[Deutscher Bundestag Drucksache 17/1929
17. Wahlperiode 07. 06. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Röspel, Dr. Marlies Volkmer,
Dr. Ernst Dieter Rossmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/1786 –
Nichtkommerzielle klinische Studien in Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Klinische Studien haben sich zu einem unverzichtbaren Instrument für die
patientenorientierte Forschung entwickelt. Fortschritte zur Weiterentwicklung
diagnostischer, therapeutischer und präventiver Verfahren in der Medizin sind
ohne klinische Studien heutzutage undenkbar. Allerdings finden diese Studien
meist in einem komplexen Regelungsrahmen statt, was dazu führt, dass die
unbürokratische Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für diese Studien den
Gesetzgeber vor große Herausforderungen stellt.
Mit der Verabschiedung des Antrags „Nichtkommerzielle klinische Studien in
Deutschland voranbringen“ (Bundestagsdrucksache 16/6775) haben die
Fraktionen der CDU/CSU und SPD in der vergangenen Legislaturperiode ein
unmissverständliches Signal zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die
nichtkommerzielle klinische Forschung in Deutschland gesetzt.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Für die Bundesregierung haben nichtkommerzielle klinische
Arzneimittelstudien einen hohen Stellenwert im Hinblick auf den wissenschaftlichen
Fortschritt. Die Bundesregierung hat deshalb die Auswirkungen der Neuregelungen
bei klinischen Studien, die mit der zwölften Novelle des Arzneimittelgesetzes
(AMG) und der GCP-Verordnung (GCP: Good Clinical Practice) in Umsetzung
von EU-Recht (Richtlinie 2001/20/EG) veranlasst wurden, aufmerksam verfolgt
und analysiert.
Sie hat ihr mitgeteilte Erfahrungen aus der Praxis in drei Erfahrungsberichten
dargestellt und bewertet (Bundestagsdrucksachen 16/7703 und 16/14131 sowie
Bundesratsdrucksache 697/06). Neben zahlreichen Veranstaltungen der für die
Genehmigung von klinischen Prüfungen zuständigen Bundesoberbehörden,
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und dem
Paul-Ehrlich-Institut (PEI), haben auch das Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) und das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Ver- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 3. Juni 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/1929 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeanstaltungen zur Bestandsaufnahme, Prüfung und Bewertung im Bereich der
klinischen Forschung durchgeführt sowie Gespräche mit allen Beteiligten
geführt. Dabei konnten bereits zahlreiche Möglichkeiten für Modifikationen, die
zur verbesserten und/oder einfacheren Ausgestaltung von Maßnahmen führen,
umgesetzt werden, zuletzt in der AMG-Novelle im Jahr 2009 und bei der
Bekanntmachung der zuständigen Bundesoberbehörden zu nichtkommerziellen
klinischen Prüfungen. Nicht zuletzt stellt die patientenorientierte klinische
Forschung mit nichtkommerziellen klinischen Studien einen wesentlichen
Schwerpunkt des gemeinsam von BMBF und BMG getragenen
Gesundheitsforschungsprogramms dar.
1. Wie viele nichtkommerzielle klinische Studien wurden seit 2005 in
Deutschland insgesamt durchgeführt?
Wie viele Studien mit Arzneimitteln wurden dabei im
Zuständigkeitsbereich des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM),
wie viele im Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI)
durchgeführt?
Die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Studien lässt sich nicht verbindlich
angeben, da zwischen der Genehmigung und dem eigentlichen, vollständigen
Anlaufen einer klinischen Prüfung stets eine Differenz besteht. Ersatzweise wird
die Anzahl der beantragten klinischen Prüfungen mitgeteilt. Seit 2005 wurden
im Zuständigkeitsbereich des PEI 182 und im Zuständigkeitsbereich des BfArM
1 096 nichtkommerzielle klinische Prüfungen beantragt. Insgesamt wurden seit
2005 in Deutschland 7 001 Studien beantragt.
2. Welche Ergebnisse hat die Überprüfung der Erfahrungen mit der Umsetzung
der Richtlinie 2005/28/EG erbracht, und welche Maßnahmen plant die
Bundesregierung infolge dieser Prüfung?
Die Richtlinie 2005/28/EG ist eine Durchführungsrichtlinie der EU-Kommission
zu der Richtlinie 2001/20/EG, die damit nähere Ausführungen, insbesondere zur
Herstellung oder Einfuhr von Prüfpräparaten und zur Dokumentation, bei der
klinischen Prüfung macht.
Die Richtlinie 2005/28/EG ändert jedoch nicht die in der Richtlinie 2001/20/EG
festgelegten Rahmenbedingungen für klinische Prüfungen. Insofern sind
Maßnahmen der Bundesregierung nicht möglich.
3. Ist es gelungen, auf europäischer Ebene eine Legaldefinition für den Begriff
„nichtkommerzielle klinische Studien“ zu vereinbaren, und wenn nein, was
sind die Gründe für das Scheitern der Bemühungen?
