[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Otto Fricke, Christian Dürr, Christoph
Meyer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/24835 –
Direkte und indirekte Förderung und Entlastung der Kommunen durch den Bund
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die 159. Steuerschätzung aus dem November 2020 hat zum wiederholten
Male gezeigt, wie stark die durch die Corona-Krise ausgelösten
Einnahmeausfälle die Kommunen treffen. Allein die Gewerbesteuer ist um 22,4 Prozent
gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen (
https://www.bundesfinanzministeriu
m.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerschaetzungen_und_
Steuereinnahmen/Steuerschaetzung/2020-11-12-ergebnisse-159-sitzung-steuer
schaetzung-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=5). Doch bereits vor den
wirtschaftlichen Folgen der Pandemie befanden sich viele Kommunen in einer
schwierigen Haushaltslage. Die finanziellen Disparitäten zwischen armen und
reichen Kommunen stiegen trotz der guten konjunkturellen Lage und der
historisch hohen Steuereinnahmen weiter an (Kommunaler Finanzreport 2019).
Bei der Betrachtung der Kassenkredite, welche die summierten Defizite der
Vorjahre und den finanziellen Spielraum der Kommunen widergeben, werden
die regionalen Unterschiede deutlich. So hält René Geißler, Experte für
Kommunalfinanzen bei der Bertelsmann Stiftung, fest: „Die Haushaltsprobleme
sind sehr stark konzentriert. Während rund die Hälfte aller Kommunen keine
Kassenkredite hat, tragen 23 Kommunen die Hälfte des bundesweiten
Bestandes.“ (
https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/themen/aktuelle-meldungen/20
19/juli/trotz-milliardenueberschuessen-finanzkraft-der-kommunen-driftet-imm
er-staerker-auseinander/)
Diese finanziellen Einschränkungen gefährden die Handlungsfähigkeit der
Kommunen. Gerade die kommunalen Investitionstätigkeiten sind wichtig, da
sie die Konjunktur ankurbeln und die regionale Wirtschaft stärken. Unter
anderem aus diesen Gründen besteht ein breites Angebot von
Förderprogrammen im Bundeshaushalt. In vielen Programmen beteiligt sich der Bund mit bis
zu 90 Prozent und die restlichen Mittel müssen vom jeweiligen Bundesland
oder der Kommune bereitgestellt werden. Jedoch scheitern die
Förderprogramme besonders in finanzschwachen Kommunen, was auf verschiedene
Faktoren zurückzuführen ist. Zunächst fehlt den finanzschwachen Kommunen
das Personal und das Wissen, um die Möglichkeiten der Förderangebote zu
überblicken und entsprechende Förderanträge zu stellen (
https://kommunal.de/
kommunen-nutzen-foerdergelder-kaum). Weiterhin scheitern die Projekte an
der Erbringung des Eigenanteils der Kommunen. Daraus folgt, dass vor allem
finanzstarke Kommunen aufgrund der höheren Personalressourcen und der Er-
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25989
19. Wahlperiode 18.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 13. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
bringung des Eigenanteils im hohen Maße von den Förderprogrammen
profitieren. Damit verstärken Förderprogramme den Prozess der steigenden Kluft
zwischen armen und reichen Kommunen (ebd.).
Weiterhin fällt die Unterstützung der Kommunen von Bundesland zu
Bundesland unterschiedlich aus. Es zeigt sich damit eine hohe Abhängigkeit von den
Bundesländern (
https://kommunal.de/kommunen-nutzen-foerdergelder-kaum).
Auch unter den Kommunalpolitikern wird der Aufwand für Förderprogramme
kritisiert. So sagte zum Beispiel der parteilose Oberbürgermeister aus Grimma
noch im Januar 2020: „Warum müssen wir für Straßenbau, für den Bau von
Lampen, für Straßenreparaturen, für die Anschaffung von
Feuerwehrgerätehäusern, von Feuerwehrfahrzeugen überall Fördermittel beantragen? Das sind
doch Selbstverständlichkeiten! Wir reden doch nicht über das Sahnehäubchen,
sondern über das täglich Brot. Und das müssen wir uns erbetteln.“ (
https://ww
w.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/investitionsst
au-warum-infrastrukturprojekte-trotz-geld-scheitern-100.html). Vor diesem
Hintergrund bedarf aus Sicht der Fragesteller die direkte und indirekte
Förderung der Kommunen durch den Bund einer näheren Betrachtung.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In unserem nach der Verfassung zweigliedrigen Staatsaufbau sind die
Kommunen Teil der Länder. Diese sind daher für eine angemessene finanzielle
Ausstattung ihrer Kommunen in erster Linie zuständig. Über die von den Ländern zu
regelnde finanzielle Ausstattung ist auch sicherzustellen, dass sich die
Kommunen mit ausreichenden Personalkapazitäten ausstatten können, um ihre
Aufgaben zu erfüllen. Der Bund hat hier verfassungsrechtlich keine
Einflussmöglichkeiten. Dass die Kommunen – wie die Fragesteller in ihrer Vorbemerkung
hervorheben – vom Handeln der Länder abhängig sind, ist dem Staatsaufbau
der Bundesrepublik Deutschland inhärent.
Es bestehen zwischen Kommunen nach wie vor finanzielle Disparitäten, wobei
auch der angemessene finanzielle Ausgleich unter den Kommunen
verfassungsrechtlich die Aufgabe der Länder ist. Gleichwohl trägt die Politik der
Bundesregierung diesem Umstand im Rahmen der verfassungsrechtlichen
Möglichkeiten mit vielfältigen Maßnahmen Rechnung. Für die im Fokus dieser Anfrage
stehenden Förderprogramme des Bundes gilt dies in zweierlei Hinsicht.
Einige der Programme – wie die nach dem
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz oder der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ – unterstützen ausschließlich finanzschwache Kommunen
beziehungsweise strukturschwache Regionen. Sie tragen damit zum Abbau
regionaler Disparitäten bei. Andere Programme des Bundes, die vorrangig andere
Ziele verfolgen, sehen – wie von der Bundesregierung umfassend bereits in
der Antwort zu Frage 79 der Großen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/21407 sowie im Folgenden
dargelegt – vielfach eine Reduzierung des Eigenanteils finanzschwacher
Kommunen vor. Dass die Förderprogramme des Bundes die Kluft zwischen armen und
reichen Kommunen vergrößerten, ist aus den dargelegten Gründen
unzutreffend.
1. Welche aktuell laufenden Förderprogramme des Bundes unterstützen die
Kommunen direkt?
2. Wie hoch ist der in den in Frage 1 genannten Förderprogrammen
vorgeschriebene Anteil der Eigenbeteiligung der Kommunen jeweils in den
Bundesländern?
3. Welche aktuell laufenden Förderprogramme des Bundes unterstützen die
Kommunen indirekt?
4. Wie hoch ist der in den in Frage 2 genannten Förderprogrammen
vorgeschrieben Anteil der Eigenbeteiligung der Länder jeweils?
Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.
Die Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Unterstützung der
Kommunen wird im Folgenden dahingehend interpretiert, dass mit direkter
Unterstützung Zuwendungen des Bundes gemeint sind, da diese direkt an die
Kommunen ausgereicht werden, während mit indirekter Unterstützung
Bundesfinanzhilfen und Gemeinschaftsaufgaben gemeint sind, da diese Mittel an die
Länder zur Unterstützung ihrer Programme für die Kommunen ausgereicht
werden.
Förderprogramm
des Bundes
Direkte oder indirekte
Unterstützung der
Kommunen sowie
Ressortzuständigkeit
Vorgeschriebener
Eigenanteil der Kommunen
Vorgeschriebener
Eigenanteil der Länder
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
(KInvFG) Kapitel I
(„Infrastrukturprogramm“)
indirekt
_________________
BMF
Das KInvFG sieht einen bis zum Ende der Laufzeit zu
erbringenden Eigenanteil der Länder einschließlich
der Kommunen von min. 10 % vor. Die Länder
können den Eigenanteil der Kommunen übernehmen.
