[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Dr. Wolfgang
Strengmann-Kuhn, Sven Lehmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/23151 –
Förderung durch das Einstiegsgeld im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Eigene Ideen verwirklichen, selbstständig werden und ein kleines
Unternehmen zu gründen, kann eine Option sein, um nach der Arbeitslosigkeit wieder
auf eigenen Beinen zu stehen. Gerade auch für Menschen, die lange arbeitslos
sind, kann dies eine Möglichkeit sein, um wieder Fuß zu fassen, auch wenn es
zu Beginn vielleicht nur eine kleine Selbstständigkeit ist, die dann in der
Zukunft existenzsichernd wird.
Durch die Corona-Pandemie kam die Fluktuation von Personal auf dem
Arbeitsmarkt zum Stocken. Das Angebot neuer Stellen ging im August um
über ein Drittel zurück (Monatsbericht Arbeits- und Ausbildungsmarkt August
2020). Je zurückhaltender Unternehmen sind, neue Jobs zu schaffen oder
bestehende neu zu besetzen, umso wichtiger ist es, die Förderung von
Existenzgründungen zu unterstützen. In schwierigen wirtschaftlichen Situationen kann
sie eine Alternative zur Integration in abhängige Beschäftigung sein und so
die Unabhängigkeit vom Leistungsbezug vorantreiben.
Im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind im Wesentlichen zwei
Instrumente zur Unterstützung einer Selbstständigkeit vorgesehen: das
Einstiegsgeld nach § 16b SGB II und die Leistungen zur Eingliederung von
Selbstständigen nach § 16c SGB II.
Die Förderungen über das Einstiegsgeld bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
gehen seit vielen Jahren beständig zurück (vgl. Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
19/17226). Dies kann auf eine verbesserte Arbeitsmarktlage zurückzuführen
sein, aber auch auf veränderte, schwierigere Zugangskriterien. Aus Sicht der
Fragestellenden gilt es nun – auch angesichts der eingetrübten
Arbeitsmarktlage – zu überprüfen, ob die Ausgestaltung der Einstiegshilfe ausreichend und
praxistauglich ist.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24029
19. Wahlperiode 04.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
4. November 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Anträge auf Einstiegsgeld wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung von 2006 bis 2019 gestellt, und wie viele Menschen wurden
tatsächlich nach dem SGB II gefördert (bitte jährlich und differenziert
nach Geschlecht bzw. Einstiegsgeld in eine selbstständige Tätigkeit und
in abhängige Beschäftigung sowie absolut und prozentual in Relation zu
allen Förderungen nach dem SGB II aufschlüsseln)?
Der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) liegen keine Informationen zu
Anträgen vor. Nach Auswertungen der Förderstatistik der BA bezogen im
Jahresdurchschnitt 2019 rund 1.200 Personen Einstiegsgeld bei selbständiger
Erwerbstätigkeit und ca. 24.600 Personen Einstiegsgeld bei abhängiger
sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit. Das entspricht 0,3 Prozent bzw.
5,7 Prozent aller Teilnehmenden an arbeitsmarktpolitischen Instrumenten im
Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Weitere
Ergebnisse können der Tabelle 1 im Anhang entnommen werden.
2. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben für
das Einstiegsgeld zwischen 2006 und 2019 entwickelt (bitte jährlich und
ab 2019 monatlich, differenziert nach Einstiegsgeld in eine
selbstständige Tätigkeit und in abhängige Beschäftigung aufschlüsseln)?
Die Ausgaben können der Tabelle 2 im Anhang entnommen werden.
3. Wie lange bezogen nach Kenntnis der Bundesregierung die durch das
Einstiegsgeld Geförderten vorher Leistungen nach dem SGB II (bitte
nach Geschlecht sowie nach Einstiegsgeld in eine selbstständige
Tätigkeit und in abhängige Beschäftigung differenzieren)?
