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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Laufzeitverlängerung von Atomkraftwerken in Europa

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

19.10.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2278924.09.2020

Laufzeitverlängerung von Atomkraftwerken in Europa

der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Lisa Badum, Dr. Bettina Hoffmann, Oliver Krischer, Steffi Lemke, Dr. Ingrid Nestle, Dr. Julia Verlinden, Gerhard Zickenheiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die meisten Atomkraftwerke (AKW) in Europa sind für eine Betriebsdauer von 30 bis 40 Jahren ausgelegt. Von den 126 Reaktoren, die 2019 in der Europäischen Union (EU) in Betrieb waren, sind schon 90 davon über 30 Jahre alt und 14 über 40 Jahre alt (vgl. https://www.worldnuclearreport.org/IMG/pdf/wnisr2019-v2-lr.pdf, S. 272). Um Abschaltungen zu vermeiden, wurde die Laufzeit von etlichen AKW in Europa bereits verlängert: Die abgeschriebenen Anlagen stellen für Betreiber und deren Gesellschafter bzw. Aktionäre „Cashcows“ dar, die es gilt, so lange wie möglich zu erhalten. Da jedoch die größte AKW-Neubauwelle in der EU in den 1980er-Jahren stattfand, steht die größte Welle an Laufzeitverlängerungen vermutlich noch bevor.

Die Kluft zwischen dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik und der tatsächlichen Ausrüstung dieser Anlagen ist im Laufe der Jahrzehnte besonders groß geworden: Sicherheitseinrichtungen wie Kühlsysteme haben oft einen zu geringen Redundanzgrad, der sie unfallanfälliger macht; der Schutz gegen Einwirkungen von außen, wie Flugzeugabstürze, ist mangelhaft bis nicht gegeben; die Auffangbecken für Kernschmelzen werden unterdimensioniert nachgerüstet oder sind inexistent (vgl. z. B. https://www.oeko.de/oekodoc/2216/2014-756-de.pdf, https://m.tagesspiegel.de/downloads/12767042/1/gutachten-fessenheim.pdf) etc. Vor allem aber leidet das Material nichtersetzbarer Teile unter der Alterung: in erster Linie die Dampferzeuger und Reaktordruckbehälter. Bei europäischen AKW, wie z. B. Beznau, Tihange 2 und Doel 3 oder Hunterston B, wurden Risse bzw. Materialprobleme unterschiedlicher Art an nichtersetzbaren Teilen festgestellt. Solche Befunde führten so gut wie nie zu einer endgültigen Abschaltung (vgl. z. B. https://rp-online.de/panorama/ausland/akw-beznau-schweizer-atomkraftwerk-nahe-der-deutschen-grenze-darf-wieder-ans-netz_aid-19018281 und http://rtl.de/cms/tihange-atomreaktor-mit-tausenden-rissen-geht-in-belgien-wieder-ans-netz-2594561.html).

In dem Urteil vom 29. Juli 2019 erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Genehmigung für die Laufzeitverlängerung der belgischen Atomkraftwerke Doel 1 und 2 ohne grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht hätte erteilt werden dürfen, und so gegen Europäisches Recht verstoße. Das Ausmaß an Modernisierungsarbeiten für die Sicherheit, sowie die Dauer der Laufzeitverlängerung würden Umweltrisiken bergen, die mit der ursprünglichen Inbetriebnahme vergleichbar seien, so der EuGH (vgl. https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-07/cp190100de.pdf). Die Implikationen für andere AKW in Europa sind potentiell immens, da diese Erkenntnis nicht nur im Falle Doels relevant erscheint. Einem „Spiegel-Online“-Artikel vom August 2019 zufolge werden mindestens 18 Atomkraftwerke in der Europäischen Union (EU) offenbar ohne die notwendigen Genehmigungen betrieben, da keine grenzüberschreitenden UVPs vor der Laufzeitverlängerung stattfanden (siehe https://www.spiegel.de/wirtschaft/atomkraft-duzende-meiler-in-europa-laufen-offenbar-ohne-genehmigung-a-1282287.html).