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
Kapitel II
(„Schulsanierungsprogramm“)
indirekt
_________________
BMF
Das KInvFG sieht einen bis zum Ende der Laufzeit zu
erbringenden Eigenanteil der Länder einschließlich
der Kommunen von min. 10 % vor. Die Länder
können den Eigenanteil der Kommunen übernehmen.
DigitalPakt Schule mit
Annexvereinbarungen
indirekt
_________________
BMBF
Der DigitalPakt Schule sieht einen bis zum Ende der
Laufzeit zu erbringenden Eigenanteil der Länder
einschließlich der Kommunen von min. 10 % vor. Die
Länder können den Eigenanteil der Kommunen
übernehmen.
Förderprogramm
„Digitalisierung kommunaler
Verkehrssysteme“
direkt
_________________
BMVI
Der Eigenanteil der
kommunalen Antragsteller
beträgt regelmäßig 30 %
bis 50 %, min. aber 10 %
der Gesamtausgaben.
Es ist kein Eigenanteil der
Länder vorgeschrieben.
Die Länder können den
Eigenanteil der
Kommunen unter bestimmten
Voraussetzungen jedoch
vollständig übernehmen.
Förderung zur
Unterstützung des
flächendeckenden
Breitbandausbaus in der
Bundesrepublik Deutschland
direkt
_________________
BMVI
Der kommunale
Eigenanteil beträgt in der Regel
10 %.
Eine Kofinanzierung der
Länder ist in
Abhängigkeit vom Bundesanteil
möglich. Der Anteil der
Länder liegt bei 20 bis
40 % und kann sich bei
Übernahme des
Eigenmittelbeitrages
entsprechend erhöhen.
Die Länder können den
Eigenanteil der
Kommunen übernehmen.
Zuwendungen an
Kommunen und Landkreise zur
Förderung der Städtischen
Logistik
direkt
________________
BMVI
Der kommunale
Eigenanteil beträgt 20 bis 30 %.
Es ist kein Eigenanteil der
Länder vorgeschrieben.
Förderprogramm
des Bundes
Direkte oder indirekte
Unterstützung der
Kommunen sowie
Ressortzuständigkeit
Vorgeschriebener
Eigenanteil der Kommunen
Vorgeschriebener
Eigenanteil der Länder
Kommunale
Modellvorhaben 2018 bis 2020
im Öffentlichen
Personennahverkehr ergänzend
zum Sofortprogramm
Saubere Luft
direkt
________________
BMVI
Der kommunale
Eigenanteil beträgt 5 %.
Es ist kein Eigenanteil der
Länder vorgeschrieben.
Richtlinie zur Förderung
von nicht investiven
Maßnahmen zur Umsetzung
des Nationalen
Radverkehrsplans (NRVP)
direkt
_________________
BMVI
Der Eigenanteil beträgt
min. 20 %, eine
Vollfinanzierung ist möglich, wenn
nachweislich kein
Eigenanteil erbracht werden
kann.
Es ist kein Anteil der
Länder vorgeschrieben,
aber möglich.
Förderrichtlinie für die
Ausrüstung von
Kraftfahrzeugen mit
Abbiegeassistenzsystemen (AAS)
direkt
_________________
BMVI
Die Zuwendung beträgt
höchstens 80 % der
zuwendungsfähigen
Ausgaben, maximal jedoch
1.500 Euro je AAS. Der
Eigenanteil der
Antragsteller Kommune liegt
daher in der Regel bei 20 %.
Es ist kein Eigenanteil der
Länder vorgeschrieben.
Richtlinie zur Förderung
von innovativen Projekten
zur Verbesserung des
Radverkehrs in Deutschland
direkt
_________________
BMVI
Der Eigenanteil beträgt
min. 25 %, bei
finanzschwachen Kommunen
10 %.
Für alle ab dem 1. August
2020 bis zum 31.
Dezember 2021 geförderten
Modellvorhaben beträgt der
Eigenanteil 20 %.
Finanzschwache Kommunen
können eine
Vollfinanzierung erhalten.
Die Länder können den
Eigenanteil der
Kommunen übernehmen.
Förderrichtlinie
Elektromobilität
direkt
_________________
BMVI
Der Schwerpunkt des
Förderprogramms liegt in der
kommunalen Förderung.
Die Förderquoten werden
im jeweiligen Aufruf
festgesetzt.
Die kommunalen Anteile
sind deshalb
unterschiedlich.
Eigenanteil der Länder ist
nicht vorgesehen.
Förderrichtlinie
Ladeinfrastruktur für
Elektrofahrzeuge
direkt
_________________
BMVI
Förderquote durch den
Bund bis zu max. 60 %.
Der Eigenanteil der
Kommunen ergibt sich
entsprechend.
Eigenanteil der Länder ist
nicht vorgesehen.
Förderprogramm
des Bundes
Direkte oder indirekte
Unterstützung der
Kommunen sowie
Ressortzuständigkeit
Vorgeschriebener
Eigenanteil der Kommunen
Vorgeschriebener
Eigenanteil der Länder
Nachrüstung von mit
Selbstzündungsmotor
angetriebenen
Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr
als 3,5 Tonnen (schwere
Kommunalfahrzeuge) der
Schadstoffklassen Euro I,
II, III, IV, V und EEV
oder Euro 3, 4 und 5
direkt
_________________
BMVI
Der Bundesanteil
beträgt 80 %.
Daraus ergibt sich ein
kommunaler Anteil
von 20 %.
Eine Kumulierung mit
Fördermitteln auf
landesrechtlicher Grundlage für
denselben
Fördergegenstand ist bei
inhaltsgleichen Maßnahmen bis zu
95 % der
Umrüstungskosten (System- und externe
Einbaukosten) zulässig.
Nachrüstung von mit
Selbstzündungsmotor
angetriebenen, im
gewerblichen oder kommunalen
Einsatz befindlichen
leichten Handwerker- und
Lieferfahrzeugen der
Klassen M1, M2, N1und
N2 mit einer zulässigen
Gesamtmasse von
2,8 Tonnen bis zu
3,5 Tonnen der
Schadstoffklassen Euro 3, 4
und 5 oder Euro I, II, III,
IV, V und EEV mit
Stickoxidminderungssystemen
direkt
_________________
BMVI
Der Bundesanteil beträgt
80 %.
Daraus ergibt sich ein
kommunaler Anteil
von 20 %
Eine Kumulierung mit
Fördermitteln auf
landesrechtlicher Grundlage für
denselben
Fördergegenstand ist bei
inhaltsgleichen Maßnahmen bis zu
95 % der
Umrüstungskosten (System- und externe
Einbaukosten) zulässig.
Richtlinie zur Förderung
von Klimaschutzprojekten
im kommunalen Umfeld
(„Kommunalrichtlinie“
oder „KRL“) im Rahmen
der Nationalen
Klimaschutzinitiative („NKI“)
direkt
_________________
BMU
Im Zeitraum vom
1. August 2020 bis zum
31. Dezember 2021
beträgt der für Kommunen
vorgeschriebene
Mindesteigenanteil 5 % (statt
15 %), finanzschwache
Kommunen sind von der
Erbringung eines
Eigenanteils befreit (statt 10 %).
Keine Vorgaben.
Förderung für modellhafte
regionale investive
Projekte zum Klimaschutz
durch Stärkung des
Radverkehrs im Rahmen der
NKI („Klimaschutz durch
Radverkehr“)
direkt
_________________
BMU
Im Zeitraum vom
1. August 2020 bis zum
31. Dezember 2021
beträgt der für Kommunen
vorgeschriebene
Mindesteigenanteil 5 % (statt
15 %), finanzschwache
Kommunen sind von der
Erbringung eines
Eigenanteils befreit (statt 10 %).