Eine Legaldefinition des Begriffes „nichtkommerzielle klinische Studien“ konnte
auf europäischer Ebene nicht vereinbart werden und wurde seitens der EU-
Kommission durch den Begriff „Risiko basierter Ansatz“ ersetzt. Die Gründe wurden
vom Kommissionsvertreter in der Ad Hoc Group for the Development of
Implementing Guidelines for the Clinical Trials Directive 2001/20/EC am 1. Dezember
2008 erläutert:
„Die Kommission sieht bei der Zielsetzung der in dieser Gruppe zu erstellenden
Leitlinien die Risikoangemessenheit von Rechtsvorschriften zur klinischen
Prüfung bei den auslegenden Leitlinien als Maßstab. Da sich von einer (nicht-)
kommerziellen Eigenschaft klinischer Prüfungen keine Schlussfolgerungen für
angemessene und geeignete regulatorische Maßnahmen zum Schutz der Probanden
bei der klinischen Prüfung ergeben, hat die Kommission diese Unterscheidung
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1929klinischer Prüfungen durch Risikoaspekte bei klinischen Prüfungen ersetzt,
beispielsweise anhand der Berücksichtigung zugelassener oder nicht zugelassener
Arzneimittel als Prüfpräparate.“
Die Bundesregierung teilt diese Einschätzung. Unabhängig von der
Schwierigkeit, eine hinreichend klare Unterscheidung zwischen kommerziellen und
nichtkommerziellen klinischen Prüfungen vornehmen zu können, hält sie ein
Kriterium für Sondervorschriften, das am Sponsorstatus festgemacht wird, angesichts
der Schutzziele der Regelungen für nicht geeignet. Gleichwohl kommen im
Ergebnis zahlreiche Erleichterungen, die risikobasiert für klinische Prüfungen mit
zugelassenen Arzneimitteln umgesetzt wurden, auch und gerade den
nichtkommerziellen klinischen Prüfungen zugute.
Unabhängig davon können Sponsoren weiterhin bei der Antragstellung
angeben, ob sie einen kommerziellen oder einen nichtkommerziellen Hintergrund
haben. Sofern dies anzuerkennen ist, können sie die dann möglichen
Vergünstigungen, z. B. hinsichtlich Gebührenermäßigungen bei den
Genehmigungsbehörden, beanspruchen, ohne dass hierfür eine Legaldefinition für eine
„nichtkommerzielle“ Eigenschaft die Voraussetzung ist.
4. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den „Empfehlungen zu
verbesserten Regelungen der Probandenversicherung bei
wissenschaftsinitiierten klinischen Studien“, die von einer Arbeitsgruppe des
Gesundheitsforschungsrates mit Vertretern aus Wissenschaft und
Versicherungswirtschaft erarbeitet wurden?
Welche Empfehlungen sollen mit welcher Begründung in geltendes Recht
umgesetzt werden, und welche nicht?
Die insgesamt acht „Empfehlungen zu verbesserten Regelungen der
Probandenversicherung bei wissenschaftsinitiierten klinischen Studien“ des
Gesundheitsforschungsrates richten sich nur teilweise an die Bundesregierung. Alle
Empfehlungen bedürfen weiterer Erörterungen mit den Beteiligten und der Abstimmung
im Ressortkreis. Nach derzeitigem Stand kann zu den Empfehlungen wie folgt
Position bezogen werden: Der Vorschlag zur Befreiung von der
Versicherungspflicht für risikoarme Studien wird von der Bundesregierung grundsätzlich
unterstützt. Er fügt sich ein in spezifische Regelungen für risikoarme klinische
Prüfungen mit zugelassenen Arzneimitteln, die insbesondere auch zur
Unterstützung und Entlastung der Hochschulforschung vorgesehen sind. Der Vorschlag
soll im Rahmen einer Novellierung des Arzneimittelgesetzes weiter verfolgt
werden. Die Umsetzung eines weiteren Vorschlags, der eine Haftungsübernahme
der öffentlichen Hand für eigene wissenschaftliche Einrichtungen vorsieht,
richtet sich vornehmlich an die Länder. Der Vorschlag einer Regressmöglichkeit der
Probandenversicherung gegenüber der Haftpflichtversicherung ist
diskussionswürdig. Um abzuwägen, ob die bei einer Regressmöglichkeit angestrebten
finanziellen Erleichterungen in Form von Prämienreduktionen gegenüber den
potentiellen Nachteilen, etwa hinsichtlich der Bereitschaft der Ärzte, an klinischen
Prüfungen teilzunehmen, überwiegen, sieht die Bundesregierung noch
Erörterungsbedarf mit den betroffenen Kreisen. Ein eingehender Prüfbedarf besteht
auch noch hinsichtlich des Vorschlages zur möglichen Senkung der
Versicherungssteuer für klinische Studien, die von einem öffentlich-rechtlichen Sponsor
initiiert werden. Der an die Wissenschaft und Versicherer adressierte Vorschlag
zur Erarbeitung eines Kriterienkatalogs für Risikoklassen wird grundsätzlich
unterstützt. Die hier vorgeschlagene Befassung einer weiteren Arbeitsgruppe
macht aber nur Sinn, wenn eine solche Klassifizierung bei der Prämiengestaltung
zugrunde gelegt und damit eine Planungssicherheit für die Forschung erreicht
werden kann. Die an die Wissenschaft gerichteten Empfehlungen zur
Studienplanung werden unterstützt. Den Aussagen in weiteren Empfehlungen, in denen
Drucksache 17/1929 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodevon gesetzlichen Regelungen mit einer ausdrücklichen Beschränkung der
Probandenversicherung auf ausschließlich studienbedingte Maßnahmen und von
einer generellen Freistellung wissenschaftsinitiierter Studien von der
Versicherungspflicht abgeraten wird oder solche Maßnahmen jedenfalls als nicht
vordringlich angesehen werden, stimmt die Bundesregierung zu.
