[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/24624 –
Aufarbeitung der Erkenntnisse der Geldwäsche-Verdachtsmeldungen der
US-amerikanischen Anti-Geldwäsche-Behörde Financial Crimes Enforcement
Network zur Verbesserung der Geldwäschebekämpfung in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die internen Geldwäsche-Verdachtsmeldungen der US-amerikanischen Anti-
Geldwäsche-Behörde Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN-Files)
haben zahlreiche Hinweise auf Geldwäsche und Kriminalität an das Licht der
Öffentlichkeit gebracht. Über 2 100 interne Geldwäsche-Verdachtsmeldungen
der US-amerikanischen Anti-Geldwäsche-Behörde Financial Crimes
Enforcement Network wurden im September 2020 veröffentlicht. Mehr als 400
internationale Journalisten hatten über ein Jahr lang an der Aufarbeitung der
Dokumente gearbeitet (vgl.
https://www.icij.org/investigations/fincen-files/about-th
e-fincen-files-investigation/). Die durchgesickerten Dokumente belegen nach
Ansicht der Fragesteller verdächtige Geschäfte internationaler Großbanken
mit hochriskanten Kunden im Umfang von circa 1,7 Bio. Euro. Dabei
umgingen die Banken Anti-Geldwäsche-Maßnahmen und begünstigten damit
Korruption und Kriminalität. Die Dokumente deuten nach Ansicht der
Fragesteller darauf hin, dass es auch in deutschen Finanzinstituten entsprechende
Verdachtsfälle gibt. Auch die Commerzbank AG, die zum Teil dem Bund gehört,
ist involviert (vgl.
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/fincenfiles-comme
rzbank-1.5040692 oder
https://www.buzzfeed.com/de/marcusengert/fincen-fil
es-commerzbank-geldwaesche-korruption). Um bestehende Schwächen in der
Geldwäsche-Aufsicht im Finanzsektor in Deutschland zu identifizieren sowie
um auch bei Verstößen die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen, erscheint
den Fragestellenden eine Aufarbeitung der Geschehnisse seitens der
Bundesregierung unverzichtbar.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25764
19. Wahlperiode 12.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Januar 2021
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Hat die Bundesregierung in Reaktion auf die FinCEN-Files den Kontakt
zu ausländischen Behörden gesucht, und wenn ja, zu welchen Behörden,
zu welchem Zeitpunkt, und mit welchen Forderungen, Vereinbarungen
und/oder Gesprächspunkten (bitte Kommunikation nach
Gesprächsteilnehmern, Zeitpunkt und Thema auflisten)?
2. Haben sich ausländische Behörden in Reaktion auf die FinCEN-Files an
die Bundesregierung gewandt, und wenn ja, welche Behörden, zu
welchem Zeitpunkt, und mit welchen Forderungen, Vereinbarungen und/
oder Gesprächspunkten (bitte Kommunikation nach
Gesprächsteilnehmern, Zeitpunkt und Thema auflisten)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet:
Aufgabenbedingt pflegen Mitglieder der Bundesregierung, Staatsministerinnen
und Staatsminister, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische
Staatssekretäre, Staatsekretärinnen und Staatssekretäre der Bundesministerien
in jeder Wahlperiode auch Kontakte zu einer Vielzahl von Akteuren aller
gesellschaftlichen Gruppen. Darunter fallen auch Termine mit Vertreterinnen und
Vertretern von Regierungen, Aufsichtsbehörden, Unternehmen und weiteren
Marktteilnehmern. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer
effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende
Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und
Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen. Eine
Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche – einschließlich
Telefonate – besteht nicht und eine solche umfassende Dokumentation wurde
auch nicht durchgeführt. Insbesondere bei größeren Veranstaltungen (z. B.
Festakten, Vorträgen etc.) lässt sich vielfach nicht mehr rekonstruieren, welche
Personen teilgenommen haben und welche Gespräche anlässlich dieser
Veranstaltungen geführt worden sind. Die nachfolgend aufgeführten Angaben erfolgen
auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen
und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht
vollständig.
