[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sandra Weeser, Michael Theurer,
Reinhard Houben, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/23329 –
Gesetzentwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer
energierechtlicher Vorschriften
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 23. September 2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer
energierechtlicher Vorschriften (EEG 2021) beschlossen (
https://www.bmwi.de/Redaktion/
DE/Pressemitteilungen/2020/09/20200923-altmaier-eeg-novelle-2021-klares-z
ukunftssignal-fuer-mehr-klimaschutz-und-mehr-erneuerbare.html). Gegenüber
dem vorab veröffentlichten Referentenentwurf haben sich im Rahmen der
Ressortabstimmung Änderungen ergeben (
https://www.bmwi.de/Redaktion/D
E/Downloads/Gesetz/referentenentwurf-aenderung-eeg-und-weiterer-energier
echtlicher-vorschriften.pdf?__blob=publicationFile&v=4).
Im Gesetzentwurf wird u. a. das Ziel festgelegt, dass bereits vor 2050
sämtlicher in Deutschland erzeugter und verbrauchter Strom klimaneutral ist.
Außerdem wird ein technologiespezifischer Ausbaupfad festgelegt, mit dem ein
Anteil erneuerbarer Energien von 65 Prozent am Bruttostromverbrauch in 2030
erreicht werden soll. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf zahlreiche
Einzelregelungen, die laut Gesetzesbegründung u. a. der besseren Markt- und
Netzintegration, der Ausweitung der Flächenkulisse, der Steigerung der
Akzeptanz, der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren
sowie der besseren Koordinierung des Erneuerbaren-Ausbaus zwischen Bund
und Ländern dienen soll. Ein Konzept für den Ausstieg aus der Förderung
erneuerbarer Energien kündigt die Bundesregierung für spätestens 2027 an.
1. Warum kündigt die Bundesregierung Vorschläge für den Einstieg in die
„Post-Förderung-Ära“ im Vortext erst für spätestens 2027 an, und
inwiefern passt dies zu Aussagen des Bundesministers für Wirtschaft und
Energie aus 2018, wonach erneuerbare Energien „in absehbarer Zeit, das
heißt in vier bis fünf Jahren, ihre Wettbewerbsfähigkeit vollständig
erreicht haben“ (vgl. u. a.
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschlan
d/wirtschaftsminister-altmaier-haelt-subventionen-fuer-erneuerbare-ener
gien-bald-fuer-nicht-mehr-noetig/21182610.html?ticket=ST-2466997-uu
hV7LxNuy1fvaFeWnKR-ap1)?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23741
19. Wahlperiode 28.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 27. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie definiert die Bundesregierung diese von Bundesminister Peter
Altmaier angekündigte „vollständige Wettbewerbsfähigkeit“, und welche
Kriterien setzt sie dafür an?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Eine vollständige Wettbewerbsfähigkeit der erneuerbaren Energien im
Strommarkt ist gegeben, wenn die für die Erreichung der mittel- und langfristigen
Ausbauziele erforderlichen Ausbaumengen marktgetrieben realisiert werden.
Die von Bundesminister Peter Altmaier am 17. April 2018 auf der
internationalen Konferenz „Berlin Energy Transition Dialogue“ in Berlin getroffene
Aussage besagte, dass er davon ausgehe, dass die erneuerbaren Energien „in
absehbarer Zeit ihre Wettbewerbsfähigkeit vollständig erreicht haben“. Wie in § 99 des
Entwurfs des EEG 2021 vorgesehen, wird die Bundesregierung in ihren
Erfahrungsberichten zum Erneurbaren-Energien-Gesetz diesen Sachverhalt künftig
regelmäßig untersuchen.
3. Welche Anreize setzt die Bundesregierung mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf für den ungeförderten Ausbau erneuerbarer Energien?