5. Plant die Bundesregierung die Einsetzung einer neuen Arbeitsgruppe, um
die durch die Arbeitsgruppe aus Vertretern der Versicherungswirtschaft und
der Wissenschaft zur Probandenversicherung in wissenschaftsinitiierten
klinischen Studien offengelassene Frage nach einer systematischen
Risikoklassifizierung zu beantworten?
Siehe dazu Antwort zu Frage 4.
6. Ist es der Bundesregierung gelungen, ein standardisiertes, vereinfachtes
Meldesystem für Nebenwirkungen bei nichtkommerziellen klinischen
Studien zu etablieren, und wenn nein, warum nicht?
Die Meldung von Nebenwirkungen, insbesondere von unerwarteten
schwerwiegenden Nebenwirkungen, ist ein wesentliches Element zur Gewährleistung der
Patienten-/Probandensicherheit. Abstriche bei der Sicherheit von Teilnehmern
an nichtkommerziellen klinischen Prüfungen gegenüber der Sicherheit von
Teilnehmern an kommerziellen klinischen Prüfungen sind nicht zulässig und
wurden und werden nicht etabliert. Unabhängig von einer (nicht-)kommerziellen
Eigenschaft wurde für Prüfpräparate, die zugelassene Arzneimittel sind, mit
dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften im
Jahr 2009 die Meldepflicht gemäß § 63b AMG im Rahmen der
Pharmakovigilanz ausgenommen. Für diese Prüfpräparate müssen ggf. erforderliche
Meldungen von Nebenwirkungen nur noch nach den Maßgaben der GCP-Verordnung
erfolgen. Damit werden doppelte Meldewege vermieden. Da solche
Prüfpräparate oft bei den so genannten nichtkommerziellen klinischen Prüfungen
untersucht werden, kommt dies vor allem diesem Forschungsbereich zugute.
Mit der Verordnung über die elektronische Anzeige von Nebenwirkungen bei
Arzneimitteln (AMG-Anzeigeverordnung – AMG-AV) wurden in § 3
Sponsoren klinischer Prüfungen, die nicht pharmazeutische Unternehmer oder deren
Beauftragte sind, von der Verpflichtung zur rein elektronischen Anzeige von
meldepflichtigen Nebenwirkungen ausgeschlossen. Hier übernimmt die
zuständige Bundesoberbehörde die Umsetzung der Meldung in das elektronische
Format. Daneben steht den Sponsoren auch das gemeinsame Portal zur
Onlineanzeige von Nebenwirkungen zur Verfügung, das auch von nichtkommerziellen
Sponsoren klinischer Prüfungen genutzt werden kann. Siehe hierzu auch die
Antwort zu den Fragen 8 und 25.
7. Welche Ergebnisse haben die Beratungen mit den Bundesländern zur Frage
einer Gebührenfreiheit für nichtkommerzielle klinische Studien in
Deutschland erbracht?
Die Festsetzung einer Gebührenordnung für die Tätigkeit der
Ethikkommissionen im Rahmen von klinischen Prüfungen obliegt ausschließlich deren
Trägerschaften auf Landesebene. Gebühren dienen der Refinanzierung des
Aufwandes, den die gesetzlich veranlasste Tätigkeit der Ethikkommissionen
erfordert. Soweit Landesärztekammern Träger von Ethikkommissionen sind,
müssten diese, soweit sie ihre Tätigkeiten nicht durch Gebühren finanzieren, auf
die Beiträge ihrer Pflichtmitglieder zurückgreifen, die aber von Ausnahmen ab-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1929gesehen nicht für die Forschung der nichtkommerziellen Forschung eingesetzt
werden könnten. Die Bundesregierung ergreift im Hinblick auf diese Sachlage
keine Initiative für eine Befreiung von Gebühren für nichtkommerzielle
klinische Studien.
8. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit Verabschiedung des
Antrags auf Bundestagsdrucksache 16/6775 eingeleitet, damit die
Bundesoberbehörden den besonderen Anforderungen nichtkommerzieller klinischer
Studien besser Rechnung tragen?
Die Rahmenbedingungen für die Durchführung nichtkommerzieller klinischer
Studien wurden gemäß den durch die Richtlinie 2001/20/EG vorgegebenen
Möglichkeiten geschaffen. Innerhalb dieses Rahmens wurde mit der
gemeinsamen Bekanntmachung von BfArM, PEI und BMG vom 21. Oktober 2009 die
Zusammenfassung der Voraussetzungen für nichtkommerzielle klinische
Prüfungen erläutert, die sich am Risikopotential der klinischen Prüfung orientieren.
