[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Britta Haßelmann,
Anja Hajduk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/22438 –
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Kommunalfinanzen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Für ein effektives Krisenmanagement braucht es einen handlungsfähigen
Staat: wirkungsvolle Sofortmaßnahmen, eine gut ausgebaute gesundheitliche
Versorgung, aber auch Aufklärung von Bürgerinnen und Bürgern und
Angebote der sozialen Teilhabe. Doch eine umfängliche Daseinsvorsorge setzt
finanzielle Ressourcen und ausreichend Personal voraus. Beides ist vielerorts
knapp bemessen, insbesondere infolge der Corona-Pandemie. So fallen auf
kommunaler Ebene erhebliche Mindereinnahmen bei Einkommen- und
Gewerbesteuer sowie in den Verbundmassen der kommunalen Finanzausgleiche
an, aber auch kommunale Unternehmen, wie Stadtwerke und
Verkehrsbetriebe, sowie städtische Einrichtungen, etwa Bäderbetriebe und Kitas,
verzeichnen Verluste. Hinzu kommen Mehrausgaben, etwa für Sofortmaßnahmen und
im sozialen Bereich. Die Bundesregierung geht für die Städte und Gemeinden
für das Jahr 2020 folglich insgesamt von einem Finanzierungsdefizit von rund
einem Viertel des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/16810, S. 12) – eine folgenschwere Entwicklung insbesondere für
finanzschwächere Städte und Gemeinden.
Denn trotz einer insgesamt guten Finanzsituation der kommunalen Familie,
stecken noch immer viele Kommunen in finanziellen Schwierigkeiten. So
musste in den Jahren 2017 und 2018 jede fünfte Kommune unter einem
Haushaltssicherungskonzept wirtschaften (vgl. Kreditanstalt für Wiederaufbau –
KfW –, Kommunalpanel 2019). Die finanziellen Unterschiede der Städte und
Gemeinden in Deutschland bleiben erheblich. Während der Durchschnitt der
Kommunen mehrere Jahre in Folge schwarze Zahlen schreiben konnte, fehlen
anderenorts Gestaltungsspielräume und Haushaltslöcher müssen mit
Kassenkrediten geschlossen werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/16810). Hier
leisten auch Förderprogramme keine Abhilfe, denn obwohl ihr Anteil
inzwischen knapp ein Drittel der Finanzierungsinstrumente der Kommunen
ausmacht, bleiben jedes Jahr viele Fördermillionen nicht abgerufen. Den
Kommunen fehlt es hierzu an Personal, zu unübersichtlich ist das Förderangebot,
zu komplex zuweilen die Förderrichtlinien und zu hoch die
Kofinanzierungserfordernisse (vgl. „Wer schon viel hat, dem wird noch mehr gegeben“,
Berlin-Institut für Bevölkerung und Entwicklung, 2020).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23514
19. Wahlperiode 20.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 19. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Sind die Kommunen jedoch zunehmend auf zweckgebundene Zuweisungen
und Fördermittel angewiesen, schränkt das nach Auffassung der Fragesteller
deren verfassungsrechtlich abgesicherte Selbstverwaltungsgarantie ein. Denn
Städten und Gemeinden müssen finanzielle Spielräume verbleiben, um ihre
Aufgabenbereiche auch eigenverantwortlich auszugestalten. Das hat jüngst
auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Urteil zum Bildungs-
und Teilhabegesetz bekräftigt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats
vom 7. Juli 2020 – 2 BvR 696/12 –, Rn. 1 bis 107). Treffen nun die
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf eine strukturelle Schieflage im System der
Kommunalfinanzen, kann dies die Probleme einzelner Kommunen erheblich
verschärfen – mit fatalen Folgen für die Bürgerinnen und Bürger. Denn
wachsen die finanziellen Disparitäten zwischen den Kommunen, vergrößert das
auch die Unterschiede im Niveau der Daseinsvorsorge vor Ort. Der Anspruch
jeder und jedes Einzelnen im Grundgesetz (GG) auf gleichwertige
Lebensverhältnisse, rückt somit in weite Ferne.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bewältigung der COVID-19-Pandemie und ihrer wirtschaftlichen,
gesellschaftlichen und fiskalischen Folgen stellt Deutschland vor gewaltige
Herausforderungen. Nicht zuletzt die solide Haushaltspolitik der vergangenen Jahre
eröffnet der Bundesregierung die notwendigen Handlungsspielräume, um
diesen entschlossen mit einem Bündel ineinandergreifender Maßnahmen
entgegenzutreten.
Die Überwindung der Krise wird nur gemeinsam mit den Ländern und
Kommunen gelingen: Jede Ebene muss hierbei zunächst ihre originären Aufgaben
wahrnehmen. So bewährt sich der Föderalismus gerade in herausfordernden
Zeiten. Den Kommunen kommt als den Garanten der Daseinsvorsorge vor Ort
hierbei eine besonders wichtige Rolle zu.
Ihre Handlungsfähigkeit zu bewahren und die für die gesamtwirtschaftliche
Entwicklung wichtige Investitionstätigkeit zu stützen, ist daher auch ein
wichtiges Ziel des Bundes sowie der für eine aufgabengerechte Finanzausstattung der
Kommunen zuständigen Länder. Ergänzend zu den länderspezifischen
Stützungsmaßnahmen enthalten das Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket
sowie das Zukunftspaket daher in erheblichem Umfang sowohl akute kommunale
Nothilfen – zum Beispiel die pauschale Kompensation der
Gewerbesteuerausfälle in diesem Jahr – als auch – über die erhöhte Bundesbeteiligung an den
Leistungen für Unterkunft und Heizung – eine dauerhafte und strukturelle
Entlastung der Kommunalfinanzen.
Die mit dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sowie dem
Zukunftspaket angestoßenen und in großen Teilen bereits umgesetzten Maßnahmen
werden in der folgenden Antwort auf die Kleine Anfrage im Detail dargestellt. Sie
führen dazu, dass die Auswirkungen der Pandemie auf die Kommunalfinanzen
im Jahr 2020 nach derzeitiger Einschätzung insgesamt weitgehend aufgefangen
werden können, und reichen zum Teil über das Jahr 2020 hinaus.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der Corona-
Pandemie auf die Einnahmesituation der Kommunen, und welche
Handlungserfordernisse über das Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen
und der neuen Länder hinaus resultieren aus dieser Bewertung?
Der Rückgang der Wirtschaftsleistung in Folge der COVID-19-Pandemie hat
massive negative Auswirkungen auf das Steueraufkommen aller
Gebietskörperschaften in Deutschland. Auch die Gemeinden müssen in diesem
Zusammenhang mit Einnahmeausfällen insbesondere bei der Gewerbesteuer sowie dem
Gemeindeanteil an Einkommen- und Umsatzsteuer rechnen. Zudem sind die
Kommunen durch die im Jahresverlauf 2020 teilweise wirksamen
Kontaktbeschränkungen mit Gebührenausfällen, u. a. im Bereich der
Kindertagesbetreuungseinrichtungen, sowie zusätzlichen Finanzbedarfen der kommunalen
Unternehmen, u. a. bei den kommunalen Verkehrsbetrieben, konfrontiert. Darüber
hinaus führen die Steuermindereinnahmen der Länder über den Steuerverbund
und die Kommunalen Finanzausgleichsysteme ceteris paribus zu einer
Reduzierung der Finanzausgleichsmasse und damit insbesondere im Jahr 2021 zu
massiven Mindereinnahmen der Kommunen.
Die Bundesregierung hat die negativen finanziellen Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie auf die Kommunen, sowohl einnahme- als auch
ausgabeseitig, seit Beginn der Pandemie im Blick. Sie hat frühzeitig auf die erwartete
massive Schwächung der kommunalen Finanzsituation reagiert.
Der hälftig von Bund und Ländern finanzierte pauschale Ausgleich der
erwarteten gemeindlichen Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 in Höhe von rd.
11,8 Mrd. Euro sowie die dauerhafte Erhöhung der Bundesbeteiligung an den
Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit einer jährlichen Entlastungswirkung für
die Kommunen von rd. 3,4 Mrd. Euro im Jahr 2020 und voraussichtlich rd.
3,9 Mrd. Euro ab dem Jahr 2021 sind hierbei zentrale Bestandteile der
Unterstützungsleistungen des Bundes.
Die im Rahmen der konjunkturpolitischen Maßnahmen zur Überwindung der
wirtschaftlichen Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossenen
Maßnahmen zur Unterstützung der Kommunen durch Bund und Länder sind
jedoch vielfältig und gehen weit über die oben genannten, im Rahmen des
Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder
beschlossenen Maßnahmen hinaus. So unterstützt der Bund im Rahmen seiner
verfassungsrechtlichen Möglichkeiten in erheblichem Umfang Länder und
Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, z. B. in den Bereichen ÖPNV,
Gesundheit und Ganztagsbetreuung, kommunale Unternehmen.
So profitieren die Kommunen an verschiedenen anderen Stellen des
Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets, z. B. durch die Erhöhung der
Regionalisierungsmittel im Jahr 2020 um 2,5 Mrd. Euro, welche zum Ausgleich
coronabedingter Lasten im ÖPNV beiträgt und damit auch die
Fahrgeldmindereinnahmen 2020 der kommunalen Verkehrsbetriebe abfedert.
Auch intensiviert der Bund im Rahmen seiner konjunkturpolitischen
Maßnahmen abermals seinen finanziellen Beitrag zur Investitionsförderung, um zu
verhindern, dass kurzfristige Mindereinnahmen zu einem Nachlassen der
kommunalen Investitionstätigkeit führen. Beispielhaft zu nennen sind diesbezüglich
die Beschleunigung des Investitionsprogramms für den Ausbau von
Ganztagsschulen und Ganztagesbetreuung durch zusätzliche Finanzmittel in Höhe von
bis zu 1,5 Mrd. Euro sowie die intensivierte Förderung des Kapazitätsausbaus
im Bereich der Kindergärten, Kitas und Krippen durch Zuführungen in Höhe
von 1 Mrd. Euro an das Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ bis Ende
2021.
Unbenommen der massiven finanziellen Entlastungen der Kommunen durch
den Bund, welche weit über das Jahr 2020 hinauswirken, sind im zweistufigen
Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland die Länder für eine
aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer Kommunen verantwortlich.
Das Ergreifen von Maßnahmen zur Stabilisierung der Einnahmensituation der
Kommunen in der derzeitigen Krise liegt daher vorrangig in der Verantwortung
der Länder. Viele Länder sind dabei, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen
bzw. haben diese bereits ergriffen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die
Stabilisierung der Einnahmen aus den kommunalen Finanzausgleichen.
2. Inwiefern wird es bis einschließlich 2024 beim Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer zu Mindereinnahmen für die Kommunen kommen,
und aus welchen Gründen (bitte konkrete Schätzung nach Bundesländern
aufgeschlüsselt für die einzelnen Jahre angeben)?
Gemessen als Differenz der Ergebnisse der aktuellen, 158. Steuerschätzung
vom September 2020 mit den Ergebnissen der letzten Steuerschätzung vor
Ausbruch der COVID-19-Pandemie aus dem Oktober 2019 (156. Steuerschätzung)
sind die geschätzten Mindereinnahmen beim Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer bis einschließlich 2024 der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Gemessen am Niveau der IST-Einnahmen im Vorkrisenjahr 2019 in Höhe von rd.
43,1 Mrd. Euro sind Mindereinnahmen beim Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer nach den Ergebnissen der 158. Steuerschätzung nur in den Jahren
2020 und 2021 zu erwarten.
2020 2021 2022 2023 2024
in Mio. Euro
Gemeindeanteil Einkommensteuer
nach den Ergebnissen der 156.
Steuerschätzung
44.163 46.401 48.866 51.483 54.105
Gemeindeanteil Einkommensteuer
nach den Ergebnissen der 158.
Steuerschätzung
39.926 42.617 44.807 47.520 50.382
Geschätzte Mindereinnahmen
als Differenz der obigen Ergebnisse 4.237 3.784 4.059 3.963 3.723
Der 158. Steuerschätzung zugrunde liegen die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte
der Interimsprojektion 2020 der Bundesregierung. Die Abweichung zu den
Ergebnissen der 156. Steuerschätzung lassen sich zu einem Großteil auf die
wirtschaftlichen Folgewirkungen der Pandemie zurückführen. Daneben ergeben
sich auch beträchtliche Auswirkungen der zur Stützung der deutschen
Volkswirtschaft ergriffenen untergesetzlichen Maßnahmen (insbesondere aus der
Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und aus Stundungen)
sowie aus Rechtsänderungen (insbesondere aus dem Zweiten Corona-
Steuerhilfegesetz). Die ausgewiesenen Mindereinnahmen umfassen beim
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer im Jahr 2020 auch die Mindereinnahmen aus
der Gewährung des Kinderbonus in Höhe von geschätzt 822 Mio. Euro, welche
den Gemeinden durch einen erhöhten Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
kompensiert werden.
Nach Ländern aufgeschlüsselte Ergebnisse weist der Arbeitskreis
„Steuerschätzungen“ nicht aus.