4. Plant die Bundesregierung neben der EEG-Novelle in dieser
Legislaturperiode regulatorische Erleichterungen für den ungeförderten Ausbau
erneuerbarer Energien, zum Beispiel zur Stärkung sogenannter Power
Purchase Agreements (PPA) und von handelbaren Herkunftsnachweisen für
die grüne Eigenschaft erneuerbar erzeugten Stroms, und wenn ja, welche,
und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Die gesetzlich festgelegte Netzanschlussgarantie und der prinzipielle
Einspeisevorrang bestehen auch für Anlagen, die keine Förderung nach dem EEG in
Anspruch nehmen. Ungeförderte Anlagen können außerdem ihren Strom als
„Strom aus erneuerbaren Energien“ mittels Herkunftsnachweisen direkt
vermarkten.
Dieser Regelungsrahmen ist bereits für die ersten Anlagen, insbesondere
Freiflächenanlagen, attraktiv, um außerhalb des EEG ihren Strom zu vermarkten,
z. B. durch sog. „Power Purchase Agreements“ (PPA). Die Bundesregierung
begrüßt es ausdrücklich, dass sich außerhalb der EEG-Förderung am Markt
PPA etablieren. Auch der Handel mit Herkunftsnachweisen wird von der
Bundesregierung unterstützt. Diese Marktentwicklungen sind zu beobachten.
5. Sieht die Bundesregierung das neue Ziel aus § 1 Absatz 2 EEG 2021,
dass bereits vor 2050 der gesamte in Deutschland verbrauchte, also auch
der aus dem EU-Ausland importierte Strom treibhausgasneutral erzeugt
werden soll, als vereinbar mit den Vorschriften des
Energiebinnenmarktes?
6. Stuft die Bundesregierung Strom aus Kernenergie dabei als klimaneutral
ein?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Bei der Vorgabe in § 1 Absatz 2 des Entwurfs des EEG 2021 handelt es sich um
ein ambitionierte Zielvorgabe, um die Klimaziele zu erreichen, die sich die
Bundesregierung gesetzt hat und die auch einen Beitrag zum Erreichen der
Ziele der Europäischen Union leisten. Jeder Mitgliedstaat hat gemäß dem Vertrag
über die Europäische Union das Recht, seinen Energiemix selbst zu bestimmen.
Für Deutschland ist es allerdings auch sehr wichtig, dass Technologien, die zur
Dekarbonisierung beitragen, sicher und nachhaltig sind. Deutschland lehnt
deshalb eine direkte oder mittelbare Förderung des Baus und der
Laufzeitverlängerung von Kernkraftwerken auch in Zukunft ab.
7. Auf welchen Bruttostromverbrauch im Jahr 2030 bezieht sich das Ziel
von 65 Prozent in § 1 Absatz 2 EEG 2021, und warum hält die
Bundesregierung diese Zielvorgabe angesichts der Unklarheit über den
künftigen Stromverbrauch weiterhin für eine geeignete Steuerungsgröße?
Das genannte Ziel bezieht sich auf den im Jahr 2030 tatsächlich realisierten
Bruttostromverbrauch. Die Bundesregierung geht hier aus heutiger Sicht von
580 TWh aus. Da diese Größe naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet ist,
sieht § 98 des Entwurfs des EEG 2021 unter anderem ein kontinuierliches
Monitoring der tatsächlichen und erwarteten Entwicklung des
Bruttostromverbrauchs vor, auf dessen Grundlage die in § 4 des Gesetzentwurfs festgelegten
Ausbaupfade bzw. der Strommengenpfad gemäß § 4a des Gesetzentwurfs
sowie die Ausschreibungsmengen nach den §§ 28, 28a, 28b des Gesetzentwurfs,
sofern erforderlich, angepasst werden.
8. Wie definiert die Bundesregierung das Ziel aus § 1 Absatz 4 EEG 2021,
wonach der Ausbau erneuerbarer Energien kosteneffizient erfolgen soll,
anhand welcher konkreter Kriterien soll dies gemessen werden, und mit
welchen konkreten Maßnahmen soll dies sichergestellt werden?
