[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Bettina Hoffmann, Steffi Lemke,
Dr. Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/22729 –
Illegale Entsorgung von Plastikmüll
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Illegaler Export und unkontrollierte Entsorgung von Plastikmüll nehmen
weltweit immer weiter zu. Der Bericht „Emerging criminal trends in the global
plastic waste market since January 2018“ (
https://www.interpol.int/News-and-
Events/News/2020/INTERPOL-report-alerts-to-sharp-rise-in-plastic-waste-c
rime), den Interpol im August 2020 vorgestellt hat, kommt zu dem Ergebnis:
„Sowohl in den Exportländern als auch in den aufstrebenden Importländern
hat die illegale Verarbeitung von Plastikmüll zugenommen.“ Nachdem China
2018 Importbeschränkungen für Kunststoffabfälle verhängt hat, haben sich
südostasiatische Staaten wie Malaysia, Vietnam, Indonesien oder Indien zu
neuen Zielen für Abfallexporte aus den westlichen Industriestaaten entwickelt.
Allein in Vietnam werden 88 Prozent der Kunststoffabfälle nicht
ordnungsgemäß entsorgt, sondern landen in illegalen Recyclinganlagen auf Deponien
oder werden verbrannt. In Indonesien und Indien sind die Anteile der illegalen
Abfallentsorgung ähnlich groß. In vielen Exportstaaten fließen diese Abfälle
nach Darstellung des Interpol-Berichtes dennoch als recycelt in die
Abfallstatistik ein und sorgen so für künstlich hohe Recyclingquoten. Funde von
deutschem Plastikmüll auf illegalen oder unregulierten Mülldeponien in
Malaysia deuten darauf hin, dass auch deutscher Müll ein Teil des Problems ist
(
https://www.greenpeace.de/sites/www.greenpeace.de/files/publications/s0285
1-report-plastik-recycling_mythos-malaysia-20200527.pdf).
Landet Plastikmüll auf illegalen und ungesicherten Deponien oder wird
unkontrolliert verbrannt, ist das mit erheblichen Folgen für Umwelt und
Menschen vor Ort verbunden. Ungesicherte Mülldeponien sind eine große
Eintragsquelle für Plastik in Umwelt und Meere, durch die Verbrennung werden
giftige Schadstoffe und Plastikpartikel emittiert, verschmutzen Luft, Wasser
und Böden und werden so zu einer Gesundheitsgefahr für die Menschen vor
Ort.
Zwar wurden im Rahmen des Baseler Übereinkommens im Mai 2019 weitere
Exportbeschränkungen für unsortierte, nicht recyclingfähige oder
kontaminierte Kunststoffabfälle getroffen (vgl.
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaf
t/plastik-muell-export-basler-konvention-1.4442430), der Interpol-Bericht
weist allerdings darauf hin, dass diese Regelungen alleine nicht ausreichen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23513
19. Wahlperiode 20.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 19. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Ohne eine konsequente Überwachung und einen starken Vollzug entstünden
neue Regelungslücken. Kriminelle hätten in der Vergangenheit ihren Modus
Operandi zudem sehr schnell an neue Rahmenbedingungen angepasst.
1. Hat die Bundesregierung oder eine ihr unterstellte Behörde, wie zum
Beispiel der Zoll, das Bundesamt für Güterverkehr, das
Bundeskriminalamt oder die Bundespolizei mit der Bereitstellung von Informationen zur
Erarbeitung des Interpol-Berichtes „Emerging criminal trends in the
global plastic waste market since January 2018“ (August 2020) beigetragen?
a) Wenn ja, welche Informationen und Daten wurden in welchem
Umfang zur Erarbeitung des Berichtes an Interpol übermittelt?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 1 und 1b werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundeskriminalamt hat die Erstellung des Interpol-Berichts unterstützt.
Das Bundeskriminalamt hat insbesondere Lagedaten sowie Open Source-
Informationen im Rahmen einer Fragebogenbeantwortung erhoben und nach
Abstimmung mit dem Zollkriminalamt am 7. November 2019 an Interpol
übermittelt. Der Fragebogen betraf die Aspekte Marktdaten des nationalen und
internationalen Entsorgungsmarktes, Strafverfolgung, Überwachungsmaßnahmen
sowie Kooperationsaspekte.
Das Zollkriminalamt und das Bundesamt für Güterverkehr haben zur
Erarbeitung des Interpol-Berichts keine Informationen bereitgestellt. Jedoch ist es
möglich, dass Informationen aus Straßenkontrollen des Bundesamts für
Güterverkehr im Rahmen der Interpol-Operation „30 Days of Action“, an denen das
Bundesamt für Güterverkehr in Zusammenarbeit mit Abfallbehörden der
Länder im Jahr 2017 teilgenommen hat, bei Erstellung des Berichts berücksichtigt
wurden. Daneben sind möglicherweise auch Informationen von
Bundesbehörden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, in den Bericht eingeflossen.
2. Wie viele Kontrollen von Abfalltransporten wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils in den vergangenen zehn Jahren sowie im
ersten Halbjahr 2020 durch den Zoll, das Bundesamt für Güterverkehr oder
die zuständigen Landesbehörden durchgeführt?
Von den Ländern wurden dem Umweltbundesamt im Rahmen der gesetzlichen
Berichtspflichten für den Zeitraum der Jahre 2016 bis 2018 pro Jahr
durchschnittlich 3.700 Transportkontrollen gemeldet. Vor diesem Zeitraum erhobene
Daten sind nur lückenhaft vorhanden und nicht vergleichbar. Nach Angaben
des Umweltbundesamts wurden vom Bundesamt für Güterverkehr zwischen
den Jahren 2009 und 2018 im Durchschnitt 22.900 Transportkontrollen pro Jahr
durchgeführt. Daten für die Jahre 2019 und 2020 liegen noch nicht vor. Bei der
Zollverwaltung wird keine gesonderte Statistik zu durchgeführten Kontrollen
von Abfalltransporten geführt.