Keine Vorgaben.
Förderprogramm
des Bundes
Direkte oder indirekte
Unterstützung der
Kommunen sowie
Ressortzuständigkeit
Vorgeschriebener
Eigenanteil der Kommunen
Vorgeschriebener
Eigenanteil der Länder
Förderung für investive
kommunale Klimaschutz-
Modellvorhaben im
Rahmen der NKI
direkt
_________________
BMU
Im Zeitraum vom
1. August 2020 bis zum
31. Dezember 2021
beträgt der für Kommunen
vorgeschriebene
Mindesteigenanteil 5 % (statt
15 %), finanzschwache
Kommunen sind von der
Erbringung eines
Eigenanteils befreit (statt 10 %).
Keine Vorgaben.
Förderung „Kommunale
Modellvorhaben zur
Umsetzung der ökologischen
Nachhaltigkeitsziele in
Strukturwandelregionen“
(„KoMoNa“)
direkt
_________________
BMU
Im Rahmen des
Förderprogramms werden
Kommunen mit bis zu 80 %
gefördert.
Finanzschwache Kommunen
können eine Förderung in
Höhe von 90 % erhalten.
Eine Reduzierung des
Eigenanteils der
Kommunen durch die Länder ist
möglich.
Förderprogramm der
Deutschen
Anpassungsstrategie („DAS“)
„Maßnahmen zur Anpassung an
die Folgen des
Klimawandels“
direkt
_________________
BMU
Bei der DAS werden
Kommunen im Regelfall
mit 65 % Förderquote
(35 % Eigenanteil)
gefördert. Eine Erhöhung der
Förderquote auf 85 % für
Haushaltssicherungskommunen und 95 % für
Nothaushaltskommunen ist
dabei mit Nachweis
möglich. Außerdem sind
Erhöhungen der Förderquote
möglich, wenn die
Kommune grundfinanziertes
Personal in den
Arbeitsplan des Vorhabens mit
einbringt.
Vollfinanzierungen (100 % Förderquote)
sind jedoch
ausgeschlossen. Der Eigenanteil
wurde den Kommunen somit
nicht erlassen.
Es ist kein Eigenanteil der
Länder vorgeschrieben.
„chance.natur –
Bundesförderung Naturschutz“
direkt
_________________
BMU
Der Bundesanteil beträgt
in der Regel 75 %, kann
im Einzelfall nach
Prüfung aber auch höher
liegen. Der kommunale
Eigenanteil beträgt in der
Regel 10 %, kann aber
vom Land übernommen
werden.
Das jeweilige Land
schließt als weiterer
Fördermittelgeber die
verbleibende
Finanzierungslücke.
Förderprogramm
des Bundes
Direkte oder indirekte
Unterstützung der
Kommunen sowie
Ressortzuständigkeit
Vorgeschriebener
Eigenanteil der Kommunen
Vorgeschriebener
Eigenanteil der Länder
Erprobungs- und
Entwicklungsvorhaben im Bereich
Naturschutz und
Landschaftspflege
direkt
_________________
BMU
Der Bundesanteil beträgt
für Voruntersuchungen
und wiss. Betreuung bis
zu 100 %. Beim
Hauptvorhaben beträgt der
Bundesanteil in der Regel bis
zu zwei Dritteln der
zuwendungsfähigen
Ausgaben; kann aber in
Ausnahmefällen auch höher
festgesetzt werden, z. B.
wenn dem
Zuwendungsempfänger aus
wirtschaftlichen Gründen nur eine
geringere
Eigenbeteiligung zugemutet werden
kann.
Eine Beteiligung der
Länder an E+E-Vorhaben und
damit eine Reduzierung
des Eigenanteils des
Zuwendungsempfängers ist
möglich.
Bundesprogramm
Biologische Vielfalt
direkt
_________________
BMU
Der Bundesanteil beträgt
in der Regel aktuell noch
75 %, kann im Einzelfall
nach Prüfung aber auch
höher liegen. Der übrige
Anteil ist über Eigenmittel
des
Zuwendungsempfängers und Drittmittel zu
erbringen. Dabei wird die
Erbringung eines
angemessenen Eigenanteils
vorausgesetzt, für den es
aber keinen definierten
Anteil oder eine
festgeschriebene Höhe gibt.
Der zu erbringende
Eigenanteil kann zumindest
teilweise von
Drittmittelgebern (sei es das Land
oder ein Dritter) erbracht
werden.
Kommunale
Modellvorhaben 2018 bis 2020
zur Luftreinhaltung
direkt
_________________
BMU
5 % Keine Vorgaben.
Städtebauförderung indirekt
_________________
BMI
Grundsatz: 1/3-Beteiligung von Bund, Land und
Kommune; bei Kommunen in Haushaltsnotlage
Reduzierung des kommunalen Eigenanteils auf 10 %
möglich (Bundes- und Landesanteil jeweils 45 %).
Investitionspakt zur
Förderung von Sportstätten
(„Goldener Plan“)
indirekt
_________________
BMI
Für die Programmjahre 2020 und 2021: Bund 75 %,
Land 15 %, Kommune 10 %.
Förderprogramm
des Bundes
Direkte oder indirekte
Unterstützung der
Kommunen sowie
Ressortzuständigkeit
Vorgeschriebener
Eigenanteil der Kommunen
Vorgeschriebener
Eigenanteil der Länder
Sanierung kommunaler
Einrichtungen in den
Bereichen Sport, Jugend
und Kultur
direkt
_________________
BMI
Grundsatz:
Bundesförderung 45 %; Eigenanteil
Kommune 55 %.
Bei Haushaltsnotlage:
Bundesanteil max. 90 %;
Eigenanteil Kommune
min. 10 %.
Länder können als
beteiligte Dritte in die
Finanzierung eingebunden
werden. Für die Berechnung
des kommunalen Anteils
sind dann grundsätzlich
die Gesamtkosten abzgl.
des Länderanteils
maßgeblich. Dadurch reduziert
sich der komm.
Eigenanteil an den Gesamtkosten.
Der Länderanteil zählt
jedoch nicht als
kommunaler Anteil.
Förderprogramm
Energetische Stadtsanierung
(KfW 432/201/202)
direkt
_________________
BMI
Eigenanteil Kommune
min. 15 %.
Bei Haushaltsnotlage min.
5 % Eigenanteil der
Kommune, max. 95 % Bund-
Länder-EU-Anteil.
Länder können bis zu
20 % des Eigenanteils
(Regelfall) bzw. bis zu
30 % (Haushaltsnotlage)
des Eigenanteils an Stelle
der Kommunen
übernehmen.
Hinweis: Neben Ländern
können auch
projektbeteiligte Dritte, z. B.
Stadtwerke,
Wohnungsunternehmen u. a. einen Teil
des kommunalen
Eigenanteils übernehmen.
Bundesprogramm zur
Förderung von Investitionen
in nationale Projekte des
Städtebaus
direkt
_________________
BMI
Grundsatz: ein Drittel. Bei
Vorliegen einer
Haushaltsnotlage reduziert sich der
Eigenanteil der Kommune
auf 10 %.
Eine finanzielle
Beteiligung der Länder ist
erwünscht, aber nicht
obligatorisch. (Ausnahme:
Das Förderobjekt befindet
sich in Landeseigentum.)
Eine finanzielle
Beteiligung der Länder (i. d. R.
beteiligte Dritte) entlastet
die Kommunen nicht
unmittelbar, führt aber zu
einer Reduzierung der
Gesamtkosten und damit
auch zu einer
Verringerung des kommunalen
Eigenanteils.
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
indirekt
_________________
BMVI
Der Eigenanteil beträgt je
nach Fördertatbestand
mindestens zwischen
10 % und 50 %.
Keine Vorgaben.
Inwiefern Länder die Anteile
der Kommunen
übernehmen, ist ihnen freigestellt.
