[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Tabea Rößner, Lisa
Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/23501 –
Unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Noch immer gehen bei den Verbraucherzentralen (VZ) der Länder und bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zahlreiche
Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern ein, die sich auf falsch
berechnete Zinsgutschriften bzw. auf nicht nachvollziehbare Zinsanpassungen bei
langfristigen Sparverträgen beziehen. Gegen verschiedene Sparkassen in
verschiedenen Bundesländern sind Musterfeststellungsklagen vor den
Oberlandesgerichten anhängig oder geplant. Für die Sparkassen Leipzig und Zwickau sowie
die Erzgebirgssparkasse hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden bereits
geurteilt, dass Prämiensparerinnen und Prämiensparer rechtswidrig benachteiligt
worden sind (u. a. Az. 5 MK 1/19 nicht rechtskräftig [n. rk.] und Az. 5 MK
1/20 n. rk.).
Nachberechnungen der Verbraucherzentralen bei, nach Kenntnis der
Fragestellerinnen und Fragesteller bisher über 8 000 langfristigen Sparverträgen von
verschiedenen Banken und Sparkassen haben gezeigt, dass sich
Nachzahlungsansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern auf durchschnittlich
4 000 Euro belaufen (vgl.
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-ver
sicherungen/sparen-und-anlegen/zinsklauseln-in-sparvertraegen-
rechtswidrigso-kommen-sie-zu-ihrem-geld-22232).
Falsche Zinsberechnungen sind darauf zurückzuführen, dass viele
Sparverträge noch immer Zinsänderungsklauseln enthalten, die der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) nicht standhalten. Mehrfach hat der
Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren grundsätzliche Anforderungen an die
Gestaltung von Zinsanpassungsklauseln aufgestellt (Urteil vom 17. Februar 2004
– Az. XI ZR 140/03; 13. April 2010 – Az. XI ZR 197/09; 21. Dezember 2010
– Az. XI ZR 52/08 und 14. März 2017 – Az. XI ZR 508/15). Voraussetzung ist
ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen für
Sparerinnen und Sparer; hierzu gehören ein aussagekräftiger Referenzzinssatz,
Anpassungsschwellenwert und wiederkehrende Prüfungs- und
Anpassungszeitpunkte. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, gilt die Zinsanpassungsklausel
als unwirksam. Der BGH urteilte bereits 2004, dass die so entstandene Lücke
durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs – BGB) zu schließen ist.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24869
19. Wahlperiode 01.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. November
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Welle an Musterfeststellungsklagen, die vielen Verbraucherbeschwerden
sowie Ergebnisse der Nachberechnungen durch die Verbraucherzentralen
zeigen, dass die Zinsanpassungsklauseln vieler Institute diesen Vorgaben noch
immer nicht genügen. In den Fällen, in denen Institute Vereinbarungen zur
Schließung der Rechtslücke mit Kundinnen und Kunden getroffen haben, ist
dies nach Ansicht der Fragesteller häufig zuungunsten dieser geschehen, was
die Nachberechnungen seitens der Verbraucherzentralen vermuten lassen (vgl.
ebd.).
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat
öffentlichkeitswirksame Maßnahmen ergriffen, die aber nach Ansicht der Fragesteller ohne
direkten Nutzen für geschädigte Kundinnen und Kunden waren. Zum einen hat sie
im BaFinJournal 02/2020 darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zu
ignorieren und die unwirksamen Zinsklauseln bewusst kommentarlos
weiterzuverwenden als Missstand gewertet wird, bei dem die BaFin eingreifen kann
(vgl.
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/
2020/fa_bj_2002_Zinsanpassungsklausel.html). Weiterhin war seitens der
BaFin ein Runder Tisch zum Thema geplant, der coronabedingt entfallen
musste.
In diesem Kontext sind auch die Kontrollorgane der Bankinstitute und deren
Rolle in den Blick zu nehmen: Die EU-Bankenaufsichtsbehörde (EBA) fordert
schon seit 2016 in regelmäßigen Abständen, die Kontrolleure der Sparkassen
mögen nach Fachkenntnis eingesetzt werden. Außerdem sollten laut EBA die
Verwaltungsräte unabhängig sein, da sonst das Risiko von
Interessenkonflikten programmiert sei (vgl. „Leitlinien für interne Governance“ der EBA
2018).
1. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass 16 Jahre nach dem
ersten BGH-Urteil (17. Februar 2004 – Az. XI ZR 140/03) und nach
Aufforderung durch die BaFin an die Kreditinstitute fehlerhafte
Zinsanpassungsklauseln nicht mehr zu verwenden, Verbraucherzentralen
noch immer regelmäßig fehlerhafte Klauseln in Sparverträgen finden
(vgl.
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/sparkasse-zinsen-1.488
3820)?
Die in der Fragestellung geschilderte Sachlage ist darauf zurückzuführen, dass
die in dem BGH-Urteil (17. Februar 2004 – XI ZR 140/03) beanstandete
Klausel so oder ähnlich in branchenüblicher Praxis in einer Vielzahl von
Altverträgen mit langen Laufzeiten verwendet wurde, die zum Teil heute noch bestehen.
Sofern die Verträge Klauseln enthalten, die gegen AGB-Recht verstoßen, sind
diese Klauseln unwirksam und nicht anzuwenden.
2. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass
Nachberechnungen seitens der Verbraucherzentralen bundesweit Nachzahlungen von
durchschnittlich 4 000 Euro für die Sparerinnen und Sparer ergeben (vgl.
