[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Kober, Michael Theurer Jens
Beeck, Carl-Julius Cronenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/23291 –
Kostenübernahme der Mittagsverpflegung für Kinder aus Familien mit geringem
Einkommen während der Corona-Pandemie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Familien mit geringem Einkommen waren von den Einschränkungen des
öffentlichen Lebens im Zuge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-
Pandemie in besonderer Weise betroffen. Lebensmittelpreise, insbesondere für
Obst und Gemüse, sind gestiegen, Schulen und Kindertagesstätten waren über
einen langen Zeitraum geschlossen, und die Kinder mussten von zu Hause aus
betreut werden.
Das wirkte sich insbesondere für Kinder und Jugendliche aus
finanzschwachen Familien nachteilig aus, für die warme Mittagsmahlzeiten ansonsten über
das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) nach § 28 Absatz 6 finanziert werden. Eine zentrale
Voraussetzung für diese Leistung ist, dass Kinder und Jugendlichen an einer
gemeinschaftlich eingenommenen Mittagsverpflegung teilnehmen und diese in
schulischer Verantwortung angeboten wird oder für Kinder in einer
Kindertagesstätte ein Kooperationsvertrag mit der entsprechenden Einrichtung vereinbart
ist. Durch die Schließungen wurde folglich auch auf eine gemeinschaftliche
Mittagsverpflegung vor Ort verzichtet. Die Fraktion der FDP forderte deshalb
bereits früh, Familien und insbesondere Alleinerziehende im SGB-II- und
Zwölftes-Buch-Sozialgesetzbuch (SGB XII)-Leistungsbezug mit ihren
Kindern unbürokratisch über die Mehrbedarfsregelung zu entlasten.
Die Bundesregierung reagierte erst im Mai 2020, zwei Monate nach den
Schulschließungen. Durch das Sozialschutzpaket II, das mehrere
sozialpolitische Maßnahmen für die Zeit der Corona-Krise zusammenfasste, ist auch eine
Anpassung für das kostenlose Schulmittagessen des Bildungs- und
Teilhabepaket in Kraft getreten. Das Gesetz sah vor, die Voraussetzungen für die
Übernahme des Mittagessens über eine Anpassung des Bildungs- und
Teilhabepakets rückwirkend von 1. März 2020 bis 31. Juli 2020 zu ändern. Für diesen
Zeitraum wurde darauf verzichtet, dass das Mittagessen gemeinschaftlich
eingenommen werden muss. Zudem sollten die Kommunen die Mahlzeit den
Kindern flexibel zustellen können, etwa durch eine Lieferung nach Hause oder
durch einen zentralen Abholungsort. Aufwendungen etwa für eine häusliche
Belieferung mit Mittagsverpflegung sollte somit als Bedarf nach § 28 Absatz
6 SGB II anerkannt werden können.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23746
19. Wahlperiode 28.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
27. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Kinder und Jugendliche waren in den Monaten März bis
einschließlich Juli 2020 anspruchsberechtigt auf die Erstattung der Kosten
für eine Mittagsverpflegung über das Bildungs- und Teilhabepaket (bitte
für den Bund und für die einzelnen Länder monatlich auflisten)?
Im Berichtsmonat Mai 2020 gab es insgesamt rund 2,281 Millionen
Leistungsberechtigte im Alter unter 25 Jahren in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dieser Personenkreis
erfüllt nach § 28 SGB II grundsätzlich die
Anspruchsberechtigung nach Lebensalter auf die Erstattung der Kosten für eine
Mittagsverpflegung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets. Ob
tatsächlich ein Leistungsanspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe besteht,
stellt der kommunale Träger nach Beantragung fest. Weitere Angaben finden
sich in Tabelle 1.
