[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr,
Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/23091 –
Mögliche Unregelmäßigkeiten bei der GRENKE Gruppe
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 29.
September 2020 die Prüfung des Abschlusses der GRENKE AG von der
Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) übernommen. Dabei geht es um
den Konzernabschluss sowie den zusammengefassten Konzernlagebericht und
Lagebericht zum 31. Dezember 2019 (
https://www.bafin.de/SharedDocs/Vero
effentlichungen/DE/Meldung/2020/meldung_2020_09_30_Grenke.html).
„DER SPIEGEL“ vom 15. September 2020 (Wirecard-Jäger wirft auch
MDAX-Konzern Betrug vor) berichtete, der britische Investor Fraser Perring
habe bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Vorwürfe gegen die Unternehmen der GRENKE Gruppe erhoben. So soll die GREN-
KE Gruppe laut „SPIEGEL“
– über Jahre ihre Bilanz „aufgebläht“ sowie zu hohe Gewinne und
Kassenbestände ausgewiesen haben;
– Firmen zu überteuert von verbundenen Unternehmen erworben haben;
– mit „dubiosen“ Partnern kooperieren haben, um Kunden „abzuzocken“;
– über die konzerneigene GRENKEBank evtl. Geldwäsche ermöglichen.
„DER SPIEGEL“ meldete ebenso, die GRENKE Gruppe habe die gegen sie
erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen.
Aufgefallen sei, dass Marktteilnehmer größere Short-Positionen gegen die
GRENKE-Aktie aufgebaut hätten. Bei Fraser Perring handelt es sich um die
Person, die im Jahr 2016 unter dem Pseudonym „Zatarra“ Vorwürfe gegen die
Wirecard AG erhoben hatte.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23637
19. Wahlperiode 26.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
23. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Liegen der BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise (z. B.
des britischen Investors Fraser Perring) zu Unternehmen der GRENKE
Gruppe vor, die bilanzielle Unregelmäßigkeiten, Marktmanipulation und/
oder Geldwäsche nahelegen?
Neben der öffentlich bekannten Berichterstattung zur GRENKE AG, liegt der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) u. a. der 64-seitige
Analyse-Report der „Viceroy Research Group“ vom 14. September 2020 mit
dem Titel „Grenke – For Your Fraud Financing Needs“, der auch in dem
referenzierten Artikel des Magazins „DER SPIEGEL“ vom 15. September 2020
aufgegriffen wurde, vor. Dieser ist im Internet unter
https://viceroyresearch.org/
wp-content/uploads/2020/09/Viceroy-Research-Grenke-AG-Sep-15-2020.pdf
abrufbar.
a) Wenn ja, bei welcher Stelle bzw. Einheit der BaFin sind die
Meldungen bzw. Hinweise eingegangen?
b) Wenn ja, wann sind die entsprechenden Hinweise bei der BaFin
eingegangen?
Die Fragen 1a und 1b werden zusammen beantwortet.
Über die seit dem 1. Juli 2016 bestehende Hinweisgeberstelle der BaFin sind
insgesamt 7 Hinweise (Stand: 8. Oktober 2020) zu verschiedenen
Themenkomplexen bzgl. GRENKE GROUP eingegangen. In der nachstehenden
tabellarischen Aufstellung sind alle bei der Hinweisgeberstelle der BaFin zur GRENKE
AG und ihrer Tochterunternehmen eingegangenen Hinweise enthalten.
Die Hinweisgeberstelle ist für den Schutz der Hinweisgeber und die zutreffende
Weiterleitung der Informationen aus den Hinweisen an die
Fachaufsichtsbereiche der BaFin und ggf. auch Strafverfolgungsbehörden zuständig. Die weitere
Auswertung der Hinweise erfolgt dort. Die Hinweise zu verschiedenen
Themenkomplexen bez. Grenke Group wurden jeweils an die betroffenen
Fachbereiche innerhalb der BaFin weitergeleitet. Aufgrund des gemäß § 4d FinDAG
zu wahrenden Schutzes der Identität der Hinweisgeber darf die Weitergabe der
Informationen keine Rückschlüsse auf die Identität der Hinweisgeber möglich
machen. Deshalb enthält die folgende Tabelle keine Angaben, die einen
Rückschluss ermöglichen könnten; dies sind insbesondere konkretere Bezeichnung
des Inhalts des Hinweises, genaues Eingangsdatum (durch Quartalsangaben
ersetzt), Position des/der Hinweisgeber(in), Namen).
