[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Meiser, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/21912 –
Kontrollpraxis des gesetzlichen Mindestlohns bei entsendeten Kraftfahrern auf
Bundesfernstraßen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auf europäischen Autobahnen findet nach Ansicht der Fragestellenden seit
Jahren ein gnadenloser Unterbietungswettbewerb im LKW-Fernverkehr statt.
Große westeuropäische Logistikunternehmen beauftragen osteuropäische
Speditionen und machen sich so die erheblichen Lohnunterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Nutze oder befördern diese sogar,
indem sie selbst Firmen – oftmals auch als Briefkastenfirmen – in Osteuropa
gründen. So transportieren osteuropäische Fernfahrer die Fracht mit in ihren
Heimatländern zugelassenen Zugmaschinen, während die Auflieger
überwiegend in Deutschland zugelassenen sind.
Auf Grundlage von Schilderungen der Fernfahrer, die das Projekt „Faire
Mobilität“ auf Grundlage von über 4 000 Beratungsgesprächen auf deutschen
Autobahnraststätten und Autohöfen sammeln konnte, erhalten diese meist nur
den Mindestlohn des Landes, in dem sie einen Arbeitsvertrag unterschrieben
haben. Zusätzlich erhalten sie arbeitsvertraglich festgelegte weitere, pauschal
zu erstattende Kosten (Spesen), die im Rahmen der Entsendung angefallen
(vgl.:
https://www.faire-mobilitaet.de/++co++c23c8dde-6e06-11e7-9d4b-5254
00e5a74a).
Die Zahlungsverpflichtung des gesetzlichen Mindestlohns für
Kabotagefahrten auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland für entsandte
Fernkraftfahrerinnen und Fernkraftfahrer umgehen viele Unternehmen, indem sie
Spesenzahlungen, die eigentlich für Übernachtung und Verpflegung während
der Aufträge vorgesehen sind, auf den Mindestlohn anrechnen. Nach
deutschem Arbeitsrecht ist dies illegal (vgl. ebd.). Den Anspruch einzuklagen
scheitert in der Regel an ganz praktischen Problemen wie Sprachbarrieren,
Unkenntnis der deutschen Rechtslage sowie drohender Jobverlust.
Auf der Internetseite des Zolls wird in einem Fachthemenbeitrag beschrieben,
welchen sonstigen Lohnbestandteilen (Zulagen und Zuschläge) die
Erfüllungswirkung für eine Entgeltzahlung fehlt (abrufbar unter:
https://www.zol
l.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindest
lohngesetz/Berechnung-Zahlung-Mindestlohns/Sonstige-Lohnbestandteile-Zul
agen-Zuschlaege/sonstige-lohnbestandteile-zulagen-zuschlaege_node.html).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/22313
19. Wahlperiode 10.09.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. September
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Dies sei dann der Fall, wenn sie auf einer besonderen gesetzlichen
Zweckbestimmung beruhen. Da § 20 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auch
ausländische Arbeitgeber zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verpflichtet,
wird auch auf die gesetzlichen Zweckbestimmungen anderer EU-Staaten
eingegangen und listet „Beispiele für Zulagen und Zuschläge, die im Rahmen des
MiLoG nicht berücksichtigt werden“ auf.
Vor diesem Hintergrund wollen deshalb die Fragestellenden von der
Bundesregierung wissen, wie sich die Kontrollpraxis und geahndete arbeitsrechtliche
Verstöße auf deutschen Fernstraßen darstellen.
1. Wie viele Schwerpunktkontrollen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung durch den Zoll auf Fernverkehrsstraßen nach dem
Bundesfernstraßengesetz bzw. auf Raststätten und Autohöfen im Zeitraum von
2015 bis Juli 2020 durchgeführt (bitte jeweils für die Jahre 2015 bis 2019
und für die Monate Januar bis Juli 2020 sowie nach Bundesländern
differenzieren)?
In der Branche Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
haben die Hauptzollämter (HZÄ) in den Jahren 2015, 2016 und 2017 je eine
sowie 2019 zwei bundesweite Schwerpunktprüfungen durchgeführt.
Regionale Schwerpunktprüfungen wurden in der Branche Speditions-,
Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 2016 in Nordrhein-Westfalen,
2017 in Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt
sowie im ersten Halbjahr 2020 in Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-
Westfalen durchgeführt.