Förderprogramm
des Bundes
Direkte oder indirekte
Unterstützung der
Kommunen sowie
Ressortzuständigkeit
Vorgeschriebener
Eigenanteil der Kommunen
Vorgeschriebener
Eigenanteil der Länder
Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der
Agrarstruktur und des
Küstenschutzes“ (GAK) (Bund-
Länder-Förderinstrument)
indirekt
_________________
BMEL
Im Rahmen der GAK
können Kommunen bei
Maßnahmen der
integrierten ländlichen
Entwicklung, der markt- und
standortangepassten sowie
umweltgerechten
Landbewirtschaftung
einschließlich Vertragsnaturschutz,
bei Maßnahmen in den
Bereichen Forsten,
Wasserwirtschaft und
Küstenschutz
Zuwendungsempfänger sein. Die Höhe der
möglichen Zuwendungen
und damit der mindestens
verbleibende Eigenanteil
der Kommunen ist je nach
Maßnahme
unterschiedlich geregelt. Im Bereich
Ländliche Entwicklung
können finanzschwachen
Gemeinden/
Gemeindeverbänden um bis zu 20 %
höhere Fördersätze
gewährt werden, wobei der
Fördersatz insgesamt
90 % nicht überschreiten
darf.
Im Rahmen der GAK
erstattet der Bund den
Ländern 60 % (bei
Küstenschutzmaßnahmen 70
Prozent) der entstandenen
Ausgaben. D. h. es
verbleibt für die Länder ein
Anteil von 40 % (bzw.
30 % bei
Küstenschutzmaßnahmen).
Bundesprogramm
ländliche Entwicklung
(BULE)
direkt
_________________
BMEL
Es können bei Modell-
und
Demonstrationsvorhaben der ländlichen
Entwicklung Zuschüsse von
in der Regel bis zu 80 %
der zuwendungsfähigen
Ausgaben gewährt
werden. Den Kommunen
verbleibt ein finanzieller
Eigenanteil von min. 20 %.
Zum Eigenanteil der
Länder gibt es keine
generellen Vorgaben.
Investitionsgesetz
Kohleregionen (Kapitel 1
Braunkohlereviere)
indirekt
_________________
BMWi
Förderfähig sind
besonders bedeutsame
Investitionen zum Ausgleich
unterschiedlicher
Wirtschaftskraft und
Förderung des wirtschaftlichen
Wachstums; der
vorgeschriebene
Mindesteigenanteil beträgt 10 % am
Gesamtvolumen des
öffentlichen
Finanzierungsanteils des
jeweiligen Landes.
Bei finanzschwachen
Kommunen kann der
Mindesteigenanteil in
Höhe von 10 % von den
Ländern übernommen
werden.
Förderprogramm
des Bundes
Direkte oder indirekte
Unterstützung der
Kommunen sowie
Ressortzuständigkeit
Vorgeschriebener
Eigenanteil der Kommunen
Vorgeschriebener
Eigenanteil der Länder
Bundesförderprogramm
STARK
direkt
_________________
BMWi
Der Mindesteigenanteil
beträgt 10 % der
förderfähigen Ausgaben.
Keiner; der Eigenanteil
kann durch andere
öffentliche Stellen des Landes
erbracht werden.
Bund-Länder
Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ (GRW):
Förderschwerpunkt
„Ausbau der wirtschaftsnahen
Infrastruktur“.
indirekt
_________________
BMWi
Die Fördersatz beträgt
grundsätzlich bis zu 60 %
der förderfähigen Kosten.
Unter bestimmten
Voraussetzungen kann der
Höchstfördersatz auf bis
zu 90 % (befristet bis
Ende 2023: 95 %) ansteigen.
Der kommunale
Eigenanteil beträgt somit min.
10 % (bis Ende 2023:
5 %).
Die GRW wird von Bund
und Ländern zu gleichen
Teilen finanziert.
Richtlinien
zur Förderung von
Maßnahmen zur Nutzung
erneuerbarer Energien im
Wärmemarkt
(Marktanreizprogramm zur
Förderung von Wärme aus
erneuerbaren Energien –
MAP)
direkt
_________________
BMWi
Kommunen unterliegen
den allgemeinen
Fördervoraussetzungen sowie
Antragsberechtigungen
gem. geltender MAP-
Richtlinie, Förderungen in
Form von Zuschüssen und
Krediten mit
Tilgungszuschüssen.
Nein.
CO2-
Gebäudesanierungsprogramm, hier KfW-
Programme
Energieeffizient Bauen und Sanieren,
Teilprogramm IKK
(Merkblattnr. 217, 218).
direkt
_________________
BMWi
Kommunen unterliegen
den allgemeinen
Fördervoraussetzungen sowie
Antragsberechtigungen
gemäß geltender
Regelungen, Förderungen in
Form von zinsverbilligten
Krediten mit
Tilgungszuschüssen.
Nein.
Investitionsprogramm
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 bis
2020
indirekt
_________________
BMFSFJ
Anteil Landesmittel/kommunale Mittel/sonstige
Mittel min. 46 % der investiven Gesamtkosten, bzw.
min. 1/3 der Gesamtkosten der Kindertagesbetreuung,
vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1–3 KitaFinHG.
Förderprogramm
des Bundes
Direkte oder indirekte
Unterstützung der
Kommunen sowie
Ressortzuständigkeit
Vorgeschriebener
Eigenanteil der Kommunen
Vorgeschriebener
Eigenanteil der Länder
Investitionsprogramm
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2020 bis
2021
indirekt
_________________
BMFSFJ
Anteil Landesmittel/kommunale Mittel/sonstige
Mittel min. 46 % der investiven Gesamtkosten, bzw.
min. 1/3 der Gesamtkosten der Kindertagesbetreuung,
vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1–3 KitaFinHG.
Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam
gegen Gewalt an Frauen“
direkt.
Zuwendungsempfänger
des Modellprogramms
sind juristische Personen
des öffentlichen Rechts
bzw. juristische Personen
des Privatrechts, die als
gemeinnützig anerkannt
sind. Auch Kommunen
können daher von dem
Programm profitieren.
_________________
BMFSFJ
Die Gewährung einer Zuwendung setzt grundsätzlich
den Einsatz von Eigen- und/oder Drittmitteln in Höhe
von min. 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben im
Gesamtbewilligungszeitraum voraus. Diese sind nicht
zwingend von Seiten der Kommunen und/oder Länder
zu erbringen.
5. Nach Kenntnis der Bundesregierung, in welchem Ausmaß übernehmen
die Bundesländer den Eigenanteil der Kommunen vollständig oder
anteilig (bitte pro Bundesland prozentual und absolut angeben)?
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG)
Nach Kenntnis der Bundesregierung unterstützen drei Länder ihre Kommunen
bei der Erbringung des Eigenfinanzierungsanteils. Baden-Württemberg erbringt
bei den nach § 13 FAG und der Verwaltungsvorschrift „Ausgleichsstock“
definierten leistungsschwachen Kommunen den Eigenanteil aus Mitteln des
Ausgleichsstocks nach dem FAG. In Hessen kann eine Vorfinanzierung des
Eigenanteils durch Darlehen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen erfolgen.
In Thüringen wird der Eigenanteil beim Infrastrukturprogramm durch das Land
erbracht. Beim Schulsanierungsprogramm erbringt in Thüringen grundsätzlich
die Kommune ihren Eigenanteil, es sei denn sie erhält wegen eines zu
erstellenden Haushaltssicherungskonzepts eine Förderung. Weitere Einzelheiten hierzu
sind der Bundesregierung nicht bekannt.
DigitalPakt Schule (auf Basis bisher erfolgter Förderrichtlinien)
Land Höhe des Eigenanteils
gemäß Bekanntmachung
des Landes
Übernahme des Eigenanteils
kommunaler Schulträger durch
das Land
Baden-Württemberg für Träger öffentlicher Schulen:
min. 20 % für Träger freier Schulen:
min. 5,4 %
Teilweise, bei Trägern öffentlicher
Schulen werden 14,6 % vom Land
übernommen.