Diese Frage kann nur näherungsweise auf Basis von Auswertungen der
Grundsicherungsstatistik der BA zum Vorliegen (bzw. Nichtvorliegen) von
Langzeitbezug von SGB II-Regelleistungen beantwortet werden. Von den rund 24.600
Personen, die im Jahresdurchschnitt 2019 Einstiegsgeld bei abhängiger
sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit bezogen, lag bei rund 16.000 ein
Langzeitregelleistungsbezug SGB II vor. Beim Einstiegsgeld bei selbständiger
Erwerbstätigkeit waren es rund 750 von 1.200. Weitere Ergebnisse können der
Tabelle 3 im Anhang entnommen werden.
4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die zwischen 2006 und
2019 durch das Einstiegsgeld geförderte Personengruppe hinsichtlich des
Alters, des Bildungsstandes, der Berufserfahrung, des Grades der
Behinderung und des sozioökonomischen Status (bitte nach Geschlecht sowie
nach Einstiegsgeld in eine selbstständige Tätigkeit und in abhängige
Beschäftigung differenzieren)?
Nach Auswertungen der Förderstatistik der BA waren von den rund 24.600
Personen, die im Jahresdurchschnitt 2019 Einstiegsgeld bei abhängiger
sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit bezogen, rund 20.900 Personen der
Altersgruppe 25 bis unter 55 Jahre zuzuordnen. Männer waren insgesamt
stärker vertreten als Frauen (14.900 gegenüber 9.600). In rund 11.200 der Fälle
konnten die geförderten Personen eine nichtakademische Ausbildung (8.900)
oder einen akademischen Abschluss (2.200) nachweisen. Bei knapp 800
Personen handelte es sich um schwerbehinderte Menschen (oder ihnen
gleichgestellte). Informationen zur Berufserfahrung der Maßnahmeteilnehmenden liegen
nicht vor. Weitere Ergebnisse (auch zum Einstiegsgeld bei selbständiger
Erwerbstätigkeit) können der Tabelle 4 im Anhang entnommen werden.
5. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Dauer und monatliche Höhe des Einstiegsgelds (bitte jährlich und
differenziert nach Geschlecht sowie nach Einstiegsgeld in eine selbstständige
Tätigkeit und in abhängige Beschäftigung aufschlüsseln)?
Nach Auswertungen der Förderstatistik der BA betrug im Jahr 2019 die
durchschnittliche Teilnahmedauer beim Einstiegsgeld bei abhängiger
sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit 4,5 Monate, beim Einstiegsgeld bei
selbständiger Erwerbstätigkeit 9,4 Monate (ermittelt ohne Daten der zugelassenen
kommunalen Träger). Weitere Ergebnisse zur Dauer können der Tabelle 5 im
Anhang entnommen werden.
Die durchschnittlichen Ausgaben je Förderung pro Monat (ohne Daten der
zugelassenen kommunalen Träger) beliefen sich im Jahr 2019 beim Einstiegsgeld
bei abhängiger sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit auf 274 Euro
und beim Einstiegsgeld bei selbständiger Erwerbstätigkeit auf 282 Euro.
Weitere Ergebnisse hierzu können der Tabelle 6 im Anhang entnommen werden.
6. In welchen Wirtschaftsbereichen und Branchen finden im Rahmen des
SGB II geförderte Gründungen nach Kenntnis der Bundesregierung
vorrangig statt (bitte nach Geschlecht der Gründerinnen und Gründer
differenzieren)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
7. In welchem Umfang tragen im Rahmen des SGB II geförderte
Gründungen nach Kenntnis der Bundesregierung zur Schaffung zusätzlicher
Arbeitsplätze bei?
Es liegen keine statistischen Zahlen zu den zusätzlich geschaffenen
Arbeitsplätzen der mit Einstiegsgeld geförderten Gründungen vor. Anhaltspunkte für eine
Einschätzung der Beschäftigungseffekte der Einstiegsgeld-Gründungen gibt die
IAB-Studie „Selbständig statt hilfebedürftig? Die Gründungsförderung durch
Einstiegsgeld“, in deren Rahmen die Bewilligungspraxis des Einstiegsgeldes in
den Jobcentern untersucht wurde. Dabei wurden unter anderem 40
narrativbiographische Interviews mit geförderten Gründerinnen und Gründern geführt,
um die Einbettung der Selbständigkeit in den Lebenslauf zu verstehen. Hierbei
zeigte sich, dass die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze nur eine
untergeordnete Rolle in den gründungsbezogenen Überlegungen der Befragten spielte.