3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
grenzüberschreitenden Transporte von Kunststoffabfall, die von den
zuständigen Behörden kontrolliert wurden, an der Gesamtzahl der
grenzüberschreitenden Transporte von Kunststoffabfall (bitte jeweils für die
vergangenen zehn Jahre und das erste Halbjahr 2020 aufschlüsseln)?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, da die Daten zu
Kontrollen nicht nach einzelnen Abfallarten aufgeschlüsselt zu erheben sind.
4. Wie viele Betriebskontrollen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
zur Überwachung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung in den
Bundesländern jeweils in den vergangenen zehn Jahren sowie im ersten
Halbjahr 2020 durch die regional zuständigen Behörden durchgeführt
(bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
Von den Ländern wurden dem Umweltbundesamt im Rahmen der gesetzlichen
Berichtspflichten für den Zeitraum der Jahre 2015 bis 2018 durchschnittlich
750 Betriebskontrollen pro Jahr gemeldet. Vor diesem Zeitraum erhobene
Daten sind nur lückenhaft vorhanden und nicht vergleichbar. Daten für die Jahre
2019 und 2020 liegen noch nicht vor.
5. Wie viele Verdachtsfälle illegaler Abfallverbringung wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den vergangenen zehn Jahren sowie
im ersten Halbjahr 2020 durch die zuständigen Behörden gemeldet?
Von den Ländern wurden dem Umweltbundesamt im Rahmen der gesetzlichen
Berichtspflichten für den Zeitraum der Jahre 2016 bis 2018 durchschnittlich
330 Verdachtsfälle illegaler Abfallverbringung pro Jahr gemeldet. Vor diesem
Zeitraum erhobene Daten sind nur lückenhaft vorhanden und nicht
vergleichbar. Daten für die Jahre 2019 und 2020 liegen noch nicht vor.
6. Wie viele Fälle illegaler Abfallverbringung, die an die
Ermittlungsbehörden weitergegeben wurden, weist die polizeiliche Kriminalstatistik für
das Jahr 2019 auf, und wie hat sich diese Zahl in den vergangenen zehn
Jahren entwickelt?
Die Strafbewehrung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung richtet sich
seit dem 10. November 2016 primär nach §§ 18a und 18b des
Abfallverbringungsgesetzes. § 326 Absatz 2 des Strafgesetzbuches ist seitdem ein
Auffangtatbestand. Die Fälle nach der Strafbewehrung des Abfallverbringungsgesetzes
werden erst seit dem Jahr 2018 in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfasst.
Die Anzahl der Fälle illegaler Abfallverbringung in der Polizeilichen
Kriminalstatistik für den Zeitraum der Jahre 2010 bis 2019 sind in Tabelle 1 dargestellt.
Tabelle 1: Anzahl der Fälle von illegalen grenzüberschreitenden
Abfallverbringungen in der Polizeilichen Kriminalstatistik im Zeitraum 2010 bis 2019
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
§ 326 Absatz 2 StGB 106 117 223 312 430 412 370 152 48 71
§ 18a AbfVerbrG 71 104
§ 18b AbfVerbrG 83 76
Insgesamt 106 117 223 312 430 412 370 152 202 251
7. In wie vielen Fällen illegaler Abfallverbringung wurde nach Kenntnis
der Bundesregierung in Deutschland in den vergangenen zehn Jahren
jeweils eine strafrechtliche Verurteilung ausgesprochen, und gegen wen?
Um welche konkreten Straftaten handelte es sich dabei typischerweise?
Die jährlich herausgegebene Strafverfolgungsstatistik des Statistischen
Bundesamtes weist betreffend der illegalen grenzüberschreitenden Abfallverbringung
die Anzahl der Verurteilungen nach den Tatbeständen des § 326 Absatz 2
Strafgesetzbuch und ab dem Jahr 2017 auch nach den Tatbeständen der §§ 18a und
18b des Abfallverbringungsgesetzes aus. Erfasst wird eine Entscheidung in
dieser Statistik jeweils nur bei der schwersten Straftat, die dieser Entscheidung
zugrunde liegt. Bei der Anzahl der Verurteilungen wird in dieser Statistik
unterschieden nach Geschlecht und Alter. Die Anzahl der Verurteilungen nach
Geschlecht in Fällen illegaler Abfallverbringungen für den Zeitraum der Jahre
2010 bis 2018 ist in Tabelle 2 dargestellt. Daten für das Jahr 2019 liegen noch
nicht vor. Tabelle 2 umfasst nicht Fälle, die nach § 326 Absatz 5 Nummer 1
i. V. m. § 326 Absatz 2 des Strafgesetzbuches strafbar sind, da in § 326 Absatz
5 Nummer 1 des Strafgesetzbuches nicht nach Fällen des § 326 Absatz 1 und
Fällen des § 326 Absatz 2 des Strafgesetzbuches unterschieden wird.
Angaben zu den einzelnen Fällen und den jeweils abgeurteilten Taten und
Personen liegen der Bundesregierung nicht vor. Diese werden statistisch nicht
erhoben. Nach Angaben des Umweltbundesamts ist der Standardtatbestand die
grenzüberschreitende Verbringung ohne die erforderliche Zustimmung der
Behörden.
