[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Müller, Margit Stumpp, Dieter
Janecek, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/24154 –
Geplante Reform des Prüfungswesens im Handwerk
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung plant bis zum Ende des Jahres die 5. Novelle des
Handwerksrechts. Darin soll es u. a. um eine Reform des Meisterprüfungswesens
gehen. Der Meisterbrief ist nach Ansicht der Fragesteller ein wichtiges
Qualitätssiegel und muss gestärkt werden. Da die Meisterprüfung und die Erteilung
der Ausnahmebewilligungen in den Gewerken der Anlage A der
Handwerksordnung (HwO) gleichzeitig eine Marktzugangsschranke darstellen, bedarf das
Bewilligungs- und Prüfungsgeschehen besonders guter Bedingungen und
Förderung. Damit mehr Menschen für eine Ausbildung im Handwerk gewonnen
werden können, muss nach Ansicht der Fragesteller dieser Ausbildungsweg
und auch der Quereinstieg für sie attraktiver werden.
1. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittlichen Kosten für eine Meisterprüfung
a) nach Anlage A der HwO;
b) nach Anlage B der HwO?
c) Gibt es einzelne Gewerke, in denen die Kosten weit über dem
Durchschnitt liegen, und wenn ja, welche?
Sind die Kosten nach Auffassung der Bundesregierung angemessen, oder
gibt es Anpassungsbedarf bei der Höhe der Kosten, und falls ja, welche
Schritte plant die Bundesregierung?
Die Fragen 1 bis 1c werden gemeinsam beantwortet.
Die Kosten für eine Meisterprüfung setzen sich aus unterschiedlichen
Einzelpositionen wie Prüfungsgebühren und zusätzlichen Kosten für Material,
Maschinen, Raumnutzung (Werkstatt), Personalkosten o. Ä. zusammen. Der
Bundesregierung liegen keine Daten über die Prüfungskosten für alle Gewerbe im
Einzelnen vor.
Aus Stichprobenuntersuchungen ergeben sich allerdings folgende
Schätzungswerte:
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24551
19. Wahlperiode 23.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
20. November 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Für die gewerbeübergreifenden Teile III und IV der Meisterprüfung liegen die
Prüfungsgebühren zwischen rund 140 und 400 Euro. Die Prüfungsgebühren für
Teil II (Fachtheorie) liegen zwischen rund 200 und 400 Euro.
Die Kosten für Teil I, die sich aus Prüfungsgebühren und zusätzlichen Kosten
für Material etc. zusammensetzen, sind je nach Gewerk sehr variabel. Es
können Kosten zwischen rund 250 und 2.300 Euro (bei Gewerken mit hohen
Material- und Nebenkosten, wie z. B. im Zahntechniker-Handwerk) entstehen.
2. Welche öffentliche Förderung gibt es für Meisterprüfungen nach
Kenntnis der Bundesregierung in den jeweiligen Bundesländern (bitte nach
Bundesland auflisten), und sieht die Bundesregierung bei
unterschiedlicher Förderung eine Ungleichbehandlung und Handlungsbedarf, um
Unterschiede zu verringern, Förderung zu verbessern sowie die
Gleichwertigkeit mit dem Studium voranzubringen, sowie welche Schritte plant die
Bundesregierung?
Die Länder fördern erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen der
Meisterqualifizierung im Handwerk zum Teil über sogenannte Meisterboni bzw. -
prämien. Es handelt sich um eine häufig von den Prüfungs- und
Qualifizierungskosten losgelöste finanzielle Leistung zur Anerkennung eines besonderen
Bildungsengagements und um ein Instrument zur Sichtbarmachung der
Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung. Die Boni liegen in der Regel
zwischen 1.000 und 2.000 Euro. Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN „Auswirkungen der Handwerksnovelle 2004“ auf
Bundestagsdrucksache 19/6095 verwiesen. Die unterschiedlichen Förderbedingungen und -
höhen der länderspezifischen Meisterprämien für Meisterabsolventinnen und
Meisterabsolventen in den verschiedenen Ländern sind Ausdruck des föderalen
Systems. Zur Förderung der Qualifizierungs- und Prüfungskosten steht
bundeseinheitlich das Aufstiegs-BAföG nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zur Verfügung.