Wichtigere Motive waren vielmehr, der Erwerbsbiographie eine neue Richtung
zu geben (z. B. als Wiedereinstieg in das Erwerbsleben nach einer Phase der
Kinderbetreuung) oder Arbeitslosigkeit und SGB II-Leistungsbezug zu
beenden. Die Orientierung auf eine Solo-Selbständigkeit hin dokumentiert sich
auch in der Wahl von Gründungsvorhaben, die nicht auf eine wirtschaftliche
Expansion angelegt sind, wie beispielsweise Selbständigkeiten als Illustratorin
oder Illustrator, Lebensberaterin oder Lebensberater sowie Dolmetscherin oder
Dolmetscher. Auch die befragten Vermittlerinnen und Vermittler sahen die
Herausforderung für die geförderten Selbständigen vorwiegend darin, den SGB II-
Bezug zu überwinden, was insbesondere für Gründerinnen und Gründer in
größeren Haushalten anspruchsvoll sein kann. Ein weiteres Hindernis für
zusätzliche Beschäftigung erwächst aus den knappen finanziellen Eigenmitteln, die
den Leistungsberechtigten zur Verfügung stehen. Nach dem KfW-
Gründungsmonitor 2020 steht den Einstiegsgeld-Gründerinnen und -Gründern damit die
wichtigste Finanzquelle von Neugründungen nur eingeschränkt zur Verfügung.
Quantitative Daten zeigen, dass die meisten Neugründungen in Deutschland in
begrenztem Umfang zu zusätzlichen Arbeitsplätzen führen. Der KfW-
Gründungsmonitor 2020 gibt den Anteil der Neugründungen, die im langjährigen
Schnitt zusätzliche Beschäftigung schaffen, mit gut einem Fünftel an.
Wissenschaftliche Auswertungen aus den Jahren 2018 und 2019 zeigen dabei folgende
Ergebnisse: Rund 23 Prozent der ursprünglich geförderten Gründungen
generieren weitere Beschäftigung nach 20 Monaten. Dieser Wert steigt nach 40
Monaten auf 29 Prozent. Angesichts der Besonderheiten der Lebens- und
Gründungssituation der Einstiegsgeld-Gründerinnen und -Gründer markieren diese
Werte wohl eine Obergrenze möglicher Beschäftigungseffekte des
Einstiegsgeldes.
8. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die wichtigsten Gründe
für die Ablehnung von Anträgen auf Einstiegsgeld in eine selbstständige
Tätigkeit?
Die Ablehnung einer Förderung auf Einstiegsgeld kann sowohl aus formalen
als auch aus förderrechtlichen Gründen erfolgen. Zu den formalen
Ablehnungsgründen gehören z. B. die Vorrangigkeit eines anderen Leistungsträgers (z. B.
Agentur für Arbeit) oder Verstöße gegen das EU-Beihilferecht (De-minimis).
Unter förderrechtlichen Gesichtspunkten prüft die Integrationsfachkraft
insbesondere, ob die Leistung für die Eingliederung in Arbeit und die Überwindung
von Hilfebedürftigkeit erforderlich ist, ob der potenzielle Gründer bzw. die
Gründerin über die persönliche Eignung für eine selbständige Tätigkeit verfügt
und die geplante Selbständigkeit als tragfähig einzustufen ist. Eine statistische
Erhebung, welche Gründe dazu führen, dass keine Förderung mit Einstiegsgeld
erfolgt, findet nicht statt.