Ein nationales Register für Informationen zu klinischen Prüfungen wurde in
Freiburg etabliert. Auch ist vorgesehen, dass Informationen (ab dem 2. Halbjahr
2010) und Ergebnisse (nach 2010) aus klinischen Prüfungen auf europäischer
Ebene in der EudraCT-Datenbank öffentlich zugänglich sein werden.
Darüber hinaus wird seit März 2009 ein freiwilliges Harmonisierungsverfahren
(Voluntary Harmonisation Procedure – VHP) für alle europaweiten klinischen
Arzneimittelprüfungen angeboten. Ein bei der Clinical Trials Facilitation Group
(CTFG) in Englisch eingereichter Antrag auf Genehmigung einer klinischen
Prüfung wird gemeinsam durch die betroffenen Genehmigungsbehörden
geprüft.
Wissenschaftliche Fragen zum Prüfplan und zur Prüfsubstanz werden
gemeinsam geklärt. Danach erfolgt die nationale Genehmigung der klinischen Prüfung
durch die Behörde jedes einzelnen Mitgliedstaates im Allgemeinen mit einer
kurzen Gesamtfrist von zehn Tagen.
Auf nationaler Ebene unterstützten das BfArM und das PEI nichtkommerzielle
Antragsteller intensiv bei der Antragstellung klinischer Prüfungen. So werden
Abgrenzungsfragen wie auch Grundsatzfragen nichtkommerzieller Sponsoren
sowohl telefonisch als auch schriftlich unbürokratisch ohne Gebührenerhebung
beantwortet. Zusätzlich wird eine intensive telefonische Unterstützung bei der
Einreichung von Anträgen angeboten, um eine ordnungsgemäße Einreichung
von Anträgen zu ermöglichen.
9. War es der Bundesregierung möglich, die Etablierung von Registern für die
Qualifizierungsnachweise der Prüfärzte auf Ebene der lokalen
Ethikkommissionen zu unterstützen, und wenn nein, woran ist die Etablierung
dieser Register gescheitert?
Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des ersten Erfahrungsberichts zur
zwölften AMG-Novelle (Bundestagsdrucksache 16/7703) zu Maßnahmen
geäußert, über die der Antragsprozess zur Überprüfung der Qualifikation der
Prüfer vereinfacht und beschleunigt werden kann. Ohne Änderung der
bestehenden gesetzlichen Regelungen zählt dazu auch die Möglichkeit,
Qualifikationsunterlagen bei Ethikkommissionen zu hinterlegen. Ein Rückgriff des Sponsors
auf diese Unterlagen ist grundsätzlich möglich und erfolgt auch, gleichwohl ist
er nicht für alle Nachweise und nicht in allen Fällen sachgerecht oder
zweckmäßig.
Drucksache 17/1929 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. War es möglich, die Kostenträger im Gesundheitswesen stärker als bisher
an der Finanzierung nichtkommerzieller klinischer Studien zu beteiligen,
und welche rechtlichen Probleme standen einer solchen Beteiligung ggf.
im Wege?
Der Gesetzgeber hat durch entsprechende Klarstellungen in den gesetzlichen
Regelwerken erreicht, dass die Kostenträger im Gesundheitswesen an der
Finanzierung des Versorgungsanteils nichtkommerzieller klinischer Studien beteiligt
sind. Im stationären Bereich ist bei Patienten, die im Rahmen einer Studie
akutstationär behandelt werden, nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntG), § 10 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung und § 17
Absatz 3 Nummer 2 des Krankenhausgesetzes (KHG) der Versorgungsanteil mit
den normalen Entgelten für die allgemeinen Krankenhausleistungen zu
vergüten.
11. Wie vielen Anträgen für eine Kostenübernahme von Arzneimitteln im
Rahmen klinischer Studien wurden seit dem Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA) vom 29. Mai 2009 zugestimmt, und wie viele
Anträge auf Kostenübernahme wurden abgelehnt?
12. Ist der Bundesregierung bekannt, aus welchen Gründen eine
Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für die
Arzneimittel im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien gescheitert ist,
und wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant, um hier Abhilfe zu
schaffen?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Auskunft der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Bundesausschusses
wurden seit dem 29. Mai 2009 zwei Anträge gestellt. Ein Antrag wurde abgelehnt,
da die Prüfmedikation bei allen eingeschlossenen Patienten ohne einen
Vergleich mit einer zu Lasten der Krankenkassen erbringbaren medikamentösen
oder nichtmedikamentösen Therapie angewendet werden sollte. Die Studie war
daher nicht geeignet, eine erwartete therapierelevante Verbesserung gegenüber
bestehenden Behandlungsmöglichkeiten, die zu Lasten der Krankenkassen
erbringbar sind, zu zeigen. Der andere Antrag wurde nicht abgelehnt, aber mit
Auflagen versehen (Sicherstellung der Verblindung, Angabe einer Rationale für
die Nichtunterlegenheitsgrenze, Angaben zur Sicherstellung der angestrebten
Patientenzahlen, Nachlieferung der fehlenden Arzt- oder
Betriebstättennummern), die bisher nicht vollständig erfüllt wurden.