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/sparen-
und-anlegen/zinsklauseln-in-sparvertraegen-rechtswidrig-so-kommen-si
e-zu-ihrem-geld-22232)?
Die exakte Höhe eines etwaigen Nachzahlungsanspruches hängt vom konkreten
Einzelfall ab. Ist die im Vertrag verwendete Zinsanpassungsklausel unwirksam,
so sind nach der Rechtsprechung des BGH die Parameter einer Zinsanpassung
im Wege ergänzender Vertragsauslegung im Einzelfall zu bestimmen (siehe
dazu auch die Antwort zu Frage 35). Einer generalisierenden Betrachtungsweise
ist dies nicht zugänglich. Die Bundesregierung kann daher die
Nachberechnungen der Verbraucherzentralen nicht kommentieren.
3. Sieht die Bundesregierung in den hohen durchschnittlichen
Nachzahlungsberechnungen und der hohen Anzahl fehlerhafter Verträge einen
Anhaltspunkt, dass Verbrauchern durch Verstöße der Institute gegen
gesetzliche Vorgaben zur Zinsanpassung Schäden entstanden sind?
Sofern eine von der Rechtsprechung beanstandete Zinsanpassungsklausel
unwirksam ist, haben Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf
Neuberechnung, aus der sich ggf. ein höherer Zinsanspruch ergeben kann.
Zur korrekten Berechnung und Vermeidung von Nachteilen für
Verbraucherinnen und Verbraucher ist eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung unter
Berücksichtigung der Interessen beider Parteien durchzuführende Bewertung
vorzunehmen.
4. Teilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der hohen
Beschwerdezahlen bei der BaFin und den Verbraucherzentralen die Auffassung der
Fragesteller, dass es sich um ein systematisches Fehlverhalten seitens der
Kreditinstitute handelt?
Wenn ja, ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung
verbraucherschutzrelevante Missstände aus dieser Nichtbeachtung von
verbraucherschützender höchstrichterlicher Rechtsprechung?
Wenn nein, warum nicht?
Ausgangspunkt der den Beschwerden zugrundeliegenden Vorgänge ist häufig
ein Rechtsfehler in der Ausgestaltung der jeweils verwendeten
Zinsanpassungsklausel. Aus Sicht der erwähnten Rechtsprechung benachteiligte die von vielen
Kreditinstituten verwendete Klausel betroffene Verbraucher schon deshalb in
ungerechtfertigter Weise, weil sie als intransparent bewertet wurde (Verstoß
gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).
Da allgemeine Geschäftsbedingungen generell dazu bestimmt sind, in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen angewendet zu werden, wäre grundsätzlich von
einem wiederholten Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz und mithin von
einem Missstand im Sinne des § 4 Absatz 1a des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) auszugehen, wenn als unwirksam erkannte Klauseln
von Kreditinstituten dennoch weiterverwendet werden oder sich die
Kreditinstitute auf unwirksame Klauseln in Verträgen mit Verbrauchern berufen und
daraus Rechte gegenüber Verbraucher herleiten.
5. Hat die BaFin Kenntnis über die Anzahl der bundesweiten
Beratungsgespräche bei Verbraucherzentralen zum Thema Zinsanpassungsklauseln in
Prämiensparverträgen, und wenn ja, inwiefern?
Die konkrete Anzahl bundesweiter Beratungsgespräche bei
Verbraucherzentralen zum Thema Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen ist der BaFin
nicht bekannt.
6. Wie wird die BaFin auf Fälle von Weiterverwendung unwirksamer
Zinsanpassungsklauseln aufmerksam?
Was tut sie aktiv dafür, solche Fälle aufzuspüren?
Wie häufig hat sie in den letzten zwei Jahren Maßnahmen ergriffen, und
mit welchen Ergebnissen?
Die BaFin wertet die bei ihr eingehenden Verbraucherbeschwerden aus und
erhebt standardisiert Informationen von betroffenen Kreditinstituten; sie steht
in engem Kontakt mit Verbraucherschutzorganisationen und wertet
einschlägige Medienberichte aus.
Sie hat sich des Themas unwirksamer Zinsanpassungsklauseln aktiv
angenommen – intensive Ermittlungen sind hier ebenso zu nennen wie der auch von den
Fragestellern erwähnte, im Februar 2020 veröffentlichte Fachartikel im BaFin
Journal (siehe Fragen 16, 17 und 18) und der von der BaFin nun am 25.
November 2020 durchgeführte „Runde Tisch zu Zinsanpassungsklauseln in
Prämiensparverträgen“ mit beteiligten Verbänden,
Verbraucherschutzorganisationen sowie Vertretern aus Wissenschaft und Ministerien (siehe Antwort zu
Frage 22).
Maßnahmen im Sinne formeller Vorgaben der Aufsichtsbehörde mit Blick auf
konkrete Inhalte von Zinsanpassungsklauseln wurden von der BaFin nicht
erlassen, da sie nicht zu einseitig-verbindlicher ergänzender Vertragsauslegung
befugt ist (siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 12).
7. Welche Erkenntnisse gewinnen die Bundesregierung und die BaFin aus
den bei der BaFin seit 2018 zum Thema eingegangenen
Verbraucherbeschwerden?
Welche Schlüsse sollen aus diesen Erkenntnissen gezogen werden?
Die BaFin erlangt aus Verbraucherbeschwerden Erkenntnisse hinsichtlich
konkret betroffener Kreditinstitute sowie über deren tatsächliche praktische
Handhabung der Zinsberechnungen. Diese Erkenntnisse sind sowohl in ihre
Gespräche mit betroffenen Kreditinstituten und Verbänden eingeflossen als auch in die
Vorbereitung etwa des am 25. November durchgeführten „Runden Tisches“.