Die BaFin steht in laufendem Kontakt mit ausländischen Aufsichtsbehörden,
bei dem routinemäßig auch aktuelle Themen besprochen werden. Darüber
hinaus hat die BaFin anlassbezogen ausschließlich wegen der FinCEN-Files
keinen Kontakt zu ausländischen Behörden gesucht und ausländische Behörden
haben keinen entsprechenden Kontakt zur BaFin gesucht. Die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat innerhalb der Sitzungen des für
Geldwäscheprävention zuständigen Ausschusses bei den Mitgliedstaaten einen
allgemeinen Austausch über die Betroffenheit durch die FinCEN-Files
durchgeführt.
In allgemeiner Form wurde das Thema auch auf den Sitzungen der EU-
Finanzminister im Oktober und November 2020 angesprochen, auch bei den
Beratungen über die Fortentwicklung des Rechtsrahmens im Bereich der
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Die Beantwortung kann hinsichtlich der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) nicht öffentlich erfolgen.
Auch unter Beachtung des parlamentarischen Informationsanspruchs, der
grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit
angelegt ist, ist die Einstufung der Antworten im vorliegenden Fall erforderlich.
Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte könnte für die Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein. Entsprechend den internationalen
Standards der Financial Action Task Force (FATF), den Anforderungen der
Egmont Gruppe und den europarechtlichen Vorgaben handelt die FIU
eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe und
Analyseschritte unterliegen strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards.
Dies gilt insbesondere für den internationalen Informationsaustausch. Ein
Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit einer möglichen
Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, wäre daher für entsprechende Ermittlungserfolge
und somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
mindestens nachteilig. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als auch
Belange anderer Staaten berührt sind. Eine Offenlegung von Informationen mit
Bezug zu inner- und außereuropäischen Staaten kann eine Gefährdung der
internationalen Arbeitsbeziehungen nach sich ziehen und muss daher auch im
außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland unterbleiben. Die
weitere Beantwortung wird daher als Verschlusssache eingestuft und in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.*
Zu etwaigen justiziellen Rechtshilfeersuchen äußert sich die Bundesregierung
im Übrigen nicht. Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der
Strafrechtshilfe ist die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens
ein höchst schützenswertes Gut. Trotz der grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen
Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen
Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten
Interessen an einer effektiven Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung
zurück. Das Interesse Deutschlands an der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen leitet sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang.
3. Gab es seit 2010 Kommunikation des Bundeskanzleramts mit Vorständen
der Deutschen Bank?
Wenn ja, zwischen wem, zu welchem Zeitpunkt, und hatten die
Gespräche Ermittlungen gegen die Deutsche Bank zum Inhalt (bitte
Kommunikation nach Gesprächsteilnehmern, Zeitpunkt und Thema auflisten)?
Aufgabenbedingt pflegen Mitglieder der Bundesregierung, Staatsministerinnen
und Staatsminister, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische
Staatssekretäre, Staatsekretärinnen und Staatssekretäre der Bundesministerien
in jeder Wahlperiode auch Kontakte zu einer Vielzahl von Akteuren aller
gesellschaftlichen Gruppen. Darunter fallen auch Termine mit Vertreterinnen und
Vertretern von Regierungen, Aufsichtsbehörden, Unternehmen und weiteren
Marktteilnehmern. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer
effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende
Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und
Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen. Eine
Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche – einschließlich
Telefonate – besteht nicht und eine solche umfassende Dokumentation wurde
auch nicht durchgeführt. Insbesondere bei größeren Veranstaltungen (z. B.
Festakten, Vorträgen etc.) lässt sich vielfach nicht mehr rekonstruieren, welche
Personen teilgenommen haben und welche Gespräche anlässlich dieser
Veranstaltungen geführt worden sind. Die nachfolgend aufgeführten Angaben erfolgen
auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen
und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht
vollständig.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Zu Gesprächsinhalten äußert sich das Bundeskanzleramt normalerweise nicht.
