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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

25.09.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2226710.09.2020

Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Markus Herbrand, Till Mansmann, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Oliver Luksic, Alexander Müller, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Dr. Hermann Otto Solms, Benjamin Strasser, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, hat die Koalition aus CDU/CSU und SPD bereits mehrfach angekündigt, das Körperschaftsteuerrecht zu modernisieren. Kernstück hierzu soll zwecks Schaffung von Rechtsformneutralität ein Optionsmodell sein, mit dem Personengesellschaften auf Antrag wie Körperschaften besteuert werden. Mit dem gleichen Ziel wurde zum 1. Januar 2008 die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingeführt, die seither nur von mäßigem Erfolg gekrönt war. Die von der Bundesregierung ermittelten niedrigen Anwendungsfälle (vgl. Bundestagsdrucksache 19/6308, S. 7) demonstrieren die Schwächen in der Ausgestaltung der Thesaurierungsbesteuerung, durch die die Ziele dieser Regelung in der Praxis verfehlt werden. Als Gründe können insbesondere die hohe Komplexität und der daraus resultierende hohe Zeit- und Bürokratieaufwand für die Umsetzung angegeben werden. Daneben ist die Thesaurierungsbegünstigung nur dann vorteilhaft, wenn die Gesellschafter bereits mit dem Spitzensteuersatz besteuert werden und die Gewinne zudem über sehr lange Zeiträume nicht entnommen werden und ist damit nicht mittelstandstauglich. Ähnliche Probleme zeichnen sich jedoch aus Sicht der Fragesteller auch bereits für die Anwendung des Optionsmodells ab. Da die Gesellschafter von Personengesellschaften selbst bei Anwendung des Spitzensteuersatzes von 45 Prozent im Grundsatz noch immer einer ca. 2 Prozent niedrigeren effektiven Steuerbelastung unterliegen als Gesellschafter von Kapitalgesellschaften im Ausschüttungsfall, würde sich die Ausübung der Option neben den hohen zu erwartenden Umstellungskosten ebenfalls nur bei einer sehr langen Thesaurierungsdauer oder bei umfangreichen Leistungsbeziehungen mit der Gesellschaft lohnen. Dies lässt sich allerdings auch auf die im internationalen Vergleich sehr hohe Körperschaftbesteuerung zurückführen. Im Koalitionsbeschluss vom 3. Juni 2020 wird die Aufkommenswirkung des Optionsmodells zusammen mit dem erhöhten Anrechnungsfaktor für die Gewerbesteuer mit 0,3 Mrd. Euro beziffert. Im Regierungsentwurf zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz, mit dem bereits der Gewerbesteueranrechnungsfaktor auf 4 erhöht wurde, wird die volle Jahreswirkung allein für diese Maßnahme mit 335 Mio. Euro angegeben.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Wann wird ein Referentenentwurf für das im Koalitionsbeschluss vom 3. Juni 2020 angekündigte Gesetz zur Modernisierung der Körperschaftsteuer vorgelegt, und kann ein Abschluss des Verfahrens noch in der zweiten Jahreshälfte umgesetzt werden?

2

Wann ist die Erstanwendung geplant?

Soll ggf. eine rückwirkende Anwendung des Optionsmodells möglich sein?

3

Ist das Budget in der Haushaltsplanung für die Einführung des Optionsmodells bereits aufgebraucht, oder stehen weitere Mittel zur Verfügung, und wenn ja, in welcher Höhe?

a) Mit welchen Fallzahlen rechnet die Bundesregierung für die Inanspruchnahme des Optionsmodells?

b) Liegt die Erwartung signifikant höher als die bisher ca. 6 000 Fälle (vgl. Bundestagsdrucksache 19/6308, S. 7), die die Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch nehmen?

c) Wird damit gerechnet, dass breite Schichten der Wirtschaft von der Option profitieren können?

4

Soll die Möglichkeit einer Rückoption zur transparenten Besteuerung bestehen?

Wenn ja, wird mit Optionsbindungsfristen gearbeitet, oder soll eine Rückoption jederzeit möglich sein?

Welche Argumente sprechen für bzw. gegen die beiden Ausgestaltungsoptionen?

5

Soll die Option durch jeden Gesellschafter einzeln ausgeübt werden können oder nur einheitlich für die gesamte Gesellschaft?

a) Wenn die Option nur einheitlich für die gesamte Gesellschaft ausgeübt werden kann, muss der Beschluss einstimmig gefasst werden, oder soll ein Mehrheitsbeschluss, sofern gesellschaftsvertraglich vereinbart, ausreichen?

