[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Reinhard Houben, Carl-Julius
Cronenberg, Michael Theurer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/25055 –
Politische Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammern sowie des
Deutschen Industrie- und Handelskammertags
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) leisten in Deutschland einen
wichtigen Beitrag zu der Interessensvertretung der Gewerbetreibenden in
ihrem Bezirk. Sie wirken auf die Förderung der gewerblichen Wirtschaft hin
und sind dabei unabhängig von Branchen- und Einzelinteressen. Dieser
Auftrag ist festgelegt im § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts
der Industrie- und Handelskammern (IHKG).
Um dieser Aufgabe auch auf Bundes- und Europaebene gerecht zu werden,
haben sich die 79 Industrie- und Handelskammern mit ihren über 3 Millionen
Mitgliedsunternehmen zum Deutschen Industrie- und Handelskammertag
(DIHK) zusammengeschlossen. Dieser setzt sich gegenüber der Politik,
Verwaltung und Öffentlichkeit für gute Rahmenbedingungen für die gewerbliche
Wirtschaft ein. Schwerpunkte sind dabei u. a. weniger Bürokratie, freier
Handel, faire Steuern und ein schnelles Internet. Gleichzeitig ist er aber auch eine
wichtige Quelle für Informationen aus der gewerblichen Wirtschaft für
Entscheidungsträger in Berlin und Brüssel und damit unentbehrlich für die
wirtschaftspolitische Meinungsbildung.
Der § 1 IHKG, welcher den Auftrag der IHKs zur politischen
Interessenwahrnehmung festlegt, begrenzt gleichermaßen die dadurch gewährten
Kompetenzen. Die Interessenwahrnehmung muss sich auf Sachverhalte beziehen, die
nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft im jeweiligen Bezirk
haben. Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 51
des Abgeordneten Carl-Julius Cronenberg auf Bundestagsdrucksache
19/24118 hervorgeht, erweitern sich diese Kompetenzen insbesondere auch
nicht bei einer gemeinschaftlichen Interessenwahrnehmung der
Gesamtinteressen durch den DIHK.
Mit der Frage, welche rechtlichen Konsequenzen eine
Kompetenzüberschreitung des DIHK hat, beschäftigte sich kürzlich das Bundesverwaltungsgericht
(Az. 8 C 23.19 vom 14. Oktober 2020). In diesem Fall muss die IHK Nord
Westfalen auf Verlangen eines Mitglieds den DIHK verlassen, weil dieser sich
nicht nur in wirtschaftlichen Fragen, sondern allgemeinpolitisch geäußert
habe.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25598
19. Wahlperiode 22.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
22. Dezember 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Von diesem Urteil geht eine hohe Symbolwirkung aus. Die Fragesteller gehen
davon aus, dass das Urteil den Industrie- und Handelskammern und
insbesondere auch dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag eine wirksame
Interessenvertretung zu wirtschaftspolitischen Themen in Zukunft erheblich
erschweren könnte. Aufgrund der oben aufgezeigten Bedeutung für die
wirtschaftspolitische Meinungsbildung, betrachten die Fragesteller diese
Entwicklung mit Sorge. Auch Auswirkungen auf die politische Arbeit anderer
Dachverbände wie etwa des Zentralverbands des deutschen Handwerks (ZDH) sind
möglich.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 14. Oktober
2020, das die IHK Nord Westfalen zum Austritt aus dem Deutsche Industrie-
und Handelskammertag e.V. (DIHK e.V.) verpflichtet, hat das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen Referentenentwurf für eine
Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern (IHKG) vorgelegt. Darin wird
• eine Konkretisierung des Kompetenzrahmens der Industrie- und
Handelskammern (IHKs) in § 1 IHKG,
• eine Bundeskammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit
gesetzlicher Mitgliedschaft der regionalen IHKs ab 2025 sowie
• für die Übergangszeit eine Pflichtmitgliedschaft der IHKs im DIHK e.V.
vorgeschlagen.
Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung die vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung aus 2017 als notwendig angesehene
Vollständigkeit auch auf Bundesebene sicherstellen, indem ein Anspruch gegen
IHKs auf Austritt aus dem DIHK ausgeschlossen wird. Gleichzeitig soll die
Aufgabenerfüllung auf Bundesebene dauerhaft gesichert werden.
Durch die vorgeschlagene Konkretisierung von § 1 IHKG soll der
Rechtsunsicherheit begegnet werden. Es hat sich in der Rechtsprechung gezeigt, dass für
einzelne Themen die Zulässigkeit von Äußerungen der IHKs zweifelhaft sein
kann. Insoweit soll mit der vorgeschlagenen Änderung eine Klarstellung
erfolgen. Dabei ist eine Erweiterung der Kompetenzen nicht vorgesehen, sondern
nur eine Arrondierung.
Der privatrechtlich organisierte DIHK soll als Dachorganisation der
öffentlichrechtlich organisierten IHKs ebenfalls in den öffentlich-rechtlichen
Rechtsrahmen und damit in die Governance der IHKs überführt werden. Mit der
Gesetzesänderung würde der DIHK als neue Bundeskammer Bestandteil des IHK-
Gesetzes. Der Entwurf stellt einen deutlichen Eingriff in die bisherige Struktur
dar. Dieser ist zur Gewährleistung des Rechtsschutzes der IHK-
Mitgliedsunternehmen bei vollständiger und sachgerechter Aufgabenerfüllung von IHKs und
DIHK erforderlich. Diese Zielsetzung wird vor allem erreicht durch:
• Rechtsaufsicht über den DIHK als neue Bundeskammer durch das BMWi
• Prüfung des DIHK durch den Bundesrechnungshof auf Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung sowie
• Möglichkeit einer Unterlassungsklage der IHK-Mitgliedsunternehmen, in
der Übergangszeit auch der IHKs selbst, direkt gegen den DIHK.
Der Referentenentwurf wurde am 11. Dezember 2020 in die
Ressortabstimmung gegeben. Die Länder- und Verbändebeteiligung wurde am 15. Dezember
2020 eingeleitet.
Die ablaufende Legislaturperiode gibt einen engen Zeitrahmen für das
Gesetzgebungsverfahren vor. Eine Kabinettsbefassung ist noch für Januar vorgesehen,
damit der Entwurf alsbald dem Bundestag vorgelegt und die zweite Lesung des
Bundesrates noch vor der Sommerpause erfolgen kann.
1. Wie stellt sich die Bedeutung des DIHK für die wirtschaftspolitische
Meinungsbildung aus Sicht der Bundesregierung dar?
Der DIHK e.V. ist die Dachorganisation der gewerblichen Wirtschaft in
Deutschland. Die in ihm zusammengeschlossenen IHKs ermitteln das
Gesamtinteresse der regionalen gewerblichen Wirtschaft – über Branchen und
Unternehmensgrößen hinweg. Das auf regionaler Ebene ermittelte Gesamtinteresse
wird auf Bundesebene mit den von den anderen IHKs ermittelten
Gesamtinteressen gebündelt und abgewogen. Mit dem so ermittelten gemeinsamen
Standpunkt kann der DIHK e.V. auf Bundes-, europäischer und internationaler Ebene
die Interessen der gewerblichen Wirtschaft in Deutschland wahrnehmen. Die
Bundesregierung erhält zugleich durch den DIHK e.V. eine vollständige,
bundesweite, branchenübergreifende und betriebsgrößenunabhängige Bewertung
von Gesetzesvorhaben etc.
