[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Suding, Grigorios Aggelidis,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/23300 –
Sanierungsmaßnahmen an den Schulen – Umsetzungsstand des
Kommunalinvestitionsförderungsfonds
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Spätestens seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie zeigt sich, dass nicht alle
Schulen in Deutschland auf die jetzt mehr als notwendigen
Hygienemaßnahmen ausreichend reagieren können. Es fehlt zum Teil an einfachem
Hygienematerial wie Seife oder Handtücher. In manchen Schultoiletten steht nicht
einmal warmes Wasser zur Verfügung (
https://www.welt.de/wirtschaft/article207
310065/Hygiene-Schon-bei-warmen-Wasser-wird-es-in-Deutschlands-Schule
n-eng.html).
Mit dem Kommunalinvestitionsförderungsfonds unterstützt der Bund
finanzschwache Kommunen seit 2015 mit insgesamt 7 Mrd. Euro. Mit dem
Förderprogramm KInvFG Kapitel 1 („Infrastrukturprogramm“) fördert der Bund
u. a. auch mit Beschränkungen Investitionen in die Bildungsinfrastruktur.
Maßgeblich dafür ist der Artikel 104b des Grundgesetzes (GG), auf dessen
Grundlage der Bund diese Finanzhilfen gewähren darf. Die
Fördermöglichkeiten beschränken sich hier daher im Wesentlichen auf Investitionen in die
frühkindliche Infrastruktur und in die energetische Sanierung von Schulgebäuden
(
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Theme
n/Oeffentliche_Finanzen/Foederale_Finanzbeziehungen/Kommunalfinanzen/
Kommunalinvestitionsfoerderungsfonds/Foerderung-von-Investitionen-finanz
schwacher-Kommunen.html).
Aus dem Kommunalinvestitionsförderungsfonds stehen 3,5 Mrd. Euro für das
Förderprogramm KInvFG Kapitel 2 („Schulsanierungsprogramm“) zur
Verfügung, das im Sommer 2017 im Rahmen der Neuordnung der Bund-Länder-
Finanzbeziehungen angesichts des erheblichen Sanierungs- und
Modernisierungsrückstands im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur neu
geschaffen wurde. Gestützt auf Artikel 104c des Grundgesetzes fördert der Bund
mit dem Gesetz kommunale Investitionen zur Sanierung, zum Umbau und zur
Erweiterung von Schulgebäuden in finanzschwachen Kommunen. Gemäß
§ 12 Absatz 2 des Kommunalinvestitionsfördungsgesetzes (KInvFG) sind
„notwendige ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur
Gewährleistung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude förderfähig“.
Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen
von mindestens 40 000 Euro. Der Förderzeitraum wurde schon mehrmals ver-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23740
19. Wahlperiode 28.10.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 27. Oktober 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
längert. Das Schulsanierungsprogramm wird nun voraussichtlich bis Ende
2023 gefördert. Über den Stand der Umsetzung des KInvFG II haben die
Länder dem Bund zuletzt zum 30. Juni 2020 berichtet (
https://www.bundesfinanz
ministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/F
oederale_Finanzbeziehungen/Kommunalfinanzen/Kommunalinvestitionsfoerd
erungsfonds/Umsetzung-KInvFGII.pdf?__blob=publicationFile&v=18).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In vielen Regionen Deutschlands hat sich in den vergangenen Jahren im
Bereich der Schulinfrastruktur, deren Errichtung und Instandhaltung eine Aufgabe
der kommunalen Schulträger ist, ein erheblicher Sanierungs- und
Modernisierungsrückstand entwickelt. Viele Länder haben darauf – in ihrer Zuständigkeit
für eine aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung der Kommunen sowie
der Aufgaben- und Ausgabenverantwortung für die Bildungspolitik – bereits
mit eigenen Programmen zur Verbesserung der Bildungsinfrastruktur reagiert.
Insbesondere finanzschwachen Kommunen fällt es dennoch schwer, den
Sanierungsrückstand aufzuholen.