3. Inwiefern wird es bis einschließlich 2024 zu
Gewerbesteuermindereinnahmen für die Kommunen kommen, und aus welchen Gründen (bitte
konkrete Schätzung nach Bundesländern aufgeschlüsselt für die
einzelnen Jahre angeben)?
Die geschätzten gemeindlichen Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer bis
2024 werden ebenfalls gemessen als Differenz der Ergebnisse der 158.
Steuerschätzung aus dem September 2020 mit den Ergebnissen der letzten
Steuerschätzung vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie aus dem Oktober 2019
(156. Steuerschätzung) und sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Das
Niveau der IST-Einnahmen 2019 in Höhe von rd. 47,3 Mrd. Euro wird bei den
gemeindlichen Gewerbesteuereinnahmen nach den Ergebnissen der 158.
Steuerschätzung voraussichtlich bereits im Jahr 2022 wieder überschritten.
2020 2021 2022 2023 2024
in Mio. Euro
Gewerbesteuer (netto)
nach den Ergebnissen der 156.
Steuerschätzung
49.868 51.465 52.880 54.248 55.617
Gewerbesteuer (netto)
nach den Ergebnissen der 158.
Steuerschätzung
38.553 45.443 47.313 49.320 52.332
Geschätzte Mindereinnahmen
als Differenz der obigen Ergebnisse 11.315 6.022 5.567 4.928 3.285
Die Abweichungen der Schätzergebnisse lassen sich zu einem Großteil auf die
wirtschaftlichen Folgewirkungen der Pandemie auf die Gewerbeerträge der
steuerpflichtigen Betriebe sowie auf die zur Stützung der deutschen
Volkswirtschaft ergriffenen steuerlichen und konjunkturpolitischen Maßnahmen
zurückführen.
Nach Ländern aufgeschlüsselte Ergebnisse weist der Arbeitskreis
„Steuerschätzungen“ nicht aus.
4. Bestehen innerhalb der Bundesregierung Überlegungen, die Kommunen
auch in den Folgejahren von Bundseite für ihre coronabedingten
Mindereinnahmen zu entlasten – etwa in Höhe der ausbleibenden
Gewerbesteuereinnahmen, und wenn ja, inwiefern, und falls dies nicht der Fall ist,
aus welchen Gründen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen der Corona-
Pandemie auf die kommunalen Ausgaben?
Die wirtschaftlichen Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie treffen die
Kommunen auch ausgabeseitig schwer. So werden durch den Rückgang der
Wirtschaftsleistung und die dementsprechenden Eintrübungen auf dem
Arbeitsmarkt die Sozialausgaben der Kommunen steigen.
Daher ist es ein zentrales Anliegen der Bundesregierung, die Kommunen durch
die Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Ausgaben für die Leistungen für
Unterkunft und Heizung nach dem SGB II insbesondere bei den
Sozialausgaben signifikant und dauerhaft zu entlasten.
Weitere Ausgabensteigerungen kommen auf die Kommunen durch die erhöhten
Anforderungen im Bereich der Gesundheitsversorgung sowie des
Infektionsschutzes zu.
Der Bund unterstützt die Kommunen diesbezüglich im Rahmen des
Zukunftspakets durch eine Vielzahl von Vorhaben. Beispielsweise werden in den
kommenden Jahren zusätzlich 4 Mrd. Euro an Bundesmitteln für Personal,
Digitalisierung und moderne Strukturen der Gesundheitsbehörden, u. a. im Bereich der
zumeist in kommunaler Trägerschaft befindlichen Gesundheitsämter,
bereitgestellt. Auch erweitert der Bund die Förderung von Investitionen in moderne
Notfallkapazitäten, die Digitalisierung und IT-Sicherheit der Krankenhäuser
über den neugeschaffenen „Krankenhauszukunftsfonds“ durch zusätzliche
3 Mrd. Euro an Bundesmitteln.
6. In welchem Umfang sind bisher die Ausgaben der Kommunen durch den
erleichterten Zugang zu Grundsicherungsleistungen angestiegen, und mit
welchen Zusatzausgaben rechnet die Bundesregierung für den Rest des
Jahres?
Angaben zu den Ausgaben durch den erleichterten Zugang zu den Leistungen
der Grundsicherungssysteme liegen der Bundesregierung nicht vor.
Zwischen den Berichtsmonaten Februar und Mai 2020 ist die Zahl der
Bedarfsgemeinschaften (BG) nach dem SGB II um 188.000 gestiegen (von 2,808 auf
2,996 Millionen BG). Im entsprechenden Vorjahreszeitraum ist sie um 47.000
gesunken (von 2,992 auf 2,945 Millionen BG). Inwieweit dieser Anstieg
ausschließlich auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
oder auf andere Ursachen zurückzuführen ist, ergibt sich aus den Daten nicht.
Ebenfalls ergibt sich aus den Daten nicht, ob und inwieweit diese BG'en vom
sogenannten erleichterten Zugang profitiert haben oder ob sie unter den
vorherigen rechtlichen Voraussetzungen nicht Leistungsansprüche in gleicher
Höhe gehabt hätten.
7. Welche Entwicklung der kommunalen Sozialausgaben prognostiziert die
Bundesregierung für die Jahre 2020 bis 2024 (bitte geschätzte Höhe der
Sozialausgaben brutto und netto für die einzelnen Jahre anführen und
nach den verschiedenen Ausgabenarten differenzieren)?
Das Bundesministerium der Finanzen erstellt regelmäßig Projektionen zur
Entwicklung der öffentlichen Haushalte, unter anderem auch zu der Entwicklung
der kommunalen Haushalte. Die nächste Projektion mit detaillierten
Ergebnissen zur erwarteten Lage der Kommunalfinanzen legt das Bundesministerium
der Finanzen dem Stabilitätsrat Ende Oktober im Rahmen des nationalen
Haushaltsüberwachungsverfahrens vor. Diese Projektion ist Grundlage für die
Deutsche Haushaltsplanung gem. Verordnung (EU) Nr. 473/2013, die der
Europäischen Kommission am 15. Oktober 2020 übermittelt wird.
Die Projektion des Bundesministeriums der Finanzen basiert auf dem Zweiten
Nachtragshaushalt 2020 für den Bundeshaushalt sowie dem Regierungsentwurf
2021 und dem Finanzplan bis 2024. Damit werden die Maßnahmen des
Konjunkturpakets, die Auswirkungen auf die Kommunalfinanzen haben, in der
Projektion berücksichtigt.
Die Bruttosozialausgaben der kommunalen Kernhaushalte der Flächenländer
werden sich laut der Projektion folgendermaßen entwickeln:
2020 2021 2022 2023 2024
in Mrd. Euro
Flächenländer 62 65,5 68 70,5 73
Quelle: Bundesministerium der Finanzen. Werte sind auf ½ Mrd. Euro gerundet.
Eine Differenzierung der Entwicklung der Sozialausgaben nach Ausgabearten
oder die Ausweisung als Nettogröße erfolgt im Rahmen der Projektion nicht.
8. Welche Auswirkungen hat die Corona-Pandemie nach Kenntnis der
Bundesregierung auf kommunale Unternehmen, und wie wirken sich
diese wiederum auf den kommunalen Querverbund bzw. auf die
Kommunalfinanzen insgesamt aus?
Die wirtschaftlichen Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie führen auch bei
einer Vielzahl kommunaler Unternehmen zu signifikanten finanziellen
Belastungen. Die Beobachtung und Bewertung dieser Auswirkungen obliegt im
Einzelnen – auch mit Blick auf die weiteren Auswirkungen auf den kommunalen
Querverbund bzw. auf die Kommunalfinanzen – den für eine aufgabengerechte
Finanzausstattung der Kommunen jeweils zuständigen Ländern. Diese sind
auch in erster Linie in der Verantwortung ggf. notwendige
Unterstützungsmaßnahmen zu ergreifen.
Gleichwohl stützt auch der Bund im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen
Möglichkeiten die kommunalen Unternehmen während der COVID-19-
Pandemie. Beispielsweise ermöglicht das Eigenprogramm der Kreditanstalt für
Wiederaufbau „Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen (IKU)“
kommunalen Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen seit dem
1. April 2020 eine zinsgünstige und langfristige Finanzierung von Investitionen
in die kommunale und soziale Infrastruktur sowie, befristet bis zum 30.
Dezember 2020, auch die Finanzierung von Betriebsmitteln.
Bei der Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs entlastet die
Bundesregierung Länder und Kommunen im Jahr 2020 zudem über eine
Erhöhung der Regionalisierungsmittel um 2,5 Mrd. Euro. Davon profitieren unter
anderem die kommunalen Verkehrsbetriebe, welche 2020 durch den
pandemiebedingten Rückgang der Fahrgastzahlen signifikante
Fahrgeldmindereinnahmen erwarten.
9. Welchen Effekt hat die Corona-Pandemie aus Sicht der Bundesregierung
auf die finanziellen Disparitäten der Kommunen, und wie bewertet sie
deren Folgen für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse?
Die Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie belasten alle Kommunen, nicht
nur die finanzschwachen. Zugleich liegt es nahe, dass Kommunen, die vor der
Krise finanziell gut aufgestellt waren, die Folgen der COVID-19-Pandemie
besser bewältigen können als andere. Die im Zuge des Konjunkturpakets
beschlossenen Hilfen des Bundes und der Länder zugunsten der Kommunen
helfen deshalb auch dabei, eine Vergrößerung der fiskalischen Unterschiede
zwischen den Kommunen zu vermeiden. So ist vor allem die dauerhaft erhöhte
Bundesbeteiligung an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und
Heizung nach SGB II ein bedeutsamer Beitrag zur Stärkung der fiskalischen
Gleichwertigkeit. Zugleich trägt die pauschale Kompensation der
Gewerbesteuerausfälle in diesem Jahr maßgeblich dazu bei, dass alle Kommunen,
insbesondere auch diejenigen, die vor der COVID-19-Pandemie finanziell gut
aufgestellt waren, nicht in eine Schieflage geraten.
10. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der fragenden
Fraktion, dass das öffentliche Investitionsniveau insbesondere vor dem
Hintergrund des konjunkturellen Abschwungs gesteigert werden muss und es
jetzt vermieden werden sollte, dass Kommunen Ausgaben kürzen, um
„gegen die Krise anzusparen“?
Die Steigerung des öffentlichen Investitionsniveaus ist einer der zentralen
Bestandteile des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets sowie des
Zukunftspakets, mit welchen die Bundesregierung Deutschland schnell wieder auf einen
nachhaltigen Wachstumspfad zurückführen will. Bereits im laufenden
Haushaltsjahr hat der Bund seine Investitionsausgaben (in haushälterischer
Abgrenzung) auf 71,3 Mrd. Euro angehoben. Mit dem Entwurf des Bundeshaushaltes
2021 und der Finanzplanung bis 2024 setzt der Bund seine
Investitionsoffensive fort. Damit wird die gesamtwirtschaftliche Nachfrage gestärkt und die
Wettbewerbsfähigkeit der Volkswirtschaft gesichert. Dabei stehen insbesondere die
Gestaltung der Digitalisierung und der Kampf gegen den Klimawandel im
Vordergrund. Die Investitionsausgaben des Bundes belaufen sich im Jahr 2021 auf
55 Mrd. Euro. Mit dem Auslaufen der konjunkturstützenden Maßnahmen
stabilisieren sich die Investitionen jährlich bei 48 Mrd. Euro und übersteigen damit
das Vorkrisenniveau deutlich.
Ein weiterer, mit der Stärkung des öffentlichen Investitionsniveaus im
Zusammenhang zu sehender, Schwerpunkt des Konjunktur- und
Krisenbewältigungspakets liegt in der Stärkung der kommunalen Finanzlage. Von besonderer
Bedeutung für die Aufrechterhaltung der kommunalen Investitionstätigkeit
während der Pandemie ist dabei der hälftig von Bund und Ländern finanzierte
pauschale Ausgleich der erwarteten gemeindlichen
Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 in Höhe von rd. 11,8 Mrd. Euro. Der Ausgleich wird noch im Jahr
2020 gewährt und soll verhindern, dass die Gemeinden durch die
pandemiebedingten Ausfälle der in ihren Haushalten bereits verplanten
Gewerbesteuereinnahmen kurzfristig in Haushaltsnotlagen geraten und dadurch zu
Ausgabenkürzungen, auch im Bereich der Investitionstätigkeit, gezwungen sind, in anderen
Worten, dass die Gemeinden „gegen die Krise ansparen“.
11. Wie bewertet die Bundesregierung das Zinsänderungsrisiko für die
kommunalen Haushalte angesichts der derzeitigen konjunkturellen
Entwicklung?
