[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/23516 –
Spekulation mit Wertpapieren bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Aufsichts- und Prüfbehörden sowie der Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Zuge des Wirecard-Skandals wurde im August dieses Jahres offenbar, dass
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) privat Aktien der Wirecard AG hielten (vgl.
https://www.capi
tal.de/wirtschaft-politik/bafin-beschaeftigte-handelten-verstaerkt-mit-wirecar
d-aktien). Besonders in den Monaten vor der Insolvenz des
Finanzdienstleistungskonzerns wurden verstärkt Handelsaktivitäten festgestellt. Nun wurde
überdies bekannt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BaFin auch mit
riskanten Wirecard-Derivaten, darunter Optionsscheine und Hebelprodukte,
spekulierten und mitunter von den fallenden Kursen der Wirecard-Titel
profitierten (
https://www.capital.de/wirtschaft-politik/bafin-mitarbeiter-zockten-mi
t-riskanten-wirecard-zertifikaten).
Die BaFin steht indes in der Kritik, Hinweisen etwa bezüglich der
Bilanzmanipulation der Wirecard AG nicht angemessen nachgegangen zu sein.
Insbesondere mit Blick auf die mangelhafte Aufsicht über den Weltkonzern ist
also nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller fraglich, inwiefern
nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher Behörden von
Insiderwissen profitierten, während die staatliche Aufsicht versagte. Auch dem
Wirtschaftsprüfungsunternehmen der Wirecard AG, Ernst & Young (EY), wurden
massive Versäumnisse vorgeworfen. Zudem soll EY die
Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) bereits im Februar 2019 über Unregelmäßigkeiten bei der
Wirecard AG informiert haben, ohne dass die APAS darauf reagiert hätte
(
https://www.handelsblatt.com/unternehmen/dienstleister/medienbericht-ey-so
ll-wirtschaftsprueferaufsicht-wegen-wirecard-gewarnt-haben/26197984.html?t
icket=ST-602087-y9E2z4Q7W4eoJef2TQdt-ap6).
Hieraus ergeben sich nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
grundsätzliche Fragen bezüglich potenzieller Interessenkonflikte zwischen der
behördlichen Finanzaufsicht und der im Zuge des zweistufigen Prüfverfahrens
mit Aktiengesellschaften befassten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
einerseits und dem Handeln mit Wertpapieren der zu beaufsichtigenden
Aktiengesellschaften von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jener Aufsichtsbehörden,
Prüfungsunternehmen, sonstiger Institutionen sowie der Bundesregierung
andererseits.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24201
19. Wahlperiode 10.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. November
2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche konkreten Regelungen oder Kontrollmechanismen (gesetzliche
Regelungen, Compliance-Vereinbarungen, arbeitsvertragliche
Gestaltungen etc.) gibt es, um sicherzustellen, dass Beschäftigte folgender
Institutionen aus dienstlich erworbenem, unternehmensbezogenem Wissen der
zu beaufsichtigenden Strukturen keinen Vorteil bei (privaten)
Finanzgeschäften mit Wertpapieren bzw. Finanzinstrumenten ziehen:
Die Beschäftigten der Bundesregierung (Bundeskanzleramt und
Bundesministerien), der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der
Zollverwaltung mit der Financial Intelligence Unit (FIU) und der
Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) sowie die bei der Deutschen Prüfstelle für
Rechnungslegung DPR e. V. (DPR) Beschäftigten sind an Recht und Gesetz gebunden.
Auch für sie gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
(Marktmissbrauchsverordnung – MAR) und damit das Verbot von Insidergeschäften
und der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 14
MAR. Verstöße gegen die Vorschriften der MAR sind straf- und
bußgeldbewehrt (§§ 119, 120 des Wertpapierhandelsgesetzes – WpHG). Ein Verstoß
gegen die Insiderregeln kann auch eine Dienstpflichtverletzung darstellen.
Die privaten Finanzgeschäfte der Beschäftigten der BaFin unterliegen einer
nachträglichen Anzeigepflicht. Die BaFin verfügt über ein internes
Kontrollverfahren nach § 28 WpHG, um Verstößen gegen die Verbote nach Artikel 14
MAR entgegenzuwirken.