Bereits im EEG 2017 ist festgelegt, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien
kosteneffizient erfolgen soll (§ 1 Absatz 2 Satz 2 EEG 2017). Es handelt sich
hierbei also nicht um eine Neuregelung. Sichergestellt wird der kosteneffiziente
Ausbau der erneuerbaren Energien durch verschiedene Maßnahmen:
Insbesondere die Ausschreibungen für die verschiedenen Technologien führen zu einer
Reduzierung der Fördersätze und damit zu einer Kostensenkung. Die
Anlagenbetreiber bieten in den Ausschreibungen die Fördersätze an, zu denen der
Betrieb der Energieerzeugungsanlage für sie kostendeckend erfolgen kann. Durch
die im EEG vorgesehenen Höchstwerte für die verschiedenen Technologien
wird außerdem sichergestellt, dass die Bieter keine überhöhten Fördersätze
anbieten. Die Anlagenbetreiber sind damit gezwungen, möglichst kosteneffizient
zu arbeiten. Für die Anlagen, deren Vergütung nicht im Rahmen einer
Ausschreibung ermittelt wird, erfolgt eine Degression der Fördersätze. Mit diesen
Maßnahmen wird also eine Überforderung vermieden.
9. Wie definiert die Bundesregierung das Ziel aus § 1 Absatz 4 EEG 2021,
wonach der Ausbau erneuerbarer Energien netzverträglich erfolgen soll,
anhand welcher konkreter Kriterien soll dies gemessen werden, und mit
welchen konkreten Maßnahmen soll dies sichergestellt werden?
Bereits im EEG 2017 ist festgelegt, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien
netzverträglich erfolgen soll (§ 1 Absatz 2 Satz 2 EEG 2017). Es handelt sich
hierbei also nicht um eine Neuregelung. Bisher wurde der netzverträgliche
Ausbau durch das Netzausbaugebiet gefördert. Allerdings hat diese Regelung
kaum Wirkung entfaltet. Daher sieht der Entwurf des EEG 2021 die
Abschaffung des Netzausbaugebiets vor. Als neues Instrument zur Sicherung des
netzverträglichen Ausbaus der erneuerbaren Energie sollen Südquoten in den
Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Biomasseanlagen sowie
eine neue Ausschreibung für Biomethananlagen in der Südregion eingeführt
werden. Mit diesen Instrumenten wird der Ausbau der erneuerbaren Energien in
den Regionen südlich des Netzengpasses forciert. Zudem wird das
Referenzertragsmodell zur Bestimmung der Fördersätze bei Windenergieanlagen an Land
auf einen 60-Prozent-Standort ausgeweitet. Damit erhalten auch weniger
windhöffige Standorte im Süden in den Ausschreibungen eine faire
Wettbewerbschance. Auch damit wird der Ausbau der erneuerbaren Energien südlich des
Netzengpasses gefördert.
10. Welche rechtlichen und praktischen Konsequenzen hat die Formulierung
aus § 1 Absatz 5 EEG 2021, wonach der Ausbau erneuerbarer Energien
„der öffentlichen Sicherheit“ dient?
Die Regelung, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien dem öffentlichen
Interesse und der öffentlichen Sicherheit dient, ist vor allem eine Klarstellung der
bereits geltenden Rechtslage. Alle Vorgängerfassungen des EEG enthielten
bereits Ziele für den Ausbau der erneuerbaren Energien und deren
Stromproduktion. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer das Wasserrecht
betreffenden Entscheidung festgestellt, dass „die Förderung erneuerbarer
Energiequellen, die für die Union von hoher Priorität ist, u. a. im Hinblick darauf
gerechtfertigt (ist), dass die Nutzung dieser Energiequellen zum Umweltschutz und zur
nachhaltigen Entwicklung beiträgt und zur Sicherheit und Diversifizierung der
Energieversorgung beitragen und die Erreichung der Zielvorgaben des Kyoto-
Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen beschleunigen kann“ (EuGH, Urt. v. 04.05.2016 – C-346/14, Rn. 73).
