[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche, Maria Klein-
Schmeink, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/22781 –
Einstieg in die generalistische Pflegeausbildung während der
COVID-19-Pandemie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Start der generalistischen Pflegeausbildung ist nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller turbulent. Viele Pflegeschulen,
Ausbildungsbetriebe und die zuständigen Behörden der Bundesländer sind vielerorts mit den
damit verbundenen Herausforderungen überfordert (vgl.
https://www.br.de/na
chrichten/bayern/kein-lehrplan-muenchner-pflegeschule-geht-eigenen-weg,Rf
orGNG).
Es fehlt an Informationen, Ressourcen und bei so manchem vermeintlichen
Detail – wie am Beispiel der pädiatrischen Pflegeausbildung schon im Vorfeld
erwartbar – schlicht und einfach an Kapazitäten in der praktischen Ausbildung
(vgl.
https://www.suedkurier.de/region/hochrhein/loerrach/Es-zeichnen-sich-
Engpaesse-ab;art372612,9858275).
Hinzu tritt zudem seit einigen Monaten die COVID-19-Pandemie, in der
mancherorts sichtbar wird, was eine „Karriere als Mensch“ bedeuten kann: Arbeit
mit unzureichender Schutzausrüstung, Dienstverpflichtung sowie Zwölf-
Stunden-Schichten für das professionelle Pflegepersonal. Und so ganz nebenbei
sollte eine völlig neue Ausbildung umgesetzt werden (vgl.
https://www.bent
o.de/future/corona-krise-gesundheits-und-krankenpfleger-fuerchten-um-ihre-a
usbildung-a-296d81d6-d5bf-4e7c-b59c-3eb5e5fa042f).
Somit erlangte die Überforderung nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller ihren Höhepunkt. Beispielsweise hört man von Auszubildenden, die
im April ohne den üblichen sechswöchigen schulischen Einführungsblock
während der ersten akuten COVID-19-Pandemiewelle einfach in den
Praxiseinsatz geschickt wurden (vgl.
https://www.dbfk.de/media/docs/download/
DBfK-Positionen/Impulspapier-Lenkungsgruppe-Corona-Pandemie-2020-05-
18.pdf). Damit geriet die sorgfältige Auseinandersetzung mit Themen wie
Arbeitsschutz und Hygiene gerade in so einer Ausnahmesituation aus Sicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller ins Hintertreffen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23449
19. Wahlperiode 15.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14. Oktober
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Auswirkungen auf die Attraktivität der Pflegeausbildungen lassen sich nur
vermuten. Ob es bis 2023 zu einer signifikanten Erhöhung der
Ausbildungskapazität um 10 Prozent zum Referenzjahr 2019 führen wird, ist mindestens
fraglich.
Die Pandemie führt uns vor Augen, wie und wo unser Gesundheitssystem
anfällig ist. Der Fokus liegt im internationalen Vergleich von Intensivbettplätzen
und Beatmungsgeräten pro 100 000 Einwohner. Vernachlässigt werden nach
Ansicht der Fragestellenden hingegen für den Bevölkerungsschutz
wesentliche Themenbereiche wie die Förderung von Gesundheitskompetenz (Health
Literacy), die Etablierung von infektionspräventiven Strukturen und die
besondere Rolle von Pflegefachpersonal hierbei, denn Beatmungsmaschinen
bedienen sich nicht von selbst. Die erste Welle der COVID-19-Pademie war so
etwas wie ein Elchtest für unser Gesundheitssystem.
Doch nicht alle Turbulenzen zum Start der generalistischen Pflegeausbildung
sind nach Ansicht der Fragestellenden auf die COVID-19-Pandemie
zurückzuführen. Die Kapazitätsengpässe in der praktischen Ausbildung – vor allem
in der Kinderkrankenpflege – führen dazu, dass sogar pflegeferne Institutionen
als Praxislernort anerkannt werden. Warum andererseits typische
Pflegesettings wie psychiatrische Krankenhäuser zunächst nicht die Rolle des
Ausbildungsträgers übernehmen durften, löst bei den Fragestellerinnen und
Fragestellern Verwunderung aus.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Regelungen zur neuen Pflegeausbildung sind am 1. Januar 2020 in Kraft
getreten. Der Bund hat zeitgerecht den vollständigen rechtlichen Rahmen
geschaffen, um den Start der neuen Pflegeausbildungen sicherzustellen. Die
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) sowie die
Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) wurden am 2.
Oktober 2018 im Bundesgesetzblatt verkündet und sind zum 1. Januar 2019
beziehungsweise zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Fachkommission nach
dem Pflegeberufegesetz hat Rahmenlehr- und Rahmenausbildungspläne von
herausragender Qualität und Nutzerfreundlichkeit fristgerecht erarbeitet. Diese
wurden am 1. August 2019 veröffentlicht und sind die am meisten nachgefragte
und heruntergeladene Publikation auf den Seiten des Bundesinstituts für
Berufsbildung (BIBB). Die Länder haben einen wesentlichen Anteil an der
Umsetzung der Pflegeberufereform. Sie haben das Verfahren zur Finanzierung der
neuen Pflegeausbildung zeitgerecht etabliert und widmen sich weiterhin
intensiv allen praktischen und rechtlichen Aspekten der Reform. Dabei werden sie
im Rahmen des Bund-Länder-Austauschgremiums zur Umsetzung der
Pflegeberufereform unterstützt.
Aus Sicht der Bundesregierung haben die beteiligten Akteure die Umsetzung
der Pflegeberufereform frühzeitig mit Professionalität und großem Engagement
vorangetrieben und sich unter den Herausforderungen der Covid-19-Pandemie
weiterhin sehr für ihr Gelingen eingesetzt.
In der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) arbeitet die Bundesregierung
gemeinsam mit allen Akteuren der Pflege daran, den Arbeitsalltag und die
Arbeitsbedingungen von beruflich Pflegenden unmittelbar und spürbar zu
verbessern, die Ausbildung in der Pflege zu stärken und weitere, umfassende
Maßnahmen zur Entlastung der Pflegefachpersonen sowie zur besseren
Wertschätzung und Bezahlung umzusetzen. Dazu wurden in fünf Arbeitsgruppen
konkrete Beiträge und Empfehlungen erarbeitet und verbindlich vereinbart, mit denen
Pflegepersonal gewonnen, gehalten oder entlastet werden kann. Die KAP
beinhaltet eine „Ausbildungsoffensive Pflege“ für die Jahre 2019 bis 2023. Im
Rahmen dieser Ausbildungsoffensive haben Bund, Länder und Verbände über
100 Maßnahmen vereinbart, um die Einführung der neuen Pflegeausbildung zu
begleiten. Die Bundesregierung fördert einen regelmäßigen Austausch mit allen
Partnern der Ausbildungsoffensive, um den Prozess der Umsetzung des
Pflegeberufegesetzes und der vereinbarten Beiträge zu begleiten. Dazu finden bereits
seit September 2019 monatliche Telefonkonferenzen mit den Partnern der
Ausbildungsoffensive statt.
Am 25. März 2020 hat der Deutsche Bundestag zur Covid-19-Pandemie eine
epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Diese Lage stellt die
Gesellschaft in Deutschland und insbesondere auch die Einrichtungen des
Gesundheitswesens vor völlig neue Herausforderungen.