Aus der Perspektive des Nebentätigkeitsrechts gilt im Übrigen für
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für die Tarifbeschäftigten des Bundes
§ 100 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG)/§ 3 Absatz 3
des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst, wonach die nicht
gewerbsmäßige Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beschäftigten unterliegenden
Vermögens grundsätzlich weder anzeige- noch genehmigungspflichtig ist. Der
Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Damit besteht für die hier von der Fragestellung umfassten Beschäftigten der
Bundesregierung (mit Ausnahme der BaFin) derzeit kein gesetzlich normiertes,
internes Kontrollsystem, um Insiderverstößen über die geltenden Verbotsregeln
hinaus entgegenzuwirken.
a) APAS,
Nach § 66b Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) dürfen die
Mitarbeiter der APAS ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht
offenbaren und nicht verwerten. Verstöße gegen § 66b Absatz 2 WPO sind nach
§§ 203, 204 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbewehrt. Darüber hinaus trifft
die Mitarbeiter der APAS nach § 66b Absatz 1, § 64 WPO eine umfassende
Schweigepflicht gegenüber jedermann.
Ergänzend enthalten die Anstellungsverträge für Beschäftigte der APAS
Verpflichtungserklärungen bezüglich sämtlicher Amtsdelikte, insbesondere auch
des Verwertungsverbots fremder Geheimnisse gemäß § 204 Absatz 1 StGB und
Verpflichtungserklärungen zur strikten Trennung von Privatinteressen und
Dienstpflichten im Rahmen des Verhaltenskodex gegen Korruption.
Die konkreten Verfahren werden durch die „Verfahrensordnung der APAS für
die Durchführung der Inspektionen nach § 66a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1,
§ 62b WPO und der berufsrechtlichen Ermittlungen nach § 66a Absatz 6 Satz 1
Nummer 2 und 3 WPO“ geschützt. Danach gelten für alle an einer Inspektion
oder berufsrechtlichen Ermittlung beteiligten Personen die in den §§ 22 bis 25
der Geschäftsordnung APAS (GO-APAS) niedergelegten Anforderungen an die
Integrität.
Gemäß § 22 Satz 2 GO-APAS gilt das Verwertungsverbot aus § 66b WPO. § 23
Absatz 1 und 3 GO-APAS formulieren Ausschlussgründe, nach denen eine
Besorgnis der Befangenheit u. a. in Fällen wesentlicher finanzieller Interessen
besteht. Nach § 25 Absatz 1 GO-APAS hat jede Person, die Mitglied einer
Beschlusskammer oder des Fachbeirats werden soll, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
eine schriftliche Unabhängigkeitserklärung abzugeben, die jährlich zu erneuern
ist. Neu auftretende Ausschlussgründe sind dem Leiter der
Abschlussprüferaufsichtsstelle gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1 GO-APAS unverzüglich mitzuteilen.
b) Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR),
Nach § 342c Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) dürfen die bei
der DPR Beschäftigten nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Verstöße gegen das
Verwertungsverbot sind nach § 333 Absatz 2 Satz 2 HGB strafbewehrt. Unter
Verwertung ist jede Ausnutzung des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu
verstehen, die unmittelbar darauf gerichtet ist, für sich oder einen anderen einen
Vermögensvorteil herbeizuführen.
Auch die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gemäß § 342b Absatz 1
Satz 3 HGB genehmigte Verfahrensordnung der Prüfstelle der DPR (
https://ww
w.frep.info/docs/rechtliche_grundlagen/20050816_verfahrensordnung_pruefste
lle.pdf) enthält Vorkehrungen, damit die bei der Prüfstelle der DPR
Beschäftigten aus ihrem bei der Prüfung erworbenen, unternehmensbezogenen Wissen
keinen Vorteil bei privaten Finanzgeschäften ziehen können.
Im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen sieht § 12 der
Verfahrensordnung vor, dass bei der Tätigkeit bekannt gewordene Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt verwertet werden dürfen.
Die Verfahrensordnung der Prüfstelle der DPR bestimmt in § 14 Absatz 1
Nummer 1 des Weiteren, dass eine Person nicht in ein Prüfverfahren
einbezogen werden darf, wenn die Person bezogen auf das zu prüfende Unternehmen
Anteile oder andere nicht unwesentliche finanzielle Interessen besitzt.
c) Geldwäsche-Ermittlungsbehörde Financial Intelligence Unit (FIU),
d) andere Abteilungen des Zolls (ohne FIU),
Die Fragen 1c und 1d werden zusammen beantwortet.
Die Beschäftigten des Zolls einschließlich der FIU werden für einen
verantwortlichen Umgang mit Insiderinformationen sensibilisiert und insofern auch
im Hinblick auf die rechtlichen Pflichten und die Rechtsfolgen von Verstößen
aufgeklärt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung zu Frage 1 verwiesen.
e) Bundesregierung und jeweilige Bundesministerien (inklusive
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und
Abteilungsleiter, Referentinnen und Referenten usw.)?