Es gibt eine große Vielfalt von Rechtsnormen, die sich auf das öffentliche
Interesse und/oder die öffentliche Sicherheit beziehen. Darüber hinaus ist bei allen
Abwägungs- und Ermessensentscheidungen die besondere Bedeutung von
Vorhaben, die im öffentlichen Interesse stehen, zu berücksichtigen. Staatliche
Behörden müssen dieses hohe öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen
Rechtsgütern berücksichtigen. Dies betrifft behördliche Entscheidungen über
jede einzelne Anlage, insbesondere auch Windenergieanlagen an Land, für die
die Flächenverfügbarkeit eine wichtige Rolle bei der Erreichung der
Ausbauziele spielt.
11. Inwiefern könnten auf dieser Grundlage z. B. auch Flächen für die
Errichtung von Windenergie- oder PV-Freiflächenanlagen enteignet
werden?
Eine Enteignung bedarf in jedem Fall einer Rechtsgrundlage. § 1 Absatz 5 des
Entwurfs des EEG 2021 enthält keine solche Rechtsgrundlage.
12. In welchem Verhältnis stehen die technologiespezifischen Ausbaupfade
für die installierte Leistung in § 4 EEG 2021 und der Strommengenpfad
in § 4a EEG 2021, welche Annahmen liegen diesen zugrunde, und
welche Steuerungsgröße gilt als maßgeblich für die Förderung des Ausbaus
erneuerbarer Energien?
13. Inwiefern werden dabei unterschiedliche Wetterjahre mit schwankender
Stromproduktion je installierter Leistung berücksichtigt?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Die Strommengen nach § 4a des Entwurfs des EEG 2021 stellen Zwischenziele
auf dem Weg zur Erreichung des 65-Prozent-Ziels für das Jahr 2030 dar. Im
Jahr 2030 soll ein Anteil von 65 Prozent aus Strom aus erneuerbaren Energien
am Bruttostromverbrauch erreicht werden. Die Berechnung der Strommengen
erfolgt unter Annahme eines Bruttostromverbrauchs von 580 TWh im Jahr
2030. Die Ausbaupfade für Wind an Land und Photovoltaik gemäß § 4 des
Entwurfs des EEG 2021 stellen die notwendige installierte Leistung dar, mit der
die für die Zielerreichung erforderlichen Strommengen unter Berücksichtigung
des Dargebots von Wind- und Sonnenenergie eines durchschnittlichen
Wetterjahres und unter Berücksichtigung des Rückbaus bestehender Altanlagen
erzeugt werden können. Der aktuelle Entwurf für das EEG 2021 sieht zudem ein
kontinuierliches Monitoring der tatsächlichen und erwarteten Entwicklung des
Bruttostromverbrauchs vor, auf dessen Grundlage die in § 4 festgelegten
Ausbaupfade bzw. der Strommengenpfad gemäß § 4a sowie die
Ausschreibungsmengen nach den §§ 28, 28a, 28b, sofern erforderlich, angepasst werden.
14. Warum führt die Bundesregierung ein zweites Ausschreibungssegment
für Solaranlagen ein (auf, an oder in einem Gebäude oder einer
Lärmschutzwand), auf welchen Annahmen basieren die gewählten
Schwellenwerte bei der Anlagengröße, und wieso soll die Ausschreibungspflicht
nicht auch für kleinere Freiflächenanlagen oder „überdachte
Stellplatzflächen“ gelten, die ebenfalls nicht in Flächennutzungskonkurrenz mit
anderen Bereichen stehen?
Durch die geplante Einführung des neuen Ausschreibungssegments für
Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand soll der
geförderte Zubau auch bei großen Dachanlagen gesteigert werden. Diese sind in
den bisherigen Ausschreibungen für Solaranlagen gegenüber den
Freiflächenanlagen in der Regel nicht wettbewerbsfähig. Diese Herausforderung besteht
derzeit gerade bei den Dachanlagen und unterscheidet dieses Segment von
weiteren Segmenten der Solarenergie. Es ist davon auszugehen, dass nur große
Dachanlagen von professionellen Planern oder Investoren entwickelt werden.
15. Auf welchen Berechnungen basiert die in § 38e EEG 2021 vorgesehene
Sicherheit bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen auf
Gebäuden in Höhe von 70 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung?