Das deutsche Gesundheitssystem hat sich mit seinen leistungsfähigen
Strukturen für außergewöhnliche Belastungen wie in der aktuellen Covid-19-Pandemie
als gut gerüstet erwiesen. Zudem hat die Bundesregierung im bisherigen
Verlauf der Pandemie eine Reihe von Maßnahmen und Regelungen getroffen, um
das Gesundheitssystem insgesamt und besonders auch im Hinblick auf die
Bewältigung solcher epidemischer Lagen von nationaler Tragweite weiter zu
stärken. So sind beispielsweise Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und
verschiedene ambulante Leistungserbringer finanziell unterstützt worden, damit die
bestehenden Strukturen erhalten bleiben und erforderliche Kapazitäten für den
Fall eines starken Anstiegs von COVID-19-Patientinnen und -Patienten
bereitstehen.
Soweit die Fragestellerinnen und Fragesteller die Förderung von
Gesundheitskompetenz ansprechen, weist die Bundesregierung auf die „Allianz für
Gesundheitskompetenz“ hin, die das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) 2017
mit den Spitzen der Selbstverwaltung des deutschen Gesundheitswesens ins
Leben gerufen hat. Zentrales Element dieser Allianz ist das Nationale
Gesundheitsportal. Seit dem 1. September 2020 bietet das Portal allen Bürgerinnen und
Bürgern in gut verständlicher und moderner Form wissenschaftlich fundierte
und neutrale Informationen rund um Fragen zur Gesundheit und zum
Gesundheitswesen. Zahlreiche weitere Maßnahmen unterstützen das Ziel der „Allianz
für Gesundheitskompetenz“, Bürgerinnen und Bürger dabei zu stärken, sich
besser in den Strukturen des Gesundheitswesens zurecht zu finden sowie
Gesundheitsinformationen zu finden, zu verstehen und für die eigene
Gesundheitssituation nutzen zu können.
Auch die Sicherung der Ausbildungen in den Pflegeberufen unter den
Bedingungen der Covid-19-Pandemie war und ist eine große Herausforderung für
alle beteiligten Akteure. Dabei sind konkrete Lösungen vor Ort erforderlich, die
die jeweiligen regionalen Gegebenheiten berücksichtigen. Um dies zu
ermöglichen, hat das BMG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eine Verordnung erlassen, die die
Ausbildungen und Prüfungen in den Gesundheitsfachberufen durch an die Lage
angepasste Formate flexibilisiert. Die Verordnung zur Sicherung der
Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite ist zum 23. Mai 2020 in Kraft getreten. Die Verordnung
ermöglicht den Ländern, von den Berufsgesetzen und den Ausbildungs- und
Prüfungsverordnungen abzuweichen, beispielsweise hinsichtlich der Nutzung
digitaler und anderer geeigneter Unterrichtsformate und hinsichtlich der
Prüfungsformate. Für die Sicherstellung der notwendigen Praxisanleitung schafft
die Verordnung zusätzliche Flexibilität.
1. Erfolgt die Umsetzung der Pflegeberufereform in Zusammenarbeit mit
den Bundesländern und Ausbildungsstätten nach Einschätzung der
Bundesregierung innerhalb des vorgesehenen Zeitplans?
Wenn nicht, wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle
Stand in den einzelnen Bundesländern?
Die Umsetzung der Pflegeberufereform ist Aufgabe der Länder. Alle Länder
sind umfassend und rechtzeitig tätig geworden, um die rechtlichen, finanziellen
und praktischen Voraussetzungen für die neuen Pflegeausbildungen zu
schaffen. Diese haben im Jahr 2020 sukzessive begonnen und es stehen auch in
diesem Jahr noch weitere Ausbildungsbeginne bevor.
2. Welche Voraussetzungen müssen Einrichtungen erfüllen, um als Träger
der praktischen Ausbildung zugelassen zu werden?
a) Erfüllen Trägervereine und Einrichtungsverbünde diese
Voraussetzungen aus Sicht der Bundesregierung, und wenn nein, warum nicht?
b) Erfüllen Einrichtungen der Rehabilitationspflege diese
Voraussetzungen aus Sicht der Bundesregierung, und wenn nein, warum nicht?
c) Erfüllen Hospize und Kinderhospize diese Voraussetzungen aus Sicht
der Bundesregierung, und wenn nein, warum nicht?
Dem Pflegeberufegesetz (PflBG) liegt als wesentliches Merkmal einer dualen
Ausbildung die durch einen Ausbildungsvertrag vermittelte Anbindung an
einen konkreten, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten
Ausbildungsbetrieb zugrunde. Träger der praktischen Ausbildung können nach § 8
Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des PflBG sein:
a) zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zugelassene Krankenhäuser,
b) zur Versorgung nach § 71 Absatz 2, § 72 Absatz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen und
c) zur Versorgung nach § 71 Absatz 1, § 72 Absatz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch und nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.
Trägervereine und Einrichtungsverbünde erfüllen die Voraussetzungen nach § 7
Absatz 1 PflBG in der Regel nicht, so dass sie als Träger der praktischen
Ausbildung ausscheiden. Entsprechendes gilt für Einrichtungen der
Rehabilitationspflege und Hospize, da ihr Schwerpunkt nicht die Pflege in den drei
allgemeinen Versorgungsbereichen (allgemeine stationäre Akutpflege, allgemeine
stationäre Langzeitpflege und allgemeine ambulante Akut- und Langzeitpflege)
ist. Einrichtungen der Rehabilitationspflege und Hospize können jedoch für die
weiteren Einsätze im Rahmen der Ausbildung als weitere an der Ausbildung
beteiligte Einrichtung in Betracht kommen.
3. Welche Anreize wurden und werden von den Trägern der praktischen
Ausbildung nach Kenntnis der Bundesregierung für die Übernahme einer
Tätigkeit als Praxisanleiterin etabliert?
In der „Ausbildungsoffensive Pflege“ der KAP wurde unter Ziffer 1.1.10
vereinbart, dass die Träger der praktischen Ausbildung und die
Tarifvertragsparteien – z. B. angemessene finanzielle – Anreize für die Übernahme einer
Tätigkeit als Praxisanleitung schaffen. Der erste Bericht zur „Ausbildungsoffensive
Pflege“ wird zurzeit zusammen mit den Partnern der Offensive vorbereitet.
4. Kann die Bundesregierung hier einen Trend feststellen, der die
gesteigerte Nachfrage nach Praxisanleiterinnen abbildet?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor.
5. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Investitions- und
Mietkosten der Pflegeschulen sichergestellt, die nicht aus dem
Ausgleichsfonds refinanzierbar sind (bitte je Bundesland angeben)?
Die Länder stehen nach geltender Rechtslage in der Pflicht, die Investitions-
und Mietkosten der Pflegeschulen zu tragen, die nicht aus den Ausgleichsfonds
refinanzierbar sind. Dies ist zwischen Bundesregierung und Ländern auch im
Rahmen der „Ausbildungsoffensive Pflege“ so erörtert worden. Die Länder
nehmen ihre finanzielle Verantwortung in unterschiedlicher Weise wahr. Das
Thema Investitions- und Mietkosten ist Gegenstand des ersten Berichts zur
„Ausbildungsoffensive Pflege“. Der Bericht wird zurzeit zusammen mit den
Partnern der Offensive vorbereitet.