Ist in dieser Frage bereits eine Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erfolgt?

b) Soll die Option auch für Personengesellschaften innerhalb eines Kapitalgesellschaftskonzerns ausgeübt werden können?

c) Soll die Regelung auch für ausländische Personengesellschaften gelten, an denen in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt sind?

6

Kann die Option auch unterjährig ausgeübt werden?

Wenn ja, wäre dies ein maßgebender Grund für eine zustimmungspflichtige Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres nach § 4a EStG?

7

Was hat aus Sicht der Bundesregierung dazu geführt, dass das Optionsmodell trotz langjähriger Diskussion bisher noch nicht umgesetzt wurde?

Welche Lösungen konnten für die Aspekte, die in den bisherigen Diskussionen um ein Optionsmodell (z. B. im Rahmen der Brühler Kommission) zu einem Scheitern des Vorschlags geführt haben, gefunden werden?

Gibt es weiterhin offene Punkte, die einer Einführung des Optionsmodells entgegenstehen könnten?

8

Welche Probleme drohen im grenzüberschreitenden Kontext, und was soll hiergegen getan werden?

a) Wie wird die Option mit den DBA-Vertragsstaaten (DBA = Doppelbesteuerungsabkommen) abgestimmt?

Erfolgt eine Gleichschaltung mit Kapitalgesellschaften im einheitlichen DBA-Rahmenwerk, d. h. ohne eine jeweils einzeln erforderliche DBA-Anpassung?

b) Drohen Probleme bezüglich ausländischer anti-hybrid-rules und der EU-ATAD (EU-Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie) aufgrund einer möglichen Qualifikation der betreffenden Personengesellschaften als hybride Gesellschaften?

c) Welche weiteren Probleme sieht die Bundesregierung im grenzüberschreitenden Kontext?

9

Erfolgt die Option zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft in der Weise, dass ein Rechtsformwechsel nach dem Umwandlungssteuergesetz fingiert wird, ohne diesen tatsächlich zu vollziehen?

a) Wenn ja, muss auch die Voraussetzung vorliegen, dass ein Mitunternehmeranteil inklusive funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen einzubringen ist, oder sind an bestimmten Stellen Vereinfachungen vorgesehen?

b) Wäre die Personengesellschaft nach Optionsausübung in vollem Umfang steuerlich als Kapitalgesellschaft einzustufen, sodass sie zum Beispiel als Organträgerin im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft fungieren kann?

Qualifiziert sie in der Folge als körperschaftsteuerpflichtiges Rechtssubjekt im umwandlungssteuerlichen Sinn?

c) Sollen nach Optionsausübung alle steuerlichen Vorschriften, die für Kapitalgesellschaften gelten entsprechend anzuwenden sein, oder soll es Ausnahmen geben?

d) Beschränkt sich die Option zur Besteuerung wie eine Körperschaft auf die ertragsteuerliche Behandlung, oder soll sie auch Auswirkungen auf die Behandlung für andere Steuerarten (z. B. Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer) haben?

e) Erstreckt sich die Option nur auf die laufende Besteuerung oder z. B. auch auf Veräußerungsvorgänge durch den Gesellschafter?

10

Wie soll bestehendes Sonderbetriebsvermögen im Zuge der Optionsausübung dem Grunde und der Höhe nach behandelt werden?

Würde fiktiv eine Entstrickung erfolgen, wenn Sonderbetriebsvermögen ausländischen Gesellschaftern zuzuordnen ist, und welche Möglichkeiten zur Abmilderung der steuerlichen Folgen sind vorgesehen?

11

Wird die Optionsausübung als sperrfristverletzendes Ereignis beispielsweise für Zwecke des § 6 Absatz 5 Satz 5 und 6 EStG qualifizieren?

12

Welche Übergangsprobleme sieht die Bundesregierung im Zusammenspiel der Thesaurierungsbesteuerung und der Optionsausübung?

Wie wird im Optionsfall mit nachversteuerungspflichtigen Beträgen i. S. d. § 34a Absatz 3 EStG umgegangen?

Soll eine Dividendenbesteuerung erfolgen oder eine Besteuerung nach Verursachung bzw. Entstehung der ausschüttbaren Gewinne?