Die im EEG vorgesehenen Pönalen dienen dazu, dass die Anlagen nach
erfolgreicher Bezuschlagung innerhalb der gesetzlichen Realisierungsfrist auch
tatsächlich gebaut werden und Strom eingespeist wird. Bei der Festlegung der
Höhe der Sicherheiten wurden folgende Aspekte berücksichtigt: Bei
Solaranlagen auf Gebäuden bestehen zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe kaum Kosten,
deshalb sind die Pönalen höher als bei Windenergie an Land. Diese
Pönalenhöhe ist erforderlich, damit tatsächlich ein Anreiz zum Bau der Anlage besteht
und die Zuschläge nicht verfallen und somit die Ausbauziele gefährdet werden.
Bei Wind an Land liegen die Sicherheit weit darunter, da zum Zeitpunkt der
Gebotsabgabe bereits hohe Vorentwicklungskosten angefallen sind, u. a. für
Projektentwicklung und das Genehmigungsverfahren. Diese hohen
Vorentwicklungskosten zusammen mit der im Vergleich zu Photovoltaik geringeren
Sicherheit sind Anreiz genug, um die Anlagen nach erfolgreicher Bezuschlagung
auch tatsächlich zu bauen.
16. Welche Studien und Gutachten hat die Bundesregierung zur Vorbereitung
des Gesetzentwurfs in Auftrag gegeben?
a) Wer sind die Auftragnehmer?
b) Welche Kosten fallen dafür an?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Vorhaben zur Vorbereitung und
Begleitung bei der Erstellung eines
Erfahrungsberichts gemäß § 97 EEG
Hauptauftragnehmer/
Unterauftragnehmer (UAN)
Laufzeit Auftragssumme
brutto
in Euro
Fachlos 1:
Direktvermarktung und Koordinierung
Fraunhofer-Institute für System-
und Innovationsforschung und für
Energiewirtschaft und
Energiesystemtechnik
UAN: Institut für Klimaschutz,
Energie und Mobilität; Büro für
Energie SystemEffizienz
30.06.2016 –
29.06.2019
1.048.867,72
Fachlos 2:
Stromerzeugung aus Biomasse
und Gasen
Fraunhofer-Institut für
Energiewirtschaft und
Energiesystemtechnik
13.07.2016 –
12.07.2019
787.738,63
Fachlos 3:
Stromerzeugung aus Geothermie
gec-co Global Engineering and
Consulting
27.06.2016 –
26.06.2019
317.237,28
Fachlos 4:
Stromerzeugung aus solarer
Strahlungsenergie
Zentrum für Sonnenenergie-
und Wasserstoff-Forschung
Baden-Württemberg
UAN: Bosch & Partner
27.06.2016 –
30.09.2019
771.596,00
Fachlos 5:
Stromerzeugung aus Wasserkraft
Ingenieurbüro Floecksmühle
UAN: Consentec, Fichtner Water
& Transportation, Institut für
Strömungsmechanik und Hydraulische
Strömungsmaschinen an der
Universität Stuttgart, Hydrotec
21.06.2016 –
20.06.2019
325.834,26
Fachlos 6:
Stromerzeugung aus Windenergie an
Land
Deutsche WindGuard
UAN: Zentrum für Sonnenenergie-
und Wasserstoff-Forschung Baden-
Württemberg
01.07.2016 –
30.06.2019
855.621,90
Fachlos 7:
Stromerzeugung aus Windenergie auf
See
Prognos
UAN: Fichtner
29.06.2016 –
28.06.2019
520.654,75
Fachlos 8:
Historische und zukünftige
Entwicklung der EEG-Umlage und ihr Einfluss
auf die Strompreise
Öko-Institut 08.07.2016 –
07.07.2019
251.802,00
Fachlos 9:
Evaluierung der Besonderen
Ausgleichsregelung und der
Umlagebefreiung von eigenerzeugtem und
-genutztem Strom im Erneuerbare-
Energien-Gesetz (EEG)
Prognos
UAN: Boos Hummel & Wegerich
30.06.2016 –
29.06.2019
451.605,00
Darüber hinaus wurden im Rahmen übergreifender Studien zum Erreichen der
Klimaschutzziele spezielle Aspekte des Ausbaus der erneuerbaren Energien
untersucht. Zudem wurden auch Ergebnisse aus dem Vorhaben „Finanzielle
Beteiligung von betroffenen Kommunen bei Planung, Bau und Betrieb von
erneuerbaren Energieanlagen“ (FKZ O3MAP381) bei der Erarbeitung des
Regierungsentwurfs zum EEG 2021 berücksichtigt.
c) Wann werden diese, sofern noch nicht geschehen, veröffentlicht?