Eingangsdatum
(Hinweisgeberstelle)
Quartal/Jahr
Betroffenes
Unternehmen oder
Finanzinstrument
Thematik des
Hinweises
(Stichwort)
Weiterleitung
innerhalb der BaFin an
folgenden
Geschäftsbereich (Abteilung):
Anmerkungen
III/2017 GRENKE AG
Kundenbeschwerde/
Streitigkeiten bzgl.
zivilrechtl. Verfahren
A (GW), BA
III/2017 GRENKE BANK AG Insiderhandel/Direc-tor Dealings WA
III/2019 GRENKE AG
Insiderhandel,
verspätete Meldung
eines Geschäfts
WA
III/2019 GRENKE AG Insiderhandel WA
II/2020
GRENKE Business
Solution GmbH &
Co.KG
unerlaubte Geschäfte A (IF)
Eingangsdatum
(Hinweisgeberstelle)
Quartal/Jahr
Betroffenes
Unternehmen oder
Finanzinstrument
Thematik des
Hinweises
(Stichwort)
Weiterleitung
innerhalb der BaFin an
folgenden
Geschäftsbereich (Abteilung):
Anmerkungen
III/2020
im Hauptteil ein
anderes Unternehmen
Marktmanipulation/
Handelsblatt WA
Der Hinweis
bezieht sich im
Hauptteil auf
eine andere
Thematik. In
einer
Ergänzung erwähnt
der HG
Grenke.
#1 und #2 Ergänzung
Grenke AG
III/2020 GRENKE AG Bilanz WA, BA
Weiterhin ging am 15. September 2020 und am 21. September 2020 im
Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht über den Präsidialbereich jeweils ein Scan
der ersten Seite von zwei Schreiben von Fraser Perring vom 3. August 2020
und vom 10. September 2020 ein, in denen die Vorwürfe aus dem Analyse-
Report aufgeführt sind.
Am 23. September 2020 ist bei der BaFin eine FIU-Eingabe mit acht
Verdachtsmeldungen eingegangen, die am 25. September 2020 an die
Wertpapieraufsicht in der BaFin (Referat für Bilanzkontrolle, Abteilung für
Marktüberwachung) weitergeleitet wurde. Von diesen enthalten sechs Anzeigen Hinweise
auf Marktmanipulation oder Geldwäsche, zwei weisen auf einen
Insiderverdacht hin.
Zudem gingen im Geschäftsbereich der Wertpapieraufsicht in der für
Marktüberwachung zuständigen Abteilung drei Anlegerhinweise am 8. November
2018, am 16. September 2020 und am 18. September 2020 ein, die den
Verdacht der Marktmanipulation nahelegen. Weiterhin liegen dort vier
Verdachtsmeldungen nach Artikel 16 MAR vor, die den Verdacht der Marktmanipulation
nahelegen und am 22. Juni 2018, am 16. Oktober 2019, am 28. Oktober 2019
und am 23. März 2019 bei der BaFin eingingen.
c) Wenn ja, wann hat die BaFin in welcher Weise auf die verschiedenen
Meldungen, Hinweise reagiert?
Die BaFin hat bereits kurz nach Bekanntwerden des „Viceroy-Reports“ interne
und externe Abstimmungen hinsichtlich des weiteren Vorgehens
vorgenommen. Ab dem 16. September 2020 wurden in diversen Telefonkonferenzen mit
GRENKE AG/GRENKE BANK AG, unter Teilnahme der Deutschen
Bundesbank, die Vorwürfe des „Viceroy“-Berichts sowie deren Auswirkungen auf die
Situation der Institute erörtert. Zudem hat sich die BaFin zwecks weiterer
Sachverhaltsaufklärung diverse Stellungnahmen und Unterlagen von den Instituten
vorlegen lassen. Um Vorwürfe abschließend aufzuklären, hat die BaFin am
25.09.2020 eine Sonderprüfung gemäß § 44 Absatz 1 KWG bei der GRENKE
AG angeordnet, die auch nachgeordnete Institute, insbesondere die GRENKE
BANK AG, umfasst. Diese Prüfung, mit der eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt wurde, hat am 28. September 2020 begonnen.
Die BaFin geht im Rahmen ihrer Aufgaben im Bereich Markt- und
Bankenaufsicht einschließlich Geldwäscheprävention den erhobenen Vorwürfen
ganzheitlich als Allfinanzaufsichtsbehörde nach und wird alle aufsichtlichen
Instrumente prüfen und nutzen.