Es ist wichtig, dass klinische Studien, die sich mit der
zulassungsüberschreitenden Anwendung eines Arzneimittels befassen, eine hohe Qualität aufweisen,
damit die Studien fundierte und glaubwürdige Erkenntnisse für eine Verbesserung
der Versorgung der Patientinnen und Patienten mit diesem Arzneimittel liefern
können. Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, diese Anforderungen an die
Qualität zu lockern.
13. Plant die Bundesregierung eine Änderung des § 35c des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V), der nach Auffassung zahlreicher Experten den
gesetzlichen Krankenkassen eine Beteiligung an klinischen Studien
praktisch verbietet?
Gemäß § 35c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unter bestimmten
Voraussetzungen Anspruch auf die Erstattung von Arzneimitteln, die außerhalb ihrer
Zulassung in klinischen Studien angewendet werden. Es handelt sich somit bei § 35c
SGB V nicht um ein Verbot zur Beteiligung der GKV an klinischen Studien.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1929Die finanzielle Beteiligung der GKV an den Versorgungskosten einiger
nichtkommerzieller Studien ist indes lediglich ein positiver Nebeneffekt der
gesetzlichen Regelung.
Primäres Ziel des Gesetzgebers war es vielmehr, die Versorgung von
Versicherten zu verbessern, bei denen keine ausreichende Versorgung mit zugelassenen
Arzneimitteln in deren zugelassenem Anwendungsgebiet sichergestellt werden
kann und für die deshalb eine rationale Therapie im Rahmen von klinischen
Prüfungen entwickelt wird. Eine Änderung des § 35c SGB V ist nicht geplant.
14. Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Beteiligung
von Krankenkassen an der VIBERA-Studie (Prevention of Vision Loss in
Patients With Age-Related Macular Degeneration (AMD) by Intravitreal
Injection of Bevacizumab and Ranibizumab) und den Umstand, dass
Patienten nur noch im kontrollierten Rahmen dieser Studie mit Avastin bei
der altersbedingten Makuladegeneration behandelt werden sollen?
Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beteiligung von Krankenkassen an
klinischen Prüfungen ist Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörden und hängt
von den Besonderheiten jedes Einzelfalls ab. Das BMG ist nicht
Aufsichtsbehörde über die Krankenkassen. Es besteht keine Auskunftspflicht der
Sponsoren über die Finanzierung klinischer Prüfungen. Details über die Finanzierung
der VIBERA-Studie sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Ärztinnen und Ärzten sind Anwendungen von Arzneimitteln außerhalb der
Zulassung nicht verwehrt, wobei dabei besondere Aufklärungspflichten und
Haftungsrisiken zu beachten sind.
15. Hält die Bundesregierung die Einrichtung eines durch pharmazeutische
Unternehmen finanzierten Fonds für nichtkommerzielle klinische Studien
(vergleichbar mit den Regelungen in Italien) für machbar und
wünschenswert?
Die Finanzierung von nichtkommerziellen klinischen Studien über einen Fonds,
in den ausschließlich Mittel der pharmazeutischen Industrie einfließen, wie es in
Italien vorgesehen ist, kommt für die Bundesregierung wegen
verfassungsrechtlicher Bedenken nicht in Betracht. Sie hat dazu unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von
Sonderabgaben im Bericht der Bundesregierung zu Erfahrungen mit der Erprobung von
Arzneimitteln an Minderjährigen nach Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 13. Oktober 2009
(Bundestagsdrucksache 16/14131) ausführlich Stellung genommen. Die Bundesregierung hält die
von ihr zur Förderung für nichtkommerzielle klinische Prüfungen vorgesehenen
Maßnahmen für ausreichend; siehe dazu auch die Antwort zu Frage 18.
16. Plant die Bundesregierung, eine Finanzierung von nichtkommerziellen
klinischen Studien auch durch die privaten Krankenversicherungen zu
ermöglichen, und wenn nein, warum nicht?
Die privaten Krankenversicherer können sich bereits heute an der Durchführung
oder Finanzierung nichtkommerzieller Studien beteiligen. Gesetzliche
Änderungen sind insoweit nicht geplant und auch nicht erforderlich. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
Drucksache 17/1929 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode17. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in die Wege geleitet, damit
im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien die Versorgungskosten
im ambulanten erstattungsfähigen Bereich von den Krankenkassen
übernommen werden und hier die Rechtssicherheit für die Sponsoren
verbessert wird?
