[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva-Maria Schreiber, Ralph Lenkert,
Victor Perli, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/24895 –
Das 30-Prozent-Schutzziel des globalen Post-2020-Rahmenwerks für biologische
Vielfalt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Derzeit wird im Rahmen der Konvention für biologische Vielfalt (Convention
on Biological Diversity – CBD) der Entwurf für ein globales Rahmenwerk
erarbeitet, welches Ziele und Instrumente für den Erhalt der Biodiversität auf
dem Planeten festlegen soll (Global Biodiversity Framework – GBF). Dieses
soll Mitte 2021 bei der 15. Vertragsstaatenkonferenz der CBD von den
Mitgliedstaaten verabschiedet werden (
https://www.cbd.int/conferences/post
2020).
Dass Schutz und Erhalt der Biodiversität des Planeten dringend notwendig
sind, ist unbestritten. Die konkreten Ziele und Instrumente sind es nicht. Dies
betrifft u. a. das im aktuellen GBF-Entwurf festgeschriebene Ziel 2, bis 2030
zumindest 30 Prozent der Erde unter Schutz zu stellen (
https://www.cbd.int/do
c/c/3064/749a/0f65ac7f9def86707f4eaefa/post2020-prep-02-01-en.pdf,
Nummer 12a, im Folgenden: 30x30-Ziel). So warnte Archana Soreng, Mitglied der
„Youth Advisory Group on Climate Change“ des UN-Generalsekretärs, in
einem abgestimmten Statement bei der UN-Biodiversitätskonferenz Ende
September 2020 davor, dass die Umsetzung dieses Zieles zu enormen
Menschenrechtsverletzungen und dem größten Landraub in der Geschichte führen
könne. Dieses Vorgehen sei zutiefst kolonial und umweltschädlich (
https://www.u
n.org/press/en/2020/ga12274.doc.htm). Wissenschaftliche Analysen
unterstützen diese Sichtweise. So haben Wissenschaftler um Judith Schleicher,
Geographin der Universität Cambridge, kalkuliert, dass hunderte Millionen
Menschen negativ von der massiven Ausweitung von Schutzgebieten betroffen
sein könnten (
https://doi.org/10.1038/s41893-019-0423-y). Dies könnte
verhindert werden, wenn auch die Stärkung der Landrechte der lokalen
Bevölkerung, wie beispielsweise die Ausweisung indigener Territorien, Teil der
Schutzstrategien würden (
https://science.orf.at/stories/3202477). Die
Anerkennung „andere[r] effektiver gebietsbezogene[r] Schutzmechanismen“ („other
effective area-based conservation measures“ – OECMs) im Rahmen der GBF
(Nummer 12a) reicht dafür nach Meinung der Fragestellerinnen und
Fragesteller nicht aus, weil die Kriterien für deren Etablierung sehr kompliziert und
aufwändig sind (siehe
https://portalb.dbtg.de/library/sites/library/files/docume
nts/,DanaInfo=portals.iucn.org,SSL+PATRS-003-En.pdf, S. 8 bis 10).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25617
19. Wahlperiode 23.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung vom 23. Dezember 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Berichte von Menschenrechtsverletzungen in und rund um bereits bestehende
Naturschutzgebiete sind in den vergangenen Jahren mehrfach von Medien
aufgegriffen worden und waren auch immer wieder Gegenstand
parlamentarischer Anfragen (z. B. Bundestagsdrucksachen 19/540 und 19/8418). Vor
diesem Hintergrund teilen die Fragestellerinnen und Fragesteller die
Befürchtung, dass das 30x30-Ziel ohne eine grundlegende Änderung der aktuell
dominanten Naturschutzstrategien grundlegende Menschenrechte und indigene
Rechte, die Landrechte ebenso wie Mitbestimmungsrechte betreffen,
gefährden könnte.
Menschenrechts- und Umweltschutzorganisationen haben in einem
gemeinsamen Statement kritisiert, dass das 30x30–Ziel festgelegt werde, ohne eine
Evaluierung der sozialen Folgen und ökologischen Effektivität des bisher
geltenden 17-Prozent–Schutzzieles vorzunehmen (
https://assets.survivalinternatio
nal.org/documents/1972/en-fr-es-it-de-200928.pdf). Zudem weist u. a.
Greenpeace darauf hin, dass im Entwurf des GBF glaubwürdige Garantien für die
Einhaltung von Menschen- und Mitbestimmungsrechten wie der freien und
vorherigen informierten Zustimmung (FPIC) fehlen. Greenpeace sieht zudem
die Gefahr, dass Unternehmen das 30x30–Ziel zum Greenwashing nutzen
könnten, indem sie einerseits die Ausweitung von Schutzgebieten
unterstützen, gleichzeitig ihre umweltschädlichen Praktiken beibehalten (
https://www.a
ljazeera.com/opinions/2020/10/12/to-protect-nature-bring-down-the-walls-of-f
ortress-conservation/).
Deutschland ist einer der größten staatlichen Geldgeber im Naturschutz.
Allein das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ) finanziert derzeit Waldschutzprojekte im Umfang von 2,1 Mrd.
