[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Otto Fricke, Christian Dürr, Bettina
Stark-Watzinger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/23388 –
Die Auswirkungen von „Next Generation EU“ auf den Bundeshaushalt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In seiner Außerordentlichen Tagung vom 17. Juli bis zum 21. Juli 2020 hat der
Europäische Rat neben einem Grundsatzbeschluss zum Mehrjährigen
Finanzrahmen 2021 bis 2027 den über Schulden zu finanzierenden sog. Aufbauplan
„Next Generation EU“ (NGEU) mit einem Gesamtvolumen von 750 Mrd.
Euro (in Preisen von 2018) beschlossen. Dieser sieht im Rahmen einer „Aufbau-
und Resilienzfazilität“ von 2021 bis 2026 Zahlungen von insgesamt
672,5 Mrd. Euro (in Preisen von 2018) an die Mitgliedstaaten für Reformen
und Investitionen vor. Deutschland sollen nach ersten Prognosen insgesamt
rund 23 Mrd. Euro zufließen.
1. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die Deutschland zustehenden Mittel
aus der Aufbau- und Resilienzfazilität allein dem Bund, allein den
Ländern oder Bund und Ländern zu bestimmten Anteilen gemeinsam
zustehen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Die Bezüge der EU-Rechtsgrundlagen zur Aufbau- und Resilienzfazilität
(ARF) richten sich an die mitgliedstaatliche Ebene und enthalten – anders als
z. B. die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds – keine Vorgaben, die
die Verteilung bzw. den Einsatz der Mittel an regionenbezogene Kriterien oder
Aspekte in den Mitgliedstaaten knüpft.
Der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 sieht vor, die
Mittel der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) für vom Bund zu finanzierende
Vorhaben einzusetzen.
2. Hat die Bundesregierung geprüft, wie die dem Bund im Jahr 2021
zufließenden Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität in den
Bundeshaushalt 2021 einzustellen sind?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23976
19. Wahlperiode 04.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. November
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
a) In welcher Höhe werden die Mittel dem Bund im Jahr 2021
voraussichtlich zufließen?
Die Zuteilung der Zuschüsse steht noch nicht abschließend fest. 70 Prozent der
Mittel werden für die Jahre 2021 bis 2022 auf Grundlage bereits vorliegender
Indikatoren nach einer Formel gebunden. Daraus erhält Deutschland nach
aktuellen Berechnungen der Europäische Kommission rund 15 Mrd. Euro.
b) Zu welchem Zeitpunkt werden die Mittel dem Bund im Jahr 2021
voraussichtlich zufließen?
Der Entwurf der EU-Verordnung zur ARF (ARF-VO) sieht vor, dass spätestens
zum 30. April 2021 der nationale Aufbau- und Resilienzplan (ARP) an die
Europäische Kommission zu übersenden ist. Nach Übersendung hat die
Europäische Kommission zwei Monate Zeit um die ARP zu prüfen. Anschließend
billigt der Rat die Pläne auf Vorschlag der Kommission im Weg eines
Durchführungsrechtsakts. Mit Billigung des ARP kann eine Vorabauszahlung in Höhe
von 10 Prozent des dem jeweiligen Mitgliedstaat zugewiesenen finanziellen
Beitrags erfolgen. Entsprechend ist nach jetzigem Stand mit der ersten
Auszahlung Mitte 2021 zu rechnen.
c) In welchem Einzelplan, welchem Kapitel und welchem Titel werden
die Mittel auf der Einnahmeseite verbucht werden?
Im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2021 ist die Vorabauszahlung in
Höhe von 10 Prozent der nach derzeitigem Stand voraussichtlich auf
Deutschland entfallenden Mittel, also 2,25 Mrd. Euro als Einnahme im Einzelplan 60
Kapitel 6002 Titel 272 02 veranschlagt.
d) In welchem Einzelplan, welchem Kapitel und welchem Titel werden
die Mittel auf der Ausgabeseite verbucht werden?