Die Fragestellung zu Frage 1 bezieht sich auf „Beschäftigte aus Institutionen“
gemäß zu den Fragen 1a bis 1e.
Die Mitglieder der Bundesregierung sind keine „Beschäftigte aus
Institutionen“. Es wird davon ausgegangen, dass gemäß zu Frage 1e jedoch auch zu
diesem Personenkreis geantwortet werden soll.
Auch für die Mitglieder der Bundesregierung gelten die in der Vorbemerkung
zu Frage 1 genannten Vorschriften der Marktmissbrauchsverordnung und des
Wertpapierhandelsgesetzes.
Nach dem Bundesministergesetz besteht für die Mitglieder der
Bundesregierung – auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt – kein Verbot, Einkünfte aus
Kapitalvermögen zu erzielen. Auch besteht gesetzlich keine
Offenlegungspflicht über deren persönliches Vermögen.
Die Mitglieder der Bundesregierung sind im Amt dem Gemeinwohl
verpflichtet und haben stets kritisch zu prüfen, ob es durch ihre Handlungen zu
Kollisionen mit den Interessen der Bundesregierung kommen kann. Der Grundsatz der
Vermeidung von Interessenkonflikten ist in Art. 66 Grundgesetz bestimmt und
findet sich u. a. in § 5 des Bundesministergesetzes (BMinG) wieder.
§ 5 BMinG gilt in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
der Parlamentarischen Staatssekretäre ebenso für die Parlamentarischen
Staatssekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes.
Bezogen auf die Beschäftigten der Bundesministerien:
Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen wird auf die Vorbemerkung zu Frage 1
verwiesen.
Im Übrigen werden die Beschäftigten der Bundesministerien für einen
verantwortlichen Umgang mit Insiderinformationen sensibilisiert und insofern auch
im Hinblick auf die rechtlichen Pflichten und die Rechtsfolgen von Verstößen
aufgeklärt.
Ergänzend wird für das Bundesministerium der Finanzen auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP
„Compliance-Regeln beim Bundesministerium der Finanzen“ auf
Bundestagsdrucksache 19/23737 verwiesen.
Darüber hinaus bestehen keine „Kontrollmechanismen“ (Compliance-
Vereinbarungen, arbeitsvertragliche Gestaltungen etc.) in Bezug auf die Finanzgeschäfte
der Beschäftigten der Bundesministerien.
Es liegt auch nicht im Verantwortungsbereich der Bundesregierung allgemein
zu überwachen, mit welchen Finanzinstrumenten ihre Beschäftigten handeln
oder welche diese besitzen, wenn keine dienstlichen Berührungspunkte
ersichtlich sind.
2. Inwiefern wird überprüft, dass Finanzgeschäfte der Angestellten der
Abschlussprüferaufsichtsstelle keine Verletzung von § 66b der
Wirtschaftsprüferordnung (WPO), wonach Beamte und Angestellte „ein fremdes
Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen
bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, (…) nicht verwerten“ dürfen,
darstellen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1a und die erläuterten Anzeigepflichten
gemäß §§ 23 und 25 GO-APAS verwiesen.
3. Gab es seit Februar 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung
Verdachtsmeldungen oder sogar interne Prüfverfahren, in denen wegen einer
möglichen Verletzung von § 66b WPO mit Bezug auf Wertpapiere der
Wirecard AG oder deren Tochtergesellschaften ermittelt wurde, und wenn ja,
bitte einzeln aufschlüsseln?
Seit Februar 2019 gab es bei der APAS keine Verdachtsmeldungen oder interne
Prüfverfahren, in denen wegen einer möglichen Verletzung von § 66b WPO mit
Bezug auf Wertpapiere der Wirecard AG oder deren Tochtergesellschaften
ermittelt wurde.
4. Inwieweit und unter welchen Umständen könnte nach Auffassung der
Bundesregierung § 71 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung
mit § 77 BBG (Nichterfüllung von Pflichten bzw. Pflichtverletzungen)
greifen, um sicherzustellen, dass Bundesbeamte aus dienstlich
erworbenem, unternehmensbezogenem Wissen keinen Vorteil bei (privaten)
Finanzgeschäften mit Wertpapieren bzw. Finanzinstrumenten ziehen?
§ 71 BBG – Verbot der Annahme von Geschenken, Belohnungen und sonstigen
Vorteilen – ist hier nicht einschlägig.
Es fehlt bei der evtl. Nutzung von Insiderwissen für den Handel mit
Wertpapieren durch Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte insbesondere an den
Tatbeständen nach § 71 Absatz 1 Satz 1 BBG:
• der Annahme, Forderung oder des sich versprechen lassen,
• Gewährung des Vorteils in Bezug auf das Amt
• eines Vorteilgebers.
