[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Harald Ebner, Matthias
Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/22391 –
Fehlende Finanzierung für den Naturschutz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Zustand unserer Natur ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller schlecht: Die Rote Liste der bedrohten Tier- und Pflanzenarten wird
länger und länger (vgl. WWF, 2020 via
https://www.wwf.de/themen-projekte/
weitere-artenschutzthemen/rote-liste-gefaehrdeter-arten/). Der
Weltbiodiversitätsrat IPBES geht davon aus, dass 1 Million Tier- und Pflanzenarten in den
nächsten Jahrzehnten vom Aussterben bedroht sein werden und rief in seinem
Bericht zum Zustand der Natur von Mai 2019 die Weltgemeinschaft auf, das
Artensterben als globale Bedrohung analog zur Klimakrise endlich ernst zu
nehmen (vgl. IPBES, 2019 via
https://ipbes.net/global-assessment). Im
Rahmen des Internationalen Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD)
haben sich die EU und Deutschland verpflichtet, dem Verlust an Biodiversität
bis 2020 Einhalt zu gebieten (vgl. Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) via
https://www.bmu.de/themen/natur-
biologische-vielfalt-arten/naturschutz-biologische-vielfalt/biologische-
vielfaltinternational/uebereinkommen-ueber-die-biologische-vielfalt/). Die
finanziellen Mittel für Naturschutz in Deutschland sind jedoch unzureichend, das
zeigen verschiedene Studien (
https://www.umweltrat.de/SharedDocs/Downloads/
DE/04_Stellungnahmen/2008_2012/2009_11_Stellung_14_GAP.html). Die
Bundesregierung antwortete auf die Schriftliche Frage 105 der Abgeordneten
Steffi Lemke auf Bundestagsdrucksache 19/2419, dass knapp 900 Mio. Euro
für die Umsetzung der EU-Naturschutzrichtlinien in Deutschland fehlen.
1. Welche Kostenschätzungen für Natura 2000 und die Umsetzung der EU-
Naturschutzrichtlinien liegen der Bundesregierung für die einzelnen
Bundesländer und Deutschland insgesamt vor (bitte mit konkrete
Kostenschätzungen aufführen)?
2. Wie schätzt die Bundesregierung das gegenwärtige Finanzierungsdefizit
für die Umsetzung der EU-Naturschutzrichtlinien in Deutschland ein
(bitte mit Zahlen, aufgeschlüsselt separat für den terrestrischen und den
marinen Bereich, zum Bedarf und zu aktuell zur Verfügung stehenden
finanziellen Mitteln mit Angabe der Quellen (ins. EU-Förderung)
untermauern)?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23133
19. Wahlperiode 06.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 6. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
3. Welche Fortschritte hat die Bundesregierung seit Mai 2018 beim
Schließen der bestätigten Finanzierungslücke von knapp 900 Mio. Euro für
Natura 2000 und andere Maßnahmen zum Erhalt der Biodiversität erzielt?
Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der künftige Finanzbedarf zur Umsetzung der EU-Naturschutzrichtlinien im
Zeitraum 2021 bis 2027 in Deutschland wird auf insgesamt 1,33 bis 1,55 Mrd.
Euro pro Jahr geschätzt. Hierin enthalten ist auch der Finanzbedarf für Meeres-
und Küstengewässer, der auf jährlich 48,25 Mio. Euro geschätzt wird.
Kostenschätzungen der einzelnen Länder liegen dem Bund nicht vor.
Abschätzungen zu den verfügbaren Finanzmitteln in Deutschland belaufen sich
auf ca. 570 Mio. Euro pro Jahr; Details zu EU-Förderprogrammen, nationalen
Programmen/Mitteln und zum Gesamtwert enthält die folgende Tabelle.
EU-Finanzierung und nationale Finanzierung des Natura 2000-Netzes und anderer Naturschutzmaßnahmen in Deutschland im Zeitraum
2014-2020; in Mio. Euro
ohne Personalkosten in der öffentlichen Verwaltung sowie Ausgaben von Umweltverbänden, Privatwirtschaft und Wissenschaft;
Quellen: Prioritärer Aktionsrahmen (PAF) für Natura 2000 in Deutschland für den Zeitraum 2021 bis 2027 (September 2020); Aktualisierung für
Wildnisfonds (gemäß Haushaltsanmeldungen) und für GAK (siehe Erläuterungen unten)
A. EU-Förderprogramme
(EU-Mittel + nationale Kofinanzierung) davon:
Länder EU
Gesamt
pro Jahr
ELER 2268,7 567,2 1701,5 324,1
EFRE 217,6 89,2 128,4 31,1
EMFF 20,8 5,4 15,4 3,0
LIFE 147,0 63,0 84,0 21,0
Zwischen-Summe: 724,8 1929,3
A. Summe EU-Förderprogramme 2.654,1 2654,1 379,2
B. Nationale Programme, Stiftungen
davon:
Eigenanteil,
Drittmittel
Bund
Gesamt
pro Jahr
chance.natur (Bund) 130,9 32,9 98,0 18,7
Bundesprogramm Biologische Vielfalt 206,8 51,7 155,1 29,5
GAK: Investiver Naturschutz und
Vertragsnaturschutz (für 2017 bis 2020)
138,8 55,3 83,0
34,6
Länder-Naturschutzprogramme 469,0 469,0 0,0 67,0
Bund: Wildnisfonds (2019 bis 2020) 30,0 0 30,0 20,0
Deutsche Bundesstiftung Umwelt 46,9 0,0 46,9 6,7
Länder-Stiftungen 92,4 92,4 0,0 13,2
Zwischen-Summe: 701,3 413,0
B. Summe Nationale Programme, Stiftungen 1.114,3 1.114,3 189,7
C. Gesamtsumme der verfügbaren Mittel
a) für 2014-2020 gesamt (EU + national) 3.768,4 rd. 3,8 Mrd. Euro
b) pro Jahr (EU + national; jährlicher Durchschnittswert ) 568,9
rd. 570 Mio. Euro,
davon EU-Förderung
70 % (ELER: 60 %)
Legende/Erläuterungen zur Tabelle:
• Die jährlichen Werte sind meist durchschnittliche Werte für die Jahre 2014 bis 2020; nur bei GAK
und Wildnisfonds sind es kürzere Zeiträume.