Da außerdem keine Gesprächsprotokolle verfasst werden, sind i. d. R. nur im
Vorfeld erstellte Gesprächsvorbereitungen vorhanden. Soweit vorhanden,
werden auf Basis dieser Unterlagen Gesprächsthemen in allgemeiner Form
genannt. Im Sinne der Fragestellung meldet das Bundeskanzleramt folgende
Gespräche:
Tabelle 1: Gespräche von Vertreterinnen und Vertretern des
Bundeskanzleramtes mit Mitgliedern des Vorstands der Deutschen Bank:
lfd.
Nr.
Vertreter/Vertreterin des
Bundeskanzleramtes
Mitglieder des
Vorstands der
Deutschen Bank
Datum des
Gesprächs
mögliche
Gesprächsthemen
1 Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Anshu Jain,
Mitglied des Vorstands
28.11.2011 Finanzmarktpolitik
2 Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Jürgen Fitschen,
Mitglied des Vorstands
25.04.2012 Finanzmarktpolitik
3 Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Anshu Jain und
Jürgen Fitschen,
Co-Vorstandsvorsitzende
05.06.2012 Finanzmarktpolitik
4 Chef des
Bundeskanzleramtes
Ronald Pofalla
Anshu Jain, Co-
Vorstandsvorsitzender
05.09.2013 Finanzmarktpolitik
5 Chef des
Bundeskanzleramtes
Ronald Pofalla
Anshu Jain und
Jürgen Fitschen,
Co-Vorstandsvorsitzende
30.09.2013 Finanzmarktpolitik
6 Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Jürgen Fitschen,
Co-Vorstandsvorsitzender
und Präsident des
Bundesverbandes deutscher
Banken;
Georg Fahrenschon,
Präsident des Deutschen
Sparkassen- und
Giroverbandes;
Uwe Fröhlich,
Präsident des
Bundesverbandes der Deutschen
Volksbanken und
Raiffeisenbanken
11.03.2014 Finanzmarktpolitik
7 Chef des
Bundeskanzleramtes Peter Altmaier
Anshu Jain, Co-
Vorstandsvorsitzender
18.06.2014 Lage der Deutschen Bank;
Finanzmarktpolitik
8 Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel,
Chef des
Bundeskanzleramtes
Peter Altmaier,
Staatsminister
Dr. Helge Braun
Anshu Jain, Co-
Vorstandsvorsitzender
18.06.2014 Gespräch/Abendessen im
Bundeskanzleramt mit
Unternehmerdelegation des
Weltwirtschaftsforums
9 Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Anshu Jain, Co-
Vorstandsvorsitzender
12.04.2015 Abendessen der
Bundeskanzlerin und des indischen
Premierministers mit
Unternehmensvertretern im
Rahmen der Eröffnung der
Hannover Messe
lfd.
Nr.
Vertreter/Vertreterin des
Bundeskanzleramtes
Mitglieder des
Vorstands der
Deutschen Bank
Datum des
Gesprächs
mögliche
Gesprächsthemen
10 Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
John Cryan,
Vorstandsvorsitzender
01.07.2016 Lage der Deutschen Bank;
Finanzmarktpolitik
11 Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Christian Sewing,
Vorstandsvorsitzender
27.06.2018 Lage der Deutschen Bank;
Finanzmarktpolitik
12 Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel,
Chef des
Bundeskanzleramtes Dr. Helge Braun,
Staatsministerin Dorothee
Bär
Christian Sewing,
Vorstandsvorsitzender
28.03.2019 Gespräch/Abendessen im
Bundeskanzleramt mit
Unternehmerdelegation des
Weltwirtschaftsforums
13 Chef des
Bundeskanzleramtes Dr. Helge Braun
Christian Sewing,
Vorstandsvorsitzender
02.04.2019 Lage der Deutschen Bank
14 Chef des
Bundeskanzleramtes
Dr. Helge Braun
Karl von Rohr,
stellvertretender
Vorstandsvorsitzender
25.09.2019 Lage der Deutschen Bank;
Finanzmarktpolitik
15 Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Christian Sewing,
Vorstandsvorsitzender
10.11.2020 Lage der Deutschen Bank;
Finanzmarktpolitik
Tabelle 2: Reisen der Bundeskanzlerin mit Mitgliedern des Vorstands der
Deutschen Bank als Teil der Wirtschaftsdelegation
lfd.