13

Wird eine Überarbeitung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG zur Verbesserung der Rechtsformneutralität neben der Einführung des Optionsmodells weiterhin geprüft, und wenn nein, warum nicht?

a) Aus welchen Gründen wird das Optionsmodell als ein besseres Instrument erachtet?

b) Plant die Bundesregierung, die von der Wirtschaft vorgetragenen Vorschläge für eine mittelstandsfreundlichere Thesaurierungsrücklage (z. B. Absenkung des Steuersatzes für einbehaltene Gewinne, Verbesserungen bei Gewinnentnahme und Nachversteuerung, vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie, Unternehmenssteuern modernisieren, Wertschöpfung der deutschen Unternehmen sichern – Weichen stellen im Jahr 2020; Januar 2020) aufzugreifen?

Wenn ja, wie?

Wenn nein, warum nicht?

14

Wann soll das Umwandlungssteuerrecht an die Globalisierung und damit verbundene Umwandlungsvorgänge angepasst werden, indem beispielsweise in einem ersten Schritt die Begrenzung auf Körperschaften aus EU/ EWR-Staaten für die Steuerneutralität aufgehoben wird?

Ist eine solche Öffnung auch für Einbringungsvorgänge angedacht?

15

Mit welchen Konsequenzen rechnet die Bundesregierung, wenn ein Systemwechsel zur derzeit in der Literatur diskutierten sog. Einlagelösung (als Alternative zu den nach aktueller Rechtslage zu bildenden steuerlichen Ausgleichsposten qualifiziert organschaftliche Minderabführungen als Einlage und Mehrabführungen als Einlagenrückgewähr) erfolgen würde?

a) Sollen Einlagen mit dem vollen Betrag oder wie bisher bei der Bildung steuerlicher Ausgleichsposten im Umfang der Beteiligungsquote berücksichtigt werden?

b) Sollen passive Ausgleichsposten unmittelbar mit dem Beteiligungsansatz verrechnet werden und den übersteigenden Betrag als Ertrag qualifizieren?

c) Sollen durch den Übergang zur Einlagelösung ggf. entstehende Buchgewinne sofort versteuert werden, oder sind hierzu abmildernde Maßnahmen wie beispielsweise die Bildung einer über einen bestimmten Zeitraum aufzulösenden Rücklage oder als mildestes Mittel ein Übergangszeitraum, in dem der bestehende Ausgleichposten bis zum Eintritt eines Umkehreffekts oder einer Veräußerung der Beteilung bestehen bleibt, vorgesehen?

d) Welche Regelungen sind bei mittelbaren Organschaften vorgesehen?

e) Soll eine Verwendungsreihenfolge berücksichtigt werden?

f) Hat die Bundesregierung Zahlen zur Gesamthöhe der bestehenden Ausgleichsposten, und kann die Bundesregierung einen Überhang in eine Richtung identifizieren?

Wie würden sich die Zahlen bei möglichen Reformoptionen verändern?

16

Plant die Bundesregierung, die überproportionalen Belastungen der Steuerpflichtigen mit dem Körperschaftsmodernisierungsgesetz zu beseitigen, die sich durch das Abzugsverbot von Gewinnminderungen aus Währungskursschwankungen bei Gesellschafterdarlehen nach § 8b Absatz 3 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bei gleichzeitiger Steuerpflicht entsprechender Erträge ergeben?

a) Wenn ja, ist es hierbei denkbar, dass Währungskursverluste künftig von dem Abzugsverbot ausgenommen werden?

b) Falls Frage 16a einschlägig ist, wird eine rückwirkende Anwendung als zweckmäßig empfunden und geprüft, um aktuelle Streitfälle in laufenden Betriebsprüfungen zu beseitigen und damit den Rechtsweg nicht unnötig zu belasten?

17

Soll in der laufenden Legislaturperiode eine Anpassung des Körperschaftssteuersatzes auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau erfolgen?

Wenn ja, wird sich die Bundesregierung hierbei am OECD-Durchschnitt (OECD = Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) orientieren?

Wenn nein, welche wettbewerbspolitischen Gründe wurden hierfür abgewogen?

Wie hat sich die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit (in Bezug auf Unternehmenssteuern) Deutschlands im internationalen Vergleich (EU, OECD) in den vergangenen fünf Jahren entwickelt, und mit welcher Entwicklung rechnet die Bundesregierung bis Ende 2021 unter Einbeziehung der in anderen Staaten geplanten Steuersatzsenkungen?

Berlin, den 26. August 2020

Christian Lindner und Fraktion

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