• GAK-Zahlen leiten sich von den Mittelanmeldungen der Länder für die Jahre 2017 bis 2020 ab.
Zum Jahr 2017 wurde der Förderungsgrundsatz „Nicht-produktiver investiver Naturschutz“ und
zum Jahr 2018 der Förderungsgrundsatz „Vertragsnaturschutz“ vom Planungsausschuss für
Agrarstruktur und Küstenschutz beschlossen und in den GAK-Rahmenplan aufgenommen. Für die
Maßnahme „Nicht-produktiver investiver Naturschutz“ wurden für den Zeitraum 2017 bis 2020
insgesamt rund 111,2 Mio. Euro Bundes- und Landesmittel angemeldet, für die Maßnahme
„Vertragsnaturschutz“ für den Zeitraum 2018 bis 2020 insgesamt rund 27,1 Mio. Euro. Wildnisfonds
(Bundeshaushalt): 10 Mio. Euro in 2019; 20 Mio. Euro ab 2020 (Haushaltsanmeldung)
ELER: Die hier angegebenen Zahlen zu den ELER-Mitteln, die speziell auf die betreffenden
Maßnahmen entfallen, entstammen der Studie „Ermittlung des geplanten finanziellen Umfangs von
Naturschutzmaßnahmen im Rahmen der ELER-Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums
2014-2020“, Horlitz et al., 2018.
•
Auch wenn es gewisse Unterschiede bei den Berechnungsgrundlagen für den
Finanzbedarf von Natura 2000 und die Abschätzung der verfügbaren Mittel in
Deutschland gibt, verdeutlichen die Größenordnungen, dass es in Deutschland
eine deutliche Finanzierungslücke bei der Umsetzung der EU-
Naturschutzrichtlinien gibt.
Die Bundesregierung hat sich bei den Verhandlungen zum künftigen
Mehrjährigen Finanzrahmen der EU dafür eingesetzt, die Naturschutzfinanzierung zu
verbessern und die im Koalitionsvertrag vorgesehene bedarfsgerechte
Finanzierung für die Natura 2000-Umsetzung in den jeweiligen EU-Fachpolitiken zu
berücksichtigen. Dies gilt auch für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), zumal
die GAP die Leistungen der Landwirtschaft zum Schutz der Umwelt, der
Biodiversität, des Klimas und der natürlichen Ressourcen künftig besser
honorieren soll.
Der EU-weite Finanzierungsbedarf zur Umsetzung der neuen EU-
Biodiversitätsstrategie für das Jahr 2030 liegt mit mindestens 20 Mrd. Euro pro Jahr
(gemäß Schätzung der Europäischen Kommission in der Strategie) deutlich höher
als die bisherigen Natura 2000-Kostenschätzungen und die im EU-Haushalt
2020 verfügbaren EU-Mittel für Biodiversität von rund 13,5 Mrd. Euro (gemäß
„biodiversity tracking“ im Entwurf der Europäischen Kommission für den EU-
Haushalt 2020). Insofern ist eine grundlegende Verbesserung der EU-
Naturschutzfinanzierung von essentieller Bedeutung.
Auf nationaler Ebene konnte der Bund in den letzten Jahren einige
Verbesserungen für die Naturschutzfinanzierung über die Natura 2000-Umsetzung
hinaus erreichen, insbesondere für den Insektenschutz, die Stadtnatur sowie das
Thema Wildnis:
• Die Mittel für das Bundesprogramm Biologische Vielfalt wurden in den
letzten Jahren kontinuierlich erhöht: von ursprünglich 15 Mio. Euro (jeweils
von 2011 bis 2015) auf 18 Mio. Euro (2016), 20 Mio. Euro (2017), 25 Mio.
Euro (2018), 32,1 Mio. Euro (2019) und 44,95 Mio. Euro (2020); geplant ist
zudem die Schaffung eines neuen Förderschwerpunktes „Stadtnatur.
• Im Juli 2019 wurde ein neuer Wildnisfonds mit einem Fördervolumen von
10 Millionen Euro aufgelegt; seit dem Jahr 2020 stehen 20 Mio. Euro pro
Jahr zur Verfügung.
