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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen

(insgesamt 39 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

01.12.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2350119.10.2020

Unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen

der Abgeordneten Stefan Schmidt, Tabea Rößner, Lisa Paus, Dr. Danyal Bayaz, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Sven-Christian Kindler, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Noch immer gehen bei den Verbraucherzentralen (VZ) der Länder und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zahlreiche Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern ein, die sich auf falsch berechnete Zinsgutschriften bzw. auf nicht nachvollziehbare Zinsanpassungen bei langfristigen Sparverträgen beziehen. Gegen verschiedene Sparkassen in verschiedenen Bundesländern sind Musterfeststellungsklagen vor den Oberlandesgerichten anhängig oder geplant. Für die Sparkassen Leipzig und Zwickau sowie die Erzgebirgssparkasse hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden bereits geurteilt, dass Prämiensparerinnen und Prämiensparer rechtswidrig benachteiligt worden sind (u. a. Az. 5 MK 1/19 nicht rechtskräftig [n. rk.] und Az. 5 MK 1/20 n. rk.).

Nachberechnungen der Verbraucherzentralen bei, nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller bisher über 8 000 langfristigen Sparverträgen von verschiedenen Banken und Sparkassen haben gezeigt, dass sich Nachzahlungsansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern auf durchschnittlich 4 000 Euro belaufen (vgl. https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/sparen-und-anlegen/zinsklauseln-in-sparvertraegen-rechtswidrig-so-kommen-sie-zu-ihrem-geld-22232).

Falsche Zinsberechnungen sind darauf zurückzuführen, dass viele Sparverträge noch immer Zinsänderungsklauseln enthalten, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht standhalten. Mehrfach hat der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren grundsätzliche Anforderungen an die Gestaltung von Zinsanpassungsklauseln aufgestellt (Urteil vom 17. Februar 2004 – Az. XI ZR 140/03; 13. April 2010 – Az. XI ZR 197/09; 21. Dezember 2010 – Az. XI ZR 52/08 und 14. März 2017 – Az. XI ZR 508/15). Voraussetzung ist ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen für Sparerinnen und Sparer; hierzu gehören ein aussagekräftiger Referenzzinssatz, Anpassungsschwellenwert und wiederkehrende Prüfungs- und Anpassungszeitpunkte.

Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, gilt die Zinsanpassungsklausel als unwirksam. Der BGH urteilte bereits 2004, dass die so entstandene Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) zu schließen ist.

Die Welle an Musterfeststellungsklagen, die vielen Verbraucherbeschwerden sowie Ergebnisse der Nachberechnungen durch die Verbraucherzentralen zeigen, dass die Zinsanpassungsklauseln vieler Institute diesen Vorgaben noch immer nicht genügen. In den Fällen, in denen Institute Vereinbarungen zur Schließung der Rechtslücke mit Kundinnen und Kunden getroffen haben, ist dies nach Ansicht der Fragesteller häufig zuungunsten dieser geschehen, was die Nachberechnungen seitens der Verbraucherzentralen vermuten lassen (vgl. ebd.).

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat öffentlichkeitswirksame Maßnahmen ergriffen, die aber nach Ansicht der Fragesteller ohne direkten Nutzen für geschädigte Kundinnen und Kunden waren. Zum einen hat sie im BaFinJournal 02/2020 darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zu ignorieren und die unwirksamen Zinsklauseln bewusst kommentarlos weiterzuverwenden als Missstand gewertet wird, bei dem die BaFin eingreifen kann (vgl. https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2020/fa_bj_2002_Zinsanpassungsklausel.html). Weiterhin war seitens der BaFin ein Runder Tisch zum Thema geplant, der coronabedingt entfallen musste.

