[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/23651 –
Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung plant, einen zweiten Versuch einer Ratifikation des
Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) vorzunehmen.
Im Jahr 2017 wurde das erste Vertragsgesetz zur Ratifikation des EPGÜ mit
Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) für
nichtig erklärt (Az. 2 BvR 739/17). Der erste Versuch der Ratifikation des EP-
GÜ ist insbesondere deswegen für verfassungswidrig erklärt worden, da
dieses materiell eine Änderung des Grundgesetztes (GG) beinhaltende Gesetz
unter Verstoß gegen das hierfür nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Artikel
79 Absatz 2 GG erforderliche qualifizierte Mehrheitserfordernis durch
lediglich 35 der damals 630 gesetzlichen Mitglieder des Deutschen Bundestages
beschlossen wurde. Der aktuelle zweite Entwurf ist jedoch nahezu identisch
zum vorherigen, verfassungswidrig beschlossenen Entwurf, allerdings wird
nun eine verfassungsändernde Mehrheit angestrebt.
Für den zweiten Versuch einer Ratifikation hat die Bundesregierung dem
Bundesrat einen Entwurf zum Vertragsgesetz zugeleitet, gegen den in der 993.
Sitzung am 18. September 2020 keine Einwendungen erhoben wurden. Die
Ratifikation des EPGÜ in seiner aktuellen Form steht jedoch in der Kritik, immer
noch verfassungswidrig zu sein – was gravierende Nachteile zur Folge hätte.
So wird unter anderem kritisiert, dass hinsichtlich der Auswahl und Bestellung
der Richter am Einheitlichen Patentgericht durch den Beratenden Ausschuss
und den Verwaltungsausschuss eine hinreichend bestimmte gesetzliche
Grundlage fehlt. Somit könnten im Rahmen eines neuerlichen
Verfassungsbeschwerdeverfahrens die bereits vorhandenen Defizite mit Aussicht auf Erfolg erneut
geltend gemacht werden. Darüber hinaus kritisieren kleine und
mittelständische Unternehmen (KMU), dass diese nicht ausreichend durch das EPGÜ
berücksichtigt werden würden. Bei einem so weitreichenden Akt wie dem EPGÜ
sollte dies nach Ansicht der Fragesteller nicht der Fall sein und sollten die
offenen Fragen ausgeräumt werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Arbeiten zur europäischen Patentreform, die im Jahre 2012 zur
Verabschiedung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2012 sowie 1260/2012 und im folgen-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24197
19. Wahlperiode 10.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 10. November 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
den Jahr zur Unterzeichnung des Übereinkommens über ein Einheitliches
Patentgericht geführt haben, sind über viele Jahre hinweg durch die jeweilige
Bundesregierung aktiv als wichtiges Anliegen der innovativen Industrie
vorangetrieben worden. Das Vorhaben hat über die gesamte Zeit der Verhandlungen
bis heute die nachdrückliche Unterstützung aus den Reihen der deutschen und
europäischen Industrie einschließlich der mittelständischen Wirtschaft erhalten.
1. Hat die Bundesregierung eine unabhängige wissenschaftliche Kosten-
Nutzen-Analyse hinsichtlich der europäischen Patentreform, insbesondere
hinsichtlich des Europäischen Patentgerichts, vornehmen lassen, und wenn
ja, zu welchem Ergebnis kam die Analyse?
2. Wie kommt die Bundesregierung angesichts der von der EU-Kommission
selbst eingeräumten Risiken für KMU und des Fehlens einer Kosten-
Nutzen-Analyse zu der Einschätzung (s. Vorbemerkung), dass die
europäische Patentreform vorteilhaft für den Mittelstand sei?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Die europäische Patentreform begründet gewichtige Vorteile für die Tätigkeit
innovativer Unternehmen im europäischen Markt.