Mit diesem Urteil ist aber bei Weitem nicht Rechtssicherheit zu AKW-Laufzeitverlängerungen in der EU geschaffen worden. Denn der EuGH ließ dem belgischen Verfassungsgerichtshof Interpretationsspielraum bezüglich der Notwendigkeit der Abschaltung des AKW Doel: Diese Entscheidung sollte vor dem Hintergrund der belgischen Versorgungssicherheit getroffen werden. In einem Urteil vom 5. März 2020 vertritt der belgische Verfassungsgerichtshof die Ansicht, dass die Abschaltung der zwei Reaktoren unter diesem Gesichtspunkt eine Bedrohung für die Energiesicherheit des Landes darstelle. Die Interessen der Betreiber blieben somit bewahrt, und der Umweltbericht zum Atomkraftwerk Doel lässt noch immer auf sich warten. Mehr als ein Jahr nach dem Urteil wurden für andere AKW, deren Laufzeit verlängert wurde, keine Umweltberichte nachträglich veröffentlicht. Darüber hinaus erscheint die Anwendbarkeit des Urteils auf Atommeiler im Vereinigten Königreich und in der Schweiz ungewiss.

Außerdem birgt das Urteil unter Umständen das Risiko europaweiter Sicherheitsrabatte im Rahmen von AKW-Laufzeitverlängerungen. Die Niederlande sehen sich z. B. nicht in der Pflicht, eine UVP durchzuführen, weil im Zuge der Laufzeitverlängerung des AKW Borssele keine Modernisierungsarbeiten durchgeführt wurden (vgl. https://zoek.officielebekendmakingen.nl/kst-25422-258.html). Wenn eine UVP-Pflicht tatsächlich nur im Zuge von Modernisierungsarbeiten droht, wird das Urteil zu einem guten Grund, keine durchzuführen. Die Niederlande verstoßen laut dem Compliance Committee der Aarhus-Konvention mit ihrem Verhalten auch gegen Voraussetzungen der Öffentlichkeitsbeteiligung der Konvention – doch auch das konnte die Niederlande zu keiner grenzüberschreitenden Beteiligung der Öffentlichkeit überzeugen (vgl. https://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/pp/compliance/C2014-104/C104_Netherlands_Findings_advance_unedited.pdf).

Abgesehen von dem Urteil des EuGH wird auch im Rahmen der Espoo-Konvention das Thema AKW-Laufzeitverlängerungen behandelt. Dazu wurde eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe geschaffen, dessen Co-Vorsitz das Vereinigte Königreich und Deutschland innehaben. Sie befasst sich mit der Erstellung einer Anleitung zur Anwendbarkeit der Espoo-Konvention in Bezug auf Laufzeitverlängerungen von Atomkraftwerken, da in diesem Bereich laut Espoo-Sekretariat rechtliche Unsicherheit besteht. Diese Anleitung sollte ursprünglich bei dem Treffen der Vertragsparteien vom 8. bis 11. Dezember 2020 in Vilnius zur Annahme vorgelegt werden. Seit Ausbruch der Corona-Pandemie wurden aber alle Treffen der Arbeitsgruppe abgesagt (vgl. https://www.unece.org/environmental-policy/conventions/environmental-assessment/meetings-and-events.html#/). Es steht aus der Sicht der Fragesteller außerdem nicht fest, ob diese Leitlinien eindeutig, rechtlich bindend und in der Praxis durchsetzbar sein werden.

Dieser kurze Überblick sollte nach Ansicht der Fragestellenden ausreichen, um festzustellen: Die lose Ansammlung an dieser Stelle nicht eindeutiger internationaler Konventionen und einer EU-Rechtsprechung ist unzureichend. Es fehlt eine allgemein geltende Regel in Europa. Das ist besonders besorgniserregend angesichts der zunehmenden Alterung des europäischen Reaktorparks und des fehlenden Willens, veraltete Atomkraftwerke abzuschalten. Zu möglichen Lösungen dieses Problems gehört z. B. die Ergänzung der UVP-Richtlinie mit der ausdrücklichen Erwähnung der UVP-Pflicht im Falle von AKW-Laufzeitverlängerungen (vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32011L0092). Die europäische Kommission wehrt sich aber, dieses Projekt anzugehen (vgl. https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-9-2019-004179-ASW_DE.html).