Nr.
Vertreter/Vertreterin des
Bundeskanzleramtes
Mitglieder des
Vorstands der
Deutschen Bank
Datum Ziel/Anlass
1 Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Jürgen Fitschen,
Mitglied des Vorstands und
Mitglied der mitreisenden
Wirtschaftsdelegation
11.07. bis
14.07.2011
Reise der Bundeskanzlerin
nach Kenia, Angola und
Nigeria
2 Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Jürgen Fitschen,
Co-Vorstandsvorsitzender
und Mitglied der
mitreisenden Wirtschaftsdelegation
21.06.2013 Reise der Bundeskanzlerin
nach Russland anlässlich
des 17. Internationalen
Wirtschaftsforums in St.
Petersburg
3 Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Jürgen Fitschen,
Co-Vorstandsvorsitzender
und Mitglied der
mitreisenden Wirtschaftsdelegation
05.07. bis
08.07.2014
Reise der Bundeskanzlerin
nach China
4 Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Jürgen Fitschen,
Co-Vorstandsvorsitzender
und Mitglied der
mitreisenden Wirtschaftsdelegation
04.10. bis
06.10.2015
Reise der Bundeskanzlerin
nach Indien
5 Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Christian Sewing,
Vorstandsvorsitzender und
Mitglied der
mitreisenden
Wirtschaftsdelegation
05.09. bis
07.09.2019
Reise der Bundeskanzlerin
nach China
Zu drei weiteren Gesprächen im Sinne der Fragestellung ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die
Informationen in offener Form nicht übermittelt werden können.
Die Beantwortung eines Teils der Frage kann mit Blick auf den Schutz von
Grundrechten Dritter in diesem besonderen Einzelfall nicht in offener Form
erfolgen. Die erbetenen Auskünfte betreffen Gespräche über interne Vorgänge der
Deutschen Bank AG. Aus ihrem Bekanntwerden könnte das durch Artikel 12
des Grundgesetzes geschützte Recht auf Wahrung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen beeinträchtigt werden. Ein solcher Grundrechtseingriff ist nur
dann zulässig, wenn er in überwiegendem Allgemeininteresse erfolgt und mit
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Hierzu sind das
parlamentarische Informationsinteresse und das grundrechtlich geschützte
Geheimhaltungsinteresse der Dritten gegeneinander abzuwägen und im Wege der
praktischen Konkordanz in Ausgleich zu bringen. Im Rahmen dieser Abwägung ist
unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls insbesondere zu prüfen, ob eine
eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages in Betracht kommt, die Antwort also nicht
veröffentlicht, sondern ausschließlich dem entsprechend ermächtigten Personenkreis
zugänglich gemacht wird.
Die weitere Beantwortung wird daher als Verschlusssache eingestellt und in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.*
4. Wie viele Ermittlungsverfahren laufen nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit mit Bezügen zu sog. Mirror-Trades?
Zu laufenden Ermittlungsverfahren nimmt die Bundesregierung grundsätzlich
nicht Stellung.
5. Wie viele strafrechtliche Verfahren mit Geldwäsche-Bezügen wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 in Deutschland mit einem
Urteil abgeschlossen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Anzahl der rechtskräftigen Verurteilungen und Freisprüche wird in der
jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Strafverfolgungsstatistik ausgewiesen. Die Erfassung erfolgt bei dem schwersten Delikt, das dieser
Entscheidung zugrunde liegt. Die Schwere eines Deliktes bestimmt sich dabei
nach der abstrakten Strafdrohung des Tatbestandes.