Eine gute, moderne Bildungsinfrastruktur ist Voraussetzung für ein
leistungsstarkes Bildungssystem und – auch unter dem Aspekt der Fachkräftesicherung –
ein wichtiger Standortfaktor für Familien und die Wirtschaft. Wenn
finanzschwache Kommunen bei der Sanierung und Modernisierung ihrer Schulen
nicht zügiger vorankommen, beeinträchtigt dies die Gleichwertigkeit der
Lebensverhältnisse in den Regionen ebenso wie den Bildungs- und
Wirtschaftsstandort Deutschland als Ganzes.
Aus diesem Grund unterstützt der Bund die Länder und Kommunen über das
„Schulsanierungsprogramm“ des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
(KInvFG) befristet bis 2023 mit Finanzhilfen i. H. von 3,5 Mrd. Euro zur
Verbesserung der Bildungsinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach
Artikel 104c GG. Auch im Rahmen des auf Artikel 104b GG basierenden
„Infrastrukturprogramms“ des KInvFG dient ein Großteil der vom Bund geförderten
Maßnahmen der Verbesserung der Bildungsinfrastruktur. Rund 1,7 der
insgesamt über das Infrastrukturprogramm bereitgestellten Bundesmittel i. H. von
ebenfalls 3,5 Mrd. Euro sind hierfür vorgesehen.
Wie bei allen Bundesfinanzhilfen finanzverfassungsrechtlich vorgesehen, sind
auch für die Umsetzung des KInvFG die Länder zuständig. Der durch das
KInvFG und die beiden Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarungen zur
Durchführung des KInvFG vorgegebene rechtliche Rahmen wurde dabei bewusst so
ausgestaltet, dass ein unverhältnismäßiger bürokratischer Aufwand vermieden
wird und die Bundesmittel schnell für kommunale Investitionen zur Verfügung
stehen. Hierzu wurden beispielsweise die Länder ermächtigt, die Auszahlung
der Bundesmittel unmittelbar bei der Bundeskasse anzuordnen, sobald diese
zur (anteiligen) Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Eine
Zuordnung der abgerufenen Bundesmittel zu einzelnen Maßnahmen oder
Kommunen erfolgt dabei nicht. Die zweckgerechte Verwendung der Bundesmittel
prüft der Bund erst nach Abschluss der Maßnahmen auf Basis halbjährlich von
den Ländern zu übersendenden Übersichten, die insbesondere
Kurzbeschreibungen der geförderten Projekte und Angaben zur Kommune sowie zur
Trägerschaft erhalten.
Über den zwischenzeitlichen Stand der Umsetzung unterrichten die Länder den
Bund in beiden Programmen einmal jährlich in Form von Übersichten der
durch Maßnahmen gebundenen Mittel, die aggregierte Angaben über die Höhe
des Investitionsvolumens, die Höhe der Beteiligung des Bundes an der
öffentlichen Finanzierung sowie die Höhe der Finanzierungsbeiträge Dritter
enthalten. Beim Infrastrukturprogramm sind die Angaben nach den Fördergebieten
gegliedert, eine Untergliederung, z. B. im Hinblick auf einzelne Kommunen/
Träger oder Inhalte der Maßnahmen, erfolgt (bei Infrastruktur- und
Schulsanierungsprogramm) hingegen nicht.
Die in dieser Anfrage erbetenen Informationen liegen der Bundesregierung
daher in Teilen nicht oder erst nach Abschluss der Programme vor.
Mit Blick auf die Interpretation der Zahlen zum Mittelabruf ist darauf
hinzuweisen, dass dieser frühestens bei Vorliegen von Rechnungen für die
Durchführung der Maßnahmen, also in der Regel nach Abschluss der Maßnahmen oder
von Bauabschnitten erfolgen kann. Einige Länder finanzieren die Maßnahmen
auch über den Landeshaushalt vor. Daher ist der Mittelabruf für den Stand der
Umsetzung als nachlaufender Indikator nur von begrenzter Aussagekraft.
1. Wie viele Mittel wurden nach letztem Kenntnisstand der
Bundesregierung für die Sanierung von Schulen bzw. Schulgebäuden bzw.
Schulgelände über das Förderprogramm
Kommunalinvestitionsförderungsfonds – Kapitel II (KInvFG Kapitel 2) beantragt, und wie viele Anträge,
Projektvorhaben, Maßnahmen und Mittel sind bereits bewilligt,
abgeschlossen und abgeflossen (bitte nach Projektvorhaben, Ländern,
Trägerschaft und Schulart aufschlüsseln)?