So kann über die Industrie- und Handelskammern ein Stimmungsbild der
gewerblichen Wirtschaft eingeholt werden. Beispielsweise konnte im März 2020
zügig die Situation der gewerblichen Wirtschaft durch die Corona-bedingten
Einschränkungen ermittelt und Handlungsbedarf für die Bundesregierung
geprüft werden. Seit vielen Jahren sind die Konjunkturumfragen bei mehr als
25.000 Unternehmen und sonstige Unternehmensbefragungen des DIHK e.V.
als Indikator für die wirtschaftliche Entwicklung und die Stimmungslage in der
Wirtschaft für die Bundesregierung wichtig.
Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses aller gesetzlichen Mitglieder der IHKs
auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene durch eine gemeinsame
Organisation ist wirtschaftspolitisch unverzichtbar. Nur sie gewährleistet aus
Sicht der Bundesregierung eine sachgerechte Aufgaben- und
Interessenwahrnehmung unter angemessener Berücksichtigung auch der Perspektive der
kleinen und mittleren Betriebe und erlaubt der Bundesregierung, gezielt die
Erfordernisse der gewerblichen Wirtschaft in der Meinungsbildung zu
berücksichtigen.
2. Wie bewertet die Bundesregierung angesichts einer zunehmend
globalisierten und vernetzten Welt die Beschränkung der
Interessenwahrnehmung der IHKs auf politische Themen mit Wirtschaftsbezug im
jeweiligen Bezirk?
Die IHKs haben nach § 1 IHKG die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen
zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die
Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen
Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend
zu berücksichtigen. Das auf regionaler Ebene ermittelte Gesamtinteresse der
einzelnen IHKs wird durch den DIHK e.V. auf Bundesebene gebündelt und
abgewogen. Auch in einer vielfach europäisierten und globalisierten
Wirtschaftspolitik können und sollen Handlungsimpulse von der lokalen oder regionalen
Ebene kommen. Globalisierung oder Europäisierung bedeuten nicht, dass
lokale, regionale oder nationale Wirtschaftspolitik ihre Bedeutung verloren hat. Es
kann vielmehr gerade im Umgang mit Globalisierung und Europäisierung
besonders wichtig sein, die bezirklichen Perspektiven zur Geltung zu bringen.
3. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller,
dass die Industrie- und Handelskammern und der DIHK gerade für die
Interessenwahrnehmung kleiner Unternehmen und von Selbständigen
von zentraler Bedeutung sind?
Das BVerfG hat die durch die gesetzliche Mitgliedschaft gewährleistete
Vollständigkeit der Mitgliedschaft der Industrie- und Handelskammern unabhängig
von Branchen und Betriebsgrößen betont (BVerfGE 146, 164). Die
Bundesregierung teilt diese Einschätzung und sieht die Berücksichtigung der
Interessen auch von kleinen Unternehmen und Selbständigen als bedeutsam an.
4. Welche Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 8
C 23.19 vom 14. Oktober 2020) sieht die Bundesregierung auf die Arbeit
des DIHK?
5. Inwiefern geht die Bundesregierung davon aus, dass der DIHK in seiner
heutigen Form in seiner Existenz bedroht ist, falls das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts Az. 8 C 23.19 vom 14. Oktober 2020 Vorbild für
ähnliche Fälle sein würde?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Das BVerwG hat in seinem Urteil eine IHK verpflichtet, aufgrund wiederholt
kompetenzüberschreitender Äußerungen der Vertreterinnen und Vertreter des
DIHK e.V. zum Ende kommenden Jahres aus diesem auszutreten. Die
Urteilsgründe liegen bislang noch nicht vor. Die Antwort muss sich daher derzeit auf
die bislang feststehende Tatsache des vom BVerwG tenorierten Austritts einer
IHK aus dem DIHK e.V. beschränken.
