[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr,
Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/23387 –
EU-Verordnung für Kryptoassets
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Europäische Kommission hat einen Entwurf für eine Verordnung von
Kryptoassets vorgelegt. Die Verordnung hinsichtlich „Markets in
Cryptoassets“ (MiCA) wäre einer der umfassendsten Regulierungen von digitalen
Vermögenswerten (
https://ec.europa.eu/finance/docs/law/200924-crypto-asset
s-proposal_en.pdf).
1. Wie viele kryptowährungsbezogene Unternehmen haben nach Kenntnis
der Bundesregierung bereits eine Erlaubnis bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragt bzw. genehmigt
bekommen?
a) Welche Arten von Erlaubnis haben die jeweiligen Unternehmen
beantragt?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Umsatz der
entsprechenden Unternehmen?
c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele der
Unternehmen innerhalb der Europäischen Union vergleichbare Erlaubnisse
bei ihrer jeweiligen Aufsichtsbehörde genehmigt bekommen haben?
Die Fragen 1 bis 1c werden gemeinsam beantwortet.
Die gesetzlichen Erlaubnistatbestände des Kreditwesengesetzes (KWG)
unterscheiden grundsätzlich nicht, ob die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, etwa die
Anlagevermittlung i. S. d. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1 KWG, in Bezug auf
bestimmte Finanzinstrumente i. S. d. § 1 Absatz 11 KWG erbracht werden, zu
denen auch Kryptowerte gehören. Insofern erfolgt auf Seiten der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) keine Kategorisierung von
„kryptowährungsbezogenen Unternehmen“. Zudem stellen sogenannte
Kryptowährungen nur eine Teilmenge der Kryptowerte i. S. d. § 1 Absatz 11 Nr. 10 KWG und
Rechnungseinheiten i. S. d. § 1 Absatz 11 Nr. 10 KWG dar. Die BaFin verfügt
daher über keine entsprechende Statistik dieser Unternehmen und der Umsätze
dieser Unternehmen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24088
19. Wahlperiode 05.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. November
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Im Hinblick auf das zum 1. Januar 2020 als neue erlaubnispflichtige
Finanzdienstleistung eingeführte Kryptoverwahrgeschäft sind der BaFin insgesamt
neun Erlaubnisanträge nach § 32 Absatz 1 KWG zugegangen. Teilweise
wurden zugleich auch weitere erlaubnispflichtige Dienstleistungen nach dem KWG
beantragt. Diese Erlaubnisverfahren dauern derzeit noch an.
Die Einführung des Kryptoverwahrgeschäfts und die Erweiterung der
Finanzinstrumente im KWG um Kryptowerte wurde mit einer Übergangsbestimmung
für bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung tätige Unternehmen
verbunden (§ 64y KWG). Diese Unternehmen können ihr bisheriges Geschäft
fortführen und haben bis zum 30. November 2020 einen vollständigen
Erlaubnisantrag zu stellen. Sie hatten dies der BaFin bis zum 31. März 2020 anzuzeigen.
Der BaFin liegen derzeit rund 50 Absichtsanzeigen vor. Ob aus allen
Absichtsanzeigen auch formelle Erlaubnisanträge resultieren, ist derzeit nicht
abschätzbar, da bisher nicht alle Unternehmen, die eine Absichtsanzeige abgegeben
haben auch einen Erlaubnisantrag gestellt haben. Die BaFin verfügt nicht über
Kenntnisse über die Umsätze dieser Unternehmen.
Da Finanzdienstleistungen mit Kryptowerten europäisch nicht harmonisiert
sind, liegen auch keine zentralen Statistiken darüber vor, wie vielen
Unternehmen innerhalb der Europäischen Union vergleichbare Erlaubnisse erteilt
wurden wie in Deutschland tätigen Unternehmen.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Unternehmen in
Deutschland bzw. in der Europäischen Union in den Anwendungsbereich
der MiCA-Verordnung fallen würden?
a) Welchen Umsatz haben die entsprechenden Unternehmen nach
Kenntnis der Bundesregierung insgesamt?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Unternehmen
in Deutschland bzw. in der Europäischen Union grundsätzlich in den
Anwendungsbereich der MiCA-Verordnung fallen würden, aber von
den jeweiligen regulatorischen Anforderungen durch die Ausnahmen
(vgl. Seite 9 des Entwurfs der EU-Verordnung) befreit sind?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Der Legislativvorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung über Märkte
für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (kurz:
MiCA-Verordnung-E) würde voraussichtlich einen Großteil der Unternehmen
erfassen, die bisher in Deutschland Finanzdienstleistungen mit Kryptowerten
erbringen. Darüber hinaus würden zukünftig u. a. Emittenten von Kryptowerten
in den Anwendungsbereich der MiCA-Verordnung-E fallen.