Tabelle 1 – Anzahl SGB II-Leistungsberechtigter im Alter von unter 25 Jahren
Mrz 2020 Apr 2020 Mai 2020
Deutschland 2.218.424 2.258.071 2.281.316
Schleswig-Holstein 85.598 87.368 87.837
Hamburg 73.374 75.889 77.112
Niedersachsen 224.837 228.109 230.093
Bremen 42.072 42.698 43.116
Nordrhein-Westfalen 666.934 674.495 679.111
Hessen 171.008 175.678 177.823
Rheinland-Pfalz 90.097 92.422 93.316
Baden-Württemberg 177.939 182.119 184.172
Bayern 157.243 162.381 165.990
Saarland 34.041 34.490 34.727
Berlin 197.562 201.770 204.140
Brandenburg 55.387 56.098 56.680
Mecklenburg-Vorpommern 41.569 42.370 42.704
Sachsen 87.997 89.563 90.808
Sachsen-Anhalt 66.981 66.599 67.010
Thüringen 45.785 46.022 46.677
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Im Bereich des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) wird die Zahl der
Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen des Bildungspaketes statistisch nicht
erfasst. Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und
Teilhabe nach dem BKGG ist der Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld.
Anders als der Kinderzuschlag werden die Bildungs- und Teilhabeleistungen in
den Ländern und Kommunen durch die unterschiedlichsten Stellen gewährt.
Bei den Trägern der Bildungs- und Teilhabeleistungen erfolgt keine
flächendeckende statistische Erfassung für den Rechtskreis BKGG. Angaben zu den
Kindern mit Anspruch auf Kinderzuschlag finden sich in Tabelle 2.
Tabelle 2 – Anzahl Kinder mit Anspruch auf Kinderzuschlag
Mrz 2020 rund 376.000
Apr 2020 rund 488.000
Mai 2020 rund 601.000
Jun 2020 rund 790.000
Jul 2020 rund 942.000
Quelle: BMFSFJ und Statistik der Bundesagentur für Arbeit
2. Wie viele Kinder und Jugendliche waren in den Monaten März bis
einschließlich Juli 2020 anspruchsberechtigt auf die Erstattung der Kosten
für eine Mittagsverpflegung über das Bildungs- und Teilhabepaket und
haben diese Leistung tatsächlich beantragt (bitte für den Bund und für
die einzelnen Länder monatlich auflisten)?
Im Berichtsmonat Mai 2020 gab es rund 361.000 Leistungsberechtigte im Alter
unter 25 Jahren in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für die ein
tatsächlicher Leistungsanspruch auf die Leistungsart Mittagsverpflegung durch das
Jobcenter oder den kommunalen Träger festgestellt und bewilligt wurde. Weitere
Angaben finden sich in Tabelle 3. Für die Einordnung der Werte wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage „Leistungen
und Leistungsempfänger nach dem SGB II“ auf Bundestagsdrucksache
19/15959 verwiesen.
Tabelle 3 – Anzahl SGB II-Leistungsberechtigter mit festgestelltem Anspruch
auf die Leistungsart Mittagsverpflegung
Mrz 2020 Apr 2020 Mai 2020
Deutschland 436.654 373.379 360.694
Schleswig-Holstein 27.884 27.878 27.661
Hamburg 15.423 15.425 15.365
Niedersachsen 30.836 21.213 19.484
Bremen 2.386 2.297 2.265
Nordrhein-Westfalen 128.532 113.795 107.533
Hessen 28.508 21.763 18.699
Rheinland-Pfalz 9.939 8.252 7.351
Baden-Württemberg 25.622 19.516 17.717
Bayern 33.467 26.287 24.257
Saarland 3.310 2.376 1.395
Berlin 48.884 49.302 49.146
Brandenburg 12.180 9.449 8.993
Mecklenburg-Vorpommern 12.194 11.953 11.668
Sachsen 26.828 23.847 26.665
Sachsen-Anhalt 19.753 13.617 14.581
Thüringen 10.908 6.409 7.914
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Hinweis: Es handelt sich um Summen der plausiblen Kreise; diese können untererfasst sein.
