[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Lisa Badum,
Dr. Bettina Hoffmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/22789 –
Laufzeitverlängerung von Atomkraftwerken in Europa
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die meisten Atomkraftwerke (AKW) in Europa sind für eine Betriebsdauer
von 30 bis 40 Jahren ausgelegt. Von den 126 Reaktoren, die 2019 in der
Europäischen Union (EU) in Betrieb waren, sind schon 90 davon über 30 Jahre alt
und 14 über 40 Jahre alt (vgl.
https://www.worldnuclearreport.org/IMG/pdf/w
nisr2019-v2-lr.pdf, S. 272). Um Abschaltungen zu vermeiden, wurde die
Laufzeit von etlichen AKW in Europa bereits verlängert: Die abgeschriebenen
Anlagen stellen für Betreiber und deren Gesellschafter bzw. Aktionäre
„Cashcows“ dar, die es gilt, so lange wie möglich zu erhalten. Da jedoch die größte
AKW-Neubauwelle in der EU in den 1980er-Jahren stattfand, steht die größte
Welle an Laufzeitverlängerungen vermutlich noch bevor.
Die Kluft zwischen dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik und
der tatsächlichen Ausrüstung dieser Anlagen ist im Laufe der Jahrzehnte
besonders groß geworden: Sicherheitseinrichtungen wie Kühlsysteme haben oft
einen zu geringen Redundanzgrad, der sie unfallanfälliger macht; der Schutz
gegen Einwirkungen von außen, wie Flugzeugabstürze, ist mangelhaft bis
nicht gegeben; die Auffangbecken für Kernschmelzen werden
unterdimensioniert nachgerüstet oder sind inexistent (vgl. z. B.
https://www.oeko.de/oekodo
c/2216/2014-756-de.pdf,
https://m.tagesspiegel.de/downloads/12767042/1/gut
achten-fessenheim.pdf) etc. Vor allem aber leidet das Material nichtersetzbarer
Teile unter der Alterung: in erster Linie die Dampferzeuger und
Reaktordruckbehälter. Bei europäischen AKW, wie z. B. Beznau, Tihange 2 und Doel 3
oder Hunterston B, wurden Risse bzw. Materialprobleme unterschiedlicher Art
an nichtersetzbaren Teilen festgestellt. Solche Befunde führten so gut wie nie
zu einer endgültigen Abschaltung (vgl. z. B.
https://rp-online.de/panorama/aus
land/akw-beznau-schweizer-atomkraftwerk-nahe-der-deutschen-grenze-darf-w
ieder-ans-netz_aid-19018281 und
http://rtl.de/cms/tihange-atomreaktor-mit-ta
usenden-rissen-geht-in-belgien-wieder-ans-netz-2594561.html).
In dem Urteil vom 29. Juli 2019 erklärte der Europäische Gerichtshof
(EuGH), dass die Genehmigung für die Laufzeitverlängerung der belgischen
Atomkraftwerke Doel 1 und 2 ohne grenzüberschreitende
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht hätte erteilt werden dürfen, und so gegen
Europäisches Recht verstoße. Das Ausmaß an Modernisierungsarbeiten für die Sicher-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23490
19. Wahlperiode 19.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 16. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
heit, sowie die Dauer der Laufzeitverlängerung würden Umweltrisiken bergen,
die mit der ursprünglichen Inbetriebnahme vergleichbar seien, so der EuGH
(vgl.
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-07/cp1901
00de.pdf). Die Implikationen für andere AKW in Europa sind potentiell
immens, da diese Erkenntnis nicht nur im Falle Doels relevant erscheint.
Einem „Spiegel-Online“-Artikel vom August 2019 zufolge werden
mindestens 18 Atomkraftwerke in der Europäischen Union (EU) offenbar ohne die
notwendigen Genehmigungen betrieben, da keine grenzüberschreitenden
UVPs vor der Laufzeitverlängerung stattfanden (siehe
https://www.spiegel.de/
wirtschaft/atomkraft-dutzende-meiler-in-europa-laufen-offenbar-ohne-genehm
igung-a-1282287.html).
Mit diesem Urteil ist aber bei Weitem nicht Rechtssicherheit zu AKW-
Laufzeitverlängerungen in der EU geschaffen worden. Denn der EuGH ließ dem
belgischen Verfassungsgerichthof Interpretationsspielraum bezüglich der
Notwendigkeit der Abschaltung des AKW Doel: Diese Entscheidung sollte vor
dem Hintergrund der belgischen Versorgungssicherheit getroffen werden. In
einem Urteil vom 5. März 2020 vertritt der belgische Verfassungsgerichtshof
die Ansicht, dass die Abschaltung der zwei Reaktoren unter diesem
Gesichtspunkt eine Bedrohung für die Energiesicherheit des Landes darstelle. Die
Interessen der Betreiber blieben somit bewahrt, und der Umweltbericht zum
Atomkraftwerk Doel lässt noch immer auf sich warten. Mehr als ein Jahr nach
dem Urteil wurden für andere AKW, deren Laufzeit verlängert wurde, keine
Umweltberichte nachträglich veröffentlicht. Darüber hinaus erscheint die
Anwendbarkeit des Urteils auf Atommeiler im Vereinigten Königreich und in
der Schweiz ungewiss.
Außerdem birgt das Urteil unter Umständen das Risiko europaweiter
Sicherheitsrabatte im Rahmen von AKW-Laufzeitverlängerungen. Die Niederlande
sehen sich z. B. nicht in der Pflicht, eine UVP durchzuführen, weil im Zuge
der Laufzeitverlängerung des AKW Borssele keine Modernisierungsarbeiten
durchgeführt wurden (vgl.
https://zoek.officielebekendmakingen.nl/kst-25422-
258.html). Wenn eine UVP-Pflicht tatsächlich nur im Zuge von
Modernisierungsarbeiten droht, wird das Urteil zu einem guten Grund, keine
durchzuführen. Die Niederlande verstoßen laut dem Compliance Committee der Aarhus-
Konvention mit ihrem Verhalten auch gegen Voraussetzungen der
Öffentlichkeitsbeteiligung der Konvention – doch auch das konnte die Niederlande zu
keiner grenzüberschreitenden Beteiligung der Öffentlichkeit überzeugen (vgl.
https://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/pp/compliance/C2014-104/C104_
Netherlands_Findings_advance_unedited.pdf).