Der Erfahrungsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
nach § 97 EEG 2017 vom Juni 2018 und die wissenschaftlichen Berichte der
Vorhaben zur Vorbereitung und Begleitung bei der Erstellung eines
Erfahrungsberichts gemäß § 97 EEG 2017 sind unter folgendem Link verfügbar:
https://w
ww.erneuerbare-energien.de/EE/Navigation/DE/Recht-Politik/Das_EEG/EEG-
Erfahrungsberichte-und-Studien/eeg-erfahrungsberichte-und-studien.html.
17. Mit welcher Frist hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf mit
Ländern und Verbänden konsultiert, und hält die Bundesregierung diesen
Zeitraum für ausreichend und angemessen, um ein so umfangreiches
Gesetzesvorhaben zu bewerten?
Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf mit einer Frist von knapp vier
Werktagen den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Die
kurze Frist war erforderlich, um sicherzustellen, dass das neue EEG am 1. Januar
2021 in Kraft treten kann.
18. Nach welchen Kriterien wurden die beteiligten Verbände ausgewählt?
Nach § 47 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien sind bei Anhörungen zu Gesetzesvorhaben die Zentral- und Gesamtverbände
zu beteiligen. Alle von der EEG-Novelle betroffenen Zentral- und
Gesamtverbände wurden bei der Anhörung beteiligt. Darüber hinaus wurden weitere
Verbände und Institutionen beteiligt, die um Beteiligung gebeten hatten.
19. Welche Organisationen und Einzelpersonen nehmen am Stakeholder-
Dialog zur geplanten Befreiung der Produktion von grünem Wasserstoff
von der EEG-Umlage teil, und nach welchen Kriterien wurden diese
ausgewählt?
Eingeladen werden Vertreterinnen und Vertreter der relevanten
Branchenverbände BDEW, BDI, BEE, DIHK, DWV, VCI, VDMA, VIK und VKU sowie
Vertreterinnen und Vertreter von der ARGE Netz, von Unternehmen der
Energiewirtschaft und Unternehmen, die sich mit der Herstellung von Wasserstoff
befassen, von ausgewählten Ländern (Bayern, Hamburg, Niedersachsen), von
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie von
Forschungsnehmern des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
20. Bis wann plant die Bundesregierung mit einem Ergebnis dieses
Stakeholder-Dialogs?
Bisher fanden zwei Sitzungen statt (am 18. August und am 20. Oktober 2020).
Aktuell wird ein konkreter Regelungsvorschlag ausgearbeitet. Dieser Vorschlag
soll nach der Ressortabstimmung von der Bundesregierung beschlossen und in
das parlamentarische Verfahren zur Novellierung des EEG eingebracht werden.
Der Kabinettbeschluss ist für das vierte Quartal geplant.
21. Welche Optionen zur EEG-Umlagenbefreiung der grünen
Wasserstoffproduktion prüft die Bundesregierung?
Die Bundesregierung prüft insbesondere beihilfe- und verfassungsrechtlich,
wie das Ziel, die Erzeugung von grünem Wasserstoff von der EEG-Umlage zu
befreien, am besten umgesetzt werden kann. Diese Prüfung ist noch nicht
abgeschlossen.
22. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung für den in der
Nationalen Wasserstoffstrategie vorgesehenen Ausgleich der EEG-
Umlagenbefreiung für Elektrolyseure für andere Verbraucher, die EEG-Umlage
zahlen?
