[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte,
Friedrich Straetmanns, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/24305 –
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung
der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur
Modernisierung der Sozialversicherungswahlen (Gesetz Digitale
Rentenübersicht) (Bundesratsdrucksache 485/20)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf
den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag,
sondern sie vollzieht sich auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, etwa
in den einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs-
und Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus
Verbände und sonstige Personen außerhalb der Bundesregierung als
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte)
Möglichkeiten der Beeinflussung des Inhalts der gesetzlichen
Regelungsvorschläge.
Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten
und die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der
Erstellung von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen
alternativen Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist
sogar wichtig. Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der
Gesellschaft vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen
auseinandersetzen und diese im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als
Initiativberechtigte i. S. d. Artikels 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf.
berücksichtigen.
Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und
nicht zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische
Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne
Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“
(BVerfGE 40, 296 (327)). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen
gesellschaftlichen Positionen nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller grundsätzlich gleiches Gehör bei der Bundesregierung finden.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/24826
19. Wahlperiode 30.11.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
27. November 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der
Fragestellerinnen und Fragesteller wenig Konkretes über die
Erkenntnisquellen des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der
Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der
Sozialversicherungswahlen (Gesetz Digitale Rentenübersicht)
(Bundesratsdrucksache 485/20), die ggf. durch externe Dritte im Prozess der Erstellung des
Gesetzentwurfs eingeführt wurden und auf denen die konkreten
Regelungsvorschläge ggf. beruhen. Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein gewichtiges
Interesse daran, die Übernahme bzw. positive Berücksichtigung der
Vorschläge oder Stellungnahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu kennen. Zu
der Bewertung eines konkreten Regelungsvorschlages gehört schließlich auch
die Kenntnis, welchen spezifischen Interessen und Zielen er dient. Nur so
kann umfassend ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt wird und ob
die Regelung dafür unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen
geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller erwarten, dass die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf
der Stellungnahme oder Forderung welches externen Dritten ein konkreter
gesetzlicher Regelungsvorschlag ggf. beruht und ob ggf. eine Norm entgegen
der ursprünglich vorgesehenen Fassung des Gesetzentwurfs nach der
Verbändebeteiligung oder aufgrund anderweitig eingegangener Stellungnahme
geändert worden ist. Dies sollte sich nämlich ohnehin aus der
Gesetzesbegründung ergeben. In der Gesetzesbegründung sind gemäß § 43 Absatz 1 GGO
„1. die Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs und seiner
Einzelvorschriften“ sowie „2. welcher Sachverhalt dem Gesetzentwurf zugrunde
liegt und auf welchen Erkenntnisquellen er beruht“ darzustellen. Gemäß § 49
Absatz 1 GGO sind Änderungen gegenüber dem jeweils vorangegangenen
Entwurf kenntlich zu machen, also zu dokumentieren. Es ist kein Grund
ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände dem Gesetzgebungsorgan
vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen, dass die Bundesregierung nichts zu verbergen
hat. Die Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung das
berechtigte Interesse der Öffentlichkeit und der Fragesteller sowie des Deutschen
Bundestages auf substanziierte Informationen achtet. Sie erwarten, dass die
Bundesregierung insbesondere zu den Fragen 3 bis 6, soweit Änderungen am
Gesetzentwurf nach der Verbändeanhörung vorgenommen worden sind, diese
einzeln benennt und genau begründet. Der bloße Verweis auf den Vergleich
verschiedener Fassungen der Gesetzentwürfe der Bundesregierung mit den in
der sog. Verbändeanhörung eingegangenen Stellungnahmen missachtete nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller das parlamentarische
Fragerecht.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für
die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die
Bundesrepublik im Dezember 2016 der internationalen Initiative „Open
Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des
Regierungshandelns für die Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat am 15.
November 2018 eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in
Gesetzgebungsverfahren“ getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18.
Legislaturperiode erprobte Praxis fortgesetzt werden, Gesetz- und Verordnungsentwürfe
in der Form, in der sie in eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen sind
sowie den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzesentwurf der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Vereinbarung ist unter folgendem Link
abrufbar:
www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1557560/3eb272d7ade
ce1680649212178782fdb/2018-11-15-transparenz-gesetzgebungsverfahren-dat
a.pdf?download=1.
Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer
zentralen Plattform wird die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen
Ressorts erfolgen, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der
Bundesregierung aus verlinkt wird. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin,
dass der weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der
Internetseite des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von
Bundestag und Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereit gestellte
Informationen machen Regierungshandeln besser nachvollziehbar.