Abgesehen von dem Urteil des EuGH wird auch im Rahmen der Espoo-
Konvention das Thema AKW-Laufzeitverlängerungen behandelt. Dazu wurde
eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe geschaffen, dessen Co-Vorsitz das Vereinigte
Königreich und Deutschland innehaben. Sie befasst sich mit der Erstellung
einer Anleitung zur Anwendbarkeit der Espoo-Konvention in Bezug auf
Laufzeitverlängerungen von Atomkraftwerken, da in diesem Bereich laut Espoo-
Sekretariat rechtliche Unsicherheit besteht. Diese Anleitung sollte
ursprünglich bei dem Treffen der Vertragsparteien vom 8. bis 11. Dezember 2020 in
Vilnius zur Annahme vorgelegt werden. Seit Ausbruch der Corona-Pandemie
wurden aber alle Treffen der Arbeitsgruppe abgesagt (vgl.
https://www.unece.
org/environmental-policy/conventions/environmental-assessment/meetings-an
d-events.html#/). Es steht aus der Sicht der Fragesteller außerdem nicht fest,
ob diese Leitlinien eindeutig, rechtlich bindend und in der Praxis durchsetzbar
sein werden.
Dieser kurze Überblick sollte nach Ansicht der Fragestellenden ausreichen,
um festzustellen: Die lose Ansammlung an dieser Stelle nicht eindeutiger
internationaler Konventionen und einer EU-Rechtsprechung ist unzureichend.
Es fehlt eine allgemein geltende Regel in Europa. Das ist besonders
besorgniserregend angesichts der zunehmenden Alterung des europäischen
Reaktorparks und des fehlenden Willens, veraltete Atomkraftwerke abzuschalten. Zu
möglichen Lösungen dieses Problems gehört z. B. die Ergänzung der UVP-
Richtlinie mit der ausdrücklichen Erwähnung der UVP-Pflicht im Falle von
AKW-Laufzeitverlängerungen (vgl.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/D
E/ALL/?uri=CELEX%3A32011L0092). Die europäische Kommission wehrt
sich aber, dieses Projekt anzugehen (vgl.
https://www.europarl.europa.eu/doce
o/document/E-9-2019-004179-ASW_DE.html).
Reaktoren in deutscher Grenznähe, die von einer Laufzeitverlängerung ohne
UVP betroffen sind, sind insbesondere Tihange und Doel in Belgien, Borssele
in den Niederlanden, Dukovany in der Tschechischen Republik und die
Schweizer AKW Beznau und Gösgen. Mit diesen Ländern hat Deutschland
Kommissionen bzw. Expertengruppen zum Thema Reaktorsicherheit
eingerichtet, die einen engen Informationsaustausch ermöglichen sollen (vgl.
https://www.bmu.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/nukleare-sicherheit/i
nternationales/bilaterale-zusammenarbeit/). Aber auch weiter entfernte alte
AKW stellen für Deutschland ein Risiko dar. Aus der Sicht der
Fragestellenden ist es nicht zuletzt aus Gründen der staatlichen Pflicht zur
Schadensvorsorge notwendig, dass die Bundesregierung über eine präzise Übersicht zum
Zustand von Reaktoren in Europa verfügt. Deutschland ist außerdem
Vertragspartei der Espoo-Konvention und hat wie bereits erwähnt den Co-Vorsitzt der
Espoo-Arbeitsgruppe zu AKW-Laufzeitverlängerungen inne. Vor allem aber
hat Deutschland am 1. Juli 2020 die EU-Ratspräsidentschaft übernommen und
verfügt in diesem Zusammenhang über erweiterte Informationsquellen und
Einflussmöglichkeiten. Darauf muss die Bundesregierung aus Sicht der
Fragestellenden umgehend zurückgreifen, um ihrem Versprechen aus dem
Koalitionsvertrag von 2018, „bei der Reaktorsicherheit in Europa dauerhaft Einfluss
aus[zuüben]“, gerecht zu werden. Des Weiteren wird im Koalitionsvertrag
versprochen: „Angesichts des alternden Bestands der Atomkraftwerke in Europa
wollen wir uns weiterhin für umfassende Sicherheitsüberprüfungen,
ambitionierte verbindliche Sicherheitsziele in der EU und ein System wechselseitiger
Kontrolle bei fortbestehender nationaler Verantwortung für die Sicherheit
einsetzen.“
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es trifft zu, dass eine Vielzahl von Atomkraftwerken (AKW) in Europa
30 Jahre und älter ist. Ebenso ist zutreffend, dass auch in Europa die
Verlängerung der Betriebsdauer von AKW über ihre ursprünglich geplante Laufzeit
hinaus in den letzten Jahren bereits vielfach realisiert wurde bzw. angestrebt
wird.
Deutschland hat sich für den Ausstieg aus der Atomenergie bis spätestens Ende
des Jahres 2022 entschieden. Gleichzeitig ist jeder Staat frei, über seinen
nationalen Energiemix souverän zu entscheiden und trägt dafür auch die alleinige
Verantwortung.
Die Bundesregierung steht Laufzeitverlängerungen kritisch gegenüber. Sie
kann Laufzeitverlängerungen ausländischer AKW letztlich nicht verhindern,
setzt sich aber nachdrücklich dafür ein, dass zumindest grenzüberschreitende
Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) durchgeführt werden für mehr
Transparenz und Beteiligungsmöglichkeiten der angrenzenden Bevölkerung. Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
engagiert sich im Rahmen der UN ECE Espoo Konvention in einer ad hoc
Arbeitsgruppe unter deutsch-britischem Ko-Vorsitz für die Durchführung
grenzüberschreitender UVP auch vor Entscheidungen über AKW-
Laufzeitverlängerungen, weil die Gefahren für die Umwelt bei einer weit über die
ursprüngliche Betriebsdauer hinausreichenden Laufzeitverlängerung eines AKW
ein Ausmaß umfassen können, welches einer Erstinbetriebnahme einer Anlage
gleichkommt. Geplant ist, auf der Espoo Vertragsstaatenkonferenz im
Dezember des Jahres 2020 (unter deutschem EU-Ratsvorsitz) einen Leitfaden zur
Anwendbarkeit der Espoo-Konvention auf Laufzeitverlängerungen zur
Entscheidung vorzulegen.