2. Über welchen Mittelabfluss aus dem KInvFG Kapitel 2 haben die Länder
dem Bund zuletzt berichtet (bitte nach Ländern aufteilen und jeweils
Höhe des Mittelabflusses angeben)?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
Im Schulsanierungsprogramm (KInvFG Kapitel 2) waren die
Bundesfinanzhilfen mit Stand vom 31. März 2020 (nach der jährlichen Meldung der Länder
über den Stand der Umsetzung gemäß § 7 Nr. 2 der VV Kapitel 2) wie folgt
gebunden:
Land
Finanzhilfen
gemäß § 10
KInvFG beantragt bewilligt
abgeschlossen gesamt
(in Euro)
Baden-Württemberg 251.240.500 (1) 0 253 13 266(2) 0 247.682.000 2.842.000 250.524.000
Bayern 293.048.000 (1) 64 544 17 625(2) 41.785.300 248.085.900 3.176.800 293.048.000
Berlin 140.399.000 (1) 0 43 0 43(2) 0 106.903.800 0 106.903.800
Brandenburg 102.368.000 (1) 52 169 2 223(2) 42.614.923 58.182.104 249.927 101.046.954
Bremen 42.430.500 (1) 2 40 0 42(2) 4.180.500 38.249.100 0 42.429.600
Hamburg 61.425.000 (1) 0 10 2 12(2) 0 55.753.745 5.671.255 61.425.000
Hessen 329.976.500 (1) 10 284 6 300(2) 23.774.591 287.396.357 737.338 311.908.286
Mecklenburg-
Vorpommern 75.229.000
(1) 11 4 0 15
(2) 50.874.800 24.354.200 0 75.229.000
Niedersachsen 288.792.000 (1) 729 104 50 883(2) 255.683.344 26.750.535 6.358.121 288.792.000
Land
Finanzhilfen
gemäß § 10
KInvFG beantragt bewilligt
abgeschlossen gesamt
(in Euro)
Nordrhein-Westfalen 1.120.602.000 (1) 75 628 113 816(2) 58.011.501 635.398.702 22.177.898 715.588.101
Rheinland-Pfalz 256.595.500 (1) 107 169 8 284(2) 79.327.173 85.991.806 1.356.382 166.675.361
Saarland 72.002.000 (1) 36 72 9 117(2) 17.280.370 23.904.538 1.008.678 42.193.586
Sachsen 177.908.500 (1) 24 386 25 435(2) 32.313.544 139.488.091 2.485.194 174.286.829
Sachsen-Anhalt 116.431.000 (1) 12 202 0 214(2) 13.472.304 102.958.694 0 116.430.998
Schleswig-Holstein 99.746.000 (1) 26 39 1 66(2) 36.902.187 55.098.028 295.75 92.295.965
Thüringen 71.816.500 (1) 3 26 0 29(2) 4.712.406 64.952.006 0 69.664.412
gesamt 3.500.000.000 (1) 1.151 2.973 246 4.37(2) 660.932.944 2.201.149.605 46.359.342 2.908.441.892
(1) – Anzahl der Maßnahmen
(2) – Bundesbeteiligung (in Euro)
Der Stand der abgerufenen Mittel stellte sich am 23. Oktober 2020 wie folgt
dar:
Land
Finanzhilfen gemäß § 10 KInvFG Datum des
letzten
Mittelabrufes
insgesamt davon abgerufen(Stand: 23. Oktober 2020)
in Euro in Euro in %
Baden-Württemberg 251.240.500 18.652.200 7,4 20.05.2020
Bayern 293.048.000 44.956.356 15,3 21.10.2020
Berlin 140.399.000 0 0,0 –
Brandenburg 102.368.000 3.520.472 3,4 16.10.2020
Bremen 42.430.500 7.925.800 18,7 09.10.2020
Hamburg 61.425.000 41.286.025 67,2 26.06.2020
Hessen 329.976.500 16.719.405 5,1 11.09.2020
Mecklenburg-Vorpommern 75.229.000 0 0,0 –
Niedersachsen 288.792.000 60.427.950 20,9 25.09.2020
Nordrhein-Westfalen 1.120.602.000 189.119.759 16,9 20.10.2020
Rheinland-Pfalz 256.595.500 20.714.734 8,1 15.10.2020
Saarland 72.002.000 3.023.811,00 4,2 22.10.2020
Sachsen 177.908.500 17.279.976 9,7 28.08.2020
Sachsen-Anhalt 116.431.000 1.344.946 1,2 29.09.2020
Schleswig-Holstein 99.736.000 11.127.266 11,2 08.10.2020
Thüringen 71.816.500 19.607.490 27,3 19.10.2020
gesamt 3.500.000.000 455.706.191 13,0
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Wie viele Kommunen haben nach dem letzten Kenntnisstand der
Bundesregierung Mittel aus dem Förderprogramm KInvFG Kapitel 2
(„Schulsanierungsprogramm) beantragt (bitte nach Anzahl und
jeweiligem Bundesland aufschlüsseln)?