• In der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes“(GAK) wurden für den Naturschutz neue Fördermöglichkeiten
geschaffen.
Darüber hinaus wurde im Jahr 2020 im Rahmen der Umsetzung des
Aktionsprogramms Insektenschutz der Bundesregierung der Sonderrahmenplan
„Maßnahmen zum Insektenschutz in der Agrarlandschaft“ in der GAK eingerichtet.
Im Jahr 2020 stellt der Bund über diesen Sonderrahmenplan 50 Mio. Euro zur
Verfügung. Zusammen mit den Landesmitteln belaufen sich die über diesen
Sonderrahmenplan zur Verfügung stehenden Mittel allein im Jahr 2020 damit
auf ca. 83 Mio. Euro.
• Der Bund wird darüber hinaus ab dem Jahr 2020 Mittel in Höhe von
jährlich 25 Mio. Euro für den Insektenschutz in den einschlägigen
Bundesförderprogrammen bereitstellen.
4. Wie plant die Bundesregierung diese Finanzierunglücke über Reformen
der Agrarpolitik zu schließen oder zu verkleinern?
Inwieweit würde eine volle Ausschöpfung der möglichen Umschichtung
von 25 Prozent von der 1. in die 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik
der EU (GAP), wie vom Europäischen Rat kürzlich beschlossen, diese
Ziele unterstützen?
Die GAP hat die Aufgabe, zur Erreichung verschiedener Ziele beizutragen,
darunter die Stabilisierung der Einkommen der in der Landwirtschaft Tätigen, die
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, die Entwicklung der ländlichen
Räume oder die Verbesserung des Umwelt- und Ressourcenschutzes. Damit trägt
die GAP auch zur Finanzierung des Naturschutzes bei; mehr als die Hälfte aller
Naturschutzmittel in Deutschland entstammen der 2. Säule der EU-Agrarpolitik
(Vertragsnaturschutz etc.). Die Bundesregierung setzt sich für ein höheres
Umweltambitionsniveau in der zukünftigen GAP ein. Dazu soll die GAP nach dem
Jahr 2020 die Leistungen der Landwirtschaft zum Schutz der Umwelt, der
Biodiversität, des Klimas und der natürlichen Ressourcen künftig besser
honorieren. Ob und falls ja, inwieweit eine Umschichtung von der 1. in die 2. Säule der
GAP diesem Ziel dienlich ist, kann nur in der Gesamtschau der „Grünen
Architektur“ der GAP – bestehend aus Konditionalität und Ökoregelungen der ersten
Säule sowie den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der 2. Säule –
entschieden werden. Auf europäischer und nationaler Ebene sind die Überlegungen und
Verhandlungen dazu noch nicht abgeschlossen.
5. Hält die Bundesregierung an ihrem im Koalitionsvertrag vereinbarten
Ziel fest, sich bei der der Finanzierung von Naturschutz am Bedarf für
die Umsetzung von Natura 2 000 zu orientieren (vgl. Koalitionsvertrag
2018, S. 139 via
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/656734/
847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsve
rtrag-data.pdf?download=1, „Wir werden uns in der EU für mehr Mittel
für den Naturschutz, die sich am Bedarf von Natura 2000 orientieren
einsetzen“)?
Welche Fortschritte hat die Bundesregierung seither erzielt, um die
derzeitige Finanzierungslücke zu schließen?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen.
6. Wie sollen nach Auffassung der Bundesregierung die GAP-Mittel für die
Jahre 2021 und 2022, die von der EU-Kommission zugewiesen werden,
sobald auf europäischer Ebene die Übergangsverordnung zum
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) beschlossen sein wird, verwendet werden, und wird hier von der
Bundesregierung auch angesichts der Volksbegehren für Artenschutz in
verschiedenen Bundesländern ein Schwerpunkt zur Förderung der
Biodiversität gesetzt werden?
Über den Einsatz der ihnen zustehenden ELER-Mittel entscheiden die Länder.
Derzeit ist noch nicht über einen zweijähriger Übergangszeitraum (2021 bis
2022) für die GAP und damit auch für den ELER entschieden. Die Europäische
Kommission hält bislang an einem einjährigen Übergangszeitraum fest.
7. Von welchem Zeitbedarf geht die Bundesregierung für die Erstellung der
von Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner
geforderten Folgenabschätzungen und Szenarien hinsichtlich der
Umsetzung der Farm-to-Fork-Strategie der EU-Kommission aus (vgl.
https://w
ww.agrarheute.com/politik/kloeckner-viel-farm-wenig-fork-eu-agrarpolit
ik-569074), und welche Leitfragen sollten nach Vorstellung der
Bundesregierung diesen Evaluationen zugrunde liegen?
Durch die Farm-to-Fork-Strategie selbst werden keine neuen Regelungen
eingeführt. Dies soll bei der Umsetzung des zur Strategie vorgelegten
Aktionsplans in den kommenden Jahren erfolgen (2021 bis 2024). Zunächst ist
vorgesehen, im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft Schlussfolgerungen
zu verabschieden, die derzeit mit den Mitgliedstaaten abgestimmt werden und
Grundlage der Leitfragen für die Folgeabschätzungen zu den jeweiligen
Regelungsbereichen der Strategie bilden werden.