Die Zahlen für die Jahre 2010 bis 2019 bezüglich des Straftatbestands der
Geldwäsche können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Wie
bereits erwähnt, handelt es sich hierbei nur um die Ab- und Verurteilungen, bei
denen die Geldwäsche das schwerste Delikte darstellte. Wenn zusätzlich zur
Geldwäsche ein schwereres Delikt Gegenstand der Ab- oder Verurteilung war,
erfolgt in der Statistik keine Erfassung unter Geldwäsche.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Rechtskräftig Verurteilte und Freigesprochene wegen Geldwäsche gemäß § 261
StGB
2010 718
2011 926
2012 927
2013 863
2014 820
2015 753
2016 892
2017 791
2018 760
2019 761
Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Statistik Strafverfolgung
6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass sich die Deutsche
Bank AG als Reaktion auf die Recherchen zu den FinCEN-Files von
einigen Kunden getrennt hat (
http://www.tagesschau.de/investigativ/wdr/
fincen-files-deutsche-bank-101.html)?
Wenn ja, wann und auf welchem Wege wurde die Bundesregierung
darüber informiert, und um welche Kunden bzw. Größenordnungen handelt
es sich nach Kenntnis der Bundesregierung?
7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass sich die
Commerzbank AG als Reaktion auf die Recherchen zu den FinCEN-Files von
einigen Kunden getrennt hat?
Wenn ja, wann und auf welchem Wege wurde die Bundesregierung
darüber informiert, und um welche Kunden bzw. Größenordnungen handelt
es sich nach Kenntnis der Bundesregierung?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet:
Da sich die Auskunft zu den Fragen ausschließlich auf Einzelinstitute bezieht
und Betriebs- und Geschäftsgeheimisse der Institute betrifft, kann eine
Einsichtnahme nur in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages erfolgen.
Zwar können einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen wie § 9 des
Kreditwesengesetzes bzw. § 54 des Geldwäschegesetzes den parlamentarischen
Informationsanspruch nicht beschränken (vgl. BVerfG-Urteil vom 7. November
2017), eine Beschränkung ist gleichwohl in bestimmten Fällen im Rahmen
einer Güterabwägung geboten, sofern gleich- oder höherwertige Güter von
Verfassungsrang betroffen sind, die mit dem Informationsanspruch kollidieren. Im
Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Durchführung der
Geschäftstätigkeit von einzelnen Instituten durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht beziehen, ist regelmäßig das Betriebs- und
Geschäftsgeheimnis (Artikel 12 Absatz 1 GG) sowie das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung des jeweiligen Instituts betroffen und erfordern eine
entsprechend sorgfältige Güterabwägung, die hier eine Beschränkung des
parlamentarischen Informationsanspruchs gebietet. Die weitere Beantwortung wird daher
als Verschlusssache eingestuft und in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt.*
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
8. Welche Auskunfts- und Prüfvorgänge nach § 44 des
Kreditwesengesetzes (KWG) fanden seit 2009 bei der Deutschen Bank AG und/oder bei
ihren Tochtergesellschaften statt (bitte die Vorgänge auflisten inklusive:
a) Beginn und Ende des Vorgangs,
b) Anlass oder Auslöser für den Vorgang,
c) Umfang des Vorgangs,
d) involvierter Behörden oder Dritter,
e) getroffener Feststellungen oder erlangter Erkenntnisse,
f) gezogener Konsequenzen und/oder weiterer Befassung durch die
Bundesregierung, die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder die Bundesbank)?
Die Fragen 8 bis 8f werden gemeinsam beantwortet.
Da sich die Auskunft zur Frage ausschließlich auf ein Einzelinstitut bezieht und
Betriebs- und Geschäftsgeheimisse des Instituts betrifft, kann eine
Einsichtnahme nur in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages erfolgen.