Gemäß dem Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 sind
die auf Deutschland entfallenden Mittel der ARF für vom Bund zu
finanzierende Vorhaben einzusetzen. Die Bundesregierung erstellt derzeit den Deutschen
Aufbau- und Resilienzplan (DARP), in dem die aus den Mitteln der ARF zu
finanzierenden Vorhaben aufgeführt sein werden. Die Erstellung des DARP ist
noch nicht abgeschlossen, dementsprechend wurde noch keine Auswahl der
konkreten Vorhaben getroffen. Von daher ist eine Zuordnung von konkreten
Titeln noch nicht möglich.
3. Hat die Bundesregierung geprüft, ob für die dem Bund im Jahr 2021
zufließenden Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität ein
Nachtragshaushalt ausgebracht werden muss, soweit die entsprechenden Rechtsakte,
insbesondere das deutsche Ratifizierungsgesetz zum neuen
Eigenmittelbeschluss sowie die Ratifizierungsrechtsakte aller anderen EU-
Mitgliedstaaten, nicht noch vor Abschluss der Haushaltsgesetzgebung für den
Bundeshaushalt 2021 abgeschlossen sind?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die im Haushaltsjahr 2021
veranschlagten Einnahmen der ARF realisiert werden.
4. Hat die Bundesregierung geprüft, wie sich die dem Bund im Jahr 2021
zufließenden Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität auf den Saldo des
Bundeshaushalts 2021 und insbesondere auf die gemäß der sog.
Schuldenbremse des Artikel 109 Absatz 3 i. V. m. Artikel 115 Absatz 2 des
Grundgesetzes (GG) zulässige Nettokreditaufnahme auswirken werden?
Die Deutschland zufließenden Mittel aus der ARF und die noch zu
bestimmenden Ausgaben unter ebendieser belasten den Finanzierungssaldo des
Bundeshaushalts 2021 nicht. Ebenso werden bei der Berechnung der Soll-
Nettokreditaufnahme Einnahmen und Ausgaben aus der ARF in der Summe saldenneutral
gebucht.
5. Hat die Bundesregierung geprüft, ob sie von der vorgesehenen
Möglichkeit, bereits im Jahr 2020, und zwar seit dem 1. Februar 2020,
vorgenommene staatliche Maßnahmen zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
der Aufbau- und Resilienzfazilität anrechnen zu lassen, Gebrauch machen
möchte?
a) Plant die Bundesregierung, voraussichtlich für sämtliche dem Bund im
Jahr 2021 zufließenden Mittel von dieser Möglichkeit Gebrauch zu
machen, oder sollen auch im Jahr 2021 Ausgaben aus dem
Bundeshaushalt erfolgen, die zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
der Aufbau- und Resilienzfazilität erforderlich sind?
b) Wie erfolgt die haushaltsrechtliche Verbuchung von Mitteln der
Aufbau- und Resilienzfazilität, denen keine Ausgaben für
förderungswürdige Projekte entgegenstehen?
c) Plant die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag bei Zufließen
der Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität zusätzliche Ausgaben
vorzuschlagen, die nicht in förderungswürdige Projekte fließen sollen?
Der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 sieht vor, die
Mittel der ARF für vom Bund zu finanzierende Vorhaben einzusetzen, von
denen viele bereits in der Realisierung sind. Die konkreten Maßnahmen des
Konjunktur- und Zukunftspaketes, die in den DARP aufgenommen werden,
stehen noch nicht fest. Daher kann keine konkrete Aussage dazu getroffen
werden, wie hoch der Anteil der Maßnahmen sein wird, die bereits 2020 begonnen
wurden bzw. ab 2021 umgesetzt werden.
Es ist davon auszugehen, dass alle Einnahmen aus der ARF
förderungswürdigen Projekten zugeordnet werden können.
Unabhängig davon ist die Unterstützung durch die ARF gemäß der rechtlichen
Grundlagen stets an die Umsetzung des jeweiligen nationalen Aufbau- und
Resilienzplans geknüpft, der zuvor von der Europäischen Kommission und dem
europäischen Wirtschafts- und Finanzausschuss geprüft und vom Rat gebilligt
wurde.
