Verhältnismäßigkeit des Pandemie-Notfallankaufprogramms PEPP
der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Till Mansmann, Christine Aschenberg-Dugnus, Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Reginald Hanke, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Dr. Wieland Schinnenburg, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Staatsanleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank (EZB; Public Sector Purchase Programme, PSPP) stattgegeben. Das Bundesverfassungsgericht kommt darin unter anderem zu dem Schluss, dass die unbedingte Verfolgung des mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziels, eine Inflationsrate von unter, aber nahe 2 Prozent zu erreichen, unter Ausblendung der mit dem Programm verbundenen wirtschaftspolitischen Auswirkungen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachte. Die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag haben auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die EZB hinzuwirken. Diese muss unter anderem die Auswirkungen des PSPP auf den Bankensektor adressieren sowie „das Risiko von Immobilien- und Aktienblasen sowie ökonomische und soziale Auswirkungen auf nahezu alle Bürgerinnen und Bürger, die etwa als Aktionäre, Mieter, Eigentümer von Immobilien, Sparer und Versicherungsnehmer jedenfalls mittelbar betroffen sind. So ergeben sich etwa für Sparvermögen deutliche Verlustrisiken. Unmittelbar damit verbunden sind Auswirkungen auf die (private) Altersvorsorge und deren Rentabilität.“ (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2020 – 2 BvR 859/15 –, Rn. 173).
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages kommen in einem Gutachten zu dem Schluss, dass „die Beobachtungs- und Befassungspflicht des Deutschen Bundestages sich nicht auf das PSPP beschränken, sondern sämtliche geldpolitischen Entscheidungen im ESZB [Europäisches System der Zentralbanken] umfassen.“ (vgl. https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/ezb-unter-verschaerfter-beobachtung-16759125.html).
Der EZB-Rat hat ein umfassendes neues Programm zum Ankauf staatlicher und privater Anleihen (Pandemic Emergency Purchase Programme, PEPP) beschlossen. Es umfasste zunächst ein Volumen von 750 Mrd. Euro und wurde am 4. Juni 2020 um 600 Mrd. Euro auf insgesamt 1 350 Mrd. Euro bis Ende Juni 2021 aufgestockt (vgl. https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/geldpolitik/geldpolitische-wertpapierankaeufe/pandemic-emergency-purchase-programme-pepp--830356).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Welche Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sieht die Bundesregierung für andere Programme der EZB (insbesondere für PEPP, welches nicht ausdrücklich Gegenstand der Entscheidung war)?
Welcher Unterschied zwischen PSPP und PEPP spricht aus Sicht der Bundesregierung angesichts der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im oben zitierten Urteil ggf. dafür beziehungsweise dagegen, PEPP im Unterschied zu PSPP als verhältnismäßig zu beurteilen?
Hat der EZB-Rat nach Ansicht der Bundesregierung bei PEPP von Anfang an, also schon beim ersten PEPP-Beschluss am 18. März 2020 über 750 Mrd. Euro (https://www.bundesbank.de/resource/blob/828904/591625bfff8265ae12bf5210b061f0d2/mL/2020-03-18-pepp-download.pdf), eine hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen?
Wenn ja, aus welchen der Bundesregierung wann zugegangenen Dokumenten ergibt sich dies?
Wenn ja, wann hat die Bundesregierung in welcher Form die verfassungsrechtliche Adäquanz der PEPP-Verhältnismäßigkeitsprüfung überprüft?
Wenn nein, hat der EZB-Rat nach Ansicht der Bundesregierung zu einem späteren Zeitpunkt eine hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen?
Aus welchen der Bundesregierung wann zugegangenen Dokumenten ergibt sich dies?
Hat der EZB-Rat nach Ansicht der Bundesregierung bei der Aufstockung von PEPP am 4. Juni 2020 auf 1 350 Mrd. Euro (https://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2020/html/ecb.mp200604~a307d3429c.de.html) eine hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen?
Wenn ja, aus welchen der Bundesregierung wann zugegangenen Dokumenten ergibt sich dies?
Wenn ja, wann hat die Bundesregierung in welcher Form die verfassungsrechtliche Adäquanz der Verhältnismäßigkeitsprüfung des erweiterten PEPP überprüft?
Wenn nein, hat der EZB-Rat nach Ansicht der Bundesregierung zu einem späteren Zeitpunkt eine hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen?
Aus welchen der Bundesregierung wann zugegangenen Dokumenten ergibt sich dies?
Hat die Bundesregierung beziehungsweise die Bundesbank bereits erste Erkenntnisse zu der Verhältnismäßigkeit von PEPP gesammelt beziehungsweise von der EZB übermittelt bekommen?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Welche Auswirkungen von PEPP auf den Bankensektor hat die Bundesregierung bereits identifiziert?
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Bundesregierung?
Welche Auswirkungen von PEPP auf das Risiko von Immobilien- und Aktienblasen hat die Bundesregierung bereits identifiziert?
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Bundesregierung?
Welche Auswirkungen von PEPP für (die Verlustrisiken von) Sparvermögen und die damit verbundene (private) Altersvorsorge hat die Bundesregierung bereits identifiziert?
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Bundesregierung?
Welche Auswirkungen von PEPP auf die Preise von Immobilien und auf Mieten hat die Bundesregierung bereits identifiziert?
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Bundesregierung?
Welche Auswirkungen von PEPP auf die Konjunktur hat die Bundesregierung bereits identifiziert?
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Bundesregierung?