[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/24613 –
Radikalisierungstendenzen bei sogenannten Corona-Rebellen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Gegen die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie hat
sich seit dem Frühjahr 2020 eine Protestbewegung gebildet, die unter
Eigenbezeichnungen wie „Corona-Rebellen“ und „Querdenker“ auftreten. Teile
dieser Bewegung, die auch Verschwörungsideologen und Rechtsextremisten
umfasst, radikalisieren sich laut Medienberichten zunehmend (
https://www.rbb
24.de/politik/thema/2020/coronavirus/beitraege_neu/2020/10/berlin-corona-qu
erdenker-demonstration-radikalisierung.html). Bereits im Umfeld einer
Großdemonstration am 29. August 2020 wurde deutlich, dass führende
Vertreterinnen und Vertreter der Querdenker sich zentrale Elemente der
Reichsbürgerideologie zu eigen gemacht haben und verbreiten, wonach die Bundesrepublik
Deutschland kein souveräner Staat und das Grundgesetz Besatzungsrecht sei
(
https://www.belltower.news/querdenken-711wieviel-reichsdenken-steckt-im-
querdenken-104063/).
Aggression aus der Querdenker-Bewegung richtet sich u. a. gegen die Medien.
An einer Autobahnbrücke in Minden wurde eine als Lynchopfer dargestellte
Schaufensterpuppe mit einem Schild „COVID-Presse“ um den Hals
aufgehängt. Auf Aufzügen der Querdenker kam es bereits zu zahlreichen
Bedrohungen und Übergriffen auf Journalistinnen und Journalisten (
https://www.presse.
online/2020/10/28/corona-proteste-in-berlin-wieder-angriffe-auf-journalis
ten/).
Es gibt Morddrohungen u. a. gegen den Virologen und Regierungsberater
Christian Drosten und den SPD-Gesundheitspolitiker Dr. Karl Lauterbach
sowie öffentliche Aufforderungen, dem Bundesminister für Gesundheit Jens
Spahn unter seiner Privatadresse Hausbesuche abzustatten. An mehreren
Orten kam es zudem zu physischen Übergriffen von Maskenverweigerern auf
Bahnmitarbeiterinnen und Bahnmitarbeiter, Busfahrerinnen und Busfahrer und
Polizistinnen und Polizisten sowie Verkaufspersonal. Gruppen von
Maskenverweigerern provozierten zudem mit Flashmobs in Einkaufszentren und
Bahnhöfen und bedrohten Umstehende in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Zudem wurden Übergriffe auf Polizisten und Polizistinnen während eines
Aufzuges von „Querdenkern“ in Berlin, auf dem die Einhaltung von
Hygieneregeln verweigert wurde, berichtet (
https://www.nrz.de/region/niederrhein/coron
a-skeptiker-warnung-vor-radikalisierung-und-terror-id230772896.html;
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25214
19. Wahlperiode 11.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 11. Dezember 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
https://www.belltower.news/querdenken-gewalt-und-einschuechterung-sind-di
e-neuesten-strategien-der-coronagegnerinnen-105759/).
Auch die gezielte Beschädigung dutzender antiker Exponate auf der Berliner
Museumsinsel wird mit Corona-Rebellen in Verbindung gebracht (
https://ww
w.tagesspiegel.de/berlin/kulturverwaltung-erfuhr-aus-der-presse-von-der-
tatanschlag-auf-kunstwerke-auf-museumsinsel-waren-es-hildmann-anhaenger/26
292914.html).
1. Hat die Bundesregierung Kenntnis von möglichen
Radikalisierungstendenzen im Spektrum sogenannter Corona-Rebellen und Querdenker, und
wenn ja, woran macht sie dies fest, und welche Schlussfolgerungen zieht
sie oder ziehen nach ihrer Kenntnis die Landesregierungen und
Sicherheitsbehörden der Länder daraus?