4. Aus welchen Kommunen wurden nach letzter Kenntnis der
Bundesregierung Maßnahmen aus dem KInvFG Kapitel 2 beantragt, bewilligt bzw.
gebunden und abgeschlossen (bitte jeweils mit konkret beantragtem
Investitionsgegenstand nach Artikel 104c des Grundgesetzes, des
Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
(Kommunalinvestitionsförderungsgesetz –KInvFG) auflisten)?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
Der Bundesregierung liegen hierzu (bislang) keine Informationen vor. Es wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Da laut aktuellem Umsetzungsstand (
https://www.bundesfinanzministeri
um.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Foed
erale_Finanzbeziehungen/Kommunalfinanzen/Kommunalinvestitionsfoe
rderungsfonds/Umsetzung-KInvFGII.pdf?__blob=publicationFile&
v=18) es eine relativ große Differenz zwischen bewilligten und
abgeschlossenen Maßnahmen gibt, wie kommt diese Differenz zustande, und
welche Ursachen hat die Bundesregierung identifiziert, die dazu führen,
dass die Maßnahmen nur geringfügig abgeschlossen werden können?
Zwischen der Bewilligung und dem Abschluss einer Investitionsmaßnahme
liegen Ausschreibung, Vergabe und vor allem die Durchführung der
Investitionsmaßnahme. Da es sich bei den nach dem Schulsanierungsprogramm
geförderten Maßnahmen häufig um größere Bauvorhaben handelt (durchschnittliches
Investitionsvolumen pro Maßnahme liegt bei rd. 1,2 Mio. Euro) und manche
Sanierungsarbeiten zudem nur in den Schulferien durchgeführt werden können,
ist der bislang vergleichsweise geringe Anteil abgeschlossener Maßnahmen
daher per se nicht überraschend.
Dessen ungeachtet gibt es Indizien für eine teilweise verzögerte Durchführung
von Maßnahmen, die vielfältige und regional unterschiedliche Gründe haben.
Insgesamt tragen vor allem die hohe Auslastung der Bauwirtschaft, aber
beispielsweise auch begrenzte Personalkapazitäten in einigen Kommunen oder
umfangreiche Planungs- und Genehmigungsverfahren, zu einer verzögerten
Umsetzung bei. Letzteres gilt insbesondere dort, wo europaweite
Ausschreibungen für die Vergabe von Aufträgen erforderlich sind.
Damit alle Länder die zur Verfügung stehenden Fördermittel fristgerecht
abrufen können, wurden deshalb im April 2020 die Förderzeiträume der beiden
Kapitel des KInvFG jeweils um ein Jahr verlängert.
6. Wie viele Mittel aus dem KInvFG Kapitel 2 wurden für die Sanierung
sanitärer Anlagen beantragt, und wie viele Anträge und Mittel bewilligt
(bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Es wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Wie viele Mittel aus dem KInvFG Kapitel 1 wurden für Investitionen in
die frühkindliche Infrastruktur und in die energetische Sanierung von
Schulgebäuden beantragt, und wie viele Anträge und Mittel bewilligt
(bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die nachfolgende Tabelle zeigt für die betreffenden Förderbereiche die
Meldungen der vorgesehenen Vorhaben im KInvFG Kapitel 1 nach § 5 Nummer 2
VV zum 30. Juni 2020. Die zusammenfassende Liste gemäß § 5 Nummer 2 VV
umfasst dabei auch die zum Berichtszeitpunkt bereits begonnenen oder
abgeschlossenen Maßnahmen. Eine Untergliederung der Meldung in einzelne
Verfahrensstände erfolgt im Rahmen von Kapitel 1 nicht, da beim
Infrastrukturprogramm nicht alle Länder ein Bewilligungsverfahren durchführen und damit
keine vergleichbaren Angaben möglich wären.