Bayern min. 10 % Nein
Berlin 10 % Das Land ist über die Bezirke selbst
Schulträger und erbringt entsprechend
die Eigenanteile.
Land Höhe des Eigenanteils
gemäß Bekanntmachung
des Landes
Übernahme des Eigenanteils
kommunaler Schulträger durch
das Land
Brandenburg min. 10 % Im Falle von Kommunen, die mit
einem Haushaltssicherungskonzept
gemäß § 63 Abs. 5 der
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
(BbgKVerf) arbeiten, ist kein
Eigenanteil erforderlich.
Bremen min. 10 % Nein
Hamburg 10 % Das Land ist selbst Schulträger und
erbringt entsprechend die
Eigenanteile.
Hessen 25 % Teilweise, der 25-prozentige
Eigenanteil für kommunale und private
Schulträger ist in Verbindung mit
einem Darlehensprogramm des
Landes vorgesehen. Das Land
übernimmt die hälftige Zinszahlung und
hälftige Tilgung. Die Kofinanzierung
bei Pflegeschulen und Landesschulen
übernimmt das Land vollständig.
Mecklenburg-Vorpommern 10 % Ja
Niedersachsen 10 % Ja
Nordrhein-Westfalen min. 10 % Der Eigenanteil des
Zuwendungsempfängers kann bei Zuwendung an
kommunale Schulträger von Schulen auch
aus Mitteln des Landesprogramms
„Gute Schule 2020“ sowie aus der
Schulpauschale/Bildungspauschale
und bei Ersatzschulen aus Zuschüssen
zur Förderung der digitalen
Infrastruktur nach § 7b der
Ersatzschulfinanzierungsverordnung des Landes
(FESchVO – BASS 11-03 Nr. 7.1)
finanziert werden.
Rheinland-Pfalz regelmäßig 10 % Nein
Saarland min. 10 % Teilweise, der Eigenbeitrag wird
durch das das Land und die
Kommunen gemeinsam aufgebracht.
Sachsen variiert (Festbetragsfinanzierung) Ja, bis zur Höhe der gewährten
Festbeträge, darüberhinausgehend die
Schulträger.
Sachsen-Anhalt min. 10 % Nein
Schleswig-Holstein öffentliche Schulträger: mindestens
15 %, bezogen auf die Zuwendungen
(min. rd. 13,0435 % bezogen auf den
öffentlichen Finanzierungsanteil der
förderfähigen Kosten der
Investitionen) übrige Träger: min. 10 %,
bezogen auf den öffentlichen
Finanzierungsanteil der förderfähigen Kosten
der Investitionen
Bei finanzschwachen Kreisen, Städten
und Gemeinden als Trägern
öffentlicher allgemein- und berufsbildender
Schulen und Förderzentren entfällt der
Eigenanteil (Vollfinanzierung). Sie
sind somit von einem Eigenanteil
freigestellt.
Thüringen 10 % Ja
Förderprogramm „Kommunale Modellvorhaben zur Umsetzung der
ökologischen Nachhaltigkeitsziele in Strukturwandelregionen“
Nach Kenntnis der Bundesregierung unterstützt das Land Brandenburg eine
Kommune (Stadt Calau) bei der Erbringung des Eigenfinanzierungsanteils.
Bundesförderprogramm für den Breitbandausbau
Folgender Übersicht können die Kommunen ohne Eigenanteil im
Bundesförderprogramm für den Breitbandausbau entnommen werden. Es wird darauf
hingewiesen, dass es sich hier um Angaben der Zuwendungsempfänger handelt.
Übersicht Antragsteller ohne kommunalen Eigenanteil
Stand: 12.03.2020
Land Antragsteller
Baden-Württemberg Gemeinde Deilingen
Baden-Württemberg Stadt Bad Schussenried
Bayern Markt Simbach
Berlin Berlin
Brandenburg Landkreis Märkisch-Oderland
Brandenburg Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Brandenburg Landkreis Spree-Neiße
Brandenburg Stadt Brandenburg an der Havel
Brandenburg Stadt Cottbus
Brandenburg Stadt Frankfurt Oder
Hessen Rüsselsheim am Main
Hessen Stadt Bad Arolsen
Niedersachsen Landkreis Ammerland
Nordrhein-Westfalen Bochum
Nordrhein-Westfalen ENNI Stadt & Service Niederrhein
(Stadt Kamp-Lintfort, Stadt Moers,
Stadt Neukirchen-Vluyn, Stadt Rheinberg)
Nordrhein-Westfalen Gemeinde Engelskirchen
Nordrhein-Westfalen Gemeinde Marienheide
Nordrhein-Westfalen Gemeinde Nümbrecht
Nordrhein-Westfalen Gemeinde Raesfeld
Nordrhein-Westfalen Gemeinde Reichshof
Nordrhein-Westfalen Kolpingstadt Kerpen
Nordrhein-Westfalen Krefeld
Nordrhein-Westfalen Kreis Recklinghausen
Nordrhein-Westfalen Kreis Siegen-Wittgenstein
Nordrhein-Westfalen Kreisstadt Steinfurt
Nordrhein-Westfalen Kupferstadt Stolberg
Nordrhein-Westfalen Märkischer Kreis
Nordrhein-Westfalen Oberbergischer Kreis
Nordrhein-Westfalen Schloss-Stadt Hückeswagen
Nordrhein-Westfalen Stadt Bergkamen
Nordrhein-Westfalen Stadt Bergneustadt
Nordrhein-Westfalen Stadt Bielefeld
Nordrhein-Westfalen Stadt Bonn
Nordrhein-Westfalen Stadt Duisburg
Nordrhein-Westfalen Stadt Essen
Nordrhein-Westfalen Stadt Fröndenberg/Ruhr
Nordrhein-Westfalen Stadt Haan
Nordrhein-Westfalen Stadt Hagen
Nordrhein-Westfalen Stadt Hamm
Übersicht Antragsteller ohne kommunalen Eigenanteil
Stand: 12.03.2020
Land Antragsteller
Nordrhein-Westfalen Stadt Hamminkeln (Stadt Hamminkeln,
Hünxe, Schermbeck)
Nordrhein-Westfalen Stadt Herne
Nordrhein-Westfalen Stadt Leverkusen
Nordrhein-Westfalen Stadt Lünen
Nordrhein-Westfalen Stadt Meschede
Nordrhein-Westfalen Stadt Mönchengladbach
Nordrhein-Westfalen Stadt Monschau
Nordrhein-Westfalen Stadt Mülheim an der Ruhr
Nordrhein-Westfalen Stadt Oberhausen
Nordrhein-Westfalen Stadt Olsberg
Nordrhein-Westfalen Stadt Radevormwald
Nordrhein-Westfalen Stadt Remscheid
Nordrhein-Westfalen Stadt Selm
Nordrhein-Westfalen Stadt Solingen
Nordrhein-Westfalen Stadt Waldbröl
Nordrhein-Westfalen Stadt Wipperfürth
Nordrhein-Westfalen Stadt Wuppertal
Sachsen Bannewitz
Sachsen Gemeinde Breitenbrunn
Sachsen Gemeinde Eppendorf
Sachsen Gemeinde Lohmen
Sachsen Gemeinde Oppach
Sachsen Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna
Sachsen Gemeinde Striegistal
Sachsen Landkreis Mittelsachsen
Sachsen Landkreis Mittelsachsen (Stadt Frauenstein,
Neuhausen/Erzgeb., Rechenberg-
Bienenmühle, Dorfchemnitz, Stadt Sayda)
Sachsen Seelitz
Sachsen Stadt Lößnitz
Sachsen-Anhalt Bad Schmiedeberg
Sachsen-Anhalt Gemeinde Muldestausee
Sachsen-Anhalt Gemeinde Osternienburger Land
Sachsen-Anhalt Landkreis Jerichower Land
Sachsen-Anhalt Landkreis Mansfeld-Südharz
Sachsen-Anhalt Lutherstadt Wittenberg
Sachsen-Anhalt Salzlandkreis
Sachsen-Anhalt Stadt Aken (Elbe)
Sachsen-Anhalt Stadt Dessau-Roßlau
Sachsen-Anhalt Stadt Raguhn-Jeßnitz
Sachsen-Anhalt Stadt Zerbst
Thüringen Einheitsgemeinde Rhönblick (Rhönblick,
Stepfershausen)
Thüringen Gemeinde Bad Tabarz, Leinatal
Thüringen Landkreis Hildburghausen
Thüringen Saale-Holzland-Kreis
Thüringen Stadt Auma-Weidatal
Thüringen Stadt Blankenhain
Thüringen Stadt Eisenach
Thüringen Stadt Erfurt
Übersicht Antragsteller ohne kommunalen Eigenanteil
Stand: 12.03.2020
Land Antragsteller
Thüringen Stadt Gera
Thüringen Stadt Oberhof
Thüringen Stadt Suhl
Thüringen Verwaltungsgemeinschaft Feldstein (Stadt
Themar, Ahlstädt, Bischofrod,
Grimmelshausen, Grub, Henfstädt, Kloster
Veßra, Lengfeld, Marisfeld,
Oberstadt, Reurieth, Schmeheim, St.Bernhard
Thüringen Thüringen Verwaltungsgemeinschaft
Schiefergebirge
Investitionsgesetz Kohleregionen (Kapitel 1 Braunkohlereviere)
Die Regelungen der Länder zur Durchführung der Finanzhilfen sehen bei
finanzschwachen Kommunen die Möglichkeit der Übernahme des Eigenanteils
vor. Es liegen noch keine Erkenntnisse vor, da die Regelungen erst seit Kurzem
in Kraft sind.