Neben der Espoo-Konvention und der jüngeren EuGH-Rechtsprechung eröffnet
die europäische UVP-Richtlinie den Bundesländern und der deutschen
Öffentlichkeit die Möglichkeit, sich an grenzüberschreitenden UVPs zu beteiligen, die
für kerntechnische Vorhaben im Ausland durchgeführt werden. Auch in Fällen,
in denen für solche ausländischen Vorhaben keine grenzüberschreitenden
UVPs, jedoch Zulassungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Artikel 6
Aarhus-Konvention) durchgeführt werden, können sich interessierte Personen
und Vereinigungen aus Deutschland beteiligen. Es gelten jeweils die
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Vorhaben durchgeführt wird – mithin
ausländisches Recht. Auf deutscher Seite ist für die Prüfung und Entscheidung, ob
für ein ausländisches Vorhaben mit möglichen grenzüberschreitenden
Umweltauswirkungen eine grenzüberschreitende UVP durchgeführt werden soll, die
Behörde zuständig, die für ein gleichartiges Vorhaben oder eine gleichartige
Planung in Deutschland zuständig wäre (§ 58 Absatz 5 Satz 1 UVP-Gesetz);
das sind bzgl. AKW die Bundesländer. Zu Informationszwecken veröffentlicht
das BMU ausländische Nuklearvorhaben auf seiner Website (Quelle:
https://w
ww.bmu.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/nukleare-sicherheit/internation
ales/beteiligungsverfahren-und-uvpsup/), von denen es durch Benachrichtigung
eines anderen Staates oder auf sonstige Weise Kenntnis erhält, darunter auch
Fälle ohne Bundesländer-Beteiligung.
Die Bundesregierung erfüllt ihren Schutzauftrag gegen die Gefahren der
Kernenergie, auch nach dem Jahr 2022, unter Achtung der alleinigen Zuständigkeit
anderer Staaten für kerntechnische Anlagen in dortiger Verantwortung. Nur der
jeweils zuständigen nationalen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde liegen alle
für eine sicherheitstechnische Bewertung notwendigen Informationen vor. Die
Bundesregierung nutzt verschiedene Möglichkeiten und Instrumente, wie z. B.
bilaterale Nuklearkommissionen mit allen Nachbarstaaten mit Atomenergie,
maßgebliche Mitwirkung in allen relevanten europäischen wie internationalen
Gremien zur Weiterentwicklung des kerntechnischen Regelwerkes oder die
Unterstützung der Kompetenz- und Nachwuchsentwicklung für nukleare
Sicherheit in Deutschland mittels staatlicher Forschungsförderung und ist
bestrebt, auch nach dem Atomausstieg dauerhaft Einfluss bei der
Reaktorsicherheit in Europa auszuüben.
1. Welche Atomkraftwerke (AKW) in der EU (zzgl. des Vereinigten
Königreiches, der Schweiz, der Ukraine, der Türkei, Armeniens und des
russischen Kaliningrader Gebiets) überschreiten nach Kenntnis der
Bundesregierung die bei ihrer Auslegung vorgesehene Laufzeit jeweils um wie
viele Jahre (bitte jeweils das Baujahr, die bei der Auslegung vorgesehene
Laufzeit, die aktuelle Laufzeit, die entsprechende Überschreitung und
ggf. das aktuell vorgesehene Abschaltdatum tabellarisch angeben – vgl.
Antwort auf die Schriftliche Frage 99 auf Bundestagsdrucksache
19/12640 und Antwort auf die Schriftliche Frage 146 auf
Bundestagsdrucksache 19/13176)?
Nachstehend sind die der Bundesregierung bekannten Angaben für AKW in der
EU zur Inbetriebnahme, zugrunde gelegten Betriebsdauer und zur derzeit
vorgesehenen Stilllegung tabellarisch aufgeführt. Die aufgeführten Angaben sind
aus öffentlich zugänglichen Berichten der Vertragsparteien des
Übereinkommens über nukleare Sicherheit (CNS) für die achte Überprüfungstagung (Stand:
August 2019) abgeleitet worden. Genaue Angaben zu aktuellen Laufzeiten
können ausschließlich die dafür zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörden
auf Basis der von ihnen zugrunde gelegten und regelmäßig überwachten
Betriebsdauer erteilen. Hierzu liegen der Bundesregierung keine
Detailinformationen vor. Die aufgeführten Betriebsdauern wurden vielmehr für die Zwecke
dieser Übersicht aus den in der Inbetriebnahme-Erlaubnis festgelegten
Betriebslaufzeiten bzw. aus der im Rahmen der Auslegung unterstellten
Betriebslaufzeiten hergeleitet.
Staat Anlage
Jahr der
Inbetriebnahme
Zugrunde
gelegte
Betriebsdauer
(in Jahren)
Jahr der
zurzeit geplanten
Stilllegung
Armenien ARMENIAN-2 1980 30
Belgien
DOEL-1 1974 40 2025
DOEL-2 1975 40 2025
TIHANGE-1 1975 40 2025
Bulgarien KOZLODUY-5 1987 30 2027
Finnland LOVIISA-1 1977 30 2027
LOVIISA-2 1980 30 2030
OLKILUOTO-1 1978 40 2038
OLKILUOTO-2 1980 40 2038
Frankreich
BUGEY-2 1978 40
BUGEY-3 1978 40
BUGEY-4 1979 40
BUGEY-5 1979 40
DAMPIERRE-1 1980 40
GRAVELINES-1 1980 40
GRAVELINES-2 1980 40
TRICASTIN-1 1980 40
TRICASTIN-2 1980 40
TRICASTIN-3 1980 40
Vereinigten Königreich
(jeweils 2 Blöcke pro Standort)
DUNGENESS B 1983 35 2028
HARTLEPOOL 1983 36 2024
HEYSHAM-1 1983 36 2024
HINKLEY POINT B 1976 40 2023
HUNTERSTON B 1976 40 2023
Niederlande BORSSELE 1973 40 2033
Schweden FORSMARK-1 1980 40RINGHALS-1 1976 40 2020
Schweiz
BEZNAU-1 1969 40
BEZNAU-2 1971 40
GÖSGEN 1979 40
Slowakei BOHUNICE-3 1984 30 2044BOHUNICE-4 1985 30 2045
Spain ALMARAZ-1 1980 40 2021
Tschechien
DUKOVANY-1 1985 30
DUKOVANY-2 1986 30
DUKOVANY-3 1987 30
DUKOVANY-4 1987 30
Staat Anlage
Jahr der
Inbetriebnahme
Zugrunde
gelegte
Betriebsdauer
(in Jahren)
Jahr der
zurzeit geplanten
Stilllegung
Ukraine
KHMELNITSKI-1 1988 30
ROVNO-1 1980 30 2030
ROVNO-2 1981 30 2031
ROVNO-3 1987 30 2037
SOUTH UKRAI-
NE-1 1983 30
2023
SOUTH UKRAI-
NE-2 1985 30
2025
SOUTH UKRAI-
NE-3 1990 30 2020
ZAPOROZHYE-1 1985 30 2025
ZAPOROZHYE-2 1986 30 2026
ZAPOROZHYE-3 1987 30 2027
ZAPOROZHYE-4 1988 30 2028
ZAPOROZHYE-5 1990 30 2020
Ungarn PAKS-1 1982 30 2032
PAKS-2 1984 30 2034
PAKS-3 1986 30 2036
PAKS-4 1987 30 2037
2. Bei welchen der in der Antwort zu Frage 1 aufgelisteten Atomkraftwerke
wurden im Zusammenhang mit der Laufzeitverlängerung nach Kenntnis
der Bundesregierung Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind in allen im Rahmen der Antwort zu
den Fragen 1 sowie 4 aufgeführten Anlagen seit Inbetriebnahme
Modernisierungs- und Nachrüstungsmaßnahmen vorgenommen worden.