Die Angaben zu leistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen von
Mittagsverpflegung im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem
Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII -Hilfe zum
Lebensunterhalt) und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind
in den Tabellen 4 und 5 enthalten. Die Daten für den Monat Juli 2020 liegen
derzeit noch nicht vor.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind nicht leistungsberechtigt nach
dem Vierten Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung). Insofern besteht für diese Personengruppe kein Anspruch auf
Leistungen für Bildung und Teilhabe nach diesem Kapitel.
Tabelle 4 – Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger von
Mehraufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen
Mittagsverpflegung nach dem 3. Kapitel SGB XII
Mrz 2020 Apr 2020 Mai 2020 Juni 2020
Baden-Württemberg 90 50 40 35
Bayern 260 205 180 160
Berlin - - - -
Brandenburg 295 160 160 130
Bremen 165 125 125 125
Hamburg 150 - - 150
Hessen 195 185 175 155
Mecklenburg-
Vorpommern 330 325 310 305
Niedersachsen 320 180 160 140
Nordrhein-Westfalen 665 655 575 575
Rheinland-Pfalz 120 105 95 90
Saarland 35 30 10 10
Sachsen 175 105 230 140
Sachsen-Anhalt 210 165 120 140
Schleswig-Holstein 195 180 180 180
Thüringen 265 190 240 235
Deutschland 3.475 2.660 2.595 2.570
Quelle: Statisches Bundesamt
Empfängerzahlen werden aufgrund der statistischen Geheimhaltung mittels
5er-Rundung ausgewiesen.
Berlin: Nach Mitteilung der Berliner Senatsverwaltung hat die Einführung des
kostenlosen Mittagessens in den Klassenstufen 1 bis 6 dazu beigetragen, dass
die Inanspruchnahme in Berlin für diese Leistung stark abgesunken bzw. sogar
auf 0 zurückgegangen ist. Da diese Leistungen kostenlos sind und daher den
Kindern bzw. ihren Eltern insoweit keine Aufwendungen entstehen, kommt
hierfür auch keine Leistungsgewährung nach dem Bildungspaket im SGB XII
in Betracht.
Hamburg: Nach Mitteilung der Hamburger Sozialverwaltung wurde in den
Monaten April und Mai keine Mittagsverpflegung gewährt, weil die Schulen
wegen der Corona-Pandemie geschlossen waren.
Tabelle 5 – Empfängerinnen und Empfänger von Mehraufwendungen für die
Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
Mrz 20 Apr 20 Mai 20 Jun 20
Baden-Württemberg 1.175 910 735 660
Bayern 2.805 2.015 1.360 1.105
Berlin 60 50 50 50
Brandenburg 1.095 660 570 580
Bremen 400 410 390 390
Hamburg 1.235 - - 1.200
Hessen 840 645 540 535
Mecklenburg-
Vorpommern 635 585 600 590
Niedersachsen 1.410 815 680 630
Nordrhein-Westfalen 6.620 6.120 5.405 5.290
Rheinland-Pfalz 565 520 395 360
Mrz 20 Apr 20 Mai 20 Jun 20
Saarland 15 20 5 10
Sachsen 605 295 775 505
Sachsen-Anhalt 255 105 95 150
Schleswig-Holstein 1.335 1.270 1.245 1.200
Thüringen 590 390 350 370
Deutschland 19.645 14.810 13.205 13.625
Quelle: Statisches Bundesamt
Empfängerzahlen werden aufgrund der statistischen Geheimhaltung mittels
5er-Rundung ausgewiesen.
Berlin: Nach Mitteilung der Berliner Senatsverwaltung hat die Einführung des
kostenlosen Mittagessens in den Klassenstufen 1 bis 6 dazu beigetragen, dass
die Inanspruchnahme in Berlin für diese Leistung stark abgesunken bzw. sogar
auf 0 zurückgegangen ist. Da diese Leistungen kostenlos sind und daher den
Kindern bzw. ihren Eltern insoweit keine Aufwendungen entstehen, kommt
hierfür auch keine Leistungsgewährung nach dem Bildungspaket im AsylbLG
i. V. m. dem SGB XII in Betracht.
