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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Auswirkungen des Deutsch-Französischen Doppelbesteuerungsabkommens auf das Kurzarbeitergeld

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

15.10.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2303101.10.2020

Auswirkungen des Deutsch-Französischen Doppelbesteuerungsabkommens auf das Kurzarbeitergeld

der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Frank Schäffler, Dr. Florian Toncar, Markus Herbrand, Till Mansmann, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Wieland Schinnenburg, Dr. Hermann Otto Solms, Benjamin Strasser, Michael Theurer, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Corona-Krise hat in zahlreichen Betrieben zu Kurzarbeit geführt. Nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) erhielten im Juni 2020 rund 5,4 Millionen Beschäftigte Kurzarbeitergeld (Dashboard Wirtschaft, BMWi und BMF, 1. September 2020).

Das Kurzarbeitergeld soll dabei einen Teil des Nettolohnausfalls des Arbeitnehmers ausgleichen. Berechnet wird dieser Nettolohnausfall basierend auf der Nettolohndifferenz. Hierbei handelt es sich nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) um die Differenz zwischen dem Betrag, den der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (sog. Soll-Entgelt), und dem Betrag, den der Arbeitnehmer tatsächlich erzielt hat (sog. Ist-Entgelt).

Zugrunde gelegt werden dabei pauschalierte Entgelte gemäß der Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020 vom 16. Dezember 2019. Das pauschalierte Entgelt berücksichtigt dabei Sozialversicherungsabgaben und Steuern. Das heißt, vom Nettoentgelt werden 20 Prozent Sozialversicherungspauschale, Solidaritätszuschlag und die jeweilige Lohnsteuer abgezogen. Dies entspricht im Ergebnis einer fiktiven Besteuerung, bei der nur ein Nettoentgelt ausgezahlt wird.

Problematisch ist dies nach Ansicht der Fragesteller dann, wenn Personen beispielsweise in Frankreich ansässig sind, aber in Deutschland arbeiten und Kurzarbeitergeld erhalten. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie eine Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 zwischen Frankreich und Deutschland sehen vor, dass der Lohn in Frankreich besteuert wird. Das führt zu einer faktischen Doppelbesteuerung: Bei Ermittlung des deutschen Kurzarbeitergeldes werden die in Deutschland anfallenden Steuern bereits abgezogen und nur ein Nettobetrag ausgezahlt, der dann in Frankreich besteuert wird.

Ein weiteres Problem deutsch-französischer Arbeitnehmer ist die Voraussetzung einer deutschen Betriebsstätte für die Bezahlung des Kurzarbeitergeldes. Dies führt dazu, dass solche Unternehmen ohne Betriebsstätte in Deutschland zwar Sozialabgaben für ihre Mitarbeiter in Deutschland zahlen, aber für diese kein Kurzarbeitergeld beantragen können.

In Frankreich ist eine französische Betriebsstätte für die Auszahlung des französischen Kurzarbeitergeldes (chômage partiel) nicht erforderlich. Hier können auch solche Unternehmen, deren Mitarbeiter in Frankreich tätig sind, französisches Kurzarbeitergeld beantragen (vgl. Französische Verordnung Nr. 2020-346 vom 27. März 2020, Ordonnance portant mésures d’urgence en matière d’activité partielle).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie begründet die Bundesregierung die nach Ansicht der Fragesteller bestehende faktische Doppelbesteuerung französischer Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten insbesondere im Lichte des Sinns und Zwecks eines DBA, die doppelte Besteuerung von Personen und Unternehmen zu vermeiden (vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/staatenbezogene_info.html)?

2

Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um diese nach Ansicht der Fragesteller bestehende faktische Doppelbesteuerung zu beenden (z. B. BMF-Schreiben, Nachverhandeln des DBA oder der Konsultationsvereinbarung mit Frankreich)?

3

Welche Maßnahmen zieht die Bundesregierung im Einzelnen in Erwägung (eine Ausnahmeregelung für französische Arbeitnehmer, eine andere Bemessung des Kurzarbeitergeldes, eine andere Besteuerung o. Ä.)?

4

Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Arbeitnehmer mit Ansässigkeit in Frankreich von faktischer Doppelbesteuerung betroffen sind?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, auf Grundlage welcher Erkenntnisse sind das DBA mit Frankreich und insbesondere die Regelung zur Bemessung des Kurzarbeitergeldes beschlossen und verhandelt worden?

5

Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Arbeitnehmer insgesamt von einer faktischen deutschen Doppelbesteuerung betroffen sind, wenn sie Kurzarbeitergeld beziehen, und wenn ja, welche?

6

Wie hoch sind die Einsparungen im Haushalt, die sich dadurch ergeben, dass das Kurzarbeitergeld zunächst fiktiv besteuert und ein entsprechend geringerer Betrag ausgezahlt wird, obwohl dieser anschließend im Ansässigkeitsstaat besteuert wird?

7

Wie bewertet die Bundesregierung die nach Ansicht der Fragesteller bestehende faktische Doppelbesteuerung von französischen Arbeitnehmern im Lichte des Leistungsfähigkeitsprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 3 des Grundgesetzes – GG) sowie der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbotes nach Artikel 18 AEUV?

8

Welche weiteren DBA oder Konsultationsvereinbarungen zwischen anderen Staaten und Deutschland sind der Bundesregierung bekannt, die ebenfalls eine faktische Doppelbesteuerung der Arbeitnehmer beim Bezug von Kurzarbeitergeld zur Folge haben?

9

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die Agentur für Arbeit den französischen Arbeitnehmern, die bei der Bemessung des pauschalen Nettoentgelts abgezogene fiktive Steuer wieder ausgezahlt hat, und wenn ja, wie viele?

10

Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob die französische Regierung plant, die Möglichkeit der Beantragung von französischem Kurzarbeitergeld (chômage partiel) durch Unternehmen ohne französische Betriebsstätte wieder aufzuheben?

11

Wie begründet die Bundesregierung die Verknüpfung der Antragsmöglichkeit deutschen Kurzarbeitergeldes mit dem Bestehen einer deutschen Betriebsstätte?

12

Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Voraussetzungen der Beantragung deutschen Kurzarbeitergeldes angesichts des bestehenden DBA an die französische Rechtslage anzupassen?

Wenn ja, wann?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 30. September 2020

Christian Lindner und Fraktion

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