Die Steigerung des öffentlichen Investitionsniveaus ist einer der zentralen
Bestandteile des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets sowie des
Zukunftspakets, mit welchen die Bundesregierung Deutschland schnell wieder auf einen
nachhaltigen Wachstumspfad zurückführen will. Bereits im laufenden
Haushaltsjahr hat der Bund seine Investitionsausgaben (in haushälterischer
Abgrenzung) auf 71,3 Mrd. Euro angehoben. Mit dem Entwurf des Bundeshaushaltes
2021 und der Finanzplanung bis 2024 setzt der Bund seine
Investitionsoffensive fort. Damit wird die gesamtwirtschaftliche Nachfrage gestärkt und die
Wettbewerbsfähigkeit der Volkswirtschaft gesichert. Dabei stehen insbesondere die
Gestaltung der Digitalisierung und der Kampf gegen den Klimawandel im
Vordergrund. Die Investitionsausgaben des Bundes belaufen sich im Jahr 2021 auf
55 Mrd. Euro. Mit dem Auslaufen der konjunkturstützenden Maßnahmen
stabilisieren sich die Investitionen jährlich bei 48 Mrd. Euro und übersteigen damit
das Vorkrisenniveau deutlich.
Ein weiterer, mit der Stärkung des öffentlichen Investitionsniveaus im
Zusammenhang zu sehender, Schwerpunkt des Konjunktur- und
Krisenbewältigungspakets liegt in der Stärkung der kommunalen Finanzlage. Von besonderer
Bedeutung für die Aufrechterhaltung der kommunalen Investitionstätigkeit
während der Pandemie ist dabei der hälftig von Bund und Ländern finanzierte
pauschale Ausgleich der erwarteten gemeindlichen
Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 in Höhe von rd. 11,8 Mrd. Euro. Der Ausgleich wird noch im Jahr
2020 gewährt und soll verhindern, dass die Gemeinden durch die
pandemiebedingten Ausfälle der in ihren Haushalten bereits verplanten
Gewerbesteuereinnahmen kurzfristig in Haushaltsnotlagen geraten und dadurch zu
Ausgabenkürzungen, auch im Bereich der Investitionstätigkeit, gezwungen sind, in anderen
Worten, dass die Gemeinden „gegen die Krise ansparen“.
12. Wie wirken sich die mit dem Gesetz zur finanziellen Entlastung der
Kommunen und neuen Länder anvisierten finanziellen Entlastungen
regional aus (bitte für jede der jeweiligen geplanten Maßnahmen einzeln
anführen)?
Die pauschalen Ausgleichszahlungen an die Gemeinden für erwartete
Gewerbesteuerausfälle im Jahr 2020 sind – auf Länderebene aggregiert – dem § 2 des
Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden
infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder zu entnehmen. Die
Verteilung an die Gemeinden erfolgt durch die Länder, welche dem
Bundesministerium der Finanzen bis spätestens März 2021 gemeindescharf über die
erfolgte Weitergabe der Bundes- und Landesmittel berichten.
Die Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
§ 22 Absatz 1 SGB II wird für alle Länder ab dem laufenden Jahr im gleichen
Umfang um 25 Prozentpunkte angehoben. Die Länder leiten diese Mittel in
eigener Verantwortung an die Kreise und kreisfreien Städte weiter; daher liegen
der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu den regionalen Effekten auf
Kreisebene vor.
Die Höhe der Entlastungssumme der einzelnen Länder hängt unmittelbar von
der Höhe ihrer Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung ab.
Wie in der Begründung zum Gesetz dargestellt, sind aufgrund der dynamischen
Entwicklungen der Zahl der Leistungsberechtigten durch die COVID-19-
Pandemie die Ausgaben insgesamt und die Verteilung auf die Länder nicht
belastbar zu quantifizieren. Legt man – entsprechend den im Gesetzentwurf
ausgewiesenen finanziellen Auswirkungen – die Ausgaben des Jahres 2019 in Höhe
von 3,4 Mrd. Euro und ihre Verteilung auf die Länder zugrunde, ergäbe sich
folgende (fiktive) zusätzliche Entlastung in den Ländern:
Geschätzte Entlastung durch die Anhebung der Bundesbeteiligung an den
Leistungen für Unterkunft und Heizung um 25 Prozentpunkte (bezogen auf die
Ausgaben 2019) in Mio. Euro pro Jahr:
Betrag in Mio. Euro
Baden-Württemberg 270
Bayern 240
Berlin 360
Brandenburg 90
Bremen 60
Hamburg 150
Hessen 260
Mecklenburg-Vorpommern 70
Niedersachsen 320
Nordrhein-Westfalen 990
Rheinland-Pfalz 120
Saarland 50
Sachsen 140
Sachsen-Anhalt 100
Schleswig-Holstein 130
Thüringen 60
Der von den Ländern im Beitrittsgebiet zu tragende Anteil an den Erstattungen
für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den
Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR wird ab dem Jahr 2021 von 60 Prozent auf
50 Prozent reduziert, wodurch sich für sie eine Gesamtentlastung in Höhe von
343 Mio. Euro ergibt. Die Verteilung der Gesamtentlastung ergibt sich aus dem
einwohnerbezogenen Verteilungsschlüssel, den das BAS (Bundesamt für
Soziale Sicherung) gemäß § 15 Absatz 4 AAÜG bei der Verteilung der
Erstattungsaufwendungen auf die erstattungspflichtigen Länder zugrunde legt.
Danach ergeben sich folgende Anteile im Jahr 2021:
Betrag in Mio. Euro Quote
Mecklenburg-
Vorpommern 39,68 11,57
Sachsen-Anhalt 54,12 15,78
Brandenburg 62,18 18,13
Sachsen 100,43 29.28
Thüringen 52,61 15,34
Berlin
(nur Ostteil) 33,96 9,90
13. Wie hoch sind die Mindereinnahmen, die den Kommunen durch das
Zweite Corona-Steuerhilfegesetz entstehen (bitte nach Jahren
aufgeschlüsselt angeben)?
Die geschätzten finanziellen Auswirkungen des Zweiten Corona-
Steuerhilfegesetzes auf die Kommunen können der Bundestagsdrucksache 19/20058 vom
16. Juni 2020 entnommen werden.
14. Wie hoch sind die Mindereinnahmen, welche den Kommunen durch das
Zweite Familienentlastungsgesetz entstehen (bitte nach Jahren
aufgeschlüsselt angeben)?
Die geschätzten finanziellen Auswirkungen des Entwurfs eines Zweiten
Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer
steuerlicher Regelungen auf die Kommunen können der Bundesratsdrucksache
433/20 vom 7. August 2020 entnommen werden.
15. Wie entwickelten sich die durchschnittlichen kommunalen
Finanzierungssalden in den Jahren 2014 bis 2019 in den verschiedenen
Bundesländern im Verhältnis zu den jeweiligen Finanzierungssalden der
jeweiligen Landesebene (bitte Salden für jedes Jahr nach Bundesländern
aufgeschlüsselt gegenüberstellen)?
Finanzierungssalden 2014 2015 2016 2017 2018 2019in Euro/Einwohner
Deutschland
(nur Flächenländer)
Kommunen 17 46 62 122 115 59
Länder -18 2 80 111 170 114
Baden-
Württemberg
Kommunen 50 90 114 118 170 77
Land 47 3 22 160 229 270
Bayern Kommunen 128 124 161 167 132 21
Land 126 163 141 230 316 84
Brandenburg Kommunen 50 117 73 150 130 141
Land 98 96 169 199 229 -476
Hessen Kommunen -15 -48 32 109 84 -1
Land -149 -38 76 35 125 199
Mecklenburg-
Vorpommern
Kommunen 38 61 165 184 105 84
Land 118 209 197 420 121 55
Niedersachsen Kommunen 41 79 66 67 45 35
Land -30 -20 123 105 339 215
Finanzierungssalden 2014 2015 2016 2017 2018 2019in Euro/Einwohner
Nordrhein-
Westfalen
Kommunen -71 -6 -12 136 124 113
Land -138 -110 2 -68 54 82
Rheinland-Pfalz Kommunen -82 25 -3 99 100 64
Land -154 -141 78 211 213 308
Saarland Kommunen -147 -145 -75 115 99 16
Land -383 -244 -151 -11 74 0
Sachsen Kommunen 82 7 46 37 84 39
Land 166 -34 65 173 313 1
Sachsen-Anhalt Kommunen 0 60 111 103 74 15
Land 35 191 207 83 88 -6
Schleswig-
Holstein
Kommunen 0 9 -18 174 114 -17
Land -87 30 134 43 -664* -118
Thüringen Kommunen 50 84 67 75 143 82
Land 87 110 274 426 301 209
Quelle: Finanzierungssalden der Kernhaushalte (Kassenstatistik, Kommunen bis 2018:
Rechnungsstatistik) und Bevölkerungszahlen – Statistisches Bundesamt
* einschließlich Sondereffekt wegen Verkauf der HSH-Nordbank
16. Wie haben sich die Pro-Kopf-Einnahmen der Kommunen in den
einzelnen Bundesländern in den Jahren 2014 bis 2019 entwickelt (bitte
Entwicklung der einzelnen Einnahmenarten separat und nach Bundesländern
aufgeschlüsselt aufführen)?
Deutschland
(nur Flächenländer)
2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Steuern (netto) 1.057 1.113 1.173 1.251 1.316 1.356
Zuweisungen des Landes 1.011 1.080 1.184 1.226 1.276 1.335
Gebühren 227 232 242 247 252 261
Sonstige Einnahmen 448 451 464 473 475 478
Bereinigte Einnahmen
(gesamt) 2.743 2.876 3.064 3.197 3.319 3.430
Baden-Württemberg 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Steuern (netto) 1.196 1.266 1.326 1.424 1.485 1.513
Zuweisungen des Landes 1.097 1.180 1.352 1.338 1.451 1.509
Gebühren 193 199 208 215 223 225
Sonstige Einnahmen 512 494 500 504 516 515
Bereinigte Einnahmen
(gesamt) 2.998 3.140 3.387 3.481 3.675 3.762
Bayern 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Steuern (netto) 1.251 1.309 1.378 1.440 1.533 1.565
Zuweisungen des Landes 821 912 976 1.015 1.037 1.084
Gebühren 213 213 225 228 235 236
Sonstige Einnahmen 509 517 500 522 512 557
Bereinigte Einnahmen
(gesamt) 2.794 2.951 3.079 3.206 3.318 3.442
Brandenburg 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Steuern (netto) 715 737 780 865 907 978
Zuweisungen des Landes 1.414 1.456 1.548 1.601 1.647 1.783
Gebühren 247 253 267 282 282 293
Sonstige Einnahmen 368 385 344 363 378 381
Bereinigte Einnahmen
(gesamt) 2.744 2.831 2.939 3.111 3.214 3.435
Hessen 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Steuern (netto) 1.342 1.363 1.475 1.536 1.579 1.653
Zuweisungen des Landes 809 843 960 1.044 1.077 1.085
Gebühren 270 275 283 291 301 291
Sonstige Einnahmen 443 444 465 469 473 472
Bereinigte Einnahmen
(gesamt) 2.863 2.925 3.183 3.339 3.429 3.500
Mecklenburg-Vorpommern 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Steuern (netto) 615 661 715 762 812 837
Zuweisungen des Landes 1.384 1.421 1.553 1.493 1.540 1.618
Gebühren 153 154 156 163 165 160
Sonstige Einnahmen 415 381 382 428 423 452
Bereinigte Einnahmen
(gesamt) 2.567 2.617 2.805 2.847 2.940 3.067
Niedersachsen 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Steuern (netto) 988 1.003 1.061 1.106 1.181 1.226
Zuweisungen des Landes 962 1.062 1.142 1.202 1.229 1.319
Gebühren 178 190 209 210 203 196
Sonstige Einnahmen 452 421 457 401 430 438
Bereinigte Einnahmen
(gesamt) 2.579 2.675 2.870 2.919 3.043 3.180
Nordrhein-Westfalen 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Steuern (netto) 1.103 1.190 1.244 1.353 1.406 1.453
Zuweisungen des Landes 1.017 1.091 1.216 1.267 1.318 1.396
Gebühren 348 352 362 368 379 408
Sonstige Einnahmen 447 465 492 531 524 502
Bereinigte Einnahmen
(gesamt) 2.915 3.098 3.314 3.519 3.627 3.760
Rheinland-Pfalz 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Steuern (netto) 926 1.006 1.021 1.100 1.183 1.201
Zuweisungen des Landes 947 1.049 1.140 1.220 1.224 1.241
Gebühren 79 81 85 86 89 110
Sonstige Einnahmen 381 384 392 412 417 403
Bereinigte Einnahmen
(gesamt) 2.334 2.520 2.639 2.817 2.914 2.954
Saarland 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Steuern (netto) 843 872 903 977 1.076 1.075
Zuweisungen des Landes 759 805 865 961 926 990
Gebühren 78 83 73 81 83 167
Sonstige Einnahmen 356 363 380 453 393 323
Bereinigte Einnahmen
(gesamt) 2.037 2.122 2.222 2.471 2.478 2.556
Sachsen 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Steuern (netto) 708 726 779 841 876 921
Zuweisungen des Landes 1.283 1.244 1.340 1.370 1.464 1.546
Gebühren 157 162 164 172 181 179
Sonstige Einnahmen 371 451 469 386 415 418
Bereinigte Einnahmen
(gesamt) 2.519 2.584 2.753 2.770 2.936 3.064
Sachsen-Anhalt 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Steuern (netto) 647 674 751 766 822 856
Zuweisungen des Landes 1.213 1.263 1.327 1.369 1.424 1.431
Gebühren 178 174 173 178 174 174
Sonstige Einnahmen 293 295 314 321 319 328
Bereinigte Einnahmen
(gesamt) 2.330 2.405 2.564 2.634 2.739 2.788
Schleswig-Holstein 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Steuern (netto) 898 968 1.019 1.113 1.172 1.207
Zuweisungen des Landes 963 1.052 1.124 1.231 1.269 1.277
Gebühren 210 214 231 232 233 242
Sonstige Einnahmen 483 466 515 536 520 524
Bereinigte Einnahmen
(gesamt) 2.555 2.700 2.888 3.112 3.194 3.250
Thüringen 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Steuern (netto) 629 681 729 783 843 862
Zuweisungen des Landes 1.232 1.253 1.282 1.276 1.371 1.433
Gebühren 138 146 156 158 157 164
Sonstige Einnahmen 335 305 324 324 317 315
Bereinigte Einnahmen
(gesamt) 2.334 2.385 2.492 2.542 2.688 2.774
Quelle: Einnahmen der Kernhaushalte (bis 2018: Rechnungsstatistik, 2019: Kassenstatistik) und
Bevölkerungszahlen – Statistisches Bundesamt
17. Wie hoch waren die Gewerbesteuereinnahmen je Einwohnerin bzw.
Einwohner in den Jahren 2014 bis 2019 in den einzelnen Bundesländern
(bitte für jedes Jahr nach Ländern aufgeschlüsselt angeben)?