Tabelle 2: Anzahl der Verurteilungen nach Geschlecht in Fällen illegaler
Abfallverbringungen im Zeitraum 2010 bis 2018
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
§ 326 Absatz 2
StGB
Männlich 7 10 14 41 50 42 45 20 5
Weiblich 1 3 1 2 1 3 1 3 1
Insgesamt 8 13 15 43 51 45 46 23 6
§ 18a
AbfVerbrG
Männlich 1 6
Weiblich 0 0
Insgesamt 1 6
§ 18b
AbfVerbrG
Männlich 0 1
Weiblich 0 1
Insgesamt 0 2
Insgesamt 8 13 15 43 51 45 46 24 14
8. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland in den vergangenen zehn Jahren jeweils Verstöße gegen das
Abfallverbringungsgesetz oder die Abfallverbringungsverordnung mit
einem Bußgeld geahndet?
Um welche konkreten Ordnungswidrigkeiten handelte es sich dabei
typischerweise?
Von den Ländern wurden dem Umweltbundesamt im Rahmen der gesetzlichen
Berichtspflichten Daten zu Verstößen gegen das Abfallverbringungsgesetz und
die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen für den
Zeitraum der Jahre 2015 bis 2018 gemeldet. Die Anzahl der Bußgeldbescheide
zu diesen Verstößen für diesen Zeitraum ist in Tabelle 3 dargestellt. Daten für
das Jahr 2019 liegen noch nicht vor. Daten für die Jahre vor 2015 sind nur
lückenhaft vorhanden und aufgrund geänderter Datenerhebungskriterien nicht
vergleichbar.
Nach Angaben des Umweltbundesamts sind unstimmige oder fehlende
gesetzlich vorgeschriebene Begleitpapiere häufige Tatbestände.
Tabelle 3: Anzahl der Bußgeldbescheide für Verstöße gegen Regelungen der
Abfallverbringung im Zeitraum 2015 bis 2018
2015 2016 2017 2018
Bußgeldbescheide > 200 € 24 11 11 22
Bußgeldbescheide < 200 € 209 110 236 196
9. Welche Kunststoffabfälle, die bisher legal exportiert werden können,
dürfen entsprechend der im Mai 2019 geänderten Exportbedingungen des
Baseler Übereinkommens künftig nicht mehr exportiert werden?
Es wird auf die Exportverbote verwiesen, die in der Antwort zu Frage 14
dargestellt sind.
10. Welchen Anteil an den gesamten Kunststoffexporten hatten nach
Kenntnis der Bundesregierung in den letzten Jahren die Kunststoffabfälle, die
künftig nach den geänderten Exportbedingungen des Baseler
Übereinkommens nicht mehr exportiert werden dürfen?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
11. Auf welchen Wegen verlassen nach Kenntnis der Bundesregierung
Kunststoffexporte in der Regel Deutschland?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
12. Inwieweit stellen die im Interpol-Bericht „Emerging criminal trends in
the global plastic waste market since January 2018“ (August 2020) im
Kapitel „Recommendations: Exploring solutions to strengthen
enforecement“ dargestellten Herausforderungen für die Vollzugsbehörden nach
Ansicht der Bundesregierung auch Herausforderungen für den
Gesetzesvollzug in Deutschland dar, um illegale Abfallexporte und
Abfallbehandlung zu verhindern, insbesondere in Hinblick auf
a) das Sammeln von Informationen, die zur Aufdeckung und
Untersuchung von Verbrechen im Zusammenhang mit Plastikmüll beitragen
(vgl. Solution 1),
b) die Wahl geeigneter Ermittlungsansätze (vgl. Solution 2),
c) die fehlende Rückverfolgbarkeit von Kunststoffabfällen (vgl.
Solution 3),
d) die fehlende Transparenz und Klarheit in Bezug auf neue
Importbestimmungen (vgl. Solution 4)?
13. Welche politischen Schlussfolgerungen und konkreten Konsequenzen
zieht die Bundesregierung aus den im Interpol-Bericht „Emerging
criminal trends in the global plastic waste market since January 2018“ (August
2020) dargestellten Herausforderungen beim Gesetzesvollzug zur
Vermeidung illegaler Abfallexporte und Abfallbehandlung, und inwieweit
sieht die Bundesregierung national und international Handlungsbedarf,
um die im Interpol-Bericht ausgesprochenen Empfehlungen umzusetzen,
insbesondere in Hinblick auf
a) die Entwicklung geeigneter Risikoindikatoren (vgl. Solution 1),
b) die Einbeziehung von Finanzermittlungen in Ermittlungen zu
Umweltverbrechen (vgl. Solution 1),
c) die Stärkung interbehördlicher Zusammenarbeit (vgl. Solution 2),
d) die Stärkung landesweiter Genehmigungsverfahren für
Abfallbehandlungsanlagen (vgl. Solution 3),
e) die Übermittlung von Informationen zu genehmigten
Abfallbehandlungsanlagen im Rahmen des Baseler Übereinkommens (Solution 3),
f) die Entwicklung einer elektronischen Plattform zur Überwachung der
Abfallverbringung (Solution 3),
g) die Festlegung von Anforderungen an die Rückführung von Abfällen
in die Exportländer (Solution 3),
h) eine bessere Nachvollziehbarkeit geltender Bestimmungen für
Abfallimporte (Solution 4)?
Die Fragen 12 bis 13h werden auf Grund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung begrüßt die Erstellung des Interpol-Berichts. Der Bericht
enthält eine Reihe von Empfehlungen, die der näheren Prüfung auch durch die
jeweils betroffenen Behörden bedürfen. Einige Empfehlungen betreffen den
Vollzug durch Behörden der Länder; daher hat das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) den Bericht an die Länder
mit der Bitte um Stellungnahme gesandt. Die Bundesregierung geht in diesem
Zusammenhang davon aus, dass die Länder die Empfehlungen im Rahmen
ihrer Zuständigkeit für den Vollzug in eigener Verantwortung prüfen. Einige
Empfehlungen betreffen das EU-Recht und sollten im Hinblick auf die laufende
Überprüfung der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die
Verbringung von Abfällen insbesondere durch die Europäische Kommission
geprüft werden. Schließlich betreffen einige Empfehlungen Arbeiten auf Ebene
des Basler Übereinkommens, die im Hinblick auf die Vorbereitung der
nächsten Vertragsstaatenkonferenz, die für Juli 2021 geplant ist, geprüft werden.
14. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die im Mai
2019 geänderten Exportbedingungen für Kunststoffabfälle des Baseler
Übereinkommens in nationales Recht umzusetzen, bzw. welche
Änderungen sind geplant?
Die Änderungen des Basler Übereinkommens zu Kunststoffabfällen sowie
entsprechende Änderungen des OECD-Beschlusses, die im September 2020
beschlossen wurden, werden durch einen Delegierten Rechtsakt zur Änderung der
europäischen Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von
Abfällen ins EU-Recht umgesetzt. Dieser Delegierte Rechtsakt soll ab 1. Januar 2021
in Kraft treten. Da es sich um eine direkt geltende EU-Verordnung handelt, ist
eine Umsetzung ins nationale Recht nicht erforderlich. Die Bundesregierung
hat einen Entwurf der Kommission für den Delegierten Rechtsakt unterstützt.
In dem Delegierten Rechtsakt ist vorgesehen, die Änderungen des Basler
Übereinkommens für Verbringungen aus der EU in OECD-Staaten außerhalb der
EU und in Nicht-OECD-Staaten inhaltlich Eins-zu-eins umzusetzen. Weiterhin
ist ein Exportverbot für gefährliche Kunststoffabfälle und für nicht frei
handelbare ungefährliche Kunststoffabfälle aus der EU in Nicht-OECD-Staaten
vorgesehen. Innerhalb der EU ist vorgesehen, das Kontrollniveau für
Verbringungen ungefährlicher Kunststoffabfälle im Einklang mit dem Ratsbeschluss (EU)
2019/638 vom April 2019 beizubehalten. Im Rahmen einer Novelle der
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, für die die Kommission einen Vorschlag für
Frühjahr 2021 angekündigt hat, sind Änderungen dieser vorgesehenen
Bestimmungen möglich.
15. Welche Maßnahmen planen die der Bundesregierung unterstellten
Bundesbehörden (u. a. die Zollbehörde, das Bundesamt für Güterverkehr
oder die Bundespolizei), um die Anforderungen, die sich aus der
Änderung des Baseler Abkommens ergeben, umzusetzen?
Gemäß dem Abfallverbringungsgesetz wirken die Zollbehörden und das
Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben an den
Kontrollen der Behörden der Länder mit und arbeiten im Rahmen ihrer
Möglichkeiten mit den zuständigen Behörden zusammen. Für weitere Bundesbehörden,
wie z. B. die Bundespolizei, ist diesbezüglich keine gesetzliche Aufgabe
zugewiesen.
Für Kontrollen haben die Länder nach dem Abfallverbringungsgesetz
Kontrollpläne zu erstellen; bei deren Erstellung und Aktualisierung, etwa aufgrund
gesetzlicher Änderungen, ist das Einvernehmen mit den zuständigen
Zollbehörden und dem Bundesamt für Güterverkehr herbeizuführen. Die Umsetzung der
Anforderungen, die sich aus der Änderung des Basler Übereinkommens zu
Kunststoffabfällen ergeben, erfordert insoweit grundsätzlich keine zusätzliche
Planung von Maßnahmen der Zollbehörden und des Bundesamts für
Güterverkehr.
Auf internationaler Ebene arbeitet die Zollverwaltung zudem an einer Reihe
von Maßnahmen mit, die sich mit der Bekämpfung der Umweltkriminalität
bzw. von illegalen Abfallverbringungen befassen und damit auch relevant sind
für die Umsetzung der Anforderungen, die sich aus der Änderung des Basler
Übereinkommens zu Kunststoffabfällen ergeben.
16. Durch wen ist die Bundesregierung bei den Sitzungen der Arbeitsgruppe
„Partnership on Plastic Waste“, die unter dem Baseler Übereinkommen
eingerichtet wurde, vertreten, und welche Zielsetzung verfolgt die
Bundesregierung im Rahmen dieser Arbeitsgruppe?
Die Bundesregierung ist durch Mitarbeitende aus den folgenden Einheiten in
der Arbeitsgruppe der Kunststoffabfallpartnerschaft (Plastic Waste Partnership)
unter dem Basler Übereinkommen vertreten:
– Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(BMU), Referat WR II 1 „Allgemeine, grundsätzliche und internationale
Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft; Grenzüberschreitende
Verbringung von Abfällen“;
– Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ), Referat 423 „Umweltpolitik, Stadtentwicklung, Mobilität,
Kreislaufwirtschaft, Meeresschutz“;
– Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Sektorvorhaben
„Konzepte für nachhaltige Abfall- und Kreislaufwirtschaft“ im Auftrag des
BMZ.
Die Bundesregierung unterstützt die Zielsetzung der Partnerschaft, die
umweltgerechte Behandlung von Kunststoffabfällen auf globaler, regionaler und
nationaler Ebene zu verbessern und zu fördern sowie die Erzeugung von
Kunststoffabfällen zu vermeiden und zu minimieren und wirkt an der Umsetzung des
Arbeitsprogramms für die Arbeitsgruppe der Partnerschaft für die Jahre 2020/
2021 mit.
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über kriminelle Akteurinnen
und Akteure sowie Gruppen, die an illegalen Abfallexporten und
Abfallbehandlung in Deutschland beteiligt sind, und welche Rolle kommt
hierbei welchen Gruppen der Organisierten Kriminalität (OK) zu?