Für den ambulanten Bereich hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu
§ 35c SGB V klargestellt, dass der zulassungskonforme Einsatz von
Arzneimitteln im ambulanten Bereich in klinischen Studien im Rahmen der Regelungen
des SGB V und des AMG zulasten der Krankenkassen zulässig ist. Der
Gemeinsame Bundesausschuss hat daher in der Neufassung der Arzneimittel-Richtlinie
vom 18. Dezember 2008 die bisherige Nummer 12, die Erprobungen von
Arzneimitteln auf Kosten des Versicherungsträgers generell ausgeschlossen hat,
ersatzlos gestrichen. Die zulassungsüberschreitende Verordnung von Arzneimitteln in
klinischen Studien im ambulanten Bereich zulasten der Krankenkassen ist unter
den in § 35c SGB V aufgeführten Bedingungen möglich. Die Ausgestaltung der
gesetzlich vorgegebenen Bedingungen ist in der Neufassung der Arzneimittel-
Richtlinie vom 18. Dezember 2008 geregelt.
18. Welche Förderinstrumente hat die Bundesregierung entwickelt, um die
Möglichkeiten einer Anschubfinanzierung für nichtkommerzielle
klinische Studien zu verbessern?
Für die Finanzierung nichtkommerzieller klinischer Studien schreibt das BMBF,
gemeinsam mit der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), im Rahmen des
gemeinsam mit dem BMG getragenen Programms der Bundesregierung
„Gesundheitsforschung: Forschung für den Menschen“ seit 2004 jährlich das
Förderprogramm „Klinische Studien“ aus. Vom BMBF werden in diesem
Programm wissenschaftsinitiierte, multizentrische, prospektive, kontrollierte
klinische Studien an Patienten zu pharmakologischen Therapieverfahren gefördert,
an deren Ergebnissen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft kein
unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben. In den vergangenen fünf Jahren bzw. fünf
Förderrunden wurden vom BMBF insgesamt 65,2 Mio. Euro in das
Förderprogramm „Klinische Studien“ investiert. In den nächsten Jahren sind jeweils
15 Mio. Euro pro Runde vorgesehen. Die im Rahmen dieser Fördermaßnahme
entwickelten Standards für die Beantragung klinischer Studien finden auch in
weiteren Fördermaßnahmen Anwendung. Mittel für die Durchführung
nichtkommerzieller klinischer Studien können auch im Rahmen weiterer
Förderinstrumente beantragt werden, aktuelle Beispiele sind hier „Krankheitsbezogene
Kompetenznetze“ und „Integrierte Forschungs- und Behandlungszentren (IFB)“.
19. Welche Maßnahmen wurden in die Wege geleitet, um die Freistellung von
wissenschaftlich-ärztlichem Personal für zeitlich begrenzte
Forschungsprojekte zu erleichtern?
Die Einflussmöglichkeiten des BMBF beschränken sich hier auf entsprechende
Vorgaben im Rahmen der Projektförderung. Die Freistellung von ärztlichem
Personal, welches wissenschaftlich tätig werden möchte, im Rahmen von
Rotationsprogrammen wurde bereits in schon abgeschlossenen strukturwirksamen
Fördermaßnahmen wie zum Beispiel der Aufbauförderung für medizinische
Fakultäten in den neuen Bundesländern (NBL-3) eingeführt. Diese Strategie
wird aktuell in der Fördermaßnahme „Integrierte Forschungs- und
Behandlungszentren (IFB)“ fortgesetzt. In den hier zur Förderung gelangten Konzepten
für zukunftweisende Modellstrukturen in der deutschen Hochschulmedizin ist
die Schaffung von „geschützter Forschungszeit“ von ärztlichem Personal zur
Durchführung zeitlich begrenzter wissenschaftlicher Projekte an den meisten
Standorten bereits umgesetzt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/192920. Welche neuen Anreize könnten aus Sicht der Bundesregierung geschaffen
werden, um die Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten sowie von
nichtärztlichem Personal an klinischen Studien zu erleichtern?
Die Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an klinischen Prüfungen wird sowohl
aus hiesiger Sicht wie auch nach Aussagen verschiedener Untersuchungen und
der Bewertung von Verbänden der pharmazeutischen Industrie als im
internationalen Vergleich sehr gut eingeschätzt. Insofern sind keine zusätzlichen
Anreize zur Erhöhung der Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten sowie von
nichtärztlichem Personal an klinischen Prüfungen erforderlich.
21. Ist es gelungen, gemeinsam mit den Bundesländern die
Ausbildungssituation für klinische Forscher und das beteiligte Personal zu verbessern und
auszubauen, und wenn nein, woran sind die Bemühungen gescheitert?
Das BMBF hat zusammen mit der Deutschen Forschungsgemeinschaft und dem
Wissenschaftsrat im Workshop „Hochschulmedizin der Zukunft“ (2004)
Kernforderungen zu diesem Thema formuliert. Zum einen soll die wissenschaftliche
Ausbildung von interessierten Studierenden bereits während des Medizinstudiums
durch Wahlpflichtfächer im vorklinischen und klinischen Abschnitt verbessert
werden. Zum anderen soll die Doktorandenausbildung durch ein curriculär
organisiertes und international ausgerichtetes wissenschaftliches Begleitstudium
besser strukturiert werden.
Darüber hinaus wurde mit der Förderung von 12 Koordinierungszentren für
klinische Studien (KKS) von 1999 bis 2009 der Grundstock für den Aufbau einer
methodischen Infrastruktur für die Durchführung klinischer Studien an den
Hochschulklinika geschaffen, die explizit auch die Etablierung von
Programmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung des notwendigen Personals beinhaltete.