Gewerbesteuereinnahmen 2014 2015 2016 2017 2018 2019in Euro/Einwohner
Deutschland 444 458 502 526 553 558
Baden-Württemberg 477 515 556 578 610 599
Bayern 548 564 614 610 657 647
Berlin 405 384 441 491 512 499
Brandenburg 283 279 300 362 360 404
Bremen 563 544 700 715 738 684
Hamburg 993 900 998 1.037 1.144 1.199
Hessen 604 616 682 675 704 731
Mecklenburg-Vorpommern 230 249 293 315 332 326
Niedersachsen 398 382 429 424 454 467
Nordrhein-Westfalen 455 488 521 585 592 604
Rheinland-Pfalz 364 398 435 442 493 477
Saarland 329 326 348 389 438 413
Sachsen 313 302 334 366 370 384
Sachsen-Anhalt 268 274 342 322 343 351
Schleswig-Holstein 317 356 390 433 450 463
Thüringen 258 275 304 322 357 348
Quelle: Gewerbesteuer (netto, d. h. nach Abzug der Gewerbesteuerumlage) und
Bevölkerungszahlen – Statistisches Bundesamt
18. Wie hoch waren die Einkommensteuereinnahmen der Kommunen je
Einwohnerin bzw. Einwohner in den Jahren 2014 bis 2019 in den einzelnen
Bundesländern (bitte für jedes Jahr nach Ländern aufgeschlüsselt
angeben)?
Gemeindeanteil
an der Einkommensteuer
2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Deutschland 406 427 442 473 495 519
Baden-Württemberg 488 511 531 573 596 613
Bayern 511 542 565 607 631 661
Berlin 370 397 405 402 457 495
Brandenburg 281 306 318 336 364 386
Bremen 352 359 374 382 408 421
Hamburg 586 622 625 681 714 765
Hessen 482 498 524 568 563 598
Mecklenburg-Vorpommern 227 242 248 263 278 300
Niedersachsen 365 380 390 415 438 458
Nordrhein-Westfalen 402 421 434 458 483 498
Rheinland-Pfalz 378 389 384 418 449 475
Saarland 325 335 339 357 386 386
Sachsen 224 244 262 275 294 314
Sachsen-Anhalt 220 235 244 260 279 294
Schleswig-Holstein 372 392 407 446 452 481
Thüringen 225 243 260 276 290 306
Quelle: Gemeindeanteil Einkommensteuer – BMF; Bevölkerungszahlen – Statistisches Bundesamt
19. Wie hoch waren die Grundsteuereinnahmen je Einwohnerin bzw.
Einwohner in den Jahren 2014 bis 2019 in den einzelnen Bundesländern
(bitte für jedes Jahr nach Ländern aufgeschlüsselt angeben)?
Grundsteuereinnahmen 2014 2015 2016 2017 2018 2019in Euro/Einwohner
Deutschland 156 161 165 168 171 174
Baden-Württemberg 155 155 157 159 162 161
Bayern 137 137 140 142 143 144
Berlin 224 222 221 223 224 225
Brandenburg 107 106 109 110 112 113
Bremen 244 242 293 290 298 301
Hamburg 248 249 251 254 257 256
Hessen 161 174 178 185 187 195
Mecklenburg-Vorpommern 111 114 118 120 122 124
Niedersachsen 167 170 174 178 181 185
Nordrhein-Westfalen 179 192 200 205 208 213
Rheinland-Pfalz 134 138 140 142 144 145
Saarland 122 127 138 143 154 153
Sachsen 120 121 123 124 125 127
Sachsen-Anhalt 109 110 113 116 118 121
Schleswig-Holstein 146 149 151 157 159 163
Thüringen 105 107 112 113 115 116
Quelle: Grundsteuer A und B und Bevölkerungszahlen – Statistisches Bundesamt
20. Wie hat sich der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer je Einwohnerin
bzw. Einwohner in den Jahren 2014 bis 2019 in den einzelnen
Bundesländern entwickelt (bitte für jedes Jahr nach Ländern aufgeschlüsselt
angeben)?
Gemeindeanteil
an der Umsatzsteuer
2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Deutschland 50 57 59 73 90 99
Baden-Württemberg 52 60 61 76 93 103
Bayern 50 59 60 75 96 107
Berlin 47 52 53 65 78 86
Brandenburg 36 40 41 51 58 64
Bremen 67 76 78 97 120 133
Hamburg 90 102 104 128 156 172
Hessen 61 67 68 85 100 111
Mecklenburg-Vorpommern 36 40 41 51 62 69
Niedersachsen 42 49 51 63 81 90
Nordrhein-Westfalen 55 63 65 81 99 109
Rheinland-Pfalz 41 47 48 60 75 83
Saarland 48 57 59 73 90 100
Sachsen 46 52 53 66 78 87
Sachsen-Anhalt 41 45 47 59 68 76
Schleswig-Holstein 37 42 43 54 68 75
Thüringen 39 44 46 57 72 81
Quelle: Gemeindeanteil Umsatzsteuer – BMF; Bevölkerungszahlen – Statistisches Bundesamt
21. Welche Disparitäten werden nach Auffassung der Bundesregierung aus
den Einnahmeunterschieden der Kommunen zwischen den einzelnen
Bundesländern deutlich, und welche Handlungsbedarfe ergeben sich
daraus?
Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen.
22. Wie haben sich die Pro-Kopf-Ausgaben der Kommunen in den einzelnen
Bundesländern in den Jahren 2014 bis 2019 entwickelt (bitte
Entwicklung der einzelnen Ausgabenarten separat und nach Bundesländern
aufgeschlüsselt aufführen)?
Deutschland
(nur Flächenländer)
2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Personalausgaben 696 710 743 775 810 848
Laufender Sachaufwand 587 605 639 653 672 704
Soziale Leistungen 653 701 774 774 773 782
Sachinvestitionen 293 288 310 318 357 412
Zinsausgaben 47 43 40 36 33 30
Sonstige Ausgaben 450 482 496 519 559 596
Bereinigte Ausgaben
(gesamt) 2.726 2.829 3.002 3.075 3.204 3.371
Baden-Württemberg 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Personalausgaben 755 786 825 862 898 943
Laufender Sachaufwand 573 597 645 658 676 710
Soziale Leistungen 494 516 578 604 597 604
Sachinvestitionen 400 404 455 426 459 511
Zinsausgaben 22 20 17 16 14 12
Sonstige Ausgaben 706 727 752 797 861 905
Bereinigte Ausgaben
(gesamt) 2.948 3.049 3.273 3.363 3.505 3.685
Bayern 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Personalausgaben 666 674 718 749 783 823
Laufender Sachaufwand 526 542 563 598 601 648
Soziale Leistungen 522 589 650 628 626 621
Sachinvestitionen 483 510 508 546 608 699
Zinsausgaben 33 30 27 23 21 19
Sonstige Ausgaben 435 482 452 494 547 610
Bereinigte Ausgaben
(gesamt) 2.666 2.827 2.918 3.038 3.186 3.420
Brandenburg 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Personalausgaben 794 804 833 865 909 957
Laufender Sachaufwand 598 619 673 691 717 749
Soziale Leistungen 622 656 708 710 710 726
Sachinvestitionen 293 237 222 254 292 345
Zinsausgaben 18 15 16 11 9 8
Sonstige Ausgaben 369 384 414 431 447 508
Bereinigte Ausgaben
(gesamt) 2.693 2.714 2.866 2.962 3.084 3.294
Hessen 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Personalausgaben 718 726 761 787 826 862
Laufender Sachaufwand 657 724 753 772 796 842
Soziale Leistungen 751 782 874 880 883 891
Sachinvestitionen 243 223 239 256 286 330
Zinsausgaben 85 82 74 68 65 58
Sonstige Ausgaben 424 437 450 468 488 517
Bereinigte Ausgaben
(gesamt) 2.878 2.973 3.150 3.231 3.345 3.502
Mecklenburg-Vorpommern 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Personalausgaben 626 618 631 644 669 695
Laufender Sachaufwand 575 598 652 652 643 660
Soziale Leistungen 759 790 817 800 796 808
Sachinvestitionen 260 231 225 246 327 374
Zinsausgaben 36 28 24 19 16 14
Sonstige Ausgaben 272 290 291 302 383 433
Bereinigte Ausgaben
(gesamt) 2.529 2.556 2.640 2.663 2.835 2.983
Niedersachsen 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Personalausgaben 652 668 691 731 774 816
Laufender Sachaufwand 533 540 584 592 612 636
Soziale Leistungen 732 778 889 881 890 902
Sachinvestitionen 244 243 282 271 297 351
Zinsausgaben 44 40 37 34 31 30
Sonstige Ausgaben 334 326 322 345 394 411
Bereinigte Ausgaben
(gesamt) 2.539 2.596 2.804 2.853 2.997 3.145
Nordrhein-Westfalen 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Personalausgaben 711 726 757 795 822 862
Laufender Sachaufwand 725 735 776 780 806 828
Soziale Leistungen 839 896 975 981 985 1.014
Sachinvestitionen 177 169 194 188 226 261
Zinsausgaben 65 60 60 56 48 43
Sonstige Ausgaben 468 518 564 584 616 638
Bereinigte Ausgaben
(gesamt) 2.985 3.104 3.326 3.383 3.503 3.647
Rheinland-Pfalz 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Personalausgaben 677 691 730 755 801 824
Laufender Sachaufwand 483 489 518 525 554 595
Soziale Leistungen 629 697 776 774 767 753
Sachinvestitionen 254 239 248 265 284 317
Zinsausgaben 76 71 67 61 58 59
Sonstige Ausgaben 297 308 303 337 350 343
Bereinigte Ausgaben
(gesamt) 2.416 2.495 2.642 2.718 2.813 2.890
Saarland 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Personalausgaben 684 694 730 761 789 823
Laufender Sachaufwand 439 448 464 489 494 535
Soziale Leistungen 546 598 654 624 612 566
Sachinvestitionen 182 182 142 158 164 214
Zinsausgaben 79 79 74 68 62 58
Sonstige Ausgaben 254 266 233 256 258 343
Bereinigte Ausgaben
(gesamt) 2.184 2.267 2.297 2.356 2.379 2.540
Sachsen 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Personalausgaben 672 679 706 727 758 797
Laufender Sachaufwand 522 529 519 533 557 591
Soziale Leistungen 540 578 647 651 651 651
Sachinvestitionen 257 221 277 307 349 391
Zinsausgaben 21 17 16 13 10 9
Sonstige Ausgaben 425 552 542 501 527 585
Bereinigte Ausgaben
(gesamt) 2.437 2.576 2.707 2.733 2.852 3.025
Sachsen-Anhalt 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Personalausgaben 721 733 762 788 825 859
Laufender Sachaufwand 560 571 591 603 625 636
Soziale Leistungen 416 448 481 485 477 473
Sachinvestitionen 239 195 209 219 276 325
Zinsausgaben 35 29 25 20 17 14
Sonstige Ausgaben 360 368 386 416 445 466
Bereinigte Ausgaben
(gesamt) 2.330 2.345 2.454 2.531 2.665 2.773
Schleswig-Holstein 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Personalausgaben 600 617 642 674 713 743
Laufender Sachaufwand 495 519 567 568 595 612
Soziale Leistungen 732 804 882 868 858 863
Sachinvestitionen 233 250 265 287 320 414
Zinsausgaben 40 38 35 33 31 28
Sonstige Ausgaben 453 464 513 507 563 607
Bereinigte Ausgaben
(gesamt) 2.554 2.691 2.905 2.938 3.080 3.267
Thüringen 2014 2015 2016 2017 2018 2019
in Euro/Einwohner
Personalausgaben 664 672 691 699 725 752
Laufender Sachaufwand 416 418 446 456 466 494
Soziale Leistungen 547 579 626 616 615 625
Sachinvestitionen 262 247 248 280 312 365
Zinsausgaben 34 31 24 20 18 15
Sonstige Ausgaben 361 356 389 395 410 440
Bereinigte Ausgaben
(gesamt) 2.284 2.301 2.425 2.467 2.545 2.691
Quelle: Ausgaben der Kernhaushalte (bis 2018: Rechnungsstatistik, 2019: Kassenstatistik) und
Bevölkerungszahlen – Statistisches Bundesamt
23. Wie haben sich die Pro-Kopf-Sachinvestitionsausgaben der kommunalen
Kernhaushalte in den Jahren 2014 bis 2019 in den einzelnen
Bundesländern entwickelt (bitte Entwicklung für jedes Jahr nach Ländern
aufgeschlüsselt angeben)?