Die Erfahrung der deutschen Strafverfolgungsbehörden zeigt, dass
umfangreiche illegale Abfallgeschäfte täterseitig auf Basis einer Unternehmensstruktur
durchgeführt wurden. In Bezug auf die Täterprofile handelte es sich in der
Regel um Wirtschaftsakteure in verantwortlichen Positionen von etablierten
privaten oder halbstaatlichen Unternehmen auf dem Entsorgungsmarkt. Diese
Positionen wurden teils zum Zwecke unzulässiger persönlicher Bereicherung und/
oder zur illegalen Stärkung der Marktposition des Unternehmens genutzt.
Gemäß den bundesweiten Lagebildern zur Organisierten Kriminalität (OK)
haben die Länderpolizeien und die Zollverwaltung in den vergangenen Jahren nur
wenige Fälle von illegalen Abfallverbringungen als OK qualifiziert. Direkte
Täterbezüge zu bekannten deutschen oder nichtdeutschen OK-Gruppierungen
konnten auf dem deutschen Entsorgungsmarkt bisher nicht festgestellt werden.
18. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Aussage des
Interpol-Berichts, dass bei rund einem Drittel der beobachteten Fälle
illegaler Abfallexporte oder Abfallbehandlungen Anhaltspunkte für Bezüge
zur OK festgestellt wurden (a. a. O., S. 39)?
Die genannte Aussage im Interpol-Bericht basiert auf der weltweiten Erhebung
und spiegelt daher die Situation in vielen Staaten wider. Sie kann nicht
zwangsläufig auf die Situation in Deutschland übertragen werden (siehe Antwort zu
Frage 17, zweiter Absatz).
19. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Infiltrierung
legaler Wirtschaftsbereiche durch Gruppen der OK zum Zwecke von
illegalen Abfallexporten oder Abfallbehandlungen in Deutschland?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 17 und 18 verwiesen.
20. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Zusammenhang
von Finanzstraftaten wie Geldwäschetätigkeiten oder Subventionsbetrug
im Zusammenhang mit dem illegalen Abfallexport oder
Abfallbehandlung durch die OK?
Wie in der Antwort zu Frage 17 erwähnt, haben die deutschen
Strafverfolgungsbehörden in den vergangenen Jahren nur wenige Einzelfälle von illegalen
Abfallverbringungen mit OK in Verbindung gebracht. In finanzieller Hinsicht
war in diesen Fällen der Geldwäsche-Aspekt nicht primär einschlägig.
Hauptaugenmerk der verfahrensintegrierten Finanzermittlungen waren vielmehr
Vorwürfe der Steuerhinterziehung und der Bestechung/Bestechlichkeit im
geschäftlichen Verkehr.
21. Inwiefern dient Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung auch
als Transitland für den illegalen Export von Abfällen?
Das Umweltbundesamt bearbeitet als für Transit zuständige Behörde pro Jahr
zwischen 60 und 120 von deutschen Kontrollbehörden entdeckte Verdachtsfälle
illegaler Abfallverbringungen im Transit. Soweit sich der Verdacht bestätigt,
werden die Abfälle in der Regel im Einvernehmen mit den zuständigen
Behörden der Versandstaaten zurückgeführt oder im Einvernehmen mit der
Landesbehörde einer umweltgerechten Entsorgung in Deutschland zugeführt.
22. Welche Mengen an Kunststoffabfällen aus Deutschland wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen 20 Jahren aus
Deutschland exportiert, und wie hoch ist der Anteil der Kunststoffabfälle
an den gesamten Abfallexporten aus Deutschland?
Vergleichbare Zahlen zum Export von Kunststoffabfällen liegen für den
Zeitraum der Jahre 2007 bis 2018 vor. Für das Jahr 2019 liegen noch keine Daten
vor. Die jährlich in diesem Zeitraum exportierten Mengen an
Kunststoffabfällen sind in Tabelle 4 dargestellt. Pro Jahr wurden in diesem Zeitraum
durchschnittlich 1,3 Millionen Tonnen Kunststoffabfälle exportiert. Der Export von
Abfällen im gleichen Zeitraum beträgt insgesamt durchschnittlich 24 Millionen
Tonnen pro Jahr. Der Kunststoffanteil beträgt daran somit ca. 5 Prozent.
Tabelle 4: Exportierte Mengen an Kunststoffabfällen im Zeitraum 2007 bis
2018
Jahr Exportierte Menge
an Kunststoffabfällen
(in Millionen Tonnen)
2007 0,992
2008 0,853
2009 1,481
2010 1,496
2011 1,483
2012 1,511
2013 1,325
2014 1,454
2015 1,377
2016 1,457
2017 1,218
2018 1,068
a) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Gewerbeabfälle an den aus Deutschland exportierten
Kunststoffabfällen, und wie hat sich dieser Anteil in den vergangenen 20 Jahren
entwickelt (bitte jeweils Mengenanteil und tatsächliche Menge
ausweisen)?
b) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Haushaltsabfälle an den aus Deutschland exportierten
Kunststoffabfällen, und wie hat sich dieser Anteil in den vergangenen 20 Jahren
entwickelt (bitte jeweils Mengenanteil und tatsächliche Menge
ausweisen)?
Die Fragen 22a und 22b werden gemeinsam beantwortet.
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, da keine
entsprechende Datenerhebung vorgeschrieben ist.
23. Welche Mengen an Verpackungsabfällen aus dem dualen System wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen 20 Jahren aus
Deutschland exportiert, und wie hoch ist der Anteil der
Verpackungsabfälle aus dem dualen System an den gesamten Abfallexporten aus
Deutschland?
Die Tabelle 5 gibt die exportierten Mengen von Verpackungsabfällen aus den
dualen Systemen basierend auf Daten des statistischen Bundesamtes für den
Zeitraum der Jahre 1999 bis 2018 wieder. In den Mengen für die Jahre 2005 bis
2009 sind auch Mengen von Selbstentsorgern und
Selbstentsorgergemeinschaften nach § 6 Absatz 1 der Verpackungsverordnung, welche im Jahr 2019 durch
das Verpackungsgesetz abgelöst wurde, enthalten.