Bereits mit dem Austritt dieser IHK ist auf Bundesebene mit der Tätigkeit des
DIHK e.V. nicht mehr die verfassungsrechtlich notwendige Vollständigkeit auf
Bundesebene gegeben. Folgen künftig weitere Kündigungen von IHKs, ist die
Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft auf nationaler,
europäischer und internationaler Ebene durch den DIHK e.V. nicht mehr
möglich und auch die Finanzierung der Aufgaben des DIHK e.V. ist nicht mehr
gewährleistet. Nach Pressemeldungen gibt es derzeit mindestens fünf laufende
Gerichtsverfahren, deren Ziel es ist, dass einzelne IHKs aus dem DIHK e.V.
austreten sollen. Das System der Selbstverwaltung und die
Interessenswahrnehmung zugunsten von rund 4 Millionen meist mittelständischen Unternehmen
auf Bundesebene können dadurch mittelfristig in Frage gestellt werden. Weiter
ist die Koordination des Netzwerks der deutschen Auslandshandelskammern
gefährdet, das für die Außenwirtschaftsförderung der Bundesrepublik
Deutschland von zentraler Bedeutung ist.
6. Wie viele Klagen mit ähnlichem Klagegegenstand sind der
Bundesregierung bekannt?
Welche Industrie- und Handelskammern sind betroffen?
Der Bundesregierung sind nach Pressemeldungen fünf derartige Verfahren
bekannt. Betroffen von gleichartigen Anträgen auf einstweilige Anordnungen
sind die IHKs München und Oberbayern, Stuttgart, Köln, Ostwestfalen und
Kassel-Marburg (Stand 14. Dezember 2020). Für die IHK Berlin ist ein
Verfahren angekündigt.
7. Welche Dachverbände berufsständischer Körperschaften gibt es in
Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind u. a. folgende Dachverbände
berufsständischer Körperschaften privatrechtlich organisiert: Bundesärztekammer,
Deutscher Handwerkskammertag/Zentralverband des Deutschen Handwerks,
Bundesingenieurkammer, Bundesarchitektenkammer,
Bundesapothekenkammer, Verband der Landwirtschaftskammern, Bundespflegekammer,
Bundespsychotherapeutenkammer, Bundestierärztekammer und Bundeszahnärztekammer.
Folgende Dachverbände berufsständischer Körperschaften sind dagegen
öffentlich-rechtlich organisiert: GKV-Spitzenverband, Bundeslotsenbrüderschaft,
Bundesnotarkammer, Patentanwaltskammer, Bundesrechtsanwaltskammer und
Bundessteuerberaterkammer.
8. Inwiefern wird der DIHK in Anbetracht des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts (Az. 8 C 23.19 vom 14. Oktober 2020) aus Sicht der
Bundesregierung zukünftig noch in der Lage sein, seiner Aufgabe der
Interessenvertretung der gewerblichen Wirtschaft wirksam
nachzukommen?
Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen. Weiter hat der DIHK
e.V. Pressemeldungen zufolge wegen des Urteils beschlossen, sich bis auf
weiteres zu einzelnen Themen nicht zu positionieren und auf mediale Äußerungen
zu verzichten. Diese Zurückhaltung in Reaktion auf das Urteil kann aus Sicht
der Bundesregierung nachteilige Folgen insbesondere für die Beratung der
Bundesregierung haben. Es schränkt auf Bundesebene die ausgewogene
Positionierung über alle Branchen und Betriebsgrößen hinweg ein und es fehlt in der
öffentlichen Diskussion zugleich eine ausgewogene wirtschaftliche
Positionierung mit breiter Verankerung in den Regionen.
9. Inwiefern sieht die Bundesregierung gesetzlichen Anpassungsbedarf, um
auch zukünftig eine wirksame Interessenvertretung des DIHK zu
politischen Themen mit Wirtschaftsbezug zu gewährleisten?
Wann wird sie gegebenenfalls einen Entwurf zur Änderung des IHKG
dem Deutschen Bundestag vorlegen?
Die Bundesregierung versteht die Frage so, dass die wirksame
Interessensvertretung der gewerblichen Wirtschaft auf nationaler, europäischer und
internationaler Ebene gemeint ist.