Die Bundesregierung hat das Aufstiegs-BAföG mit dem 4. AFBGÄndG
umfangreich modernisiert, den Förderbereich ausgebaut und die Leistungen
erheblich verbessert. Die Änderungen sind zum 1. August 2020 in Kraft getreten.
Diese Novelle des AFBG ist mit zusätzlich 350 Mio. Euro die größte seit dem
Bestehen des AFBG. Meisterschülerinnen und Meisterschüler in Vollzeit
profitieren besonders von der Umstellung der Unterhaltsleistungen im AFBG von
einer anteiligen Darlehensförderung auf einen Vollzuschuss. Zusätzliche
Anreize setzt die Novelle für geförderte Handwerksmeisterinnen und
Handwerksmeister, die im Anschluss einen Betrieb gründen oder übernehmen und
mindestens drei Jahre führen, durch den vollständigen Erlass des Darlehensanteils für
die Kosten des Meisterkurses. Auf die Unterstützung mit dem AFBG hat jede
und jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, einen gesetzlichen Anspruch. Der
Bund ergänzt diese Förderung für die besten Ausbildungsabsolventinnen und
Ausbildungsabsolventen durch das sogenannte Weiterbildungsstipendium, mit
dem zusätzlich zu Meisterkursen berufsbegleitend auch fachübergreifende
Weiterbildungen gefördert werden und das ebenfalls in dieser Legislaturperiode
erheblich verbessert wurde. Aus Sicht der Bundesregierung wird die
Kostenbelastung der Aufstiegsfortbildung durch diese bundesweit einheitlichen
Angebote ausreichend aufgefangen.
3. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Bestehensquote
bei Meisterprüfungen nach Anlage A und Anlage B in den vergangenen
zehn Jahren (bitte nach Gewerken einzeln auflisten)?
In welchen zehn Gewerken ist die Bestehensquote bei den
Meisterprüfungen nach Kenntnis der Bundesregierung besonders hoch, und in
welchen zehn Gewerken besonders niedrig?
Ist ein Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Gewerke zur Anlage A
oder B zu beobachten, und falls ja, wie bewertet die Bundesregierung
diesen Zusammenhang?
Die Bestehensquote, gemessen als Anteil der erfolgreichen
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer an allen Prüfungsteilnehmerinnen und
Prüfungsteilnehmern, bei den Meisterprüfungen liegt im Handwerk sowohl in
Anlage A wie auch in Anlage B in den vergangenen zehn Jahren konstant nahe
100 Prozent.
Bestehensquote
Meisterprüfungen
Insgesamt Anlage A Anlage B
2010 97,0 % 97,1 % 94,0 %
2011 99,1 % 99,1 % 99,7 %
2012 99,8 % 99,8 % 99,8 %
2013 99,9 % 99,9 % 99,6 %
2014 99,8 % 99,8 % 99,7 %
2015 99,5 % 99,5 % 99,8 %
2016 99,0 % 99,0 % 99,3 %
2017 99,8 % 99,8 % 99,8 %
2018 99,7 % 99,7 % 99,7 %
2019 99,8 % 99,8 % 99,8 %
Ein Kausalzusammenhang hinsichtlich der Zugehörigkeit des Gewerkes zur
Anlage A oder Anlage B1 ist nicht zu erkennen, wie die nachfolgende
Betrachtung zeigt. Aufgelistet sind hier nur jene Gewerke mit jahresdurchschnittlich
mindestens 50 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, um
Schwankungen durch kleine Fallzahlen auszuschließen. Die aufgeführten
Gewerke vereinen im Jahr 2019 97 Prozent aller Meisterprüfungsteilnehmerinnen
und Meisterprüfungsteilnehmer auf sich.
A - zulassungspfl.