6. Hat die Bundesregierung geprüft, in welcher Höhe dem Bund
voraussichtlich in den Jahren 2022, 2023, 2024, 2025 und 2026 Mittel aus der
Aufbau- und Resilienzfazilität zufließen werden?
Die Mittel der ARF können über die kommenden 3 Jahre (2021 bis 2023)
gebunden werden. Auszahlungen müssen bis spätestens 2026 beantragt werden,
da die Auszahlung seitens der EU lediglich bis Ende 2026 erfolgt. Die
Zuteilung der Zuschüsse steht noch nicht abschließend fest. 70 Prozent der Mittel
werden für die Jahre 2021 bis 2022 auf Grundlage bereits vorliegender
Indikatoren nach einer Formel gebunden. Daraus kann Deutschland nach aktuellen
Berechnungen der Europäische Kommission rund 15 Mrd. Euro abrufen. Die
finale Zuteilung der weiteren 30 Prozent der Mittel für das Jahr 2023 erfolgt
später. Dabei wird auch die wirtschaftliche Entwicklung 2020 und 2021 in der
Verteilungsformel berücksichtigt; diese Zahlen werden erst 2022 verfügbar
sein. Auf Grundlage ihrer Sommerprognose zur Wirtschaftsentwicklung hat die
Europäische Kommission aktuell geschätzt, dass Deutschland insgesamt rund
22,5 Mrd. Euro an Zuschüssen erhalten kann. Der konkrete Zufluss an Mitteln
erfordert die Erreichung von im Rahmen der Aufbau- und Resilienzplänen zu
vereinbarenden Meilensteinen und Zielen und bemisst sich nach
projektbezogenen Ausgabenansätzen in den Jahren 2021 bis 2026.
7. Hat die Bundesregierung geprüft, ob eine Verwendung der Mittel aus der
Aufbau- und Resilienzfazilität nur für Ausgabeprogramme zulässig ist,
oder ob auch die Finanzierung einer allgemeinen,
wettbewerbsfähigkeitsorientierten Steuersenkung genehmigungsfähig wäre?
Der Entwurf der ARF-VO und die daraus abgeleiteten Leitlinien der
Europäische Kommission für die Erarbeitung der nationalen ARP befindet sich noch
in der Abstimmung in den Europäischen Gremien. Vor diesem Hintergrund
kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Finanzierung
einer allgemeinen, wettbewerbsfähigkeitsorientierten Steuersenkung
genehmigungsfähig wäre.
8. Hat die Bundesregierung geprüft, wie die Deutschland zufließenden Mittel
aus der Aufbau- und Resilienzfazilität bei der Berechnung des zulässigen
nominalen bzw. des zulässigen strukturellen Defizits im Rahmen des
Stabilitäts- und Wachstumspakts rechtlich einzuordnen sind?
Deutschland wird nach jetziger Planung ausschließlich Zuschüsse und keine
Kredite aus der ARF beantragen. Nach den jüngsten Informationen von Seiten
Eurostats sind die Zuschüsse aus der ARF und die noch zu bestimmenden
korrespondierenden Ausgaben unter ebendieser bei der Berechnung des nominalen
und des strukturellen Finanzierungssaldos im Rahmen der europäischen
Haushaltsüberwachung in der Summe saldenneutral in Abgrenzung der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu buchen. Der Finanzierungssaldo des Staates
würde nach dieser vorläufigen Einschätzung nicht von den Zuschüssen aus der
ARF und den korrespondierenden Ausgaben tangiert. Damit erfolgt die
statistische Erfassung der Mittel aus der ARF analog zur Behandlung der regulären
Zuschüsse der Europäischen Union an die Mitgliedstaaten. Im Übrigen wird
zum Zeitpunkt der Erfassung der ausgabeseitigen Maßnahme eine
entsprechende einnahmeseitige Transaktion gebucht, sodass unabhängig vom tatsächlichen
Zeitpunkt der Auszahlung des EU-Zuschusses an den Mitgliedstaat
gewährleistet ist, dass die Maßnahmen unter der ARF saldenneutral erfasst werden.
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