Der Anteil der exportierten Verpackungsabfälle aus den dualen Systemen an
den gesamten Abfallexporten für das Jahr 2018 (ca. 25,3 Millionen Tonnen)
liegt bei ca. 1,4 Prozent.
Daten aus den Mengenstromnachweisen der dualen Systeme liegen auf
Bundesebene aufgrund der Neuregelungen des Verpackungsgesetzes beginnend mit
dem Berichtsjahr 2018 vor. Aus der Sammlung der Systeme (gelbe Tonne bzw.
gelber Sack) wurden gemäß einer Auswertung der Zentralen Stelle
Verpackungsregister von Daten der Mengenstromnachweise der dualen Systeme im
Jahr 2018 ca. 133800 Tonnen Kunststoffverpackungsabfälle exportiert. Dabei
erfolgte der Export zu ca. 95 Prozent in andere EU-Mitgliedstaaten und
überwiegend zum Zweck der werkstofflichen Verwertung. Für das Jahr 2019 liegen
noch keine von der Zentralen Stelle Verpackungsregister geprüften Daten vor.
Für Verpackungsabfälle anderer Materialarten als Kunststoff liegen keine
aggregierten Daten vor.
Tabelle 5: Exportierte Mengen an Verpackungsabfällen aus den dualen
Systemen für den Zeitraum 1999 bis 2018
Jahr
Exportierte Menge
an
Verpackungsabfällen
(in Tonnen)
1999 14200
2000 12500
2001 20400
2002 10100
2003 10200
2004 10200
2005 62400
2006 69100
2007 84700
2008 40200
2009 239200
2010 406400
2011 298300
2012 303200
2013 256200
2014 249800
2015 309300
2016 331300
2017 347200
2018 355700
24. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die wichtigsten
Zielländer für Exporte von Kunststoff- und Verpackungsabfällen aus
Deutschland?
a) Wie haben sich die Exportmengen für Kunststoffabfälle in die
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den vergangenen
20 Jahren entwickelt (bitte in Tonnen pro Jahr und Land angeben)?
Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die fünf
wichtigsten Zielländer für Exporte von Kunststoffabfällen aus
Deutschland in Staaten außerhalb der Europäischen Union, und wie
haben sich die Exportmengen für Kunststoffabfälle in die jeweils
fünf Zielländer mit den größten Exportmengen in den vergangenen
20 Jahren entwickelt?
b) Wie haben sich die Exportmengen für Verpackungsabfälle aus dem
dualen System aus Deutschland in die einzelnen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union in den vergangenen 20 Jahren entwickelt (bitte
in Tonnen pro Jahr und Land angeben)?
Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die fünf
wichtigsten Zielländer für Exporte von Verpackungsabfällen aus dem
dualen System aus Deutschland in Staaten außerhalb der
Europäischen Union, und wie haben sich die Exportmengen für
Kunststoffabfälle in die jeweils fünf Zielländer mit den größten Exportmengen
in den vergangenen 20 Jahren entwickelt?
Die Fragen 24 bis 24b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In Tabelle 6 sind die exportierten Mengen von Kunststoffabfällen in andere
EU-Mitgliedstaaten im Zeitraum der Jahre 2016 bis 2019 dargestellt; dabei
wurden nur Staaten mit mehr als 10000 Tonnen pro Land im Jahr 2019
berücksichtigt. Die Tabelle 7 enthält die exportierten Mengen von Kunststoffabfällen
in ausgewählte Nicht-EU-Staaten im Zeitraum der Jahre 2016 bis 2019. Aus
Zeitgründen war eine Angabe von Daten für Jahre vor 2016 nicht möglich. Die
fünf wichtigsten Zielländer in Staaten außerhalb der EU im Jahr 2019 waren
Malaysia, Türkei, Hongkong, Indien und Indonesien.
Tabelle 6: Exportierte Mengen an Kunststoffabfällen in andere EU-
Mitgliedstaaten im Zeitraum 2016 bis 2019 in Tonnen (mit mehr als 10000 Tonnen pro
Land im Jahr 2019)
Staat 2016 2017 2018 2019(vorläufig)
Niederlande 134057 141680 123865 142980
Polen 58826 64206 84636 83284
Tschechien 30759 21554 45558 68018
Österreich 61804 61255 55691 45676
Großbritannien 19247 24374 27412 33162
Belgien 24985 21017 26661 26367
Bulgarien 6094 9604 12281 21678
Frankreich 26502 22556 26548 20056
Irland 21168 19679 18176 17993
Italien 15857 20708 19721 17784
Dänemark 27488 18607 15958 14581
Lettland 18971 15626 11719 12267
Litauen 6524 7814 13770 10624
Luxemburg 23558 11616 10840 10311
Tabelle 7: Exportierte Mengen an Kunststoffabfällen in ausgewählte Staaten im
Zeitraum außerhalb der EU 2016 bis 2019 in Tonnen
Staat 2016 2017 2018 2019(vorläufig)
Südostasien
Volksrepublik China 562910 345903 13486 2619
Hongkong 202167 99194 72998 93110
Malaysia 50305 75242 131549 182487
Indien 41147 41570 67327 40820
Vietnam 25531 69242 56608 14892
Indonesien 170 565 64459 34338
Philippinen 50 176 434 339
Thailand 190 2702 2020 1550
Laos 150 0 0 0
Kambodscha 0 0 0 0
Taiwan 2518 1480 8070 2464
Singapur 325 253 761 529
Summe Südostasien 885223 633449 415692 383199
OECD außerhalb der EU
Türkei 6701 18806 50228 63816
Schweiz 24801 33227 33814 33154
USA 13611 16107 12199 14377
Summe OECD-Staaten 50431 74402 110922 123432
Daten aus den Mengenstromnachweisen der dualen Systeme liegen auf
Bundesebene aufgrund der Neuregelungen des Verpackungsgesetzes beginnend mit
dem Berichtsjahr 2018 vor. Für das Jahr 2019 liegen noch keine von der
Zentralen Stelle Verpackungsregister geprüften Daten vor. Für die Jahre vor 2018
liegen keine vergleichbaren Daten vor.