In der EU könnten nach einer sehr groben Schätzung der EU-Kommission im
Impact Assessment für die MiCA-Verordnung-E ca. 60 bis 150 Dienstleister
erfasst sein, die Handelsplattformen bzw. Dienste zum Erwerb von Kryptowerten
anbieten.
Weder in der EU noch in Deutschland gibt es einen gefestigten Markt für die
Emission von Kryptowerten und Asset-Referenced Token bzw. Electronic
Money Token. Vielmehr sollen mit der MiCA-Verordnung-E die notwendigen
Rahmenbedingungen für derartige Märkte erst geschaffen werden. Damit fehlt
für eine belastbare Schätzung der Unternehmen, die unter die Ausnahmen von
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel
42 Absatz 2 Buchstabe b MiCA-Verordnung-E fallen würden, die
Schätzungsgrundlage. Die gewählten Grenzen für die Ausnahmen orientieren sich daher an
vergleichbaren Grenzen in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129
und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/110/EG.
3. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Zeitplan der EU-
Kommission hinsichtlich der MiCA-Verordnung?
Die Kommission hat die MiCA-Verordnung-E im Rahmen des Digital Finance
Paketes am 24. September 2020 veröffentlicht. Die Verordnung ist derzeit
Gegenstand von Verhandlungen im Rat der Europäischen Union. Es fanden bereits
zwei Sitzungen der zuständigen Ratsarbeitsgruppe statt.
4. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den erwarteten
Erfüllungsaufwand in Deutschland durch die Umsetzung der MiCA-Verordnung für
die Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung?
Der EU-einheitlich berechnete Erfüllungsaufwand für national bisher nicht
regulierte Kryptowerte-Dienstleiter und Emittenten von Kryptowerten kann der
Tabelle auf Seite 87 der Folgenabschätzung der EU-Kommission (SWD/
2020/380 final) (vgl.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CEL
EX:52020SC0380) entnommen werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen,
dass der Legislativvorschlag der EU-Kommission für die MiCA-Verordnung-E
voraussichtlich einen Großteil der Unternehmen erfassen wird, die bisher in
Deutschland erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen mit Kryptowerten
erbringen. Insofern würde der auf Grund der nationalen Regulierung bestehende
Erfüllungsaufwand durch den Erfüllungsaufwand auf Grund der dann
europäischen Regulierung ersetzt werden.
5. Welche zusätzlichen Kapazitäten sind nach Kenntnis der
Bundesregierung bei der BaFin geplant, um die Anforderungen aus der MiCA-
Verordnung zu erfüllen?
Aufgrund der bestehenden nationalen Erlaubnispflichten für
Finanzdienstleistungen mit Kryptowerten verfügt die BaFin bereits über Kapazitäten für die
Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungen mit Kryptowerten. Inwieweit diese
nach Inkrafttreten der MiCA-Verordnung-E anzupassen sind, ist zum jetzigen
Stand noch nicht abschließend bestimmbar und abhängig von der
Ausgestaltung der finalen Anforderungen der MiCA-Verordnung.
6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass Kryptoassets zur
Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung in Deutschland bzw. in der
Europäischen Union genutzt werden?
a) Wenn ja, in welchem Umfang?
Die Fragen 6 und 6a werden gemeinsam beantwortet.
Kryptowährungen werden vor allem im Bereich des Warenbetrugs (u. a. sog.
Ebay-Betrug) sowie bei Phishing- bzw. Überweisungsbetrugsaktivitäten
genutzt. Hierbei werden von Tätern auf betrügerische Weise erlangte Gelder
regelmäßig zeitnah in Kryptowährungen umgewandelt, um die Zahlungsströme
zu verschleiern. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 6b und 6c
verwiesen.
Für den Bereich der Terrorismusfinanzierung mittels Kryptowährungen sind
mehrere Sachverhalte bekannt, bei denen der Verdacht der
Terrorismusfinanzierung mittels Kryptowährungen besteht. Es ist insbesondere zu beobachten, dass
jihadistische Gruppierungen bzw. Mitglieder von solchen Organisationen
online um Unterstützungszahlungen mittels Kryptowährungen werben. Die
Spendenaufrufe richten sich auch an potenzielle Spender innerhalb Deutschlands
bzw. der Europäischen Union.
b) Wie viele Verdachtsmeldungen mit Kryptoassets-Bezug gingen seit
2017 bei der Financial Intelligence Unit (FIU) ein (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
c) Wie viele der entsprechenden FIU-Verdachtsmeldungen erwiesen sich
als werthaltig (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 6b und 6c werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die erbetenen Angaben können der nachstehenden Übersicht entnommen
werden. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) erachtet
solche Verdachtsmeldungen als werthaltig, bei denen sie gemäß § 32 Absatz 2
Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) das Ergebnis ihrer Analyse sowie alle
sachdienlichen Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden
übermittelt hat.