Zwar können einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen wie § 9 des
Kreditwesengesetzes bzw. § 54 des Geldwäschegesetzes den parlamentarischen
Informationsanspruch nicht beschränken (vgl. BVerfG-Urteil vom 7. November
2017), eine Beschränkung ist gleichwohl in bestimmten Fällen im Rahmen
einer Güterabwägung geboten, sofern gleich- oder höherwertige Güter von
Verfassungsrang betroffen sind, die mit dem Informationsanspruch kollidieren. Im
Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Durchführung der
Geschäftstätigkeit von einzelnen Instituten durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht beziehen, ist regelmäßig das Betriebs- und
Geschäftsgeheimnis (Artikel 12 Absatz 1 GG) sowie das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung des jeweiligen Instituts betroffen und erfordern eine
entsprechend sorgfältige Güterabwägung, die hier eine Beschränkung des
parlamentarischen Informationsanspruchs gebietet. Die weitere Beantwortung wird daher
als Verschlusssache eingestuft und in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt.*
9. Welche Auskunfts- und Prüfvorgänge nach § 44 KWG fanden seit 2009
bei der Commerzbank AG und/oder ihrer Tochtergesellschaften statt
(bitte die Vorgänge auflisten inklusive:
a) Beginn und Ende des Vorgangs,
b) Anlass oder Auslöser für den Vorgang,
c) Umfang des Vorgangs,
d) involvierter Behörden oder Dritter,
e) getroffener Feststellungen oder erlangter Erkenntnisse,
f) gezogener Konsequenzen und/oder weiterer Befassung durch die
Bundesregierung, die BaFin oder die Bundesbank)?
Die Fragen 9 bis 9f werden gemeinsam beantwortet.
Da sich die Auskunft zur Frage ausschließlich auf ein Einzelinstitut bezieht und
Betriebs- und Geschäftsgeheimisse des Instituts betrifft, kann eine
Einsichtnahme nur in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages erfolgen.
Zwar können einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen wie § 9 des
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Kreditwesengesetzes bzw. § 54 des Geldwäschegesetzes den parlamentarischen
Informationsanspruch nicht beschränken (vgl. BVerfG-Urteil vom 7. November
2017), eine Beschränkung ist gleichwohl in bestimmten Fällen im Rahmen
einer Güterabwägung geboten, sofern gleich- oder höherwertige Güter von
Verfassungsrang betroffen sind, die mit dem Informationsanspruch kollidieren. Im
Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Durchführung der
Geschäftstätigkeit von einzelnen Instituten durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht beziehen, ist regelmäßig das Betriebs- und
Geschäftsgeheimnis (Artikel 12 Absatz 1 GG) sowie das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung des jeweiligen Instituts betroffen und erfordern eine
entsprechend sorgfältige Güterabwägung, die hier eine Beschränkung des
parlamentarischen Informationsanspruchs gebietet. Die weitere Beantwortung wird daher
als Verschlusssache eingestuft und in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt.*
10. Was ist der Bundesregierung über ihre beiden in den Aufsichtsrat der
Commerzbank AG entsandten Vertreter zu den Vorwürfen bekannt
geworden, die im Zuge der Recherchen zu den FinCEN-Files veröffentlicht
wurden (vgl.
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/fincenfiles-comme
rzbank-1.5040692 oder
https://www.buzzfeed.com/de/marcusengert/finc
en-files-commerzbank-geldwaesche-korruption)?
Nach Bekanntwerden der FinCEN-Files hat die Bundesregierung die für die
Führung der Commerzbank-Beteiligung zuständige Bundesrepublik
Deutschland – Finanzagentur GmbH zu den in den FinCEN-Files genannten Vorgängen
befragt. Die beiden auf Vorschlag des Finanzmarktstabilisierungsfonds in den
Aufsichtsrat der Commerzbank AG gewählten Personen haben unmittelbar
nach Bekanntwerden der Recherchen zu den FinCEN-Files Kontakt zur
Commerzbank AG aufgenommen und auf eine umfassende Aufarbeitung
hingewirkt.
Die Commerzbank AG hatte nach ihren eigenen Angaben bereits in den Jahren
zuvor bei Auffälligkeiten regelmäßig Geldwäscheverdachtsmeldungen
abgegeben. Es sind solche Geldwäscheverdachtsmeldungen für den Zeitraum 2010
bis 2016, die mit zu den Meldungen beigetragen haben, zu denen sich
Journalisten im Zuge der Recherchen zu den FinCEN-Files (unerlaubt) Zugriff
verschafft haben. Die Commerzbank AG hat darüber hinaus in den vergangenen
Jahren bereits zahlreiche Maßnahmen implementiert, um ihr Compliance-
System noch robuster aufzustellen.