Das Urteil des BVerwG betont zu Recht, dass auch im Hinblick auf die
Aktivitäten des DIHK die Grenzen des IHKG eingehalten werden müssen. Der
Gesetzgeber schafft mit dem vorgelegten Gesetzentwurf für die IHK-
Mitgliedsunternehmen Klarheit und Sicherheit. Es wird auf die Vorbemerkungen
verwiesen.
10. Welchen Anpassungsbedarf am IHKG sieht die Bundesregierung
gegebenenfalls über die Frage der Interessenvertretung hinaus?
Das Urteil des BVerwG zeigt, dass das Gesetz in seiner jetzigen Form und
seine Auslegung den aktuellen Anforderungen an eine zeitgemäße
Gesamtinteressenvertretung der gewerblichen Wirtschaft nicht mehr gerecht wird. Der
Gesetzgeber muss daher die IHKs und den DIHK darauf verpflichten, auch die
gesellschaftliche Verantwortung der Wirtschaft zu beachten. Dazu zählt, die
Auswirkungen wirtschaftlichen Handelns auf die Gesellschaft in die Vertretung des
Gesamtinteresses einzubeziehen. Denn durch die Berücksichtigung von
Themen wie Klimaschutz, Menschenrechte und aller Nachhaltigkeitsziele (SDGs)
wird die Gemeinwohlorientierung der IHK-Organisation betont.
Über eine Modernisierung und Anpassung von § 1 IHK-Gesetz hinaus ist keine
Änderung der Aufgaben und Kompetenzen der IHKs und keine Verschiebung
der Kompetenzen zwischen IHKs und DIHK vorgesehen.
11. Wie viele Gespräche mit Vertretern des DIHK und der Industrie- und
Handelskammern hat die Bundesregierung in den vergangenen fünf
Jahren geführt (bitte nach Jahr und Bundesministerium aufschlüsseln)?
16. Wie viele Gespräche mit Vertretern der in der Antwort zu Frage 5
genannten Dachverbände hat die Bundesregierung in den vergangenen fünf
Jahren geführt (bitte nach Jahr, Verband und Bundesministerium
aufschlüsseln)?
Die Fragen 11 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird davon ausgegangen, dass in Frage 16 die in Frage 7 angefragten
Verbände gemeint sind.
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister
sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im
Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren
aller gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle
Gesetzentwürfe zum Thema haben, aber auch Gespräche außerhalb konkreter
Regelungsvorhaben. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch
Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Es
ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und
ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und
Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst
Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende
Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen.
Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den
Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den
Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar.
Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative
Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die
Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein
funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 124, 78 (122); 137, 185
(250)).
Die Bundesregierung hat insgesamt 82 Bundesminister und
Bundesministerinnen, Staatsminister und Staatsministerinnen, Parlamentarische Staatssekretäre
und Parlamentarische Staatssekretärinnen sowie Staatssekretäre und
Staatssekretärinnen.
Die Überprüfung aller Terminkalender der letzten fünf Jahre auf Beteiligung
der genannten Verbände sind mit erheblichem Aufwand verbunden. Die
Kalendereinträge sind nicht immer nach den Gesprächspartnern benannt, sondern
auch oft nach dem Thema. Termineinträge müssen also auf ihre inhaltlichen
Bestandteile, die Rückschlüsse auf bestimmte Teilnehmerinnen und Teilnehmer
erlauben, ebenso wie auf direkt eingetragene Teilnehmerinnen und Teilnehmer
hin analysiert werden. Anschließend müssen die thematischen Akten
entsprechend auf mögliche Gespräche mit den angefragten Verbänden überprüft
werden, so dass in der Regel bereits bei der Überprüfung eines Termins zu einem
Vorhaben mehrere Personen eingebunden werden müssen. Dies nimmt
erhebliche Zeit in Anspruch.