Jahr Eingegangene
Verdachtsmeldungen mit Kryptowährungs-
Bezug
Hiervon Übermittlungen an
Strafverfolgungsbehörden
gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1
GwG
2. HJ 2017 201 137
2018 575 292
2019 775 316
1. HJ 2020 837 226
Gesamt 2.388 971
Zum 26. Juni 2017 wurde in der Zollverwaltung die FIU neu eingerichtet.
Angaben erfolgen daher erst ab dem zweiten Halbjahr 2017.
7. Befürwortet die Bundesregierung die Höhen der Schwellenwerte zur
Klassifizierung von signifikanten Stablecoins (significant asset-
referenced tokens) seitens der EU-Kommission (vgl. Seite 71 des Entwurfs der
EU-Verordnung)?
a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Unternehmen
in Deutschland bzw. in der Europäischen Union oberhalb bzw.
unterhalb der Schwellenwerte operieren?
Die Fragen 7 und 7a werden zusammen beantwortet.
Die Schwellenwerte zur Klassifizierung von signifikanten Asset-Referenced
Token und signifikanten Electronic-Money Token sind derzeit Gegenstand der
Befassung der Ratsarbeitsgruppe zur MiCA-Verordnung. Es zeichnet sich ab,
dass es weiterer Prüfungen und Analyse zur angemessenen Höhe der
Schwellenwerte bedarf.
b) Ist die Bundesregierung im Kontakt mit der Libra Association
hinsichtlich der Schwellenwerte der EU-Verordnung, und wenn ja, bis
wann erwartet die Bundesregierung, dass die Libra Association über
die jeweiligen Schwellenwerte kommt?
Ein Austausch mit der Libra Association im Hinblick auf die Schwellenwerte
der MiCA-Verordnung-E hat bisher nicht stattgefunden. Die Überschreitung
der Schwellenwerte setzt u. a. einen Markteintritt der Libra Association in der
EU voraus, der bisher nicht erfolgt ist.
8. Erwägt die Bundesregierung Maßnahmen hinsichtlich Kryptoassets,
welche über die EU-Verordnung hinausgehen?
a) Wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant?
b) Wenn ja, mit welchem Zeitplan?
Die Fragen 8 bis 8b werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung bereit derzeit die Kabinettbefassung des Entwurfs eines
Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG-E) vor. Der
Gesetzentwurf dient der Modernisierung des deutschen Wertpapierrechts und
des dazugehörigen Aufsichtsrechts. Mit der Einführung elektronischer
Wertpapiere soll einer der zentralen Bausteine der Blockchainstrategie der
Bundesregierung umgesetzt werden. Ungeachtet der generellen Einordnung
elektronischer Wertpapiere soll hierdurch erstmals auch die Möglichkeit zur Begebung
elektronischer Wertpapiere auf Basis der Distributed-Ledger-Technologie
geschaffen werden.
c) Wie ist die Position der Bundesregierung hinsichtlich eines Verbots
von Kryptoassets?
Wie würde ein solches etwaiges Verbot nach Ansicht der
Bundesregierung ausgestaltet sein (vgl. auch
https://www.manager-magazin.de/unt
ernehmen/bitcoin-libra-kryptowaehrungen-droht-verbot-der-europaeis
chen-union-a-2782a17b-64a9-4aa2-9f05-600fa8820f34)?
Nach Artikel 19 Absatz 2 MiCA-Verordnung-E ist die für die Emission von
Asset-Reference Token notwendige Erlaubnis zu versagen, wenn es objektive
und nachweisbare Gründe für diese Annahme gibt, dass das Geschäftsmodell
des antragstellenden Emittenten eine ernsthafte Bedrohung für die
Finanzstabilität, die geldpolitische Transmission oder die geldpolitische Souveränität
darstellen kann. Der Legislativvorschlag der EU-Kommission trägt damit, der
gemeinsamen Stellungnahme von EU-Kommission und des Rates der
Europäischen Union vom 5. Dezember 2019 (vgl.
https://www.consilium.europa.eu/d
e/press/press-releases/2019/12/05/joint-statement-by-the-council-and-the-com
mission-on-stablecoins/) Rechnung. Darüber hinaus greift der
Legislativvorschlag der EU-Kommission Anforderungen aus der gemeinsamen
Stellungnahme von Frankreich, Italien, Spanien, Niederlanden und Deutschland vom
11. September 2020 auf (vgl.
https://www.eu2020finance.de/en/news/joint-state
ment-on-asset-backed-crypto-assets-stablecoins), dass sog. „globale
Stablecoins“ die geldpolitische Souveränität nicht in Frage stellen, und dass die
Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU ausreichend geschützt sein sollen.