Die Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern beobachten
verfassungsfeindliche Tendenzen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags. Im
Zusammenhang mit den staatlichen Beschränkungsmaßnahmen gegen die
Ausbreitung des Corona-Virus findet eine Vielzahl von Versammlungen statt, die sich
mit der Corona-Politik und den staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der
COVID-19-Pandemie auseinandersetzen. Als Anmelder fungieren in vielen
Städten Teile der Initiative „Querdenken“.
Bei diesen Versammlungen sind auch Rechtsextremisten und Reichsbürger
sowie diesen Spektren nicht klar zuzuordnende aktionsorientierte Einzelpersonen
und Gruppen in Erscheinung getreten. Diese werden im Rahmen des
gesetzlichen Auftrags durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beobachtet.
Das heterogene Demonstrationsgeschehen gegen die Maßnahmen der
Bundesregierung und der Landesregierungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie
hat sich bislang zwar nicht insgesamt radikalisiert, in diesem Protestrahmen
lassen sich aber immer wieder einzelne Aspekte einer zunehmenden
Radikalisierung von Teilen des Teilnehmerspektrums erkennen. Zuletzt war dies
anlässlich der Demonstrationen am 18. November 2020 in Berlin feststellbar, als es
während des Demonstrationsgeschehens zu teilweise massiven körperlichen
Angriffen auf eingesetzte Kräfte u. a. durch Steinwürfe, Versprühen von
Reizstoff und Zünden von Signalmunition kam. Durch die aktuellen Maßnahmen im
Zusammenhang mit der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gewinnt die
Diskussion über die Beschränkungsmaßnahmen im rechtsextremistischen
Diskurs wieder an Bedeutung. Die rechtsextremistische Szene ist bemüht, den in
Teilen der Bevölkerung wachsenden Unmut über die staatlichen
Beschränkungsmaßnahmen für sich zu nutzen. Rechtsextremistischen Parteien ist es
bislang jedoch nicht gelungen, eine bedeutsame Teilnehmerzahl für eigene
Versammlungen mit Bezug zu den staatlichen Beschränkungsmaßnahmen zu
mobilisieren oder aber demokratische Versammlungen maßgeblich zu
beeinflussen.
Auch vor dem Hintergrund einer möglichen Radikalisierung des
Protestgeschehens insgesamt sind Straf- und Gewalttaten von Rechtsextremisten bzw.
„Reichsbürgern und Selbstverwaltern“ im Rahmen von Protestveranstaltungen
jedoch einzukalkulieren.
Zu etwaigen Schlussfolgerungen der Sicherheitsbehörden der Länder nimmt
die Bundesregierung aufgrund der im Grundgesetz festgelegten
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern keine Stellung.
2. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein Teil der „Corona-
Rebellen“, „Querdenker“ und sonstigen Kritikerinnen und Kritiker der
staatlichen Corona-Eindämmungsmaßnahmen als gewalttätig oder
gewaltbereit einzuschätzen, und wie groß ist dieser gewalttätige oder
gewaltbereite Anteil dieser Bewegung gegebenenfalls?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Inwieweit sind der Bundesregierung aus dem Spektrum der Corona-
Rebellen, Querdenker und sonstigen Kritikerinnen und Kritiker der
staatlichen Corona-Eindämmungsmaßnahmen Aufrufe zur Bewaffnung oder
die Verbreitung von Anleitungen zum Bau von Sprengsätzen bekannt,
und in wie vielen und welchen Fällen wurden welche Art von Waffen bei
Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Aufzügen gegen die Corona-
Maßnahmen festgestellt?
4. Inwieweit und in welchen konkreten Fällen sind der Bundesregierung
aus dem Spektrum der „Corona-Rebellen“, „Querdenker“ und sonstigen
Kritikerinnen und Kritiker der staatlichen Corona-
Eindämmungsmaßnahmen Aufrufe zur Gewalt gegen Institutionen, Personen oder zur
Sachbeschädigung bekannt?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet. Es liegen keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden
Erkenntnisse vor.
Sofern den Sicherheitsbehörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages
Informationen im Sinne der Fragestellung bekannt werden, gehen sie diesen
Sachverhalten nach und leiten entsprechende Maßnahmen ein.