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister
sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im
Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren
aller gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle
Gesetzentwürfe zum Thema haben. Unter diesen ständigen Austausch fallen
Gespräche und auch Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch,
telefonisch). Sie haben nicht, wie die Fragestellung möglicherweise andeutet,
typischerweise einen lobbyistisch geprägten Hintergrund. Es ist weder rechtlich
geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden
öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B.
sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und
Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber
zu erstellen oder zu pflegen.
Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den
Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den
Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar.
Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative
Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die
Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein
funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 124, 78 (122); 137, 185
(250)).
Die Fragesteller haben eine Vielzahl von identischen Kleinen Anfragen zu
verschiedenen Gesetzentwürfen der Bundesregierung gestellt, deren Auswahl
soweit erkennbar als eher zufällig erscheint. Die Grenze zur administrativen
Überkontrolle ist angesichts des Umfangs der Überprüfung der aktuellen
Gesetzgebungstätigkeit und der Detailtiefe von einzelnen Fragen aus Sicht der
Bundesregierung erreicht. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dem
Informationsbedürfnis der Fragesteller künftig durch die Veröffentlichung der
Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sowie der Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung auf den Internetseiten der jeweiligen Ressorts Genüge getan ist.
1. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt
des im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei
der Bundesregierung eingegangen (bitte alle Stellungnahmen etc.
auflisten mit Angabe der bzw. des Einreichenden; des Eingangsdatums; des
Empfängers und des Standes des Gesetzesvorhabens, beispielsweise
Vorarbeiten, Eckpunktepapier, Referentenentwurf, Regierungsentwurf; und
wo diese jeweils ggf. von der Bundesregierung veröffentlicht worden
sind)?
Referentenentwürfe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
und die dazu eingegangenen Stellungnahmen werden auf der Internetseite des
BMAS veröffentlicht unter:
www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/gesetz-digitale-
rentenuebersicht.html.
2. Nach welchen Kriterien wurden Umfang und Auswahl der Beteiligung
von Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf
Bundesebene bestehen, von Unternehmen, Organisationen, Institutionen oder
sonstigen externen Dritten für die sog. Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3
GGO) durch das federführende Bundesministerium bestimmt, und
welche dieser externen Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der
Verbändeanhörung beteiligt?
Die Auswahl der Beteiligung für die sogenannte Verbändeanhörung (§ 47
Absatz 3 GGO) erfolgt auf Grundlage der angenommenen Betroffenheit vom
Inhalt des Referentenentwurfs. Die betroffenen Verbände wurden beteiligt.
3. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil)identisch,
also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten
Vorschlag welcher externen Dritten, der im Rahmen der sog.
Verbändebeteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte ggf. jeweils
im Einzelnen darlegen, wessen Vorschlag wann zu welcher Einfügung im
Gesetzentwurf bzw. Änderung des Gesetzentwurfs geführt hat, und
warum)?
4. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil)identisch,
also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten
Vorschlag welcher externen Dritten, der außerhalb der sog.
Verbändebeteiligung gemäß § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte jeweils
darlegen, wessen Vorschlag wann zu welchem Regelungsvorschlag des
Gesetzentwurfs geführt hat und warum)?
5. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber
der jeweils vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach
Auffassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im
Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder die zu
erwartenden Kosten (vgl. § 44 Absatz 2 bis 5 GGO) des o. g.
Gesetzentwurfs im Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen
Entwurf (bitte einzeln ausführen)?
6. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber
der vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs wurden ggf. entgegen
der entgegenstehenden (ursprünglichen) fachlichen Beurteilung des
federführenden Bundesministeriums in den Gesetzentwurf
aufgenommen, und ggf. warum ist dies jeweils geschehen (bitte einzeln ausführen
und begründen)?
Die Fragen 3 bis 6 werden gemeinsam beantwortet.
Der Referentenentwurf hat im Rahmen der Ressortabstimmung sowie der
Länder- und Verbändeanhörung Änderungen erfahren. Es ist üblich und Sinn
und Zweck dieser Beteiligungen, dass die vorgetragenen Argumente im
Rahmen einer Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung der politischen
Zielsetzung in die weiteren Überlegungen zum Vorhaben einfließen können.
Referentenentwürfe, Stellungnahmen von Verbänden sowie die Gesetzentwürfe
werden auf der Internetseite des federführenden Ressorts (hier BMAS)
sukzessive veröffentlicht. Die vorgenommenen Änderungen sind daher transparent
nachvollziehbar. Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass es nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion ist, frei
verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen und
anschaulich aufbereiten zu lassen.
7. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte
o. Ä. von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen externen
Dritten in Auftrag gegeben) wurden ggf. dem Gesetzentwurf als
Erkenntnisquelle zugrunde gelegt (bitte ggf. jeweils auch darstellen, wo der
Gesetzentwurf diese Erkenntnisquelle erwähnt)?
Bei der Erarbeitung von Regelungsvorschlägen wird auf die in der
Bundesregierung vorhandene Expertise zurückgegriffen. Zur Erarbeitung des Gesetzes
zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht
(Rentenübersichtsgesetz – RentÜG, Artikel 1 des Gesetzes Digitale Rentenübersicht) wurde
auch auf die Erkenntnisse aus dem von BMAS und Bundesministerium der
Finanzen in Auftrag gegebenen Forschungsbericht „Konzeptionelle Grundlagen
für eine säulenübergreifende Altersvorsorgeinformation“ vom März 2019
zurückgegriffen, der zudem auf der Internetseite des BMAS veröffentlicht ist
(
www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/Forschungsberichte/Forschu
ngsberichte-Rente/fb527-konzeptionelle-grundlagen-fuer-saeulenuebergreifend
e-altersvorsorgeinformation.html). Soweit darüber hinaus einzelne Studien,
Unterlagen o. ä. herausgehoben berücksichtigt werden, werden diese
regelmäßig in der Begründung erwähnt.
8. Wurden in die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ggf.
konkrete Angaben, Erläuterungen bzw. Begründungen zu den in den
Fragen 1 bis 7 erfragten Informationen aufgenommen, und falls ja,
welche, und falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
Auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 6 wird verwiesen.
9. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen
oder privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen,
Beratungen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) und
der Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang
mit dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben
(beispielsweise mit der Initiierung, Erstellung, Änderung, Ablehnung,
Vorbereitung, Ausarbeitung, Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlung
oder Formulierung) mit welchem Ergebnis bezogen auf den
Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs stattgefunden (bitte tabellarisch mit Datum,
Ort, teilnehmenden Personen und Thema bzw. genauem
Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs und unter Beantwortung der nachfolgenden
Fragen aufführen)?
a) Wann fand der Kontakt statt?
b) Welche externen Dritten nahmen teil?
c) Wer nahm aufseiten der Bundesregierung, des Bundeskanzleramts
und/oder der Bundesministerien teil?
d) Welchen Formulierungsvorschlag, sonstigen Vorschlag, welche
Stellungnahme o. Ä. im Zusammenhang mit dem Kontakt haben welche
externen Dritten ggf. wann zu welchem konkreten
Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs abgegeben?
e) Wurde ggf. der in Frage 9d genannte (alternative)
Formulierungsvorschlag o. Ä. im Gesetzentwurf positiv berücksichtigt, und falls ja,
inwieweit, und ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf dokumentiert
worden (bitte ggf. jeweils für jede Stellungnahme und jede
alternative Formulierung einzeln ausführen)?
f) Wurden Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den jeweiligen
Treffen angefertigt, und wenn ja, welche (z. B. Vorlagen zur
Vorbereitung, Vermerke, Protokolle o. Ä.)?
g) Auf wessen Initiative fand jeweils der Kontakt statt (Initiative der
externen Dritten oder Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium)?
h) Hatte ggf. die beteiligte Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium zum Zeitpunkt des jeweiligen Kontaktes nähere
Kenntnisse über den bzw. die kontaktierten externen Dritten, wie
beispielsweise die Namen der für diese bzw. diesen tätigen Person bzw.
Personen, das Geschäftsfeld bzw. den Tätigkeitsbereich und die
jeweiligen finanziellen und/oder wirtschaftlichen Interessen an dem
Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs, und falls ja, welche genau (bitte
einzeln ausführen)?
i) Handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die externen
Dritten in fremdem Auftrag, und falls ja, haben sie diesen Umstand
selbständig offengelegt, oder wann, und wie hat die Bundesregierung
das jeweils eigenständig festgestellt (bitte ausführen)?
j) In wessen Auftrag handelten nach Kenntnis der Bundesregierung
ggf. die externen Dritten (bitte jeweils ausführen)?
Die Fragen 9 bis 9j werden gemeinsam beantwortet.