Durch den einheitlichen EU-Patentschutz kann einem vom Europäischen
Patentamt (EPA) nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) erteilten
Schutzrecht auf Antrag in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten eine
unionsrechtlich geregelte einheitliche Wirkung beigelegt werden. Damit wird
Patentschutz in der EU zu deutlich geringeren Kosten zugänglich, als dies bisher der
Fall ist. In der Höhe entspricht der Preis für den Schutz in allen teilnehmenden
Staaten demjenigen, der heute in den im europäischen Patentverfahren vier
meistbenannten Staaten zu entrichten ist. Hinzu kommt, dass beim EU-Patent,
anders als bei den derzeit vom EPA erteilten europäischen Patenten, die
Notwendigkeit von Übersetzungen nach der Erteilung des Patents entfällt. Das
spart Kosten und erhöht die Rechtssicherheit. Denn das EU-Patent entfaltet
seine Geltung unmittelbar in einer der drei Erteilungssprachen des EPA, zu denen
auch die deutsche Sprache gehört. Übersetzungsfehler können sich nicht
nachteilig auf den Schutzumfang auswirken. Heimische Unternehmen können also
ein Patenterteilungsverfahren auf Deutsch durchführen und erhalten in der
deutschsprachigen Erteilungsfassung einen einheitlichen Schutz im
Hoheitsgebiet sämtlicher teilnehmender EU-Mitgliedstaaten.
Mit dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) wird in
Europa darüber hinaus ein einheitliches Gerichtsverfahren zur Klärung
patentrechtlicher Ansprüche im Falle einer Schutzrechtsverletzung einerseits und zum
Zwecke einer Überprüfung der Wirksamkeit europäischer Schutztitel
andererseits geschaffen. Diese Maßnahme dient der innovativen Industrie: Das
Einheitliche Patentgericht (EPG) wird künftig in einem einzigen Verfahren zügig für
den gemeinsamen europäischen Markt Entscheidungen treffen und damit
Rechtssicherheit schaffen, die gerade für kleine und mittlere Unternehmen
(KMU) die Grundlage für wirtschaftliche Investitionen ist. Insbesondere
deutsche KMU werden davon profitieren, dass sie Patentstreitverfahren vor dem
EPG in Deutschland ortsnah an vier Standorten in Düsseldorf, Hamburg,
Mannheim und München, mit europaweiter Wirkung in der Verfahrenssprache
Deutsch führen können. Gegenwärtig muss die Rechtsinhaberin oder der
Rechtsinhaber ihr oder sein Patent klageweise zeitgleich ggf. in mehreren EU-
Mitgliedstaaten durchsetzen. Aus einem europäischen Patent Beklagte haben
sich ggf. in mehreren EU-Mitgliedstaaten dagegen zu verteidigen. Künftig
besteht für EU-Patente ein einheitlicher Rechtsschutz vor einem einzigen Gericht.
Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen wird beseitigt. Die
Rechtsdurchsetzung ist effektiv, weil Entscheidungen des EPG in den
teilnehmenden Vertragsmitgliedstaaten unmittelbar vollstreckbar sind.
Die deutsche innovative Industrie, auf die rund 40 Prozent der Anmeldungen
aus Europa erteilter europäischer Patente entfallen, wird von diesen
verbesserten Rahmenbedingungen für den Innovationsschutz besonders profitieren.
Gerade für KMU, die einen wesentlichen Bestandteil des Innovationspotentials
unseres Landes repräsentieren, ist die europäische Patentreform wichtig. Denn
mit der europäischen Patentreform wird die grenzüberschreitende
wirtschaftliche Aktivität für KMU durch den erleichterten Zugang zum Patentschutz und
die Vermeidung mehrfacher Prozessführung deutlich einfacher. KMU
patentieren länderübergreifend zunächst weniger als Großunternehmen. Sobald sie die
Schwelle der Patentierung ihrer Innovationen auch im Ausland einmal
überschritten haben, zeigt es sich jedoch, dass KMU für ihre wirtschaftliche
Aktivität den Schutz von Erfindungen durch Patente sogar stärker als multinationale
Unternehmen in Anspruch nehmen. (Frietsch, Neuhäusler, Rothengatter,
Fraunhofer, ISI Discussion Papers Innovation Systems and Policy Analysis No. 36,
SME Patenting – An Empirical Analysis in Nine Countries, October 2013
https://www.econstor.eu/bitstream/10419/83977/1/769738419.pdf). Schließlich
ist auch der Zusammenhang bekannt, dass KMU, die von der Patentierung ihrer
Erfindungen Gebrauch machen, ein deutlich gesteigertes Wachstumspotenzial
aufweisen (High-growth firms and intellectual property rights – IPR profile of
high-potential SMEs in Europe: European Union Intellectual Property Office /
European Patent Office, 2019
http://documents.epo.org/projects/babylon/epone
t.nsf/0/F59459A1E64B62F3C12583FC002FBD93/$FILE/high_growth_firms_
study_en.pdf).