Handwerke
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
1 Maurer und Betonbauer 97,2 % 99,5 % 100,0 % 99,5 % 100,0 % 99,8 % 98,8 % 99,8 % 100,0 % 99,8 %
3 Zimmerer 99,6 % 99,7 % 100,0 % 99,8 % 99,9 % 100,0 % 99,3 % 100,0 % 100,0 % 99,7 %
4 Dachdecker 96,0 % 97,5 % 99,8 % 99,8 % 99,8 % 99,4 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 %
5 Straßenbauer 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 99,5 % 100,0 % 100,0 % 100,0 %
8 Steinmetzen und
Steinbildhauer
96,4 % 95,7 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 %
9 Stuckateure 92,8 % 99,1 % 100,0 % 100,0 % 99,2 % 94,2 % 97,8 % 100,0 % 100,0 % 100,0 %
10 Maler und Lackierer 97,1 % 97,8 % 99,9 % 99,9 % 99,8 % 99,7 % 99,3 % 99,8 % 99,4 % 99,7 %
11 Gerüstbauer 100,0 % 100,0 % 98,7 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 98,5 %
12 Schornsteinfeger 100,0 % 99,5 % 99,6 % 99,2 % 97,8 % 98,4 % 99,2 % 97,7 % 99,2 % 99,7 %
13 Metallbauer 98,3 % 99,2 % 100,0 % 100,0 % 99,3 % 99,6 % 99,2 % 99,9 % 99,9 % 100,0 %
15 Karosserie- und
Fahrzeugbauer
100,0 % 98,5 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 99,5 % 100,0 % 99,5 % 100,0 %
16 Feinwerkmechaniker 99,2 % 99,5 % 100,0 % 99,9 % 100,0 % 99,7 % 98,6 % 99,9 % 99,9 % 100,0 %
17 Zweiradmechaniker 96,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 99,0 % 99,1 %
A - zulassungspfl.
Handwerke
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
18 Kälteanlagenbauer 92,6 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 99,6 % 100,0 % 99,0 % 99,6 % 99,6 % 100,0 %
19 Informationstechniker 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 %
20 Kraftfahrzeugtechniker 95,6 % 99,7 % 99,8 % 99,8 % 99,8 % 99,5 % 99,3 % 99,8 % 99,6 % 99,9 %
21
Landmaschinenmechaniker
98,2 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 99,7 % 99,5 % 100,0 % 99,7 % 100,0 %
23 Klempner 100,0 % 99,1 % 99,1 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 97,2 % 100,0 % 100,0 % 100,0 %
24 Installateur und
Heizungsbauer
97,0 % 99,6 % 99,9 % 99,9 % 99,9 % 98,7 % 98,7 % 99,9 % 99,9 % 99,9 %
25 Elektrotechniker 96,5 % 97,6 % 99,7 % 99,8 % 99,9 % 99,6 % 98,7 % 99,6 % 99,8 % 99,8 %
27 Tischler 98,0 % 98,7 % 100,0 % 100,0 % 99,9 % 99,9 % 99,6 % 99,9 % 99,8 % 100,0 %
30 Bäcker 99,2 % 99,2 % 99,8 % 100,0 % 100,0 % 99,2 % 97,9 % 100,0 % 100,0 % 100,0 %
31 Konditoren 100,0 % 100,0 % 99,5 % 100,0 % 100,0 % 99,6 % 98,8 % 100,0 % 100,0 % 100,0 %
32 Fleischer 99,6 % 99,8 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 98,3 % 100,0 % 99,7 % 100,0 %
33 Augenoptiker 98,3 % 98,4 % 99,4 % 100,0 % 99,7 % 100,0 % 99,6 % 100,0 % 99,7 % 99,8 %
34 Hörgeräteakustiker 88,7 % 99,8 % 100,0 % 100,0 % 99,5 % 99,3 % 98,6 % 97,9 % 98,5 % 99,3 %
35 Orthopädietechniker 74,4 % 99,1 % 100,0 % 100,0 % 99,1 % 100,0 % 98,5 % 100,0 % 100,0 % 100,0 %
36
Orthopädieschuhmacher
100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 %
37 Zahntechniker 88,9 % 97,2 % 100,0 % 100,0 % 99,4 % 100,0 % 98,9 % 100,0 % 99,0 % 99,5 %
38 Friseure 98,3 % 99,4 % 99,8 % 99,7 % 99,6 % 99,4 % 98,3 % 99,7 % 99,8 % 99,6 %
39 Glaser 97,5 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 %
B1 - zulassungsfreie
Handwerke
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019
1 Fliesen-, Platten- und
Mosaikleger
96,6 % 99,0 % 100,0 % 96,8 % 100,0 % 100,0 % 99,1 % 100,0 % 100,0 % 100,0 %
11 Gold- und
Silberschmiede
100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 %
19 Maßschneider 98,2 % 99,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 99,2 % 99,2 % 100,0 % 100,0 % 100,0 %
27 Raumausstatter 100,0 % 100,0 % 98,6 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 98,3 % 100,0 % 100,0 %
29 Brauer und Mälzer 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 98,4 % 100,0 % 98,7 % 100,0 % 100,0 %
33 Gebäudereiniger 79,0 % 97,0 % 100,0 % 100,0 % 99,3 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 99,2 %
4. Wie viele derjenigen, die die Meisterprüfung nicht bestanden haben,
wiederholen nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfung?