Es handelt sich hier um weit überwiegend neue Stromverbraucher, die bisher
keine EEG-Umlage gezahlt haben. Es ist daher nicht mit einem Anstieg der
EEG-Umlage zu rechnen. Die Bundesregierung hat zudem unlängst im
Rahmen des Corona-Hilfspakets Mittel bereitgestellt, um sicherzustellen, dass es,
auch bedingt durch die COVID-19-Pandemie, nicht kurzfristig zu einem
Anstieg der EEG-Umlage kommt. Zudem werden künftig Mittel aus dem
Brennstoffemissionshandel für die Deckung der EEG-Förderkosten verwendet.
23. Inwieweit wird bei der Neufassung des § 61c EEG 2021, also der
Wiedereinführung der erhöhten EEG-Umlagebelastung von KWK (Kraft-
Wärme-Kopplung)-Anlagen, berücksichtigt, dass Anlagen im
Leistungsbereich 1–10 Megawatt ab 2021 durch die Einführung des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) stark belastet werden?
24. Wurden hierzu neue Wirtschaftlichkeitsberechnungen erstellt, und wenn
ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Die Wiedereinführung der erhöhten EEG-Umlagebelastung von KWK-Anlagen
im Leistungsbereich 1 bis 10 MW geht zurück auf eine Einigung mit der
Europäischen Kommission aus dem Jahr 2018. Durch die Änderungen wird
sichergestellt, dass das künftige EEG beihilferechtskonform ausgestaltet ist.
Grundsätzlich gilt, dass der Betrieb der Anlagen im Leistungsbereich 1 bis 10
MW eine hohe Wirtschaftlichkeit aufweist. Insgesamt hängt die
Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen in der Industrie von einer Vielzahl von Faktoren ab.
Einschlägig sind hier, neben der im Rahmen des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) künftig erfolgenden Bepreisung von CO2, vor allem auch die
tendenziell rückläufigen Gaspreise. Auf Unternehmensebene muss zudem
bedacht werden, dass zur Vermeidung übermäßiger Belastungen durch das BEHG
nationale Regelungen für einen zusätzlichen Carbon-Leakage-Schutz
ausgearbeitet werden.
Die Bundesregierung wird sich aber im weiteren Verfahren mit den Hinweisen
aus der Wirtschaft, dass sich durch die veränderten Rahmenbedingungen die
Wirtschaftlichkeit der Anlagen im Leistungsbereich 1 bis 10 MW deutlich
verschlechtert habe, auseinandersetzen.
25. Welche Gründe hat die Bundesregierung, die Empfehlung des Berichts
„Sofortpaket Ladeinfrastruktur 2019“ der AG 5 der „Nationalen
Plattform Zukunft der Mobilität“, den Letztverbraucherbegriff im § 3
Nummer 33 EEG an die Definition in § 3 Nummer 25 des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) anzugleichen, im vorliegenden Gesetzentwurf nicht
aufzunehmen (
https://www.plattform-zukunft-mobilitaet.de/wp-content/u
ploads/2019/03/Bericht-M%C3%A4rz-2019-AG-5-Sektorkopplung-der-
NPM-Sofortpaket-Ladeinfrastruktur-2019.pdf)?
Die Bundesregierung setzt das Ziel ihres „Masterplan Ladeinfrastruktur“,
Rechtsunsicherheiten bei der Abrechnung und Zahlung der EEG-Umlage bei
dem Laden von Elektromobilen zu beseitigen, durch eine Anpassung von § 74
und § 74a EEG 2017 um (vgl. Gesetzentwurf vom 23. September 2020,
Änderungsbefehle 107 und 108). Das in dem „Sofortpaket Ladeinfrastruktur 2019“
formulierte Ziel einer „Reduktion des administrativen Aufwands für
gewerbliche Anwendungen und Laden beim Arbeitgeber“ deckt sich mit diesem Ziel.