6. In welchem Rahmen fördern die Bundesländer (ggf. gemeinsam mit den
kommunalen Spitzenverbänden) nach Kenntnis der Bundesregierung die
Zusammenarbeit der verschiedenen Lernorte auf regionaler Ebenen und
die Suche der Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser nach geeigneten
Kooperationspartnern für alle Einsatzorte der Pflegeausbildungen?
In der „Ausbildungsoffensive Pflege“ wurde unter Ziffer 1.2.5. vereinbart, dass
die Länder zeitnah – ggf. gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden –
einen Rahmen zur Förderung der Zusammenarbeit der verschiedenen Lernorte
auf regionaler Ebene und der Suche der Pflegeeinrichtungen und
Krankenhäuser nach geeigneten Kooperationspartnern für alle Einsatzorte der
Pflegeausbildungen schaffen. Der erste Bericht zur „Ausbildungsoffensive Pflege“
wird zurzeit zusammen mit den Partnern der Offensive vorbereitet.
Um die Länder bei der Schaffung eines Rahmens zur Förderung der
Zusammenarbeit der Ausbildungsbeteiligten in der Phase des erstmaligen Aufbaus
von Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünden zu unterstützen, haben
BMFSFJ und BMG das BIBB mit der Durchführung eines Förderprogramms
im Umfang von insgesamt bis zu 19 Mio. Euro bis Ende 2021 beauftragt.
Zur Durchführung des Förderprogramms haben Bund und Länder im Januar
2020 eine „Verwaltungsvereinbarung zur finanziellen Unterstützung des
Aufbaus von Kooperationsbeziehungen in der Pflegeausbildung gemäß § 54
PflBG“ geschlossen. Aus den dem BIBB für die Aufgaben nach § 54 PflBG
zugewiesenen Haushaltsmitteln stellt der Bund dem jeweiligen Land
Haushaltsmittel für Maßnahmen in folgenden Bereichen zur Verfügung:
1. die Einrichtung oder der Betrieb von Koordinierungsstellen im Land zur
Unterstützung der Akteure der Ausbildung bei der Suche nach geeigneten
Kooperationspartnern,
2. der Auf- oder Ausbau von Ausbildungsverbünden,
3. die Etablierung der Zusammenarbeit von Pflegeschulen mit den
Einrichtungen hinsichtlich der den Pflegeschulen hierbei nach § 10 PflBG
zugewiesenen Aufgaben,
4. der Aufbau von Zusammenschlüssen von Hochschulen mit Einrichtungen
zur dauerhaften Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung.
7. Welche Optionen bestehen aus Sicht der Bundesregierung, wenn die
Träger der praktischen Ausbildung keine Kooperationspartner binden
können, um die Durchführung der Ausbildung zu ermöglichen?
Die Durchführung der Ausbildung in Kooperation des Trägers der praktischen
Ausbildung mit weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen ist ein
prägendes und unverzichtbares Element der neuen generalistischen
Pflegeausbildung. Seitens des Bundes wird deshalb der Auf- und Ausbau von
Ausbildungsverbünden unterstützt. Auf die Antwort zu Frage 6 wird ergänzend Bezug
genommen.
8. Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen
Bundesländern gewährleistet, dass die Finanzierung der Pflegeschulen auch bei
Ausbildungsabbrüchen gesichert ist?
Die PflAFinV stellt sicher, dass zu Beginn eines Schuljahres eingerichtete
Klassen über das ganze Schuljahr fortgeführt werden können. Dazu ist in § 14
Absatz 2 Satz 2 PflAFinV geregelt, dass Änderungen der Schülerzahlen nach
Beginn des Schuljahres bei der Ermittlung der Höhe der
Ausgleichszuweisungen nicht berücksichtigt werden. Für die Umsetzung sind die Länder zuständig.
9. Wie viele Ausbildungsplätze in der generalistischen Pflegeausbildung
wurden im ersten Halbjahr 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung
angeboten (bitte nach Bundesland differenzieren)?
Hierzu liegen der Bundesregierung noch keine auswertbaren Zahlen vor.
Aufgrund der Corona-Pandemie ist es im ersten Halbjahr 2020 zu Veränderungen
der Ausbildungsplanung gekommen.
10. Wie viele Plätze für eine mindestens dreijährige Berufsausbildung in der
Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege oder in der Gesundheits-
und Kinderkrankenpflege wurden jeweils in der ersten Jahreshälfte und
im gesamten Ausbildungsjahr der Jahre 2017, 2018 und 2019 nach
Kenntnis der Bundesregierung angeboten (bitte nach Bundesland, Halb-
und Ausbildungsjahr differenzieren)?
Die Fachserie 12 Reihe 6.1.1 – Grunddaten der Krankenhäuser – des
Statistischen Bundesamtes weist die zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres
bewilligten Ausbildungsplätze an Ausbildungsstätten aus, die gemäß § 2 Nummer 1a
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) notwendigerweise mit einem
Krankenhaus verbunden sind. Für die Jahre 2017 und 2018 liegen entsprechende
Daten vor, die der nachfolgenden Tabelle entnommen werden können. Weitere
Daten, insbesondere für weitere Berichtszeiträume sowie Ausbildungsstätten,
die nicht gemäß § 2 Nummer 1a KHG notwendigerweise mit einem
Krankenhaus verbunden sind, liegen der Bundesregierung nicht vor.
Land Bewilligte Ausbildungsplätze an Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nr. 1a KHG
Gesundheits- und Krankenpflege Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
2017 2018 2017 2018
Deutschland 71.232 70.419 9.053 12.314
Baden-Württemberg 8.897 8.517 1.433 1.939
Bayern 10.759 11.062 1.437 1.539
Berlin 2.381 2.445 236 221
Brandenburg 2.123 2.324 159 122
Bremen 660 730 162 71
Hamburg 1.990 1.963 308 348
Hessen 5.144 4.766 558 832
Mecklenburg-Vorpommern 1.389 1.352 198 118
Niedersachsen 6.785 6.947 856 807
Nordrhein-Westfalen 16.842 17.308 2.243 2.929
Rheinland-Pfalz 4.499 3.548 538 1.148
Saarland 1.405 1.108 137 538
Sachsen 3.717 3.800 453 768
Sachsen-Anhalt 1.617 1.573 183 242
Schleswig-Holstein 2.462 2.231 152 473
Thüringen 562 709 -1 219
(Quelle: Statistisches Bundesamt; Fachserie 12 Reihe 6.1.1; Gesundheit – Grunddaten der
Krankenhäuser 2017 und 2018;
https://www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_0000
0124)
1 Die Fachserie 12 Reihe 6.1.1; Gesundheit – Grunddaten der Krankenhäuser 2017 weist für
Thüringen für das Jahr 2017 keine Daten zu Ausbildungsplätzen und Ausbildungsstätten gem. § 2
Nummer 1a KHG aus.
11. Wie viele dieser Ausbildungsplätze konnten nach Kenntnis der
Bundesregierung in den jeweiligen Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020
erfolgreich vergeben werden (bitte nach Bundesländern sowie Halb- und
Ausbildungsjahr differenzieren)?