Wie viele brechen die Meisterfortbildung ohne Abschluss ab (bitte
jeweils nach Gewerken sowie einmal nach Anlage A und B1 sowie nach
Geschlechtern aufschlüsseln)?
Besteht nach Ansicht der Bundesregierung hier Handlungsbedarf (bitte
begründen), und falls ja, welche Schritte sind geplant?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wie viele
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die ihre Prüfung nicht
bestanden haben, ihre Meisterprüfung wiederholen.
Es liegen auch keine Daten über Abbrüche der Meisterfortbildungen vor, da der
Besuch eines Meisterprüfungsvorbereitungslehrgangs nicht obligatorisch ist
und Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht von Behörden registriert werden.
Abbrüche von Vorbereitungslehrgängen sind nach Einschätzung innerhalb des
Handwerks jedoch eine seltene Ausnahme. Die große Mehrheit der
Meisterschülerinnen und Meisterschüler besucht die Kurse mit einer hohen Motivation
und setzt dafür in aller Regel auch persönliche finanzielle Mittel ein. Abbrüche
ohne Abschluss sind deshalb nur in Einzelfällen aufgrund von persönlichen
Umständen zu vermuten.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele der neuen
Meister und Meisterinnen eigene Betriebe gründen, wie viele bestehende
Betriebe übernehmen oder in bestehenden Betrieben die Funktion der
Betriebsleiterin bzw. des Betriebsleiters übernehmen (bitte Entwicklung
der letzten zehn Jahre und nach Anlage A und B sowie nach
Geschlechtern differenzieren)?
Insgesamt entscheiden sich 33,1 Prozent der Absolventinnen und Absolventen
für den Weg in die Selbstständigkeit, wobei 22 Prozent hauptberuflich und
11,1 Prozent nebenberuflich selbstständig sind.
Von den hauptberuflichen Selbstständigen gründen 59,3 Prozent einen Betrieb
(davon Anlage A: 93 Prozent, Anlage B1: 5,0 Prozent und Anlage B2: 1,5
Prozent). 40,7 Prozent aus dieser Gruppe übernehmen einen Betrieb (davon Anlage
A: 88,0 Prozent, Anlage B1: 11,3 Prozent und Anlage B2: 0,7 Prozent).
In der Gruppe der nebenberuflich Selbstständigen gründen 90,8 Prozent einen
Betrieb (davon Anlage A: 90,4 Prozent, Anlage B1: 8,3 Prozent und Anlage
B2: 1,3 Prozent). 9,2 Prozent aus dieser Gruppe übernehmen einen Betrieb
(davon Anlage A: 87,5 Prozent, Anlage B1: 12,5 Prozent und Anlage B2: 0
Prozent).
66,9 Prozent sind in Anstellung beschäftigt. Nach eigenen Aussagen werden
9,4 Prozent den Familienbetrieb zu einem späteren Zeitpunkt übernehmen.
Zur Entwicklung der letzten zehn Jahre sowie Differenzierung nach
Geschlechtern liegt der Bundesregierung kein Zahlenmaterial vor.