9. Welche Gründe sieht die Bundesregierung für den Rückgang geförderter
Selbstständigkeiten nach dem SGB II seit 2007, und welche Rolle spielt
dabei nach Ansicht der Bundesregierung der Vermittlungsvorrang?
Der Rückgang der geförderten Selbständigkeit im Rechtskreis des SGB II in
den letzten Jahren dürfte in der guten Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes
liegen, die allgemein zum Rückgang der Gründungstätigkeit geführt hat.
10. Welche Kriterien müssen nach Kenntnis der Bundesregierung der Antrag
auf Einstiegsgeld sowie der Business- und Finanzierungsplan der
Antragstellenden erfüllen, damit er bewilligt wird?
Voraussetzung für die Bewilligung des Einstiegsgeldes für eine selbständige
Erwerbstätigkeit ist, dass die oder der Antragstellende den Lebensunterhalt mit
dieser Tätigkeit künftig selbst bestreiten und die bestehende Hilfebedürftigkeit
damit innerhalb angemessener Zeit überwinden kann. Diese Prognose setzt
voraus, dass die oder der Betroffene für die angestrebte Tätigkeit persönlich
geeignet ist und der Existenzgründung ein wirtschaftlich tragfähiges
Geschäftskonzept zu Grunde liegt. Der Businessplan ist dabei ein Anhaltspunkt, die
Tragfähigkeit zu beurteilen. Er muss das Existenzgründungsvorhaben
aussagekräftig beschreiben. Dazu gehören als Voraussetzung für die Beurteilung der
Tragfähigkeit der Gründung insbesondere die Beschreibung der Geschäftsidee
sowie der Erfahrungen und Kenntnisse, die der oder die Gründungsinteressierte
dafür mitbringt, der Kenntnisse über den jeweiligen Markt, der vorgesehenen
Marketingstrategie und ein Finanzplan mit Aussagen zum benötigten Kapital,
der vorgesehenen Finanzierung und einer Liquiditäts- und
Rentabilitätsvorschau.
a) Wie können Antragstellende Kenntnisse und Fähigkeiten zur
Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen?
Grundlage für die Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung
der selbständigen Tätigkeit sind für die Jobcenter die Ergebnisse der im
Rahmen des Eingliederungsprozesses durchzuführenden Potentialanalyse (§ 15
Absatz 1 Satz 1 SGB II). Soweit daraus und aus der Beratung der Betroffenen
keine ausreichende Beurteilung der Eignung für eine berufliche Selbständigkeit
möglich ist, können auch Stellungnahmen einer fachkundigen Stelle
herangezogen werden. Soweit die Betroffenen an einer Maßnahme zur Heranführung an
eine selbständige Tätigkeit (§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB III)
teilgenommen haben, können auch die daraus gewonnenen Erfahrungen
berücksichtigt werden.
b) Welche fachkundige Beratung erhalten Gründungsinteressierte nach
Kenntnis der Bundesregierung vor und während der Antragstellung
sowie in den ersten Monaten der Selbstständigkeit?
Auf beratende Angebote, geeignete Maßnahmen und weiterführende
Informationen werden Gründungswillige durch die Integrationsfachkräfte der Jobcenter
im Rahmen der individuellen Beratung hingewiesen. Im SGB II und SGB III
stehen Instrumente zur Verfügung, mit Hilfe derer die Existenzgründung
beraterisch unterstützt werden kann. Dies sind:
• individuelle Maßnahmen bei einem Träger zur Heranführung an eine
selbständige Tätigkeit nach § 16 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit § 45
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB III,
• Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c Absatz 2
SGB II; hier können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine
selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, durch geeignete Dritte durch
Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert
werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit
erforderlich ist.