In diesem Kontext sind auch die Kontrollorgane der Bankinstitute und deren Rolle in den Blick zu nehmen: Die EU-Bankenaufsichtsbehörde (EBA) fordert schon seit 2016 in regelmäßigen Abständen, die Kontrolleure der Sparkassen mögen nach Fachkenntnis eingesetzt werden. Außerdem sollten laut EBA die Verwaltungsräte unabhängig sein, da sonst das Risiko von Interessenkonflikten programmiert sei (vgl. „Leitlinien für interne Governance“ der EBA 2018).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen39

1

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass 16 Jahre nach dem ersten BGH-Urteil (17. Februar 2004 – Az. XI ZR 140/03) und nach Aufforderung durch die BaFin an die Kreditinstitute fehlerhafte Zinsanpassungsklauseln nicht mehr zu verwenden, Verbraucherzentralen noch immer regelmäßig fehlerhafte Klauseln in Sparverträgen finden (vgl. https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/sparkasse-zinsen-1.4883820)?

2

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass Nachberechnungen seitens der Verbraucherzentralen bundesweit Nachzahlungen von durchschnittlich 4 000 Euro für die Sparerinnen und Sparer ergeben (vgl. https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/sparen-und-anlegen/zinsklauseln-in-sparvertraegen-rechtswidrig-so-kommen-sie-zu-ihrem-geld-22232)?

3

Sieht die Bundesregierung in den hohen durchschnittlichen Nachzahlungsberechnungen und der hohen Anzahl fehlerhafter Verträge einen Anhaltspunkt, dass Verbrauchern durch Verstöße der Institute gegen gesetzliche Vorgaben zur Zinsanpassung Schäden entstanden sind?

4

Teilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der hohen Beschwerdezahlen bei der BaFin und den Verbraucherzentralen die Auffassung der Fragesteller, dass es sich um ein systematisches Fehlverhalten seitens der Kreditinstitute handelt?

Wenn ja, ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung verbraucherschutzrelevante Missstände aus dieser Nichtbeachtung von verbraucherschützender höchstrichterlicher Rechtsprechung?

Wenn nein, warum nicht?

5

Hat die BaFin Kenntnis über die Anzahl der bundesweiten Beratungsgespräche bei Verbraucherzentralen zum Thema Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen, und wenn ja, inwiefern?

6

Wie wird die BaFin auf Fälle von Weiterverwendung unwirksamer Zinsanpassungsklauseln aufmerksam?

Was tut sie aktiv dafür, solche Fälle aufzuspüren?

Wie häufig hat sie in den letzten zwei Jahren Maßnahmen ergriffen, und mit welchen Ergebnissen?

7

Welche Erkenntnisse gewinnen die Bundesregierung und die BaFin aus den bei der BaFin seit 2018 zum Thema eingegangenen Verbraucherbeschwerden?

Welche Schlüsse sollen aus diesen Erkenntnissen gezogen werden?

8

Wie viele der bei der BaFin eingegangenen Beschwerden führten ausschließlich zu einer Stellungnahme seitens der BaFin?

Welche Beschwerden flossen zudem in die aufsichtliche Prüfung ein?

9

Inwiefern hat die BaFin Kenntnis zur Anzahl der bundesweit anhängigen und in Revision befindlichen Musterfeststellungsklagen zu Fällen von unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen sowie zur Anzahl der jeweils an den Klagen beteiligten Sparerinnen und Sparer (bitte nach Verfahren aufschlüsseln)?

10

Inwiefern hat die BaFin Kenntnis zur Anzahl der bundesweit anhängigen und in Revision befindlichen Individualklagen zu Fällen von unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen (bitte nach Verfahren aufschlüsseln)?

11

Wie erklärt sich die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen den eher niedrigen Beschwerdezahlen bei der BaFin (178 Beschwerden in den letzten vier Quartalen, Stand: 26. Juni 2020, vgl. Plenarprotokoll 19/169) und den Fallzahlen, die die Verbraucherzentralen bundesweit im vierstelligen Bereich angeben (vgl. https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/sparen-und-anlegen/zinsklauseln-in-sparvertraegen-rechtswidrig-so-kommen-sie-zu-ihrem-geld-22232), die sich auch in den anhängigen Musterfeststellungsklagen mit einer hohen Anzahl an Beteiligten äußert?