8. Welche Strategie verfolgt die Bundesregierung, um
Vertragsverletzungsverfahren zu den EU-Naturschutzrichtlinien wegen Unterfinanzierung
ausbleibender Maßnahmen abzuwenden?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen.
9. Welche Höhe von Strafzahlungen gegen Deutschland ist nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Vertragsverletzungsverfahren im Bereich der
Umsetzung der EU-Naturschutzrichtlinien möglich?
Von welchen Zahlungen geht die Bundesregierung aus?
Zu finanziellen Sanktionen gegen Deutschland würde es nur kommen, wenn
die Europäische Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren nach
erfolglosem Ablauf der vorgerichtlichen (Erst-)Verfahrensstufen –
Mahnschreiben und begründete Stellungnahme – Klage beim Europäischen Gerichtshof
einreichte, dieser Deutschland im Erstverfahren verurteilte, sodann die
Europäische Kommission der Auffassung wäre, dass Deutschland das Urteil nicht
vollständig umgesetzt habe, daher – nach erfolgloser Durchführung des
vorgerichtlichen (Zweit-)Verfahrens – erneut Klage beim Europäischen Gerichtshof
erhöbe und dabei finanzielle Sanktionen beantragte sowie dem folgend
schließlich auch der Europäische Gerichtshof zu der Auffassung käme, dass
Deutschland dem ersten Urteil nicht nachgekommen sei. Erst dann würde der
Europäische Gerichtshof finanzielle Sanktionen festsetzen. Die Europäische
Kommission würde die Beantragung im konkreten Fall voraussichtlich auf Basis der in
ihren Mitteilungen vom 12. Dezember 2005 (SEK (2005) 1658), vom 20. Juli
2010 (SEK (2010) 923), vom 20. Februar 2019 (C (2019) 1396 final) und vom
13. September 2019 (2019/ C 309/01) dargelegten Grundsätze vornehmen. Der
Europäische Gerichtshof ist an den Antrag der Europäischen Kommission nicht
gebunden und verfügt über einen weiten Ermessensspielraum.
Bisher hat der Europäische Gerichtshof noch in keinem Fall finanzielle
Sanktionen gegen die Bundesrepublik Deutschland in einem
Vertragsverletzungsverfahren verhängt.
10. Hat die Bundesregierung für die kommende Förderperiode einen
Prioritären Aktionsrahmen für die Finanzierung von Natura 2000 gemäß Flora-
Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) an die EU-Kommission
eingereicht?
a) Wenn ja, wo ist dieser veröffentlicht, und enthält er
bundeslandspezifische Kostenschätzungen?
b) Wenn nein, warum nicht, trotz überschrittener Fristen?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat den Prioritären Aktionsrahmen für Natura 2000 am
4. September 2020 an die Europäische Kommission übersandt. Das Dokument
wird derzeit von der EU-Kommission geprüft und ist daher noch nicht
veröffentlicht. Der Aktionsrahmen enthält Kostenschätzungen auf Bundesebene,
die auf den Daten und Informationen aus den Ländern aufbauen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
11. Für welche Zweckbindungen (in Prozent) setzt sich die Bundesregierung
im Rahmen der Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen der EU
(MFR) und der GAP ein?
12. Welche Zweckbindungen im MFR und GAP hält die Bundesregierung
auf EU-Ebene für notwendig, um die Biodiversitätsziele zu erreichen
und zudem gleiche Bedingungen unter den Mitgliedstaaten
sicherzustellen, bezogen auf
a) Klimaschutz in MFR,
b) Biodiversitätsmaßnahmen im MFR,
c) Umwelt- und Klimaschutz in der GAP insgesamt,
d) Biodiversitätsmaßnahmen in der GAP insgesamt,
e) Umwelt- und Klimaschutz in der Ersten Säule der GAP (Eco-
Schemes),
f) Biodiversitätsmaßnahmen in der Ersten Säule der GAP (Eco-
Schemes),
g) Umwelt- und Klimaschutz in der Zweiten Säule der GAP
(Agrarumweltmaßnahmen), insbesondere die Förderung des Ökolandbaus,
h) Biodiversitätsmaßnahmen in der Zweiten Säule der GAP,
i) Anrechenbarkeit der Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete
auf Umweltbudgets?
Die Fragen 11 bis 12i werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
Anlässlich der Sondersitzung des Europäischen Rates vom 17. bis 21. Juli 2020
haben die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten vereinbart, dass
30 Prozent der Gesamtausgaben aus dem Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR)
2021 bis 2027 und dem Aufbauinstrument „Next Generation EU“ die
europäischen Klimaziele unterstützen sollen.
Im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik sollen 40 Prozent der Ausgaben auf
diese Ziele verwendet werden. Die Höhe der Zweckbindungen für
Umweltleistungen über die GAP kann nur unter Berücksichtigung aller Ziele der GAP
sowie im Hinblick auf die Ausgestaltung der Grünen Architektur festgelegt
werden. Die Verhandlungen auf nationaler und europäischer Ebene dauern dazu
noch an. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
In den Verhandlungen zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) setzt sich
Deutschland für ein höheres Umweltambitionsniveau ein.
