[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marcus Faber, Alexander Graf
Lambsdorff, Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/23032 –
Cyber-Sicherheit von maritimen Navigationssystemen der Marine
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Fortschreiten der Digitalisierung der Kampfschiffe der Deutschen
Marine wachsen neben den Chancen auch kontinuierlich die Gefahren durch
eben diese Digitalisierung. Die Dimension Cyber- und Informationsraum ist
nicht mehr nur eine Unterstützungsebene, sondern wird in heutigen Konflikten
ein elementarer Teil der Wirkebene sein. Mit der Digitalisierung,
Automatisierung und Vernetzung der Systeme auf den Kampfschiffen müssen diese
Systeme auch robuster werden, um unter geänderten geopolitischen Bedingungen
gegen neue hybride Bedrohungen und Cyber-Angriffe von Staaten und
Organisationen gewappnet zu sein.
Aktuell warnt das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) vor Gefährdungen
wie Spionage und Sabotage hinsichtlich umfassender Navigationssysteme,
sogenannter ECDIS (Electronic Chart Display and Information System) auf
Schiffen (
https://www.maritimes-cluster.de/news/aktuelles/sicherheitshinweis-
des-bundesamtes-fuer-verfassungsschutz/). In solchen Navigationssystemen
können die GPS-Navigation (GPS = Global Positioning System), das Radar,
das Automatische Identifikationssystem, elektronische Seekarten etc.
integriert werden. Damit sind diese Systeme unabdingbar für eine
uneingeschränkte, sichere sowie zeitgemäße Navigation und damit auch für die
Einsatzbereitschaft der Kampfschiffe der Deutschen Marine. Insbesondere global
agierende Hersteller von modernen maritimen Navigationssystemen, so
befürchtet das BfV, können in den jeweiligen „Herkunftsländern weitreichender
Einflussnahme der dortigen Nachrichtendienste ausgesetzt (…)“ sein. Damit
besteht auch die Gefahr, dass bei solchen kritischen Anwendungen für die
Marine bereits bei der Programmierung, aber auch bei späteren Updates der
Software ein Risiko zur Kompromittierung besteht.
In Krisensituationen bestünde damit die Möglichkeit, dass die Position sowie
die Fahrt und der Kurs von Kriegsschiffen feindlichen Kräften zur Verfügung
steht. Dies bedeutet eine unmittelbare Gefahr für die Besatzung und wäre eine
Einschränkung der Einsatzfähigkeit. Ein derartiges Einfallstor in das
Netzwerk eines Kampfschiffes kann auch auf andere Systeme ausstrahlen. So
besteht die Gefahr, dass ein möglicher feindlicher Zugriff auf die
Navigationssysteme aufgrund der Vernetzung an Bord dazu führt, dass Zugang zu
Sensoren, Effektoren und Steuerungssystemen erhalten werden kann (
https://esut.de/
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24518
19. Wahlperiode 20.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19.
November 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2019/08/fachbeitraege/streitkraefte-fachbeitraege/14134/herausforderungen-de
r-cyber-sicherheit-in-der-deutschen-marine/). Die Cyber-Sicherheit von
Navigationssystemen der Marine ist damit von besonderer und kritischer
Bedeutung für die Einsatzbereitschaft.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls
Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl
begrenzt.
Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) ist nach sorgfältiger
Abwägung des parlamentarischen Informationsanspruchs des Deutschen
Bundestages mit dem Staatswohl zu der Auffassung gelangt, dass die Beantwortung
der Fragen in Teilen nicht in offener Form erfolgen kann.
Deshalb wurden gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
materiellen Geheimschutz des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
(BMI) die Antwort zu Frage 21 als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ und die
Antworten zu den Fragen 1 bis 10, 13, 14 und 16 bis 20 als „VS – Geheim“
eingestuft.
1. Sind bei Navigationssystemen der Deutschen Marine Firmen (inklusive
Tochterfirmen) beteiligt, die Standorte in Ländern haben, die auf der
Staatenliste im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) stehen?
Wenn ja, welche Firmen in welchen Ländern?
2. Sieht die Bundesregierung ein Risiko, dass auch die Marine von der in
der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Warnung des BfV
betroffen ist?
3. Welche Maßnahmen hat die Marine getroffen, um den
Sicherheitshinweisen des BfV zu folgen?