Land
Finanzhilfen
gemäß § 3 KInvFG
(in Euro)
Investitionen in die
frühkindliche
Infrastruktur
Investitionen in die
energetische Sanierung
von Schulinfrastruktur
Anzahl
der
Vorhaben
Bundesbeteiligung
(in Euro)
Anzahl
der
Vorhaben
Bundesbeteiligung
(in Euro)
Baden-Württemberg 247.695.000 285 46.091.091 274 49.931.239
Bayern 289.240.000 43 13.170.900 170 89.255.100
Berlin 137.847.500 65 37.890.650 0 0
Brandenburg 107.947.000 77 20.556.392 74 14.512.838
Bremen 38.773.000 10 18.115.925 25 15.957.276
Hamburg 58.422.000 0 0 14 12.587.100
Hessen 317.138.500 237 73.018.787 147 96.818.313
Mecklenburg-Vorpommern 79.275.000 0 0 0 0
Nieder-sachsen 327.540.500 221 39.286.816 629 171.433.277
Nordrhein-Westfalen 1.125.621.000 311 152.006.949 883 342.822.084
Rheinland-Pfalz 253.197.000 120 29.495.291 200 125.542.860
Saarland 75.313.000 47 8.822.200 109 26.766.193
Sachsen 155.753.500 200 58.652.925 166 49.152.493
Sachsen-Anhalt 110.880.000 87 35.539.444 28 9.624.124
Schleswig-Holstein 99.536.500 136 18.878.975 95 76.390.734
Thüringen 75.820.500 238 9.076.858 122 37.096.253
gesamt 3.500.000.000 2.077 560.603.203 2.936 1.117.889.883
8. Für welche Projekte wurden die häufigsten Anträge aus KInvFG
Kapitel 1 und KInvFG Kapitel 2 im Bereich der frühkindlichen Infrastruktur
und für Schulen gestellt (z. B. Sanierung oder Umbau) (bitte so detailliert
wie möglich angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Es wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Wie lange dauert es im Durchschnitt von der Beantragung der Mittel aus
dem KInvFG Kapitel 2 bis zur Bewilligung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Es wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
10. Wie steht die Bundesregierung dazu, dass die Anforderungen der
öffentlichen Ausschreibungen und die Vergabeverfahren von vielen
Unternehmen (besonderes kleinere Unternehmen) als zu aufwändig betrachtet
werden (
https://www.welt.de/politik/deutschland/article194667085/Maro
de-Schulen-Wenn-die-Sanierung-an-Buerokratie-scheitert.html)?
Der Rahmen für die Durchführung von Vergaben ist bei Auftragswerten
oberhalb der EU-Schwellenwerte europarechtlich vorgeprägt. Die europarechtlichen
Regelungen sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und
verschiedenen Rechtsverordnungen, unter anderem der Vergabeverordnung
(VgV), in nationales Recht umgesetzt. Ziel der Regelungen ist es unter
anderem, einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen sicherzustellen und zu
einer effizienten Verwendung öffentlicher Gelder beizutragen.
Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EU-
Schwellenwerte gilt auf der Ebene des Bundes die
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Sowohl die Regelungen für Vergaben von Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich als auch die UVgO enthalten
verschiedene Instrumente, die das Ziel haben, eine angemessene Teilhabe auch
kleiner und mittelgroßer Unternehmen an öffentlichen Aufträgen
sicherzustellen. So gilt insbesondere die grundsätzliche Pflicht, Aufträge, wo möglich,
in Lose aufzuteilen. Außerdem müssen die Anforderungen an die Eignung der
Unternehmen in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsgegenstand
stehen.
Die Länder haben von der Möglichkeit, die UVgO für ihre Vergabeverfahren
im Unterschwellenbereich zu übernehmen, weit überwiegend Gebrauch
gemacht, allerdings können sie auch abweichende oder zusätzliche
vergaberechtliche Regelungen für diesen Bereich treffen.