Sachinvestitionen 2014 2015 2016 2017 2018 2019in Euro/Einwohner
Deutschland
(nur Flächenländer)
293 288 310 318 357 412
Baden-Württemberg 400 404 455 426 459 511
Bayern 483 510 508 546 608 699
Brandenburg 293 237 222 254 292 345
Hessen 243 223 239 256 286 330
Mecklenburg-Vorpommern 260 231 225 246 327 374
Niedersachsen 244 243 282 271 297 351
Nordrhein-Westfalen 177 169 194 188 226 261
Rheinland-Pfalz 254 239 248 265 284 317
Saarland 182 182 142 158 164 214
Sachsen 257 221 277 307 349 391
Sachsen-Anhalt 239 195 209 219 276 325
Schleswig-Holstein 233 250 265 287 320 414
Thüringen 262 247 248 280 312 365
Quelle: Sachinvestitionen der Kernhaushalte (bis 2018: Rechnungsstatistik, 2019: Kassenstatistik)
und Bevölkerungszahlen – Statistisches Bundesamt
24. Wie definiert die Bundesregierung ihre Aufgabe, auf die Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet hinzuwirken, wie es
sie das Grundgesetz in Artikel 72 garantiert und wie es im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD auf Seite 4: „Wir arbeiten für
Stabilität und Zusammenhalt, für Erneuerung und Sicherheit und für die
Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in unserem Land.“ formuliert
ist?
Während viele Faktoren, die die Lebensverhältnisse beeinflussen, individuell
gegeneinander abgewogen werden können (günstiger oder teurer Wohnraum,
naher oder weit entfernter Arbeitsplatz, Kultur- oder Naturnähe), sollen die
Infrastrukturen und die Daseinsvorsorge den Menschen überall in Deutschland
gute Lebensperspektiven und Chancen auf echte Teilhabe eröffnen. Bestimmte
Infrastrukturen und Angebote müssen daher in einem Mindestmaß verfügbar
und erreichbar sein. Dabei gilt es, die traditionelle Stärke Deutschlands mit
seiner dezentralen Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur auch in Zeiten des Wandels
zu erhalten. Es ist ein zentrales politisches Ziel der Bundesregierung, die
Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in allen Regionen Deutschlands
dahingehend zu schaffen, dass in allen Regionen gleichwertige Angebote und
Entwicklungschancen geboten werden können.
Wenn das Grundgesetz den Begriff der „gleichwertigen Lebensverhältnisse“ in
Artikel 72 Absatz 2 benutzt, so handelt es sich dabei um eine
staatsorganisationsrechtliche Bestimmung, die der Abgrenzung der Kompetenzen von Bund
und Ländern im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Artikel 74
Absatz 1 GG dient. Eine generelle Verantwortung für den Bund, für
gleichwertige Lebensverhältnisse zu sorgen, lässt sich daraus nicht herleiten.
25. Wie wirkt der Bund auf gleichwertige Lebensverhältnisse hin, für die die
kommunale Finanzausstattung ein wesentlicher Aspekt ist (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/16810, S. 4), wenn die Bundesregierung immer
wieder betont, dass die Verantwortung für eine aufgabengerechte
Finanzausstattung der Kommunen ausschließlich bei den Ländern liegt?
Die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse liegt nicht alleine in der
Verantwortung des Bundes, sondern ist eine gemeinsame Aufgabe aller föderaler
Ebenen.
Die Bundesregierung wirkt hierbei insbesondere durch die Schaffung von
Rahmenbedingungen auf gleichwertige Lebensverhältnisse hin, z. B. durch die
Ausgestaltung der gesamtdeutschen Förderpolitik, die Schaffung
überregionaler Infrastrukturen und die Sozialgesetzgebung.
Die Kommunen sind gemäß dem im Grundgesetz verankerten zweistufigen
Staatsaufbau Teil der Länder. Damit obliegt es verfassungsrechtlich den
Ländern, die aufgabengerechte Finanzausstattung ihrer Kommunen und den
finanziellen Ausgleich unter ihnen zu gewährleisten. Ungeachtet dessen übernimmt
die Bundesregierung aber auch hier politisch Verantwortung, wie die
zahlreichen Maßnahmen zur Entlastung der Kommunen belegen, die die
Bundesregierung in dieser Legislaturperiode auf den Weg gebracht hat. Auf die
einschlägigen Ausführungen in der Antwort auf diese Kleine Anfrage sowie die Antwort
auf die Große Anfrage „Finanzielle Situation der Kommunen in Deutschland“
(Bundestagsdrucksache 19/21407) wird diesbezüglich verwiesen.
26. Welchen konkreten Arbeitsplan verfolgt der Staatssekretärsausschuss,
der die Maßnahmen zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse
koordiniert, wie setzt er sich zusammen, und welche Ergebnisse hat er
bereits erarbeitet (bitte im Einzelnen darstellen)?
Der Staatssekretärsausschuss „Gleichwertige Lebensverhältnisse“ steuert die
Umsetzung der Ergebnisse der Kommission „Gleichwertige
Lebensverhältnisse“ und hält sie nach. Unter seiner Ägide hat die Bundesregierung seit dem
Sommer 2019 vielfältige Maßnahmen zur Schaffung gleichwertiger
Lebensverhältnisse ergriffen. Für die Umsetzung der Maßnahmen gilt das Ressortprinzip.
Jede der im Juli 2019 beschlossenen zwölf prioritären Maßnahmen wird durch
eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen in der Zuständigkeit des jeweiligen
Ressorts umgesetzt. Zu den Ergebnissen siehe auch die Antwort zu Frage 27.
Ständige Mitglieder des Ausschusses sind das Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat (Vorsitz), das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (als Vertreter), das Bundesministerium der Finanzen, das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für
Gesundheit, das Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das
Bundeskanzleramt und das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung.
Weitere Ressorts und Beauftragte der Bundesregierung werden regelmäßig
einbezogen, soweit sie in ihrer Zuständigkeit betroffen sind.
27. Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg der von ihr getroffenen
Maßnahmen zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse,
angesichts der Tatsache, dass die bestehenden Disparitäten trotz guter
wirtschaftlicher Entwicklung bis zum Eintreten der Corona-Krise nur sehr
geringfügig abgebaut werden konnten (vgl. Bundestagsdrucksache
19/16810, S. 5 und S. 160)?
Auf der Grundlage der Arbeiten der Kommission hat das Bundeskabinett im
Juli 2019 zwölf prioritäre Maßnahmen der Bundesregierung beschlossen, die
zum Teil bereits umgesetzt sind. Diese Maßnahmen bewirken bereits in dieser
Legislaturperiode erste Veränderungen; weitere Ergebnisse werden erst
mittelfristig spürbar sein. Insgesamt gesehen sind die beschlossenen Maßnahmen
eher auf eine Dekade angelegt. Die aktuelle Corona-Krise zeigt einmal mehr,
wie wichtig es ist, flächendeckende Rahmenbedingungen in den Bereichen
Bildung, Infrastruktur, Gesundheit, Arbeit sowie sozialer und kultureller Teilhabe
für alle Menschen zu schaffen, egal, wo sie in Deutschland wohnen.
Gleichwertige Lebensverhältnisse kann der Bund jedoch nicht alleine schaffen.
Für viele Bereiche sind die Länder und die Kommunen zuständig. Die
Umsetzung der Maßnahmen zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse muss
also gemeinsam mit den Ländern und den Kommunen erfolgen.
Politik für gleichwertige Lebensverhältnisse ist eine Aufgabe für die ganze
Dekade, zeigt aber schon jetzt sichtbare Erfolge – zum Beispiel bei der
Ansiedlung von Arbeitsplätzen in der Fläche sowie beim Mobilfunkausbau. Es ist
zudem gelungen, die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse als prioritäres
politisches Ziel im Bewusstsein aller Ressorts zu verankern. In der aktuellen
Corona-Krise muss der Staat noch mehr als bisher seine Verantwortung im
Sinne eines weiten Verständnisses der Daseinsvorsorge wahrnehmen.
Die Bundesregierung wird im kommenden Jahr eine erste Zwischenbilanz
vorlegen, was bereits erreicht wurde. Die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse ist aber eine Aufgabe für alle künftigen Regierungen im Bund und in
den Ländern.
28. Wie bewertet die Bundesregierung das unterschiedlich gut ausgebaute
Angebot der Daseinsvorsorge für Bürgerinnen und Bürger unter den
Aspekten Gerechtigkeit und Chancengleichheit, auch angesichts der sehr
großen Einnahmeunterschiede zwischen einzelnen Bundesländern sowie
zwischen einzelnen Kommunen?
Disparitäten zwischen und innerhalb von Regionen und ihren Entwicklungen,
auch und gerade in Bezug auf Unterschiede im Angebot der Daseinsversorge,
gefährden die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland. Um zu
verhindern, dass sich die erkannten Ungleichgewichte verfestigen oder
zunehmen, arbeitet die Bundesregierung seit Juli 2019 intensiv an der Ausgestaltung
und Umsetzung der „Maßnahmen der Bundesregierung zur Umsetzung der
Ergebnisse der Kommission ‚Gleichwertige Lebensverhältnisse‘“. Für einen
detaillierten Überblick zum Stand der Umsetzung wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Große Anfrage „Finanzielle Situation der Kommunen
in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 19/21407 verwiesen.
29. Kann angesichts dieser Unterschiede noch von einer „finanziellen
Mindestausstattung“ der Kommunen die Rede sein, und was versteht die
Bundesregierung unter einer „finanziellen Mindestausstattung“ von
Städten und Gemeinden?
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden ist nach Artikel 28 Absatz 2 GG das
Recht zur kommunalen Selbstverwaltung zu gewährleisten. Dies umfasst auch
die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. In diesem Rahmen liegt
die Gewährleistung einer aufgabenadäquaten Finanzausstattung im
zweistufigen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland in der Verantwortung der
jeweiligen Länder, die entsprechende Ansprüche ihrer Kommunen in ihren
jeweiligen Landesverfassungen präzisieren.
30. Welche Ursachen sieht die Bundesregierung für diese ungleiche
finanzielle Ausstattung von Ländern und Kommunen?
Die Ursachen für Unterschiede in der Finanzausstattung der Länder und ihrer
Kommunen sind vielfältig und liegen grundsätzlich auch an Unterschieden in
der ökonomischen Leistungsfähigkeit. So zeigt die regionale Wirtschaftskraft,
gemessen als Bruttoinlandsprodukt der Länder je Einwohner, eine deutliche
Spreizung. Während Sachsen-Anhalt im Jahr 2019 ein Bruttoinlandsprodukt
von rund 28.880 Euro je Einwohner verzeichnete, erreichte diese Größe in
Hamburg im gleichen Jahr mit 66.879 Euro je Einwohner mehr als das
Doppelte. Unterschiede in der regionalen Wirtschaftskraft schlagen sich in der
Tendenz auch im originären Steueraufkommen der Länder und ihrer Kommunen
nieder. Über einen angemessenen Ausgleich der Finanzkraft versetzt der
bundesstaatliche Finanzausgleich alle Länder in die Lage, die ihnen von der
Verfassung vorgegebenen Aufgaben zu erfüllen. Im Zuge der Reform der Bund-
Länder-Finanzbeziehungen wurden die den Ländern zur Verfügung stehenden
Mittel ab 2020 deutlich erhöht.
Landesspezifische Unterschiede in der Finanzausstattung der kommunalen
Ebenen ergeben sich zudem durch Unterschiede in der Ausgestaltung der
Finanzbeziehungen zwischen den Ländern und ihren jeweiligen Kommunen,
insbesondere im Rahmen der jeweiligen kommunalen Finanzausgleichsysteme.
Dabei kann aus einem niedrigeren Anteil der Einnahmen der kommunalen
Ebene an den Einnahmen des Landes einschließlich seiner Kommunen insgesamt
jedoch nicht auf eine schlechtere finanzielle Ausstattung der kommunalen
Ebene geschlossen werden, da auch die länderspezifische Aufgabenaufteilung
zwischen Land und Kommunen, bspw. im Gesundheits- oder Sozialbereich,
variiert.
Abschließend können sich auch innerhalb eines Landes durch ökonomische
Disparitäten bedingte Unterschiede in der originären Finanzkraft einzelner
Kommunen ergeben. Das Ausmaß, in dem diese ausgeglichen werden, hängt
von der Ausgestaltung der Kommunalen Finanzausgleichssysteme und
darüberhinausgehender Zuweisungen der Länder ab, die in der Zuständigkeit der
einzelnen Länder liegt.