Reaktoren in deutscher Grenznähe, die von einer Laufzeitverlängerung ohne UVP betroffen sind, sind insbesondere Tihange und Doel in Belgien, Borssele in den Niederlanden, Dukovany in der Tschechischen Republik und die Schweizer AKW Beznau und Gösgen. Mit diesen Ländern hat Deutschland Kommissionen bzw. Expertengruppen zum Thema Reaktorsicherheit eingerichtet, die einen engen Informationsaustausch ermöglichen sollen (vgl. https://www.bmu.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/nukleare-sicherheit/internationales/bilaterale-zusammenarbeit/). Aber auch weiter entfernte alte AKW stellen für Deutschland ein Risiko dar. Aus der Sicht der Fragestellenden ist es nicht zuletzt aus Gründen der staatlichen Pflicht zur Schadensvorsorge notwendig, dass die Bundesregierung über eine präzise Übersicht zum Zustand von Reaktoren in Europa verfügt. Deutschland ist außerdem Vertragspartei der Espoo-Konvention und hat wie bereits erwähnt den Co-Vorsitzt der Espoo-Arbeitsgruppe zu AKW-Laufzeitverlängerungen inne. Vor allem aber hat Deutschland am 1. Juli 2020 die EU-Ratspräsidentschaft übernommen und verfügt in diesem Zusammenhang über erweiterte Informationsquellen und Einflussmöglichkeiten. Darauf muss die Bundesregierung aus Sicht der Fragestellenden umgehend zurückgreifen, um ihrem Versprechen aus dem Koalitionsvertrag von 2018, „bei der Reaktorsicherheit in Europa dauerhaft Einfluss aus[zuüben]“, gerecht zu werden. Des Weiteren wird im Koalitionsvertrag versprochen: „Angesichts des alternden Bestands der Atomkraftwerke in Europa wollen wir uns weiterhin für umfassende Sicherheitsüberprüfungen, ambitionierte verbindliche Sicherheitsziele in der EU und ein System wechselseitiger Kontrolle bei fortbestehender nationaler Verantwortung für die Sicherheit einsetzen.“

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen33

1

Welche Atomkraftwerke (AKW) in der EU (zzgl. des Vereinigten Königreiches, der Schweiz, der Ukraine, der Türkei, Armeniens und des russischen Kaliningrader Gebiets) überschreiten nach Kenntnis der Bundesregierung die bei ihrer Auslegung vorgesehene Laufzeit jeweils um wie viele Jahre (bitte jeweils das Baujahr, die bei der Auslegung vorgesehene Laufzeit, die aktuelle Laufzeit, die entsprechende Überschreitung und ggf. das aktuell vorgesehene Abschaltdatum tabellarisch angeben – vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 99 auf Bundestagsdrucksache 19/12640 und Antwort auf die Schriftliche Frage 146 auf Bundestagsdrucksache 19/13176)?

2

Bei welchen der in der Antwort zu Frage 1 aufgelisteten Atomkraftwerke wurden im Zusammenhang mit der Laufzeitverlängerung nach Kenntnis der Bundesregierung Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt?

3

Bei welchen der in der Antwort zu Frage 1 aufgelisteten Atomkraftwerke wurde im Zusammenhang mit der Laufzeitverlängerung nach Kenntnis der Bundesregierung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt?

4

Welche Atomkraftwerke in der EU (zzgl. des Vereinigten Königreiches, der Schweiz, der Ukraine, der Türkei, Armeniens und des Kaliningrader Gebiets), für die noch keine Stilllegung angekündigt wurde, werden nach Kenntnis der Bundesregierung die bei ihrer Auslegung vorgesehene Laufzeit in den nächsten fünf Jahren überschreiten (bitte das Baujahr, die bei der Auslegung vorgesehene Laufzeit und die aktuelle Laufzeit tabellarisch angeben)?