Zu diesem Zweck hat die BaFin auch am 30. September 2020 die Prüfung des
Konzernabschlusses der GRENKE AG zum 31. Dezember 2019 und des
zusammengefassten Konzernlageberichts und Lageberichts für das Geschäftsjahr
2019 von der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) übernommen.
Der Grund der Übernahme der Prüfung von der DPR ist u. a., dass die BaFin
bereits eine Sonderprüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 KWG durchführt und
beide Prüfungen denselben Gegenstand betreffen (§ 108 Absatz 1 Satz 4
WpHG). Ferner hat die BaFin das Verfahren gemäß § 108 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 WpHG übernommen.
Aus wertpapieraufsichtsrechtlicher Sicht unterscheidet sich das Vorgehen im
Fall der GRENKE AG nicht vom Vorgehen in vergleichbaren Fällen. Unter
Marktmanipulationsaspekten prüft die BaFin sowohl eine mögliche sog. Short-
Seller-Attacke als auch ein mögliches manipulatives Fehlverhalten des
Emittenten GRENKE AG. Das Vorgehen im Fall der GRENKE AG folgt den
rechtlichen Regelungen, die auch für vergleichbare Fälle gelten.
Im Unterschied zur Wirecard AG unterliegt die GRENKE AG auf
Gruppenebene vollumfänglich der laufenden Aufsicht der BaFin (zur Aufsicht über die
einzelnen Unternehmen s Antwort zu Frage 5), so dass hier etwaige Erkenntnisse
aus der Bankenaufsicht (Stichwort: Bilanzbetrug) den Einstieg in eine
Manipulationsprüfung hinsichtlich der Verbreitung unrichtiger Informationen durch die
GRENKE AG ermöglichen und zudem bei der Analyse der Vorwürfe mit
Rechnungslegungsbezug im Rahmen der Bilanzkontrolle verwendet werden
könnten.
d) Wenn ja, welche Referate sind hiermit betraut?
Die Sonderprüfung nach § 44 Absatz 1 KWG wurde durch das für die
Beaufsichtigung der GRENKE AG nach dem KWG zuständige Referat in der
Bankenaufsicht (in Abstimmung mit weiteren Referaten, die für die GRENKE BANK
AG bzw. die Beaufsichtigung nach dem GwG und die Prüfung der
Rechnungslegung zuständig sind) angeordnet. In der Wertpapieraufsicht sind die für
Bilanzkontrolle und Marktaufsicht zuständigen Referate mit den Untersuchungen
befasst. Für die noch laufende Prüfung des Konzernabschlusses der GRENKE
AG zum 31. Dezember 2019 ist nun das mit Prüfungen der Rechnungslegung
auf zweiter Stufe des Enforcement-Verfahrens befasste Referat in der
Wertpapieraufsicht zuständig.
e) Wenn ja, wurde das Bundesministerium der Finanzen über den
Vorgang informiert?
Das BMF ist seit dem 15. September 2020 über den „Viceroy“-Bericht
informiert. Bereits am Abend des 15. September 2020 erfolgte eine
Telefonkonferenz zwischen BaFin und BMF, die auch das weitere Vorgehen der BaFin zum
Gegenstand hatte, seither erfolgt ein regelmäßiger Austausch mit dem BMF.
2. Liegen der Bundesregierung bzw. der BaFin Hinweise zu Unternehmen
der GRENKE Gruppe vor, die bilanzielle Unregelmäßigkeiten,
Marktmanipulation und/oder Geldwäsche nahelegen, welche über die Angaben
des Berichts von Viceroy Research hinausgehen (vgl.
https://viceroyresea
rch.org/wp-content/uploads/2020/09/Viceroy-Research-Grenke-AG-Sep-
15-2020.pdf), und wenn ja, welche?
Zur Beantwortung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Die beiden Anlegerhinweise vom 16. September 2020 und vom 18. September
2020, die auf Marktmanipulation hindeuten, beziehen sich auf Leerverkäufer
und gehen insoweit über den Viceroy-Bericht hinaus. Weitere Hinweise liegen
der Bundesregierung nicht vor.
3. Steht die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung im Austausch mit
der Financial Conduct Authority hinsichtlich der Vorwürfe gegenüber der
GRENKE Gruppe, und wenn ja, seit wann?
Die BaFin steht seit dem 22. September 2020 in Kontakt mit der Financial
Conduct Authority (FCA).
4. Hat die BaFin eine Marktmanipulationsuntersuchung hinsichtlich
Vorgängen rund um die GRENKE Gruppe eingeleitet, und wenn ja, gegen
wen richtet sich diese?