Dies zeigt, dass die europäische Patentreform gerade für KMU, die
gegenwärtig rund ein Drittel der Patentanmeldungen beim EPA einreichen, in besonderer
Weise notwendig ist. KMU werden von den günstigeren Kosten, dem
vereinfachten Anmeldeverfahren und größerer Rechtssicherheit besonders profitieren
(EPO SME case studies on IP strategy and IP management, Unlocking
untapped value, 2017
http://documents.epo.org/projects/babylon/eponet.nsf/0/FF76F
6F0783153B7C12581A2004DA0D2/$File/epo_sme_case_studies_2017_e
n.pdf).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die EU-Kommission Kosten-Nutzen-
Analysen zur europäischen Patentreform durchgeführt hat, die in die
Beratungen zur Reform eingeflossen sind (Bruno van Pottelsberghe und Jérôme
Danguy, Economic cost-benefits analysis of the Community Patent
http://www.uil-s
ipo.si/fileadmin/upload_folder/prispevki-mnenja/COMPAT-Costbenefit-Stud
y_Final.pdf; Prof. Dietmar Harhoff, Ph.D., Economic Cost-Benefit Analysis of
a Unified and Integrated European Patent Litigation System
https://www.resear
chgate.net/publication/267839173_Economic_Cost-Benefit_Analysis_of_a_Un
ified_and_Integrated_European_Patent_Litigation_System).
Vor diesem Hintergrund hält die Bundesregierung eine zusätzliche Kosten-
Nutzen-Analyse nicht für erforderlich.
3. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um zu
gewährleisten, dass die besonderen Bedürfnisse mittelständischer
Unternehmen bei der Ausgestaltung der europäischen Patentreform, insbesondere
der Verfahren beim Europäischen Gerichtshof, berücksichtigt werden?
Was den einheitlichen Patentschutz durch das EU-Patent betrifft, wird auf die
Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Es wird KMU die Möglichkeit
eröffnet, kostengünstig und rechtssicher in Europa Patentschutz für ihre
Erfindungen zu erlangen und damit im europäischen Markt erfolgreich zu operieren.
Das Gerichtsverfahren ist in den entsprechenden Vorschriften des
Übereinkommens sowie der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts nach den Regeln des
fairen Gerichtsverfahrens ausgestaltet worden, die den gemeinsamen Werten
der Rechtsgemeinschaft der europäischen Demokratien inhärent sind und ihren
Niederschlag im Recht der Europäischen Union und seiner Mitgliedstaaten
gefunden haben. Ein faires Gerichtsverfahren muss demnach für jede Partei
bestehen. Einer besonderen Ausgestaltung zu Gunsten von KMU bedarf es daher
grundsätzlich nicht. Zur Frage des Kostenrisikos siehe die Antwort zu Frage 4.
Soweit das EPG nach Artikel 24 EPGÜ Unionsrecht anwendet, wacht der
Gerichtshof der Europäischen Union über die korrekte und einheitliche Auslegung
des Unionsrecht; auch das EPG ist insofern zur Vorlage verpflichtet.
4. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um zu
gewährleisten, dass mittelständische Unternehmen im Verfahren vor dem
EPG auf Augenhöhe operieren können und sie insbesondere
wirtschaftsstärkeren Wettbewerbern nicht schon aufgrund der dortigen Kostensituation
strukturell unterlegen sind?