31. Wie ist der Erarbeitungsstand des vom Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat anvisierten „Heimatberichts“, und wann wird dieser
den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zugeleitet?
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat arbeitet derzeit am
Heimatbericht und plant, diesen zeitnah nach der Fertigstellung zu
veröffentlichen.
32. Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkungen der Corona-
Pandemie auf die öffentlichen Investitionen ein, und wie gedenkt sie, diese
abzufedern (sofern die Auswirkung zahlenmäßig beziffert werden kann,
diese bitte mit anführen)?
Angesichts der deutlichen konjunkturellen Auswirkungen ist davon
auszugehen, dass sich die COVID-19-Pandemie auch auf die öffentlichen Investitionen
auswirken wird. Die Kommunen tätigen einen signifikanten Teil der
öffentlichen Investitionen. Durch krisenbedingte finanzielle Mehrausgaben und
Mindereinnahmen könnten die Kommunen kurzfristig in Haushaltsnotlagen
geraten, was auch weitreichende Kürzungen bei den kommunalen Investitionen zur
Folge haben könnte.
Die konjunkturpolitischen Maßnahmen der Bundesregierung zugunsten der
Kommunen sollen dies verhindern. In diesem Zusammenhang von besonderer
Bedeutung ist der hälftig von Bund und Ländern finanzierte pauschale
Ausgleich der erwarteten gemeindlichen Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 in
Höhe von rd. 11,8 Mrd. Euro, der den Gemeinden noch im Jahr 2020 gewährt
wird und die finanziellen Handlungsspielräume der Gemeinden, auch im
Bereich der Investitionstätigkeit, somit kurzfristig bewahrt.
Dauerhaft und strukturell werden die Kommunen im Rahmen des Konjunktur-
und Krisenbewältigungspakets der Bundesregierung zudem ab 2020 durch die
Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und
Heizung um 25 Prozentpunkte in Höhe von rd. 3,4 Mrd. Euro im Jahr 2020 und
voraussichtlich rd. 3,9 Mrd. Euro ab dem Jahr 2021 entlastet. Diese Maßnahme
hilft insbesondere den strukturschwachen Kommunen, die durch hohe
Sozialausgaben besonders belastet sind. Zudem stockt der Bund den Bundesanteil an
den Kosten aus den Zusatzversorgungssystemen der DDR (AAÜG) ab 2021
unbefristet von 40 auf 50 Prozent auf, wodurch in den neuen Ländern
finanzielle Spielräume zur Stärkung der kommunalen Investitionen entstehen.
Weitere Maßnahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets
unterstützen gezielt die kommunale Investitionstätigkeit in Zeiten der COVID-19-
Pandemie, beispielsweise durch eine Absenkung des kommunalen Eigenanteils
bei Förderprogrammen im Bereich der nationalen Klimaschutzinitiative sowie
durch die Aufstockung des Investitionsplans Sportstätten. Für die
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) hat
die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern Fördererleichterungen für
Investitionen in die wirtschaftsnahe Infrastruktur beschlossen (vgl. Antwort zu
Frage 34).
33. Welche Handlungserfordernisse hat die Bundesregierung angesichts des
jüngst veröffentlichten Gutachtens des Wissenschaftlichen Beirats des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie – BMWi – (Öffentliche
Infrastruktur in Deutschland: Probleme und Reformbedarf) identifiziert,
und wie möchte sie diese umsetzen?
Das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim BMWi zur öffentlichen
Infrastruktur in Deutschland zeigt, dass in Deutschland im internationalen
Vergleich in einigen Bereichen noch Verbesserungspotentiale für die
Leistungsfähigkeit der Infrastruktur bestehen. Deswegen ist und bleibt die Verbesserung
der öffentlichen Infrastruktur eine wichtige Priorität der Wirtschafts- und
Finanzpolitik. Mit dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sowie dem
Zukunftspaket setzt die Bundesregierung hierzu wichtige Impulse.
34. Welche Anpassungen an ihren Förderprogrammen und an der
bestehenden Fördersystematik hat die Bundesregierung infolge der Corona-
Pandemie bereits vorgenommen, und welche sind noch geplant (bitte
betroffene Förderprogramme einzeln aufführen)?
Im Kontext der Kleinen Anfrage bezieht sich die Antwort zu Frage 34 nur auf
Förderprogramme, die direkte Auswirkungen auf die Kommunen haben.
Bund-Länder-Programm Städtebauförderung
Mit der Weiterentwicklung 2020 bietet das Bund-Länder-Programm
Städtebauförderung einen flexiblen Instrumentenbaukasten, der auf die aktuellen
Herausforderungen angepasste Förderschwerpunkte setzt. Dies gilt auch für die
Problemlagen infolge der COVID-19-Pandemie. So kann beispielsweise das neue
Programm „Lebendige Zentren“ einen wichtigen Beitrag für die Rettung der
Innenstädte leisten. Zudem können Kommunen in Haushaltsnotlage durch eine
Reduzierung ihres Eigenanteils gezielt unterstützt werden. Um den Ländern
und Kommunen die Umsetzung in 2020 zu erleichtern, wurden bei Bedarf
Verfahrenserleichterungen und Fristverlängerungen gewährt. Für die Förderung ab
2021 wird in Abstimmung mit den Ländern geprüft, ob aufgrund der
Erfahrungen der vergangenen Monate gegebenenfalls Feinjustierungen erforderlich sind.
Bundesprogramm „Demokratie leben!“
Das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ ist seit seinem Start in 2015 als
lernendes, das heißt auf Veränderung angelegtes, Programm konzipiert.
Insbesondere mit Blick auf aktuelle gesellschaftliche Herausforderungen und auf
Grundlage der gewonnenen Erfahrungen wird das Programm stetig
weiterentwickelt. Auch auf die Folgen der COVID-19-Pandemie wurde mit
verschiedenen Maßnahmen reagiert. So erhielten alle derzeit geförderten Partnerschaften
für Demokratie (PfD) kürzlich die Möglichkeit, bis zu 20.000 Euro zusätzliche
Mittel zu beantragen, um konkrete, zusätzliche Maßnahmen zu den
gesellschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit Bezug zu den
Zielstellungen des Bundesprogramms (z. B. zum Umgang mit
Verschwörungsmythen und -ideologien oder zu aktuellen Rassismus-Phänomenen, etc.) planen
und umsetzen zu können. Darüber hinaus gab und gibt es im gesamten
Bundesprogramm administrative Anpassungen, mit denen auf die Folgen der
COVID-19-Pandemie reagiert wird.
Förderprogramme der Nationalen Klimaschutzinitiative
In den Förderprogrammen der Nationalen Klimaschutzinitiative
„Kommunalrichtlinie“, „Klimaschutz durch Radverkehr“ und „Kommunale Klimaschutz-
Modellprojekte“ wurden zum 1. August 2020 erhebliche Verbesserungen im
Zuge des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets der Bundesregierung in
Kraft gesetzt. Insbesondere wurden in den drei Förderprogrammen die
Förderquoten erhöht. Der Mindesteigenanteil wurde um zehn Prozentpunkte gesenkt.
Finanzschwache Kommunen sind von der Pflicht, einen Eigenanteil zu leisten,
befreit. Zudem wurde die Definition von finanzschwachen Kommunen
erweitert. Als finanzschwach gelten demnach künftig alle Kommunen, die an einem
landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder
denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird. Die
geänderten Förderbedingungen gelten bis zum 31. Dezember 2021.
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
Für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ (GRW) gelten zur Verstärkung der Investitionsanreize von Unternehmen
und Kommunen befristet erleichterte Förderbedingungen. Bis 31. Dezember
2021 können auch gewerbliche Investitionen gefördert werden, mit denen die
Zahl der Arbeitsplätze in der betreffenden Betriebsstätte um mindestens fünf
Prozent erhöht wird oder deren Investitionsvolumen die durchschnittlichen
Abschreibungen der Betriebsstätte um mindestens 25 Prozent übersteigt. Die
geforderte so genannte besondere Anstrengung der Unternehmen wurde damit
jeweils halbiert. Für Investitionen in die wirtschaftsnahe Infrastruktur wurde bis
Ende des Jahres 2023 der GRW-Höchstfördersatz auf 95 Prozent heraufgesetzt,
so dass der kommunale Eigenanteil gegenüber dem bisherigen Status quo
halbiert werden kann. Dies stärkt die Investitionsmöglichkeiten in die Attraktivität
der regionalen Wirtschaftsstandorte und entlastet die Kommunen finanziell.
Darüber hinaus wurden zur Unterstützung der regionalen Wirtschaftsstrukturen
in der COVID-19-Pandemie die Bundesmittel für die GRW für die Jahre 2020
und 2021 um jeweils 250 Mio. Euro aufgestockt.
KfW-Programm „Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen“
Das Eigenprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau „Investitionskredit
Kommunale und Soziale Unternehmen (IKU)“ ermöglicht seit 1. April 2020
kommunalen Unternehmen und gemeinnützigen Organisationen eine
zinsgünstige und langfristige Finanzierung von Investitionen in die kommunale und
soziale Infrastruktur sowie, befristet bis 30. Dezember 2020, auch die
Finanzierung von Betriebsmitteln.
DigitalPakt Schule und OpenEduHub
Der DigitalPakt Schule wurde unter dem Eindruck der COVID-19-Pandemie
mit Wirkung vom 4. Juli 2020 durch die Zusatzvereinbarung (ZV)
„Sofortausstattungsprogramm“ ergänzt. Hierfür stellt der Bund zusätzliche Finanzhilfen in
Höhe von 500 Mio. Euro für digitale Endgeräte bereit, die von den Schulen an
bedürftige Schülerinnen und Schüler ausgegeben werden können. Bund und
Länder haben darüber hinaus eine derzeit zur Unterschrift durch die
Kultusministerinnen und Kultusminister der Länder sowie durch die Bundesministerin
für Bildung und Forschung vorliegende weitere Zusatzvereinbarung
„Administration“ erarbeitet.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung fördert überdies als
Sofortmaßnahme das Projekt „OpenEduHub“ bis Jahresende 2020. Im Rahmen von
OpenEduHub wird die HPI Schul-Cloud zeitlich befristet für Schulen in ganz
Deutschland geöffnet, sofern diese auf keine adäquaten Lösungen
zurückgreifen können.
Verkehr und Infrastruktur
Im Bereich Verkehr und Infrastruktur ist eine Vielzahl von coronabedingten
Anpassungsmaßnahmen vorgenommen worden, die individuell nach
Fördervorhaben ausgestaltet wurden. Die in Umsetzung befindlichen coronabedingten
Anpassungen erstrecken sich unter anderem auf die Verlängerung der
Projektlaufzeiten und Einreichfristen, die Vereinfachung der Beleg- und
Berichtspflichten sowie des Abruf- und Vergabeverfahrens, die Priorisierung von
Auszahlungen, die vereinfachte Handhabung fachlicher und administrativer
Projektanpassungen, das proaktive Informieren der Zielgruppen sowie die
Anerkennung von Umrüstungskosten zur virtuellen Kommunikation. Die in Planung
befindlichen Maßnahmen umfassen Sonderaufrufe innerhalb bestehender
Förderprogramme und die coronabedingte Verlängerung der Förderrichtlinien.