In Tabelle 8 sind die exportierten Mengen von Kunststoffverpackungsabfällen
aus der gelben Tonne/dem gelben Sack gemäß einer Auswertung der Zentralen
Stelle Verpackungsregister von Daten der Mengenstromnachweise der dualen
Systeme in andere EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2018 dargestellt. Tabelle 9
enthält die exportierten Mengen von Kunststoffverpackungsabfällen in Staaten
außerhalb der EU im Jahr 2018. Für andere exportierte Verpackungsabfälle gibt es
keine Aufschlüsselung der Statistiken nach Zielländern.
Tabelle 8: Exportierte Mengen an Kunststoffverpackungsabfällen in andere
EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2018
Staat Exportierte Menge
an
Kunststoffverpackungsabfällen
(in Tonnen)
Österreich 41600
Niederlande 38944
Polen 12650
Bulgarien 8991
Kroatien 6946
Schweden 5757
Italien 5021
Slowenien 4636
Frankreich 2391
Portugal 261
Staat Exportierte Menge
an
Kunststoffverpackungsabfällen
(in Tonnen)
Griechenland 41
Belgien 38
Tschechien 17
Litauen 12
Tabelle 9: Exportierte Mengen an Kunststoffverpackungsabfällen in Staaten
außerhalb der EU im Jahr 2018
Staat Exportierte Menge
an
Kunststoffverpackungsabfällen
(in Tonnen)
Malaysia* 5432
Schweiz 583
Türkei 475
* Die nach Malaysia exportierte Menge wurde nach Prüfung der Zentralen Stelle
Verpackungsregister (vgl. § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Verpackungsgesetzes) nicht als der Verwertung
zugeführte Menge für die Quotenerfüllung anerkannt.
25. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Kunststoff- und
Verpackungsabfälle, die aus Deutschland exportiert wurden, im Zielland
illegal entsorgt werden, und wenn ja, um welchen Anteil der genannten
Abfälle handelt es sich?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Es wird zudem auf
die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
26. Welcher Anteil der Kunststoff- und Verpackungsabfälle, die zum
Recycling exportiert werden, gehen nach Kenntnis der Bundesregierung als
recycelt in die Statistik ein?
Für die Berichterstattung an die Europäische Kommission zur Verwertung von
Verpackungsabfällen (Sammlung der dualen Systeme und großgewerbliche
Verpackungsabfälle) gehen die zum Recycling exportierten Mengen der
großgewerblichen Verpackungsabfälle sowie die im Rahmen der
Mengenstromnachweise ausgewiesenen Mengen der dualen Systeme ein.
Für Verpackungen aus der Sammlung der dualen Systeme wird auf die
Antworten zu den Fragen 24 und 27 verwiesen.
Es gibt keine verpflichtende Statistik für die Verwertung von
Kunststoffabfällen insgesamt, da Kunststoffe in Abfällen enthalten sind, für die spezielle
Regelungen gelten (z. B. Elektroaltgeräte, Altfahrzeuge, Bau- und Abbruchabfälle)
bzw. für die keine spezifische abfallrechtliche Regelung besteht, und bei deren
Sammlung und Behandlung nicht immer reine Kunststoffabfallfraktionen
entstehen. Hierzu erstellen die Wirtschaftsakteure auf freiwilliger Basis
zweijährlich ein Stoffstrombild Kunststoffe; kürzlich wurde eine entsprechende Studie
für das Jahr 2019 auf
https://www.bkv-gmbh.de/fileadmin/documents/Studien/
Kurzfassung_Stoffstrombild_2019.pdf veröffentlicht.
27. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung nachvollzogen und
überprüft, ob exportierte Abfälle im Zielland auch tatsächlich einem
Recycling zugeführt werden?
Prüfungen zu Abfallexporten können bei Betriebs- und Transportkontrollen
vorgenommen werden, auch dazu, wie die Abfälle entsorgt werden sollen. Dies
liegt im Zuständigkeitsbereich der Länder; das Bundesamt für Güterverkehr
wirkt bei Straßenkontrollen und die Zollbehörden insbesondere bei Kontrollen
an den auf deutschem Gebiet liegenden EU-Außengrenzen mit.
Das Verpackungsgesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen
Verpackungsabfälle aus der Sammlung der dualen Systeme, die zur Verwertung in
bestimmte, Nicht-OECD-Staaten verbracht werden, von dualen Systemen zur Erfüllung
der Verwertungsquoten berücksichtigt werden dürfen. Voraussetzung für die
Berücksichtigung in den Recyclingquoten sind nachprüfbare Beweise darüber,
dass die Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen
entsprechen, die in den einschlägigen europäischen Vorschriften vorgesehen
sind. Die Systeme haben die Verwertung der durch die Sammlung erfassten
restentleerten Verpackungen kalenderjährlich in nachprüfbarer Form zu
dokumentieren (Mengenstromnachweis). Der Mengenstromnachweis ist durch einen
registrierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen; diese Prüfung
bezieht sich auch auf die Verwertung im Ausland. Die Zentrale Stelle
Verpackungsregister prüft die von den Systemen vorgelegten und von
Sachverständigen testierten Mengenstromnachweise.
28. Inwieweit werden Kunststoff- und Verpackungsabfälle, die nach
Deutschland importiert wurden, nach Kenntnis der Bundesregierung in
der deutschen Recyclingstatistik berücksichtigt?