Die weitere Umsetzung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates ist
Bestandteil der laufenden Verhandlungen im Rat und mit dem Europäischen
Parlament zum MFR, dem Aufbauinstrument sowie den jeweiligen Rechtsakten zu
einzelnen EU-Ausgabenprogrammen. Die Bundesregierung setzt sich im
Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft für einen erfolgreichen Abschluss
dieser Verhandlungen ein, der auch einen Beitrag zur Umsetzung des European
Green Deal und der darin enthaltenen Klimaziele der Union leisten wird.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
13. Inwieweit wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass 40
Prozent der Gelder für „climate action“ wie im kürzlich getroffenen
Beschluss des Rats zum MFR beschrieben, auch an klare Bedingungen
geknüpft werden (
https://www.consilium.europa.eu/media/45136/210720-
euco-final-conclusions-de.pdf)?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
14. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um Fördermaßnahmen
für die Biodiversität auch im Europäischen Regionalfonds (EFRE) und
Europäischen Fischereifonds (EMFF) zu verankern, da es zukünftig nur
noch einen bundeseinheitlichen GAP-Strategieplan geben wird?
Inwieweit könnten nach Einschätzung der Bundesregierung über die
operationellen Programme für diese beiden Fonds ergänzende spezifische
Maßnahmen der Bundesländer ermöglicht werden?
Die Bundesregierung setzt sich bei den laufenden Verhandlungen zum
Mehrjährigen Finanzrahmen 2021 bis 2027 sowie zum Legislativpaket 2021 bis
2027 nachdrücklich dafür ein, Klima- und Umweltschutz, und damit auch die
Biodiversität, im Förderspektrum des Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung (EFRE) zu verankern. Für die Planung und inhaltliche Ausgestaltung
der EFRE Förderprogramme sind in Deutschland ausschließlich die Länder
verantwortlich. Es gibt bereits in der laufenden Förderperiode 2014 bis 2020
kein EFRE Bundesprogramm, das die regionalen Förderprogramme ergänzt.
Dies wird voraussichtlich auch in der kommenden Förderperiode 2021 bis 2027
so bleiben.
Die Förderung der Biodiversität fällt nach Artikel 30, 70 GG in die
Zuständigkeit der Länder. Für den Naturschutz in der deutschen Ausschließlichen
Wirtschaftszone ist der Bund, in den Küstenmeeren sind die Länder zuständig. Mit
dem zukünftigen EMFAF wird es, wie auch schon unter dem laufenden EMFF
möglich sein, Maßnahmen zum Schutz der Biodiversität und der Ökosysteme
in Meeres- und Küstengebieten zu unterstützen. Dies kann neben
Fischereimaßnahmen auch Maßnahmen nach der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie als auch
Maßnahmen nach der Habitat- und der Vogelschutz-Richtlinien umfassen. Für
den EMFAF ist verpflichtend die Vorlage eines Operationellen Programms für
jeden Mitgliedstaat vorgesehen. Der Bund koordiniert die Rückmeldungen der
Länder. Diese entscheiden selbständig über die Maßnahmen, die sie fördern.
15. Inwieweit ist die Bundesregierung dem auch im Koalitionsvertrag
beschriebenen Ziel eines eigenständigen EU-Naturschutzfonds
nähergekommen (vgl. Koalitionsvertrag 2018, S. 139 via
https://www.bundesreg
ierung.de/resource/blob/656734/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987a
d672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1)?
Die im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen enthaltene Forderung nach
einem eigenständigen EU-Naturschutzfonds wurde trotz intensiven Werbens
von der Kommission in den Vorschlägen vom Mai 2018 für den künftigen
Mehrjährigen Finanzrahmen nicht berücksichtigt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.
16. Welche Schlussfolgerungen für die aktuellen GAP-Verhandlungen zieht
die Bundesregierung aus den folgenden Schlussfolgerungen des EU-
Rechnungshofes in seinem aktuellen Sonderbericht zur GAP (vgl. https://
www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/INSR20_13/INSR_Biodiversi
ty_on_farmland_DE.pdf), in denen es u. a. heißt:
a) „dass ein Großteil der GAP-Finanzierungen nur geringe positive
Auswirkungen auf die Biodiversität hat“,
b) „Einige GAP-Regelungen haben größeres Potenzial, die biologische
Vielfalt zu verbessern, doch haben Kommission und Mitgliedstaaten
Optionen mit geringen Auswirkungen bevorzugt.“,
c) „dass das Cross-Compliance-Sanktionssystem keine eindeutigen
Auswirkungen auf die biologische Vielfalt von Agrarland hatte und
dass das Potenzial der Ökologisierung nicht ausreichend genutzt
wurde“?