8. Wie viele der bei der BaFin eingegangenen Beschwerden führten
ausschließlich zu einer Stellungnahme seitens der BaFin?
Welche Beschwerden flossen zudem in die aufsichtliche Prüfung ein?
Da die BaFin gegenüber Beschwerdeführern in angemessener Frist zu ihren
Beschwerden Stellung nimmt (§ 4b FinDAG), erhalten grundsätzlich alle
Beschwerdeführer spätestens als Abschluss des Beschwerdeverfahrens eine solche
Stellungnahme der BaFin.
Generell fließen auch alle Erkenntnisse aus Beschwerdeverfahren in die
Aufsichtsführung insgesamt ein, ebenso wie Erkenntnisse der BaFin aus anderen
Quellen.
9. Inwiefern hat die BaFin Kenntnis zur Anzahl der bundesweit anhängigen
und in Revision befindlichen Musterfeststellungsklagen zu Fällen von
unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen sowie
zur Anzahl der jeweils an den Klagen beteiligten Sparerinnen und Sparer
(bitte nach Verfahren aufschlüsseln)?
Die BaFin erhält über die in Revision befindlichen Musterfeststellungsklagen
zu Fällen unwirksamer Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen
generell Kenntnis durch unmittelbare Informationen der
Verbraucherschutzorganisationen und durch Veröffentlichungen in den Medien. Die Anzahl der jeweils an
den Klagen beteiligten Sparerinnen und Sparer wird seitens der BaFin nicht
recherchiert.
10. Inwiefern hat die BaFin Kenntnis zur Anzahl der bundesweit anhängigen
und in Revision befindlichen Individualklagen zu Fällen von
unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen (bitte nach
Verfahren aufschlüsseln)?
Verschiedene Kreditinstitute haben die BaFin im Zuge aufsichtsrechtlicher
Verfahren über die Zahlen zu den sie betreffenden Klageverfahren unterrichtet, die
BaFin hat aber keine Kenntnisse zur Anzahl zu diesem Thema insgesamt
bundesweit anhängiger bzw. in Revision befindlicher Individualklagen.
11. Wie erklärt sich die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen den eher
niedrigen Beschwerdezahlen bei der BaFin (178 Beschwerden in den
letzten vier Quartalen, Stand: 26. Juni 2020, vgl. Plenarprotokoll 19/169)
und den Fallzahlen, die die Verbraucherzentralen bundesweit im
vierstelligen Bereich angeben (vgl.
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/g
eld-versicherungen/sparen-und-anlegen/zinsklauseln-in-sparvertraegen-r
echtswidrig-so-kommen-sie-zu-ihrem-geld-22232), die sich auch in den
anhängigen Musterfeststellungsklagen mit einer hohen Anzahl an
Beteiligten äußert?
Die 16 Verbraucherzentralen in den Ländern einschließlich ihrer mehr als 200
Beratungsstellen erreichen aufgrund ihres regionalen und teilweise
überregionalen Bekanntheitsgrades zahlreiche Verbraucherinnen und Verbraucher, zumal
sie diese unter Benennung konkreter Kreditinstitute und mit Blick auf
beabsichtige Musterfeststellungsklagen gezielt in den Medien ansprechen können.
Der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher ist dabei die zentrale
Aufgabe der Verbraucherzentralen und wird als solche auch wahrgenommen.
Die BaFin hat in den bei ihr anhängigen Beschwerdeverfahren demgegenüber
eine andere, an ihrem Mandat ausgerichtete Rolle einzunehmen. Zudem sind
diese Verfahren nicht auf Herbeiführung verbindlicher Entscheidungen im
Einzelfall angelegt.
12. Inwiefern hält es die Bundesregierung für rechtmäßig, dass nicht alle
Kreditinstitute konsequent und im Sinne ihrer Kundinnen und Kunden
auf die eingangs genannten Urteile des BGH reagiert haben und die
durch unwirksame Zinsanpassungsklauseln entstandenen Vertragslücken
durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) für beide
Vertragspartner interessengerecht geschlossen haben (vgl.
Marktbeobachtung der VZ Baden-Württemberg,
https://www.verbraucherzentrale.de/sit
es/default/files/2019-08/Bericht%20Zinsanpassung.pdf)?
Widerspricht eine Zinsanpassungsklausel den AGB-rechtlichen Anforderungen,
dann ist diese Klausel wegen des Verstoßes gegen verbraucherschützende
Rechtsvorschriften unwirksam. Kreditinstitute können unwirksame Klauseln
jedoch gemeinsam mit ihrem jeweiligen Kreditnehmer im Wege einer
ergänzenden Vertragsauslegung im Sinne einer rechtskonformen Anpassung korrigieren
bzw. ersetzen.
Die BaFin hat in ihrer von den Fragestellern in Frage 16 zitierten
Veröffentlichung im BaFin-Journal vom Februar 2020 darauf hingewiesen, dass betroffene
Institute hierzu von sich aus auf ihre Kunden zugehen, diese über die
Unwirksamkeit bislang verwendeter Klauseln informieren und gemeinsam mit diesen
unter Beachtung der vom BGH aufgestellten Grundsätze nach angemessenen
Lösungen suchen sollten. Eine kommentarlose Weiterverwendung der als
unwirksam erkannten Klauseln wäre aus BaFin-Sicht dem gegenüber als
Missstand i. S. d. § 4 Absatz 1a Satz 3 FinDAG anzusehen.