11. Wie oft wurden seit 2009 durch die BaFin Sonderbeauftragte nach § 45c
KWG und/oder § 40 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) bestellt
(bitte auflisten inklusive:
Es wurde ein Sonderbeauftragter nach § 45c KWG eingesetzt.
a) Institut, Gesellschaft oder Organisation,
Deutsche Bank AG
b) Beginn und Ende der Bestellung,
21. September 2018; zur Beendigung siehe nachfolgend.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
c) Anlass oder Auslöser für die Bestellung,
Zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ordnete die
BaFin gegenüber der Bank an, in einzelnen Bereichen angemessene interne
Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und die allgemeinen Sorgfaltspflichten
einzuhalten.
d) getroffener Feststellungen oder erlangter Erkenntnisse,
Der Sonderbeauftragte sorgt für wesentliche Verbesserungen bei der Prävention
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
f) gezogener Konsequenzen und/oder weiterer Befassung durch die
Bundesregierung oder die BaFin)?
Der Sonderbeauftragte überwacht die Erfüllung der Anordnungen der BaFin.
Da sich die weitere Auskunft zur Frage der Beendigung des Mandats des
Sonderbeauftragten ausschließlich auf ein Einzelinstitut bezieht und Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse des Instituts betrifft, kann eine Einsichtnahme nur in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages erfolgen. Zwar können
einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen wie § 9 des Kreditwesengesetzes
bzw. § 54 des Geldwäschegesetzes den parlamentarischen
Informationsanspruch nicht beschränken (vgl. BVerfG-Urteil vom 7. November 2017), eine
Beschränkung ist gleichwohl in bestimmten Fällen im Rahmen einer
Güterabwägung geboten, sofern gleich- oder höherwertige Güter von
Verfassungsrang betroffen sind, die mit dem Informationsanspruch kollidieren. Im Falle
von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Durchführung der
Geschäftstätigkeit von einzelnen Instituten durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht beziehen, ist regelmäßig das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
(Artikel 12 Absatz 1 GG) sowie das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung des jeweiligen Instituts betroffen und erfordern eine entsprechend
sorgfältige Güterabwägung, die hier eine Beschränkung des parlamentarischen
Informationsanspruchs gebietet. Die weitere Beantwortung wird daher als
Verschlusssache eingestuft und in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt.*
12. In wie vielen Fällen haben sich Angestellte der in Frage 11 betroffenen
Institute, Gesellschaften oder Organisationen an die Sonderbeauftragten
mit Hinweisen gewandt (bitte auflisten inklusive:
a) Institut, Gesellschaft oder Organisation,
b) Datum des ergangenen Hinweises,
c) Gegenstand des ergangenen Hinweises,
d) getroffener Feststellungen oder erlangter Erkenntnisse,
f) gezogener Konsequenzen und/oder weiterer Befassung durch die
Bundesregierung oder die BaFin)?
Die Fragen 12 bis 12f werden gemeinsam beantwortet.
Da sich die Auskunft zur Frage ausschließlich auf ein Einzelinstitut bezieht und
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Instituts betrifft, kann eine
Einsichtnahme nur in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages erfolgen.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
Zwar können einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen wie § 9 des
Kreditwesengesetzes bzw. § 54 des Geldwäschegesetzes den parlamentarischen
Informationsanspruch nicht beschränken (vgl. BVerfG-Urteil vom 7. November
2017), eine Beschränkung ist gleichwohl in bestimmten Fällen im Rahmen
einer Güterabwägung geboten, sofern gleich- oder höherwertige Güter von
Verfassungsrang betroffen sind, die mit dem Informationsanspruch kollidieren. Im
Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Durchführung der
Geschäftstätigkeit von einzelnen Instituten durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht beziehen, ist regelmäßig das Betriebs- und
Geschäftsgeheimnis (Artikel 12 Absatz 1 GG) sowie das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung des jeweiligen Instituts betroffen und erfordern eine
entsprechend sorgfältige Güterabwägung, die hier eine Beschränkung des
parlamentarischen Informationsanspruchs gebietet. Die weitere Beantwortung wird daher
als Verschlusssache eingestuft und in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt.*
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung
eingesehen werden.
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ISSN 0722-8333]