5. Inwieweit sind der Bundesregierung Aufrufe aus dem Spektrum der
„Corona-Rebellen“, „Querdenker“ und sonstigen Kritikerinnen und Kritiker
der staatlichen Corona-Eindämmungsmaßnahmen bekannt, gezielt gegen
diese Maßnahmen zu verstoßen?
Die Teilnehmer der verschiedenen Kundgebungen gegen die Corona-
Beschränkungen der Bundesregierung halten sich überwiegend nicht an die
durch die Ordnungsbehörden erlassenen Auflagen zur Pandemiebekämpfung
(Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sowie Abstandsregeln) und missachten
die wiederholten Durchsagen der Polizei hierzu. Entsprechende Aufrufe der
Veranstalter, bewusst gegen die Auflagen zu verstoßen, sind der
Bundesregierung bekannt.
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung von Flashmob-Aktionen
von „Corona-Rebellen“, „Querdenkern“ und sonstigen Kritikerinnen und
Kritikern der staatlichen Corona-Eindämmungsmaßnahmen auf Straßen
und Plätzen sowie in Geschäften, Einkaufszentren und öffentlichen
Verkehrsmitteln, bei denen gezielt gegen staatliche Corona-
Eindämmungsmaßnahmen verstoßen wird?
Inwieweit wurden nach Kenntnissen der Bundesregierung bei solchen
Aktionen Drohungen gegenüber anderen Personen wie Fahrgästen,
Verkäuferinnen und Verkäufern oder Sicherheitspersonal getätigt oder
Gewalt angewendet?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass von Teilen der
Querdenker-Bewegung und deren führenden Exponentinnen und
Exponenten die Ideologie bzw. Ideologieelemente der sogenannten
Reichsbürger vertreten werden, wonach die Bundesrepublik Deutschland nicht
souverän und das Grundgesetz ungültig oder Besatzungsrecht sei?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Allerdings werden
im Zuge von Corona-Protesten unter anderem auch verschwörungsideologische
Ansätze verbreitet, die auch im Spektrum der „Reichsbürger und
Selbstverwalter“-Szene zu finden sind.
8. Inwieweit sind der Bundesregierung staatsgefährdende oder
verfassungsfeindliche Äußerungen oder Zielstellungen von führenden Vertreterinnen
und Vertretern der Querdenker-Bewegung bekannt, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie gegebenenfalls daraus – oder ziehen nach ihrer
Kenntnis die Landesregierungen und Sicherheitsbehörden der Länder
daraus – bezüglich des Umgangs mit dieser Bewegung?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass in der so genannten „Querdenker-
Bewegung“ oder zumindest in den Veranstaltungen, die von dort organisiert
werden, auch Extremisten, Reichsbürger und Personen mit ähnlicher
Gesinnung in Erscheinung treten. Die Verfassungsschutzbehörden von Bund und
Ländern beobachten verfassungsfeindliche Tendenzen im Rahmen ihrer
gesetzlichen Aufgaben. Zu Einschätzungen der Länder nimmt die Bundesregierung
aufgrund der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen
Bund und Länder keine Stellung.
9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Kontakte der
Querdenker-Bewegung und ihrer führenden Exponentinnen und
Exponenten ins rechtsextreme Spektrum?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass sich Rechtsextremisten regelmäßig an
Veranstaltungen der Querdenken-Initiativen beteiligen und dort teilweise auch
Kontakte zu Teilnehmern und Vertretern der Organisatoren suchen.
10. Wie viele und welche Anschläge und Anschlagsversuche sowie
Sachbeschädigungen (einschließlich Cyberangriffe), die im Zusammenhang mit
Protesten gegen die staatlichen Corona-Eindämmungsmaßnahmen
stehen, sind der Bundesregierung seit März 2020 gegen welche Ziele mit
welchem Schaden bekannt?
Über Anschläge/Anschlagsversuche kann die Bundesregierung keine Angaben
machen, da diese nicht im Rahmen der polizeilichen Statistik erfasst werden.