Zur Beantwortung wird auf die Antwort zu Frage 1c wird verwiesen.
5. Welche Unternehmen bzw. Gesellschaften der GRENKE Gruppe
unterliegen in welcher Weise der Aufsicht durch die BaFin?
• Die GRENKE AG unterliegt – auf Einzelinstitutsebene – als Finanzinstitut
(Finanzierungsleasinginstitut) einer abgeschwächten KWG-Aufsicht (d. h.
ohne Solvenzaufsicht; vgl. § 2 Absatz 7a KWG) sowie der Aufsicht nach
dem GwG. Zudem ist sie Finanzholdinggesellschaft im Sinne von § 1
Absatz 35 KWG in Verbindung mit Art. 4 Absatz 1 Nummer 20 CRR, weil sie
als Finanzinstitut übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe im
Sinne der §§ 10a und 25a Absatz 3 KWG ist; insoweit bestehen auf
Gruppenebene auch solvenzrechtliche Anforderungen. Die GRENKE AG
unterliegt zudem dem Kontrollverfahren zur Überwachung von
Unternehmensabschlüssen nach Abschnitt 16 des WpHG, da das Unternehmen den
Herkunftsstaat Deutschland hat und Inlandsemittent zugelassener Wertpapiere
ist. Des Weiteren hat die GRENKE AG die sich aus der europäischen
Transparenzrichtlinie und aus der europäischen Marktmissbrauchsverordnung
(MAR) ergebenden Pflichten für Emittenten einzuhalten. Dies überwacht
die BaFin ebenfalls im Rahmen der Marktaufsicht.
• Die GRENKE BANK AG wird als CRR-Institut nach KWG/CRR und
GwG beaufsichtigt.
• Die Grenke Investitionen Verwaltungs Kommanditgesellschaft auf Aktien
unterliegt als Finanzierungsleasinginstitut der KWG-Aufsicht „light“ (d. h.
ohne Solvenzaufsicht; vgl. § 2 Absatz 7a KWG) sowie der Aufsicht nach
dem GwG.
• Die GRENKEFACTORING GmbH unterliegt als Factoringinstitut der
abgeschwächten KWG-Aufsicht (d. h. ohne Solvenzaufsicht; vgl. § 2 Absatz
7a KWG) sowie der Aufsicht nach dem GwG.
Die weiteren Unternehmen der GRENKE-Gruppe unterliegen – mangels
Institutseigenschaft – nicht der Aufsicht durch die BaFin, werden jedoch, sofern sie
konsolidierungspflichtig sind, in den Konzernabschluss der GRENKE AG
aufgenommen.
6. Gab es in der Vergangenheit zu Unternehmen der GRENKE Gruppe
(inklusive Muttergesellschaft) Diskussionen bei der BaFin bzw. der
Bundesbank über die Einstufung von einzelnen Einheiten als
Zahlungsdienstler, E-Geld-Institut oder bankaufsichtliche Finanzholding?
Es gab in der Vergangenheit keine Diskussionen zwischen der BaFin und der
GRENKE Gruppe über die aufsichtliche Einstufung von einzelnen
Unternehmen.
7. Welche Unternehmen bzw. Gesellschaften der GRENKE Gruppe
unterliegen der (akzessorischen) Geldwäscheaufsicht der BaFin?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
8. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Unternehmen bzw.
Gesellschaften der GRENKE Gruppe der Geldwäscheaufsicht der Länder
unterliegen, und wenn ja, welche Unternehmen werden durch welche
Landesbehörden beaufsichtigt?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob Unternehmen bzw. Gesellschaften
GRENKE Gruppe der Geldwäscheaufsicht der Länder unterliegen.
9. Gab es in den letzten zehn Jahren Sonderprüfungen der BaFin bei
Unternehmen bzw. Gesellschaften der GRENKE Gruppe, und wenn ja, zu
welchen Sachverhalten, und mit welchen Ergebnissen (Feststellungen)?
a) Wenn ja, wer führte jeweils die Sonderprüfungen durch?
b) Wenn ja, in welcher Weise, und in welchem Zeitpunkt wurden die
Feststellungen beseitigt?
Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2012 erfolgte eine Prüfung des Geschäftsbetriebs der GRENKE AG
(damals firmierend als GRENKELEASING AG) gemäß § 44 Absatz 1 KWG.