Diese Bemühungen werden aktuell in der Fördermaßnahme „Klinische
Studienzentren“ an sechs Standorten fortgeführt. Auf den Stellenwert der Aus- bzw.
Weiterbildungsangebote des KKS-Netzwerkes weist auch der Arbeitskreis der
Medizinischen Ethikkommissionen in Deutschland hin.
Seit 2008 fördert die gemeinsam vom Bund und den Ländern finanzierte
Deutsche Forschungsgemeinschaft eine Nachwuchsakademie zum Thema
„Klinische Studien“.
Mit der Serie von Akademien werden Nachwuchswissenschaftlerinnen und
Nachwuchswissenschaftlern Grundprinzipien der Umsetzung einer Idee in eine
klinische Studie vermittelt.
Die konkrete Ausgestaltung der ärztlichen Fortbildung ist im Bereich der
Kammern angesiedelt. Die Bundesärztekammer hat in den Jahren 2008 und 2009
„Empfehlungen zur Bewertung der Qualifikation von Prüfern und der
Geeignetheit von Prüfstellen durch Ethikkommissionen“ erarbeitet. Aktuell erarbeitet eine
Arbeitsgruppe der Bundesärztekammer Konzepte für curriculäre
Fortbildungsangebote im Bereich klinischer Prüfungen. Diese sollen sowohl
Grundlagenschulungen für Ärztinnen und Ärzte, die neu in den Bereich der klinischen Prüfungen
eintreten, Fortbildungen für erfahrene Prüfer sowie Schwerpunkt- und
Vertiefungsfortbildungen für bestimmte Einsatzbereiche oder Funktionen umfassen.
Drucksache 17/1929 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode22. Welche Maßnahmen sind geplant, um der mangelnden Anerkennung der
klinischen Forschung in Deutschland wirksam entgegenzuwirken?
Anzeichen für eine mangelnde Anerkennung klinischer Prüfungen in bzw. aus
Deutschland liegen nicht vor. Alle hier bekannten Maßzahlen weisen auf eine
Spitzenposition Deutschlands im EU-weiten Vergleich seit dem Jahr 2005 hin.
Auch im weitergehenden internationalen Vergleich wird Deutschland auf einer
Spitzenposition gesehen.
Durch die Möglichkeit, Ärzte in vom BMBF geförderten Projekten nach dem
Tarif für Ärzte zu entlohnen, wird der Forderung nach finanzieller Honorierung
der wissenschaftlichen Tätigkeit Rechnung getragen. Darüber hinaus ermöglicht
die Regelung der leistungsorientierten Mittelvergabe (LOM) eine finanzielle
Anerkennung von Spitzenleistungen in der Wissenschaft. In strukturwirksamen
Fördermaßnahmen (Beispiel IFB) werden solche Konzepte von den Fakultäten
gefordert. Dazu gehört u. a. auch die Anerkennung von klinischen Studien als
habilitationsrelevante Leistung.
23. Gibt es Pläne, die Regelungen zu den diagnosebezogenen Fallpauschalen
dahingehend zu überprüfen, ob man die Mehrkosten im Personalbereich
im Rahmen klinischer Studien stärker berücksichtigen kann?
Nein. § 8 Absatz 1 Satz 2 KHEntG regelt, dass auch die Behandlung im Rahmen
von klinischen Studien mit den normalen Entgelten für die allgemeinen
Krankenhausleistungen abgerechnet wird. Die durch die klinische Studie ggf.
zusätzlich entstehenden Kosten sind vom Auftraggeber der Studie zu tragen.
24. Ist geplant, dem Bereich der nichtkommerziellen klinischen Studien im
Rahmen der Ausgestaltung des Gesundheitsforschungsprogramms der
Bundesregierung eine herausgehobene Bedeutung zuzumessen?
Die patientenorientierte klinische Forschung mit Hilfe nichtkommerzieller
klinischer Studien stellt bereits jetzt einen wesentlichen Schwerpunkt des
Gesundheitsforschungsprogramms dar.
25. Welche Maßnahmen wurden von der Bundesregierung und den
Bundesoberbehörden bereits getroffen, um die Rahmenbedingungen für die
Durchführung nichtkommerzieller klinischer Studien in Deutschland zu
verbessern?
Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu den
Fragen 6 und 8 verwiesen.
26. Welche gesetzgeberischen Maßnahmen plant die Bundesregierung darüber
hinaus, um die Rahmenbedingungen für die Durchführung
nichtkommerzieller klinischer Studien in Deutschland zu verbessern?
Zu möglichen Änderungen bei der Probandenversicherung für klinische
Prüfungen nach § 40 AMG wird in der Antwort zu den Fragen 4 und 5 Stellung
genommen. Ferner werden bei der anstehenden Überarbeitung der GCP-Verordnung
insbesondere Aspekte hinsichtlich der Meldung von Nebenwirkungen, Pflichten
von Prüfern und Hauptprüfern, der Abgrenzung von Prüfpräparaten gegenüber
anderen angewendeten Arzneimitteln sowie dem Erfordernis der deutschen
Sprache bei Antragstellung geprüft.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/192927. Welche Regelungen plant die Bundesregierung, um den hohen
bürokratischen Aufwand zu verringern, der besteht, wenn neue Prüferinnen oder
Prüfer in eine klinische Studie eingebunden werden?