Die Fachserie 12 Reihe 6.1.1 – Grunddaten der Krankenhäuser – des
Statistischen Bundesamtes weist die zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Jahres
besetzten Ausbildungsplätze an Ausbildungsstätten aus, die gemäß § 2
Nummer 1a KHG notwendigerweise mit einem Krankenhaus verbunden sind. Für
das Jahr 2018 liegen entsprechende Daten vor, die der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden können. Weitere Daten, insbesondere für weitere
Berichtszeiträume sowie Ausbildungsstätten, die nicht gemäß § 2 Nummer 1a KHG
notwendigerweise mit einem Krankenhaus verbunden sind, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Land Besetzte Ausbildungsplätze an Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nr. 1a KHG
2018
Gesundheits- und Krankenpflege Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
Deutschland 60.557 10.275
Baden-Württemberg 7.070 1.530
Bayern 9.581 1.219
Berlin 2.323 199
Brandenburg 2.049 121
Bremen 614 71
Hamburg 1.656 301
Hessen 4.131 782
Mecklenburg-Vorpommern 1.298 118
Land Besetzte Ausbildungsplätze an Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nr. 1a KHG
2018
Gesundheits- und Krankenpflege Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
Niedersachsen 6.252 666
Nordrhein-Westfalen 15.216 2.586
Rheinland-Pfalz 2.488 960
Saarland 845 396
Sachsen 3.340 624
Sachsen-Anhalt 1.332 175
Schleswig-Holstein 1.713 321
Thüringen 649 206
(Quelle: Statistisches Bundesamt; Fachserie 12 Reihe 6.1.1; Gesundheit – Grunddaten der
Krankenhäuser 2018;
https://www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_00000124)
Die Fachserie 11 Reihe 2 – Berufliche Schule – des Statistischen Bundesamtes
weist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in Sozial- und
Gesundheitsberufen an Schulen des Gesundheitswesens, Fachschulen und Berufsfachschulen
insgesamt aus. Für die Schuljahre 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 liegen
entsprechende Daten vor, die den nachfolgenden Tabellen entnommen werden
können.
Bundesland Schülerinnen und Schüler
Gesundheits- und Krankenpflege
SJ 2016/17 SJ 2017/18 SJ 2018/19
Deutschland 64.258 63.707 64.512
Baden-Württemberg 8.012 7.851 7.850
Bayern 9.828 9.870 9.960
Berlin 2.509 2.544 2.591
Brandenburg 1.802 1.864 1.982
Bremen 689 710 650
Hamburg 1.744 1.733 1.780
Hessen 3.421 3.312 3.130
Mecklenburg-Vorpommern 1.586 1.638 1.751
Niedersachsen 6.249 6.415 6.645
Nordrhein-Westfalen 15.372 14.593 14.715
Rheinland-Pfalz 3.638 3.657 3.487
Saarland 1.204 1.100 1.109
Sachsen 3.227 3.305 3.462
Sachsen-Anhalt 1.437 1.495 1.545
Schleswig-Holstein 2.100 2.147 2.311
Thüringen 1.440 1.473 1.543
(Quelle: Statistisches Bundesamt; Fachserie 11 Reihe 2; Bildung und Kultur – Berufliche Schulen
Schuljahr 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019;
https://www.statistischebibliothek.de/mir/receive/
DESerie_mods_00000111)
Bundesland Schülerinnen und Schüler
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
SJ 2016/17 SJ 2017/18 SJ 2018/19
Deutschland 7.155 7.481 7.782
Baden-Württemberg 1.150 1.238 1.345
Bayern 1.173 1.205 1.281
Berlin 236 235 248
Brandenburg 102 111 133
Bremen 71 67 52
Hamburg 224 248 281
Bundesland Schülerinnen und Schüler
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
SJ 2016/17 SJ 2017/18 SJ 2018/19
Hessen 302 316 346
Mecklenburg-Vorpommern 84 104 134
Niedersachsen 664 681 611
Nordrhein-Westfalen 1.899 1.965 2.016
Rheinland-Pfalz 426 450 458
Saarland 101 108 92
Sachsen 335 342 351
Sachsen-Anhalt 117 118 135
Schleswig-Holstein 175 221 242
Thüringen 96 72 57
(Quelle: Statistisches Bundesamt; Fachserie 11 Reihe 2; Bildung und Kultur – Berufliche Schulen
Schuljahr 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019;
https://www.statistischebibliothek.de/mir/receive/
DESerie_mods_00000111)
Bundesland Schülerinnen und Schüler
Altenpflege
SJ 2016/17 SJ 2017/18 SJ 2018/19
Deutschland 68.260 68.236 69.525
Baden-Württemberg 9.497 9.776 9.837
Bayern 7.618 7.429 7.406
Berlin 2.887 2.977 2.907
Brandenburg 1.674 1.686 1.776
Bremen2 - - -
Hamburg 1.217 1.197 1.278
Hessen 4.204 4.187 4.244
Mecklenburg-Vorpommern 783 811 1.036
Niedersachsen 7.053 7.269 7.587
Nordrhein-Westfalen 18.965 18.854 18.697
Rheinland-Pfalz 2.696 2.585 2.700
Saarland 1.368 1.314 1.421
Sachsen 4.538 4.526 4.747
Sachsen-Anhalt 2.149 1.956 2.040
Schleswig-Holstein 1.811 1.908 2.057
Thüringen 1.800 1.761 1.791
(Quelle: Statistisches Bundesamt; Fachserie 11 Reihe 2; Bildung und Kultur – Berufliche Schulen
Schuljahr 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019;
https://www.statistischebibliothek.de/mir/receive/
DESerie_mods_00000111)
2 Die Fachserie 11 Reihe 2; Bildung und Kultur – Berufliche Schulen weist für die Schuljahre
2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 keine Daten zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler in der
Altenpflege in Bremen aus.
12. Wie hoch lag nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl derer, die
eine Ausbildung in den genannten Pflegeberufen in den Jahren 2017,
2018, 2019 und 2020 abgebrochen haben (bitte nach Bundesländern
sowie Halb- und Ausbildungsjahr differenzieren)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
13. Wie wird sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Pflegefachpersonen, die alters- oder krankheitsbedingt in den nächsten
Jahren aus der Erwerbstätigkeit ausscheiden werden, in den Jahren 2020 bis
2025 voraussichtlich entwickeln (bitte jeweilige Zahl pro Jahr angeben)?
Gemäß Angaben der Gesundheitspersonalrechnung des Statistischen
Bundesamtes waren im Datenjahr 2018 rund 94.000 Beschäftigte Fachkräfte bzw.
Spezialisten in den Berufen der Gesundheits- und Krankenpflege sowie
Altenpflege (ohne Spezialisierung bzw. sonstige spezifische Tätigkeitsangabe),
Fachkrankenpflege und Fachkinderkrankenpflege 60 Jahre und älter.
Es ist anzunehmen, dass diese Kohorten in den nächsten Jahren altersbedingt
aus der Erwerbstätigkeit ausscheiden werden. Eine detaillierte Untergliederung
nach Jahren ist auf Basis der Gesundheitspersonalrechnung und der
Pflegestatistik nicht möglich.
Darüber hinaus könnte ein Teil der unter 60-Jährigen in unbekannter
Größenordnung im Rahmen der Frühverrentung aus der Erwerbstätigkeit ausscheiden.
Zu krankheitsbedingtem Ausscheiden von Beschäftigten in den kommenden
Jahren liegen keine Daten vor.
14. Welche Entwicklung hinsichtlich der Ausbildungskapazität plant oder
erwartet die Bundesregierung in der generalistischen Pflegeausbildung in
den Jahren 2020 bis 2025 (bitte jeweilige Zahl pro Jahr angeben)?