12

Inwiefern hält es die Bundesregierung für rechtmäßig, dass nicht alle Kreditinstitute konsequent und im Sinne ihrer Kundinnen und Kunden auf die eingangs genannten Urteile des BGH reagiert haben und die durch unwirksame Zinsanpassungsklauseln entstandenen Vertragslücken durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) für beide Vertragspartner interessengerecht geschlossen haben (vgl. Marktbeobachtung der VZ Baden-Württemberg, https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2019-08/Bericht%20Zinsanpassung.pdf)?

13

Sind der Bundesregierung das durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (vgl. ebd. S. 13 bis 17) dokumentierte Verhalten und die Strategien einiger Kreditinstitute im Umgang mit unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in Kundenverträgen bekannt?

14

Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die dokumentierten Verhaltensweisen der Kreditinstitute im Umgang mit unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in Kundenverträgen (vgl. ebd. S. 13 bis 17) in der Gesamtheit und im Einzelnen:

a) Mauern,

b) neue Klausel vorlegen, wobei die neue Klausel zuungunsten der Kundinnen oder Kunden ist,

c) erst nach einem Schlichterspruch einlenken,

d) Nachzahlung ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung sowie mit Stillschweigeklausel,

e) auf Verjährung berufen,

f) Kontoführungsgebühren drastisch erhöhen und mit längst gutgeschriebenen Guthabenzinsen verrechnen,

g) Vertrag vorzeitig auflösen und umschichten,

h) Kündigen?

15

Ist der Bundesregierung bekannt, dass auch heute noch Kreditinstitute Referenzzinssätze verwenden, die keiner öffentlich zugänglichen Quelle zu entnehmen sind und das obwohl bankinterne Informationsquellen unzulässig sind (vgl. Urteil des OLG Dresden, Az. 5 MK 1/19 n. rk), und wenn ja, welche Maßnahmen plant sie dagegen oder hat sie ergriffen?

16

Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die Forderung im BaFinJournal, Kreditinstitute sollten von sich aus auf die Kundinnen und Kunden zugehen und unwirksame Zinsklauseln durch gültige Ersatzklauseln ersetzen, bisher von vielen Instituten nicht oder nicht für beide Vertragspartner interessengerecht umgesetzt wurde, was nach Ansicht der Fragesteller u. a. die zahlreichen anhängigen Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen und die hohen Beschwerdezahlen bei BaFin und Verbraucherzentralen zeigen?

17

Welche Konsequenzen ergeben sich für die betroffenen Kreditinstitute aus den Forderungen und Vorgaben des Artikels im BaFinJournal?

18

Mit welchen Sanktionen oder weiteren Konsequenzen müssen Kreditinstitute rechnen, die sich nicht an die Vorgaben im BaFinJournal halten?

19

Ist die Auswertung der 2019 zur Aufklärung des Sachverhalts von der BaFin angeforderten Stellungnahmen betroffener Institute abgeschlossen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/14485)?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, welche Erkenntnisse zieht die Bundesregierung daraus, und welche weiteren Schritte folgten darauf?

20

Ist die in der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 bis 8 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/17190 erwähnte Prüfung der BaFin hinsichtlich der Zinsanpassung und Zinsberechnung von Sparverträgen fortgeschritten?

Wenn ja, haben sich weitere Erkenntnisse ergeben, und welche weiteren Schritte sind vorgesehen?

Wenn nein, wann ist mit einem Abschluss der Prüfung zu rechnen?

21

Ist abzusehen, ob die gefundenen Ergebnisse der Prüfung den maßgeblichen Kriterien für die Veröffentlichung einer Untersuchung der BaFin und unter den Gesichtspunkten der Transparenz und Aufklärung für die Öffentlichkeit genügen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8 bis 10 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/16451)?