Bundesförderprogramm STARK
Es liegen noch keine Erkenntnisse vor, da das Programm erst im November
2020 gestartet ist.
Zuwendungen an Kommunen und Landkreise zur Förderung der Städtischen
Logistik:
Nach vorliegenden Kenntnissen hat sich im Rahmen der Förderrichtlinie
Städtische Logistik bislang keines der Länder am Eigenanteil der Kommunen
beteiligt.
Kommunale Modellvorhaben 2018 bis 2020 im Öffentlichen
Personennahverkehr ergänzend zum Sofortprogramm Saubere Luft
Es liegen keine Kenntnisse dazu vor, dass Länder den Eigenanteil der
Kommunen übernommen haben.
Förderprogramm Abbiegeassistenzsysteme (AAS):
Es liegen keine Kenntnisse zur Übernahme des Eigenanteils der Kommunen
durch die Länder vor.
Förderung nicht investiver Maßnahmen zur Umsetzung des Nationalen
Radverkehrsplans (NRVP):
In keinem der geförderten Projekte übernimmt das jeweilige Land den
Eigenanteil der Kommune.
Förderung von innovativen Projekten zur Verbesserung des Radverkehrs
in Deutschland:
Für die folgenden beiden Projekte erhalten die Kommunen den Eigenanteil
vom Land.
Land Antragsteller Übernahme des
Eigenanteils durch das Land
in Prozent
Nordrhein-Westfalen Zweckverband Land –
Folge Garzweiler
10
Nordrhein-Westfalen Kreis Düren 10
Investitionsprogramme „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 bis 2020 und
2020 bis 2021
Gemäß der Regelungen des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum
Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KitaFinHG) haben Länder, Kommunen
und Sonstige (siehe Angaben in Tabelle zu den Fragen 1 bis 4) mindestens
einen Anteil von 46 Prozent der investiven Gesamtkosten bzw. 1/3 der
Gesamtkosten der Kinderbetreuung im Rahmen der Umsetzung der
Investitionsprogramme zu leisten. Die Länder weisen dies gemäß den Berichtspflichten
gegenüber dem Bund aus. Im Monitoring des 4. Investitionsprogramms
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 bis 2020 zum Stichtag 31. Dezember 2019
haben alle Länder außer Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und
Thüringen anteilige Investitionskosten der Kommunen aufgeführt. Von Bundesseite
aus können auf Basis dieser Angaben jedoch keine Rückschlüsse auf die
vollständige oder gegebenenfalls anteilige Übernahme des Eigenanteils der
Kommunen seitens der Länder gezogen werden.
Förderprogramm Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel (DAS):
Es liegen keine Kenntnisse zur Übernahme des Eigenanteils der Kommunen
durch die Länder vor.
Städtebauförderung/Investitionspakt Sportstätten
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor.
Energetische Stadtsanierung
Für das Förderprogramm Energetische Stadtsanierung liegen der
Bundregierung keine gesicherten Erkenntnisse vor.
Bundesprogramm zur Förderung von Investitionen in nationale Projekte des
Städtebaus
Der Bundesregierung liegen hierzu keine gesicherten Erkenntnisse vor
6. Nach Kenntnis der Bundesregierung, in wie vielen Fällen der aktuell
laufenden Förderung wurde der Eigenanteil durch Mittel des Bundeslandes
beglichen (bitte pro Bundesland prozentual und absolut angeben)?
Die Bundesregierung hat hierüber keine Kenntnis.
7. Nach Kenntnis der Bundesregierung, gibt es einen Zusammenhang
zwischen hohen Kassenkrediten und einem niedrigen Fördermittelabruf bei
den Kommunen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine gesicherten Erkenntnisse vor.
8. Nach Kenntnis der Bundesregierung, wie hoch ist durchschnittlich der
Eigenanteil der Kommunen (bitte die Informationen pro Bundesland
angeben)?
Finanzhilfen des Bundes nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
Das KInvFG sieht einen Eigenanteil der Länder einschließlich der Kommunen
von mindestens 10 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen
Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der Investitionen eines Landes vor. Die
Förderquote ist nach Abrechnung aller geförderten Investitionen am Ende der
Laufzeit des jeweiligen KInvFG-Förderprogramms zu erreichen. Vorher kann
die Bundesregierung dazu keine Aussage treffen.
Finanzhilfen des Bundes nach dem DigitalPakt Schule
Der DigitalPakt Schule sieht einen Eigenanteil der Länder einschließlich der
Kommunen von mindestens 10 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen
Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der Investitionen eines Landes
vor. Die Förderquote ist nach Abrechnung aller geförderten Investitionen am
Ende der Laufzeit des DigitalPakts Schule zu erreichen. Vorher kann die
Bundesregierung dazu keine Aussage treffen.
Finanzhilfen des Bundes nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen
Das InvKG sieht einen Mindesteigenanteil der Kommunen in den
Braunkohlerevieren von 10 Prozent pro Maßnahme vor. Dieser kann von den Ländern
übernommen werden. Da die Regelungen der Länder erst seit Kurzem in Kraft
sind, liegen noch keine Erkenntnisse vor. Die Verwaltungsvereinbarung mit den
Ländern der Steinkohlekraftwerkstandorte wird derzeit verhandelt.
Bundesprogramm STARK
Das Bundesprogramm STARK sieht für alle Antragsteller und damit auch für
die Kommunen einen Mindesteigenanteil von 10 Prozent der förderfähigen
Ausgaben vor.
Der Eigenanteil kann ganz oder teilweise durch andere öffentliche Stellen des
Landes, insbesondere das Land selbst, erbracht werden.
Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
im Wärmemarkt
Hierüber liegen keine Daten vor.
CO2-Gebäudsanierungsprogramm
Hierüber liegen keine Daten vor.
