternehmensverantwortung in globalen Lieferketten vorantreiben, der menschenrechtliche, soziale und ökologische Standards und Transparenz fördert. Die EU-Kommission plant eine Gesetzesinitiative für 2021.
Menschenrechte und soziale Mindeststandards in den Wertschöpfungsketten der deutschen Unternehmen sind von großer Bedeutung für den exportorientierten Wirtschaftsstandort Deutschland. Aus Sicht der Fragesteller ist es wichtig, dass deutsche Unternehmen durch ein nationales Lieferkettengesetz keinem unfairen Wettbewerb ausgesetzt sind, der dazu beitragen kann, dass deutsche Unternehmen ihr Engagement in Entwicklungsländern einschränken oder die Attraktivität des Standortes leidet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der COVID-19-bedingten Wirtschaftskrise. Außerdem sollte eine doppelte Bürokratiebelastung für deutsche Unternehmen vermieden werden, wenn ein gesamteuropäisches Gesetz in Kraft tritt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen41
Wie bewertet die Bundesregierung die aktuellen rechtlichen Vorgaben für deutsche Unternehmen hinsichtlich Corporate Social Responsibility?
Wann wird die Bundesregierung voraussichtlich einen Entwurf für ein Sorgfaltspflichtengesetz vorlegen?
Wann liegen die Endergebnisse der Befragung der Unternehmen im Rahmen des NAP-Prozesses vor?
Gab es eine Anpassungen der Fragen durch die Bundesregierung zwischen der ersten und zweiten Erhebungswelle?
Welches Bundesministerium bzw. welche Bundesministerien sollten aus Sicht der Bundesregierung für ein Sorgfaltspflichtengesetz federführend sein, mit welcher Begründung?
Wurden für die Vorbereitung des Sorgfaltspflichtengesetz externe Gutachter oder Berater beauftragt?
Wenn ja, von welchen Bundesministerien, und wie hoch waren die Kosten der Gutachten und der Beratungen für die jeweiligen Bundesministerien?
Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die fachliche Zuständigkeit analog des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie zur Änderung des Bundesberggesetzes geregelt sein sollte?
Welche Bundes- oder Landesbehörde sollte aus Sicht der Bundesregierung für die Ausführung eines Sorgfaltspflichtengesetzes zuständig sein?
Welche Vorteile hätte aus Sicht der Bundesregierung beispielsweise jeweils die Zuständigkeit der Bundeszollverwaltung, des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) speziell bei der Überprüfung von Verstößen gegen ein Sorgfaltspflichtengesetz?
Wann haben Gespräche des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des BMZ mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) über Eckpunkte für ein Sorgfaltspflichtengesetz stattgefunden (bitte getrennt nach Arbeitsebene, Staatssekretärsebene und Bundesministerebene angeben)?
Inwiefern ist aus Sicht der Bundesregierung ein nationaler Rechtsakt zu Lieferketten zielführend, wenn zeitgleich auf europäischer Ebene über eine Lösung für den gesamten Binnenmarkt beraten wird?
Inwiefern kann eine nationale Lösung aus Sicht der Bundesregierung wegweisend sein für eine europäische Regelung?
Plant die Bundesregierung, das nationale Gesetz als Blaupause für eine Initiative im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft zu verwenden?
Inwiefern ist es das Ziel der Bundesregierung, dass eine europäische Regelung über Sorgfaltspflichten von Unternehmen ein starker Impulsgeber auf internationaler Ebene über Europa hinaus wird, und mit welchen Maßnahmen wird sie dieses Ziel weiterverfolgen?
Welche Initiativen plant die Bundesregierung darüber hinaus auf globaler Ebene, um die Etablierung bzw. Einhaltung angemessener menschenrechtlicher, sozialer und ökologischer Standards in internationalen Lieferketten voranzutreiben?
Inwiefern plant die Bundesregierung beispielsweise, in ihrer Entwicklungszusammenarbeit einen stärkeren Fokus auf den Bereich Arbeit (Arbeitsschutz, Qualifizierung usw.) zu legen?
Welche Mittel sollen hierfür in welchem Umfang gegebenenfalls bereitgestellt werden?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den jeweiligen Anteil der Importeure von Vorleistungsgütern, Investitionsgütern, Gebrauchsgütern, Verbrauchsgütern, Energieträgern und landwirtschaftlichen Gütern an den betroffenen Unternehmen?
Welche branchenspezifischen (z. B. Nahrungsmittel, Textil, Automobil, Rohstoffe, Chemie, Medizin) Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Einhaltung von Sorgfaltspflichten durch europäische Unternehmen in Entwicklungsländern?
Inwiefern kann ein nationales Lieferkettengesetz aus Sicht der Bundesregierung negative Auswirkungen auf die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen gegenüber Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten haben?
Welche Möglichkeiten bestehen aus Sicht der Bundesregierung, um eventuelle negative Effekte auf das Level Playing Field auszugleichen?
Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass Sorgfaltsbestrebungen nicht durch eine Fertigungsverlagerung von Vor- bzw. Endprodukten in Drittstaaten unterwandert werden?
Inwiefern sollte ein Sorgfaltspflichtengesetz aus Sicht der Bundesregierung auch direkte Wirkung entfalten auf Unternehmen, die in Deutschland geschäftstätig, jedoch nicht ansässig sind?
Inwiefern sollte ein Sorgfaltspflichtengesetz auch eine Verantwortlichkeit eines Herstellers für das Verhalten Dritter bei der Anwendung seiner Produkte beinhalten?
Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen nicht über Gebühr belastet werden, insbesondere hinsichtlich zusätzlicher Bürokratie?
Ist eine Entlastung der Unternehmen an anderer Stelle geplant?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor über die Nutzung von Blockchain-Technologien in internationalen Lieferketten, und inwieweit hat sie gegebenenfalls geprüft, solche Technologien bei der Prüfung unternehmerischer Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen?
Inwiefern sollte ein Sorgfaltspflichtengesetz aus Sicht der Bundesregierung schärfere Bedingungen für Hochrisikobranchen beinhalten?
Welche Branchen sollte dies gegebenenfalls aus Sicht der Bundesregierung betreffen?
Welche konkreten nationalen oder internationalen Rechtsakte sollten aus Sicht der Bundesregierung als Kriterien für eine Verletzung menschenrechtlicher Standards dienen?
Inwieweit wird die Bundesregierung den betroffenen Unternehmen Handlungsempfehlungen zur Verfügung stellen oder sie in konkreten Einzelfällen beraten, wie die Unternehmen ihr Bemühen zur Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten nachkommen können und wie weit sie ihnen nachkommen müssen?
Inwiefern sollte ein Sorgfaltspflichtengesetz aus Sicht der Bundesregierung Grundlage für Schadenersatzklagen privater Betroffener vor deutschen Gerichten sein?
Inwiefern sollte ein Sorgfaltspflichtengesetz aus Sicht der Bundesregierung Bußgelder bei Beanstandung der durch das Unternehmen getroffenen Maßnahmen beinhalten?
Wie sollten sich gegebenenfalls Bußgelder bemessen?
Inwieweit sollten Unternehmen bei Verstößen gegen ein Sorgfaltspflichtengesetz aus Sicht der Bundesregierung von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden?
Inwiefern sollte ein Sorgfaltspflichtengesetz aus Sicht der Bundesregierung Strafvorschriften bei schweren Verstößen gegen Sorgfaltspflichten beinhalten?
Inwiefern sollte ein Sorgfaltspflichtengesetz aus Sicht der Bundesregierung spezifische Bestimmungen für einen Hinweisgeberschutz bezüglich mangelnder Einhaltung der Sorgfaltspflichten beinhalten?
Was spricht aus Sicht der Bundesregierung für bzw. gegen eine Verpflichtung der Unternehmen, einen Menschenrechtsbeauftragten zu benennen?
Welche Aufgaben, Rechte und Pflichten sollte ein Menschenrechtsbeauftragter aus Sicht der Bundesregierung haben?
Welche Rolle sollten aus Sicht der Bundesregierung künftig staatlich anerkannte (Branchen-) Standards wie beispielsweise der „Grüne Knopf“ im Rahmen eines Sorgfaltspflichtengesetzes haben?
Wie sollte ein Sorgfaltspflichtengesetz aus Sicht der Bundesregierung eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen Staaten und Unternehmen im Sinne der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011 wahren, insbesondere bei Aufgaben der Daseinsvorsorge wie beispielsweise Wohnraum, Bildung oder medizinische Versorgung?
Inwiefern sollte ein Sorgfaltspflichtengesetz aus Sicht der Bundesregierung auch eine Prüfung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte verlangen hinsichtlich der Tätigkeiten von Zulieferern der eigenen Zulieferbetriebe, zu denen keine direkte Geschäftsbeziehung besteht?
Inwiefern sollte ein Sorgfaltspflichtengesetz aus Sicht der Bundesregierung neben der Prüfung der Einhaltung von menschenrechtlicher Standards auch Klima- und Umweltstandards zum Gegenstand haben, wie am 27. Juli 2020 gemeinsam von Umweltbundesamt und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gefordert (https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/umweltschutz-in-gesetz-zuglobalen-lieferketten)?
Ist aus Sicht der Bundesregierung eine dreijährige Übergangsfrist zur Anwendung eines Sorgfaltspflichtengesetzes angemessen, um den Unternehmen ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu geben?
Inwiefern geht die Bundesregierung davon aus, dass deutsche Unternehmen ihr Engagement in Entwicklungsländern reduzieren könnten, falls sie aufgrund der Verhältnisse vor Ort keine effektive Kontrolle der Einhaltung von Standards umsetzen können?
Welche branchenspezifischen Unterschiede bestehen hier gegebenenfalls aus Sicht der Bundesregierung?
Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, neue Berichtspflichten im Rahmen eines Sorgfaltspflichtengesetzes mit bereits bestehenden nichtfinanziellen Berichtspflichten kapitalmarktorientierter Unternehmen, etwa aufgrund der europäischen CSR-Richtlinie, in Einklang zu bringen, um zusätzlichen Aufwand zu minimieren?
Wie sollte aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass etwaige wichtige Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen auch im Rahmen ihrer transparenten und öffentlichen Berichterstattung über ihre Bemühungen gegen Menschenrechtsverletzungen gewahrt bleiben?
Inwiefern ist aus Sicht der Bundesregierung die Festschreibung einer Überprüfung der Auswirkungen eines Sorgfaltspflichtengesetzes in der unternehmerischen Praxis nach ein bis drei Jahren sinnvoll?
Wie bewertet die Bundesregierung die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten von deutschen Unternehmen in Entwicklungsländern auf die Einhaltung von Standards durch Partnerunternehmen insbesondere auch vor dem schärfer werdenden Wettbewerb um Rohstoffe?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über bestehende oder geplante gesetzliche Regelungen zu Sorgfaltspflichten im Rahmen von Lieferketten, insbesondere in Industriestaaten außerhalb der EU und in der Volksrepublik China?