Gelingt es den Vertragsparteien nicht, ein Einvernehmen über die ergänzende
Auslegung und Anpassung ihres Vertrages herzustellen, so kann ein etwaiger
Zahlungsanspruch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden, in
dessen Rahmen ein Gericht prüft, welche Vereinbarungen die Parteien mutmaßlich
getroffen hätten.
13. Sind der Bundesregierung das durch die Verbraucherzentrale Baden-
Württemberg (vgl. ebd. S. 13 bis 17) dokumentierte Verhalten und die
Strategien einiger Kreditinstitute im Umgang mit unwirksamen
Zinsanpassungsklauseln in Kundenverträgen bekannt?
14. Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die dokumentierten
Verhaltensweisen der Kreditinstitute im Umgang mit unwirksamen
Zinsanpassungsklauseln in Kundenverträgen (vgl. ebd. S. 13 bis 17) in der
Gesamtheit und im Einzelnen:
a) Mauern,
b) neue Klausel vorlegen, wobei die neue Klausel zuungunsten der
Kundinnen oder Kunden ist,
c) erst nach einem Schlichterspruch einlenken,
d) Nachzahlung ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung
sowie mit Stillschweigeklausel,
e) auf Verjährung berufen,
f) Kontoführungsgebühren drastisch erhöhen und mit längst
gutgeschriebenen Guthabenzinsen verrechnen,
g) Vertrag vorzeitig auflösen und umschichten,
h) Kündigen?
Die Fragen 13 und 14a bis 14h werden zusammen beantwortet.
Der BaFin sind verschiedene der geschilderten Verhaltensweisen seitens der
Kreditinstitute bekannt. Eine pauschale Bewertung dieser Verhaltensweisen ist
nicht möglich, da sie im Einzelfall auch Ausdruck vertraglicher Rechte bzw.
zivilrechtlich zulässiger Einreden sein können.
Soweit die genannten Verhaltensweisen erhebliche, dauerhafte oder wiederholte
Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze darstellen, kann die BaFin diesen im
Rahmen ihres Mandates zur verbraucherschutzbezogenen Missstandsaufsicht
nachgehen, sofern eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes
geboten erscheint (§ 4 Absatz 1a FinDAG).
15. Ist der Bundesregierung bekannt, dass auch heute noch Kreditinstitute
Referenzzinssätze verwenden, die keiner öffentlich zugänglichen Quelle
zu entnehmen sind und das obwohl bankinterne Informationsquellen
unzulässig sind (vgl. Urteil des OLG Dresden, Az. 5 MK 1/19 n. rk), und
wenn ja, welche Maßnahmen plant sie dagegen oder hat sie ergriffen?
Der Bundesregierung ist auf Basis der Erhebungen der BaFin nicht bekannt
geworden, dass Kreditinstitute Referenzzinssätze verwenden würden, die keiner
öffentlich zugänglichen Quelle zu entnehmen wären.
16. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die Forderung im
BaFinJournal, Kreditinstitute sollten von sich aus auf die Kundinnen und
Kunden zugehen und unwirksame Zinsklauseln durch gültige
Ersatzklauseln ersetzen, bisher von vielen Instituten nicht oder nicht für beide
Vertragspartner interessengerecht umgesetzt wurde, was nach Ansicht der
Fragesteller u. a. die zahlreichen anhängigen Musterfeststellungsklagen
gegen Sparkassen und die hohen Beschwerdezahlen bei BaFin und
Verbraucherzentralen zeigen?
Die in dem von den Fragestellern zitierte, im Februar 2020 im BaFin Journal
zum Thema Zinsanpassungsklauseln veröffentlichte Artikel geäußerte
Erwartung der BaFin an von unwirksamen Zinsanpassungsklauseln betroffene
Banken bezieht sich darauf, dass diese ihre Kunden in einschlägigen Fällen
informieren und gemeinsam mit ihren Kunden versuchen, zu interessengerechten
Lösungen zu gelangen. Einseitiges „Ersetzen“ unwirksamer Klauseln durch aus
Sicht der Banken „zulässige“ Klauseln wäre auf Basis des deutschen
Zivilrechts nicht möglich (vgl. Antwort zu Frage 12).
Insofern stellen die von den Fragestellern erwähnten Musterfeststellungsklagen
aus Sicht der Bundesregierung Hinweise darauf dar, dass die zur Lösung des
Problems nötigen einvernehmlichen Regelungen bislang nicht in
ausreichendem Umfang erfolgt sind.
17. Welche Konsequenzen ergeben sich für die betroffenen Kreditinstitute
aus den Forderungen und Vorgaben des Artikels im BaFinJournal?
18. Mit welchen Sanktionen oder weiteren Konsequenzen müssen
Kreditinstitute rechnen, die sich nicht an die Vorgaben im BaFinJournal halten?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Der genannte Artikel im BaFin Journal zum Thema Zinsanpassungsklauseln
diente in erster Linie einer nachvollziehbaren Erläuterung der zivilrechtlichen
Ausgangslage sowie der für Banken und betroffene Kunden verfügbaren
Handlungsoptionen. Die in diesem Artikel geäußerte grundsätzliche Erwartung der
BaFin an die Banken, dass diese in einschlägigen Fällen über unwirksame
Zinsklauseln in Prämiensparverträgen informieren und ihren Kunden
angemessene Lösungen anbieten, stellt in erster Linie einen Hinweis auf die den
Kreditinstituten ihrer gegenüber ihren Kunden obliegenden vertraglichen Pflichten
dar.