6. Welche zusätzlichen Initiativen plant die Bundesregierung, um den
verstärkten Abschluss von Meisterprüfungen im Handwerk anzuregen?
Eine wesentliche Maßnahme der Bundesregierung zur Förderung eines
verstärkten Abschlusses von Meisterprüfungen war die Wiedereinführung der
Meisterpflicht für insgesamt zwölf zuvor zulassungsfreie Handwerksberufe im
Zuge der jüngsten Novelle der Handwerksordnung, die im Februar 2020 in
Kraft trat. Im Zeitraum zwischen 2002 und 2018 sank die Anzahl an
bestandenen Meisterprüfungen in zulassungsfreien Handwerken in weitaus höherem
Maße (ca. 55 Prozent) als in zulassungspflichtigen Handwerken (ca. 22
Prozent). Es wird davon ausgegangen, dass diese Entwicklung mit der
Wiedereinführung der Meisterpflicht in den betroffenen Gewerken entscheidend
abgemildert wird. Daneben werden die Verordnungen über die Meisterprüfungen in den
Teilen I und II in den jeweiligen Gewerken regelmäßig modernisiert und
bedarfsgerecht angepasst und aktualisiert. Die Maßnahmen im Einzelnen werden
durch die Öffentlichkeitsarbeit der zuständigen Bundesministerien
medienwirksam kommuniziert. Zu den Förderungen durch das AFBG und
Weiterbildungsstipendium als Elemente der Stärkung von Meisterabschlüssen und zur
Motivation wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
7. Welche Daten und Erkenntnisse liegen der Bundesregierung generell zu
einem Reformbedarf der Meisterprüfungsausschüsse im Bereich der
Anlage A und B vor, und welche Schlüsse für die kommende Novellierung
der Handwerksordnung werden daraus gezogen?
Das Meisterprüfungswesen ist geprägt von dem Stand und den Bedarfen, die
allgemein das Prüfungswesen des Handwerks in den letzten Jahren prägten. Die
praktischen, zeitlichen und rechtlichen Anforderungen an qualitativ
hochwertige und rechtsbeständige Prüfungen und damit an die ehrenamtlich tätigen
Prüferinnen und Prüfer sind tendenziell gewachsen. Entsprechend verlangt den
Prüferinnen und Prüfern ihr Ehrenamt immer mehr ab – neben sonstigen
Verpflichtungen in Berufs- und Privatleben. Prüfungsexpertinnen und
Prüfungsexperten aus den Handwerksorganisationen berichten vom hohen Aufwand bei
der Abnahme von Prüfungsleistungen und beklagen die zu geringe Flexibilität
beim Einsatz von Prüferinnen und Prüfern.
Deshalb wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der
beruflichen Bildung das Prüfungswesen auch im Bereich der Gesellenprüfungen des
Handwerks flexibilisiert. Und deshalb besteht im Meisterprüfungswesen
Modernisierungsbedarf. Es gilt, die Flexibilität für die Prüferinnen und Prüfer zu
erhöhen, so das Ehrenamt zu stärken und zugleich rechtsbeständige und
hochwertige Prüfungen zu ermöglichen. Hierzu sollen die Änderungen im
Prüfungswesen für Gesellenprüfungen im Meisterprüfungswesen weithin nachvollzogen
werden, ohne dessen gewachsene Eigenständigkeit zu ignorieren. Insbesondere
soll der Rahmen flexibilisiert werden, den derzeit das Prüfungsrecht dem
Ehrenamt steckt. Der zeitliche und fachliche Aufgabenzuschnitt ehrenamtlicher
Verpflichtungen soll zukünftig individueller ausgestaltet werden können als
bisher. Dies soll es den Handwerksorganisationen erlauben, Personen als
Prüferinnen und Prüfer zu gewinnen, die nur Zeit und Bereitschaft zu einer enger
umgrenzten Prüfertätigkeit mitbringen.
8. Wie viele Gerichtsverfahren gab und gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen Meisterprüfungsverfahren (bitte nach Jahren seit 1998
aufschlüsseln), wie viele davon richten sich gegen die Besetzung der
Prüfungsausschüsse?