3. Bei welchen der in der Antwort zu Frage 1 aufgelisteten Atomkraftwerke
wurde im Zusammenhang mit der Laufzeitverlängerung nach Kenntnis
der Bundesregierung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
durchgeführt?
Die Bundesregierung hat keine systematischen und dementsprechend
zuverlässigen Erkenntnisse darüber, bei welchen der in Antwort zu Frage 1
aufgelisteten Atomkraftwerken im Zusammenhang mit der Laufzeitverlängerung eine
UVP durchgeführt wurde, und bei welchen dies nicht der Fall war.
4. Welche Atomkraftwerke in der EU (zzgl. des Vereinigten Königreiches,
der Schweiz, der Ukraine, der Türkei, Armeniens und des Kaliningrader
Gebiets), für die noch keine Stilllegung angekündigt wurde, werden nach
Kenntnis der Bundesregierung die bei ihrer Auslegung vorgesehene
Laufzeit in den nächsten fünf Jahren überschreiten (bitte das Baujahr, die
bei der Auslegung vorgesehene Laufzeit und die aktuelle Laufzeit
tabellarisch angeben)?
Nachstehend sind die nach Kenntnis der Bundesregierung von der Frage
betroffenen Anlagen samt Angaben zur Inbetriebnahme und zugrunde gelegter
Betriebsdauer tabellarisch aufgeführt. Die Bundesregierung verweist im Übrigen
auf die Antwort zu Frage 1.
Staat Anlage Jahr der Inbetrieb-nahme
Zugrunde gelegte
Betriebsdauer
(in Jahren)
Bulgarien KOZLODUY-6 1991 30
Frankreich
BLAYAIS-1 1981 40
BLAYAIS-2 1982 40
BLAYAIS-3 1983 40
BLAYAIS-4 1983 40
CHINON B-1 1982 40
CHINON B-2 1983 40
CRUAS-1 1983 40
CRUAS-2 1984 40
CRUAS-3 1984 40
CRUAS-4 1984 40
DAMPIERRE-2 1981 40
DAMPIERRE-3 1981 40
DAMPIERRE-4 1981 40
FLAMANVILLE-1 1985 40
GRAVELINES-3 1981 40
GRAVELINES-4 1981 40
GRAVELINES-5 1984 40
GRAVELINES-6 1985 40
PALUEL-1 1984 40
PALUEL-2 1984 40
PALUEL-3 1985 40
ST. ALBAN-1 1985 40
ST. LAURENT B-1 1980 40
ST. LAURENT B-2 1981 40
TRICASTIN-4 1981 40
Großbritannien HEYSHAM 2 1988 35TORNESS 1988 35
Schweden
FORSMARK -2 1981 40
FORSMARK-3 1985 40
OSKARSHAMN-3 1985 40
RINGHALS-3 1981 40
RINGHALS-4 1983 40
Schweiz LEIBSTADT 1984 40
Slowenien KRSKO 1982 40
ALMARAZ-2 1983 40
ASCO-1 1982 40
ASCO-2 1985 40
COFRENTES 1984 40
Ukraine ZAPOROZHYE-6 1996 30
5. Bei welchen in der Antwort zu Frage 4 aufgelisteten Atomkraftwerken
sind nach Kenntnis der Bundesregierung Modernisierungsarbeiten im
Zusammenhang mit der Laufzeitverlängerung vorgesehen?
Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 2.
6. Bei welchen der in der Antwort zu Frage 4 aufgelisteten Atomkraftwerke
ist im Zusammenhang mit der Laufzeitverlängerung nach Kenntnis der
Bundesregierung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
vorgesehen?
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Langzeitbetriebs ist nach
Kenntnis der Bundesregierung für das slowenische Atomkraftwerk Krsko und
das ukrainische Atomkraftwerk Zaporozhye-6 vorgesehen.
7. Bei welchen der in den Fragen 1 bis 6 aufgelisteten AKW ist im Falle
eines GAU nach Kenntnis der Bundesregierung eine radioaktive
Kontaminierung Deutschlands auszuschließen (bitte Gründe wie z. B. die
Entfernung zu Deutschland angeben)?
Bei Notfällen in Atomkraftwerken (AKW) mit Freisetzung von radioaktiven
Stoffen hängt die Ausbreitung der radioaktiven Wolke und die Kontamination
der Umwelt maßgeblich von den Freisetzungsbedingungen und den
vorherrschenden Wetterbedingungen ab. Das Ausmaß einer möglichen Kontamination
bzw. die Wahrscheinlichkeit für eine aus Sicht des Strahlenschutzes relevante
Kontamination nimmt im Allgemeinen mit wachsendem Abstand vom
Freisetzungsort stark ab.