Förderung zur Unterstützung des flächendeckenden Breitbandausbaus in der
Bundesrepublik Deutschland
Im Bundesförderprogramm für den Breitbandausbau ist ein Mindesteigenanteil
der Kommunen von 10 Prozent zu gewährleisten. Der Eigenanteil kann von
den Ländern übernommen werden. In den Fällen, bei denen keine oder eine
begrenzte Kofinanzierung durch die Länder erfolgt, kann der Eigenanteil höher
ausfallen. Die durchschnittliche tatsächliche Höhe des Eigenanteils der
Kommunen pro Land kann erst nach Vorliegen aller Endverwendungsnachweise
belastbar festgestellt werden.
Zuwendungen an Kommunen und Landkreise zur Förderung der Städtischen
Logistik
Der Eigenanteil für die Kommunen an den förderfähigen Ausgaben bewegt sich
im Rahmen der Förderrichtlinie Städtische Logistik zwischen 20 und 30
Prozent (20 Prozent für finanzschwache Kommunen).
Kommunale Modellvorhaben 2018 bis 2020 im Öffentlichen
Personennahverkehr ergänzend zum Sofortprogramm Saubere Luft
Nach vorliegenden Erkenntnissen tragen die Kommunen ihren Eigenanteil von
5 Prozent selbst.
Förderprogramm Abbiegeassistenzsysteme (AAS)
Der Eigenanteil der Kommunen liegt in der Regel bei 20 Prozent.
Förderung nicht investiver Maßnahmen zur Umsetzung des Nationalen
Radverkehrsplans (NRVP)
Der Eigenanteil der Kommunen liegt in der Regel bei 20 Prozent.
Förderung von innovativen Projekten zur Verbesserung des Radverkehrs in
Deutschland
Der Eigenanteil beträgt mindestens 25 Prozent, bei finanzschwachen
Kommunen 10 Prozent.
Für alle ab dem 1. August 2020 bis zum 31. Dezember 2021 geförderten
Modellvorhaben beträgt der Eigenanteil 20 Prozent. Finanzschwache Kommunen
erhalten eine Vollfinanzierung.
Förderprogramme im Zuständigkeitsbereich des BMU
In der folgenden Tabelle wird der durchschnittliche prozentuale Anteil des
kommunalen Eigenanteils an der Gesamtvorhabensumme abgeschlossener
Vorhaben von Kommunen (Antragstellergruppe Kommunen umfasst i. d. R.
Kommunen, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse) des jeweiligen
Programms im Zeitraum vom jeweiligen Programmbeginn bis Ende 2019
abgebildet:
Förderprogramm Durchschnittlicher Eigenanteil
Kommune
Klimaschutz durch Radverkehr
(NKI) 21 %
Bayern 30 %
Berlin 30 %
Bremen 10 %
Hamburg 30 %
Hessen 10 %
Niedersachsen 24 %
Nordrhein-Westfalen 14 %
Rheinland-Pfalz 10 %
Sachsen 30 %
Schleswig-Holstein 10 %
Förderprogramm Durchschnittlicher Eigenanteil
Kommune
Kommunale Klimaschutz-
Modellprojekte (NKI)
20 %
Saarland 20 %
Kommunalrichtlinie (NKI) 61 %
Baden-Württemberg 67 %
Bayern 57 %
Berlin 50 %
Brandenburg 54 %
Bremen 41 %
Hamburg 58 %
Hessen 56 %
Mecklenburg-Vorpommern 40 %
Niedersachsen 62 %
Nordrhein-Westfalen 59 %
Rheinland-Pfalz 62 %
Saarland 53 %
Sachsen 43 %
Sachsen-Anhalt 61 %
Schleswig-Holstein 63 %
Thüringen 56 %
Kommunale Modellvorhaben
2018 bis 2020 zur Luftreinhaltung
des BMU
5 %
DAS-Förderprogramm
Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen
des Klimawandels des BMU
Baden-Württemberg 12,8 %
Brandenburg 5 %
Bremen 44,7 %
Hamburg 0 %
Niedersachsen 35,9 %
Nordrhein-Westfalen 16 %
Rheinland-Pfalz 35,1 %
Schleswig-Holstein 2,5 %
Die prozentualen Angaben zum DAS-Förderprogramm können nicht als
repräsentativ angesehen werden, da sich pro Land nur wenige oder einzelne
Vorhaben hinter den Werten verbergen (19 Vorhaben insgesamt).
Investitionsprogramme „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 bis 2020 und
2020 bis 2021
Die Regelungen des KitaFinHG legen keinen prozentualen Anteil an den
Investitionen fest, der direkt durch die Kommunen zu erbringen ist, sondern den
Gesamtanteil, welcher durch Länder, Kommunen und Sonstige mindestens zu
leisten ist.
Aus den Erhebungen des Monitorings zum Stichtag 31. Dezember 2019 im
4. Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung ergibt sich gemäß
Angaben der Länder zu bewilligten Plätzen und deren Kosten aufgeteilt nach
Ländern, Kommunen, Sonstigen folgender kommunaler Anteil:
Land Anteil Kommunen an Gesamtkosten
der Investitionen
Baden-Württemberg 63 %
Bayern 63 %
Berlin 0 %
Brandenburg 28 %
Bremen 59 %
Hamburg 0 %
Hessen 41 %
Mecklenburg-Vorpommern 0 %
Niedersachsen 67 %
Nordrhein-Westfalen 17 %
Rheinland-Pfalz 78 %
Saarland 59 %
Sachsen 43 %
Sachsen-Anhalt 37 %
Schleswig-Holstein 59 %
Thüringen 0 %
Für das gerade erst gestartete 5. Investitionsprogramm sind noch keine
Monitoringdaten vorhanden.
Städtebauförderung/Investitionspakt Sportstätten
Beim Investitionspakt Sportstätten liegt der kommunale Eigenanteil in den
Programmjahren 2020 und 2021 bei 10 Prozent. Bei der Städtebauförderung
beteiligen sich die Kommunen grundsätzlich mit einem Drittel an den förderfähigen
Kosten. In besonderen Fällen – etwa zur Unterstützung von Haushaltsnotlage-
Kommunen – ist jedoch eine Absenkung des kommunalen Eigenanteils
möglich. Der Anteil von Bund und Land erhöht sich um gleiche Teile. Der
durchschnittliche kommunale Eigenanteil wird vom Bund nicht erfasst.
Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen
Sport, Jugend und Kultur“
Wie hoch der Eigenanteil der Kommunen durchschnittlich pro Land ist, wird
erst am Ende des Gesamtförderzeitraums feststehen.
Energetische Stadtsanierung
Für das Förderprogramm Energetische Stadtsanierung liegen der
Bundregierung keine gesicherten Erkenntnisse vor.
Bundesprogramm zur Förderung von Investitionen in nationale Projekte des
Städtebaus
Der durchschnittliche kommunale Eigenanteil wird vom Bund nicht erfasst.
9. Wie hoch ist der personelle und zeitliche Aufwand der Bundesregierung
als Fördermittelgeber bei der Bewertung und Verwaltung der
Fördermittelanträge (bitte nach Ressort getrennt angeben)?
BMF: Kommunalinvestitionsförderungsgesetz
Für die Durchführung von Antragsverfahren sind die Länder zuständig.
Entsprechend entsteht beim Bund hierfür kein personeller und zeitlicher Aufwand.
BMBF: DigitalPakt Schule
Für die Durchführung der Antragsverfahren sind die Länder zuständig.
Entsprechend entsteht beim Bund hierfür kein personeller und zeitlicher Aufwand.
BMVI
Für sämtliche Förderprogramme erfolgt die Bewilligung und Verwaltung der
Fördermittelanträge nicht durch das BMVI selbst, sondern durch Dritte.
BMEL:
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes“ (GAK)
Die Durchführung des GAK-Rahmenplans ist Aufgabe der Länder (vgl. § 9
GAK Gesetz).
BMWi:
Investitionsgesetz Kohleregionen
Für die Durchführung von Antragsverfahren sind die Länder zuständig.