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, ist parlamentarische
Kontrolle politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE
67, 100, 140). Das parlamentarische Informationsrecht steht zudem unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit. Schon die Abfrage auf Leitungsebene hat bei einer
Gesamtbetrachtung der identischen, zwischen dem 19. Dezember 2018 und
dem 1. Oktober 2020 beantworteten 248 Kleinen Anfragen die Grenzen der
Zumutbarkeit erheblich überschritten.
Die Bundesregierung hat insgesamt 82 Bundesminister und
Bundesministerinnen, Staatsminister und Staatsministerinnen, Parlamentarische Staatssekretäre
und Parlamentarische Staatssekretärinnen sowie Staatssekretäre und
Staatssekretärinnen. Für die zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 12. März
2019 beantworteten 57 Kleinen Anfragen bei 15 Ressorts wurden zunächst die
Termine sämtlicher Bundesministerinnen und Bundesminister,
Parlamentarischer Staatssekretärinnen und Parlamentarischer Staatssekretäre bzw.
Staatsministerinnen und Staatsminister und Staatssekretärinnen und Staatssekretären
geprüft. Hierfür waren daher bereits 4.674 Überprüfungen erforderlich.
Die Überprüfungen sind regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden. Da
in Gesetzesvorhaben zumeist nicht nur eine, sondern mehrere Regelungen
getroffen werden, müssen die abgefragten Vorhaben zunächst auf ihre inhaltlichen
Bestandteile hin analysiert werden. Anschließend müssen die Akten
entsprechend auf mögliche Gespräche zu diesen Regelungsinhalten überprüft werden,
so dass in der Regel bereits bei der Überprüfung eines Termins zu einem
Vorhaben mehrere Personen eingebunden werden müssen. Dies nimmt erhebliche
Zeit in Anspruch. Gemäß den Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung
werden Gespräche jedoch in der Regel nur zu Themen geführt, die in der
Federführung des eigenen Ressorts liegen oder das eigene Ressort im
besonderen Maße betreffen. Entsprechend haben diese Überprüfungen bei Personen aus
den nicht federführenden oder fachlich nicht betroffenen Ressorts regelmäßig
Fehlanzeigen ergeben.
Gerade vor dem Hintergrund, dass hier nicht gezielt nach einer bestimmten
Regelung gefragt wird, sondern pauschal die gesamte Gesetzgebungstätigkeit der
Bundesregierung in dieser Legislaturperiode abgefragt wird, war ein fachlicher
Bezug der jeweiligen Personen zu fachfremden Gesetzesvorhaben teilweise
fernliegend. Daher werden nunmehr in der Antwort zu Frage 9 nur noch die
Akten des jeweils federführenden und der fachlich betroffenen Ressorts sowie
des Bundeskanzleramtes für den Zeitraum vom 14. März 2018 (Konstituierung
der Bundesregierung) bis zum Kabinettbeschluss des Gesetzentwurfs überprüft.
Trotz der Änderung der Überprüfungspraxis waren in der Zeit vom 13. März
2019 bis zum 1. Oktober 2020 5.940 Überprüfungen erforderlich. Seit Beginn
der Legislaturperiode wurden folglich bisher insgesamt 10.614 Überprüfungen
durchgeführt.
Für den gegenständlichen Gesetzentwurf wurden die Akten des federführenden
und der fachlich betroffenen Ressorts (hier: Bundesministerium für Arbeit und
Soziales, Bundesministerium der Finanzen, Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
Bundesministerium für Gesundheit) sowie des Bundeskanzleramtes für den Zeitraum
vom 14. März 2018 (Konstituierung der Bundesregierung) bis 26. August 2020
(Kabinettbeschluss des Gesetzentwurfs) überprüft.
Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche –
einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation
wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der
Bundesregierung zu dieser Kleinen Anfrage sowie in der Antwort auf die Kleine Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Die
nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage
der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und
Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Die Abfrage hat folgende Gespräche mit externen Dritten (nur Leitungsebene)
bezogen auf den Regelungsgegenstand des Referentenentwurfs ergeben:
Vertreter/Vertreterin
der Bundesregierung
Datum Teilnehmer/Teilnehmerin extern
Staatsministerin
Dorothee Bär
17. September 2019 Armin Bär, Geschäftsführer, aaronprojects GmbH,
Joshua Raabe, Vorstandsvorsitzender, collective mind
AG
Staatssekretär
Wolfgang Schmidt
17. September 2019 Klaus Müller, Vorstandsvorsitzender der
Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV)
Staatssekretär
Dr. Rolf Schmachtenberg
14. April 2018 Thomas Keck, Andrea Nordmann BAG Medizinische
und berufliche Reha
(Reform Med. Reha)
6. Juli 2018 Annelie Buntenbach, DGB (Reform Med. Reha)
11. Dezember 2018 Eckehard Linnemann, Jan Miede, DRV BSH
(Reform Med. Reha)
18. Dezember 2018 Gundula Roßbach, Direktorium DRV Bund, Telefonat
(Sozialwahlen)
25. Juni 2019 GVG-Tagung „Digitale Rentenübersicht“
11. September 2019 Hans-Jürgen Urban, IG Metall, Telefonat (Sozialwahlen)
2. Oktober 2019 Annelie Buntenbach, DGB, Alexander Gunkel, BDA
(Sozialwahlen)
17. Oktober 2019 Veranstaltung der Bundeswahlbeauftragten für die
Sozialversicherungswahlen mit VdeK
6. Dezember 2019 Alexander Gunkel, BDA, Annelie Buntenbach, DGB
(Sozialwahlen)
10. Dezember 2019 Prof. Dr. Hackethal, Deutsche Renten Information e. V.
(Digitale Rentenübersicht)
10. Dezember 2019 Gundula Roßbach, Direktorium DRV, Telefonat
(Digitale Rentenübersicht)
Vertreter/Vertreterin
der Bundesregierung
Datum Teilnehmer/Teilnehmerin extern
Staatssekretär
Dr. Rolf Schmachtenberg
10. Januar 2020 Sebastian Leder, Peter Schleichert, Dolitte, Telefonat
(Digitale Rentenübersicht)
6. März 2020 Selbstverwalterinnen Seminar des DGB (Sonja König,
DGB und andere), Vortrag und Diskussion
(Sozialwahlen)
9. März 2020 Gundula Roßbach, Direktorium DRV Bund, Telefonat
(Digitale Rentenübersicht)
20. März 2020 Gundula Roßbach, Brigitte Gross und Dr. Stephan
Fasshauer, Direktorium DRV Bund
(Digitale Rentenübersicht)
28. Mai 2020 Mitgliederversammlung der Delegierten der IKK e. V.,
(Sozialwahlen) (46 TN, Verwaltungsrats- und
Vorstandsvorsitzende)
4. Juni 2020 Anja Piel, DGB, Telefonat, (Sozialwahlen)
3. Juni 2020 Jörg Assmussen, GVD
(Digitale Rentenübersicht)
23. Juni 2020 Anja Piel, DGB, Alexander Gunkel, BDA
(Sozialwahlen)
Parlamentarische
Staatssekretärin
Kerstin Griese
17. Juni 2019 Gundula Roßbach, Brigitte Gross und Dr. Stephan
Fasshauer, Direktorium DRV Bund
20. März 2020 Gundula Roßbach, Brigitte Gross und Dr. Stephan
Fasshauer, Direktorium DRV Bund
10. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO
begonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme
gesetzt (bitte die Anzahl der Werktage zwischen dem Datum der
Zuleitung und des Fristablaufs angeben)?
Das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO wurde am 29. Juli 2020
mit Frist zum 10. August 2020 eingeleitet.
11. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der
formalen Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte
o. ä. Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten
Gesetzesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann?
Zum Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht
(Rentenübersichtsgesetz – RentÜG):
Auf Basis der Erkenntnisse aus dem in der Antwort zu Frage 7 genannten
Forschungsbericht wurden Eckpunkte für ein Grundkonzept zur Einführung der
Digitalen Rentenübersicht (damals noch unter dem Namen
„säulenübergreifende Altersvorsorgeinformation“) erarbeitet. Die Eckpunkte des
Grundkonzepts wurden im Rahmen eines Fachgesprächs mit dem Titel
„Säulenübergreifende Altersvorsorgeinformation“ am 28. Oktober 2019 im BMAS vorgestellt.
Teilgenommen haben Vertreterinnen und Vertreter der gesetzlichen,
betrieblichen und privaten Altersvorsorge. Ebenfalls anwesend waren Vertreterinnen
und Vertreter verschiedener Ressorts und des Bundeskanzleramtes.
gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge
Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.
Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.
Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e. V.
gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -Gestaltung e. V.
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Deutsche Rentenversicherung Bund
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Deutsche Renteninformation e. V.
Soka-Bau
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Pensions-Sicherungs-Verein
DHV – Die Berufsgewerkschaft e. V.
Sonstige
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände –
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
AON Hewitt
Deutsche Renteninformation e. V.