22

Warum wird der von der BaFin geplante Runde Tisch mit Vertretern von Banken- und Verbraucherschutzverbänden sowie aus der Wissenschaft, der im Mai 2020 aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt werden musste, nach Kenntnis der Fragesteller erst Ende November nachgeholt?

a) Was sind die Gründe für die Verzögerung, und warum wurde aufgrund der nach Auffassung der Fragesteller bestehenden Dringlichkeit des Themas nicht schon eher ein Runder Tisch im digitalen Format durchgeführt?

b) Wer ist dazu eingeladen?

c) Welche Zielsetzungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für den Runden Tisch formuliert?

d) Ist zu erwarten, dass Schlüsse gezogen werden, die einen mittelbaren Nutzen für die betroffenen Sparerinnen und Sparer haben?

e) Berücksichtigt die Tagesordnung u. a. die Frage, welche zeitnahe, für beide Vertragsparteien angemessene Kompromisslösung es bezüglich der Nachzahlungsansprüche der Sparerinnen und Sparer geben kann, u. a. auch angesichts dessen, dass durch das Abwarten einer BGH-Entscheidung, die im schlechtesten Fall auch keinen konkreten Referenzzins vorgibt, die Sache nach Ansicht der Fragesteller unverhältnismäßig und unnötig in die Länge gezogen wird?

23

Gegen welche Kreditinstitute wurden die in der Antwort auf die Mündliche Frage 35 des Abgeordneten Stefan Schmidt vom 1. Juli 2020 (Plenarprotokoll 19/169) genannten Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Behandlung der Prämiensparverträge mit unwirksamen Zinsanpassungsklauseln durch die betroffenen Kreditinstitute eröffnet?

a) Wie viele Verfahren wurden seit 2018 insgesamt eröffnet? Wie viele sind noch offen, wie viele befinden sich in der Vollstreckung, und wie viele wurden zwischenzeitlich abgeschlossen (bitte aufschlüsseln)?

b) Um welche Arten von vertriebenen Sparverträgen handelt es sich jeweils in den Verfahren?

c) Mit welchem Ziel wurden diese eingeleitet? Was beinhaltet die Anklage?

24

Wurden und werden nach Ansicht der Bundesregierung die Verbraucherinteressen mit dem bisherigen und derzeitigen Vorgehen der BaFin ausreichend berücksichtigt, und wenn ja, inwiefern?

25

Sind nach Ansicht der Bundesregierung die bisher getroffenen Maßnahmen ausreichend, um den Missstand im Sinne des § 6 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes abzuschalten, und wenn ja, inwiefern?

Wenn nein, welche weiteren Maßnahmen sind geplant?

26

Nutzt die BaFin nach Ansicht der Bundesregierung ihren gesetzlichen Auftrag nach § 4 Absatz 1a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) zum Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen bzw. ihre nach Aussage der Bundesregierung weitreichenden Befugnisse im Bereich der Missstandsaufsicht (Antwort zu Frage 17 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/17190) in Bezug auf die oben beschriebenen Problemlagen ausreichend?

27

Standen die hier behandelten Missstände rund um Zinsanpassung und Zinsberechnung bei variabel verzinsten Sparverträgen seit September 2019 auf der Agenda des Verbraucherbeirats gemäß § 8a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, und wenn ja, wann?

Was waren die Ergebnisse der Diskussionen?

28

Welche der bisher durch die BaFin zur Prüfung oder Beseitigung der hier behandelten Missstände ergriffenen Maßnahmen sind auf die beratende Tätigkeit des Verbraucherbeirats zurückzuführen?

Welche Vorschläge des Verbraucherbeirats zu Maßnahmen zur Beseitigung der hier genannten Missstände wurden durch die BaFin aufgegriffen?

29

Welche Schlüsse ziehen die BaFin und die Bundesregierung aus den vor dem OLG Dresden gefällten Urteilen gegen die Sparkassen Leipzig (Az. 5 MK 1/19 n. rk.) und Zwickau (Az. 5 MK 1/20 n. rk.)?

Welche Folgen haben die Urteile für konkrete weitere Schritte seitens der BaFin und der Bundesregierung?