Politisch motivierte Straftaten im thematischen Zusammenhang mit „Corona“
bzw. „COVID-19“ werden im Rahmen des Kriminalpolizeilichen
Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) erfasst. Es ist zu
beachten, dass eine unmittelbar automatisierte Auswertung dieser Fälle in der
Fallzahlendatei LAPOS (Lagebild Auswertung politisch motivierter Straftaten)
des Bundeskriminalamts (BKA) nicht möglich ist. Hintergrund ist, dass es für
Straftaten in diesem Zusammenhang bzw. mit dieser konkreten Motivlage/
diesem Themenbezug keine bundesweite Begrifflichkeit gibt, die mittels eines
recherchefähigen Katalogwertes (z. B. als Themenfeld) bundeseinheitlich
gemeldet und in der Fallzahlendatei LAPOS dargestellt werden könnte. Die
Recherchen für die Beantwortung der nachfolgenden Fragen erfolgten in der
freitextlichen Sachverhaltsdarstellung nach dem Begriff „Corona“.
Insgesamt wurden dem BKA im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 27.
November 2020 im Rahmen des KPMD-PMK 297 Gewaltstraftaten in
Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gemeldet. Davon werden 160 Straftaten
dem Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) -links-,
48 Straftaten der PMK-rechts- und 89 Straftaten der PMK-nicht
zuzuordnenzugeordnet.
Darunter fallen unter anderem ein versuchtes Tötungsdelikt, 82
Körperverletzungsdelikte, ein Sprengstoffdelikt, 136 Straftaten wegen Landfriedensbruchs
und 65 Widerstandsdelikte.
Bei 155 der Gewaltstraftaten wurde der „Staat“ als Angriffsziel gemeldet.
Weiterhin sind 224 Gewaltstraftaten mit dem Angriffsziel „Polizei“ erfasst. Zwei
Gewaltstraftaten richteten sich gegen Bildungs-, Forschungs- und
Wissenschaftseinrichtungen. Sieben Gewaltstraftaten wurden mit dem Angriffsziel
„Medien“ gemeldet.
Weiterhin sind für diesen Zeitraum 200 Sachbeschädigungen (§§ 303, 304, 305,
305a StGB) erfasst, davon 114 Straftaten der PMK-links-, 14 Straftaten der
PMK-rechts-, zwei Delikte der PMK-ausländische Ideologie- und 70 Straftaten
der PMK-nicht zuzuordnen-.
Mit dem Tatmittel „Internet“ konnten bisher insgesamt 277 politisch motivierte
Straftaten festgestellt werden. Darunter zählen u. a. zwei Gewaltstraftaten: Ein
Widerstandsdelikt sowie eine Straftat wegen Erpressung. Die restlichen
Straftaten mit dem Tatmittel „Internet“ sind überwiegend Verstöße wegen Nötigung/
Bedrohung sowie Straftaten wegen Beleidigung gemäß §§ 185 bis 188 des
Strafgesetzbuches (StGB).
Am 22. Oktober 2020 wurde auf die Website des Robert Koch-Instituts ein
DDoS-Angriff verübt. Eine politische Motivation kann bislang nicht bestätigt
werden.
Zu den möglichen Schäden liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Die Abfragen wurden für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 27.
November 2020 durchgeführt. Unabhängig von den vorgenannten inhaltlichen
Erörterungen ist die vorliegende zeitliche Nähe vom Abfragezeitpunkt zu
potenziellen Tatzeitpunkten zu beachten. Grundsätzlich ist für den relevanten Zeitraum
von weiteren Erst- und Änderungsmeldungen auszugehen. In welcher
Größenordnung sich deren Anzahl bewegen wird, kann derzeit nicht abgeschätzt
werden.
11. Wie viele und welche Gewalt- und Morddrohungen gegen welche
Politikerinnen und Politiker, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie
Journalistinnen und Journalisten, die wann und wo in welcher Form von
Kritikerinnen und Kritikern der staatlichen Corona-
Eindämmungsmaßnahmen getätigt wurden, sind der Bundesregierung bekannt, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie – insbesondere bezüglich der Sicherheit der
Bedrohten – oder ziehen nach ihrer Kenntnis die Landesregierungen und
Sicherheitsbehörden der Länder daraus?
In Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurden seit dem 1. März 2020
bisher 29 Nötigungen bzw. Bedrohungen (gemäß § 240 StGB oder § 241 StGB)
gegen Politikerinnen und Politiker festgestellt.
Es können verschiedene Modi Operandi benannt werden. Neben einzelnen
gezielt adressierten E-Mails sind auch Veröffentlichungen und Kommentierungen
auf verschiedenen Kanälen der sozialen Medien festzustellen. Auch die
Veröffentlichung von Listen mit Namen von Politikern und sonstigen Personen des
öffentlichen Lebens werden von diesen zuweilen als bedrohend empfunden,
auch wenn sich objektiv kein konkreter Anhaltspunkt für eine Gefährdung
ergibt. Vereinzelt werden Drohungen in Form von Briefen und Postsendungen
übermittelt.
Die Drohungen reichen in all diesen Fällen von spontanen Aussagen zu
aktuellem politischem Geschehen (Impulsabfuhr) bis hin zur Darstellung von
Tötungs- und Bestrafungsszenarien.
Gegen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler konnten insgesamt acht
Bedrohungen bzw. Nötigungen (gemäß § 241 StGB bzw. § 240 StGB), in diesem
Zeitraum erfasst werden.
Gegen Journalistinnen und Journalisten wurden bisher in dem o. g. Zeitraum
keine Straftaten gemäß § 241 StGB oder § 240 StGB gemeldet.
Die Aufschlüsselung nach Tatörtlichkeiten sowie Delikten ist der folgenden
Tabelle zu entnehmen.
Bedrohungsdelikte gegen Politiker und Amtsträger im Zusammenhang mit der
Corona-Pandemie im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 27. November 2020.
Tatzeit Bundesland Politisch motivierte Kriminalität Delikt
14.10.2020 ST Rechts § 241 StGB
07.04.2020 BB Rechts § 241 StGB
15.04.2020 BB Nicht zuzuordnen § 241 StGB
22.05.2020 BE Rechts § 241 StGB
23.06.2020 BE Nicht zuzuordnen § 241 StGB
23.06.2020 BE Nicht zuzuordnen § 241 StGB
27.04.2020 BE Nicht zuzuordnen § 241 StGB
28.08.2020 BE Nicht zuzuordnen § 241 StGB
20.10.2020 BE Nicht zuzuordnen § 241 StGB
28.04.2020 BY Nicht zuzuordnen § 240 StGB
14.06.2020 BY Nicht zuzuordnen § 241 StGB
14.08.2020 BY Nicht zuzuordnen § 240 StGB
08.09.2020 BY Nicht zuzuordnen § 241 StGB
23.10.2020 BY Rechts § 241 StGB
04.11.2020 BY Rechts § 241 StGB
28.10.2020 BY Nicht zuzuordnen § 241 StGB
22.03.2020 MV Rechts § 241 StGB
09.11.2020 MV Nicht zuzuordnen § 241 StGB
13.04.2020 NI Links § 241 StGB
23.07.2020 NI Nicht zuzuordnen § 241 StGB
01.07.2020 NW Rechts § 241 StGB
06.05.2020 RP Nicht zuzuordnen § 241 StGB
26.10.2020 RP Nicht zuzuordnen § 241 StGB
18.06.2020 SN Nicht zuzuordnen § 241 StGB
18.06.2020 SN Nicht zuzuordnen § 241 StGB
14.06.2020 SN Nicht zuzuordnen § 241 StGB
04.04.2020 TH Nicht zuzuordnen § 241 StGB
03.04.2020 TH Rechts § 240 StGB
12.05.2020 TH Nicht zuzuordnen § 241 StGB
Bedrohungsdelikte gegen Wissenschaftler im Zusammenhang mit der Corona-
Pandemie im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 27. November 2020.