Gleichzeitig wurde auch in diesem Artikel erläutert, dass die ggf. erforderliche
verbindliche Vertragsauslegung im Streitfall durch die insofern allein
zuständigen Zivilgerichte erfolgen muss bzw. durchzusetzen ist.
Betroffenen Kunden wurde in diesem Artikel daher ausdrücklich empfohlen,
sich in Zweifelsfällen zur Beratung an Verbraucherschutzorganisationen zu
wenden oder anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ebenfalls wurde auf
die Möglichkeit hingewiesen, sich bei der BaFin zu beschweren und so dazu
beizutragen, dass sich die BaFin (auch) anhand von Beschwerden ein besseres
Bild der Gesamtsituation machen kann. Unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung und nach dem Ergebnis des „Runden Tisches“ am 25. November 2020
(vgl. Frage 22) wird die BaFin konkrete Optionen prüfen, wie das Ziel
ausreichender Kundeninformation durch verwaltungsrechtliche Maßnahmen
erreicht werden kann.
19. Ist die Auswertung der 2019 zur Aufklärung des Sachverhalts von der
BaFin angeforderten Stellungnahmen betroffener Institute abgeschlossen
(vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/14485)?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Erkenntnisse zieht die Bundesregierung daraus, und
welche weiteren Schritte folgten darauf?
Die Untersuchung wird bei Bekanntwerden weiterer betroffener Kreditinstitute
kontinuierlich ergänzt und fortgeschrieben.
20. Ist die in der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 bis 8 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/17190 erwähnte Prüfung
der BaFin hinsichtlich der Zinsanpassung und Zinsberechnung von
Sparverträgen fortgeschritten?
Wenn ja, haben sich weitere Erkenntnisse ergeben, und welche weiteren
Schritte sind vorgesehen?
Wenn nein, wann ist mit einem Abschluss der Prüfung zu rechnen?
Die BaFin beobachtet und bewertet die Fortentwicklung des Themas
Zinsanpassungsklauseln bei langfristigen Sparverträgen weiterhin laufend. Insofern
wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
21. Ist abzusehen, ob die gefundenen Ergebnisse der Prüfung den
maßgeblichen Kriterien für die Veröffentlichung einer Untersuchung der BaFin
und unter den Gesichtspunkten der Transparenz und Aufklärung für die
Öffentlichkeit genügen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den
Fragen 8 bis 10 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/16451)?
Gegenwärtig ist nicht abzusehen, ob die Ergebnisse der Prüfung veröffentlicht
werden bzw. ob insoweit ausreichender rechtlicher Spielraum besteht.
22. Warum wird der von der BaFin geplante Runde Tisch mit Vertretern von
Banken- und Verbraucherschutzverbänden sowie aus der Wissenschaft,
der im Mai 2020 aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt werden
musste, nach Kenntnis der Fragesteller erst Ende November nachgeholt?
a) Was sind die Gründe für die Verzögerung, und warum wurde
aufgrund der nach Auffassung der Fragesteller bestehenden
Dringlichkeit des Themas nicht schon eher ein Runder Tisch im digitalen
Format durchgeführt?
b) Wer ist dazu eingeladen?
c) Welche Zielsetzungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
für den Runden Tisch formuliert?
d) Ist zu erwarten, dass Schlüsse gezogen werden, die einen mittelbaren
Nutzen für die betroffenen Sparerinnen und Sparer haben?
e) Berücksichtigt die Tagesordnung u. a. die Frage, welche zeitnahe, für
beide Vertragsparteien angemessene Kompromisslösung es bezüglich
der Nachzahlungsansprüche der Sparerinnen und Sparer geben kann,
u. a. auch angesichts dessen, dass durch das Abwarten einer BGH-
Entscheidung, die im schlechtesten Fall auch keinen konkreten
Referenzzins vorgibt, die Sache nach Ansicht der Fragesteller
unverhältnismäßig und unnötig in die Länge gezogen wird?
Die Fragen 22 bis 22e werden zusammen beantwortet.
Der Runde Tisch wurde vor dem Hintergrund unklarer Entwicklungen mit
Blick auf die anhängigen Musterfeststellungsklagen sowie die Corona-
Pandemie aus Gründen der nötigen Terminfindung mit allen Beteiligten auf den
25. November gelegt.
Eingeladen waren eine Vertreterin der Wissenschaft, Vertreter des BMF und des
BMJV, Vertreter von Verbraucherschutzorganisationen sowie von Verbänden
der Kreditwirtschaft. Ziel des Runden Tisches war eine offene, vertrauensvolle
Erörterung der gesamten Sachlage unter objektiver rechtswissenschaftlicher
Begleitung. Es sollten Standpunkte und Erwartungen dargestellt sowie
Handlungsspielräume erörtert werden. Dabei sollte es auch um die Frage gehen, wie
angemessene Lösungen bezüglich ggf. festzustellender Nachzahlungsansprüche
der Sparerinnen und Sparer durch Vereinbarung einvernehmlicher Kriterien
erreicht werden könnten, um auf diese Weise zeitnahe, für beide Vertragspartner
akzeptable Lösungen zu ermöglichen. Insofern erfolgte diese Initiative der
BaFin durchaus auch vor dem Hintergrund der Einschätzung, dass ein reines
Abwarten einer weiteren BGH-Entscheidung dem Erreichen einer möglichst
zeitnahen, interessengerechten Lösung eher entgegenwirken könnte.