4. Findet die Programmierung dieser Navigationssysteme von Firmen
(inklusive Tochterfirmen) in Ländern statt, die auf der Staatenliste im Sinne
von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG stehen, und wenn ja, welche Firmen
in welchen Ländern?
5. Werden diese Navigationssysteme gezielt und regelmäßig nach
Schadsoftware und ungewollten Funktionen überprüft?
6. Wurden die genannten Systeme von den zuständigen Stellen der
Bundeswehr (z. B. Zentrum für Cybersicherheit, Zentrum für
Softwarekompetenz, Zentrum für Cyber Operations) einmal auf mögliche Angreifbarkeit
(„Penetration“) getestet, bezüglich selbständiger Kontaktaufnahmen der
Systeme nach außen geprüft oder einer Code-Analyse unterzogen?
7. Wurde geprüft, ob diese Systeme die IT-Sicherheitsanforderungen der
Bundeswehr einhalten?
a) Wenn ja, wann, von wem, und mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein, warum nicht, und existieren Hinderungsgründe?
8. Wurden Prüfungen der genannten Systeme von Dienststellen der
Bundeswehr verhindert, z. B. aufgrund rechtlicher Bedenken, und wenn ja,
mit welcher Begründung?
9. Wann wurden letztmalig die Implementierungs- und Wartungsverfahren
dieser Systeme kritisch evaluiert?
10. Gab es in der Vergangenheit anlassbezogene Prüfungen der
Navigationssysteme, und wenn ja, wann, und auf welchen Schiffen?
Die Fragen 1 bis 10 werden zusammen beantwortet.
Auf die als „VS – Geheim“ eingestufte Anlage wird verwiesen.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen
Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes
(Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger
Informationen gefährdet werden könnte, der Auffassung, dass eine Beantwortung der
Fragen 1 bis 10 in offener Form nicht erfolgen kann.*
Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie
sicherheitsrelevante Angaben enthalten, deren Bekanntwerden die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden
zufügen kann. Heutige, moderne Navigationssysteme von Kriegsschiffen sind
unabdingbar für eine uneingeschränkte, sichere sowie zeitgemäße Navigation. Im
Zeitalter der Digitalisierung und Vernetzung kommt der Cybersicherheit von
Navigationssystemen der Marine in besonders hohem Maße eine kritische
Bedeutung für die Einsatzbereitschaft und Sicherheit der Besatzungen der
Kampfschiffe der Deutschen Marine zu. In der Auseinandersetzung mit den
vorliegenden Fragestellungen, insbesondere den Fragen nach den Herkunftsländern, der
Programmierung der Navigationssysteme und deren Resilienz, werden – die
Cybersicherheit und Produktinformationen betreffend – detaillierte Antworten
zur Kenntnis gebracht, die einem hohen Schutzbedürfnis unterliegen, insofern
sie Rückschlüsse auf Fähigkeiten zulassen.
11. Werden die bereits bei der Marine verbauten Navigationssysteme durch
Firmen (inklusive Tochterfirmen) in Ländern ferngewartet, die auf der
Staatenliste im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG stehen?
Nein, für die Fernwartung gelten gemäß der im Geschäftsbereich des BMVg
geltenden Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-960/1 „Informationssicherheit“
sehr strenge Auflagen. Im Projekt „Radarnavigation, Electronic Chart Display
Information System (ECDIS), Automatic Information System (AIS)“ (RadEA)
ist eine Fernwartung nicht gefordert und es findet auch keine Fernwartung statt.
12. Können diese Navigationssysteme grundsätzlich durch Firmen (inklusive
Tochterfirmen) aus Ländern ferngewartet werden, die auf der Staatenliste
im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG stehen?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
13. Hat die Bundeswehr uneingeschränkten Zugriff auf den Quellcode dieser
Navigationssysteme?
14. Existieren sogenannte Blackboxes in diesen Navigationssystemen?
Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet.
Auf die als „VS – Geheim“ eingestufte Anlage wird verwiesen.*
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen
Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes
(Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger
Informationen gefährdet werden könnte, der Auffassung, dass eine Beantwortung der
Fragen 13 und 14 in offener Form nicht erfolgen kann. Die erbetenen
Auskünfte zu Quellcodes und Blackboxes in Navigationssystemen für die Deutsche
Marine sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Rückschlüsse auf die technische
Leistungsfähigkeit enthalten, deren Bekanntwerden für die Sicherheit der
Schiffe im Einsatz nachteilig sein und die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann.