Im Rahmen der „Ausbildungsoffensive Pflege“ haben sich Bund, Länder und
Verbände zum Ziel gesetzt, die Zahl der ausbildenden Einrichtungen und die
Zahl der Auszubildenden bis zum Ende der Laufzeit der Offensive im Jahr
2023 im Bundesdurchschnitt um jeweils 10 Prozent gegenüber dem
Referenzjahr 2019 zu steigern.
15. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen, sofern die
verabredeten Zielvorgaben nicht erfüllt werden, um eine ausreichende
Zahl von begonnenen und abgeschlossenen Pflegeausbildungen zu
gewährleisten?
Mit dem PflBG ist die Ausbildung zur Pflegefachkraft umfassend modernisiert
und attraktiver gestaltet worden. Im Rahmen der „Ausbildungsoffensive
Pflege“ haben Bund, Länder und Verbände über 100 Maßnahmen vereinbart, um
die Einführung der neuen Pflegeausbildung zu begleiten. Die Bundesregierung
geht daher davon aus, dass die im Rahmen der „Ausbildungsoffensive Pflege“
verabredeten Ziele erreicht werden.
16. Wo haben nach Kenntnis der Bundesregierung bereits jetzt im Zuge der
Umstellung der Pflegeausbildung Schließungen von Pflegeschulen
stattgefunden?
a) Wo haben nach Kenntnis der Bundesregierung Zusammenlegungen
von Pflegeschulen stattgefunden?
b) Sind hierdurch nach Kenntnis der Bundesregierung regionale Lücken
entstanden?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Zu Schließungen oder Zusammenlegungen von Pflegeschulen liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
c) Sind dabei nach Kenntnis der Bundesregierung Ausbildungspläne
verloren gegangen?
Wenn ja, wie viele, und welche Gründe sind der Bundesregierung für
den Verlust von Ausbildungsplätzen im Zusammenhang mit der
Einführung der generalistischen Pflegeausbildung bekannt (fehlende
Schulplätze, fehlende Praxiskooperationspartner, wenn ja, welche)?
Da die Ausbildung nach dem PflBG erst seit dem 1. Januar 2020 möglich ist,
liegen der Bundesregierung die entsprechenden Ausbildungszahlen noch nicht
vor. Dementsprechend lassen sich auch keine Schlüsse hinsichtlich eines
Verlustes von Ausbildungsplätzen ziehen. Soweit Verbände von Schwierigkeiten
bei der Bereitstellung von Ausbildungsplätzen berichten, werden verschiedene
und regional unterschiedliche Gründe gesehen: Ein Grund sei die
Notwendigkeit, geeignete Kooperationspartner zu finden. Wiederholt wird berichtet, dass
mögliche Einsatzorte in der ambulanten Kurz- und Langzeitpflege in manchen
Fällen nicht für Kooperationen zur Verfügung stünden, da es dort an
Praxisanleiterinnen und -anleitern mangele. Die Ausbildungsplatzsituation ist
Gegenstand des ersten Berichts der „Ausbildungsoffensive Pflege“. Der Bericht wird
zurzeit zusammen mit den Partnern der Offensive vorbereitet.
17. Ist es nach Kenntnis der Bunderegierung gelungen, in allen Regionen
ausreichend Schulplätze anzubieten?
Bislang wird aus keinem Land über einen Mangel an Schulplätzen berichtet.
Die Sicherstellung einer wohnortnahen, qualitätsgesicherten Ausbildung ist ein
Grundsatz der Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege (§ 26
Absatz 1 Nummer 1 PflBG). Dies umfasst auch ein ausreichendes Angebot an
Schulplätzen in allen Regionen. Zur wirtschaftlichen Realisierung dieses
Angebots wird in § 29 Absatz 3 PflBG die Möglichkeit gegeben, auch langfristig
höhere Finanzierungsbeiträge für regional erforderliche Schulen vorzusehen oder
unabhängig vom Verfahren der Finanzierung der Ausbildungskosten im Wege
von Individual- oder Pauschalbudgets über Strukturverträge Anpassungen wie
den Ausbau, die Zusammenlegung oder die Schließung von Pflegeschulen
finanziell zu unterstützen.
Die Schulplatzsituation ist Gegenstand des ersten Berichts der
„Ausbildungsoffensive Pflege“. Der Bericht wird zurzeit zusammen mit den Partnern der
Offensive vorbereitet.
18. Um wie viel Prozent ist 2020 der Anteil der ausbildendenden
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Vergleich zum Referenzjahr 2019
nach Kenntnis der Bundesregierung gestiegen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor. Das Ausbildungsjahr ist
noch nicht abgeschlossen.
19. Wie viele Studienplätze im Bereich der Pflegepädagogik auf
Masterniveau (oder vergleichbar) wurden in den Jahren 2017, 2018 und 2019
nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern
angeboten?
20. Wie viele Studienplätze werden nach Kenntnis der Bundesregierung
benötigt, um den Bedarf erfüllen zu können?
Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Umsetzung der Pflegeberufereform, insbesondere auch die Bestimmung
des Bedarfs an Personen mit bestimmten Studienabschlüssen sowie der
kapazitäre Auf- und Ausbau von Studienplätzen obliegt den Ländern. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
21. Wie viele der geplanten 5 000 Weiterbildungsplätze zur
Nachqualifizierung von Pflegehelferinnen und Pflegehelfern wurden seit Beginn der
Ausbildungsoffensive nach Kenntnis der Bundesregierung von den
Pflegeeinrichtungen zur Verfügung gestellt und genutzt?
Da der erste Bericht zur „Ausbildungsoffensive Pflege“ sich thematisch auf den
Start der neuen Pflegeausbildungen konzentriert, wurde nicht danach gefragt,
wie viele der Ausbildungsplätze als Weiterbildungsplätze zu qualifizieren sind.
Der Bundesregierung ist auch nicht bekannt, wie viele der 5.000
Weiterbildungsstellen bisher über Fördermittel der Bundesagentur für Arbeit gefördert
wurden. Das Thema wird insgesamt Gegenstand der vorgesehenen weiteren
Berichte sein.
22. Wie viele Praxislernorte und Schulen (bitte getrennt angeben) befinden
sich aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung auf der Suche nach
Kooperationspartnern?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor.
23. Wie viele Pflegeschulen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
bisher Mittel in welcher Höhe vom „Digitalpakt Schule” abgerufen?
Laut Berichten der Bundesländer zum Stichtag 30. Juni 2020 hat bislang keine
Pflegeschule Mittel aus dem DigitalPakt Schule abgerufen. Zum Stichtag
30. Juni 2020 wurden aber 69 Schulen, die Pflegeausbildung anbieten, Mittel in
Höhe von insgesamt 6.728.575,74 Euro aus dem DigitalPakt Schule bewilligt.
24. Wie wird aus Sicht der Bundesregierung derzeit sichergestellt, dass jeder
Auszubildende, der den Vertiefungseinsatz Altenpflege gewählt hat, sein
Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) auch
ausüben kann, wenn keine Pflegeschule im näheren Umkreis den
Schwerpunkt Altenpflege für das dritte Ausbildungsjahr anbietet?
Die Frage, ob ausreichend Schulplätze für einen der beiden gesonderten
Abschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege bzw. in der Altenpflege
bereitstehen, kann erst beantwortet werden, wenn bekannt ist, wie viele
Auszubildende einen entsprechenden Vertiefungseinsatz absolvieren und von ihrem
Wahlrecht nach § 59 PflBG Gebrauch machen.
