Der fortführungsgebundene Verlustvortrag in der Unternehmenspraxis
der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Frank Schäffler, Dr. Florian Toncar, Markus Herbrand, Till Mansmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Dr. Lukas Köhler, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Roman Müller-Böhm, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Sandra Weeser und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016 wurde für den Veranlagungszeitraum 2016 der fortführungsgebundene Verlustvortrag in § 8d des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) eingeführt. Dieser soll Körperschaften die Möglichkeit geben, das teilweise oder vollständige Entfallen des steuerlichen Verlustvortrags nach einem schädlichen Beteiligungserwerb (§ 8c KStG) zu verhindern. Dieser Erhalt des Verlustvortrages wird als fortführungsgebundener Verlustvortrag bezeichnet und ist auf Antrag möglich.
Voraussetzung für das „Retten“ des Verlustvortrags nach § 8d KStG ist, dass die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb erhält und eine anderweitige Nutzung des Verlustvortrags ausgeschlossen ist.
Hintergrund der Regelung ist § 8c KStG, wonach die steuerlichen Verluste einer Körperschaft unterzugehen drohen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 Prozent der Anteile auf einen einzigen Erwerber übertragen werden. Bei einer Übertragung von mehr als 50 Prozent der Anteile, gehen die Verluste vollständig unter (§ 8c Absatz 1 Satz 1 KStG). Zur Frage, ob diese Regelung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist, ist derzeit ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (BVerfG, Az. 2 BvL 19/17). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in diesem Normenkontrollverfahren könnte auch Auswirkungen auf die Regelung des § 8d KStG haben.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 13. August 2020 einen Entwurf eines Anwendungsschreibens (Dok-Nr. 2020/0773346; im Folgenden: das BMF-Schreiben) vorgelegt, um Rechtsunsicherheiten für die Praxis zu beseitigen und Auslegungs- und Anwendungsfragen zu klären. Dennoch bleiben nach Ansicht der Fragesteller zahlreiche Aspekte ungeklärt. Zudem sollte die Praxistauglichkeit der Norm evaluiert werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Welche Daten hat die Bundesregierung über die Anzahl der Fälle, in denen Steuerpflichtige von der Antragsmöglichkeit des § 8d KStG Gebrauch gemacht haben?
a) Wie viele Anträge wurden seit Einführung der Regelung gestellt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) Wie vielen Anträgen wurde stattgegeben?
c) Falls der Bundesregierung hierzu keine Daten vorliegen, wie plant die Bundesregierung, die Effektivität und Effizienz der Norm zu evaluieren?
Plant die Bundesregierung angesichts der gravierenden Folgen der Corona-Krise ein Aussetzen des schädlichen Beteiligungserwerbs und des Untergangs des Verlustrücktrags des § 8c KStG für einen begrenzten Zeitraum?
a) Wenn ja, wie lange, und wann ist damit zu rechnen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Welche Folgen sollen sich nach Ansicht der Bundesregierung für solche Unternehmen ergeben, deren beantragter fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG auf einem verfassungswidrigen quotalen Verlustuntergang beruht?
a) Plant die Bundesregierung hier eine Regelung im Rahmen des finalen BMF-Schreibens oder einen entsprechenden Gesetzentwurf?
b) Wenn nein, warum nicht?
Wie soll die Höhe der zu berücksichtigenden stillen Reserven bei Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz 5 KStG bestimmt werden?
a) Sieht die Bundesregierung neben dem Wahlrecht (BMF-Schreiben Rn. 6) auch die Möglichkeit eines nachträglichen Antrags i. S. d. § 8d KStG vor, soweit die stillen Reserven bei Anwendung der Stille-Reserven-Klausel nicht ausreichen und nicht genutzte Verluste untergehen würden?
b) Wenn nein, warum nicht (bitte insbesondere im Lichte der besonderen Herausforderungen und Verluste der Corona-Pandemie erläutern)?
Wie viele Rechtsstreitigkeiten zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen sind nach Kenntnis der Bundesregierung über die Definition des Geschäftsbetriebes i. S. d. § 8d Absatz 1 Satz 3 KStG als „die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft“ entstanden?
a) Wie viele der Rechtsstreitigkeiten wurden gerichtlich geklärt?
b) Inwieweit hat sich die durchschnittliche Verfahrensdauer des Besteuerungsverfahrens im Falle der Rechtsstreitigkeiten erhöht?
c) Falls der Bundesregierung hierzu keine Schätzungen vorliegen, wie evaluiert die Bundesregierung die Effektivität und Effizienz der Regelungen der Abgabenordnung, wenn zu Auslegungsproblemen und Rechtsstreitigkeiten keine Daten gesammelt oder zur Verfügung gestellt werden?
Wie begründet die Bundesregierung die Anlehnung des Begriffs des Geschäftsbetriebes nach § 8d Absatz 1 Satz 3 KStG an den des Gewerbebetriebes?
a) Inwiefern berücksichtigt die im BMF-Schreiben (Rn. 17) vorgeschlagene tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise solche Unternehmen, die mehrere Geschäftsbetriebe haben?
b) Soll diesen Unternehmen die Anwendung des § 8d KStG verwehrt bleiben, und wenn ja, warum?
Plant die Bundesregierung, bei der Betrachtung wirtschaftlich geringfügiger Betätigungen angesichts der erheblichen Umsatzausfälle in der Corona-Krise und der daraus resultierenden Möglichkeit, dass geringfügige Betätigungen prozentual stärken ins Gewicht fallen, eine Drei-Jahres-Betrachtung, wie beispielsweise vom Deutschen Steuerberaterverband (DStV) vorgeschlagen (Stellungnahme vom DStV vom 10. September 2020, Rz. 57, abrufbar unter: https://www.dstv.de/interessenvertretung/steuern/stellungnahmen-steuern/2020-s10-anwendung-e-8dkstg), zugrunde zu legen, um krisenbedingte Schwankungen zu kompensieren?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Liegen der Bundesregierung Schätzungen dazu vor, wie vielen Körperschaften infolge der Umsatzrückgänge durch die Corona-Krise die Anwendung des § 8d KStG verwehrt bleibt, soweit auf nur einen Veranlagungszeitraum abgestellt wird?
Soll nach Konzeption der Bundesregierung eine Ruhendstellung des Geschäftsbetriebes auch dann vorliegen, wenn bei mehreren Geschäftsbetrieben mit einem gegenseitigen Förder- und Sachzusammenhang einer der Geschäftsbetriebe z. B. veräußert wird?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung hierzu eine klarstellende Regelung in das finale BMF-Schreiben mit aufzunehmen?
Wie begründet die Bundesregierung den Verweis des BMF-Schreibens (Rn. 51) auf die Grundsätze der Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)?
Plant die Bundesregierung, die Möglichkeit eines späteren Untergangs des fortführungsgebundenen Verlustvortrags infolge schädlicher Ereignisse zeitlich zu begrenzen?
a) Wenn ja, auf welchen Zeitraum soll dieser begrenzt werden?
b) Wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung, angesichts der Erhöhung des körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrags für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021, eine Antragsmöglichkeit zur gesonderten Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags in Höhe von 0 Euro einzuführen (wie beispielsweise vom DStV in seiner Stellungnahme vom 10. September 2020, a. a. O., vorgeschlagen), um die Voraussetzungen des § 10a Satz 10 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in solchen Fällen zu erfüllen, in denen nur gewerbesteuerliche Verluste, aber keine körperschaftsteuerlichen Verluste, vorliegen? Wenn nein, warum nicht?