Die Bundesregierung hat sich in den Verhandlungen erfolgreich dafür
eingesetzt, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, damit KMU im
Verfahren vor dem EPG auch im Hinblick auf das mit der Durchsetzung des
Patentschutzes verbundene Kostenrisiko ihre Rechte auch tatsächlich in einem
Patentprozess vor dem EPG effektiv verfolgen und verteidigen können. Der faire
Zugang zum EPG gerade von KMU stand im Vorbereitenden Ausschuss für das
Einheitliche Patentgericht als Leitlinie immer im Vordergrund. Das
Prozesskostenrisiko für KMU beim EPG im Ergebnis verhältnismäßig und zwar nicht nur,
weil die Notwendigkeit zur parallelen Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung in
mehreren Staaten entfällt, sondern auch im Hinblick auf die konkreten
Gebührenregelungen.
Zu den für das EPG vorgesehenen Gerichtsgebühren findet sich der vom
Vorbereitenden Ausschuss beschlossene Text unter folgendem Link:
https://www.unif
ied-patent-court.org/sites/default/files/agreed_and_final_r370_subject_to_lega
l_scrubbing_to_secretariat.pdf. Danach wird das Gerichtsgebührenniveau – von
Ausnahmekonstellationen abgesehen – für Verletzungs- und
Nichtigkeitsverfahren am EPG deutlich geringer sein als für entsprechende Klagen allein in
Deutschland. Während für eine Patentnichtigkeitsklage vor dem EPG
unabhängig vom Streitwert eine Gerichtsgebühr von 20.000 Euro zu zahlen ist, ist für
eine Nichtigkeitsklage am Bundespatentgericht mit seiner
Entscheidungskompetenz nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bei einem
Streitwert von 1 Mio. Euro bereits 24.012 Euro, bei einem Streitwert von
4 Mio. Euro 72.612 Euro und bei einem Streitwert von 10 Mio. Euro
169.812 Euro als Gerichtsgebühr zu zahlen. In der Berufungsinstanz sind die
Unterschiede noch deutlicher, weil für die Berufungsinstanz am EPG – anders
als in Deutschland – lediglich Gerichtsgebühren wie in der Eingangsinstanz zu
zahlen sind. Auch in Patentstreitverfahren werden die Gerichtsgebühren am
EPG mit Ausnahme der annähernd gleichen Gebühren bei Streitwerten bis
500.000 Euro deutlich günstiger als in Deutschland sein. Für eine
Verletzungsklage mit einem Streitwert von 500.000 Euro sind am EPG 11.000 Euro
Gerichtsgebühr zu zahlen, gegenüber 10.608 Euro, die in Deutschland zu zahlen
wären. Bei 1 Mio. Euro Streitwert sind es am EPG 15.000 Euro, in Deutschland
32.016 Euro; bei 4 Mio. Euro Streitwert sind es am EPG 37.000 Euro und bei
einer deutschen Patentstreitkammer 48.408 Euro. Die vorgesehenen
Gerichtskosten am EPG sind damit im Vergleich zu Deutschland für KMU günstig:
Diese Einschätzung gilt umso mehr, wenn man die Gerichtskosten am EPG mit den
kumulierten Gerichtskosten vergleicht, die heute bei einer Verfahrensführung in
mehreren Mitgliedstaaten anfallen.
Darüber hinaus sieht der Entwurf der Verfahrensordnung vor, dass für kleine
Unternehmen eine Ermäßigung der Gebühren auf 60 Prozent erfolgt (Regel 370
Abs. 8 VerfO-E). Macht eine Partei darüber hinaus glaubhaft, dass ihre
wirtschaftliche Lage durch die Belastung mit den Gerichtskosten gefährdet wird,
kann das Gericht im Einzelfall auch ganz von der Erhebung absehen (Regel
370 Abs. 10 VerfO-E). Die Kosten des Rechtsstreits trägt grundsätzlich die
unterlegene Partei; diese – gerade auch für obsiegende KMU grundsätzlich
notwendige Regelung – wird einer Reihe von Einschränkungen unterzogen, um
das Kostenrisiko insbesondere für finanzschwache Parteien zu begrenzen
(Artikel 69 EPGÜ): Die Erstattungspflicht besteht nur für Kosten, soweit diese
durch das Gericht in einem Kostenfestsetzungsverfahren (Regel 150 ff. VerfO-
E) als zumutbar und zur Rechtsverfolgung angemessen bewertet werden.