25. Wie bewertet die Bundesregierung das Potential von Umschülern für die
neue Pflegeausbildung?
Die Agenturen für Arbeit und Jobcenter haben bereits in der Vergangenheit
durch die Förderung von Weiterbildungen im Pflegebereich einen wesentlichen
Beitrag zur Deckung des Fachkräftebedarfs geleistet. Das Potential von
Umschülerinnen und Umschülern für die neue Pflegeausbildung bewertet die
Bundesregierung als hoch. Insbesondere sieht die Bundesregierung Chancen
für eine Umschulung bei Personen, die erst in der mittleren Lebensphase ihr
Interesse an einem Beruf in der Pflege entdecken. Die Bundesregierung
informiert daher auf der Website pflegeberufe.net zur Umschulung und insbesondere
auch zu deren Finanzierung.
Das Thema „Weiterbildung und Umschulung in der Pflege“ wurde zudem in
allen Agenturen und Jobcentern weitergeführt, die Personengruppe der
Geflüchteten und Berufsrückkehrerinnen und -rückkehrer wurde in zahlreichen
Arbeitsagenturen und Jobcentern in den Blick genommen.
26. Welche Maßnahmen wurden von der Bundesregierung und den
Regierungen der Länder (bitte einzeln aufführen) getroffen, um den
voraussichtlichen Kapazitätsengpass bei der praktischen Ausbildung in den
stationären Einrichtungen der psychiatrischen Pflege abzuwehren (vgl.
https://www.bibliomed-pflege.de/sp/artikel/37768-das-lange-warten)?
Der in Bezug genommene Artikel aus „Die Schwester/Der Pfleger“ vom
August 2019 beinhaltet Einschätzungen zur Einführung der generalistischen
Pflegeausbildung in einer Region in Deutschland. Die Bundesregierung geht
davon aus, dass die Einsätze in der psychiatrischen Versorgung im Rahmen der
neuen Pflegeberufeausbildung in allen Ländern gemäß den Voraussetzungen
der PflAPrV stattfinden können. Sie weist darauf hin, dass der Pflichteinsatz in
dem speziellen Bereich der allgemeinen, geronto-, kinder- oder
jugendpsychiatrischen Versorgung in Krankenhäusern sowie in stationären und ambulanten
Pflegeeinrichtungen durchgeführt werden kann. Im Rahmen der
„Ausbildungsoffensive Pflege“ haben sich Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
verpflichtet, trägerübergreifend beim Aufbau von Ausbildungsstrukturen
zusammenzuwirken, um eine vollständige Nutzung der Ausbildungskapazitäten zu
fördern. Daneben haben Krankenhäuser, Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
vereinbart, sich als Lernorte für Auszubildende anderer Träger der praktischen
Ausbildung zur Verfügung zu stellen. Das PflBG sieht zudem die Möglichkeit
vor, dass der Pflichteinsatz in der allgemein-, geronto-, kinder- oder
jugendpsychiatrischen Versorgung auch in anderen Einrichtungen als den oben genannten
durchgeführt werden kann, soweit diese zur Vermittlung der
Ausbildungsinhalte geeignet sind.
27. Was wird die Bundesregierung gegen eine nach Ansicht der
Fragestellerinnen und Fragesteller zu erwartende Kostensteigerung bei der neuen
Pflegeausbildung unternehmen, die u. a. dadurch entsteht, dass Träger
der praktischen Ausbildung Umsatzsteuer auf die Kosten für die
Anleitung ihrer Auszubildenden bei einem Kooperationspartner zahlen
müssen?
Die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater
Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen
sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 21
Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Hierzu gehören unter anderem auch
die Ausbildungsleistungen der an der Ausbildung beteiligten
Kooperationspartner. Die Bundesregierung erwartet daher keine Kostensteigerung durch
anfallende Umsatzsteuer. Um bürokratische Lasten bei der Inanspruchnahme der
Umsatzsteuerbefreiung zu verringern, wurde sich bereits mit den obersten
Finanzbehörden der Länder darüber verständigt, dass nur die Träger der
praktischen Ausbildung und nicht auch die Kooperationspartner eine für die
Umsatzsteuerbefreiung notwendige Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde
benötigen.
28. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung
zwischenzeitlich zur Übernahme der Investitionskosten für alle
Pflegeschulen im Land eine verbindliche Regelung eingeführt und finanzieren diese
Kosten in welchem Umfang (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/10548)?
29. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Situation bei der
Förderung der Investitionskosten, und welche Schlüsse ziehen sie daraus?
Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Hinsichtlich der Finanzierung von Investitionskosten wird auf die Antwort zu
Frage 5 verwiesen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse
vor.
30. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die bundesweit
vereinbarten Pauschalbudgets für die Pflegeschulen (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln), und wie erklärt die Bundesregierung mögliche
Unterschiede zwischen diesen Pauschalbudgets?
Die Pauschalen zu den Ausbildungskosten der Pflegeschulen werden gemäß
§ 30 PflBG in jedem Land gesondert festgelegt. So können in den Ländern
unterschiedliche Kostenstrukturen berücksichtigt werden. Diese spiegeln sich in
unterschiedlich hohen Pauschalen wider. Zudem haben viele Länder von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Pauschalen entsprechend § 4 Absatz 2
PflAFinV zu differenzieren. Nach Kenntnis der Bundesregierung bewegen sich
die Pauschalen für die Ausbildungskosten der Pflegeschulen in der
Größenordnung eines hohen vierstelligen Betrages je Auszubildender bzw.
Auszubildendem und Jahr. Die Ausbildungsbudgets sind Gegenstand des ersten Berichts zur
„Ausbildungsoffensive Pflege“. Der Bericht wird zurzeit zusammen mit den
Partnern der Offensive vorbereitet.
31. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Kostenbelastung für den Pflegebedürftigen durch die seitens der
Pflegeeinrichtungen zu erhebenden Ausbildungszuschläge, die zur
Refinanzierung des Umlagebetrags zu erheben sind (bitte nach den verschiedenen
Leistungsarten ambulant, teilstationär und vollstationär differenzieren)?
Die durchschnittliche Kostenbelastung für Pflegebedürftige durch die seitens
der Pflegeeinrichtungen zu erhebenden Ausbildungszuschläge, die zur
Refinanzierung des Umlagebetrags zu erheben sind, können nur geschätzt werden. Auf
Basis der von der sozialen Pflegeversicherung Ende 2019 geleisteten
Vorauszahlung für 2020 und der nach § 33 Absatz 1 PflBG gültigen Anteile an der
Finanzierung lassen sich die entsprechenden Ausgaben auf rund 8 Euro monatlich
pro Pflegebedürftigem schätzen.
32. Welche Kriterien müssen „andere Einrichtungen” erfüllen, damit sie aus
Sicht der Bundesregierung für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte
der pädiatrischen Pflege geeignet sind (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/10548)?
Der Pflichteinsatz im Bereich der pädiatrischen Versorgung kann in
Krankenhäusern sowie in stationären und ambulanten Einrichtungen durchgeführt
werden. Das PflBG sieht zudem die Möglichkeit vor, dass dieser Einsatz auch in
anderen, zur Vermittlung der Ausbildungseinsätze geeigneten Einrichtungen
durchgeführt werden kann. Die Gesetzesbegründung zum PflBG
(Bundestagsdrucksache 18/7823) nennt beispielhaft Kinderarztpraxen als andere geeignete
Einrichtungen. Die Geeignetheit der Einrichtungen bestimmt sich gemäß § 33
Absatz 5 PflBG nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.
33. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung das Erreichen folgender
Kompetenz aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflege
(PflAPrV) im Praxislernort „Pädiatrische Arztpraxis“ erfüllt werden:
„Die Absolventinnen und Absolventen stimmen ihr Pflegehandeln zur
Gewährleistung klientenorientierter komplexer Pflegeprozesse im
qualifikationsheterogenen Pflegeteam ab und koordinieren die Pflege unter
Berücksichtigung der jeweiligen Verantwortungs- und
Aufgabenbereiche, insbesondere in der Pädiatrie und Neonatologie, [...]” (vgl. Anlage 3
PflAPrV)?
Die PflAPrV sieht entsprechend modernen berufspädagogischen Konzepten
Kompetenzbereiche vor. Die zu erwerbenden Kompetenzen sind dabei
komplexe Konstrukte, die sich dynamisch über den Ausbildungsprozess (theoretischer
und praktischer Unterricht sowie praktische Ausbildung) weiterentwickeln.
Insofern handelt es sich um einen iterativen Prozess, es sind nicht einzelne
Kompetenzen einzelnen Ausbildungsabschnitten zugeordnet. Der spezifische
Kompetenzerwerb nach Anlage 3 der PflAPrV für diejenigen Auszubildenden, die
den gesonderten Abschluss „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder
„Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ gewählt haben, ist insbesondere
auch Gegenstand des Vertiefungseinsatzes nach Punkt V.2 der Anlage 7 der
PflAPrV.
34. Wie viele Studienplätze wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
den jeweiligen Bundesländern für die hochschulische Pflegeausbildung
im Jahr 2020 geschaffen?
Die Umsetzung der Pflegeberufereform und damit insbesondere auch der
kapazitäre Auf- und Ausbau von Studienplätzen obliegt den Ländern. Die
Bereitstellung von Studienplätzen ist Gegenstand des ersten Berichts zur
„Ausbildungsoffensive Pflege“. Der Bericht wird zurzeit zusammen mit den Partnern
der Offensive vorbereitet.
Fest steht, dass mit der Einführung eines primärqualifizierenden
Pflegestudiums neue Zielgruppen für eine Ausbildung in der Pflege angesprochen werden
und hochschulisch ausgebildete Pflegefachpersonen die Qualität in der Pflege
stärken werden. So hat sich die Arbeitsgruppe 1 (AG 1) der KAP darauf
verständigt, dass als Orientierungspunkt für das langfristig anzustrebende Maß an
hochschulisch ausgebildeten Pflegekräften die vom Wissenschaftsrat in seinen
Empfehlungen zu hochschulischen Qualifikationen für das Gesundheitswesen
vom 13. Juli 2012 genannten Zahlen dienen können. Die Partner der im
Rahmen der AG 1 entwickelten „Ausbildungsoffensive Pflege“ haben sich zum
Ziel gesetzt, bis zum Ende der Ausbildungsoffensive 2023 die Anzahl der
Studienplätze für eine hochschulische Pflegeausbildung bundesweit deutlich zu
erhöhen. So werden die Länder auf die Bereitstellung einer bedarfsgerechten
Anzahl von Studienplätzen für die hochschulische Pflegeausbildung nach dem
PflBG hinwirken. Das BMFSFJ und das BMG werden auf das Statistische
Bundesamt und den Ausschuss für Hochschulstatistik zugehen, damit in der
Hochschulstatistik ein spezifischer Fächerschlüssel für die hochschulische
Pflegeausbildung nach dem PflBG aufgenommen wird. Das BIBB wird auf dieser
Grundlage die Inanspruchnahme und Umsetzung der hochschulischen
Ausbildung untersuchen. (Quelle: Abschlussbericht Konzertierte Aktion Pflege –
Vereinbarungen der Arbeitsgruppe 1 bis 5; 11/2019)
35. Wie viele Studienplätze alter Curricula sind dabei nach Kenntnis der
Bundesregierung abgeschafft worden?
Auf die Antwort zu Frage 34 wird verwiesen.
36. Wie weit fortgeschritten sind die Sozialpartner nach Kenntnis der
Bundesregierung mit der Erarbeitung der Tätigkeitsprofile für
hochschulisch ausgebildete Pflegefachpersonen?
37. Für wann ist die Veröffentlichung der Ergebnisse der Sozialpartner
geplant?
Die Fragen 36 und 37 werden wegen Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu jeweils keine Angaben vor. Das mit dem
PflBG neu eingeführte grundständige Pflegestudium wird ein Schwerpunkt des
zweiten Berichts zur „Ausbildungsoffensive Pflege“ sein. Dieser ist für Ende
2021 vorgesehen.
38. Welche (digitalen) Möglichkeiten nutzt das Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) nach Kenntnis der
Bundesregierung, um Jugendliche unter den bestehenden Hygieneregeln im
Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie über die Pflegeausbildung zu
informieren?
Die Covid-19-Pandemie hat zunächst zur Absage fast aller geplanten
Beratungsgespräche und Veranstaltungen geführt. Anfragen und Beratungen sind
durch das Beratungsteam mittels E-Mails, Telefonaten, Telefonkonferenzen und
begrenzt auch über Videokonferenzen bearbeitet worden.
Der Beratungsbedarf und die Unterstützungsanfragen stiegen zuletzt wieder an,
hier unterstützt das Beratungsteam Pflegeausbildung die Akteure der
Pflegeausbildung bei der Lösung anstehender Aufgaben. Unter Einhaltung der
Abstands- und Hygieneregeln ist das Beratungsteam wieder auf
Berufsorientierungsmessen im Einsatz. Die Durchführung von Seminaren und
Veranstaltungen mit den Akteuren der neuen Pflegeausbildung wurden ebenso unter
Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wieder aufgenommen.
39. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl und die
Inanspruchnahme von Bundesfreiwilligendiensten in Einrichtungen der
Akut- und Langzeitpflege in den Jahren 2018 und 2019 entwickelt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor. Die Bundesregierung
sieht in der Ableistung eines Freiwilligendienstes in einer Pflegeeinrichtung
eine Möglichkeit, Jugendliche über den Pflegeberuf zu informieren. Auch
Freiwillige, die nicht in Pflegeeinrichtungen tätig sind, haben die Möglichkeit, sich
in Zusammenarbeit mit dem Beratungsteam Pflegeausbildung des Bundesamtes
für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) über den Pflegeberuf
zu informieren.
40. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnissen
der Studie „Schülerbefragung Pflege: Eigene Erfahrungen und Interesse
an Pflegeberufen“ vom Zentrum für Qualität in der Pflege, bei der u. a.
herauskam, dass sich nur jeder 40. Schüler für eine Ausbildung in der
Pflege interessiert (vgl.
https://www.buendnis-altenpflege.de/pdf/ZQP_A
nalyse_SchuelerPflege.pdf)?
Die Bundesregierung setzt sich mit Hochdruck dafür ein, junge Menschen für
den Pflegeberuf zu gewinnen und über die neuen Pflegeausbildungen zu
informieren.
