Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität ein Jahr nach dem Anschlag von Halle nicht in Kraft
der Abgeordneten Renate Künast, Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, Dr. Irene Mihalic, Canan Bayram, Luise Amtsberg, Britta Haßelmann, Katja Keul, Monika Lazar, Filiz Polat und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Vor einem Jahr, am 9. Oktober 2019, verübte ein Rechtsextremist und militanter Antisemit, der sich insbesondere im Netz radikalisiert hatte, einen Anschlag auf die Synagoge von Halle, tötete im Folgenden zwei Menschen und verletzte zwei weitere schwer. Die Bundesregierung beschloss daraufhin Ende Oktober 2019 ein „Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ und legte Ende Februar 2020 einen gleichnamigen Gesetzentwurf vor (Bundesratsdrucksache 87/20 vom 21. Februar 2020).
Das am 18. Juni 2020 vom Deutschen Bundestag aufgrund des Gesetzentwurfs der Bundesregierung von der Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD beschlossene und durch Mitwirkung des Bundesrates am 3. Juli 2020 gemäß Artikel 78 des Grundgesetzes (GG) zustande gekommene „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ (gemäß Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 19/20163, bislang noch nicht verkündet) ist zumindest in Teilen nach Ansicht der Fragesteller verfassungswidrig. Das bestätigen sowohl ein von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Prof. Dr. Matthias Bäcker (Universität Mainz) in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten (abrufbar unter https://www.gruene-bundestag.de/themen/rechtspolitik/gesetz-gegen-hasskriminalitaet-umgehend-verfassungskonform-machen) als auch – teils noch weitergehender – zwei Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD 10-3000-037/20 vom 16. September 2020 und WD 10-3000-030/20 vom 15. September 2020).
Um die Verwirklichung des wichtigen Ziels dieses Gesetzes, den zunehmenden Rechtsextremismus, die anhaltenden Angriffe auf Demokratinnen und Demokraten und die zu beobachtende Verrohung der Diskussionskultur und Straftaten im Netz (von Volksverhetzung, Bedrohungen, Vorbereitung von Terrordelikten bis zur Verbreitung von Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder) effektiv zu bekämpfen, nicht weiter zu gefährden, muss es unverzüglich an die Anforderungen des Grundgesetzes angepasst werden, wie sie sich erneut, aktuell und mit unmittelbarer Relevanz auch für dieses Gesetz aus dem am 17. Juli 2020 verkündeten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 – (Bestandsdatenauskunft II) ergeben. Denn das BVerfG hat mit diesem Beschluss entschieden, dass § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG), § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) sowie weitere fachgesetzliche Normen mit Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 GG unvereinbar sind. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss angesichts der Bindung an Gesetz und Recht übertragen werden auf die betreffenden Regelungsgegenstände des „Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“.
Insbesondere sein Kernstück, eine grundrechtlich tiefgreifende Meldepflicht der Anbieter sozialer Netzwerke an das Bundeskriminalamt (BKA) als Zentralstelle, und Neuregelungen im Bundeskriminalamtgesetz, im Telemediengesetz (TMG) und in der Strafprozessordnung (StPO) müssen nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller auf den Prüfstand. Die weitreichende Übermittlung sogenannter Bestandsdaten durch Private ohne ausreichende Vorprüfung eines Anfangsverdachts stieß bereits im Gesetzgebungsprozess auf deutliche Kritik. Grundrechtsschonende Alternativen, beispielsweise in Form eines „Zwei-Stufen-Modells“ wie von der anfragenden Fraktion vorgeschlagen (siehe den in der Ausschussberatung sowie im Plenum gestellten Änderungsantrag auf Bundestagsdrucksache 19/20168) wurden von der Bundesregierung nicht aufgegriffen und u. a. von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD abgelehnt.
Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität enthält laut dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Matthias Bäcker vom 16. September 2020 teils offensichtlich, teils mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrige und teils verfassungsrechtlich zweifelhafte Regelungen. Die vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bis Ende 2021 für die beanstandeten Regelungen gewährte Korrekturfrist gilt nicht für neue Gesetze. Ein Bestehenbleiben des (bislang noch nicht verkündeten) Gesetzes zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität ohne die nötigen Korrekturen würde das Gesetz verfassungsrechtlich höchst angreifbar machen und das unverändert besonders dringliche Ziel einer wirksamen Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität im Netz ganz erheblich gefährden, wenn nicht über einen längeren Zeitraum unmöglich machen. Für Opfer ebenso wie für Diensteanbieter, BKA, Strafverfolgungsbehörden und Beschuldigte sind verfassungskonforme, zweifelsfreie Rechtsgrundlagen unabdingbar.