5

Bei welchen in der Antwort zu Frage 4 aufgelisteten Atomkraftwerken sind nach Kenntnis der Bundesregierung Modernisierungsarbeiten im Zusammenhang mit der Laufzeitverlängerung vorgesehen?

6

Bei welchen der in der Antwort zu Frage 4 aufgelisteten Atomkraftwerke ist im Zusammenhang mit der Laufzeitverlängerung nach Kenntnis der Bundesregierung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen?

7

Bei welchen der in den Fragen 1 bis 6 aufgelisteten AKW ist im Falle eines GAU nach Kenntnis der Bundesregierung eine radioaktive Kontaminierung Deutschlands auszuschließen (bitte Gründe wie z. B. die Entfernung zu Deutschland angeben)?

8

Wird der Umweltbericht zur Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke Doel 1 und 2, der im ersten Quartal 2021 veröffentlicht werden soll, nach Kenntnis der Bundesregierung auch in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt?

Wenn nein, wird die Bundesregierung um eine Übersetzung bitten bzw. eine Übersetzung selber veranlassen (vgl. Deutschland wurde von Belgien gemäß Artikel 7 der UVP-Richtlinie notifiziert, https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Nukleare_Sicherheit/notifizierung_doel_bf.pdf)?

9

Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Umweltverträglichkeitsprüfungen für das Atomkraftwerk Tihange 1 (das bereits die bei der Auslegung vorgesehene Laufzeit überschritten hat), Tihange 2 (das sie 2022 überschreiten wird), und Tihange 3 (das sie 2025 überschreiten könnte) durchgeführt (vgl. https://www.grenzecho.net/32359/artikel/2020-03-04/laufzeitverlangerung-fur-atommeiler-kein-tabuthema-mehr)?

10

Wurde die Bundesregierung von der finnischen Regierung über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Zuge der Laufzeitverlängerung des Atomkraftwerks Loviisa 1 und 2 bis jeweils 2027 und 2030 gemäß Artikel 2 der Espoo-Konvention notifiziert (vgl. https://tem.fi/en/loviisa-1-and-2-eia-programmes)?

Wenn nein, wird die Bundesregierung im Rahmen der Espoo-Konvention um die Zusendung der Unterlagen zum UVP-Verfahren bitten und die deutschen Bundesländer mittels einer Länderabfrage um Beteiligung bitten?

11

Erwägt nach Kenntnis der Bundesregierung die Regierung der Niederlande eine zweite Laufzeitverlängerung des AKW Borssele über seine bei der Auslegung vorgesehene Laufzeit hinaus (also für den Zeitraum nach 2033)?

Wenn ja, hat die Bundesregierung diesbezüglich schon Bedenken geäußert und auf die UVP-Pflicht hingewiesen?

12

Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Laufzeitverlängerung des Atomkraftwerks Tricastin 1 über seine bei der Auslegung vorgesehene Laufzeit (auch vierte Zehnjahresprüfung genannt – Quatrième Visite Décénnale) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt?

13

Erwägt nach Kenntnis der Bundesregierung die französische Regierung für die anderen Reaktoren der 900-MW-Klasse, die gemäß französischer mehrjähriger Energieplanung für den Zeitraum 2021 bis 2028 über ihre bei der Auslegung vorgesehene Laufzeit verlängert werden sollen, Umweltverträglichkeitsprüfungen durchzuführen (vgl. https://www.ecologie.gouv.fr/sites/default/files/15.%20PPE%20-English%20Full%20document%20for%20public%20consultation.pdf)?

14

Hat die Bundesregierung im Rahmen bilateraler Gespräche mit Frankreich die Notwendigkeit der systematischen Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen der Laufzeitverlängerung von französischen Atomkraftwerken über ihre bei der Auslegung vorgesehene Laufzeit betont?