Signal Iduna Gruppe
Bundeskanzleramt/Ressorts
BK
BMF
Bundesministerium des Inneren für Bau und Heimat
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
BMAS
BMEL
Mit Mail vom 19. Dezember 2019 wurden der Deutschen Rentenversicherung
Bund Elemente von angedachten Regelungsentwürfen für die Einführung der
Digitalen Rentenübersicht übersandt.
Am 19. Februar 2020 fand ein weiteres Gespräch mit Vertreterinnen und
Vertretern der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersversorge im BMAS
unter Teilnahme des BMF statt. Bei diesem Gespräch wurden die Eckpunkte
vertiefter diskutiert. Vertreten waren:
gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge
Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V.
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
Deutsche Rentenversicherung Bund
Am 23. Juni 2020 wurde den vorgenannten Vertreterinnen und Vertretern der
gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge im BMAS unter
Teilnahme des BMF in Grundzügen der angedachte Aufbau des Entwurfs des
Gesetzes zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht
(Rentenübersichtsgesetz – RentÜG) vorgestellt.
Zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen:
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode
enthält den Auftrag, die Selbstverwaltung zu stärken und gemeinsam mit den
Sozialpartnern die Sozialversicherungswahlen zu modernisieren. Vor diesem
Hintergrund wurde den Sozialpartnern als externen Teilnehmern der in der
Antwort zu Frage 9 aufgeführten Gespräche am 2. Oktober 2019, 6. Dezember
2019 und 23. Juni 2020 im Vorfeld der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuelle Stand
der Reformüberlegungen übersandt, sowie am 18. Mai 2020 zur
Vorabstimmung ein Arbeitsentwurf mit angedachten Regelungsentwürfen zur
Modernisierung der Sozialversicherungswahlen.
Zur Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Die Regelungen zur Beschaffung von Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation als Teil des Gesetzentwurfs Digitale Rentenübersicht sollten ursprünglich
als eigenständiger Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Beschaffung von
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung und zur Weiterentwicklung des Übergangsgeldanspruchs –
Medizinische Rehabilitationsleistungen-Beschaffungsgesetz – in einem
eigenständigen Gesetzgebungsverfahren behandelt werden. Deshalb wurde bereits
am 11. Februar 2020 die Ressortabstimmung und am 13. Februar 2020 die
Länder- und Verbändeanhörung zu diesem Gesetzentwurf eingeleitet. Der
Gesetzentwurf war zuvor im Rahmen eines ergebnisoffenen Dialogprozesses mit
den auf dem Gebiet der medizinischen Rehabilitation relevanten Akteuren
erarbeitet worden.
Dialogpartner waren:
Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund – Grundsatz- und
Querschnittangelegenheiten
in der AG Medizinische Rehabilitation SGB IX (AG MedReha SGB IX)
vertretene Verbände der Leistungserbringer: Bundesverband Deutscher
Privatkliniken e. V. (BDPK), Bundesverband ambulanter medizinischer
Rehabilitationszentren e. V. (BamR), Deutsche Gesellschaft für Medizinische
Rehabilitation e. V. (DEGEMED), Bundesverband für stationäre
Suchtkrankenhilfe e. V. (BUSS), Bundesverband Geriatrie e. V. (BV Geriatrie)
Betroffenenverbände: Bündnis Kinder- und Jugendreha e. V.; Sozialverband
VdK e. V.; Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit
Behinderung, chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V.; Deutsche
Rheuma-Liga Bundesverband e. V.; Aktion Psychisch Kranke e. V.;
Fachverband Sucht e. V.
Aufsichtsbehörden der Rentenversicherungsträger des Bundes und der Länder
Der DRV Bund wurden Diskussionspunkte zur Kenntnis gegeben und mit ihr
erörtert.
Im Einzelnen haben folgende Besprechungen zum fachlichen Austausch
stattgefunden:
Gesprächspartner Datum
DRV Bund 19. April 2018; 13. Juni 2018;
15. August 2018; 15. Oktober 2018;
14. Februar 2019; 3. April 2019;
17. Juni 2019; 15. Juli 2019;
7. August 2019; 22. August 2019
in der AG MedReha vertretene
Verbände der Leistungserbringer
4. Dezember 2018
DEGEMED 1. Oktober 2019
Betroffenenverbände 12. Dezember 2018
Aufsichtsbehörden der
Rentenversicherungsträger des Bundes und
der Länder
5. Februar 2019; 4. Juli 2019
12. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO
jeweils durchgeführt?
Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie der Bundesrat wurden am
29. Juli 2020 unterrichtet.
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