Die Fragen 16 bis 16c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich für ein höheres Umweltambitionsniveau in der
zukünftigen GAP ein, worin sie sich durch den Bericht des Europäischen
Rechnungshofs bestätigt sieht. In diesem Zusammenhang strebt die Bundesregierung
die Einführung von für alle Mitgliedstaaten verpflichtenden Leitplanken in der
GAP an, um einen Wettbewerb hin zu geringeren Umweltleistungen zu
verhindern. Beispiele hierfür sind das Ziel, einen verpflichtenden Mindestprozentsatz
an nichtproduktiven Flächen (Standards zur Erhaltung landwirtschaftlicher
Flächen in „gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“, kurz: GLÖZ
oder ein verpflichtendes Mindestbudget für die Ökoregelungen in der 1. Säule
einzuführen. Die Verhandlungen auf europäischer Ebene dauern dazu noch an.
Im Hinblick auf Cross-Compliance wird noch auf folgende Feststellung des
Hofes im genannten Sonderbericht hingewiesen: „nur einer der vom Hof
besuchten Mitgliedstaaten konnte jedoch konkrete Auswirkungen nachweisen:
Die deutschen Behörden berichteten, dass Mähverbote im Rahmen des GLÖZ-
Standards 4 Brutvögeln zugutekamen und dass durch den GLÖZ-Standard 5
zur Bekämpfung von Erosion auch die biologische Vielfalt gefördert wurde.
Der GLÖZ-Standard 7 hat rund zwei Millionen verschiedene
Landschaftselemente in Deutschland geschützt, darunter eine Million Hecken und 150.000
Feuchtgebiete. Dies ist angesichts des langfristigen Rückgangs der
europäischen Hecken im vergangenen Jahrhundert ein wertvoller Beitrag“.
17. Wie reagiert die Bundesregierung in der aktuellen Ausarbeitung der
nationalen Biodiversitätsstrategie darauf, dass der EU-Rechnungshof im
genannten Sonderbericht (vgl. ebd.) zu dem Schluss kommt, „dass in der
Biodiversitätsstrategie der EU für 2020 keine messbaren Zielvorgaben
für die Landwirtschaft festgelegt wurden, was die Bewertung der
Fortschritte und Leistungen der von der EU finanzierten Maßnahmen
erschwert“?
In der Bundesregierung gibt es bisher noch keine Entscheidungen zur
Ausarbeitung einer neuen nationalen Biodiversitätsstrategie.
18. Wie reagiert die Bundesregierung auf das Arbeitsdokument
SWD(2020)93 der EU-Kommission zu GAP und Green Deal, welches
u. a. vorschlägt, dass 30 Prozent der Zahlungen im Rahmen der 2. Säule
der GAP zukünftig für Umwelt und Klimaschutz eingesetzt werden
sollen und dass dabei nur Maßnahmen berücksichtigt werden sollen, die
direkt und signifikant zu diesen Zielen beitragen (vgl.
https://ec.europa.eu/i
nfo/sites/info/files/food-farming-fisheries/sustainability_and_natural_res
ources/documents/analysis-of-links-between-cap-and-green-deal_e
n.pdf)?
Die Bundesregierung setzt sich auf EU-Ebene für ein hohes
Umweltambitionsniveau der GAP ein. Eine Anforderung, nach der 30 Prozent der Mittel aus der
2. Säule für Umwelt- und Klimaschutz eingesetzt werden müssen, würde von
Deutschland schon in der laufenden Förderperiode 2014 bis 2020 übererfüllt.
Aktuell werden von den ELER-Mitteln rund 38 Prozent bzw. jährlich rund
509 Mio. Euro für umweltbezogene Maßnahmen verwendet:
• 22,5 Prozent bzw. rund 303 Mio. Euro/a für Agrarumwelt- und
Klimamaßnahmen
• rd. 12,7 Prozent bzw. rund 172 Mio. Euro/a für den Öko-Landbau
• etwa 2 Prozent bzw. rund 24 Mio. Euro/a für Forstmaßnahmen und
• knapp unter 1 Prozent bzw. rund 10 Mio. Euro/a für Maßnahmen in Bezug
auf die Wasserrahmenrichtlinie und Natura 2000.
Dabei sind speziell umweltbezogene Investitionen der landwirtschaftlichen
Betriebe noch nicht berücksichtigt.
Hinzu kommen rd. 10 Prozent der ELER-Mittel (rund 138 Mio. Euro/a), die als
Ausgleichszulage in naturbedingt benachteiligte Gebiete fließen. Auch diese
Mittel können nach den derzeitigen Regeln der ELER-Verordnung auf die
Quote von mindestens 30 Prozent für Umwelt- und Klimaziele angerechnet werden.
Die Bundesregierung hat keine Informationen darüber, dass die den ELER
umsetzenden Länder beabsichtigen, hinter dem aktuellen deutschen Umwelt-
Ambitionsniveau der GAP-Umsetzung künftig zurückzubleiben, und begrüßt
daher den genannten Vorschlag.
19. Welche Schritte erachtet die Bundesregierung im Zuge der GAP-Reform
für notwendig, um den in der EU-Biodiversitätsstrategie festgehaltenen
Reduktionszielen von Pestiziden (50 Prozent) und Stickstoffdünger
(20 Prozent) Rechnung zu tragen?
Die EU-Biodiversitätsstrategie spiegelt die genannten Vorschläge der
Europäischen Kommission aus der Farm-to-Fork-Strategie wider. Die für die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln genannten Vorschläge der Reduktion der
Anwendung und des Risikos bedürfen weiterer Erörterungen.