Gerade vor dem Hintergrund, dass in der vorliegenden Kleinen Anfrage nicht
gezielt nach einer bestimmten Regelung oder den federführenden Ressorts
gefragt wird, sondern pauschal die gesamte Gesetzgebungstätigkeit der
Bundesregierung in den letzten fünf Jahren abgefragt wird, wäre eine Recherche
möglicher Termine auf allen Ebenen der Bundesministerien besonders
zeitaufwändig, da nicht nur nach Terminen direkt mit allen angefragten Verbänden
recherchiert werden müsste, sondern auch jegliche Termine zu allen
Regelungsvorhaben des genannten Zeitraums auf allen Ebenen auf eine Beteiligung dieser
Verbände hin überprüft werden müssten.
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass
das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit
steht (vgl. BVerfGE 147, 50, 147 f.). Parlamentarische Kontrolle ist politische
Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140).
Eine Beantwortung der Fragen 11 und 16 kann auch wegen des unzumutbaren
Aufwandes, der mit der Erhebung verbunden wäre, nicht erfolgen.
Das BMWi ist derzeit zudem – wie viele andere Bundesministerien – durch die
Auswirkungen der Corona-Pandemie und der deswegen notwendigen
Maßnahmen, unter anderem des außerordentlichen Arbeitsanfalls im Zusammenhang
mit den Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen sowie der
überwiegend im Homeoffice tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besonders
belastet. Um in dieser besonderen Situation die Wahrnehmung der dem BMWi
gesetzlich zugewiesenen Aufgaben sowie der aktuell zugewiesenen
Sonderaufgaben nicht zu gefährden, kann die weitreichende und sehr zeitintensive
Recherche in allen Ministerien und allen Ebenen für eine sinnvolle, konkrete Antwort
zu den Fragen 11 und 16 nicht erfolgen. Auch eine mögliche Fristverlängerung
würde wegen einer Gefährdung der Aufgabenerfüllung in anderen Bereichen zu
keinem anderen Ergebnis führen.
12. Wie viele schriftliche Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen haben der
DIHK und die Industrie- und Handelskammern der Bundesregierung in
den vergangenen fünf Jahren übermittelt (bitte nach Jahr und
Bundesministerium aufschlüsseln)?
17. Wie viele schriftliche Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen haben
Vertreter der in der Antwort zu Frage 5 genannten Dachverbände der
Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren übermittelt (bitte nach Jahr,
Verband und Bundesministerium aufschlüsseln)?
Die Fragen 12 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird davon ausgegangen, dass in Frage 17 die in Frage 7 angefragten
Verbände gemeint sind.
Nach Sinn und Zweck des parlamentarischen Fragerechts besteht eine
Verpflichtung der Bundesregierung zur Beantwortung parlamentarischer Fragen
grundsätzlich nur dann, wenn durch die begehrte Auskunft ein
Informationsvorsprung der Bundesregierung gegenüber dem Parlament ausgeglichen
werden soll, damit der Deutsche Bundestag und seine Abgeordneten in die Lage
versetzt werden, über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Sachinformationen zu verfügen. Keine Antwortpflicht der Bundesregierung besteht
damit insbesondere dann, wenn sich die erbetene Information unproblematisch
aus öffentlich zugänglichen Quellen beschaffen lässt. Es ist nicht Bestandteil
der parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages, frei verfügbare
Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen und anschaulich
aufbereiten zu lassen.
Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für
die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die
Bundesrepublik im Dezember 2016 der internationalen Initiative „Open
Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des
Regierungshandelns für die Bürgerinnen und Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett
hat am 15. November 2018 eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz
in Gesetzgebungsverfahren“ getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18.
Legislaturperiode erprobte Praxis fortgesetzt werden, Gesetz- und
Verordnungsentwürfe in der Form, in der sie in eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen
sind sowie den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Vereinbarung ist unter folgendem Link
abrufbar:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1557560/3eb2
72d7adece1680649212178782fdb/2018-11-15-transparenz-gesetzgebungsverfa
hren-data.pdf?download=1.
Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer zentralen Plattform erfolgt die
Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen federführenden
Ressorts, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der Bundesregierung aus
verlinkt wird. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass der
weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der Internetseite des
Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von Bundestag und
Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereit gestellte Informationen
machen Regierungshandeln besser nachvollziehbar.
Vor diesem Hintergrund und aufgrund der in der Antwort zu den Fragen 11 und
16 ausgeführten Umstände ist auch hier eine Recherche aller angefragten
Verbändestellungnahmen der letzten fünf Jahre bei allen Bundesministerien nicht
geboten.
13. Welche Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (Az.
8 C 23.19 vom 14. Oktober 2020) sieht die Bundesregierung auf die
Arbeit anderer Dachverbände des Handwerks oder von
Gewerbetreibenden?
14. Welche Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (Az.
8 C 23.19 vom 14. Oktober 2020) sieht die Bundesregierung auf die
Arbeit von Dachverbänden freier Berufe?
15. Inwiefern sieht die Bundesregierung gesetzlichen Anpassungsbedarf, um
auch zukünftig eine wirksame Interessenvertretung durch diese
Dachverbände zu politischen Themen zu gewährleisten?
Die Fragen 13 bis 15 werden gemeinsam beantwortet.
Da die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen, können die Fragen
noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Bundesregierung sieht jedoch bei
anderen Dachverbänden derzeit keine vergleichbare Sachlage gegeben. Die
Umstände, dass im privatrechtlich organisierten DIHK e.V. mit den IHKs
ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften mit dem nach § 1 IHKG
begrenzten Aufgabenbereich Mitglieder sind, bei denen es selbst eine
Pflichtmitgliedschaft gibt, und zugleich öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrgenommen
werden, findet sich in anderen Dachverbänden so nicht. Diese Heterogenität
macht eine differenzierte Betrachtung erforderlich, die erst nach Vorliegen der
Urteilsgründe möglich sein wird.
Für den BFB als Dachverband der Freien Berufe gilt dies insbesondere vor dem
Hintergrund, dass er eine andere Struktur als der eingetragene Verein DIHK
aufweist. Denn die Mitgliedschaft des BFB besteht sowohl aus
öffentlichrechtlichen Körperschaften – zumeist in Gestalt von Kammern – als auch aus
zumeist als eingetragenen Vereinen errichteten Berufsverbänden. Hinsichtlich
der ersteren Gruppe kommt hinzu, dass nicht bei sämtlichen
öffentlichrechtlichen Körperschaften der Freien Berufe eine gesetzliche
Pflichtmitgliedschaft besteht. Während die Kammern der Freien Berufe als Körperschaften
des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages handeln,
beruhen die Aufgaben der Berufsverbände auf autonomer satzungsrechtlicher
Gestaltung. Es liegt damit nicht die gleiche Monostruktur wie beim DIHK e.V.
vor, so dass der Urteilstenor nicht ohne weiteres übertragbar ist. Es kann aber
auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechtsprechung die zum DIHK
entwickelten Grundsätze auch auf andere Dachverbände anwenden wird.
Nach Vorliegen der Urteilsgründe wird daher insbesondere zu prüfen sein, ob
das enge Verständnis der gesetzlichen Aufgabenbestimmung des § 1 IHKG
auch auf die Auslegung der gesetzlichen Regelungen über die Aufgaben der
Kammern der Freien Berufe und andere Dachverbände übertragbar ist. Hierbei
wird im Einzelnen insbesondere auch der Umstand zu berücksichtigen sein, ob
wie bei den Freien Berufen eine Gemeinwohlverpflichtung vorliegt und daher
eine besondere Verantwortung für spezifische Aspekte der Gesellschaft und
ihrer künftigen Entwicklung gegeben ist.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]