Auf Basis von Gefährdungsanalysen für schwere AKW-Unfälle empfiehlt die
Strahlenschutzkommission (SSK), Maßnahmen des Katastrophenschutzes (d. h.
insbesondere die Schutzmaßnahmen Evakuierung, Aufforderung zum
Aufenthalt in Gebäuden und Iodblockade) in folgenden Abständen (Zonen) um
deutsche und grenznahe ausländische AKW mit unterschiedlichen
Planungsvorgaben vorzubereiten:
• Zentralzone (bis 5 km): Evakuierung, Aufforderung zum Aufenthalt in
Gebäuden, Iodblockade
• Mittelzone (bis 20 km): Evakuierung, Aufforderung zum Aufenthalt in
Gebäuden, Iodblockade
• Außenzone (bis 100 km): Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,
Iodblockade
• Gesamtes Staatsgebiet: Iodblockade für Personen unter 18 Jahren und
Schwangere
Radiologische Kriterien für sonstige Schutzmaßnahmen können jedoch in
deutlich größeren Entfernungen erreicht bzw. überschritten werden. Nach
Gefährdungsanalysen des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) besteht bei
möglichen Reaktorunfällen in ausländischen AKW in beispielsweise 1.500 km
Entfernung eine nicht vernachlässigbare Wahrscheinlichkeit dafür, dass in
Deutschland beispielsweise radiologische Kriterien für notfallbedingt
kontaminierte Lebensmittel (Höchstwerte nach Verordnung 2016/52/Euratom)
überschritten würden, wie dies nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl geschehen
ist.
8. Wird der Umweltbericht zur Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke
Doel 1 und 2, der im ersten Quartal 2021 veröffentlicht werden soll, nach
Kenntnis der Bundesregierung auch in deutscher Sprache zur Verfügung
gestellt?
Wenn nein, wird die Bundesregierung um eine Übersetzung bitten bzw.
eine Übersetzung selber veranlassen (vgl. Deutschland wurde von
Belgien gemäß Artikel 7 der UVP-Richtlinie notifiziert,
https://www.bm
u.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Nukleare_Sicherheit/notifiz
ierung_doel_bf.pdf)?
Nach Informationen der Bundesregierung plant Belgien für die
Laufzeitverlängerung von Doel 1 und Doel 2 eine Online-Konsultation, bei der eine
Zusammenfassung der Hauptdokumente in vier Sprachen, u. a. Deutsch, übersetzt
werden soll. Für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung im Rahmen der
UVP bei ausländischen Atomkraftwerken gilt die Zuständigkeitsregelung des
§ 58 Absatz 5 des UVP-Gesetzes. Danach besteht hier keine Zuständigkeit von
Bundesbehörden.
9. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung
Umweltverträglichkeitsprüfungen für das Atomkraftwerk Tihange 1 (das bereits die bei der
Auslegung vorgesehene Laufzeit überschritten hat), Tihange 2 (das sie 2022
überschreiten wird), und Tihange 3 (das sie 2025 überschreiten könnte)
durchgeführt (vgl.
https://www.grenzecho.net/32359/artikel/2020-03-04/l
aufzeitverlangerung-fur-atommeiler-kein-tabuthema-mehr)?
Für den bereits im Langzeitbetrieb befindlichen Reaktor Tihange-1 wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung für die Laufzeitverlängerung keine UVP
durchgeführt; ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. Gemäß
aktueller belgischer Gesetzeslage sind der am 13. Oktober 1982 ans Netz
gegangene Reaktor Tihange-2 bis zum 1. Februar 2023 und der am 15. Juni 1985 ans
Netz gegangene Reaktor Tihange-3 bis zum 1. September 2025 außer Betrieb
zu nehmen (vgl. auch Antwort zu Frage 1).
10. Wurde die Bundesregierung von der finnischen Regierung über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Zuge der Laufzeitverlängerung des
Atomkraftwerks Loviisa 1 und 2 bis jeweils 2027 und 2030 gemäß
Artikel 2 der Espoo-Konvention notifiziert (vgl.
https://tem.fi/en/loviisa-1-an
d-2-eia-programme)?
Wenn nein, wird die Bundesregierung im Rahmen der Espoo-Konvention
um die Zusendung der Unterlagen zum UVP-Verfahren bitten und die
deutschen Bundesländer mittels einer Länderabfrage um Beteiligung
bitten?
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
wurde vom finnischen Umweltministerium am 28. August 2020 mit einer
Notifizierung über die Einleitung einer grenzüberschreitenden UVP gemäß Espoo-
Konvention hinsichtlich einer Laufzeitverlängerung des AKW Loviisa
unterrichtet (
www.bmu.de/ME9201).
11. Erwägt nach Kenntnis der Bundesregierung die Regierung der
Niederlande eine zweite Laufzeitverlängerung des AKW Borssele über seine
bei der Auslegung vorgesehene Laufzeit hinaus (also für den Zeitraum
nach 2033)?
Wenn ja, hat die Bundesregierung diesbezüglich schon Bedenken
geäußert und auf die UVP-Pflicht hingewiesen?
Die Niederlande haben die Bundesregierung informiert, dass im Juni 2020 ein
Antrag im Parlament die niederländische Regierung aufgefordert habe, die
notwendige Änderung des Kernenergiegesetzes vorzubereiten, die eine mögliche
Verlängerung der Lebensdauer des AKW Borssele nach dem Jahr 2033
ermöglichen würde, sofern dies der Genehmigungsinhaber für technisch und
wirtschaftlich machbar hält. Jene Prüfung erfolge zurzeit. Die endgültige
Entscheidung, ob die Betriebszeit des AKW Borssele sicher verlängert werden könne,
liege bei der niederländischen Atomaufsichtsbehörde. Eine konkrete Initiative
bezüglich einer zweiten Laufzeitverlängerung für das AKW Borssele ist der
Bundesregierung bisher nicht bekannt geworden.
12. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der
Laufzeitverlängerung des Atomkraftwerks Tricastin 1 über seine bei der
Auslegung vorgesehene Laufzeit (auch vierte Zehnjahresprüfung genannt –
Quatrième Visite Décénnale) eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt?
13. Erwägt nach Kenntnis der Bundesregierung die französische Regierung
für die anderen Reaktoren der 900-MW-Klasse, die gemäß französischer
mehrjähriger Energieplanung für den Zeitraum 2021 bis 2028 über ihre
bei der Auslegung vorgesehene Laufzeit verlängert werden sollen,
Umweltverträglichkeitsprüfungen durchzuführen (vgl.
https://www.ecologie.
gouv.fr/sites/default/files/15.%20PPE%20-English%20Full%20documen
t%20for%20public%20consultation.pdf)?
Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung sieht der mehrstufige französische Prozess
zur vierten Periodischen Sicherheitsüberprüfung der Reaktoren der 900MW-
Flotte (vgl.
https://www.asn.fr/Informer/Actualites/4e-reexamen-periodique-de
s-reacteurs-de-900-MWe), zu der auch Tricastin-1 gehört, keine
Umweltverträglichkeitsüberprüfungen vor. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 20
verwiesen.
14. Hat die Bundesregierung im Rahmen bilateraler Gespräche mit
Frankreich die Notwendigkeit der systematischen Durchführung von
Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen der Laufzeitverlängerung von
französischen Atomkraftwerken über ihre bei der Auslegung
vorgesehene Laufzeit betont?
Was ist der aktuelle Stand solcher Gespräche?
Die Bundesregierung verweist im Rahmen ihrer Gespräche mit Frankreich auch
auf die Notwendigkeit grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfungen
für Laufzeitverlängerungen von AKW und wirbt um französische
Unterstützung eines Espoo Leitfadens für Laufzeitverlängerungen von AKW, zuletzt am
Rande des informellen Umweltministerrates am 1. Oktober 2020.
Arbeit auf Ebene der UN ECE:
15. Warum wurden alle Treffen der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Anwendung
der Espoo-Konvention auf die Laufzeitverlängerung von
Atomkraftwerken 2020 ersatzlos abgesagt (d. h. ohne ein virtuelles Treffen als
Ersatz zu veranlassen, vgl.
https://www.unece.org/environmental-policy/co
nventions/environmental-assessment/meetings-and-events.html#/)?
Die Treffen der Ad hoc Arbeitsgruppe zur Anwendung der Espoo-Konvention
auf Laufzeitverlängerungen von AKW wurden, wie viele internationale
Treffen, aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt. Seit Mai 2020 tagt die
Ad hoc Arbeitsgruppe regelmäßig virtuell.
16. Wann wird die Arbeitsgruppe zum nächsten Mal tagen (virtuell oder
physisch)?
17. Wann bzw. an welcher Tagung der Vertragsparteien wird die
Arbeitsgruppe nach dieser Verzögerung voraussichtlich den Entwurf von
Leitlinien zum Thema Anwendung der Espoo-Konvention auf die
Laufzeitverlängerung von Atomkraftwerken vorstellen können (ursprünglich war
eine Vorstellung im Dezember 2020 vorgesehen, vgl.
https://www.unece.
org/fileadmin/DAM/env/eia/documents/WG2.8_Nov2019/Workshop/No
te_Stakeholder_Workshop_v.3_FINAL.pdf)?
Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet.
Ein erster Entwurf von Leitlinien wurde im Vorfeld der Espoo Working Group
9, die im August 2020 stattfand, erarbeitet. Es ist weiterhin beabsichtigt, den
endgültigen Entwurf im Rahmen der 8. Vertragsstaatenkonferenz der Espoo
Konvention (8th Meeting of the Parties to the Convention on Environmental
Impact Assessment in a Transboundary Context) zu verabschieden. Die
Vertragsstaatenkonferenz findet vom 8. bis 11. Dezember 2020 in Vilnius, Litauen,
statt.
18. Ist die Bundesregierung vor dem Hintergrund des heutigen Arbeitstandes
im Rahmen dieser Arbeitsgruppe zuversichtlich, dass die Leitlinien die
systematische Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei
Laufzeitverlängerungen von AKW über die bei der Auslegung
vorgesehene Dauer hinaus vorschreiben werden?
Wie bewertet die Bundesregierung die Fortschritte der Arbeitsgruppe?
Die Bundesregierung wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass erhebliche
Laufzeitverlängerungen einer grenzüberschreitenden UVP unterzogen werden.
Durch die Rolle als Ko-Vorsitz der Espoo Ad hoc Arbeitsgruppe und die
aktuelle EU-Ratspräsidentschaft nimmt die Bundesregierung vornehmlich eine
neutrale und vermittelnde Rolle ein. Die Verhandlungen in der Arbeitsgruppe
sind noch nicht abgeschlossen. Trotz erreichter Fortschritte gibt es noch eine
Reihe konfliktträchtiger Themen.
19. Werden die vom Espoo Implementation Committee verabschiedeten
Leitlinien einen verbindlichen Charakter erhalten und im Implementation
Committee verfechtbar sein, oder sollen sie lediglich der unverbindlichen
Orientierung der Vertragsparteien dienen?
Die Leitlinien werden der Espoo Vertragsstaatenkonferenz im Dezember 2020
vorgelegt werden. Es ist weiterhin angestrebt, dass die Leitlinien als
verbindliche Auslegungshilfe der Espoo Konvention verabschiedet werden.
20. Wie viele Fälle einer fehlenden UVP im Falle von
Laufzeitverlängerungen von Atomkraftwerken wurden bis heute insgesamt im
Implementation Committee der Espoo-Konvention behandelt (bitte die betroffenen
Atomkraftwerke und ggf. die jeweils vom Implementation Committee
getroffene Entscheidung angeben)?
Derzeit sind nach Angaben des Sekretariats der UN ECE Espoo Konvention
vor dem Implementation Committee der UN ECE Espoo Konvention diverse
Überprüfungsverfahren zu Laufzeitverlängerungen bei europäischen
Atomkraftwerken anhängig, die ohne Durchführung einer UVP zugelassen worden
sein sollen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Anlagen:
• 1 Block des AKW Borssele (Niederlande) EIA/IC/INFO/15
• 2 Blöcke des Kraftwerkes Doel; ein Block des Kraftwerkes Tihange
(Belgien) EIA/IC/INFO/18
• 4 Blöcke des AKW Dukovany (Tschechien) EIA/IC/INFO/19
• 3 Blöcke des AKW Südukraine; 2 Blöcke des AKW Khmelnitski, 2 Blöcke
des AKW Rivne; 5 Blöcke des AKW Zaprihia (Ukraine) EIA/IC/INFO/20
• 1 Block des AKW Santa Maria de Garoña, 2 Blöcke des AKW Almaraz
(Spanien) ECE/IC/INFO/26, EIA/IC/INFO/34
• 2 Blöcke des AKW Kozloduy (Bulgarien) ECE/IC/INFO/28
• 4 Blöcke des AKW Blayais; 4 Blöcke des Kraftwerkes Bugey; 4 Blöcke des
AKW Chinon; 4 Blöcke des AKW Cruas; 4 Blöcke des AKW Dampierre;
6 Blöcke des AKW Gravelines; 2 Blöcke des AKW St. Laurent; 4 Blöcke
des AKW Tricastin (Frankreich) EIA/IC/INFO/32
21. Welche Arbeiten laufen gerade nach Kenntnis der Bundesregierung auf
EU-Ebene (z. B. seitens der Europäischen Kommission) zum Thema
UVP-Pflicht bei AKW-Laufzeitverlängerungen?