Hamburg: Nach Mitteilung der Hamburger Sozialverwaltung wurde in den
Monaten April und Mai keine Mittagsverpflegung gewährt, weil die Schulen
wegen der Corona-Pandemie geschlossen waren.
3. Wie viele Kinder und Jugendliche waren in den Monaten März bis
einschließlich Juli 2020 anspruchsberechtigt auf die Erstattung der Kosten
für eine Mittagsverpflegung über das Bildungs- und Teilhabepaket,
haben diesen aber nicht geltend gemacht, weil sie die Leistung nicht
beantragt haben (bitte für den Bund und für die einzelnen Länder monatlich
auflisten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die auf
Verwaltungsdaten basierenden Statistiken berichten über Leistungsberechtigte, nicht
über Nicht-Leistungsberechtigte.
4. Wie viele Kinder und Jugendliche hatten in den Monaten März bis
einschließlich Juli 2020 ausschließlich deshalb keinen Anspruch auf die
Erstattung der Kosten für eine Mittagsverpflegung über das Bildungs- und
Teilhabepaket, weil in ihrer Schule oder ihrer Kindertagesstätte kein
Mittagessen entsprechend der rechtlichen Voraussetzungen dieser
Leistungsart angeboten wurde (bitte für den Bund und für die einzelnen Länder
monatlich auflisten)?
5. Wie viele Kinder und Jugendliche hatten in den Monaten März bis
einschließlich Juli 2020 ausschließlich deshalb keinen Anspruch auf die
Erstattung der Kosten für eine Mittagsverpflegung über das Bildungs- und
Teilhabepaket, weil vorrangige Leistungsangebote anderer Träger im
Sinne von § 12a SGB II angeboten wurden (bitte für den Bund und für
die einzelnen Länder monatlich auflisten)?
6. Wie viele Kinder und Jugendliche aus Frage 2 waren in den Monaten
März bis einschließlich Juli 2020 von Schulschließungen bzw.
Schließungen der Kindertagesstätten aufgrund der Corona-Pandemie betroffen
(bitte monatlich auflisten)?
7. Wie viele Kinder und Jugendliche aus Frage 6 haben von Mai bis
einschließlich Juli 2020 die Mittagsverpflegung des Bildungs- und
Teilhabepakets über einen Lieferservice zugestellt bekommen (bitte monatlich
auflisten)?
8. Wie viele Kinder und Jugendliche aus Frage 6 hatten von Mai bis
einschließlich Juli 2020 die Möglichkeit, die Mittagsverpflegung des
Bildungs- und Teilhabepakets über eine zentrale Abholstelle zu erhalten
(bitte monatlich auflisten)?
9. Wie viele Kinder und Jugendliche aus Frage 6 haben in den Monaten
Mai bis einschließlich Juli 2020 keine Mittagsverpflegung über das
Bildungs- und Teilhabepakets erhalten (bitte monatlich auflisten)?
10. Wie viele Kinder und Jugendliche aus Frage 6 leben in einer Familie mit
mehreren Kindern mit Anspruch auf die Mittagsverpflegung über das
Bildungs- und Teilhabepaket und haben diese in den Monaten Mai bis
einschließlich Juli 2020 durch unterschiedliche Lieferservices zugestellt
bekommen oder über mehrere Abholstellen erhalten (bitte monatlich
auflisten)?
Die Fragen 4 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
11. Wie viele Kommunen haben nach Kenntnissen der Bundesregierung
einen oder mehrere Lieferservices für die Umsetzung der
Leistungsgewährung der Mittagsverpflegung des Bildungs- und Teilhabepakets in den
Monaten Mai bis Juli 2020 beauftragt (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
12. Wie viele Kommunen haben nach Kenntnissen der Bundesregierung eine
oder mehrere zentrale Abholstellen für die Umsetzung von der
Leistungsgewährung der Mittagsverpflegung des Bildungs- und
Teilhabepakets in den Monaten Mai bis Juli 2020 eingerichtet (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
13. Wie viele Kommunen haben nach Kenntnissen der Bundesregierung
trotz der Regelungen des Sozialschutzpakets II für die Durchführung der
Mittagsverpflegung des Bildungs- und Teilhabepakets weder einen
Lieferservice beauftragt noch eine zentrale Abholstelle installiert?
Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Für die Umsetzung
des Bildungspakets einschließlich der Auslegung der gesetzlichen
Tatbestandsmerkmale sind die kommunalen Träger zuständig; die Aufsicht obliegt den
Ländern.
14. In welcher Höhe waren Finanzmittel für die Mittagsverpflegung der
Bildungs- und Teilhabeleistungen von März bis Juli 2020 insgesamt und
pro Monat vorgesehen?
16. In welcher Höhe flossen Bundesmittel und Landesmittel
a) in die Mittagsverpflegung des Bildungs- und Teilhabepaketes, die
direkt in den Schulen und Betreuungseinrichtungen gemeinschaftlich
angeboten wurde;
b) in die Mittagsverpflegung des Bildungs- und Teilhabepaketes, die
über eine mobile Auslieferung angeboten wurde;
c) in die Mittagsverpflegung des Bildungs- und Teilhabepaketes, die
über eine zentrale Abholstelle angeboten wurde
(bitte nach Ländern seit Mai 2020 monatlich aufschlüsseln)?
Die Fragen 14 bis 16c werden gemeinsam beantwortet.
Aus den amtlichen Daten des SGB II, SGB XII und AsylbLG liegen der
Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden eigenverantwortlich von den
Kreisen und kreisfreien Städten erbracht. Die Kommunen tragen hier auch die
Finanzierungsverantwortung.
Der Bund entlastet die Kommunen lediglich indirekt über eine Anhebung
seiner prozentualen Beteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung in
der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 46 Absatz 8 SGB II). Die hierfür
relevanten Gesamtausgaben für die Bildungs- und Teilhabeleistungen nach dem
SGB II sowie dem BKGG, die den in den Fragen genannten Zeitraum
umfassen, werden erstens nach § 46 Absatz 11 Satz 5 SGB II seitens der Länder erst
zum 31. März 2021 übermittelt und zweitens auch nicht in der in den Fragen
angesprochenen Differenzierung.
15. Wie hoch waren die tatsächlichen Aufwendungen für die
Mittagsverpflegung des Bildungs- und Teilhabepakets in den Monaten von März bis
Juli 2020 insgesamt (bitte monatlich aufschlüsseln)?
Für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie § 6b BKGG wird auf die Antwort
zu Frage 14 verwiesen.
In den Statistiken der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB
XII und der Ausgaben und Einnahmen von Asylbewerberleistungen erfolgt
keine differenzierte Erfassung der Leistungen für Bildung und Teilhabe. Daher
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
17. Wie hoch waren die Mittelerstattungen für Aufwendungen für die
Mittagsverpflegung des Bildungs- und Teilhabepakets in den Monaten von
März bis einschließlich Juli 2020 durchschnittlich pro Kind und Monat,
und wie hoch war der Höchst- und Tiefstwert der Mittelerstattungen pro
Kind und Monat
a) für Mittagessen in Schulen und Betreuungseinrichtung;
b) für mobil ausgeliefertes Mittagessen;
c) für Abholangebote,
(bitte nach den Ländern monatlich aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Für die Leistungsempfänger nach § 28 SGB II sowie § 6b BKGG wird auf die
Antwort zu Frage 14 verwiesen.
18. Wie hoch waren die tatsächlich angefallenen Kosten für die Belieferung
von Mittagessensmahlzeiten des Bildungs- und Teilhabepakets von März
bis einschließlich Juli 2020
a) für die Herstellung der Mahlzeiten selbst;
b) für die direkte Ausgabe, Anlieferung oder die Bereitstellung von
Abholservices der Mahlzeiten;
(bitte nach den einzelnen Ländern monatlich aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]