Was ist der aktuelle Stand solcher Gespräche?

15

Warum wurden alle Treffen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Anwendung der Espoo-Konvention auf die Laufzeitverlängerung von Atomkraftwerken 2020 ersatzlos abgesagt (d. h. ohne ein virtuelles Treffen als Ersatz zu veranlassen, vgl. https://www.unece.org/environmental-policy/conventions/environmental-assessment/meetings-and-events.html#/)?

16

Wann wird die Arbeitsgruppe zum nächsten Mal tagen (virtuell oder physisch)?

17

Wann bzw. an welcher Tagung der Vertragsparteien wird die Arbeitsgruppe nach dieser Verzögerung voraussichtlich den Entwurf von Leitlinien zum Thema Anwendung der Espoo-Konvention auf die Laufzeitverlängerung von Atomkraftwerken vorstellen können (ursprünglich war eine Vorstellung im Dezember 2020 vorgesehen, vgl. https://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/eia/documents/WG2.8_Nov2019/Workshop/Note_Stakeholder_Workshop_v.3_FINAL.pdf)?

18

Ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund des heutigen Arbeitstandes im Rahmen dieser Arbeitsgruppe zuversichtlich, dass die Leitlinien die systematische Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Laufzeitverlängerungen von AKW über die bei der Auslegung vorgesehene Dauer hinaus vorschreiben werden?

Wie bewertet die Bundesregierung die Fortschritte der Arbeitsgruppe?

19

Werden die vom Espoo Implementation Committee verabschiedeten Leitlinien einen verbindlichen Charakter erhalten und im Implementation Committee verfechtbar sein, oder sollen sie lediglich der unverbindlichen Orientierung der Vertragsparteien dienen?

20

Wie viele Fälle einer fehlenden UVP im Falle von Laufzeitverlängerungen von Atomkraftwerken wurden bis heute insgesamt im Implementation Committee der Espoo-Konvention behandelt (bitte die betroffenen Atomkraftwerke und ggf. die jeweils vom Implementation Committee getroffene Entscheidung angeben)?

21

Welche Arbeiten laufen gerade nach Kenntnis der Bundesregierung auf EU-Ebene (z. B. seitens der Europäischen Kommission) zum Thema UVP-Pflicht bei AKW-Laufzeitverlängerungen?

22

Teilt die Bundesregierung die Meinung der EU-Kommission, dass es nicht erforderlich ist, die UVP-Richtlinie zu überarbeiten, um Projekte des Anhangs I mit den Laufzeitverlängerungen von Atomkraftwerken zu ergänzen, weil Projekte, die eine Laufzeitverlängerung von Atomkraftwerken umfassen, von dem Anwendungsbereich der Espoo-Konvention und daher auch der Richtlinie schon erfasst sind (vgl. https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-9-2019-004179-ASW_DE.html)?

a) Wenn ja, warum wird nach Ansicht der Bundesregierung genau die Frage der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Falle von AKW-Laufzeitverlängerungen von der Ad-hoc-Arbeitsgruppe auf UNECE-Ebene erörtert?

b) Wenn ja, kann die Bundesregierung bestätigen, dass bei allen geplanten Laufzeitverlängerungen in der EU (ggf. nachträglich) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss?

c) Wenn ja, werden Atomkraftwerke, die in der EU ohne Umweltverträglichkeitsprüfung laufzeitverlängert wurden (wie z. B. das französische AKW Tricastin 1, vgl. https://www.greenpeace.org/luxembourg/de/communiques-de-presse/6657/aktion-greenpeace-beginnt-mit-dem-abbau-des-veralteten-und-gefaehrlichen-kernkraftwerks-tricastin-2/), nach Ansicht der Bundesregierung rechtswidrig betrieben?

23

Wird sich die Bundesregierung im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft für die Überarbeitung der UVP-Richtlinie 2011/92/EU einsetzen, um Laufzeitverlängerungen von Atomkraftwerken mit in die Projekte des Anhangs I einzuschließen?