Die EU-Kommission ist als Espoo Vertragspartei in die Arbeiten zum Leitfaden
eingebunden. Als Hüterin der Verträge verantwortet die EU-Kommission im
Übrigen die vollständige und rechtzeitige Umsetzung der UVP Richtlinie in
den EU-Mitgliedstaaten. Zudem wird das EuGH-Urteil C-411/17 (UVP—
Pflicht Laufzeitverlängerung AKW Doel) unabhängig von der Espoo-Thematik
von der EU-Kommission mit den zuständigen Experten*innen der
Mitgliedstaaten diskutiert.
22. Teilt die Bundesregierung die Meinung der EU-Kommission, dass es
nicht erforderlich ist, die UVP-Richtlinie zu überarbeiten, um Projekte
des Anhangs I mit den Laufzeitverlängerungen von Atomkraftwerken zu
ergänzen, weil Projekte, die eine Laufzeitverlängerung von
Atomkraftwerken umfassen, von dem Anwendungsbereich der Espoo-Konvention
und daher auch der Richtlinie schon erfasst sind (vgl.
https://www.europ
arl.europa.eu/doceo/document/E-9-2019-004179-ASW_DE.html)?
Die Bundesregierung teilt diese Ansicht grundsätzlich. Jedoch haben die Espoo
Konvention und die UVP-Richtlinie keinen deckungsgleichen
Anwendungsbereich.
a) Wenn ja, warum wird nach Ansicht der Bundesregierung genau die
Frage der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung im
Falle von AKW-Laufzeitverlängerungen von der Ad-hoc-
Arbeitsgruppe auf UNECE-Ebene erörtert?
Die Espoo-Konvention hat einen anderen Anwendungsbereich und weitere
Vertragsparteien, die über die EU-Mitgliedsstaaten hinausgehen. Zudem benutzt
sie grundsätzlich andere Begrifflichkeiten als die UVP-Richtlinie. Anlass der
Einrichtung der Ad hoc Gruppe auf UN ECE-Ebene war eine alternde AKW-
Flotte in ganz Europa mit einer endenden Betriebsdauer von 30 oder 40 Jahren
sowie vielfacher Maßnahmenergreifung zur Fortsetzung des operativen
Betriebs, einhergehend mit einer wachsenden Anzahl an Fällen von AKW-
Laufzeitverlängerungen vor dem Espoo Implementation Committee. Vor diesem
Hintergrund sollte eine Klärung der Frage auch auf UN ECE Espoo Ebene
erfolgen.
b) Wenn ja, kann die Bundesregierung bestätigen, dass bei allen
geplanten Laufzeitverlängerungen in der EU (ggf. nachträglich) eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss?
Das Erfordernis einer grenzüberschreitenden UVP bei der
Laufzeitverlängerung von AKW hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung wird verwiesen.
c) Wenn ja, werden Atomkraftwerke, die in der EU ohne
Umweltverträglichkeitsprüfung laufzeitverlängert wurden (wie z. B. das französische
AKW Tricastin 1, vgl.
https://www.greenpeace.org/luxembourg/de/co
mmuniques-de-presse/6657/aktion-greenpeace-beginnt-mit-dem-abba
u-des-veralteten-und-gefaehrlichen-kernkraftwerks-tricastin-2/), nach
Ansicht der Bundesregierung rechtswidrig betrieben?
Die Bundesregierung bewertet nicht die Rechtmäßigkeit des Betriebs von
AKW in anderen Mitgliedsstaaten.
23. Wird sich die Bundesregierung im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft
für die Überarbeitung der UVP-Richtlinie 2011/92/EU einsetzen, um
Laufzeitverlängerungen von Atomkraftwerken mit in die Projekte des
Anhangs I einzuschließen?
Wenn nein, wie wird sich die Bundesregierung im Rahmen ihrer EU-
Ratspräsidentschaft dafür einsetzen, dass die Pflicht einer
Umweltverträglichkeitsprüfung im Falle der Laufzeitverlängerung eines AKW über
die bei der Auslegung vorgesehene Dauer mit oder ohne geplanten
Modernisierungsarbeiten auch auf EU-Ebene immer besteht (vgl.
Verpflichtung aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD von
2018, bei der Reaktorsicherheit in Europa dauerhaft Einfluss
auszuüben)?
Eine Änderung der UVP-Richtlinie 2011/92/EU ist nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht vorgesehen. Die Bundesregierung verfolgt jedoch die weiteren
Entwicklungen in diesem Bereich aufmerksam und setzt sich im Rahmen der
internationalen Zusammenarbeit, insbesondere in den Gremien der UN ECE
Espoo Konvention, dafür ein, dass erhebliche Laufzeitverlängerungen einer
grenzüberschreitenden UVP unterzogen werden. Im Rahmen der EU-
Ratspräsidentschaft hat die Bundesregierung vor allem eine neutrale und vermittelnde
Rolle.
24. Zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des EuGH vom 29. Juli
(Rechtssache C411/17) die Schlussfolgerung, dass die Betreiber von
Atomkraftwerken in der EU laut dieser Rechtsprechung nur dann zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtet wären,
wenn die Laufzeitverlängerung zusammen mit Modernisierungsarbeiten
großen Umfangs auftritt?
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29. Juli 2019
(C-411/17) hat festgestellt, dass eine Laufzeitverlängerung, die untrennbar mit
einer Nachrüstverpflichtung über 700 Mio. Euro verbunden ist, in der
Gesamtbetrachtung ein „Projekt“ im Sinne der UVP-Richtlinie darstellt und dass daher
die Laufzeitverlängerung der belgischen Atomkraftwerke einer UVP bedurfte.
