Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht
der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Reginald Hanke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Reinhard Houben, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Frank Sitta, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Bundesregierung plant, einen zweiten Versuch einer Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) vorzunehmen. Im Jahr 2017 wurde das erste Vertragsgesetz zur Ratifikation des EPGÜ mit Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) für nichtig erklärt (Az. 2 BvR 739/17). Der erste Versuch der Ratifikation des EPGÜ ist insbesondere deswegen für verfassungswidrig erklärt worden, da dieses materiell eine Änderung des Grundgesetztes (GG) beinhaltende Gesetz unter Verstoß gegen das hierfür nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Artikel 79 Absatz 2 GG erforderliche qualifizierte Mehrheitserfordernis durch lediglich 35 der damals 630 gesetzlichen Mitglieder des Deutschen Bundestages beschlossen wurde. Der aktuelle zweite Entwurf ist jedoch nahezu identisch zum vorherigen, verfassungswidrig beschlossenen Entwurf, allerdings wird nun eine verfassungsändernde Mehrheit angestrebt.
Für den zweiten Versuch einer Ratifikation hat die Bundesregierung dem Bundesrat einen Entwurf zum Vertragsgesetz zugeleitet, gegen den in der 993. Sitzung am 18. September 2020 keine Einwendungen erhoben wurden. Die Ratifikation des EPGÜ in seiner aktuellen Form steht jedoch in der Kritik, immer noch verfassungswidrig zu sein – was gravierende Nachteile zur Folge hätte. So wird unter anderem kritisiert, dass hinsichtlich der Auswahl und Bestellung der Richter am Einheitlichen Patentgericht durch den Beratenden Ausschuss und den Verwaltungsausschuss eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage fehlt. Somit könnten im Rahmen eines neuerlichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens die bereits vorhandenen Defizite mit Aussicht auf Erfolg erneut geltend gemacht werden. Darüber hinaus kritisieren kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), dass diese nicht ausreichend durch das EPGÜ berücksichtigt werden würden. Bei einem so weitreichenden Akt wie dem EPGÜ sollte dies nach Ansicht der Fragesteller nicht der Fall sein und sollten die offenen Fragen ausgeräumt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Hat die Bundesregierung eine unabhängige wissenschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich der europäischen Patentreform, insbesondere hinsichtlich des Europäischen Patentgerichts, vornehmen lassen, und wenn ja, zu welchem Ergebnis kam die Analyse?
Wie kommt die Bundesregierung angesichts der von der EU-Kommission selbst eingeräumten Risiken für KMU und des Fehlens einer Kosten-Nutzen-Analyse zu der Einschätzung (s. Vorbemerkung), dass die europäische Patentreform vorteilhaft für den Mittelstand sei?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um zu gewährleisten, dass die besonderen Bedürfnisse mittelständischer Unternehmen bei der Ausgestaltung der europäischen Patentreform, insbesondere der Verfahren beim Europäischen Gerichtshof, berücksichtigt werden?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um zu gewährleisten, dass mittelständische Unternehmen im Verfahren vor dem EPG auf Augenhöhe operieren können und sie insbesondere wirtschaftsstärkeren Wettbewerbern nicht schon aufgrund der dortigen Kostensituation strukturell unterlegen sind?
Hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt, dass im „Expertengremium“ des Vorbereitenden Ausschusses des Einheitlichen Patentgerichts die besonderen Interessen mittelständischer Unternehmen vertreten werden, und wenn ja, wann, und wie ist dies erfolgt, wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung die Vereinbarkeit des EPGÜ mit dem Grundgesetz, insbesondere den Grundrechten, sowie mit dem Unionsrecht überprüft, und wenn ja, im Hinblick auf welche Aspekte wurden diese überprüft?
Welche Konsequenzen sieht die Bundesregierung darin, dass beim ersten Versuch der Ratifikation des EPGÜ seitens der beteiligten Institutionen wiederholt verfassungsrechtliche Defizite zutage getreten sind?