Wenn § 71 BBG nicht einschlägig ist, kann keine schuldhafte Missachtung des
Verbots der Annahme von Geschenken, Belohnungen und sonstigen Vorteilen
vorliegen und somit in diesem Zusammenhang auch kein Dienstvergehen nach
§ 77 BBG bejaht werden.
5. Inwieweit und unter welchen Umständen könnte nach Auffassung der
Bundesregierung § 342c Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB)
greifen, um sicherzustellen, dass Beschäftigte der DPR aus dienstlich
erworbenem, prüfungsbezogenem Wissen keinen Vorteil bei (privaten)
Finanzgeschäften mit Wertpapieren bzw. Finanzinstrumenten ziehen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen.
6. Welche konkreten Finanzinstrumente (Aktien oder auch Derivate, und
falls ja, welche) mit Bezug auf die Wirecard AG haben seit Februar 2019
Beschäftigte der Abschlussprüferaufsichtsstelle nach Kenntnis der
Bundesregierung besessen, oder mit welchen haben sie gehandelt (bitte
nach Abteilung auflisten)?
a) Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass die
Beschäftigten damit Short-Positionen eingegangen sind?
b) Befinden sich darunter auch spekulative Finanzprodukte oder
Finanzmarkttransaktionen wie etwa Short-Positionen, und wenn ja,
welche (bitte einzeln aufschlüsseln)?
c) Wie oft wurden diese Instrumente von Beschäftigten in diesem
Zeitraum gekauft, und wie oft verkauft?
d) Um wie viele Beschäftigte handelt es sich?
e) Wie hoch sind die gehandelten Volumina?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, dass Beschäftigte der APAS
konkrete Finanzinstrumente (Aktien oder auch Derivate) mit Bezug auf die
Wirecard AG seit Februar 2019 besessen oder mit welchen sie gehandelt haben.
Für die Beschäftigten der APAS bestehen keine gesetzlich normierten,
gesonderten Offenlegungspflichten mit Ausnahme der in der Antwort zu Frage 1a
erläuterten Anzeigepflichten gemäß §§ 23 und 25 GO-APAS. Folglich werden
ansonsten keine Angaben der Beschäftigten der APAS zu Finanzinstrumenten
mit Bezug auf die Wirecard AG – weder zum Besitz noch zum Handel –
systematisch erfasst.
7. Welche konkreten Finanzinstrumente (Aktien oder auch Derivate, und
falls ja, welche) mit Bezug auf die Wirecard AG haben seit Januar 2019
nach Kenntnis der Bundesregierung Beschäftigte der DPR besessen, oder
mit welchen haben sie gehandelt?
a) Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass die
Beschäftigten damit Short-Positionen eingegangen sind?
b) Befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung darunter auch
spekulative Finanzprodukte oder Finanzmarkttransaktionen wie etwa
Short-Positionen, und wenn ja, welche?
c) Wie oft wurden diese Instrumente von Beschäftigten in diesem
Zeitraum gekauft, und wie oft verkauft?
d) Um wie viele Beschäftigte handelt es sich nach Kenntnis der
Bundesregierung?
e) Wie hoch sind die gehandelten Volumina nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Der Bundesregierung liegen zu den Fragen keine Kenntnisse vor. Die DPR ist
eine unabhängige und privatrechtlich als eingetragener Verein organisierte
Einrichtung. Die Bundesregierung übt keine Aufsicht über die DPR aus. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung zu Frage 1 sowie auf die Antwort zu Frage 1b
verwiesen.
8. Welche konkreten Finanzinstrumente (Aktien oder auch Derivate, und
falls ja, welche) mit Bezug auf die Wirecard AG haben seit Januar 2019
Beschäftigte der FIU nach Kenntnis der Bundesregierung besessen, oder
mit welchen haben sie gehandelt?
a) Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass die
Beschäftigten damit Short-Positionen eingegangen sind?
b) Sind darunter auch spekulative Finanzprodukte oder
Finanzmarkttransaktionen wie etwa Short-Positionen, und wenn ja, welche?
c) Wie oft wurden diese Instrumente von Beschäftigten in diesem
Zeitraum gekauft, und wie oft verkauft?
d) Um wie viele Beschäftigte handelt es sich?
e) Wie hoch sind die gehandelten Volumina?