Die Abfallbilanz des Statistischen Bundesamtes, die als deutsche
Recyclingstatistik angesehen werden kann, bezieht sich auf das inländische
Abfallaufkommen. Entsprechend finden nach Deutschland importierte Kunststoff- und
Verpackungsabfälle hier keine Berücksichtigung. Eine Berücksichtigung in den
Mengenstromnachweisen der dualen Systeme wäre ebenfalls unzulässig.
Importierte und verwertete Verpackungsabfälle werden in den Erhebungen
gemäß EU-Verpackungsrichtlinie in einer gesonderten Tabelle ausgewiesen. Es
findet keine Berücksichtigung dieser Verpackungsabfälle bei der Erfüllung der
Recyclingvorgaben nach EU-Verpackungsrichtlinie statt.
Gemäß dem Umweltstatistikgesetz werden regelmäßig Daten zur
Abfallentsorgung bei Betreibern zulassungsbedürftiger Abfallentsorgungsanlagen erhoben.
Diese umfassen u. a. die Herkunft und den Verbleib von Abfällen. Diese Daten
können in der Datenbank GENESIS des Statistischen Bundesamtes auf https://
www-genesis.destatis.de/genesis/online?operation=statistic&levelindex=0&lev
elid=1593681804743&code=32111#abreadcrumb abgerufen werden.
29. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Staaten, in die
Kunststoffabfälle aus Deutschland illegal exportiert wurden oder falsch deklariert
waren, seit 2018 diese illegalen Abfälle nach Deutschland zurückgeschickt,
und wenn ja, welche Staaten haben welche Abfallmengen nach
Deutschland zurückgeschickt?
Im Jahr 2018 wurden nach Angaben des Umweltbundesamts insgesamt rund
1500 Tonnen illegal verbrachte Abfälle zurückgeführt. Angaben zu Abfallarten
und Empfängerstaaten sind nicht bekannt, mit Ausnahme von illegalen
Exporten, die im Jahr 2018 mit Bußgeldern mit 200 Euro oder mehr geahndet wurden
oder in denen es Verurteilungen gab; jedoch waren darunter keine illegalen
Exporte von Kunststoffabfällen. Daten für das Jahr 2019 liegen noch nicht vor.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über Rückführungen vor, die
eventuell ohne Beteiligung der deutschen zuständigen Behörden auf
Anweisung der Behörden in den Empfängerstaaten durchgeführt wurden.
30. Welche weiteren Reaktionen gab es seit 2018 nach Kenntnis der
Bundesregierung aus Staaten auf Fälle von illegal exportierten oder falsch
deklarierten Kunststoffabfällen (bitte nach Staat, Jahr, Art der Beschwerde und
daraus gezogenen Konsequenzen auflisten)?
Eine Erhebung von Daten hierzu sieht das Abfallverbringungsrecht nicht vor.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat
einige wenige Reaktionen aus bzw. über Staaten bezüglich vermuteten illegalen
Verbringungen von Abfällen erhalten und diese jeweils an die Länder
weitergeleitet, da die zuständigen Behörden in den Ländern nach dem
Abfallverbringungsgesetz für die Bearbeitung von illegalen Verbringungen von Abfällen
zuständig sind.
Im Rahmen des internationalen kriminalpolizeilichen Dienstverkehrs
registrierte das Bundeskriminalamt seit dem Jahr 2018 zwei Fälle wegen Verdachts des
Exports falsch deklarierter Kunststoffabfälle:
– August 2018: Ersuchen wegen Verdachts einer illegalen Verbringung von
Deutschland nach Österreich; der Ausgang der Ermittlungen in Österreich
ist dem Bundeskriminalamt nicht bekannt.
– Januar 2020: Ersuchen wegen Verdachts einer illegalen Verbringung von
Deutschland nach Tschechien; Ermittlungen in Deutschland und Tschechien
sind anhängig.
31. Erhielten Staaten, in die illegale oder falsch deklarierte Kunststoffabfälle
aus Deutschland exportiert wurden, in den vergangenen Jahren
Entschädigungen und/oder Unterstützung bei der fachgerechten Entsorgung
durch die Bundesrepublik Deutschland oder die exportierenden
Unternehmen?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 31 bis 31b werden auf Grund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Forderungen nach Entschädigung für durch illegale Verbringungen von
Kunststoffabfällen verursachte Schäden an Mensch und Umwelt wurden an die
Bundesregierung nicht herangetragen. Über Entschädigungsforderungen an
Landesregierungen oder an deutsche Unternehmen liegen der Bundesregierung
keine Informationen vor.
Im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit unterstützt die Bundesregierung
ausgewählte Partnerländer in Nahost, Nord- und Subsahara-Afrika, Südost- und
Osteuropa, Asien sowie Lateinamerika beim Auf- und Ausbau einer Abfall-
und Kreislaufwirtschaft. Zu den Partnerländern zählen auch Staaten, in die
möglicherweise in den vergangenen Jahren Kunststoffabfälle illegal aus
Deutschland exportiert wurden, wie z. B. Indonesien. Allerdings dient die
Unterstützung der Verbesserung der Bewirtschaftung des lokalen
Abfallaufkommens und hat keinen expliziten Bezug zur Entsorgung von illegal in diese
Partnerländer importierten Kunststoffabfällen. Informationen über eine
Unterstützung durch exportierende Unternehmen liegen der Bundesregierung nicht vor.
32. Inwiefern arbeitet die Bundesregierung im Rahmen ihrer EU-
Ratspräsidentschaft daran, ein Exportverbot von Plastikmüll aus der EU in
Entwicklungsländer voranzubringen, wie u. a. von Bundesminister für
wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit Gerd Müller gefordert
wird (
http://www.bmz.de/de/presse/aktuelleMeldungen/2019/mai/19051
2_Mueller-begruesst-neue-Regeln-fuer-Export-von-Plastikmuell/inde
x.html)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]