Entsprechend entsteht beim Bund hierfür kein personeller und zeitlicher Aufwand.
Die Vorabprüfung der Projekte auf die grundsätzliche Vereinbarkeit mit dem
InvKG wurde dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.
Bundesförderprogramm STARK
Die Administration des STARK-Bundesprogramms wurde dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.
Bund-Länder Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
Die Durchführung der GRW, d. h. insbesondere die Auswahl der
Förderprojekte sowie die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel, ist
ausschließlich Sache der Länder.
Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
im Wärmemarkt
Hierüber liegen derzeit keine Daten vor.
CO2-Gebäudsanierungsprogramm
Hierüber liegen derzeit keine Daten vor.
BMU:
Die Bewertung und Verwaltung von Fördermittelanträgen im Rahmen der
BMU-Förderprogramme sind auf Projektträgergesellschaften übertragen.
Soweit darüber hinaus personeller und zeitlicher Aufwand bei der Bewertung und
Verwaltung von Fördermittelanträgen im BMU entsteht, können mangels
geführter Statistiken zum personellen und zeitlichen Aufwand keine Angaben
gemacht werden.
BMFSFJ
Investitionsprogramme „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 bis 2020 und
2020 bis 2021
Für die Durchführung von Antragsverfahren sind die Länder zuständig.
Entsprechend entsteht beim Bund hierfür kein personeller und zeitlicher Aufwand.
Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“
Mit der Durchführung der Antragsverfahren ist die Bundesservicestelle
„Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ im Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben beauftragt.
BMI:
Städtebauförderung/Investitionspakt Sportstätten
Die Städtebauförderung und der Investitionspakt Sportstätten werden als
Bundesfinanzhilfen durch die Länder umgesetzt.
Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen
Sport, Jugend und Kultur“
Das Bundesprogramm wird durch den Projektträger Jülich umgesetzt.
Energetische Stadtsanierung
Die Bewertung und Verwaltung der Fördermittelanträge für das
Förderprogramm Energetische Stadtsanierung wurde an die KfW übertragen. Von daher
entsteht für das BMI kein unmittelbarer personeller und zeitlicher Aufwand.
Bundesprogramm zur Förderung von Investitionen in nationale Projekte des
Städtebaus
Die Umsetzung des Programms wurde dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt-und
Raumforschung (BBSR) übertragen.
10. Hat die Bundesregierung Kenntnis, wie hoch der personelle und zeitliche
Aufwand der Fördermittelnehmer zur Antragstellung ist (bitte die
Informationen pro Bundesland angeben)?
Die Bundesregierung hat hierzu keine Kenntnis. Es wird im Übrigen auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 119 der Großen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/21407 verwiesen.
11. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die
finanzschwachen Kommunen bei der Beantragung von Fördermitteln zu
unterstützen?
Nach Artikel 104a Absatz 1 des Grundgesetzes tragen der Bund und die Länder
gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
ergeben. Die Kommunen sind im zweistufigen Staatsaufbau den Ländern
zugeordnet, die somit für die Sicherstellung einer angemessenen Finanzausstattung
ihrer Kommunen zuständig sind. Dies umfasst auch eine ausreichende
Personalausstattung für die Beantragung von Fördermitteln. Eine finanzielle
Förderung von Verwaltungskosten der Länder oder ihrer Kommunen ist dem Bund
verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht gestattet.
Mit Gründung der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH (PD) wurde 2009
eine Institution geschaffen, um gezielt gerade auch den Kommunen
Unterstützung bei der Planung und Umsetzung von Investitionsvorhabenangeboten
sowie von Projekten der Verwaltungsmodernisierung anzubieten. Die PD berät
ausschließlich die öffentliche Hand; derzeit zu rd. 400 Projekten mit rd.
400 Beratern in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt (Main) und im Aufbau auch in
Hamburg. Die Beratung reicht von der konzeptionell geprägten Frühphase bis
hin zur Projektumsetzung und nachlaufenden Leistungs- und Kostenkontrolle.
Hierdurch sollen auch die vorhandenen Managementkapazitäten der
Kommunen gestärkt werden, um die eigenständige weitere Projektumsetzung zu
ermöglichen. In der PD wird Know-how aus Verwaltung und Wirtschaft
zusammengeführt, um es bundesweit bei einer Vielzahl von Projekten der
Verwaltungsmodernisierung und Investitionsprojekten einzusetzen. Die klare
Fokussierung auf die Interessen der öffentlichen Hand ermöglicht ein sehr enges und
vertrauensvolles Beratungsverhältnis. Die Beratung steht zudem potentiell
jedem öffentlichen Auftraggeber vergabefrei, d. h. unmittelbar zur Verfügung.
Der Bund ermöglicht hierzu öffentlichen Auftraggebern den Erwerb von
Geschäftsanteilen an der PD, in dessen Folge die PD über Inhouse-Verträge
schnell und sehr flexibel beauftragt werden kann.
Im Rahmen des Ressortforschungsvorhabens „Investitionsberatung für
lebenszyklus- und wirkungsorientiere Beschaffungen (IBA)“ des
Bundesministeriums der Finanzen sollen u. a. Investitionshemmnisse, die eine sachgerechte
und regelkonforme Verwendung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
und die Umsetzbarkeit von Projekten der öffentlichen Infrastruktur hemmen,
identifiziert und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. In der Praxis berät
dazu die PD im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen entsprechende
Projekte, die einen Erkenntnisgewinn im Zuge der Ressortforschung erwarten
lassen. In einem Pilotprojekt, das im Sommer 2020 begonnen wurde, berät die
PD bspw. den Deutschen Städtetag (DST), der im Austausch mit Fördergebern
und Zuwendungsempfängern, sowie Experten u. a. aus Bundesressorts anstrebt,
die Angebote für Zuwendungsempfänger nutzerfreundlicher zu gestalten.
Durch die Einbeziehung des DST soll explizit die kommunale Sichtweise
berücksichtigt werden. Übergeordnetes Ziel dieses Projektes ist es u. a.,
Vorschläge zu erarbeiten, um die Transparenz und die Attraktivität der
Fördermöglichkeiten von Investitionsvorhaben zu erhöhen, die vorhandene Struktur der
Fördermittellandschaft zu vereinfachen und diese nachhaltig so zu verändern, dass
Kommunen förderungsfähige Investitionsprojekte ohne großen personellen
Aufwand, möglichst selbstständig anschieben und umsetzen können.
Bei dem Förderprogramm „Kommunale Modellvorhaben zur Umsetzung der
ökologischen Nachhaltigkeitsziele in Strukturwandelregionen“ werden im
Rahmen der Projektträgerschaft den Antragsberechtigten zahlreiche
Beratungsangebote durch die Projektträgerin zur Seite gestellt. Darunter fallen z. B. die
persönliche Beratung, das Veranstalten von digitalen Informations-Webinaren und
sämtliches Informationsmaterial auf den Internetseiten.
Nationale Klimaschutzinitiative (NKI): Im Zuge der Umsetzung des Corona-
Konjunkturprogramms vom 3. Juni 2020 hat die Bundesregierung im Herbst
2020 eine Antragsberatungsoffensive für Antragsberechtigte gemäß der
Kommunalrichtlinie (KRL) gestartet. Das bereits existierende Beratungsangebot des
Projektträgers Jülich (PtJ) sowie des Service- und Kompetenzzentrum:
Kommunaler Klimaschutz (SK:KK) wird um wöchentlich abgehaltene Online-
Sprechstunden mit Informationen zu Förderschwerpunkten und zur
erfolgreichen Antragstellung erweitert. Zudem haben Erstantragstellende die
Möglichkeit, einen Antragspaten oder eine Antragspatin des PtJ in Anspruch zu
nehmen, der oder die sie oder ihn Schritt für Schritt bis zur Antragsstellung
begleitet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]