9. Welche konkreten Finanzinstrumente (Aktien oder auch Derivate, und
falls ja, welche) mit Bezug auf die Wirecard AG haben seit Januar 2019
Beschäftigte anderer Abteilungen des Zolls (ohne FIU) nach Kenntnis
der Bundesregierung besessen, oder mit welchen haben sie gehandelt?
a) Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass die
Beschäftigten damit Short-Positionen eingegangen sind?
b) Sind darunter auch spekulative Finanzprodukte oder
Finanzmarkttransaktionen wie etwa Short-Positionen, und wenn ja, welche?
c) Wie oft wurden diese Instrumente von Beschäftigten in diesem
Zeitraum gekauft, und wie oft verkauft?
d) Um wie viele Beschäftigte handelt es sich?
e) Wie hoch sind die gehandelten Volumina?
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis im Sinne der Fragestellung.
Für die Beschäftigten des Zolls einschließlich der FIU bestehen keine
gesetzlich normierten, gesonderten Offenlegungspflichten (Anzeige-, Genehmigungs-
und Aufzeichnungspflichten).
Folglich werden keine Angaben der Beschäftigten des Zolls zu
Finanzinstrumenten mit Bezug auf die Wirecard AG – weder zum Besitz noch zum Handel
– systematisch erfasst.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung zu Frage 1 verwiesen.
10. Welche konkreten Finanzinstrumente (Aktien oder auch Derivate, und
falls ja, welche) mit Bezug auf die Wirecard AG haben seit Januar 2019
aktuelle oder ehemalige Beschäftigte innerhalb der Bundesregierung
(inklusive Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen
und Abteilungsleiter, Referentinnen und Referenten usw.) nach Kenntnis
der Bundesregierung besessen, oder mit welchen haben sie gehandelt
(bitte einzeln nach [Unter-]Abteilungen, Referaten, Stellen innerhalb des
Bundeskanzleramtes oder der jeweiligen Bundesministerien auflisten)?
a) Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass die
Beschäftigten damit Short-Positionen eingegangen sind?
b) Sind darunter auch spekulative Finanzprodukte oder
Finanzmarkttransaktionen wie etwa Short-Positionen, und wenn ja, welche?
c) Wie oft wurden diese Instrumente von Beschäftigten sowie
Staatsbediensteten innerhalb der Bundesregierung in diesem Zeitraum
gekauft, und wie oft verkauft?
d) Um wie viele Personen handelt es sich?
e) Wie hoch sind jeweils die gehandelten Volumina (bitte einzeln nach
Bundesministerien etc. aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis im Sinne der Fragestellung.
Für die Beschäftigten der Bundesregierung (Bundeskanzleramt und
Bundesministerien) bestehen keine gesetzlich normierten, gesonderten
Offenlegungspflichten (Anzeige-, Genehmigungs- und Aufzeichnungspflichten).
Folglich werden keine Angaben der Beschäftigten der Bundesregierung zu
Finanzinstrumenten mit Bezug auf die Wirecard AG – weder zum Besitz noch
zum Handel – systematisch erfasst.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung zu Frage 1 und die Antwort zu
Frage 1e verwiesen.
11. Welche konkreten Finanzinstrumente (Aktien oder auch Derivate, und
falls ja, welche) mit Bezug auf die Wirecard AG haben seit Januar 2019
aktuelle oder ehemalige Mitglieder der Bundesregierung
(Bundeskanzlerin, Bundesministerinnen und Bundesminister) nach Kenntnis der
Bundesregierung besessen, oder mit welchen haben sie gehandelt?
a) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass aktuelle und ehemalige
Mitglieder der Bundesregierung damit Short-Positionen eingegangen
sind?
b) Sind darunter auch spekulative Finanzprodukte oder
Finanzmarkttransaktionen wie etwa Short-Positionen, und wenn ja, welche?
c) Wie oft wurden diese Instrumente von aktuellen und ehemaligen
Mitgliedern der Bundesregierung in diesem Zeitraum gekauft, und wie
oft verkauft?
d) Um wie viele und welche aktuellen und ehemaligen Mitglieder der
Bundesregierung handelt es sich?
e) Wie hoch sind jeweils die gehandelten Volumina?
Die Bundesregierung hat hierzu keine Kenntnis und verweist im Übrigen auf
die Antwort zu Frage 1e.
12. Wie ist der Stand der erneuten Überprüfung durch die Bereiche Zentrale
Compliance und Innenrevision innerhalb der BaFin zu
Mitarbeitergeschäften mit Wirecard-Bezug (vgl.
https://www.capital.de/wirtschaft-poli
tik/wirecard-skandal-wenn-finanzaufseher-zu-heavy-tradern-werden)?
