Kontrollpraxis des gesetzlichen Mindestlohns bei entsendeten Kraftfahrern auf Bundesfernstraßen
der Abgeordneten Pascal Meiser, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, Sylvia Gabelmann, Dr. Achim Kessler, Katja Kipping, Jan Korte, Jutta Krellmann, Caren Lay, Jessica Tatti, Harald Weinberg, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Auf europäischen Autobahnen findet nach Ansicht der Fragestellenden seit Jahren ein gnadenloser Unterbietungswettbewerb im LKW-Fernverkehr statt. Große westeuropäische Logistikunternehmen beauftragen osteuropäische Speditionen und machen sich so die erheblichen Lohnunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Nutze oder befördern diese sogar, indem sie selbst Firmen – oftmals auch als Briefkastenfirmen – in Osteuropa gründen. So transportieren osteuropäische Fernfahrer die Fracht mit in ihren Heimatländern zugelassenen Zugmaschinen, während die Auflieger überwiegend in Deutschland zugelassenen sind.
Auf Grundlage von Schilderungen der Fernfahrer, die das Projekt „Faire Mobilität“ auf Grundlage von über 4 000 Beratungsgesprächen auf deutschen Autobahnraststätten und Autohöfen sammeln konnte, erhalten diese meist nur den Mindestlohn des Landes, in dem sie einen Arbeitsvertrag unterschrieben haben. Zusätzlich erhalten sie arbeitsvertraglich festgelegte weitere, pauschal zu erstattende Kosten (Spesen), die im Rahmen der Entsendung angefallen (vgl.: https://www.faire-mobilitaet.de/++co++c23c8dde-6e06-11e7-9d4b-525400e5a74a).
Die Zahlungsverpflichtung des gesetzlichen Mindestlohns für Kabotagefahrten auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland für entsandte Fernkraftfahrerinnen und Fernkraftfahrer umgehen viele Unternehmen, indem sie Spesenzahlungen, die eigentlich für Übernachtung und Verpflegung während der Aufträge vorgesehen sind, auf den Mindestlohn anrechnen. Nach deutschem Arbeitsrecht ist dies illegal (vgl. ebd.). Den Anspruch einzuklagen scheitert in der Regel an ganz praktischen Problemen wie Sprachbarrieren, Unkenntnis der deutschen Rechtslage sowie drohender Jobverlust.
Auf der Internetseite des Zolls wird in einem Fachthemenbeitrag beschrieben, welchen sonstigen Lohnbestandteilen (Zulagen und Zuschläge) die Erfüllungswirkung für eine Entgeltzahlung fehlt (abrufbar unter: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/Berechnung-Zahlung-Mindestlohns/Sonstige-Lohnbestandteile-Zulagen-Zuschlaege/sonstige-lohnbestandteile-zulagen-zuschlaege_node.html). Dies sei dann der Fall, wenn sie auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Da § 20 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auch ausländische Arbeitgeber zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verpflichtet, wird auch auf die gesetzlichen Zweckbestimmungen anderer EU-Staaten eingegangen und listet „Beispiele für Zulagen und Zuschläge, die im Rahmen des MiLoG nicht berücksichtigt werden“ auf.
Vor diesem Hintergrund wollen deshalb die Fragestellenden von der Bundesregierung wissen, wie sich die Kontrollpraxis und geahndete arbeitsrechtliche Verstöße auf deutschen Fernstraßen darstellen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Wie viele Schwerpunktkontrollen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch den Zoll auf Fernverkehrsstraßen nach dem Bundesfernstraßengesetz bzw. auf Raststätten und Autohöfen im Zeitraum von 2015 bis Juli 2020 durchgeführt (bitte jeweils für die Jahre 2015 bis 2019 und für die Monate Januar bis Juli 2020 sowie nach Bundesländern differenzieren)?