Euro (
https://www.bmz.de/de/themen/klimaschutz/Wald-und-Klima/inde
x .html). In mehreren Schutzgebieten von Sub-Sahara-Afrika, die von der
Bundesregierung mitfinanziert werden, sind Menschenrechtsverletzungen und
fehlende Mitbestimmungsrechte dokumentiert (
https://taz.de/Naturschutz-cont
ra-Menschenrechte/!5666561/). In einem aktuellen Bericht hat das Deutsche
Institut für Menschenrechte (DIMR) darauf hingewiesen, dass die KfW, über
die die Bundesregierung viele ihrer Naturschutzvorhaben realisiert, ihren
menschenrechtlichen Verpflichtungen bei der Schutzgebietsfinanzierung in vielen
Punkten nicht nachkommt (
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktue
lles/detail/menschenrechtliche-sorgfaltspflichten-gelten-auch-in-der-entwicklu
ngszusammenarbeit). Dazu zählen: die eingehende und transparente Prüfung
der Kapazitäten der Umsetzungspartner beim Schutzgebietsmanagement
bezüglich der Umsetzung menschenrechtlicher Verpflichtungen, die Umsetzung
eines effektiven Umwelt- und Sozialrisikomanagementsystems (auch bei den
Durchführungspartnern), die Offenlegung ihres Vorgehens bei der Umsetzung
von Menschenrechtsstandards in der Projektplanung und Projektdurchführung
und bei der Prüfung der Durchführungspartner (access-to-information-policy)
sowie die Einführung eines Beschwerdemechanismus. Damit setzt die
Bundesregierung laut DIMR sowohl die eigenen Nachhaltigkeitsrichtlinien
der KfW (
https://www.kfw-entwicklungsbank.de/PDF/Download-Center/PD
F-Dokumente-Richtlinien/Nachhaltigkeitsrichtlinie_EN.pdf) als auch die
UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP), insbesondere
UNGP 21 der öffentlichen Rechenschaftsplicht, nicht um.
Die Bundesregierung verfolgt das 30x30–Ziel beispielsweise durch die
Einrichtung des Legacy Landscapes Fund (
https://legacylandscapes.org/, LLF). Er
soll Schutzgebieten über zumindest 20 Jahre in etwa 1 Mio. Euro pro Jahr zu
Verfügung stellen, wobei internationalen Umweltschutzorganisationen eine
Schlüsselrolle zukommt (
https://www.cbd.int/api/v2013/documents/EEFB62E
0-7B56-6FD5-C694-A9D9F2764203/attachments/FZS.pdf). Details über die
Funktionsweise des Fonds sind bisher mit wenigen Ausnahmen (siehe https://
www.fr.de/zukunft/storys/umweltschutz/erhalt-artenvielfalt-geht-naturschutz-
menschen-12247686.html) jedoch nicht bekannt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen sehr
ernst. Die Einhaltung von Menschenrechten und international anerkannten
Umwelt- und Sozialstandards ist oberstes Prinzip und die Voraussetzung für
eine Förderung mit Mitteln der Bundesministerien. Dies gilt für alle von der
Bundesregierung geförderten Vorhaben. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW) setzt die Empfehlungen des Deutschen Instituts für Menschenrechte
(DIMR) zu menschenrechtlichen Schutz- und Sorgfaltspflichten um und
verbessert ihr Instrumentarium für Prüfung und Monitoring fortlaufend, um
menschenrechtliche Risiken im Spannungsfeld mit lokalen Sicherheits- und
Konfliktdynamiken angemessen zu adressieren.
Die konkreten Verhandlungen zu den Zielformulierungen für den neuen
globalen Rahmen für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020
(Biodiversitätsrahmen) der UN-Biodiversitätskonvention (CBD) haben noch nicht begonnen.
Der internationale Prozess zur Erarbeitung des neuen Biodiversitätsrahmens für
2020 bis 2030 findet in einer „offenen Arbeitsgruppe“ (Open-Ended
intersessional Working Group, OEWG) statt. Aufgrund pandemiebedingter
Verschiebungen wird die 15. Vertragsstaatenkonferenz (COP 15), bei der der neue
Biodiversitätsrahmen verabschiedet werden soll, frühestens im Herbst 2021 in
Kunming, China stattfinden. Die Bundesregierung geht überdies nicht davon
aus, dass der neue Biodiversitätsrahmen bereits Mitte 2021 angenommen wird.
1. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung im Zuge der derzeitigen
Ausarbeitung des GBF das 30x30–Ziel?
Die Bundesregierung unterstützt das 30x30-Ziel entsprechend der unter
deutscher Ratspräsidentschaft verabschiedeten Ratsschlussfolgerungen zur EU-
Biodiversitätsstrategie.
Im Übrigen liegt derzeit eine abgestimmte Position der Bundesregierung zur
Ausgestaltung des globalen Biodiversitätsrahmens aufgrund des frühen
Verhandlungsstands noch nicht vor.