Zusätzlich können Billigkeitserwägungen eine Erstattungspflicht im Einzelfall
ausschließen. Unnötige Kosten können dem Verursachenden auferlegt werden.
Als weitere Begrenzung des Kostenrisikos wird eine Obergrenze für die
Ersatzpflicht von Vertretungskosten durch Beschluss des Verwaltungsausschusses der
Organisation festgelegt, die nach Auffassung der Bundesregierung insgesamt
angemessen ist (
https://www.unified-patent-court.org/sites/default/files/recover
able_costs_2016.06.pdf). Zum Schutz von KMU kann diese Obergrenze auf
Antrag zusätzlich herabgesetzt werden, wenn andernfalls die wirtschaftliche
Existenz der Partei gefährdet würde. Schließlich wird der faire Zugang auch
finanzschwächerer KMU zum EPG dadurch gewährleistet, dass
Prozesskostenhilfe gewährt werden kann: Ist eine Partei nicht im Stande, die Kosten der
Rechtverfolgung zu bestreiten, kann das EPG nämlich Prozesskostenhilfe
bewilligen (Artikel 71 EPGÜ), die auf Grund der Rechtsprechung des
Gerichtshofes der Europäischen Union nicht nur von natürlichen, sondern auch von
juristischen Personen beantragt werden kann (Regel 375 VerfO-E).
5. Hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt, dass im
„Expertengremium“ des Vorbereitenden Ausschusses des Einheitlichen Patentgerichts die
besonderen Interessen mittelständischer Unternehmen vertreten werden,
und wenn ja, wann, und wie ist dies erfolgt, wenn nein, warum nicht?
Das Expertengremium (Expert Panel) ist vom Vorsitz des Vorbereitenden
Ausschusses zu seiner Beratung bestellt worden. Ihm gehören ganz überwiegend
Richterinnen und Richter sowie anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter als im
Patentverfahren besonders praxiserfahrene Mitglieder an. Angesichts der
sachlich und fachlich ausgerichteten Besetzung des Gremiums hält die
Bundesregierung die Beteiligung einer speziellen Vertretung der Interessen
mittelständischer Unternehmen nicht für erforderlich.
6. Hat die Bundesregierung die Vereinbarkeit des EPGÜ mit dem
Grundgesetz, insbesondere den Grundrechten, sowie mit dem Unionsrecht
überprüft, und wenn ja, im Hinblick auf welche Aspekte wurden diese
überprüft?
Die Vereinbarkeit des EPGÜ mit dem Grundgesetz, insbesondere den
Grundrechten, sowie mit dem Unionsrecht wurde umfassend geprüft.
7. Welche Konsequenzen sieht die Bundesregierung darin, dass beim ersten
Versuch der Ratifikation des EPGÜ seitens der beteiligten Institutionen
wiederholt verfassungsrechtliche Defizite zutage getreten sind?
Das erste Vertragsgesetz wurde vom BVerfG unter Weiterentwicklung und
Konkretisierung seiner Rechtsprechung zu den Artikeln 23, 38 und 79 GG
wegen des formellen Verstoßes gegen das Erfordernis qualifizierter Mehrheiten
für nichtig erklärt. Weitere verfassungsrechtliche Defizite sieht die
Bundesregierung nicht. Auf die Begründung des zweiten Gesetzentwurfs eines
Vertragsgesetzes (Bundestagsdrucksache 19/22847) wird verwiesen. Alle
verfahrensrechtlichen Anforderungen für die Einbringung von Gesetzentwürfen
(Artikel 76 Absatz 2 GG) wurden beachtet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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