Bei wie vielen Lkw-Fahrern mit ausländischem Arbeitsvertrag wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) kontrolliert (bitte jeweils für die Jahre 2015 bis 2019 und für die Monate Januar bis Juli 2020 sowie nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele Verstöße gegen das MiLoG wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei Lkw-Fahrern mit ausländischem Arbeitsvertrag im Zeitraum von 2015 bis Juli 2020 festgestellt (bitte jeweils für die Jahre 2015 bis 2019 und für die Monate Januar bis Juli 2020 sowie nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen Nichteinhaltung des MiLoG bei Lkw-Fahrern mit ausländischem Arbeitsvertrag nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2015 bis 2019 eingeleitet (bitte für die jeweiligen Jahre sowie nach Bundesländern differenzieren)?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die im Rahmen der Ermittlungsverfahren verhängten Bußgelder wegen Nichteinhaltung des MiLoG bei Lkw-Fahrern mit ausländischem Arbeitsvertrag im Zeitraum von 2015 bis 2019 (bitte für die jeweiligen Jahre sowie nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele Ermittlungsverfahren gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bei Lkw-Fahrern mit ausländischem Arbeitsvertrag im Zeitraum von 2015 bis 2019 aufgrund des Verdachts auf Veruntreuung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuches (StGB) (bitte für die jeweiligen Jahre sowie nach Bundesländern differenzieren)?
In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2015 bis 2019 Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen wegen Veruntreuung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB verhängt, die im Zusammenhang wegen Verstößen gegen das des MiLoG bei Lkw-Fahrern mit ausländischem Arbeitsvertrag stehen (bitte für die jeweiligen Jahre differenzieren)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Schadenssumme in der Jahresstatistik des Zolls wegen Nichteinhaltung des MiLoG bei Lkw-Fahrern mit ausländischem Arbeitsvertrag im Zeitraum von 2015 bis 2019 (bitte für die jeweiligen Jahre differenzieren)?
Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Zollbeamten in die Lage versetzt, die im „Recht ausländischer Staaten oft vorgesehene Entsendezulagen“ (Quelle: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/Berechnung-Zahlung-Mindestlohns/Sonstige-Lohnbestandteile-Zulagen-Zuschlaege/sonstige-lohnbestandteile-zulgen-zuschlaege_node.html) zu überprüfen, um festzustellen, ob Teile der Entsendezulagen auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden dürfen, wenn ja, in welcher Form,
a) gibt es beispielsweise eine Gesetzessammlung der verschiedenen Staaten für die Beamtinnen und Beamten,
b) wird bei den zuständigen Stellen anderen EU-Mitgliedstaaten Amtshilfe erfragt,
c) wurden die Bundesministerien bzw. zuständigen Stellen der anderen EU-Mitgliedstaaten um Auskunft gebeten, zu welchem Zweck solche Entsendezulagen in ihrem Land abgerechnet werden dürfen,
d) werden hierzu bei Unternehmen die Abrechnungsdokumente angefordert und ausgewertet,
e) welche weiteren bzw. anderen Möglichkeiten werden durch den Zoll genutzt, um zu prüfen, ob und welche Teile der Entsendezulagen bei Kabotagefahrten auf den eigentlichen Mindestlohnanspruch angerechnet werden?
Wie oft wurde im Zeitraum von 2015 bis 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung durch den Zoll der Zweck solcher Entsendezulagen insgesamt überprüft (bitte für die jeweiligen Jahre differenzieren)?
Wie oft wurde im Zeitraum von 2015 bis 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung darauf ausgewichen, auf die tatsächlichen Aufwendungen der Fahrer abzustellen und diese überprüft, um festzustellen, ob ein Mindestlohnverstoß festgestellt werden kann (Punkt 2. im zitierten Fachbeitrag des Zolls)?
Wie oft wurde im Zeitraum von 2015 bis 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung darauf ausgewichen, einen Abzug für Unterkunfts- bzw. Verpflegungsleistungen auf Grundlage der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu berechnen (Punkt 3. im zitierten Fachbeitrag des Zolls)?
Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Kooperation der FKS mit dem Projekt „Faire Mobilität“ bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das MiLoG?
Wie plant die Bundesregierung, Fahrerinnen und Fahrer bei der Geltendmachung ihrer Mindestlohnansprüche zu unterstützen?