Dieses mit dem Runden Tisch angestrebte Ergebnis konnte jedoch nicht
erreicht werden, da die Zielvorstellungen der Teilnehmer letztlich nicht in
Übereinstimmung gebracht werden konnten. Insbesondere konnte keine
verbindliche Zusage für eine Bereitschaft erzielt werden, betroffene Kunden
flächendeckend über ihre jeweilige Vertragssituation zu informieren und so angemessene
Transparenz herzustellen. Die BaFin wird deshalb nunmehr konkrete Optionen
prüfen, wie das Ziel ausreichender Kundeninformation durch
verwaltungsrechtliche Maßnahmen erreicht werden kann.
23. Gegen welche Kreditinstitute wurden die in der Antwort auf die
Mündliche Frage 35 des Abgeordneten Stefan Schmidt vom 1. Juli 2020
(Plenarprotokoll 19/169) genannten Verwaltungsverfahren hinsichtlich der
Behandlung der Prämiensparverträge mit unwirksamen
Zinsanpassungsklauseln durch die betroffenen Kreditinstitute eröffnet?
a) Wie viele Verfahren wurden seit 2018 insgesamt eröffnet?
Wie viele sind noch offen, wie viele befinden sich in der
Vollstreckung, und wie viele wurden zwischenzeitlich abgeschlossen (bitte
aufschlüsseln)?
b) Um welche Arten von vertriebenen Sparverträgen handelt es sich
jeweils in den Verfahren?
c) Mit welchem Ziel wurden diese eingeleitet?
Was beinhaltet die Anklage?
Die Fragen 23 bis 23c werden zusammen beantwortet.
Die BaFin hat bislang 181 Kreditinstitute individuell zu ihrer Praxis mit Blick
auf die Behandlung von Prämiensparverträgen mit unwirksamen
Zinsanpassungsklauseln befragt; diese Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und nach dem Ergebnis des
„Runden Tisches“ am 25. November 2020 (vgl. Antwort zu Frage 22) wird die Ba-
Fin zudem konkrete Optionen prüfen, wie das Ziel ausreichender
Kundeninformation durch verwaltungsrechtliche Maßnahmen erreicht werden kann.
24. Wurden und werden nach Ansicht der Bundesregierung die
Verbraucherinteressen mit dem bisherigen und derzeitigen Vorgehen der BaFin
ausreichend berücksichtigt, und wenn ja, inwiefern?
25. Sind nach Ansicht der Bundesregierung die bisher getroffenen
Maßnahmen ausreichend, um den Missstand im Sinne des § 6 Absatz 3 des
Kreditwesengesetzes abzuschalten, und wenn ja, inwiefern?
Wenn nein, welche weiteren Maßnahmen sind geplant?
26. Nutzt die BaFin nach Ansicht der Bundesregierung ihren gesetzlichen
Auftrag nach § 4 Absatz 1a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
(FinDAG) zum Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen bzw. ihre
nach Aussage der Bundesregierung weitreichenden Befugnisse im
Bereich der Missstandsaufsicht (Antwort zu Frage 17 der Kleinen Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 19/17190) in Bezug auf die oben
beschriebenen Problemlagen ausreichend?
Die Fragen 24 bis 26 werden gemeinsam beantwortet.
Bereits aus den vorstehenden Antworten ist ersichtlich, dass die BaFin ihrem
gesetzlichen Auftrag nach § 4 Absatz 1a FinDAG zum Schutz der kollektiven
Verbraucherinteressen aktiv nachkommt bzw. ihre Befugnisse im Bereich der
Missstandsaufsicht – soweit dieses Mandat im Kontext der geltenden
Rechtsordnung einschließlich der Grundsätze der Gewaltenteilung reicht – im
vorliegenden Kontext nutzt. Eine BaFin-Initiative in dem Sinne, Kreditunternehmen
bestimmte Inhalte von Klauseln verbindlich vorzugeben, läge jedoch außerhalb
des ihr zugewiesenen Mandats.
27. Standen die hier behandelten Missstände rund um Zinsanpassung und
Zinsberechnung bei variabel verzinsten Sparverträgen seit September
2019 auf der Agenda des Verbraucherbeirats gemäß § 8a des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, und wenn ja, wann?
Was waren die Ergebnisse der Diskussionen?
Die BGH-Rechtsprechung zu unwirksamen Zinsanpassungsklauseln bei
Prämiensparverträgen und hieraus für Kreditinstitute und Kreditnehmer resultierende
Konsequenzen waren auch im Jahr 2020 Gegenstand von Erörterungen im
Verbraucherbeirat der BaFin. Wie in § 8a der BaFin-Satzung vorgesehen, wird der
Beirat regelmäßig über aktuelle Themen im Bereich des Anleger- und
Verbraucherschutzes unterrichtet. Hierzu zählte aus Sicht der BaFin auch das Thema
unwirksamer Zinsanpassungsklauseln.
28. Welche der bisher durch die BaFin zur Prüfung oder Beseitigung der hier
behandelten Missstände ergriffenen Maßnahmen sind auf die beratende
Tätigkeit des Verbraucherbeirats zurückzuführen?
Welche Vorschläge des Verbraucherbeirats zu Maßnahmen zur
Beseitigung der hier genannten Missstände wurden durch die BaFin
aufgegriffen?
Der Verbraucherbeirat hat die Ausführungen, Erläuterungen und Planungen der
BaFin zu diesem Thema zur Kenntnis genommen und unterstützt die BaFin
generell in ihren diesbezüglichen Vorhaben.