Diese Landesregelungen gelten dann auch für Vergaben mit einem
Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte, wenn die Investitionen vom Bund über
Bundesfinanzhilfen wie beispielsweise nach dem
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz mitfinanziert werden. Auf die Ausgestaltung solcher
vergaberechtlichen Vorgaben der Länder, auf die sich am Beispiel Berlins auch der in der
Frage zitierte Artikel bezieht, hat die Bundesregierung keinen Einfluss.
11. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, damit die förderfähigen
Maßnahmen aus den Mitteln des KInvFG Kapitel 2 schneller
durchgeführt werden können?
Die Verwaltungsvereinbarungen zur Durchführung des KInvFG legen bei
Kapitel 1 keine und bei Kapitel 2 nur wenige Vorgaben für die Durchführung der
Maßnahmen fest. In § 4 Absatz 3 VV Kapitel 1 und § 5 Absatz 10 VV
Kapitel 2 ist in diesem Zusammenhang vielmehr ausdrücklich festgelegt, dass eine
einfache und verwaltungseffiziente Ausgestaltung des Verfahrens die
Belastungen der Verwaltungen des Bundes, der Länder und Kommunen so gering wie
möglich halten soll. Eine Änderung dieser Vorgaben ist nicht geplant. Im
Hinblick auf die Ausgestaltung der Vergabeverfahren werden keine Vorgaben
gemacht.
12. Erkennt die Bundesregierung den Vorwurf an, dass Förderprojekte, wie
der DigitalPakt Schule oder der Kommunalinvestitionsförderungsfonds
viel zu bürokratisch aufgelegt sind?
Das im Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und den beiden Bund-Länder-
Verwaltungsvereinbarungen geregelte Verwaltungsverfahren ist bewusst
schlank ausgestaltet, um einen unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand zu
vermeiden. Gleiches gilt auch für die Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt
Schule 2019 bis 2024 und die Zusatzvereinbarungen zum DigitalPakt. Konkret
begründete Vorwürfe, dass diese Regelungen zu bürokratisch seien, sind an die
Bundesregierung bislang auch nicht herangetragen worden. Die Durchführung
der Kommunalinvestitionsförderungsprogramme und des DigitalPakts Schule
erfolgt in diesem Rahmen – wie bei Bundesfinanzhilfen verfassungsrechtlich
generell vorgesehen – durch die Länder, die hierzu unterschiedliche
landesrechtliche Durchführungsbestimmungen festlegen. Auch bezüglich der
Durchführungsbestimmungen sind der Bundesregierung keine konkreten Vorwürfe
bekannt, dass diese zu bürokratisch aufgelegt seien.
Vorwürfe wie die in Frage 10 zitierte Kritik am Berliner Vergaberecht beziehen
sich nicht auf die Ausgestaltung der Bundesfinanzhilfen. Hierzu wird auf die
Antwort zu Frage 10 verwiesen.
13. Wird das „Schulsanierungsprogramm“ (KInvFG Kapitel 2)
voraussichtlich verlängert, wenn die 3,5 Mrd. Euro bis zum Jahr 2023 nicht
ausgegeben worden sind, und wenn ja, für welche Dauer?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Maßnahmen fristgerecht
abgeschlossen werden können. Eine weitere Verlängerung des Förderzeitraums des
Schulsanierungsprogramms ist daher nicht geplant.
14. Wie bewertet die Bundesregierung den KInvFG insgesamt?
Mithilfe welcher Parameter wird das Programm evaluiert, und für wann
ist diese Evaluation geplant?
Der hohe Prozentsatz der gebundenen Mittel bei beiden Kapiteln zeigt, dass die
KInvFG-Finanzhilfen nachgefragt werden. Die Bundesregierung wird am Ende
der Laufzeit der Programme eine Evaluierung vornehmen. Die Parameter
hierfür sind noch nicht festgelegt.
15. Wie viele Kommunen in Deutschland gelten als „finanzschwach“ (bitte
absolut und prozentual für die Bundesrepublik und die Länder
angeben.)?
Es gibt keine allgemeingültige Definition dazu, welche Kommunen als
finanzschwach gelten. Die Kriterien für eine kommunale Finanzschwäche sind in den
verschiedenen Investitionsförderungsprogrammen des Bundes im jeweiligen
Kontext unterschiedlich definiert. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu
Frage 79 der Großen Anfrage „Finanzielle Situation der Kommunen in
Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 19/21407 verwiesen.