Tatzeit Bundesland Politisch motivierte Kriminalität Delikt
09.04.2020 BE Nicht zuzuordnen § 241 StGB
10.04.2020 BE Nicht zuzuordnen § 241 StGB
Tatzeit Bundesland Politisch motivierte Kriminalität Delikt
20.04.2020 BE Nicht zuzuordnen § 240 StGB
22.04.2020 BE Nicht zuzuordnen § 240 StGB
27.04.2020 BE Nicht zuzuordnen § 241 StGB
25.06.2020 BE Nicht zuzuordnen § 126 StGB
02.03.2020 NW Links § 241 StGB
22.04.2020 SN Nicht zuzuordnen § 240 StGB
Politiker, Wissenschaftler sowie Journalisten können ins Zielspektrum von
Kritiker der Corona-Eindämmungsmaßnahmen geraten, wenn sie z. B.
Entscheidungen treffen, die weitere Einschränkungen für die Bevölkerung betreffen,
Ergebnisse präsentieren, die Politikerinnen oder Politiker zu weiteren
Maßnahmen veranlassen oder Berichterstattungen verfassen, die sich kritisch mit den
Anti-Corona-Demonstrationen auseinandersetzen. Übergriffe können dabei
verbaler als auch physischer Art sein.
In Anbetracht der Verschärfung der „Corona-Schutzmaßnahmen“ steht zu
befürchten, dass sich möglicherweise Einzelpersonen bzw. Kleinstgruppen im
Rahmen der Proteste anlässlich der aus Sicht der Demonstranten verfehlten
Corona-Politik radikalisieren. Insofern ist die Möglichkeit weiterer
Ausschreitungen – vor allem bei größeren oder spontan formierten Versammlungen – bei
denen auch Medienvertreterinnen und Medienvertreter ins Visier
gewaltgeneigter Versammlungsteilnehmer geraten, einzukalkulieren. Gleiches gilt auch
außerhalb des Demonstrationsgeschehens für Anfeindungen gegenüber
Politikerinnen und Politikern sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.
Im Hinblick auf die Erfassungssystematik wird auf die Antwort zu Frage 10
verwiesen. Zu Schlussfolgerungen von Sicherheitsbehörden der Länder nimmt
die Bundesregierung aufgrund der im Grundgesetz festgelegten
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern keine Stellung.
12. Wie viele und welche Fälle von Drohungen und Übergriffen auf
Journalistinnen und Journalisten von Kritikerinnen und Kritikern der
staatlichen Corona-Eindämmungsmaßnahmen und Versuche der
Einschränkung journalistischer Betätigung aus dem Spektrum der Kritikerinnen
und Kritiker der staatlichen Corona-Eindämmungsmaßnahmen sind der
Bundesregierung bekannt, und welche Schlussfolgerungen zieht sie oder
ziehen nach ihrer Kenntnis die Landesregierungen und
Sicherheitsbehörden der Länder daraus?
Bei dem Begriff „Übergriff“ handelt es sich nicht um einen im KPMD-PMK
definierten Begriff. Daher wurden in diesem Sinne alle Gewaltdelikte,
Sachbeschädigungen gemäß § 303 StGB, Beleidigungen gemäß §§ 185 bis 188 StGB
sowie Nötigungen und Bedrohungen gemäß §§ 240, 241 StGB berücksichtigt,
die der Bundesregierung bekannt geworden sind. Ferner wird im Hinblick auf
die Erfassungssystematik auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Die
Fragestellung, inwieweit es Versuche der Einschränkung journalistischer Betätigung
gegeben hat, ist auslegungsbedürftig und ebenfalls kein im KPMD-PMK
definierter Begriff. Aus diesem Grund werden alle der folgenden Straftaten als eine
„Einschränkung“ im Sinne der Fragestellung gewertet:
Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurden seit dem 1. März 2020
gegen Journalistinnen und Journalisten bisher zwei gefährliche
Körperverletzungen gemäß §§ 223, 224 StGB, vier Körperverletzungsdelikte gemäß § 223
StGB, ein Raubdelikt gemäß § 249 StGB, zwei Sachbeschädigungen gemäß
§ 303 StGB sowie fünf Beleidigungen gemäß § 185 StGB festgestellt.