29. Welche Schlüsse ziehen die BaFin und die Bundesregierung aus den vor
dem OLG Dresden gefällten Urteilen gegen die Sparkassen Leipzig (Az.
5 MK 1/19 n. rk.) und Zwickau (Az. 5 MK 1/20 n. rk.)?
Welche Folgen haben die Urteile für konkrete weitere Schritte seitens der
BaFin und der Bundesregierung?
Die Entscheidungen sind bislang nicht rechtskräftig. Unabhängig hiervon
waren nach vorläufiger Einschätzung der Bundesregierung wesentliche für eine
rechtssichere Ausgestaltung künftiger Zinsanpassungsklausel wichtige Fragen
nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
30. Welche Folgen hat nach Ansicht der Bundesregierung das
Teilanerkenntnis im Verfahren gegen die Erzgebirgssparkasse (Urteil des OLG
Dresden vom 9. September 2020; Az. 5 MK 2/19), bei dem seitens einer
Sparkasse erstmals anerkannt wurde, dass über lange Zeiten keine
wirksame Zinsanpassungsklausel verwendet wurde?
Welche Folgen hat dieses Teilanerkenntnis für konkrete weitere Schritte
seitens der BaFin und der Bundesregierung?
Ein Teilanerkenntnisurteil in einem zivilgerichtlichen Verfahren bindet
lediglich die anerkennende Prozesspartei bzw. im Falle einer
Musterfeststellungsklage grundsätzlich auch die wirksam angemeldeten Verbraucherinnen und
Verbraucher.
31. Resultiert nach Kenntnis der Bundesregierung aus dem Teilanerkenntnis
im Verfahren gegen die Erzgebirgssparkasse (Urteil des OLG Dresden
vom 9. September 2020; Az. 5 MK 2/19) die Pflicht der Kreditinstitute,
auf die betroffenen Kunden mit Neuabrechnungen der Sparverträge mit
geeigneten Anpassungskriterien zuzugehen, und stellt es einen zu
sanktionierenden Missstand dar, wenn sie dies nicht tun?
Es wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen.
32. Welche Folgen haben nach Ansicht der Bundesregierung die jeweiligen
Urteile für Volks- und Raiffeisenbanken und Sparkassen, die
vergleichbare Prämiensparverträge mit flexibler Verzinsung mit vergleichbaren
Klauseln vertrieben haben?
33. Welche Folgen haben nach Ansicht der Bundesregierung die jeweiligen
Urteile für Kundinnen und Kunden, die solche oder vergleichbare
Prämiensparverträge bei Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken
abgeschlossen haben?
Die Fragen 32 und 33 werden gemeinsam beantwortet.
Zivilrechtliche Urteile entfalten unmittelbare Auswirkungen lediglich zwischen
den unmittelbar beteiligten Prozessparteien. Andere Kreditinstitute und deren
jeweilige Kundinnen und Kunden sind von diesen Auswirkungen nicht direkt
betroffen. Kundinnen und Kunden können sich argumentativ zwar auf für sie
günstige Entscheidungen berufen, im Zweifel müssen sie ihre Ansprüche
jedoch selbst gerichtlich geltend machen.
34. Sieht die Bundesregierung politische Wege zur Vermeidung der
zahlreichen nach Ansicht der Fragesteller zu erwartenden Individualklagen zur
Zinsbestimmung und Berechnung der Zinsnachzahlung, angesichts
dessen, dass der BGH nach Ansicht der Fragesteller bereits klare Maßstäbe,
die für beide Vertragspartner als interessengerecht gelten, als
Berechnungsgrundlage bestätigt hat, sowie angesichts der Tatsache, dass
Musterfeststellungsklagen geschaffen wurden, um kostenträchtige und die
Kapazitäten der Justiz belastende Individualklagen zu vermeiden?
Das Prinzip der Musterfeststellungsklage verfolgt bereits das Ziel der von den
Fragestellern angeregten verbesserten Prozessökonomie. Die gegenwärtig
anhängigen Musterfeststellungklagen der Verbraucherzentralen dienen auch der
gerichtlichen Festlegung von eindeutigen Parametern für die Ausgestaltung von
rechtlich nicht zu beanstandenden Zinsanpassungsklauseln. Zugleich
profitieren die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihre Ansprüche
wirksam in das Klageregister für Musterfeststellungsklagen angemeldet haben,
unmittelbar von dem zu diesem Verfahren ergangenen
Musterfeststellungsurteil: Sie können sich nach einem positiven Musterfeststellungsurteil zur
Durchsetzung ihrer individuellen Ansprüche auf die Feststellungen des
Musterfeststellungsurteils berufen. Der Beklagte ist an die Feststellungen des
Musterfeststellungsurteils gebunden.
Der von der BaFin am 25. Oktober 2020 durchgeführte Runde Tisch verfolgte
ebenfalls das Ziel, zeitnah für beide Vertragsparteien angemessene Lösungen zu
ermöglichen und so eine Häufung von Individualklagen zu vermeiden (vgl.
Antwort zu Frage 22).
35. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, dass der von den
Verbraucherzentralen und von einigen Gutachtern verwendete
Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank WX 4260, der vom BGH in seinem
Urteil vom 13. April 2010 (Az. XI ZR 197/09) und OLG Dresden (Az. 5
MK 1/19 n. rk., Az. 5 MK 1/20 n. rk.) als geeignet, grundsätzlich die
Anforderungen erfüllend und als für beide Vertragspartner interessengerecht
bewertet wurde, Allgemeingültigkeit gewinnt und politisch verbindlich
für vergleichbare Sparverträge definiert wird?