16. Wie schätzt die Bundesregierung die Sanierungsbedürftigkeit der
Schulen in Deutschland ein?
17. Liegen der Bundesregierung Zahlen zur derzeitigen Lage der
sanierungsbedürftigen Schulen in Deutschland vor?
a) Wenn ja, wie viele Schulen in Deutschland sind nach Einschätzung
der Bundesregierung sanierungsbedürftig (bitte absolut und
prozentual für die Bundesrepublik und die Länder angeben), und was sind
die häufigsten Gründe für die Sanierungsbedürftigkeit von Schulen
in Deutschland?
b) Wenn nein, wieso hat die Bundesregierung keine Information zur
derzeitigen Lage der sanierungsbedürftigen Schulen?
18. Wie viele Schulen mussten nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten fünf Jahren aufgrund von mangelhaften hygienischen Zuständen
(vorübergehend oder dauerhaft) geschlossen werden (bitte absolut und
prozentual für die Bundesrepublik Deutschland und die Länder
angeben)?
19. Wie viele Schulen in Deutschland konnten seit dem Beginn des neuen
Schuljahres nach Kenntnis der Bundesregierung nicht regulär öffnen,
weil sie die Hygienemaßnahmen zum Umgang mit der Corona-Pandemie
nicht umsetzen können?
Die Fragen 16 bis 19 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhanges
gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Zahlen zur Lage der
sanierungsbedürftigen Schulen in Deutschland vor. Die Ausstattung sowie die Sanierung
von Schulen ist nach der Aufgabenverteilung im föderalen Kompetenzgefüge
in Deutschland Aufgabe der Länder und Kommunen als Schulträger. Auch der
Betrieb der Schulen einschließlich der Erarbeitung und der Umsetzung
möglicher Hygienemaßnahmen in den Schulgebäuden sowie der Zustand der
sanitären Anlagen obliegt alleine den Ländern und Kommunen als Schulträger. Zu
den Hygienemaßnahmen wird weiter auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
20. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die
notwendigen Sanierungen von Schulen voranzubringen?
Das Schulsanierungsprogramm im KInvFG läuft noch bis 2023. Weitere
Finanzhilfen zur Sanierung von Schulen sind nicht geplant.
21. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die notwendigen
Hygienevorkehrungen in den Schulen zu unterstützen, die im Herbst und
Winter nicht mit geöffneten Fenstern Präsenzunterricht abhalten können?
Die Kultusministerkonferenz hat in ihrer Zuständigkeit für den schulischen
Bildungsbereich am 14. Juli 2020 einen „Rahmen für aktualisierte
Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen“ beschlossen, der am 1. September 2020
aktualisiert wurde. Die Einhaltung der notwendigen Hygienevorkehrungen wird in
der Verantwortung der Länder und der Kommunen als Schulträger und in
Abhängigkeit von den lokalen Infektionszahlen vor Ort geregelt.
22. Inwiefern wird die Bundesregierung eine Fördermöglichkeit für
Luftfilteranlagen (
https://www.deutschlandfunk.de/coronavirus-und-aerosol
e-luftfilter-koennen-virenlast-in.697.de.html?dram:article_id=483198) in
Schulen in Betracht ziehen?
Auf die Antwort zu den Fragen 16 bis 19 wird verwiesen.
23. Wie ist die Einschätzung der Bundesregierung zu Präsenzunterricht im
Herbst und Winter, wenn Räume weniger oft gelüftet werden können?
Fragen der Unterrichtsgestaltung wie die Wahl von Formen des Präsenz- und
Distanzunterrichts fallen in die Zuständigkeit der Länder und Kommunen als
Schulträger und werden in Abhängigkeit von lokalen Gegebenheiten vor Ort
entschieden.
24. Inwiefern erkennt die Bundesregierung die Dringlichkeit, den
Sanierungsbedarf an Schulen in Hinblick auf die Corona-Pandemie besonders
in den Blick zu nehmen?
25. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass Hygiene und die
Funktionalität sanitärer Anlagen in Schulgebäuden zum Normalzustand in
Deutschlands Schulen werden?
Die Fragen 24 bis 25 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhanges
gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 16 bis 19 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]