9. Wie ist die Position der Bundesregierung zu digitalem Zentralbankgeld?
a) Unterstützt die Bundesregierung Pläne hinsichtlich sog. Wholesale
CBDC (Central Bank Digital Currency) als auch sog. Retail CBDC?
Die Fragen 9 und 9a werden zusammen beantwortet.
Am 2. Oktober 2020 haben die Europäische Zentralbank und die nationalen
Zentralbanken, die den Euro herausgeben (Eurosystem) einen „Bericht zum
digitalen Euro“ veröffentlicht, der sich in erster Linie auf Digitales
Zentralbankgeld für Jedermann (Retail-CBDC) konzentriert. Er enthält auch einen kurzen
Anhang zu Digitalem Zentralbankgeld für Geschäftsbanken (Wholesale-
CBDC). Zeitgleich wurde eine öffentliche Konsultation gestartet, die das
Stimmungsbild und die besonderen Anliegen von Unternehmen, Verbänden und
Privatpersonen zu diesem Thema klären soll. Angesichts zahlreicher Arbeiten zu
digitalen Zentralbankgeld in anderen Ländern sowie Plänen privater
Marktakteure zur Emission sog. „globaler Stablecoins“ ist eine Auseinandersetzung mit
der Thematik geboten. Dies umfasst insbesondere die Analyse, Diskussion und
Experimente zur möglichen Ausgestaltung eines Digitalen Euros auf Basis der
Expertise der Zentralbanken.
b) Bis wann könnte nach Einschätzung der Bundesregierung die
Europäische Zentralbank einen E-Euro (auf Blockchain-Basis) herausgeben?
Bisher ist keine Entscheidung zur Einführung eines digitalen Euros gefallen.
Der EZB-Rat plant Mitte nächsten Jahres zu entscheiden, ob er ein Projekt zum
digitalen Euro aufsetzt, welches voraussichtlich mit einer formalen
Untersuchungsphase beginnen würde. Aufgrund von Erfahrungen des Eurosystems mit
zahlreichen Projekten im Zahlungsverkehr sowie den Beobachtungen in
Ländern, die bei der Untersuchung von Digitalem Zentralbankgeld bereits weiter
fortgeschritten sind, dürften für ein solches Großprojekt ein mehrjähriger
Zeitraum zu veranschlagen sein.
10. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele elektronische
Wertpapiere in welchem Wert jährlich innerhalb der EU emittiert
werden?
Der Bundesregierung liegen keinen Statistiken vor, in denen unterschieden
wird, ob die emittierten Wertpapiere in einer Urkunde verbrieft oder
elektronisch begeben wurden.
11. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung Änderungen an der MiFID-
Richtlinie hinsichtlich elektronischer Wertpapiere geplant?
a) Wenn ja, welche konkreten Änderungen sind geplant?
b) Wenn ja, mit welchem Zeitplan?
c) Hat die Bundesregierung eine eigene Position hinsichtlich möglicher
Änderungen der MiFID-Richtlinie in Bezug auf elektronische
Wertpapiere, und wenn ja, welche?
Die Fragen 11 bis 11c werden gemeinsam beantwortet.
Im Rahmen der Veröffentlichung des Digital Finance Paketes am 24.
September 2020 hat die EU-Kommission auch einen Legislativvorschlag für eine
Verordnung über ein Pilotregime für DLT-Marktinfrastrukturen veröffentlicht
sowie eine Omnibusrichtlinie, die u. a. in der Richtlinie 2014/65/EU (MiFiD-
Richtlinie) eine Klarstellung vorschlägt, nach welcher der Begriff der
Finanzinstrumente auch solche Finanzinstrumente erfasst, die über eine Distributed
Ledger (DLT) emittiert werden. Mit der Einführung des Pilot-Regimes soll der
Handel und der Nach-Handel von Finanzinstrumenten auf DLT-Basis
ermöglicht werden. Die Zielstellung des Legislativvorschlages der EU-Kommission
flankiert damit die mit dem eWpG-E auch geplante Einführung von
Kryptowertpapieren.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]