Laut Medienberichten von Mitte September 2020 suchten Bundesregierung und Bundespräsidialamt seit Wochen eine Lösung. In den Medien wird bereits spekuliert, ob das Gesetz scheitert (vgl. https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/hasskriminalitaet-gesetz-101.html; https://www.sueddeutsche.de/politik/hate-speech-hasskriminalitaet-gesetz-steinmeier-1.5034929). Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht verwies im Bundestagsplenum am 1. Oktober 2020 lediglich darauf, dass erforderliche Anpassungen sehr zügig vorgenommen werden sollen (Plenarprotokoll 19/180, S. 22645 D). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 hat das Bundespräsidialamt mitgeteilt, dass der Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier das Ausfertigungsverfahren für das Gesetz und das ebenfalls betroffene Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstegesetzes ausgesetzt hat, um die Verabschiedung einer entsprechenden Änderungsregelung durch den Deutschen Bundestag und den Bundesrat abzuwarten. Die Bundesregierung wurde gebeten, die Änderungen möglichst unverzüglich zu erarbeiten und einzubringen (vgl. auch https://www.sueddeutsche.de/politik/gesetz-hasskriminalitaet-steinmeier-bundesregierung-1.5058806). Die von der anfragenden Fraktion beantragte Beratung ihres diesbezüglichen Antrages auf Bundestagsdrucksache 19/22888 (Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität unverzüglich verfassungskonform ausgestalten) sowie ein von ihr beantragter Bericht zum Stand dieses Gesetzes wurden am 7. Oktober 2020 durch die Koalitionsmehrheit von der Tagesordnung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages abgesetzt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Was tut die Bundesregierung seit wann, um wirksam zu verhindern, dass das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) weiterhin nicht in Kraft treten kann?
Seit wann sind der Bundesregierung die starken verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Teile des in Frage 1 bezeichneten Gesetzes bekannt?
Welche Teile (bitte nach Artikel und Paragraf bezeichnen) des in Frage 1 bezeichneten Gesetzes sind nach Ansicht der Bundesregierung verfassungswidrig, und für welche seiner Regelungen wird die Bundesregierung welche Änderungsentwürfe vorlegen?
Waren die Aussagen des BVerfG in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Beschluss (Bestandsdatenauskunft II) für die Bundesregierung neu und überraschend?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass der aktuelle Beschluss des BVerfG (Bestandsdatenauskunft II) an seine Entscheidung vom 24. Januar 2012 (1 BvR 1299/05 – Bestandsdatenauskunft) anknüpft und angesichts unzureichender Umsetzung der Entscheidung von 2012 in der Fachgesetzgebung im Wesentlichen die bereits damals vorgegebenen Anforderungen wiederholen musste?
Wann hat die Bundesregierung die Gesetzgebungsorgane, wann welche Fraktionen mit welchem Inhalt von den Entwicklungen bei der Nichtausfertigung des in Frage 1 bezeichneten Gesetzes und des ebenfalls betroffenen Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstes informiert, wenn nein, warum nicht?
Wann beschließt die Bundesregierung einen Neufassungsentwurf des in Frage 1 bezeichneten Gesetzes bzw. ein Reparaturgesetz, und welcher Zeitplan einschließlich Bundestags- und Bundesratsbefassung ist dafür insgesamt vorgesehen?
Wann wird das in Frage 1 bezeichnete Gesetz (seine Neufassung bzw. ein Reparaturgesetz) frühestens in Kraft treten können?
Werden die bisher in Artikel 10 des in Frage 1 bezeichneten Gesetzes vorgesehenen Übergangsfristen verkürzt, oder sollen sie unverändert bleiben (Inkrafttreten des Gesetzes insgesamt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals, Inkrafttreten der Meldepflicht der sozialen Netzwerke an das BKA mit Beginn des zehnten Kalendermonats nach Verkündung)?