Die Bundesregierung erfasst nicht systematisch, wie viele Gerichtsverfahren
sich über die Jahre hinweg auf Meisterprüfungsverfahren beziehen bzw. sich
konkret gegen die Besetzung der Prüfungsausschüsse richten. Weder erfährt die
Bundesregierung regelmäßig von Gerichtsverfahren, die sich gegen die
Prüfungspraxis im Meisterbereich richten. Noch lässt sich eine solche
Gesamtschau über sämtliche Instanzen hinweg systematisch fortschreiben, zumal
inhaltliche Begründungen von Klageverfahren zunächst gerichtsintern bleiben.
Dessen ungeachtet nimmt die Bundesregierung Kenntnis von bedeutenden
Urteilen zum Prüfungsrecht – seien es Urteile wegen Meisterprüfungsverfahren
oder Urteile wegen sonstiger Prüfungsverfahren, die Relevanz für das
Meisterprüfungswesen entfalten – und beachtet sie bei ihren Überlegungen und
Maßnahmen.
9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob es
Schwierigkeiten gibt, die Meisterprüfungsausschüsse im Handwerk zu besetzen, und
falls ja, welche Maßnahmen sollten nach Ansicht der Bundesregierung
getroffen werden, um hier Abhilfe zu schaffen, und wann werden diese
getroffen?
Der Bundesregierung sind bisher keine systemischen Schwierigkeiten der
Länder und Handwerksorganisationen bekannt, die Meisterprüfungsausschüsse zu
besetzen. Wie in der Antwort zu Frage 7 ausgeführt, wird jedoch der Rahmen,
den die Rechtslage dem Ehrenamt derzeit setzt, zunehmend als zu starr
wahrgenommen, um das Prüfungsgeschehen auch im Interesse der
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer effizient zu organisieren. Dadurch gerät auch
die Funktionsfähigkeit des Meisterprüfungswesens insgesamt unter Druck. Um
hier zukunftsfähig zu bleiben, betreibt die Bundesregierung derzeit eine
Novellierung des Meisterprüfungsrechts. Insofern wird auf die Antwort zu Frage 7
verwiesen.
10. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, wie häufig
Meisterprüfungsausschüsse gänzlich durch Meister oder Meisterinnen des zu
prüfenden Gewerks besetzt werden, also § 34 Absatz 10 angewendet
wird, und welche möglichen Auswirkungen sieht die Bundesregierung
(bitte begründen)?
11. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, wie häufig keine
Gesellen oder Gesellinnen in den Meisterprüfungsausschüssen vertreten
sind, und welche möglichen Auswirkungen sieht die Bundesregierung
hier (bitte begründen)?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Dabei wird unterstellt, dass sich die Frage 10 inhaltlich auf §§ 48 Absatz 2, 51b
Absatz 2 der Handwerksordnung bezieht, da der zitierte § 34 Absatz 10 der
Handwerksordnung nur bei Gesellenprüfungen greift und im
Meisterprüfungswesen keine Anwendung findet.
Die genannten Regelungen geben vor, dass der Vorsitzende nicht in einem
zulassungspflichtigen Handwerk („A-Gewerbe“) bzw. zulassungsfreien
Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe („B-Gewerbe“) tätig zu sein braucht
und dass er nicht dem Gewerbe angehören soll, für das der
Meisterprüfungsausschuss errichtet ist. Das jeweils im zweiten Halbsatz stehende „soll“ stellt –
insoweit funktionsäquivalent zum zitierten § 34 Absatz 10 der
Handwerksordnung – ein Erfordernis auf, von dem nur in besonderen Situationen abgewichen
werden darf. Regelungstechnisch gleichlaufend sehen § 48 Absatz 4 und § 51b
Absatz 5 vor, dass je ein Beisitzer ein Geselle des Gewerbes sein „soll“, für das
der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, der entweder die Meisterprüfung
abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in dem
betreffenden Gewerbe tätig ist.