Über die Beratung durch die Integrationsfachkräfte hinaus stehen
gründungsinteressierten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Unterstützung der
Gründungsvorbereitung beratende Angebote etwa in lokalen Gründernetzwerken
(z. B. Gründerinitiativen, das Programm „Förderung unternehmerischen
Knowhows“, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern u. Ä.) zur
Verfügung. Über die Gründerplattform des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie können sich Gründungswillige passende andere Beratungsangebote
von Trägern oder Universitäten und aus der Wirtschaft suchen, die die Beratung
ebenfalls von speziellen Gründungsfachleuten anbieten. Darüber hinaus können
junge Unternehmen, die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind, im Rahmen
des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgelegten
Programms zur Förderung unternehmerischen Know-hows mit einem
Beratungszuschuss gefördert werden. Der Zuschuss umfasst die allgemeine Beratung zu
allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen
der Unternehmensführung. Weiterführende Informationen finden sich auch:
• auf der Homepage der BA (
http://www.arbeitsagentur.de),
• in der Förderdatenbank des Bundes (
https://www.foerderdatenbank.de) und
• auf dem Existenzgründungsprotal des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie (
https://www.existenzgruender.de).
Nach der Existenzgründung können die Jobcenter die Beratung und
Kenntnisvermittlung durch Dritte (z. B. Gründungsinitiativen oder Unternehmens- und
Steuerberater) fördern, wenn dies erforderlich ist, um die selbständige Tätigkeit
zu stabilisieren oder neu auszurichten (§ 16c Absatz 2 SGB II).
c) Werden der Antrag sowie der Business- und Finanzplan in Bezug auf
die Tragfähigkeit des Vorhabens nach Kenntnis der Bundesregierung
ausschließlich von eigenem Personal der Jobcenter geprüft, oder
werden dafür externe Fachleute einbezogen?
Wenn ersteres der Fall ist, wie wird das Jobcenter-Personal im Vorfeld
qualifiziert?
Wenn externe Fachleute einbezogen werden, wie häufig ist das der
Fall?
Soweit im Jobcenter eigene Kompetenzen zur Beurteilung der Tragfähigkeit
vorhanden sind, kann das Jobcenter die Tragfähigkeitsprüfung selbst
vornehmen. Sofern die erforderlichen Kompetenzen hierfür im Jobcenter nicht
vorhanden sind, ist die aussagekräftige Stellungnahme einer fachkundigen Stelle
Grundlage für die Förderentscheidung. Als fachkundige Stellen können
insbesondere Kammern, Fachverbände, Kreditinstitute, Gründerinitiativen
herangezogen werden. Das Jobcenter trifft die Entscheidung, an welche fachkundige
Stelle sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Einholung der
Stellungnahme zu wenden hat und stellt ein kostenfreies Verfahren für die oder
den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sicher (z. B. durch Rahmenverträge
mit den fachkundigen Stellen). Sofern die Überwindung der Hilfebedürftigkeit
anhand der Stellungnahme der fachkundigen Stelle durch die
Integrationsfachkraft nicht ausreichend beurteilt werden kann, sind diese gehalten, bei der
fachkundigen Stelle eine Nachbesserung der Stellungnahme einzufordern. (s.
Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Einstiegsgeld, Randziffern
16b.33 und 34, die im Internet unter folgendem Link veröffentlicht sind:
https://www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/gesetze-und-weisungen#14
78808823843). Eigenes Personal des Jobcenters soll die Beurteilung zur
Tragfähigkeit der Existenzgründung nur dann vornehmen, wenn die betreffenden
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorab geschult wurden. Wie häufig die
Beurteilung der Tragfähigkeit durch eigenes Personal oder fachkundige Stellen
durchgeführt wird, wird statistisch nicht erfasst.
d) Wie unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Ablehnungsquoten, je nachdem ob die Tragfähigkeit des Vorhabens vom
Personal des Jobcenters oder von fachkundigen Stellen geprüft wird?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
11. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, nach welchen Kriterien
externe fachkundige Stellen die Tragfähigkeit der Existenzgründung bei
den Antragstellenden bewerten, und wenn ja, wie sehen diese aus?