Um für die neue Ausbildung erfolgreich zu werben, wurde 2019 vom BMFSFJ
die Informations- und Öffentlichkeitskampagne „Mach Karriere als Mensch“
gestartet. Nach einem Auftakt mit einer bundesweiten Plakatkampagne wurde
nachfolgend der Schwerpunkt im Online-Bereich gesetzt, um die vornehmlich
junge Zielgruppe zu erreichen. Dabei kommen unter anderem
Bewegtbildformate wie die Mini-Serie „Frühspätnachtdienst mit …“ zum Einsatz, in der
verschiedene Pflegefachkräfte in ihren jeweiligen Arbeitswelten porträtiert
werden. Allen Partnern der „Ausbildungsoffensive Pflege“ wurden Materialien
zu Werbung und Information zur Verfügung gestellt.
Zu den Aufgaben des beim BAFzA eingerichteten, bundesweit tätigen
Beratungsteams Pflegeausbildung gehört unter anderem, Jugendliche zur neuen
Pflegeausbildung zu informieren und zu beraten. Die Beraterinnen und Berater
nehmen dazu mit einem eigenen Stand auf Berufsorientierungsmessen teil,
kommen in allgemeinbildende Schulen, halten Vorträge innerhalb der
pädagogischen Begleitung von Bundesfreiwilligendienst und Freiwilligem Sozialen
Jahr und stehen den Jugendlichen auch im Einzelgespräch zur Verfügung. Im
Jahr 2019 war das Beratungsteam Pflegeausbildung insgesamt auf 209 Messen
vertreten.
Die in der Fragestellung erwähnte Befragung fand im November 2018 statt.
Um aktuelle Erkenntnisse zur Attraktivität der Pflege- und Erzieherberufe zu
erhalten, hat das BMFSFJ im Frühjahr 2020 eine bundesweite Jugendbefragung
des SINUS-Instituts gefördert. Die Repräsentativbefragung mit qualitativer
Vertiefung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Attraktivität der
Pflegeberufe vom April/Mai 2020 kommt zu dem Ergebnis, dass sich 4 Prozent
der Befragten sehr gut vorstellen können, in der Pflege zu arbeiten. Weitere
17 Prozent der befragten Jugendlichen können es sich grundsätzlich vorstellen,
in der Pflege zu arbeiten; in dieser Potenzialzielgruppe finden sich
überdurchschnittlich viele Abiturientinnen und Abiturienten beziehungsweise
Jugendliche, die einen höheren Bildungsabschluss anstreben (64 Prozent). Weitere
20 Prozent haben ein Interesse an dem Berufsfeld Gesundheit/Pflege. Der
Beruf wird als anspruchsvoll (76 Prozent) und abwechslungsreich (61 Prozent)
betrachtet. Zugleich wird das Gehalt für das, was Menschen in diesem Beruf
leisten, von 80 Prozent als zu gering wahrgenommen; 48 Prozent der
Jugendlichen betrachten die Aufstiegsmöglichkeiten als unzureichend (
https://www.b
mfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/jugendbefragung-zur-attraktivitaet-so
zialer-berufe-vorgestellt/158254). Die Studie zeigt, dass es auch für die
Nachwuchsgewinnung bedeutsam bleibt, auf hohe Qualitätsstandards in Ausbildung
und Beruf zu setzen. Die Bundesregierung sieht sich darin bestätigt, weiter
gemeinsam die Ziele zu verfolgen, die sich die KAP gesetzt hat. Hierunter fallen
auch die Vereinbarungen der KAP zur Verbesserung der Ausbildungs- und
Arbeitsbedingungen in der Pflege, die sich derzeit in der Umsetzung befinden.
In der KAP wurde unter anderem beschlossen, dass die
Entlohnungsbedingungen der Pflegebranche verbessert und die Entwicklung attraktiver und
innovativer Aufgaben- und Verantwortungsbereiche für Pflegefachpersonen
befördert werden sollen. Auch der in den nächsten Monaten deutlich steigende
Pflegemindestlohn für die Altenpflege trägt zu einer Verbesserung der
Arbeitsbedingungen bei.
41. Wie haben sich nach Einschätzung der Bundesregierung die COVID-19-
Pandemie und die hierdurch erforderlichen Maßnahmen auf die
gesellschaftliche Wahrnehmung der Pflegeprofession ausgewirkt?
Das deutsche Gesundheitssystem hat sich in der außergewöhnlichen Belastung
der aktuellen Covid-19-Pandemie als leistungsfähig und gut gerüstet erwiesen.
Die Pflegekräfte tragen hieran einen maßgeblichen Anteil. Nach Wahrnehmung
der Bundesregierung ist dadurch auch der Gesamtbevölkerung die
Systemrelevanz der Pflegeberufe noch stärker ins Bewusstsein gerückt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
42. Wie viele Kurse haben nach Kenntnis der Bundesregierung im ersten
Ausbildungsjahr aufgrund von im Rahmen der COVID-19-Pandemie
geschlossenen Pflegeschulen die Ausbildung direkt in der Praxis
begonnen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
43. Wie ist nach Einschätzung der Bundesregierung der direkte Einstieg in
den Praxiseinsatz ohne Einführung in Hygiene und Arbeitsschutz durch
die Pflegeschulen mit dem Schutz der Auszubildenden und den
Bemühungen um eine bessere gesellschaftliche Wahrnehmung von
professioneller Pflege vereinbar?
Die Bundesregierung verfügt über keine Erkenntnisse, ob und unter welchen
Bedingungen in einzelnen Ländern ein direkter Einstieg in den Praxiseinsatz
erfolgt ist.
Das PflBG und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen bilden die
Grundlage für eine zukunftsfähige Pflegeausbildung, die sich wandelnden
Verhältnissen anpasst. Dieser Rechtsrahmen macht keine festen Vorgaben zur
Reihenfolge des Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Die Bundesregierung
geht jedenfalls davon aus, dass vor Beginn der praktischen Ausbildung die
notwendigen Unterweisungen in geeigneter Form stattfinden.
44. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Praxisbegleitung durch
Pflegepädagoginnen und Pflegepädagogen aus den Pflegeschulen im
Praxiseinsatz in den jeweiligen Bundesländern u. a. bei Besuchsverbot im
Rahmen der COVID-19-Pandemie gewährleistet?
a) Welche pflegepädagogischen Maßnahmen sind aus Sicht der
Bundesregierung geeignete Alternativen, die einerseits das Infektionsrisiko
für Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohner und
Mitarbeitende nicht zusätzlich erhöhen, andererseits eine praktische
Ausbildung am Praxislernort ermöglichen?
Die Fragen 44 und 44a werden aufgrund Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Covid-19-Pandemie stellt die Einrichtungen des Gesundheitswesens vor
außergewöhnliche Situationen. Die Bewältigung der mit den
pandemiebezogenen Besuchsverboten verbundenen Herausforderungen hat vor Ort unter
Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten zu erfolgen. Die Bundesregierung
verfügt über keine Übersicht, wie in den einzelnen Ländern die
Praxisbegleitung unter den Bedingungen der Covod-19-Pandemie gewährleistet wird.
b) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit
der COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden
vorübergehenden Schulschließung unternommen, um die bedarfsgerechte,
zweckmäßige digitale Ausstattung der Pflegeschulen unter
Mitwirkung der Bundesländer und unter Berücksichtigung der Mittel des
Digitalpakts für Schulen schnellstmöglich voranzutreiben?
Pflegeschulen sind im DigitalPakt Schule als förderfähig anerkannt. Wie stark
diese profitieren, ist abhängig von den Förderrichtlinien der Länder und dem
Antragsverhalten der Schulen selbst.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]