Die Kategorie der Straße, an der die Prüfungen durchgeführt werden, wird
dabei statistisch nicht erfasst.
2. Bei wie vielen Lkw-Fahrern mit ausländischem Arbeitsvertrag wurde
nach Kenntnis der Bundesregierung die Einhaltung des
Mindestlohngesetzes (MiLoG) kontrolliert (bitte jeweils für die Jahre 2015 bis 2019 und
für die Monate Januar bis Juli 2020 sowie nach Bundesländern
differenzieren)?
3. Wie viele Verstöße gegen das MiLoG wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bei Lkw-Fahrern mit ausländischem Arbeitsvertrag im
Zeitraum von 2015 bis Juli 2020 festgestellt (bitte jeweils für die Jahre 2015
bis 2019 und für die Monate Januar bis Juli 2020 sowie nach
Bundesländern differenzieren)?
4. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen Nichteinhaltung des MiLoG bei Lkw-Fahrern mit
ausländischem Arbeitsvertrag nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum
von 2015 bis 2019 eingeleitet (bitte für die jeweiligen Jahre sowie nach
Bundesländern differenzieren)?
5. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die im Rahmen der
Ermittlungsverfahren verhängten Bußgelder wegen Nichteinhaltung des
MiLoG bei Lkw-Fahrern mit ausländischem Arbeitsvertrag im Zeitraum
von 2015 bis 2019 (bitte für die jeweiligen Jahre sowie nach
Bundesländern differenzieren)?
6. Wie viele Ermittlungsverfahren gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung bei Lkw-Fahrern mit ausländischem Arbeitsvertrag im Zeitraum
von 2015 bis 2019 aufgrund des Verdachts auf Veruntreuung und
Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuches (StGB)
(bitte für die jeweiligen Jahre sowie nach Bundesländern differenzieren)?
7. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zeitraum von 2015 bis 2019 Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen wegen
Veruntreuung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB
verhängt, die im Zusammenhang wegen Verstößen gegen das des MiLoG
bei Lkw-Fahrern mit ausländischem Arbeitsvertrag stehen (bitte für die
jeweiligen Jahre differenzieren)?
8. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Schadenssumme
in der Jahresstatistik des Zolls wegen Nichteinhaltung des MiLoG bei
Lkw-Fahrern mit ausländischem Arbeitsvertrag im Zeitraum von 2015
bis 2019 (bitte für die jeweiligen Jahre differenzieren)?
Die Fragen 2 bis 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Prüfungen und Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
der Zollverwaltung, von denen Lastkraftwagenfahrer betroffen sind, werden in
der Arbeitsstatistik der FKS in der Branche Speditions-, Transport und damit
verbundenes Logistikgewerbe arbeitgeberbezogen erfasst. Es wird nicht
gesondert erfasst, ob die Beschäftigung der angetroffenen Person aufgrund eines
inoder ausländischen Arbeitsvertrages erfolgt. Eine Auswertung statistischer
Daten für Lastkraftwagenfahrer mit ausländischen Arbeitsverträgen ist daher nicht
möglich.
Zu Frage 2 wird darauf hingewiesen, dass die FKS grundsätzlich einen
ganzheitlichen Prüfungsansatz verfolgt, welcher alle in Betracht kommenden
Prüfaufträge nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG)
abdeckt. Eine Differenzierung nach Prüfungen in Bezug auf die Einhaltung der
Vorschriften nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) oder anderen Prüfaufträgen
ist in der Arbeitsstatistik nicht vorgesehen. Statistisch wird lediglich erfasst, in
welcher Branche geprüft wurde.
Zu Frage 7 wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitsstatistik der FKS nur die
Auswertung der Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren nach § 266a des
Strafgesetzbuches erlaubt. Eine Auswertung, ob diese Verfahren im Zusammenhang
mit Verstößen gegen das MiLoG geführt worden sind, ist nicht möglich. Auch
diese Auswertung ist nur für die gesamte Branche Speditions-, Transport- und
damit verbundenes Logistikgewerbe möglich und kann nicht auf bestimmte
Berufsgruppen eingegrenzt werden.