Die ausdrücklich anerkannte Möglichkeit der Mitteilung von gemeinsam
abzurechnenden Energiemengen erleichtert gerade auch die Abwicklung der EEG-
Umlagepflichten beim Laden von Elektromobilen und kommt zugleich
zahlreichen weiteren Praxiskonstellationen zugute (vgl. Bundesnetzagentur, Leitfaden
zum Messen und Schätzen, Vereinfachungen 5 und 8 sowie Beispiele 9 bis 11).
In typischen Gewerbekonstellationen ermöglicht gerade der einheitliche
Letztverbraucherbegriff im EEG eine einheitliche Abwicklung aller Letztverbräuche
auf dem Betriebsgelände und die Nutzung gängiger
Vereinfachungsmöglichkeiten: Es macht für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten keinen
Unterschied, ob das Unternehmen den Strom in Produktionsmaschinen, in E-
Gabelstaplern oder als Halter von Elektromobilen der Firmenflotte verbraucht.
Diese einheitliche Abwicklung soll nicht durch abweichende Letztverbrauchs-
Fiktionen für einzelne Verbrauchsgeräte erschwert werden.
26. Welche Gründe gibt es aus Sicht der Bundesregierung, entgegen der
Vorgaben aus Artikel 21 Absatz 2 lit. a) lit. ii) Richtlinie (EU) 2018/2001,
Neu- und Bestandsanlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp weiterhin
mit Umlagen, Abgaben und Gebühren zu belasten?
Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2018/2001 regelt die
Zielsetzung, dass Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität, wenn sie
Elektrizität ins Netz einspeisen, einen angemessenen und ausgewogenen Anteil
der Systemgesamtkosten tragen. Zudem können Mitgliedstaaten nach Artikel
21 Absatz 3 der Richtlinie Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität
für die an Ort und Stelle verbleibende eigenerzeugte erneuerbare Elektrizität
nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Umlagen, Abgaben und Gebühren
auferlegen. Das ist nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie unter
anderem dann möglich, wenn die eigenerzeugte erneuerbare Elektrizität
effektiv gefördert wird. Dies ist durch den Rechtsrahmen für die Eigenversorgung in
Deutschland gewährleistet.
27. Welche Gründe gibt es aus Sicht der Bundesregierung, entgegen der
Vorgaben aus Artikel 21 Absatz 6 lit. e) Richtlinie (EU) 2018/2001, den
Eigenverbrauch bei Anlagen größer als 100 kWp weiterhin nicht
zuzulassen?
Nach Artikel 21 Absatz 6 Satz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2018/2001
sieht der von den Mitgliedstaaten zu schaffende Regulierungsrahmen für die
Eigenversorgung unter anderem vor, dass sichergestellt wird, dass
Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität in Bezug auf die eigenerzeugte und ins
Netz eingespeiste erneuerbare Elektrizität beim Zugang zu bestehenden
Förderregelungen sowie zu allen Segmenten des Elektrizitätsmarkts nicht
diskriminiert werden. Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU)
2018/2001 angesprochene Elektrizität wird im nationalen Rechtsrahmen in
Deutschland diskriminierungsfrei behandelt. Für die differenzierte
Ausgestaltung des nationalen Rechtsrahmens in Bezug auf die eigenerzeugten (und die
eingespeisten) Strommengen liegen sachliche Gründe vor.
28. Welche Gründe gibt es aus Sicht der Bundesregierung, die Vorgaben der
Richtlinien (EU) 2018/2001 und 2019/944 zum gemeinschaftlichen
Eigenverbrauch („Energy Communities“) nicht umzusetzen?
Nach Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 dürfen die
Mitgliedstaaten zwischen Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität und
gemeinsam handelnden Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität
unterscheiden. Die in Artikel 22 der Richtlinie genannten Rechte und
Betätigungsfelder sind Erneuerbaren-Energien-Gemeinschaften in Deutschland
bereits ganz überwiegend möglich. Unabhängig davon misst die Bundesregierung
Erneuerbaren-Energien-Gemeinschaften und der damit verbundenen
gesteigerten Akzeptanz für die Energiewende große Bedeutung zu und wird den
Rechtsrahmen hierfür beständig weiterentwickeln. Ein kurzfristiger Anpassungsbedarf
im EEG besteht hierbei jedoch nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]