Gegenstand der Prüfung war die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation
auf Einzelinstitutsebene und auf Gruppenebene. Die Prüfung ergab, dass die
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation grundsätzlich gegeben war. Im
Rahmen der Prüfung wurde eine gewichtige, elf mittelschwere und drei
geringfügige Feststellungen getroffen. Die Mängelbereinigung wurde im Jahr 2014
abgeschlossen.
Ebenfalls in 2012 erfolgte eine anlassbezogene Sonderprüfung gemäß § 44
Absatz 1 KWG der GRENKE BANK AG aufgrund des Erwerbs der Bank (zuvor
firmierend als Hesse Newman Bank) durch die GRENKE AG und die damit
verbundene Änderung der Geschäftstätigkeit. Gegenstand der Prüfung war die
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation. Im Rahmen der Sonderprüfung
stellten die Prüfer sechs mittelschwere und drei geringfügige Mängel fest.
Gewichtige und schwerwiegende Feststellungen wurden nicht getroffen. Die
Mängelbereinigung wurde in 2014 abgeschlossen.
10. Hat die BaFin in den letzten zehn Jahren zu Unternehmen bzw.
Gesellschaften eine sog. Verlangensprüfung bei der Deutschen Prüfstelle für
Rechnungslegung eingefordert, und wenn ja, aus welchen Erwägungen?
Die BaFin hat in den letzten zehn Jahren keine Prüfung auf Verlangen bei der
GRENKE AG von der DPR eingefordert. In den letzten 10 Jahren gab es zwei
Stichprobenprüfungen der DPR, die die Konzernabschlüsse zum 31. Dezember
2013 und 31. Dezember 2016 zum Gegenstand hatten und ohne
Fehlerfeststellungen beendet wurden. Eine weitere Stichprobenprüfung hatte die DPR für
den Konzernabschluss der GRENKE AG zum 31. Dezember 2019 eingeleitet,
welche die BaFin am 30. September 2020 übernommen hat und die noch nicht
abgeschlossen ist (siehe Antwort zu Frage 1c).
11. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zwölf Monaten
Bedienstete der BaFin private Finanzgeschäfte hinsichtlich der GRENKE
Gruppe angezeigt?
Gab es in den letzten zwölf Monaten private Finanzgeschäfte hinsichtlich
der GRENKE AG seitens der Bediensteten der BaFin, welche untersagt
wurden?
In den letzten zwölf Monaten haben BaFin-Beschäftigte Geschäfte mit Bezug
zur GRENKE AG angezeigt.Vom 1. Januar 2020 bis 30. September 2020
wurden zwölf Geschäfte mit Bezug zur GRENKE AG durch insgesamt drei
Beschäftigte der BaFin angezeigt.
Vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2020 haben zwei Beschäftigte aus
den Bereichen AM und WA 4 insgesamt vier Geschäfte in die Aktie der
GRENKE AG (ISIN: DE000A161N30) angezeigt. Ein/e Beschäftigte/r aus der
Abteilung WA 2 hat insgesamt acht Geschäfte in Finanzinstrumenten mit
Bezug zur GRENKE AG (ISIN: DE000DFN0DF6 und DE000DFN0DL4,
Discount-Zertifikate) angezeigt.
Art des vom 01.01.–
30.09.2020 angezeigten
Finanzinstrumentes
mit Bezug zu
GRENKE AG
Anzahl der vom
01.01.–30.09.
2020 angezeigten
Geschäfte
Abteilung, in der die
Beschäftigten
eingesetzt sind, die
Geschäfte angezeigt
haben ISIN
Anzahl der
Beschäftigten, die
Geschäfte
angezeigt haben
Aktie 2 AM DE000A161N30 1
Aktie 2 WA 4 DE000A161N30 1
Discount-Zertifikat 6 WA 2 DE000DFN0DF6 1
Discount-Zertifikat 2 WA 2 DE000DFN0DL4 1
Es wurden in den letzten zwölf Monaten (Stand: 30. September 2020) keine
angezeigten Geschäfte mit Bezug zur GRENKE AG von BaFin-Beschäftigten
untersagt.
12. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zwölf Monaten
Bedienstete des Bundesministeriums der Finanzen private
Finanzgeschäfte hinsichtlich der GRENKE Gruppe angezeigt?
Gab es in den letzten zwölf Monaten private Finanzgeschäfte hinsichtlich
der GRENKE AG seitens Bediensteten des Bundeministeriums der
Finanzen, welche untersagt wurden?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9 bis 11 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der FDP „Private Finanzgeschäfte seitens der Mitarbeiter im
Bundesfinanzministerium sowie nachgelagerten Behörden“ auf
Bundestagsdrucksache 19/23144 wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333]