Zur Frage, ob die Betreiber von AKW in der EU auch dann zur Durchführung
einer UVP verpflichtet sind, wenn solche Modernisierungsmaßnahmen nicht
stattfinden, äußert sich das Urteil nicht.
25. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die
Schweiz aufgrund der Abkommen mit der EU vom EuGH-Urteil mit der
Rechtssache C411/17 ebenfalls betroffen ist (vgl.
https://www.eda.admi
n.ch/dam/dea/de/documents/publikationen_dea/accords-liste_de.pdf),
und hat die Bundesregierung die schweizerische Regierung darum
gebeten, eine UVP für die Laufzeitverlängerung der Atomkraftwerke
Gösgen und Beznau in diesem Sinne nachzuholen?
Zu der Frage, ob die Schweiz aufgrund des Urteils der EuGH in der
Rechtssache C-411/17 verpflichtet ist, eine UVP für die Laufzeitverlängerung der
AKW Gösgen und Beznau nachzuholen, liegen der Bundesregierung keine
abschließenden Erkenntnisse vor.
26. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die vor dem EU-Austritt
gefällten Urteile des EuGH – wie z. B. das Urteil mit der Rechtssache
C411/17 – auch nach dem Austritt weiterhin im Vereinigten Königreich
Anwendung finden (z. B. im Rahmen der Verhandlungen über die
künftige Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich, vgl.
https://ec.europ
a.eu/info/european-union-and-united-kingdom-forging-new-partnership/f
uture-partnership_de)?
Aus Artikel 89 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und
der Europäischen Atomgemeinschaft ergibt sich, dass vor Ende des
Übergangszeitraums ergehende Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs der Europäischen
Union in ihrer Gesamtheit für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten
Königreich rechtsverbindlich sind.
27. Wird sich die Bundesregierung im Rahmen ihrer EU-Ratspräsidentschaft
darüber hinaus dafür einsetzen, dass ein generelles Verbot von AKW-
Laufzeitverlängerungen über die bei der Auslegung vorgesehene Dauer
in der EU eingeführt wird?
In der Europäischen Union entscheidet nach Artikel 194 Absatz 2
Unterabsatz 2 AEUV jeder Mitgliedstaat souverän über seinen Energiemix.
Laufzeitverlängerungen und Alterung von Reaktordruckbehältern bzw.
Moderatoren:
28. Bei welchen der in den Antworten zu den Fragen 1 und 4 aufgelisteten
AKW hat die Bundesregierung Kenntnis über Risse bzw. Materialfehler
im Reaktordruckbehälter?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind von den Anlagen in der Antwort zu
Frage 1 bei Ultraschallprüfungen der Reaktordruckbehälter (RDB) der
französischen AKW Bugey-5, Gravelines-6, St. Laurent B-1 und B-2 sowie Tricastin-1
und des schweizerischen AKW Beznau-1 Anzeigen auf Materialbefunde
festgestellt worden.
29. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass sich die Betreiberin Axpo im
Falle eines der ältesten AKW Europas, des AKW Beznau – dessen
Laufzeit ohne Umweltverträglichkeitsprüfung verlängert wurde –, vor der
Veröffentlichung von Untersuchungsergebnissen des
Reaktordruckbehälters drückt, obwohl sich das schweizerische Bundesverwaltungsgericht
2017 für eine Veröffentlichung entschieden hatte (vgl. Entscheid
A-1432/2016 des schweizerischen Bundesverwaltungsgericht vom
5. April 2017,
https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=05-04-2017-
A-1432-2016 und
https://energiestiftung.ch/medienmitteilung/oeko-instit
ut-zweifelt-am-sicherheitsnachweis-von-beznau-i.html)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
30. Bei welchen der im Vereinigten Königreich heute noch betriebenen
Atomkraftwerke des Typs AGR (Advanced Gas-cooled Reactor) wurde
nach Kenntnis der Bundesregierung eine Zerbröckelung bzw. ein
Gewichtsverlust der im Kern als Moderator genutzten Graphitblöcke
festgestellt (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 146 auf
Bundestagsdrucksache 19/13176)?
Alle Graphitblöcke als Moderator im Kern der AKW des Typs AGR verlieren
mit zunehmender Betriebszeit infolge Oxidation langsam an Gewicht. Nach
Kenntnis der Bundesregierung sind Rissbildungen in den Graphitblöcken bei
den AKW Hunterston B-1 und B-2 sowie Hinkley Point B bekannt.
31. Wurde diese Zerbröckelung bzw. dieser Gewichtverlust nach Kenntnis
der Bundesregierung beziffert (bitte ggf. die entsprechenden Werte für
jedes AKW angeben)?
Nach einem Bericht der zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde ONR
(Office for Nuclear Regulations,
http://www.onr.org.uk/pars/2019/hunterston-
b-19-004.pdf) bezifferte sich die Anzahl der durch Rissbildung betroffenen
Graphitblöcke am Standort Hunterston auf über 350 im Block B-1 und unter
350 im Block B-2. Weitere Detailkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht
vor.
32. Sind die Konsequenzen der Alterung von Reaktordruckbehältern bzw.
Reaktorkernen auf ihre Widerstandsfähigkeit nach Kenntnis der
Bundesregierung allgemein schon belastbar erforscht worden?
33. Kann nach Kenntnis der Bundesregierung unter Berücksichtigung der
vorhandenen Forschungsergebnisse zu diesem Thema das Versagen eines
Reaktordruckbehälters bzw. von Moderatoren aufgrund ihres Alters in
Europa praktisch ausgeschlossen werden?
Die Fragen 32 und 33 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind in den letzten 40 Jahren
Forschungsaktivitäten zur Integrität von Reaktordruckbehälter (RDB) international
durchgeführt worden. Dabei wurden zerstörungsfreie Prüfmethoden sowie
strukturmechanische Berechnungsverfahren entwickelt und erprobt. Diese entwickelten
Methoden bzw. Verfahren, die im Rahmen von
Sprödbruchsicherheitsnachweisen eingesetzt werden, werden international als belastbar zur Bewertung der
Integrität der Reaktordruckbehälter über die Betriebszeit eines AKW
akzeptiert. Es liegt in der alleinigen Verantwortung der für ein AKW zuständigen
atomrechtlichen Aufsichtsbehörde, aus den Ergebnissen der
Integritätsbewertung des RDB Schlussfolgerungen zu ziehen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]