Wenn nein, wie wird sich die Bundesregierung im Rahmen ihrer EU-Ratspräsidentschaft dafür einsetzen, dass die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Falle der Laufzeitverlängerung eines AKW über die bei der Auslegung vorgesehene Dauer mit oder ohne geplanten Modernisierungsarbeiten auch auf EU-Ebene immer besteht (vgl. Verpflichtung aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD von 2018, bei der Reaktorsicherheit in Europa dauerhaft Einfluss auszuüben)?

24

Zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des EuGH vom 29. Juli (Rechtssache C411/17) die Schlussfolgerung, dass die Betreiber von Atomkraftwerken in der EU laut dieser Rechtsprechung nur dann zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtet wären, wenn die Laufzeitverlängerung zusammen mit Modernisierungsarbeiten großen Umfangs auftritt?

25

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die Schweiz aufgrund der Abkommen mit der EU vom EuGH-Urteil mit der Rechtssache C411/17 ebenfalls betroffen ist (vgl. https://www.eda.admin.ch/dam/dea/de/documents/publikationen_dea/accords-liste_de.pdf), und hat die Bundesregierung die schweizerische Regierung darum gebeten, eine UVP für die Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke Gösgen und Beznau in diesem Sinne nachzuholen?

26

Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die vor dem EU-Austritt gefällten Urteile des EuGH – wie z. B. das Urteil mit der Rechtssache C411/17 – auch nach dem Austritt weiterhin im Vereinigten Königreich Anwendung finden (z. B. im Rahmen der Verhandlungen über die künftige Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich, vgl. https://ec.europa.eu/info/european-union-and-united-kingdom-forging-new-partnership/future-partnership_de)?

27

Wird sich die Bundesregierung im Rahmen ihrer EU-Ratspräsidentschaft darüber hinaus dafür einsetzen, dass ein generelles Verbot von AKW-Laufzeitverlängerungen über die bei der Auslegung vorgesehene Dauer in der EU eingeführt wird?

28

Bei welchen der in den Antworten zu den Fragen 1 und 4 aufgelisteten AKW hat die Bundesregierung Kenntnis über Risse bzw. Materialfehler im Reaktordruckbehälter?

29

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass sich die Betreiberin Axpo im Falle eines der ältesten AKW Europas, des AKW Beznau – dessen Laufzeit ohne Umweltverträglichkeitsprüfung verlängert wurde –, vor der Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen des Reaktordruckbehälters drückt, obwohl sich das schweizerische Bundesverwaltungsgericht 2017 für eine Veröffentlichung entschieden hatte (vgl. Entscheid A-1432/2016 des schweizerischen Bundesverwaltungsgericht vom 5. April 2017, https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05-04-2017-A-1432-2016 und https://energiestiftung.ch/medienmitteilung/oeko-institut-zweifelt-am-sicherheitsnachweis-von-beznau-i.html)?

30

Bei welchen der im Vereinigten Königreich heute noch betriebenen Atomkraftwerke des Typs AGR (Advanced Gas-cooled Reactor) wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine Zerbröckelung bzw. ein Gewichtsverlust der im Kern als Moderator genutzten Graphitblöcke festgestellt (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 146 auf Bundestagsdrucksache 19/13176)?

31

Wurde diese Zerbröckelung bzw. dieser Gewichtverlust nach Kenntnis der Bundesregierung beziffert (bitte ggf. die entsprechenden Werte für jedes AKW angeben)?

32

Sind die Konsequenzen der Alterung von Reaktordruckbehältern bzw. Reaktorkernen auf ihre Widerstandsfähigkeit nach Kenntnis der Bundesregierung allgemein schon belastbar erforscht worden?

33

Kann nach Kenntnis der Bundesregierung unter Berücksichtigung der vorhandenen Forschungsergebnisse zu diesem Thema das Versagen eines Reaktordruckbehälters bzw. von Moderatoren aufgrund ihres Alters in Europa praktisch ausgeschlossen werden?

Berlin, den 15. September 2020

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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