Die Untersuchung dauert noch an.
a) Welche Erkenntnisse konnten bereits erworben werden?
Hierzu kann noch keine Aussage getroffen werden. Bis zum 27. Oktober 2020
konnte kein Insiderhandel festgestellt werden.
b) Bis wann soll die Untersuchung abgeschlossen werden?
Werden deren Ergebnisse veröffentlicht, und wenn ja, wo, und in
welcher Form?
Erste Teilergebnisse der Sonderauswertung werden voraussichtlich Ende
November 2020 vorliegen; im Anschluss erfolgt eine Qualitätssicherung. Eine
Veröffentlichung ist in angemessener Art und Weise vorgesehen.
13. Wurde seitens der BaFin bzw. von BaFin-Präsident Felix Hufeld mit
Vertretern der Wirecard AG (Vorstand oder Aufsichtsrat) noch nach
Übermittlung der Aufsichtsentscheidung im Januar 2019 (vgl.
https://www.ba
nkingsupervision.europa.eu/ecb/pub/pdf/ssm~b9b2015f18.mepletter2010
05_Schirdewan.pdf?0ef87970ff4653165fbfd0fe8d069d39) ein Austausch
über das Inhaberkontrollverfahren der Wirecard AG geführt?
Das Inhaberkontrollverfahren der Wirecard AG war nach Übermittlung der
Aufsichtsentscheidung im Januar 2019 nicht Gegenstand irgendeines
Austauschs von Vertretern der BaFin mit Vertretern der Wirecard AG.
14. Wie lautete die in Frage 13 genannte Aufsichtsentscheidung?
Die Frage betrifft den Entscheidungsprozess der Europäischen Zentralbank
(EZB) und kann nur von der EZB beantwortet werden. Nach Artikel 14
Absatz 3 der (EU) Nr. 1024/2013 (SSM-Verordnung) beschließt die EZB auf
Grundlage der Beurteilungskriterien des Unionsrechts bzw., wenn dieses aus
Richtlinien besteht [hier insbesondere Artikel 23 Richtlinie 2013/36/EU
(CRD)], auf Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften, mit denen diese
Richtlinien umgesetzt wurden (Artikel 4 Absatz 3 SSM-Verordnung), ob der
Erwerb abzulehnen ist (Artikel 15 Absatz 3 SSM-Verordnung). Die Vorschrift
des § 2c Absatz 1b Nummer 2 des Kreditwesengesetzes setzt Artikel 23
Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) um.
Demnach kann der Erwerb untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass das Institut nicht in der Lage sein wird oder bleiben wird,
den Aufsichtsanforderungen zu genügen oder das Institut durch die
Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der
bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverband eingebunden würde, der
durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche
Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut oder einen wirksamen
Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die
Festlegung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigt.
15. Zu welchem Zeitpunkt fanden Gespräche der BaFin bzw. von BaFin-
Präsident Felix Hufeld über das Inhaberkontrollverfahren im Jahr 2020
statt (vgl.
https://www.bankingsupervision.europa.eu/ecb/pub/pdf/ssm~b
9b2015f18.mepletter201005_Schirdewan.pdf?0ef87970ff4653165fbfd0f
e8d069d39; bitte Gesprächspartner und Datum des Austausches
aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
16. Welche konkreten Finanzinstrumente (Aktien oder auch Derivate, und
falls ja, welche) mit Bezug auf andere DAX-Konzerne (d. h. alle DAX-
Konzerne ohne Wirecard AG) haben seit Januar 2019 Beschäftigte der
BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung besessen, oder mit welchen
haben sie gehandelt (bitte nach Abteilungen auflisten)?
a) Um welche Unternehmen handelt es sich?
b) Sind darunter auch spekulative Finanzprodukte oder
Finanzmarkttransaktionen wie etwa Short-Positionen, und wenn ja, welche?
c) Wie oft wurden diese Instrumente von Beschäftigten in diesem
Zeitraum gekauft, und wie oft verkauft?
d) Um wie viele Beschäftigte handelt es sich?
e) Wie hoch sind die gehandelten Volumina (bitte pro DAX-Konzern
und im Ganzen aufschlüsseln)?
Die privaten Finanzgeschäfte der BaFin-Beschäftigten unterliegen einer
nachträglichen Anzeigepflicht. Die BaFin verfügt über ein internes
Kontrollverfahren nach § 28 WpHG, um Verstößen gegen die Verbote nach Artikel 14 MAR
entgegenzuwirken. Die angezeigten privaten Finanzgeschäfte werden daraufhin
geprüft, ob bestimmungsgemäße Kenntnisse zu Insiderinformationen vorlagen.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden nur die Informationen erhoben,
die für die Zwecke des gesetzlichen Kontrollverfahrens erforderlich sind. So
liegen weder Informationen zur Positionierung (Short oder Long) vor noch
Informationen zu Stückzahlen, Kurswerten oder Volumina.