Die fachkundigen Stellen haben bei der Prüfung der Tragfähigkeit der
beabsichtigten Existenzgründung besonders darauf zu achten, dass die
Gründungsinteressierten über ausreichende fachliche Kenntnisse und
Branchenkenntnisse sowie ausreichendes kaufmännisches und unternehmerisches
Knowhow verfügen, die Geschäftsidee konkurrenzfähig und die geschätzten Umsätze
und Kosten, der geschätzte Gewinn und der errechnete Kapitalbedarf realistisch
sind. In die Prüfung wird außerdem einbezogen, ob die oder der
Gründungsinteressierte ihren oder seinen Kapitalbedarf finanzieren kann und das zu
erwartende Einkommen eine voraussichtlich ausreichende Lebensgrundlage
bietet. Die üblicherweise zur Beurteilung der Tragfähigkeit vorzulegenden
Unterlagen sind den Fachlichen Weisungen zum Einstiegsgeld zu entnehmen.
a) Folgen die Fachkräfte in den Jobcentern nach Kenntnis der
Bundesregierung immer der Bewertung fachkundiger Stellen in Bezug auf die
Tragfähigkeitsprüfung?
Die Bewertung der fachkundigen Stellen ist Grundlage für die Entscheidung
durch die Jobcenter. Sie sind nicht an die Bewertung gebunden. Erkenntnisse
dazu, ob und ggfs. wie häufig von einer Bewertung abgewichen wird, liegen
nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass die Integrationsfachkräfte bei ihrer
Förderentscheidung nur in begründeten Ausnahmefällen von der
Stellungnahme der fachkundigen Stelle abweichen.
b) Wenn nein, in wie vielen Fällen war dies zwischen 2006 und 2019 der
Fall, und mit welcher Begründung (bitte nach Geschlecht
differenzieren)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
12. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit, die
geplante Selbstständigkeit vorerst als nebenberufliche Tätigkeit zu fördern,
wenn sie langfristig darauf ausgelegt ist, den Haupterwerb zu
ermöglichen, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Ziel der Förderung der Selbständigkeit ist es, dass die oder der Antragstellende
den Lebensunterhalt mit dieser Tätigkeit künftig selbst bestreiten und die
bestehende Hilfebedürftigkeit damit innerhalb angemessener Zeit überwinden
kann. Daher werden nur hauptberuflich ausgeübte Tätigkeiten gefördert.
13. Wie viele Personen mit Anspruch auf Einstiegsgeld haben nach Kenntnis
der Bundesregierung zusätzlich Leistungen zur Eingliederung von
Selbstständigen nach § 16c SGB II erhalten, und in welcher Höhe (bitte
nach Geschlecht differenzieren)?
Nach Auswertungen der Förderstatistik der BA bezogen im Juni 2020
(aktuellste Daten) 33 Personen gleichzeitig Einstiegsgeld bei selbständiger
Erwerbstätigkeit und Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen, 15 Frauen und
18 Männer (siehe auch Tabelle 7 im Anhang). Hinsichtlich der Höhe der
zusätzlich bezogenen Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Mitnahmeeffekte bei
der Inanspruchnahme des Einstiegsgelds?
Eine Mitnahme des Einstiegsgelds liegt vor, wenn Leistungsberechtigte auch
ohne Förderung gegründet hätten und die Förderung weder den Zeitpunkt noch
die Erfolgschancen der Gründung beeinflusst. Zum Umfang der Mitnahmen der
Einstiegsgeldförderung gibt es keine quantitativen Analysen. Allerdings
untersucht die qualitative IAB-Studie „Selbständig statt hilfebedürftig? Die
Gründungsförderung durch Einstiegsgeld“ die Bewilligung des Einstiegsgeldes und
erlaubt Rückschlüsse auf Mitnahme-relevante Prozesse. Danach setzen die
Jobcenter bei der Auswahl förderwürdiger Gründungsprojekte auf einen
stufenweisen Selektionsprozess, im Zuge dessen Interessierte über die Anforderungen
einer Selbständigkeit und die Bedingungen einer Förderung informiert werden,
persönliche und fachliche Voraussetzungen nachweisen und einen Businessplan
erarbeiten müssen. Hinzu kommt, dass die Förderhöhe beim Einstiegsgeld
relativ gering ausfällt. Sowohl die rechtlich-institutionelle Ausgestaltung als auch
deren Implementation in den Jobcentern entfalten wenig Anreizwirkung für
Mitnahmen. Insgesamt legt dies auch den Schluss nahe, dass die
Mitnahmeeffekte beim Einstiegsgeld geringer ausfallen als beim großzügiger
ausgestalteten Gründungszuschuss.