In folgenden 33 Förderprogrammen wurden entsprechende Anpassungen
vorgenommen oder sind in Vorbereitung:
• Förderung zur Unterstützung des flächendeckenden Breitbandausbaus in der
Bundesrepublik Deutschland
• Umrüstung des GSM-R-Funksystems zur Erhöhung der Störfestigkeit
• 5G-Innovationsprogramm: 5G-Forschungsförderung
• 5G-Innovationsprogramm: 5G-Konzeptförderung
• 5G-Innovationsprogramm: 5G-Umsetzungsförderung
• Mobilfunkförderung
• Ideen- und Förderaufruf zum Thema unbemannte Luftfahrtanwendungen
und individuelle Luftmobilitätslösungen (UAS, Flugtaxis)
• De-minimis-Beihilfe zur Computerspieleentwicklung des Bundes
• Modernitätsfonds (mFUND)
• Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der Lärmminderung an
Bestandsgüterwagen im Rahmen der Einführung eines lärmabhängigen
Trassenpreissystems auf Schienenwegen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des
Bundes (Förderrichtlinie laTPS)
• Zuwendungen an Kommunen und Landkreise zur Förderung der
Städtischen Logistik
• Zuschüsse an private Unternehmen für Investitionen in den Kombinierten
Verkehr
• Kommunale Modellvorhaben 2018 bis 2020 im Öffentlichen
Personennahverkehr ergänzend zum Sofortprogramm Saubere Luft
• Förderrichtlinie „Betriebliches Mobilitätsmanagement“
• Förderrichtlinie für die Nachrüstung von Diesel-Bussen der
Schadstoffklassen Euro III, IV, V und EEV im Öffentlichen Personennahverkehr
• Digitalisierung kommunaler Verkehrssysteme
• Förderprogramm zur Aus- und Umrüstung von Seeschiffen auf Nutzung
von LNG als Schiffskraftstoff
• Richtlinie über Zuwendungen zur Marktaktivierung alternativer
Technologien für die umweltfreundliche Bordstrom- und mobile Landstromversorgung
von See- und Binnenschiffen
• Luftfahrt Kraftstoffe und Antriebe
• Kraftstoffe (strombasiert, Bio)
• Kraftstoffe (regenerativ)
• Anschaffung Nutzfahrzeuge mit alternativen Antrieben
• Nationales Innovationsprogramm Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie Phase II
• Batterie-Elektromobilität
• Ladeinfrastruktur
• Richtlinie zur Förderung von nicht investiven Maßnahmen zur Umsetzung
des Nationalen Radverkehrsplans (öffentliches Recht)
• Richtlinie zur Förderung von nicht investiven Maßnahmen zur Umsetzung
des Nationalen Radverkehrsplans (privates Recht)
• Förderrichtlinie für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit
Abbiegeassistenzsystemen
• Förderrichtlinie Digitale Testfelder in Häfen
• Nachhaltige Modernisierung von Binnenschiffen
• Innovative Hafentechnologien IHATEC I
• Innovative Hafentechnologien IHATEC II
• Richtlinie zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in der deutschen
Binnenschifffahrt
35. Wie bewertet die Bundesregierung die Höhe der
Kofinanzierungserfordernisse ihrer Förderprogramme für Kommunen im Hinblick auf
finanzschwächere Städte und Gemeinden?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass gerade finanzschwache Kommunen
Schwierigkeiten haben können, den erforderlichen Eigenanteil für die
Durchführung von Förderprogrammen zu erbringen. Wie die Bundesregierung bereits
in ihrer Antwort auf die Große Anfrage „Finanzielle Situation der Kommunen
in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 19/21407 dargelegt hat, wurden
deshalb vielfach Erleichterungen vorgesehen, die diesen Schwierigkeiten
gerecht werden. Es wird in dem Zusammenhang auf die Antwort zu Frage 79 auf
die o. g. Große Anfrage verwiesen.
36. Bei welchen Förderprogrammen sollen die vorhandenen Mittel, wie von
der Kommission Gleichwertige Lebensverhältnisse angestrebt, ab dem
Haushaltsjahr 2021 überjährig gebündelt werden (bitte Förderprogramme
aufzählen und Höhe der verfügbaren Mittel sowie Dauer der
Förderperiode mit anführen)?
Zu den von der Bundesregierung am 10. Juli 2019 beschlossenen Maßnahmen
zur Umsetzung der Ergebnisse der Kommission „Gleichwertige
Lebensverhältnisse“ gehört, nicht abgerufene Fördermittel aus Programmen des
Gesamtdeutschen Fördersystems überjährig zu bündeln und für Regionalprojekte in
strukturschwachen Regionen einzusetzen. Der hierzu geplante Bundeswettbewerb
soll zunächst aus Minderausgaben der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung
der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) finanziert werden. Perspektivisch
sollen Minderausgaben weiterer Förderprogramme des Gesamtdeutschen
Fördersystems berücksichtigt werden können. In welcher Höhe Bundesmittel der
GRW aus einem Haushaltsjahr zur Verfügung stehen, steht jeweils erst nach
Abschluss des Haushaltsjahres fest. Bezogen auf das Haushaltsjahr 2019
wurden Ausgabenreste in Höhe von 30 Mio. Euro für den Bundeswettbewerb
eingeplant.
37. Die überjährig gebündelten Mittel im gesamtdeutschen Fördersystem
sollen für einen Ideenwettbewerb eingesetzt werden. Wann soll dieser
zum ersten Mal stattfinden, und unter welchem Thema?
Die Förderrichtlinie für den Ideenwettbewerb wird derzeit erarbeitet. Es ist
geplant, den ersten Aufruf im ersten Quartal 2021 zu starten. Unter welchem
Thema dieser stehen wird, ist noch festzulegen.
38. Wie möchte die Bundesregierung die Übersichtlichkeit, Bekanntheit und
Verzahnung der bestehenden kommunalen Fördermöglichkeiten von
Bund, Land und EU verbessern?
Die Bundesregierung bietet eine Förderdatenbank (
www.foerderdatenbank.de)
an, in der auch Fördermöglichkeiten für Kommunen recherchiert werden
können. Die Datenbank umfasst aktuell etwa 2.600 Förderprogramme von EU,
Bund und Ländern. Davon können 943 Programme auch von Kommunen in
Anspruch genommen werden.
39. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um den teilweise
sehr zögerlichen Mittelabfluss bestehender Förderprogramme zu
verbessern?
Auf die Antwort zu Frage 78 der Großen Anfrage „Finanzielle Situation der
Kommunen in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 19/21407 wird
verwiesen.
40. Inwiefern berät die Partnerschaft Deutschland GmbH Kommunen im
Allgemeinen und finanzschwache Kommunen im Besonderen beim
Fördermittelabruf, und was sind die Voraussetzungen für eine solche
Beratung?
41. Wie oft und welche Kommunen haben das Angebot der Partnerschaft
Deutschland GmbH seit Bestehen derselben mit welchen Fragestellungen
in Anspruch genommen?
Die Fragen 40 und 41 werden zusammen beantwortet.
Die PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH (bis Herbst 2016: ÖPP
Deutschland AG) berät Kommunen in allen Bundesländern. Hierbei war sie
überwiegend zu folgenden Themen tätig: Bildung, Digitalisierung,
Gesundheitswesen, Organisation, Mobilität, Strategie, Verwaltung, Wohnen, Freizeit
und Kultur. Seit 2016 waren es insgesamt mehrere Hundert Projekte. Eine
ausschließliche Beratung zum Fördermittelabruf durch die PD findet nicht statt.
42. Wie bewertet die Bundesregierung die Folgen der Tatsache, dass die
Kommunen einen wachsenden Anteil ihrer Investitionen durch
zweckgebundene Fördermittel finanzieren, auf die kommunale Selbstverwaltung?
Die allgemeinen Deckungsmittel sind für die Kommunen weiterhin die
wichtigste Finanzierungsquelle ihrer Investitionstätigkeit, laut den Ergebnissen des
KfW-Kommunalpanels belief sich der Finanzierungsanteil im Jahr 2019 auf rd.
38 Prozent. Ein zweites wichtiges Finanzierungsinstrument sind lt. den
Ergebnissen der Studie mit 28 Prozent die Fördermittel von Bund, Ländern und EU.
Dabei verteilen sich die Fördermittel auf eine Vielzahl von Programmen mit
unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten, zudem bestehen
Entscheidungsspielräume für die Kommunen, innerhalb der thematischen Schwerpunkte
der Programme eigene Projekte und Ideen zu entwickeln.
Die intensivierte Investitionsförderung von Bund, Ländern und EU ist eine der
Gründe für den starken Anstieg der kommunalen Investitionstätigkeit in den
Jahren bis 2019. So nahmen die kommunalen Sachinvestitionen in den Jahren
2015 bis 2019 um rd. 10 Mrd. Euro und somit rd. 40 Prozent zu. Dieser Anstieg
ist ein Ausdruck der neuentstandenen Handlungsspielräume der kommunalen
Entscheidungsträger und somit ein Beleg für eine Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung.
43. Wie ist der Stand des Fördermittelabrufs bei den Programmen Ausbau
der Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und der
Kindertagespflege, Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern, Finanzierung des
öffentlichen Personennahverkehrs und Förderung von Sportstätten, wie
sie in der Vorbemerkung zur Antwort auf die Große Anfrage „Finanzielle
Situation der Kommunen in Deutschland“ (Bundestagsdrucksache
19/16810) aufgeführt sind (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Frage bezieht sich auf eine Passage der Vorbemerkung der
Bundesregierung in der Antwort auf die Große Anfrage „Finanzielle Situation der
Kommunen in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 19/21407, in der die
Bundesregierung beispielhaft Maßnahmen benennt, die als Reaktion auf die
COVID-19-Pandemie von der Bundesregierung auf den Weg gebracht wurden,
um die Kommunen finanziell zu unterstützen. Die Antwort bezieht sich daher
nur auf die dort aufgeführten Programme.
Ausbau der Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen
Der Bund unterstützt die Länder seit 2008 im Rahmen des Sondervermögens
„Kinderbetreuungsausbau“ mit mittlerweile fünf Investitionsprogrammen
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ beim bedarfsgerechten Ausbau der
Kindertagesbetreuung. Hierfür werden Finanzhilfen in Höhe von insgesamt rd. 5,4 Mrd. Euro
bereitgestellt. Die ersten drei Investitionsprogramme (2008 bis 2013, 2013 bis
2014, 2015 bis 2018) zum Ausbau der Tagesbetreuung für unter dreijährige
Kinder sind abgeschlossen. In den ersten beiden Programmen wurden die
Mittel nahezu vollständig von den Ländern abgerufen. Im dritten Programm zu rd.
98 Prozent. Im 4. Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017
bis 2020 sind Bewilligungen für Vorhaben zu Ausbau und Ausstattung von
Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Vorschulalter noch bis Ende dieses Jahres
möglich. Die Vorhaben müssen bis Juni 2023 abgeschlossen und bis Ende 2023
abgerechnet sein. Mit Stand September 2020 sind 99,7 Prozent der insgesamt
zur Verfügung stehenden Mittel bewilligt, rd. 54 Prozent der Gesamtmittel in
Höhe von 1,126 Mrd. Euro wurden abgerufen. Das 5. Investitionsprogramm
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 bis 2021 wird im Rahmen des
Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets der Bundesregierung umgesetzt. Die
bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufstockung des Sondervermögens in
Höhe von einer Mrd. Euro und deren Verwendung sind am 17. Juli 2020 in
Kraft getreten. Den Ländern obliegen die Regelung und Durchführung des
Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen vor Ort. Es wird davon ausgegangen,
das erste Bewilligungen zu Ausbau und Ausstattung von Plätzen im Herbst
dieses Jahres ergehen.
Die Bewilligungs- und Abrufsummen der ersten vier Investitionsprogramme
sind der Anlage zu entnehmen. Bitte beachten Sie, dass der Übersichtlichkeit
halber die konkreten Abrufsummen der Jahre 2008 bis 2012 des ersten
Investitionsprogramms nicht separat aufgeführt, in der Gesamtsumme der Abrufe aber
enthalten sind.
Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern
Die rechtlichen Grundlagen des Investitionsprogrammes für den Ausbau von
Ganztagsschulen und Ganztagesbetreuung werden derzeit zwischen Bund und
Ländern abgestimmt, ein Mittelabfluss ist daher noch nicht erfolgt.
Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs
Die im Rahmen Konjunkturpakets beschlossene Unterstützung der Länder bei
der Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs durch die einmalige
Erhöhung der Regionalisierungsmittel im Jahr 2020 um 2,5 Mrd. Euro wurde
mit dem Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Umsetzung des Konjunktur-
und Krisenbewältigungspakets, das am 17. Juli 2020 in Kraft getreten ist,
umgesetzt. Die zusätzlichen Mittel verteilen sich auf die Länder wie in § 7
Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes festgesetzt und wurden im August 2020
ausgezahlt. Die Länder passen die festgelegte Verteilung in einer
Endabrechnung an die im Jahr 2020 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im
öffentlichen Personennahverkehr einvernehmlich in eigener Verantwortung an
und weisen dem Bund die Verwendung der Mittel bis zum 31. Dezember 2021
nach.
Förderung von Sportstätten
Für den Investitionspakt Sportstätten 2020 wurden noch keine Mittel
abgerufen.
44. Ist die Bundesregierung der Auffassung (wie in der Plenardebatte vom
2. Juli 2020 vom Abgeordneten Christian Haase vertreten), das
Altschuldenthema sei durch die geplanten Hilfsmaßnahmen für Kommunen
erledigt (vgl. Plenarprotokoll S. 21158), und aus welchen Gründen?
45. Falls dies nicht der Fall ist, wie plant die Bundesregierung, die
Kommunen mit besonders hohen Kassenkreditbeständen in dieser
Legislaturperiode noch zu entlasten (bitte konkret geplantes Regierungshandeln
einschließlich Zeitplan skizzieren)?
Die Fragen 44 und 45 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Koalitionsausschuss hat am 3. Juni 2020 im Rahmen des Konjunktur- und
Krisenbewältigungspakets eine massive finanzielle Entlastung der Kommunen
beschlossen (siehe insbesondere Antwort zu Frage 1). Von den umfangreichen
Maßnahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets zugunsten der
Kommunen trägt vor allem die dauerhaft erhöhte Bundesbeteiligung an den
Leistungen für Unterkunft und Heizung zur Lösung des Altschuldenproblems
bei, da hochverschuldete Kommunen in der Regel auch übermäßig mit
Sozialausgaben belastet sind. Es bleibt Aufgabe der für die Kommunen
verantwortlichen Länder, auch bei den betroffenen Kommunen für eine nachhaltige
Finanzausstattung zu sorgen.