Über die Erfassung im KPMD-PMK hinaus sind der Bundesregierung noch die
folgenden Sachverhalte bekannt geworden:
Am 6. Mai 2020 griff im Rahmen einer nicht angemeldeten „Freiheitsdemo für
das deutsche Volk“ in Berlin eine Person aus einer verbalaggressiven
Menschenmenge, die wiederholt „Lügenpresse“ skandierte, Mitarbeiter eines ARD-
Medienteams an. Die Person trat in Richtung eines Kameraassistenten.
Bei einer Kundgebung in Dortmund am 9. Mai 2020 beleidigte ein Dortmunder
Rechtsextremist zwei Journalisten des WDR und griff diese anschließend
tätlich an.
Anlässlich der Demonstration am 18. November 2020 in Berlin wurde ein als
„Volkslehrer“ bekannter Rechtsextremist durch die Polizei wegen
„Bedrängung“ von Pressevertretern in Gewahrsam genommen. Später konnte er als
Teilnehmer der Kundgebung identifiziert werden.
Zu Schlussfolgerungen von Sicherheitsbehörden der Länder nimmt die
Bundesregierung aufgrund der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung
zwischen Bund und Ländern keine Stellung.
13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass aus dem
Spektrum der Kritikerinnen und Kritiker der staatlichen Corona-
Eindämmungsmaßnahmen Artefakte in den Museen auf der Berliner
Museumsinsel oder Museumsstücke an anderen Orten zum Ziel von Drohungen,
Aufrufen zur Gewalt und direkten Sachbeschädigungen geworden sein
könnten?
Im Zuge der Erkenntnisverdichtung zu den Sachbeschädigungen auf der
Berliner Museumsinsel ist das BKA im Rahmen seiner Zentralstellentätigkeit
eingebunden. Da sich die Fragestellung auf laufende Ermittlungsverfahren des
Landes Berlin bezieht, kann die Bundesregierung hierzu keine weiteren
Angaben machen. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine weiteren
Erkenntnisse zu Straftaten im Sinne der Fragestellung vor.
14. Waren Kritikerinnen und Kritiker der staatlichen Corona-
Eindämmungsmaßnahmen und deren Protestaktionen bereits Thema im Gemeinsamen
Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum, und wenn ja, wann, und
wie oft?
Seit Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland hat sich das „Gemeinsame
Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des
Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R) mit 28 Sachverhalten, die polizeiliche oder
nachrichtendienstliche Bezüge zu dieser Thematik aufweisen, an 24 Terminen
(Stand: 24. November 2020) beschäftigt.
15. Inwieweit waren nach Kenntnis der Bundesregierung Kritikerinnen und
Kritiker der staatlichen Corona-Eindämmungsmaßnahmen und deren
Protestaktionen bereits Thema auf der Innenministerkonferenz bzw.
sollen es auf der nächsten Innenministerkonferenz sein?
Kritikerinnen und Kritiker der staatlichen Corona-Eindämmungsmaßnahmen
und deren Protestaktionen stehen bislang nicht als eigenständiger
Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung für das Plenum der kommenden IMK-
Herbstkonferenz 2020. Einen solchen Tagesordnungspunkt gab es auch nicht
auf der Frühjahrskonferenz 2020. Allerdings können bis unmittelbar vor der
Konferenz Tagesordnungspunkte nachgemeldet werden. Denkbar ist auch, dass
das Thema angesprochen wird bei der Behandlung anderer
Tagesordnungspunkte, beispielsweise bei der Erörterung der allgemeinen Sicherheitslage
(Tagesordnungspunkt 1).
16. Inwiefern stellt die sogenannte Querdenker-Bewegung ein
Beobachtungsfeld für das Bundesamt für Verfassungsschutz bzw. nach Kenntnis
der Bundesregierung für Landesämter für Verfassungsschutz dar?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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