Die im Anhang befindlichen Tabellen enthalten die Informationen zu den im
Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2020 angezeigten Geschäften
mit Bezug zu DAX-Unternehmen. Hierbei wurde die aktuelle
Zusammensetzung des DAX (Stichtag 11. September 2020) zugrunde gelegt. Die
Auswertung wurde größtenteils manuell und unter hohem Zeitdruck durchgeführt,
weswegen keine Gewähr für Fehlerfreiheit übernommen werden kann.
Zusammenfassend wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30.
September 2020 Aktien mit Bezug zu DAX-Unternehmen insgesamt 875 Mal
gekauft und 449 Mal verkauft. In zwölf Fällen zeigten Beschäftigte eine
Änderung bzw. eine Stornierung eines Aktiengeschäftes an. Des Weiteren wurden
113 Kaufgeschäfte und 90 Verkaufsgeschäfte sowie eine Änderung
(Stornierung) eines derivativen Geschäfts angezeigt. 241 Beschäftigte zeigten nur
Aktiengeschäfte an, zwölf Beschäftigte nur Geschäfte in derivativen
Finanzinstrumenten und 18 Beschäftigte Geschäfte beider Kategorien.
Im Übrigen wird auf die tabellarischen Angaben in der Anlage verwiesen.*
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/24201 auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages abrufbar.
17. Welche konkreten Finanzinstrumente (Aktien oder auch Derivate, und
falls ja, welche) mit Bezug auf andere DAX-Konzerne haben seit Januar
2019 Beschäftigte der Abschlussprüferaufsichtsstelle nach Kenntnis der
Bundesregierung besessen, oder mit welchen haben sie gehandelt (bitte
nach Abteilungen auflisten)?
a) Um welche Unternehmen handelt es sich?
b) Sind darunter auch spekulative Finanzprodukte oder
Finanzmarkttransaktionen wie etwa Short-Positionen, und wenn ja, welche?
c) Wie oft wurden diese Instrumente von Beschäftigten in diesem
Zeitraum gekauft, und wie oft verkauft?
d) Um wie viele Beschäftigte handelt es sich (bitte nach Abteilungen
auflisten)?
e) Wie hoch sind die gehandelten Volumina?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, dass Beschäftigte der APAS
konkrete Finanzinstrumente (Aktien oder auch Derivate) mit Bezug auf andere
DAX-Konzerne seit Januar 2019 besessen oder mit welchen sie gehandelt
haben.
Für die Beschäftigten der APAS bestehen keine gesetzlich normierten,
gesonderten Offenlegungspflichten mit Ausnahme der zu Frage 1a erläuterten
Anzeigepflichten gemäß §§ 23 und 25 GO APAS. Folglich werden ansonsten
keine Angaben der Beschäftigten der APAS zu Finanzinstrumenten mit Bezug
auf andere DAX-Konzerne – weder zum Besitz noch zum Handel –
systematisch erfasst.
18. Welche konkreten Finanzinstrumente (Aktien oder auch Derivate, und
falls ja, welche) mit Bezug auf andere DAX-Konzerne haben seit Januar
2019 nach Kenntnis der Bundesregierung Beschäftigte der DPR
besessen, oder mit welchen haben sie gehandelt?
a) Um welche Unternehmen handelt es sich?
b) Sind nach Kenntnis der Bundesregierung darunter auch spekulative
Finanzprodukte oder Finanzmarkttransaktionen wie etwa Short-
Positionen, und wenn ja, welche?
c) Wie oft wurden diese Instrumente von Beschäftigten in diesem
Zeitraum gekauft, und wie oft verkauft?
d) Um wie viele Personen handelt es sich nach Kenntnis der
Bundesregierung?
e) Wie hoch sind die gehandelten Volumina nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
19. Welche konkreten Finanzinstrumente (Aktien oder auch Derivate, und
falls ja, welche) mit Bezug auf andere DAX-Konzerne haben seit Januar
2019 Beschäftigte der FIU nach Kenntnis der Bundesregierung besessen,
oder mit welchen haben sie gehandelt?
a) Um welche Unternehmen handelt es sich?
b) Sind darunter auch spekulative Finanzprodukte oder
Finanzmarkttransaktionen wie etwa Short-Positionen, und wenn ja, welche?
c) Wie oft wurden diese Instrumente von Beschäftigten in diesem
Zeitraum gekauft, und wie oft verkauft?
d) Um wie viele Beschäftigte handelt es sich?
e) Wie hoch sind die gehandelten Volumina?