15. Wie werden die zuständigen IT-Offiziere der Marine ausgebildet und
nach welchen Auswahlverfahren für das einzelne Kampfschiff ernannt?
Die Ausbildung der IT-Offiziere der Marine umfasst drei
Ausbildungsabschnitte. Aufbauend auf einer Basisqualifikation (Fachschulausbildung/Studium) in
Abhängigkeit der Laufbahn (Offiziere des militärfachlichen Dienstes und
Offiziere des Truppendienstes) erfolgt eine streitkräftegemeinsame erste
Dienstposten-Qualifikation durch den Lehrgang IT-Manager der Bundeswehr. Dieser hat
zum Ziel, streitkräftegemeinsame Kenntnisse und Grundfertigkeiten zu
erwerben, um die Elemente des IT-Systems Bundeswehr/Führungsunterstützung der
Bundeswehr zu planen, zu steuern und zu überwachen. Anschließend folgt die
weitere Dienstposten-Qualifikation im Rahmen von Spezialisierungen durch
die Wahrnehmung weiterer lehrgangsgebundener Ausbildung.
16. Inwiefern werden Geheimhaltungsbereiche auf den Kampfschiffen der
Deutschen Marine gesichert und kontrolliert?
Auf die als „VS – Geheim“ eingestufte Anlage wird verwiesen.*
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen
Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes
(Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger
Informationen gefährdet werden könnte, der Auffassung, dass eine Beantwortung der
Frage 16 in offener Form nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind
geheimhaltungsbedürftig, weil die Geheimhaltungsbereiche auf den
Kampfschiffen der Deutschen Marine Rückschlüsse auf eigene militärische
Handlungs- und Verteidigungsfähigkeiten erlauben. Sie enthalten
sicherheitsrelevante Angaben, deren Bekanntwerden für die Sicherheit der Schiffe im
Einsatz nachteilig sein und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
17. Sind bei der Marine aktuell Navigationssysteme von Firmen (inklusive
Tochterfirmen) verbaut, die vom Militärischen Abschirmdienst (MAD)
oder vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Prüf- oder Verdachtsfall
geführt werden?
18. Laufen derzeit Ausschreibungen für neue ECDIS-Navigationssysteme
für die Marine, und wie ist der Stand der Ausschreibung bzw. Vergabe,
und wenn ja, für welche Kampfschiffe der Marine läuft die
Ausschreibung?
19. Wurde die Warnung der Behörden vor möglichen Zugriffsmöglichkeiten
auf die ECDIS-Systeme oder möglicher Sabotage dieser Systeme bei der
Ausschreibung berücksichtigt, und welche Maßnahmen wurden
getroffen, um solche Zugriffe von Beginn an auszuschließen?
20. Hat der MAD oder das BfV wegen der laufenden Ausschreibung eine
oder mehrere Prüfungen von möglichen oder tatsächlichen Anbietern
eingeleitet?
Die Fragen 17 bis 20 werden zusammen beantwortet.
Auf die als „VS – Geheim“ eingestufte Anlage wird verwiesen.*
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen
Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes
(Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger
Informationen gefährdet werden könnte, der Auffassung, dass eine Beantwortung der
Fragen 17 bis 20 in offener Form nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte
sind geheimhaltungsbedürftig, weil nachrichtendienstliche Erkenntnisse der
Einstufung unterliegen, deren Bekanntwerden die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen
kann.
21. Handelt es sich bei ECDIS-Navigationssystemen um sogenannte
nationale verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologie?
Auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage wird
verwiesen.**
Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie deutliche
Rückschlüsse zu eigenen militärischen Handlungs- und
Verteidigungsfähigkeiten erlauben. Sie enthalten sicherheitsrelevante Angaben, deren
Bekanntwerden für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein
können. Bei offener Beantwortung wäre eine freie Einsicht in die Kapazitäten und
Fähigkeiten der deutschen Hersteller zu befürchten. Die Handlungsfähigkeit
zumindest von Teilen der Bundesregierung könnte damit empfindlich verringert
werden.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
** Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die
Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen
werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]