Siehe Antwort zu Frage 9.
28. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung initiieren, um die von
zahlreichen Experten diagnostizierten Defizite in den Aus-, Weiter- und
Fortbildungscurricula in Bezug auf klinische Forschung abzustellen?
Siehe Antwort zu Frage 21.
29. Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung dazu geeignet, die
Zahl der nichtkommerziellen klinischen Vergleichsstudien (comparative
effectiveness studies) zu erhöhen?
Welche gesetzgeberischen Maßnahmen wird die Bundesregierung dazu
ergreifen?
Hinsichtlich der nichtkommerziellen klinischen Vergleichsstudien siehe die
Antwort zu Frage 18.
30. Strebt die Bundesregierung an, die Fördermaßnahmen des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie der Deutschen
Forschungsgemeinschaft für nichtkommerzielle klinische Studien zukünftig mit dem
Bundesministerium für Gesundheit abzustimmen, und werden hierbei auch
stärker versorgungspolitische Kriterien Berücksichtigung finden?
Die Fördermaßnahmen zu nichtkommerziellen klinischen Studien sind dem
gemeinsam von BMBF und BMG getragenen Gesundheitsforschungsprogramm
zuzuordnen. Der Verabschiedung des Gesundheitsforschungsprogramms der
Bundesregierung geht eine Abstimmung mit allen beteiligten
Bundesministerien, insbesondere dem BMG als Partner des Programms, voraus. Dies gilt auch
für die jetzt anstehende Aktualisierung des Gesundheitsforschungsprogramms.
Weiterhin werden alle Einzelvorhaben im Rahmen der Frühkoordinierung mit
dem BMG abgestimmt. Darüber hinaus besteht jederzeit die Möglichkeit einer
Teilnahme von Vertretern des BMG an den Begutachtungen einzelner
Förderschwerpunkte.
Die Abstimmung von Fördermaßnahmen der DFG mit dem BMG erfolgt in dem
elektronischen Verfahren „elan“ (elektronische Antragsbearbeitung).
Gemäß dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP soll die
Versorgungsforschung systematisch weiter ausgebaut werden. Daher werden
versorgungspolitische Kriterien auch bei der Förderung von nichtkommerziellen
klinischen Studien verstärkt berücksichtigt.
31. Welche Vorschläge wird die Bundesregierung auf Ebene der Europäischen
Union unterbreiten, um auch hier eine nachhaltige Verbesserung der
Rahmenbedingungen für die klinische Forschung zu erreichen?
Auf der Ebene der Europäischen Union werden derzeit gemäß der
Ermächtigungsgrundlage in der Richtlinie 2001/20/EG Leitlinien mit
Durchführungsbestimmungen erstellt. Diese sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Diese
Dokumente spiegeln Maßgaben wider, die in Deutschland bereits weitgehend in den
nationalen Vorschriften zur klinischen Prüfung enthalten sind, insbesondere der
Drucksache 17/1929 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioderisikoorientierte Grundsatz bei der Prüfung und Genehmigung von Anträgen zu
klinischen Prüfungen (siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 3).
Darüber hinausgehende Modifikationen, die den geltenden Rahmen der
Richtlinie 2001/20/EG innerhalb der EU ändern könnten, sind mit der für Herbst 2011
von der EU-Kommission angekündigten Revision der Richtlinie 2001/20/EG
denkbar. Dieses Vorhaben wurde seitens der EU-Kommission am 11. Mai 2010
angekündigt, so dass hierzu innerhalb der Bundesregierung noch keine
Beratungen durchgeführt werden konnten. Wichtige Diskussionspunkte sind aus
hiesiger Sicht die Modalitäten der Meldung von Nebenwirkungen und die
Verfahrensvereinfachung bei multizentrischen, multinationalen klinischen Prüfungen.
Wichtige Aspekte für die Bundesregierung sind auch die Beibehaltung
regionaler Aspekte, damit Teilnehmer an klinischen Prüfungen in Deutschland sich
nach Möglichkeit auf Genehmigungsbehörden und Ethikkommissionen, die mit
den Bedingungen und Behandlungsstandards in Deutschland vertraut sind,
verlassen können.
32. Wann wird die Bundesregierung die lange angekündigte Novellierung der
GCP-Verordnung vornehmen?
Das BMG beabsichtigt, die hierzu erforderlichen Abstimmungen in diesem Jahr
zu beginnen.
33. Wann ist mit der lange angekündigten Novellierung der
Strahlenschutzverordnung zu rechnen, die Verfahrenserleichterungen für das
Genehmigungsverfahren schaffen soll?
Das BMU beabsichtigt, den Beschluss der Bundesregierung und die nach § 54
Absatz 2 Satz 1 des Atomgesetzes erforderliche Zustimmung des Bundesrates
zum Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher
Verordnungen in diesem Jahr herbeizuführen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]