Zur Erreichung des Ziels, „die Nährstoffverluste bei gleichbleibender
Bodenfruchtbarkeit um mindestens 50 Prozent zu verringern und damit den
Düngemitteleinsatz um mindestens 20 Prozent bis 2030 zu reduzieren“, hat die
Europäischen Kommission angekündigt, einen integrierten
Nährstoffmanagementplan gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zu entwickeln.
Aus Sicht der Bundesregierung ist dabei wichtig, den Schwerpunkt auf die
Verbesserung der Nährstoffeffizienz zu legen und nicht auf eine pauschale
Verminderung des Einsatzes von Düngemitteln. Deutschland hat mit der Änderung der
Düngeverordnung im Jahr 2020 einen großen Beitrag geleistet, um eine
deutliche Verbesserung der Nährstoffeffizienz, insbesondere bei Wirtschaftsdüngern
zu erzielen. Zudem wurde die Stickstoffdüngung in nitratbelasteten Gebieten
im Durchschnitt des Betriebes um 20 Prozent verringert. Die Umsetzung und
die Ergebnisse dieser Maßnahmen bleiben zunächst abzuwarten.
Vor diesem Hintergrund sind die wissenschaftlichen Grundlagen und die noch
ausstehenden Folgenabschätzungen für weitere Reduzierungsvorschläge
sorgfältig zu prüfen, um weiterhin eine bedarfsgerechte Düngung bei den einzelnen
Kulturarten sicherzustellen, die nicht zu Ertragsverlusten führt.
Eine Umstellung auf umweltfreundlichere Produktionssysteme muss stets auf
entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass eine nachhaltige landwirtschaftliche Produktion und die
Sicherung der Versorgung mit hochwertigen, regional erzeugten Nahrungsmitteln
und Rohstoffen zu angemessenen Preisen in Deutschland und Europa auch
weiterhin möglich sein müssen.
20. Wird sich die Bundesregierung hinsichtlich der künftigen GAP für eine
Abschmelzung der Direktzahlungen zugunsten von klaren
Zweckbindungen zur Förderung von Klima- und Naturschutzleistungen einsetzen,
auch angesichts der Aussage von Bundesministerin Julia Klöckner, dass
„die finanzielle Unterlegung für ein hohes Umweltambitionsniveau in
der Landwirtschaft so wesentlich“ ist (siehe Pressemitteilung des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 20. Juli 2020,
vgl.
https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/128-
agrarrat.html), und wenn nein, wie will die Bundesregierung diese
finanzielle Unterlegung erreichen?
Die Bundesregierung setzt sich bei den Verhandlungen über eine Reform der
GAP für ein höheres Umweltambitionsniveau ein. Im Rahmen der Grünen
Architektur (siehe Antwort zu Frage 4) gehört dazu eine erweiterte
Konditionalität, deren Anforderungen von allen Direktzahlungsempfängern einzuhalten
sind. Diskutiert wird aktuell u. a. über Kontrollerleichterungen für kleinere
Landwirte, nicht jedoch über deren Ausnahme von der Konditionalität.
Ein weiteres wesentliches Instrument sind die neuen Öko-Regelungen bei den
Direktzahlungen. Hier setzt sich die Bundesregierung für eine obligatorische
Anwendung auf Ebene der Mitgliedstaaten und einen EU-einheitlichen
Mindestanteil an den Mitteln der 1. Säule ein. Um hierzu eine Mehrheit im Rat zu
erzielen, hat Deutschland im Rahmen seiner Rolle als Ratspräsidentschaft
vorgeschlagen, in einer zweijährigen Lernphase für Ökoregelungen ungenutzte
Gelder nicht verfallen zu lassen, sondern auf andere Direktzahlungen wie die
Basisprämie anzurechnen, wenn alle Möglichkeiten der Nutzung für andere
Ökoregelungen ausgeschöpft worden sind. Schließlich werden mit der Reform
der GAP voraussichtlich Umschichtungsmöglichkeiten von der 1. in die 2.
Säule von bis zu 42 Prozent eröffnet. Über den nationalen Umschichtungssatz wird
nach Abschluss der Verhandlungen auf EU-Ebene im Rahmen der nationalen
Umsetzung zu entscheiden sein.
21. Wie stellt die Bundesregierung die ausreichende Finanzierung und
Umsetzung der EU-Naturschutzrichtlinien (Geschützte Gebiete – deren
Erhaltungszustand zu verbessern ist – und auch die in den Anhängen
genannten Lebensräume sowie Tier- und Pflanzenarten, die außerhalb von
Natura-2000-Gebieten leben) gemäß der vom BMU erstellten
Bedarfsanalyse in der GAP-Strategieplanung sicher?