Allgemeine statistische Daten zur Branche Speditions-, Transport- und damit
verbundenes Logistikgewerbe finden sich für die angefragte Berufsgruppe
beispielsweise in den letztjährigen Antworten auf die Kleinen Anfragen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu den Mindestlohnprüfungen des jeweiligen
Vorjahres (für das Jahr 2015 Bundestagsdrucksache 18/7525, für das Jahr 2016
Bundestagsdrucksache 18/11475, für das Jahr 2017 Bundestagsdrucksache
19/875, für das Jahr 2018 Bundestagsdrucksache 19/8830 sowie für das Jahr
2019 Bundestagsdrucksache 19/18583).
9. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Zollbeamten in die Lage
versetzt, die im „Recht ausländischer Staaten oft vorgesehene
Entsendezulagen“ (Quelle:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestar
beitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/Berechnung-Zahlung-
Mindestlohns/Sonstige-Lohnbestandteile-Zulagen-Zuschlaege/sonstige-l
ohnbestandteile-zulgen-zuschlaege_node.html) zu überprüfen, um
festzustellen, ob Teile der Entsendezulagen auf den Mindestlohnanspruch
angerechnet werden dürfen, wenn ja, in welcher Form,
Im Recht ausländischer Staaten vorgesehene Entsendezulagen gelten als
Bestandteil des Mindestlohnes, soweit sie nicht als Erstattung für infolge der
Entsendung tatsächlich entstandener Kosten wie z. B. Reise-, Unterbringungs- und
Verpflegungskosten gezahlt werden (vgl. Artikel 3 Absatz 7 der
Entsenderichtlinie) und werden auch durch die FKS geprüft.
a) gibt es beispielsweise eine Gesetzessammlung der verschiedenen
Staaten für die Beamtinnen und Beamten,
Eine Gesetzessammlung zu Entsendezulagen der EU-Mitgliedstaaten (MS) ist
bei der FKS nicht vorhanden und wird auch nicht für erforderlich gehalten.
Informationen zu Entsendezulagen können bei Bedarf über das Binnenmarkt-
Informationssystem (IMI) im Entsendestaat erfragt werden.
b) wird bei den zuständigen Stellen anderen EU-Mitgliedstaaten
Amtshilfe erfragt,
Amtshilfeersuchen werden in der Regel über IMI an die MS gestellt.
c) wurden die Bundesministerien bzw. zuständigen Stellen der anderen
EU-Mitgliedstaaten um Auskunft gebeten, zu welchem Zweck solche
Entsendezulagen in ihrem Land abgerechnet werden dürfen,
Informationen darüber, zu welchem Zweck Entsendezulagen gezahlt werden,
werden über IMI in anderen MS erfragt.
d) werden hierzu bei Unternehmen die Abrechnungsdokumente
angefordert und ausgewertet,
Im Rahmen von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 SchwarzArbG i. V. m.
§ 14 MiLoG prüft die FKS, ob die Pflichten nach dem MiLoG eingehalten
werden. Prüfungen werden auch bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
durchgeführt. Die Unternehmen sind nach § 17 Absatz 1 MiLoG i. V. m. § 2a Absatz 1
SchwarzArbG verpflichtet, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen und
mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Gemäß § 15 MiLoG i. V. m. § 4 Absatz 1
SchwarzArbG können diese und weitere, bezogen auf die Zahlung des
Mindestlohns aussagekräftige, Unterlagen wie z. B. Arbeitsverträge sowie
Zahlungsbelege, bei den Arbeitgebern mit Sitz im Ausland angefordert werden.
e) welche weiteren bzw. anderen Möglichkeiten werden durch den Zoll
genutzt, um zu prüfen, ob und welche Teile der Entsendezulagen bei
Kabotagefahrten auf den eigentlichen Mindestlohnanspruch
angerechnet werden?
Bei Vor-Ort-Prüfungen werden die Lastkraftwagenfahrer zu Art, Umfang und
Dauer der Beschäftigung in Deutschland (insbesondere zu ihrer Arbeitszeit,
ihrem Lohn und weiteren Beschäftigungsbedingungen) befragt. Diese Angaben
können anschließend im Wege einer Prüfung beim Arbeitgeber mit den
angeforderten Lohnunterlagen abgeglichen werden (siehe Antwort zu Frage 9d).