Die genannten Vorgaben sichern nach Auffassung der Bundesregierung die
Neutralität des Vorsitzenden sowie die Beachtung der Gesellenperspektive in
den Meisterprüfungen materiell hinreichend ab. Indem diese Perspektiven im
Regelfall einfließen, wird ein fairer und ausgewogener Prüfungsablauf
ermöglicht. Zugleich verhindert die Ausgestaltung als „Soll“-Gebot, dass solche
Vorgaben in begründeten Sonderkonstellationen die Funktionsfähigkeit des
Prüfungsgeschehens gefährden.
Darüber, wie häufig in der Rechtspraxis von den „Soll“-Vorgaben abgewichen
wird, liegen der Bunderegierung keine Informationen vor. Der Vollzug der
Handwerksordnung findet dezentral bei den einzelnen Länderbehörden und
Handwerkskammern statt, die die Meisterprüfungsausschüsse errichten. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass die vollziehenden Stellen das „Soll“-
Erfordernis als klaren gesetzgeberischen Rahmen achten und dass deren
Besetzungspraxis dem Regelerfordernis gerecht wird. Dementsprechend hat die
Bundesregierung keinen Anlass, mögliche Auswirkungen einer etwaigen
gegenläufigen Praxis zu bewerten.
12. Welche Rolle räumt die Bundesregierung der Neutralität des oder der
Ausschussvorsitzenden bei Meisterprüfungsausschüssen ein, und wie
wird diese ausreichend sichergestellt?
Wie in der Antwort zu den Fragen 10 und 11 ausgeführt, misst die
Bundesregierung dieser gesetzgeberischen Vorgabe Relevanz bei. Insbesondere bei den
zulassungspflichtigen Handwerken bietet das Neutralitätsgebot Schutz davor,
dass Meisterprüfungen dahingehend instrumentalisiert werden, weitere
Marktteilnehmer auszuschließen. Zugleich muss dieses Gebot in Einklang gebracht
werden mit dem Gebot, das Prüfungsgeschehen im Einzelfall und über alle
Handwerke hinweg aufrecht zu erhalten. Gerade in kleinen Handwerksberufen,
in denen nur wenige Fachspezialisten zur Besetzung von
Meisterprüfungsausschüssen zur Verfügung stehen, kann es der begründete Einzelfall erforderlich
machen, vom Neutralitätsgebot abzuweichen. Sonst wäre die Praxis nicht
durchgehend in der Lage, stets rechtzeitig fachverständige
Meisterprüfungsausschüsse zu errichten. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber das
Neutralitätsgebot nach Auffassung der Bundesregierung zurecht als „Soll“-Erfordernis
ausgestaltet.
13. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Prüfungsteilnehmende über
den für sie zuständigen Meisterprüfungsausschuss, insbesondere seine
personelle Zusammensetzung, bei der Einladung zur Prüfung informiert?
Den Prüfungsbetrieb organisieren dezentral die Meisterprüfungsausschüsse
sowie geschäftsführend die Handwerkskammern. Ob und in welchem Umfang
diese Stellen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bei der
Einladung zur Prüfung über die für sie zuständigen Meisterprüfungsausschüsse,
insbesondere über deren personelle Zusammensetzung, informieren, ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Zu dieser Vollzugsfrage enthalten die
Handwerksordnung und die Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine
Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen
Gewerben (Meisterprüfungsverfahrensverordnung) keine bundeseinheitlich
verbindlichen Vorgaben.
14. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung eine Notwendigkeit die
Namen der Prüferinnen und Prüfer in Meisterprüfungsausschüssen
datenschutzrechtlich zu schützen (bitte begründen)?
Aus Sicht der Bundesregierung sind die Namen der Personen, die in
Meisterprüfungsausschüssen tätig sind, datenschutzrechtlich ebenso schützenswert wie
die Namen sonstiger Personen. Die Stellen, die das Meisterprüfungswesen im
Vollzug betreuen, dürfen deren Namen nur im Rahmen des rechtlich Zulässigen
verarbeiten und übermitteln. Datenschutzrechtliche Vorgaben, etwa aus der
Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz, sind zu
beachten.
15. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittlichen Kosten für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 7b und
§ 8 der HwO, und wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten des
Nachweises der zum Betreiben des zulassungspflichtigen Handwerks
notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 8 HwO?
Genaue Zahlen hierzu liegen nicht vor. Die Kosten für die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung richtet sich nach der
Gebührenordnung und dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer.
Die Gebühren sind nach dem allgemeinen Gebührenrecht zu kalkulieren, von
der Vollversammlung in Satzungsform zu beschließen und von der
Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die der Gebührenkalkulation zugrundeliegenden
Kosten hängen maßgeblich von der Größe und Mitgliederstruktur der jeweiligen
Handwerkskammer ab und können daher variieren. Die Höhe der Gebühren
bewegt sich im Durchschnitt in einem unteren bis mittleren dreistelligen Bereich.
Die Kosten für Antragstellerinnen und Antragsteller haben sich seit
Übertragung der Zuständigkeit auf die Handwerkskammern deutlich verringert.
Die Kosten für den Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen
eines Ausnahmebewilligungsverfahrens hängen in erheblichem Maße vom
Einzelfall ab. Kriterien sind die bisherigen beruflichen Erfahrungen und
Tätigkeiten. Je mehr die Antragstellerinnen und Antragsteller an Nachweisen über ihre
bisherige Tätigkeit in dem Handwerk, für das der Antrag gestellt wird,
beibringen können, die Rückschlüsse auf ihre Qualifikation zulassen, umso geringer
ist der Aufwand für die Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten. Oft
reicht schon ein Prüfungsgespräch. In Einzelfällen kann aber auch die
Abnahme etwa einer Arbeitsprobe erforderlich sein.
16. Wie viele Ausnahmebewilligungen nach § 8 HWO wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren (bitte nach
Jahren aufschlüsseln) beantragt, und wie hoch ist die Quote der
Ablehnungen, weil die zum Betreiben des zulassungspflichtigen Handwerks
notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachgewiesen werden
konnten (Bestehensquote)?
Falls diese Quote nicht erhoben wird, warum nicht?
Diesbezüglich wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Auswirkungen der
Handwerksnovelle 2004“ auf Bundestagsdrucksache 19/6095 verwiesen. Neuere Daten
liegen der Bundesregierung nicht vor.
17. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung einheitliche Kriterien in den
Handwerkskammern, um die zum Betreiben des zulassungspflichtigen
Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen, um
Ausnahmebewilligungen nach § 8 der HWO stattzugeben?
Welche Gremien nehmen die Nachweise der notwendigen Kenntnisse
und Fertigkeiten ab?
Welche Widerspruchsmöglichkeiten bestehen, und wer entscheidet über
diese Widersprüche?
Werden die Antragsstellenden hierzu ausreichend informiert?
Zur ersten Teilfrage:
Da es sich bei Verfahren nach § 8 der Handwerksordnung stets um
Einzelfallentscheidungen handelt, die maßgeblich von der Zumutbarkeit, den individuell
erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten der Antragstellerinnen und
Antragsteller abhängen, kann es einheitliche Kriterien in Anbetracht der vielfältigen
Fallgestaltungen nicht geben (siehe auch die Antwort zu Frage 15).
Zur zweiten Teilfrage:
Die Handwerkskammern verfahren hier im zulässigen Rahmen unterschiedlich.
Die Überprüfungen können von öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen, Meisterprüfungsausschüssen (oder Teilen davon) oder eigens hierzu
bei Innungen oder Fachverbänden gebildeten Gremien vorgenommen werden.
Zur dritten Teilfrage:
Dies hängt von den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zur
Verwaltungsgerichtsordnung ab. Einige Länder sehen noch ein dem Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren vor. Über den
Widerspruch entscheiden die Handwerkskammern als
Selbstverwaltungskörperschaften. In Ländern ohne Vorverfahren ist direkt der Weg zu den
Verwaltungsgerichten eröffnet.
Zur vierten Teilfrage:
Über das Widerspruchs- bzw. Klagerecht ist im Rahmen der
Rechtsbehelfsbelehrung zu belehren, die zwingend Bestandteil des Verwaltungsakts ist.
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ISSN 0722-8333]