Die hier in Bezug genommene ausführliche Bedarfsanalyse des
Umweltbundesamt und des Bundesamt für Naturschutz fließt als eine relevante
Hintergrundinformation in die Erstellung des GAP-Strategieplans für Deutschland ein. Bei
der Verfolgung und Finanzierung von Naturschutzzielen ist die künftige
Ausgestaltung der gesamten Grünen Architektur zu berücksichtigen. Im Hinblick auf
den ELER ist zu berücksichtigen, dass neben Umwelt- und Klimamaßnahmen
in der nächsten Förderperiode weiterhin auch Bildung und Beratung der
Landwirtinnen und Landwirte (zu einem größeren Teil auch zu Umweltthemen),
Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe (z. B. Neu- und Umbauten von
Ställen für mehr Tierwohl) und der gesamte Bereich der ländlichen Entwicklung
einschließlich des erfolgreichen, von vielen Engagierten vor Ort getragenen
Bottom-up-Förderansatzes LEADER (Abkürzung für „Liaison Entre Actions
de Développement de l'Économie Rurale”, ein EU-Programm zur
Zusammenarbeit im ländlichen Raum) finanziert werden.
Unabhängig von der Bewertung ihrer sonstigen Inhalte kann die Studie also
schon aus diesem Grund nicht, wie es die Fragestellung impliziert, zwingender
Maßstab für den Mitteleinsatz im Rahmen des ELER sein.
22. Wie setzt sich die Bundesregierung im Rahmen der aktuellen
Ratspräsidentschaft dafür ein, den von der EU-Kommission geschätzten
europaweiten jährlichen Bedarf für die Umsetzung der Naturschutzrichtlinien
und der Biodiversitätsstrategie von 15–20 Mrd. Euro (Impact
Assessment zur EU-LIFE Verordnung (L’Instrument Financier pour l’
Environnement, Programms für die Umwelt und Klimapolitik): 15–21 Mrd.
Euro; EU: Biodiv-Strategie: 20 Mrd. Euro) zu decken?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen.
23. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, im Rahmen des
deutschen Anteils des EU-Pakets „Next Generation EU“ u. a. in die
Erhöhung der Resilienz gegenüber Umweltrisiken und dabei vor allem auf
naturschutzbasierte Lösungen zu setzen und auf diese Weise nach
Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller in die Zukunftsfähigkeit
unserer Gesellschaft zu investieren?
Ein erheblicher Teil der den Mitgliedstaaten aus dem Aufbauinstrument
zugewiesenen Mittel soll über die Aufbau-und Resilienzfazilität (Recovery and
Resilience Facility, RRF) verausgabt werden. Gemäß den Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates vom 21. Juli 2020 soll der Erhalt von Mitteln aus der
Fazilität an die positive Bewertung der von den Mitgliedstaaten an die Europäische
Kommission übermittelten Aufbau- und Resilienzpläne geknüpft sein. Neben
weiteren Zielvorgaben ist unter anderem vorgesehen, dass die nationalen
Aufbau- und Resilienzpläne einen wirksamen Beitrag zur grünen Wende
leisten. Die Verhandlungen im Rat und mit dem Europäischen Parlament über die
Verordnung zur Fazilität sind noch nicht abgeschlossen. Mitgliedstaaten
können ihre nationalen Aufbau- und Resilienzpläne frühestens ab dem 15. Oktober
2020 bei der Kommission einreichen.
24. Wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag der EU-Kommission, die
zusätzlichen Gelder in der zweiten Säule der GAP nicht an die gleichen
Umweltstandards zu binden wie die restlichen Gelder im Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER)?
Die Mittel aus dem EU-Aufbauinstrument sind insbesondere für einen
nachhaltigen ökonomischen Aufbau nach der COVID19-Krise bestimmt, was auch
eine Orientierung einerseits an Umwelt- und Klimazielen und andererseits an
Zukunftsfähigkeit (insbesondere Digitalisierung) einschließt. Das gilt auch für
den Teil, der im ELER eingesetzt werden soll (für die EU-Mitgliedstaaten
insgesamt rund 8 Mrd. Euro in laufenden Preisen).
Die Bundesregierung kann nicht bestätigen, dass die Europäische Kommission
die Absicht verfolgt, die Aufbaumittel und ihren Einsatz im ELER von einer
Umweltschutz- und Klimaausrichtung zu entkoppeln.
25. Wie will die Bundesregierung die zusätzlichen Mittel des Next-
Generation-EU-Fonds in der 2. Säule der GAP schwerpunktmäßig verteilen?
Für den notwendigen Übergangszeitraum für den ELER haben sich die Länder
bei der Agrarministerkonferenz darauf geeinigt, dass die bisherige Verteilung
der ELER-Mittel auf die Länder mit kleineren Änderungen fortgeschrieben
wird. Aktuell wird, wie in Frage 24 dargestellt, auf EU-Ebene über den
Vorschlag verhandelt, die Mittel aus dem Aufbauinstrument in die Übergangsphase
zu integrieren. Diese sollen nach gleichem Schlüssel wie die ELER-Mittel auf
die Länder verteilt werden.
Die Herausforderung für die Mitgliedstaaten besteht darin, die zur Verfügung
stehenden, zusätzlichen Mittel aus dem Aufbauinstrument so zügig in konkrete
Maßnahmen umzusetzen, dass ein konkreter Stabilisierungseffekt erreicht
werden kann.
Innerhalb ihres ELER-Budgets entscheiden die Länder in dem auf EU-Ebene
gesetzten Rahmen darüber, welchen Mittelanteil sie für welche
Maßnahmenbereiche einsetzen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]