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. April 2010 (Az. XI ZR
197/09) ist, wenn wirksam die Zinsvariabilität vereinbart wurde, aber die dazu
vereinbarte Zinsänderungsklausel unwirksam ist, die entstehende Lücke im
Vertrag durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Hiernach ist der
Zinssatz auf der Grundlage dessen zu bestimmen, was die Parteien im Zuge
ihrer Verhandlungen unter Berücksichtigung sämtlicher zum Vertragsschluss
führenden Aspekte vereinbart hätten, wenn sie den Punkt konkret als
regelungsbedürftig bedacht hätten. Der maßgebliche Zinssatz kann daher nur unter
Zugrundelegung einer Einzelfallbetrachtung ermittelt werden. Dies steht der
verbindlichen Festlegung eines allgemeingültigen Zinssatzes entgegen.
Dementsprechend ist nach dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes vom
13. April 2010 (Az. XI ZR 197/09) unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarktes
diejenige oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die dem konkreten
Geschäft möglichst nahekommen. Auch nach den zitierten Urteilen des OLG
Dresden vom 22. April 2020 (Az. 5 MK 1/19) und vom 17. Juni 2020 (Az. 5
MK 1/20) muss der Zinssatz unter Berücksichtigung aller Umstände des
konkreten Falles ermittelt werden und kann demnach nicht generalisierend für alle
Verträge gleichermaßen festgestellt werden, weil die Umstände, die zu dem
Vertragsschluss geführt haben, auch bei Musterverträgen einer Bank einen
schriftlich oder möglicherweise sogar nur mündlich vereinbarten individuellen
Einschlag haben können.
36. Welche Rolle spielen, und welche Verantwortung tragen nach Ansicht
der Bundesregierung Aufsichts- und Kontrollorgane der Bankinstitute
beim Thema Weiterverwendung unwirksamer Zinsanpassungsklauseln in
Prämiensparverträgen, angesichts dessen, dass nach Ansicht der
Fragesteller offenbar nur einzelne Kreditinstitute konsequent und im Sinne
ihrer Kundinnen und Kunden auf die eingangs genannten Urteile des BGH
sowie auf die Vorgaben aus dem BaFinJournal 02/2020 reagiert haben?
37. Können solche nach Ansicht der Fragesteller bestehenden Missstände
grundsätzlich dazu führen, dass die BaFin gegenüber Aufsichtsrats- und
Kontrollorganmitgliedern regulierende Maßnahmen ergreift?
Wenn ja, führten die hier behandelten Missstände bereits zu Maßnahmen
der BaFin gegenüber Aufsichtsrats- und Kontrollorganmitgliedern?
Die Fragen 36 und 37 werden gemeinsam beantwortet.
Ob bzw. inwieweit Kreditinstitute rechtswidrig i. S. einer bewussten
Weiterverwendung unwirksamer Zinsanpassungsklausel handeln, ist eine Frage des
Einzelfalles, die grundsätzlich unter die Verantwortung der Geschäftsleitung, d. h.
des Unternehmensvorstandes, fällt.
Ob und in welchem Umfang auch Aufsichts- und Kontrollgremien eines in
einem solchen Fall betroffenen Instituts Verantwortung treffen würde, kann nicht
abstrakt beurteilt werden, sondern allenfalls anhand des jeweiligen Falles.
Gegebenenfalls müsste hierzu geprüft werden, inwieweit die Aufsichts- oder
Kontrollorgane positive Kenntnis einer rechtswidrigen Praxis hatten und es
pflichtwidrig unterlassen haben, auf die Beseitigung dieser rechtswidrigen Zustände
hinzuwirken.
Bislang wurden seitens der BaFin in diesem Kontext keine Maßnahmen
gegenüber Aufsichtsrats- oder Kontrollorgan-Mitgliedern veranlasst.
38. Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Änderungsbedarf
hinsichtlich der Festlegung von Qualifikationskriterien für
Verwaltungsratsmitglieder?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welcher Art?
Der Begriff „Verwaltungsrat“ wird für eine Reihe unterschiedlicher Gremien
verwendet; aus der Frage erschließt sich nicht unmittelbar, worauf sich die
Frage nach Änderungsbedarf bezieht. Generell sieht die Bundesregierung derzeit
keinen gesetzgeberischen Änderungsbedarf hinsichtlich der Festlegung von
Qualifikationskriterien für Mitglieder Kreditinstitutsinterner Aufsichts- und
Kontrollgremien, da diesbezügliche Anforderungen bereits angemessen
geregelt sind.
39. Erwägen die Bundesregierung und die BaFin eine nachträgliche
Umsetzung der „Leitlinien für interne Governance“ der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde von 2018, die darin hohe Anforderungen an
Qualifikation und formelle Unabhängigkeit von Aufsichtsrats- und
Verwaltungsratsmitgliedern formuliert?
Wenn ja, wann und in welcher Form ist eine Umsetzung geplant?
Wenn nein, warum nicht?
Eine nachträgliche „Umsetzung“ der in den EBA-Guidelines formulierten
zusätzlichen Anforderungen an „formelle Unabhängigkeit“ von Aufsichtsrats-
und Verwaltungsratsmitgliedern in deutsches Recht wird derzeit nicht erwogen.
Diese Leitlinien sind vom europäischen Gesetzgeber nicht verbindlich
vorgeschrieben, gleichzeitig werden die derzeitigen Regelungen als ausreichend
angesehen.
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ISSN 0722-8333]