46. Wie bewertet die Bundesregierung, falls in dieser Legislaturperiode
keine Altschuldenhilfe für betroffene Kommunen mehr eingeführt werden
soll, die finanzielle Situation von Städten und Gemeinden mit besonders
hohen Kassenkreditbeständen im Hinblick auf die Sicherung der
öffentlichen Daseinsvorsorge unter den Bedingungen der Corona-Pandemie,
und inwiefern sieht die Bundesregierung das grundgesetzlich
festgeschriebene Selbstverwaltungsrecht dieser Kommunen gewahrt?
Die Folgewirkungen der COVID-19-Pandemie belasten alle, nicht nur die
hochverschuldeten Kommunen. Der Bund und die Länder haben daher schnell
mit verschiedensten Maßnahmen zur Liquiditätssicherung der Kommunen
reagiert. Darüber hinaus unterstützen Bund und Länder die Kommunen auch mit
gezielten Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Daseinsvorsorge von der
Krankenhausversorgung über die Kinderbetreuung und Schulen bis hin zum
Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). So erhöht der Bund beispielsweise
in diesem Jahr die Regionalisierungsmittel um 2,5 Mrd. Euro, um hiermit
verringerte Fahrgeldeinnahmen im ÖPNV zu kompensieren. Das
Investitionsprogramm für den Ausbau von Ganztagsschulen und Ganztagesbetreuung wird
durch zusätzliche Bundesmittel in Höhe von bis zu 1,5 Mrd. Euro beschleunigt,
und der Kapazitätsausbau im Bereich der Kindergärten, Kitas und Krippen wird
durch zusätzliche Bundesmittel in Höhe von 1 Mrd. Euro in den Jahren
2020/2021 gefördert. Das grundgesetzlich festgeschriebene
Selbstverwaltungsrecht der Kommunen sieht die Bundesregierung nicht gefährdet.
47. Wie sieht aus Sicht der Bundesregierung der Zusammenhang zwischen
Altschulden und Kosten der Unterkunft aus, der im Vorbericht zur
Beantwortung der Großen Anfrage „Finanzielle Situation der Kommunen in
Deutschland“ (Bundestagsdrucksache 19/16810) mit der Aussage
adressiert wird, dass mit der Erhöhung der Bundesbeteiligung bei den Kosten
der Unterkunft auf 75 Prozent die „bestehenden Disparitäten der
Finanzlagen der einzelnen Kommunen und der hieraus in vielen Kommunen
resultierenden hohen kommunalen Altschulden angegangen [werden]“,
während die Altschulden doch bereits aufgelaufen sind, die höhere
Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft aber nur für die
Zukunft gilt, also die künftige Situation der Kommunen verbessert, nicht
die zurückliegende?
Wie die Bundesregierung in der in der Frage zitierten Vorbemerkung bereits
dargelegt hat, wird mit der Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten der
Unterkunft eine wesentliche Ursache hoher kommunaler Altschulden
angegangen. Dieser Zusammenhang war auch Konsens in der Arbeitsgruppe
„Kommunale Altschulden“ im Rahmen der Kommission „Gleichwertige
Lebensverhältnisse“ (vgl. Bericht der Facharbeitsgruppe 1,
https://www.bmi.bund.de/Shared
Docs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/heimat-integration/gleichwert
ige-lebensverhaeltnisse/unser-plan-fuer-deutschland-langversion-kom-gl.pdf
?__blob=publicationFile&v=4), also zwischen Vertretern des Bundes, aller
Länder und der Kommunalen Spitzenverbände. Durch die hiermit verbundenen
Entlastungen wird vor allem Kommunen in strukturschwachen Regionen mit
hoher (Langzeit-) Arbeitslosigkeit zugleich der Altschuldenabbau erleichtert.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 44 und 45 verwiesen.
48. Wie bewertet die Bundesregierung die Einführung von Hartz IV in
Bezug auf die Kosten der Unterkunft und die Kostenverteilung, und wie
begründen sich die unterschiedlichen Prozentsätze der Kostenbeteiligung
des Bundes über die Jahre und zwischen den Bundesländern?
Mit Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der 15.
Legislaturperiode wurde die Entscheidung getroffen, die Kommunen zu Trägern der
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu machen. Der Bund
beteiligte sich ursprünglich in einer Höhe an diesen Leistungen, die sicherstellte,
dass die Kommunen gleichzeitig um 2,5 Mrd. Euro jährlich entlastet wurden.
Seitdem hat die gesetzliche Grundlage der Bundesbeteiligung an den
Leistungen für Unterkunft und Heizung zahlreiche Weiterentwicklungen erfahren. Im
Ergebnis sind inzwischen so viele Entlastungszusagen mit der
Bundesbeteiligung verbunden worden, dass die Summe dieser Entlastungen die gesetzliche
Obergrenze von 49 bzw. künftig 74 Prozent aktuell übersteigt. Aus diesem
Grund muss im Jahr 2020 der Wert nach § 46 Absatz 7 Nummer 3 SGB II um
7,5 Prozentpunkte gemindert werden; ein entsprechendes Entlastungsvolumen
wird nach § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) über die
Umsatzsteueranteile der Gemeinden erbracht.
Die jährlich schwankende Höhe der landesspezifischen Beteiligungsquoten
ergibt sich aus der jährlichen Verordnung zur Festlegung und Anpassung der
Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung. Neben den
gesetzlichen Werten nach § 46 Absatz 6 und 7 SGB II werden im Rahmen
dieser Verordnung auch variable, anhand von entsprechenden Vorjahresausgaben
zu ermittelnde Werte festgelegt bzw. angepasst. Diese Teilquoten sollen die
Kommunen von den Zweckausgaben für die Leistungen für Bildung und
Teilhabe von Leistungsberechtigten nach dem SGB II sowie
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und von den zusätzlichen Unterkunftskosten von Geflüchteten
im SGB II vollständig entlasten.
49. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Voraussetzung eines
„nationalen politischen Konsenses“ für eine Altschuldenlösung (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/16810, S. 175) die Interessen der Gegner einer
solchen Hilfe höher gewichtet als die Interessen der Bürgerinnen und
Bürger in Städten und Gemeinden mit Finanznot, die in ihrem Recht auf
gleichwertige Lebensverhältnisse durch die Finanzsituation ihrer
Kommune gehindert werden, und wenn ja, warum, bzw. wenn nein, warum
nicht?
Ein „nationaler politischer Konsens“ für eine Altschuldenlösung ist nur dann
erforderlich, wenn sich der Bund hieran beteiligt, da es in dem Fall einer
Grundgesetzänderung bedürfte. Für eine Grundgesetzänderung wiederum ist
mit der jeweils vorgeschriebenen Zweidrittelmehrheit in Bundestag und
Bundesrat aus gutem Grund eine breite Zustimmung erforderlich. Das setzt voraus,
dass auch Länder, die von einer Altschuldenlösung nicht oder kaum profitieren
würden, einer Änderung des Grundgesetzes zu diesem Zwecke zustimmten.
Ihre Interessen werden hierbei nicht stärker gewichtet als die der befürwortenden
Länder.
50. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des
Zweiten Senats vom 7. Juli 2020 zum Durchgriffsverbot des Artikels 84
Absatz1 Satz 7 GG in Bezug auf das Bundes- und Teilhabepaket?
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Juli
2020 (Az.: 2 BvR 696/12) handelt es sich bei den durch Artikel 3 des Gesetzes
zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.
Januar 2011 im Sozialhilferecht (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII)
eingeführten Leistungen für Bildung und Teilhabe um eine unzulässige
„Erweiterung einer bundesgesetzlich bereits zugewiesenen Aufgabe“. Dieses Gesetz ist
das sogenannte Regelbedarfsermittlungsgesetz 2011.
Die Unzulässigkeit ergibt sich aus § 3 Absatz 2 Satz 1 SGB XII. Diese
Vorschrift enthält eine bundesgesetzliche Trägerbestimmung, durch die
Kommunen, also kreisfreie Städte und Kreise, als örtliche Träger der Sozialhilfe
bestimmt werden. In seinem Beschluss ist das BVerfG zu dem Ergebnis
gekommen, dass die mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz 2011 eingeführten
Bildungs- und Teilhabeleistungen keine verfassungsrechtlich zulässige
Weiterentwicklung bestehender Leistungen darstellen, sondern eine
verfassungsrechtlich unzulässige bundesgesetzliche Übertragung einer neuen Aufgabe an die
Kommunen als Träger der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel
des SGB XII.
Betroffen von den Bedarfen des sogenannten Bildungs- und Teilhabepakets in
§ 34 SGB XII sind von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die
Bedarfe für
• Schulausflüge sowie Ausflüge von Kindern, die eine Tageseinrichtung
besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird (Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und Satz 2 SGB XII),
• Schulbeförderung (Absatz 4),
• Lernförderung (Absatz 5),
• Teilnahme an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung (Absatz 6) sowie
• Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (Absatz 7).
Der sich daraus ergebende Änderungsbedarf im SGB XII wird zur Zeit geprüft.
51. Welche Konsequenzen wird dieses Urteil auf Gesetzesvorhaben der
Bundesregierung, zum Beispiel den Rechtsanspruch auf
Ganztagsbetreuung im Grundschulalter oder weitere Gesetzesvorhaben, haben?
Konsequenzen auf Gesetzgebungsvorhaben könnten sich nur dann ergeben,
wenn dadurch neue Aufgaben bundesgesetzlich den Kommunen übertragen
werden sollten. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2020 – 2 BvR 696/12) ergeben sich
allerdings keine Konsequenzen für das Achte Buch Sozialgesetzbuch bzw. für
die in der Frage zitierten Vorhaben. Das Durchgriffsverbot des Artikel 84
Absatz 1 Satz 7 GG sichert, dass eine Zuweisung von Aufgaben ausschließlich
durch die Länder erfolgen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit und die
Leistungspflicht für die Leistungen des SGB VIII ist ausschließlich das
Landesrecht.
52. Wie bewertet die Bundesregierung die Aufgabenübertragung des Bundes
auf die Kommunen im Sozialbereich im Lichte des jüngsten
Bundesverfassungsgerichtsurteils zum Bildungs- und Teilhabegesetz, und inwiefern
begründet das Urteil die Notwendigkeit für eine verbesserte
Finanzausstattung der Kommunen durch den Bund?
Auf die Antwort zu den Fragen 50 und 51 wird verwiesen. Die Verantwortung
für eine angemessene und damit auch aufgabengerechte Finanzausstattung der
Kommunen liegt bei den Ländern. Bundesgesetzlich geregelte Geldleistungen,
die regelmäßig dadurch gekennzeichnet sind, dass die Länder bzw. Kommunen
kaum bis keine Gestaltungsspielräume in der Ausführung haben, kann der
Bund gemäß Artikel 104a Absatz 3 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil
tragen. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 43 der Großen Anfrage
„Finanzielle Situation der Kommunen in Deutschland“ auf
Bundestagsdrucksache 19/21407 verwiesen.
53. Inwiefern vertritt die Bundesregierung, wie in ihrem Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD angedeutet, die Auffassung, dass im
Verhältnis zwischen Bund und Kommunen das Konnexitätsprinzip im Sinne
einer Veranlassungskonnexität („wer bestellt, bezahlt“) gelten sollte, und
ergibt sich aus dieser Auffassung aus Sicht der Bundesregierung
rechtlicher Änderungsbedarf?
Im zweistufigen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland sind die
Kommunen der staatlichen Ebene der Länder zugeordnet. Die Länder tragen auch
mit Blick auf das den Kommunen in Artikel 28 Absatz 2 GG verbürgte Recht
auf Selbstverwaltung die grundsätzliche Verantwortung für die Gewährleistung
einer aufgabengerechten Finanzausstattung ihrer Kommunen. Dem
entsprechend sieht das Grundgesetz unmittelbare Beziehungen zwischen Bund und
Kommunen – abgesehen von wenigen eng umgrenzten Ausnahmen – nicht vor.
Nach der föderalen Kompetenzordnung bestimmen die Länder, ob eine
bundesgesetzlich vorgesehene von den Ländern auszuführende Aufgabe durch die
Kommunen oder durch die Landesverwaltung ausgeführt wird. Mit dem im
Rahmen der Föderalismusreform 2006 im Grundgesetz verankerten Verbot
einer bundesgesetzlichen Übertragung von Aufgaben auf die Gemeinden (vgl.
Artikel 84 Absatz 1 Satz 7, Artikel 85 Absatz 1 Satz 2 GG) ist gewährleistet,
dass das in allen Landesverfassungen verankerte Konnexitätsprinzip im Sinne
einer Veranlassungskonnexität („Wer bestellt, bezahlt.“) zum Tragen kommt.
Die föderale Kompetenzordnung eröffnet gleichwohl auch dem Bund
Möglichkeiten, zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen beizutragen. So kann der
Bund im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenzen die kommunalen
Steuerquellen sichern und mit der Kostenbeteiligung an Bundesgesetzen über
Geldleistungen auf der Grundlage des Artikel 104a Absatz 3 GG zur finanziellen
Entlastung der Gemeinden beitragen. Von diesen Möglichkeiten macht der
Bund in großem Umfang Gebrauch, zuletzt mit der Erhöhung der
Bundesbeteiligung an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung im
Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Ein rechtlicher
Änderungsbedarf ergibt sich daher nicht.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/23514
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/23514
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/23514
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]