20. Welche konkreten Finanzinstrumente (Aktien oder auch Derivate, und
falls ja, welche) mit Bezug auf andere DAX-Konzerne haben seit Januar
2019 Beschäftigte anderer Abteilungen des Zolls (alle Abteilungen außer
der FIU) nach Kenntnis der Bundesregierung besessen, oder mit welchen
haben sie gehandelt?
a) Um welche Unternehmen handelt es sich?
b) Sind darunter auch spekulative Finanzprodukte oder
Finanzmarkttransaktionen wie etwa Short-Positionen, und wenn ja, welche?
c) Wie oft wurden diese Instrumente von Beschäftigten in diesem
Zeitraum gekauft, und wie oft verkauft?
d) Um wie viele Beschäftigte handelt es sich?
e) Wie hoch sind die gehandelten Volumina?
Die Fragen 19 und 20 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis im Sinne der Fragestellung.
Für die Beschäftigten des Zolls einschließlich der FIU bestehen keine
gesetzlich normierten, gesonderten Offenlegungspflichten (Anzeige-, Genehmigungs-
und Aufzeichnungspflichten).
Folglich werden keine Angaben der Beschäftigten Zolls zu Finanzinstrumenten
mit Bezug auf andere DAX-Konzerne – weder zum Besitz noch zum Handel –
systematisch erfasst.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung zu Frage 1 verwiesen.
21. Welche konkreten Finanzinstrumente (Aktien oder auch Derivate, und
falls ja, welche) mit Bezug auf andere DAX-Konzerne haben seit Januar
2019 aktuelle oder ehemalige Beschäftigte sowie Staatsbedienstete
innerhalb der Bundesregierung (inklusive Staatssekretärinnen und
Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, Referentinnen und
Referenten usw.) nach Kenntnis der Bundesregierung besessen, oder mit
welchen haben sie gehandelt (bitte nach Abteilung, Referat, Stelle
innerhalb des Bundeskanzleramtes und der jeweiligen Bundesministerien
auflisten)?
a) Um welche Unternehmen handelt es sich?
b) Sind darunter auch spekulative Finanzprodukte oder
Finanzmarkttransaktionen wie etwa Short-Positionen, und wenn ja, welche?
c) Wie oft wurden diese Instrumente von Beschäftigten oder
Staatsbedienstete innerhalb der Bundesregierung in diesem Zeitraum gekauft,
und wie oft verkauft?
d) Um wie viele Personen handelt es sich?
e) Wie hoch sind die gehandelten Volumina?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis im Sinne der Fragestellung.
Für die Beschäftigten der Bundesregierung (Bundeskanzleramt und
Bundesministerien) bestehen keine gesetzlich normierten, gesonderten
Offenlegungspflichten (Anzeige-, Genehmigungs- und Aufzeichnungspflichten).
Folglich werden keine Angaben der Beschäftigten der Bundesregierung zu
Finanzinstrumenten mit Bezug auf andere DAX-Konzerne – weder zum Besitz
noch zum Handel – systematisch erfasst.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung zu Frage 1 und die Antwort zu
Frage 1e verwiesen.
22. Welche konkreten Finanzinstrumente (Aktien oder auch Derivate, und
falls ja, welche) mit Bezug auf andere DAX-Konzerne haben seit Januar
2019 aktuelle oder ehemalige Mitglieder der Bundesregierung
(Bundeskanzlerin, Bundesministerinnen und Bundesminister) nach Kenntnis der
Bundesregierung besessen, oder mit welchen haben sie gehandelt (bitte
nach Stelle innerhalb des Bundeskanzleramtes oder der jeweiligen
Bundesministerien auflisten)?
a) Um welche Unternehmen handelt es sich?
b) Sind darunter auch spekulative Finanzprodukte oder
Finanzmarkttransaktionen wie etwa Short-Positionen, und wenn ja, welche?
c) Wie oft wurden diese Instrumente von aktuellen und ehemaligen
Mitgliedern der Bundesregierung in diesem Zeitraum gekauft, und wie
oft verkauft?
d) Um welche aktuellen und ehemaligen Bundesministerinnen und
Bundesminister handelt es sich?
e) Wie hoch sind die gehandelten Volumina?
Die Bundesregierung hat hierzu keine Kenntnis und verweist im Übrigen auf
die Antwort zu Frage 1e.
Drucksache 19/24201 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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ISSN 0722-8333]