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Nachhaltigkeit der
Förderung mit dem Einstiegsgeld, ggf. im Vergleich zu anderen
Instrumenten der Arbeitsförderung?
Zur Beantwortung der Frage wird auf die Statistik der BA verwiesen, abrufbar
unter:
https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuc
he_Formular.html?topic_f=verbleib-sgbii.
Für den Nachhaltigkeitsvergleich zwischen dem Einstiegsgeld bei selbständiger
Erwerbstätigkeit, dem Einstiegsgeld bei abhängiger
sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit und anderen arbeitsmarktpolitischen Instrumenten im
Rechtskreis SGB II (Kostenträgerschaft), die das Ziel der Integration in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung haben, ist die Eingliederungsquote
(Spalte 2), die ausschließlich auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
und nicht auf Selbständigkeit abstellt, nicht geeignet. Besser geeignet ist die
Nichtleistungsempfängerquote (Spalte 6), die ein Indikator für das Ausmaß der
Vermeidung und Beendigung des Leistungsbezugs ist. Zudem bietet diese
Größe gegenüber der Eingliederungsquote den Vorteil, dass auch die Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit, sofern das Einkommen bedarfsdeckend ist,
positiv in die Größe einfließt. Bezogen auf die Austritte Januar 2019 bis Dezember
2019 lag die Nichtleistungsempfängerquote für das Einstiegsgeld bei
selbständiger Erwerbstätigkeit bei einer Verbleibrecherche nach sechs Monaten bei
39,8 Prozent. Für das Einstiegsgeld bei abhängiger
sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit wird eine Quote von 53,7 Prozent ausgewiesen. Zum
Vergleich können in der Tabelle die Nichtleistungsempfängerquoten zu anderen
Instrumenten im Rechtskreis SGB II (Kostenträgerschaft) betrachtet werden.
16. Plant die Bundesregierung, das Instrument des Einstiegsgelds zu
reformieren, und wenn ja, in welche Richtung, und wenn nein, wieso nicht?
Änderungen beim Einstiegsgeld sind derzeit nicht vorgesehen. Nach
Auffassung der Bundesregierung muss es vor dem Hintergrund der durch die Corona-
Pandemie überschatteten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen vorrangiges
Ziel bei den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bleiben, eine erfolgreiche
und nachhaltige Eingliederung in Erwerbstätigkeit zu erreichen. Dafür werden
die bestehenden Fördermöglichkeiten als ausreichend angesehen.
17. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Selbstständige, die seit
Beginn der Corona-Pandemie Leistungen nach dem SGB II beziehen,
mit den Instrumenten nach den §§ 16b und 16c SGB II zu unterstützen?
Selbständige, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, können von den
Jobcentern mit Darlehen und Zuschüssen für die Beschaffung von Sachgütern
unterstützt werden, die für die Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit
notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen dabei den Betrag von 5.000 Euro
nicht überschreiten (§ 16c Absatz 1 SGB II). Außerdem können die Jobcenter
die Beratung und Kenntnisvermittlung durch Dritte fördern, wenn dies
erforderlich ist, die selbständige Tätigkeit zu stabilisieren oder neu auszurichten
(§ 16c Absatz 2 SGB II).
Eine Förderung mit dem Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) ist in diesen Fällen nicht
möglich. Die Gewährung des Einstiegsgeldes soll erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten einen Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geben. Diese
Voraussetzung liegt bei der Fortsetzung einer Beschäftigung oder Tätigkeit als
Selbständiger nicht vor.
Drucksache 19/24029 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24029 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24029 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Drucksache 19/24029 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]