Kommen die Unternehmen einer Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, nicht
nach, ist ein Amtshilfeersuchen über IMI möglich. Mit diesem können unter
anderem die ausländischen Behörden um entsprechende Prüfung des
Unternehmens gebeten werden, um so die notwendigen Unterlagen zu erhalten und diese
an die FKS übermitteln zu können.
10. Wie oft wurde im Zeitraum von 2015 bis 2019 nach Kenntnis der
Bundesregierung durch den Zoll der Zweck solcher Entsendezulagen
insgesamt überprüft (bitte für die jeweiligen Jahre differenzieren)?
11. Wie oft wurde im Zeitraum von 2015 bis 2019 nach Kenntnis der
Bundesregierung darauf ausgewichen, auf die tatsächlichen
Aufwendungen der Fahrer abzustellen und diese überprüft, um festzustellen, ob ein
Mindestlohnverstoß festgestellt werden kann (Punkt 2. im zitierten
Fachbeitrag des Zolls)?
12. Wie oft wurde im Zeitraum von 2015 bis 2019 nach Kenntnis der
Bundesregierung darauf ausgewichen, einen Abzug für
Unterkunftsbzw. Verpflegungsleistungen auf Grundlage der
Sozialversicherungsentgeltverordnung zu berechnen (Punkt 3 im zitierten Fachbeitrag des
Zolls)?
Die Fragen 10 bis 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Eine gesonderte statistische Auswertung von Prüfungen, bei denen der Zweck
von Entsendezulagen, die korrekte Berücksichtigung von Aufwendungen von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder die korrekte Anrechnung von
Unterkunfts- oder Verpflegungskosten geprüft wurden, ist nicht möglich.
13. Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Kooperation
der FKS mit dem Projekt „Faire Mobilität“ bei der Aufdeckung von
Verstößen gegen das MiLoG?
Das Projekt „Faire Mobilität“ berät Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
damit diese ihre Ansprüche nach dem MiLoG geltend machen können. Erfahren
die Beraterinnen und Berater des Projekts „Faire Mobilität“ von Verstößen
gegen das MiLoG, können sie die FKS hierüber informieren. Die FKS entscheidet
dann über die Einleitung eines Prüf- oder Ermittlungsverfahren.
Zwischen der FKS und dem Projekt „Faire Mobilität“ sowie anderen
Fachberatungsstellen wurde am 24. und 25. September 2019 ein Workshop
durchgeführt, um die Zusammenarbeit auszubauen. Dabei fand kein ausschließlicher
Austausch zum MiLoG statt, vielmehr wurden Informationen zum gesamten
Prüfauftrag der FKS nach § 2 Absatz 1 SchwarzArbG ausgetauscht. In dem
Workshop wurde unter anderem der Abschluss eines Kooperationskonzepts
vereinbart. Inhaltlich soll das Konzept auch auf ein einheitliches Verfahren der
Kooperation, insbesondere im Umgang mit Hinweisen – unter
Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Aspekte – eingehen. Der Entwurf dieses
Konzepts befindet sich derzeit in der Abstimmung.
Weiterhin sind regelmäßige Austauschforen auf regionaler Ebene zwischen den
Beratungsstellen und der FKS vorgesehen.
14. Wie plant die Bundesregierung, Fahrerinnen und Fahrer bei der
Geltendmachung ihrer Mindestlohnansprüche zu unterstützen?
Fahrerinnen und Fahrer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland können ihre
Ansprüche auf den deutschen Mindestlohn gemäß § 15 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes (AEntG) auf zivilrechtlichem Weg in Deutschland einklagen.
Das Projekt „Faire Mobilität“, welches vom Deutschen Gewerkschaftsbund
durchgeführt wird, bietet auch für Fahrerinnen und Fahrer aus anderen
Mitgliedstaaten, vornehmlich aus Mittel- und Osteuropa, Informationen und
Beratung an. Diese können sich dabei auch in ihrer Muttersprache beraten lassen.
Mit dem am 30. Juli 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2018/957 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die
Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ist
das Informations- und Beratungsangebot „Faire Mobilität“ verstetigt worden.
Es stehen für das Projekt gemäß § 23a AEntG dauerhaft Mittel in Höhe von
knapp 4 Mio. Euro jährlich zur Verfügung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]