30

Welche Folgen hat nach Ansicht der Bundesregierung das Teilanerkenntnis im Verfahren gegen die Erzgebirgssparkasse (Urteil des OLG Dresden vom 9. September 2020; Az. 5 MK 2/19), bei dem seitens einer Sparkasse erstmals anerkannt wurde, dass über lange Zeiten keine wirksame Zinsanpassungsklausel verwendet wurde?

Welche Folgen hat dieses Teilanerkenntnis für konkrete weitere Schritte seitens der BaFin und der Bundesregierung?

31

Resultiert nach Kenntnis der Bundesregierung aus dem Teilanerkenntnis im Verfahren gegen die Erzgebirgssparkasse (Urteil des OLG Dresden vom 9. September 2020; Az. 5 MK 2/19) die Pflicht der Kreditinstitute, auf die betroffenen Kunden mit Neuabrechnungen der Sparverträge mit geeigneten Anpassungskriterien zuzugehen, und stellt es einen zu sanktionierenden Missstand dar, wenn sie dies nicht tun?

32

Welche Folgen haben nach Ansicht der Bundesregierung die jeweiligen Urteile für Volks- und Raiffeisenbanken und Sparkassen, die vergleichbare Prämiensparverträge mit flexibler Verzinsung mit vergleichbaren Klauseln vertrieben haben?

33

Welche Folgen haben nach Ansicht der Bundesregierung die jeweiligen Urteile für Kundinnen und Kunden, die solche oder vergleichbare Prämiensparverträge bei Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken abgeschlossen haben?

34

Sieht die Bundesregierung politische Wege zur Vermeidung der zahlreichen nach Ansicht der Fragesteller zu erwartenden Individualklagen zur Zinsbestimmung und Berechnung der Zinsnachzahlung, angesichts dessen, dass der BGH nach Ansicht der Fragesteller bereits klare Maßstäbe, die für beide Vertragspartner als interessengerecht gelten, als Berechnungsgrundlage bestätigt hat, sowie angesichts der Tatsache, dass Musterfeststellungsklagen geschaffen wurden, um kostenträchtige und die Kapazitäten der Justiz belastende Individualklagen zu vermeiden?

35

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, dass der von den Verbraucherzentralen und von einigen Gutachtern verwendete Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank WX 4260, der vom BGH in seinem Urteil vom 13. April 2010 (Az. XI ZR 197/09) und OLG Dresden (Az. 5 MK 1/19 n. rk., Az. 5 MK 1/20 n. rk.) als geeignet, grundsätzlich die Anforderungen erfüllend und als für beide Vertragspartner interessengerecht bewertet wurde, Allgemeingültigkeit gewinnt und politisch verbindlich für vergleichbare Sparverträge definiert wird?

36

Welche Rolle spielen, und welche Verantwortung tragen nach Ansicht der Bundesregierung Aufsichts- und Kontrollorgane der Bankinstitute beim Thema Weiterverwendung unwirksamer Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen, angesichts dessen, dass nach Ansicht der Fragesteller offenbar nur einzelne Kreditinstitute konsequent und im Sinne ihrer Kundinnen und Kunden auf die eingangs genannten Urteile des BGH sowie auf die Vorgaben aus dem BaFinJournal 02/2020 reagiert haben?

37

Können solche nach Ansicht der Fragesteller bestehenden Missstände grundsätzlich dazu führen, dass die BaFin gegenüber Aufsichtsrats- und Kontrollorganmitgliedern regulierende Maßnahmen ergreift?

Wenn ja, führten die hier behandelten Missstände bereits zu Maßnahmen der BaFin gegenüber Aufsichtsrats- und Kontrollorganmitgliedern?

38

Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Änderungsbedarf hinsichtlich der Festlegung von Qualifikationskriterien für Verwaltungsratsmitglieder?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, welcher Art?

39

Erwägen die Bundesregierung und die BaFin eine nachträgliche Umsetzung der „Leitlinien für interne Governance“ der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde von 2018, die darin hohe Anforderungen an Qualifikation und formelle Unabhängigkeit von Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitgliedern formuliert?

Wenn ja, wann und in welcher Form ist eine Umsetzung geplant?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 6. Oktober 2020

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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