2. Welche wissenschaftlichen Grundlagen gibt es nach Informationen der
Bundesregierung dafür, das 30x30–Ziel als geeignetes Mittel für den
Biodiversitätsschutz festzulegen?
Schutzgebietsausweisungen und deren partizipatives Management stellen
wirksame Strategien des Biodiversitätsschutzes dar. Entsprechende Vorhaben
werden vielfach wissenschaftlich begleitet und deren Effektivität dokumentiert.
3. Inwiefern wird nach Informationen der Bundesregierung eine
kommerzielle Nutzung von Ressourcen wie Holz in den im Rahmen der 30x30-
Zieles ausgerufenen Naturschutzgebieten möglich sein?
Die Bundesregierung hat aufgrund des bisherigen Verhandlungsstands hierzu
keine Erkenntnisse.
4. Welche Einschätzung liegt der deutschen Regierung zur Zahl der
Personen vor, deren Landrechte und Lebensgrundlagen nachteilig
beeinträchtigt werden könnten, wenn Schutzgebiete weltweit auf 30 Prozent
verdoppelt werden sollten?
Mit einem globalen Schutzgebietsziel von 30x30 wird keine Aussage darüber
gemacht, wie viele Menschen wo auf der Erde in welcher Form betroffen sind.
Entscheidungen zur Flächenauswahl, Schutzgebietskategorie und möglichen
Nutzungseinschränkungen liegen in der souveränen Verantwortung der Staaten,
die in ihren Territorien Schutzgebiete ausweisen.
5. Inwiefern wird die Bundesregierung eine Beurteilung zu den möglichen
menschlichen und sozialen Auswirkungen des 30x30–Zieles vornehmen,
bevor sie diesem Ziel zustimmt?
Für die Bundesregierung ist die Einhaltung von Menschenrechten von
herausragender Bedeutung. Dies gilt uneingeschränkt auch für zukünftige
Förderungen zur Umsetzung von möglichen Schutzgebietszielen des neuen globalen
Biodiversitätsrahmens.
6. Welche anderen Instrumente neben der Etablierung von
Naturschutzgebieten stehen derzeit nach Informationen der Bundesregierung zur
Erreichung des 30x30-Zieles im Rahmen der GBF-Verhandlungen zur
Debatte?
Das CBD-Flächenziel adressiert neben Schutzgebieten auch andere wirksame
Flächenbezogene Schutzmaßnahmen (Other Effective Area-based Conservation
Measures, OECM) als geeignete Instrumente.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
a) Inwiefern hat die Bundesregierung selbst geprüft, welche alternativen
Instrumente neben der Etablierung von Naturschutzgebieten geeignet
wären?
Die Bundesregierung sieht in OECMs ein gutes und wirksames ergänzendes
Instrument neben der Etablierung von traditionellen Naturschutzgebieten. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
b) Inwiefern kann und sollte nach Meinung der Bundesregierung die
Sicherung indigener und lokaler Landrechte, beispielsweise durch die
Ausweisung indigener Territorien, dazu gezählt werden?
Indigene Völker und lokale Gemeinschaften zählen zu den wichtigsten
Umsetzungspartnern beim Schutz der Natur. Die Respektierung traditioneller
Nutzungsrechte, die Partizipation indigener Völker und lokaler Gemeinschaften in
der Planung und auch in der Umsetzung von Naturschutz sind unabdingbar, um
Menschenrechte zu wahren und Entwicklungschancen für die Bevölkerung vor
Ort zu eröffnen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 4
verwiesen.
7. Sieht die Bundesregierung ein Risiko, dass die Kriterien für OECMs für
indigene und lokale Gemeinschaften schwer zu erfüllen sein könnten?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass indigene und lokale
Gemeinschaften ein höheres Risiko tragen, die OECM-Kriterien nicht erfüllen
zu können.
8. Inwiefern strebt die Bundesregierung an, dass neben OECMs auch
Demarkierung indigener Territorien explizit als mögliches Instrument zum
Erreichen des 30x30–Zieles in der GBF genannt wird?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 4 und 5 verwiesen.
9. Welche Schritte wird die Bundesregierung setzen, um im Rahmen der
GBF die Wahrung und Stärkung von Rechten der indigenen und lokalen
Bevölkerung (sowohl Land- als auch Mitbestimmungsrechte) bei der
Umsetzung des 30x30–Zieles verpflichtend festzuschreiben?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 5 verwiesen.
10. Wie soll nach Meinung der Bundesregierung die Auswahl der zur
Erreichung des 30x30–Zieles notwendigen zusätzlichen Schutzgebiete
erfolgen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
Auch für die Auswahl der Gebiete liegen die Entscheidungen in der souveränen
Verantwortung der Staaten, die in ihren Territorien Schutzgebiete ausweisen.
11. Ist die Bunderegierung dafür, FPIC im Rahmen der GBF verpflichtend
zu verankern?
Wenn ja, was hat die Bundesregierung bisher konkret für diese
Verankerung unternommen?
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(BMU) und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ) setzen sich dafür ein, dass das Recht auf freie, vorherige
und informierte Zustimmung (FPIC) für indigene Völker gemäß ILO-
Einkommen 169 und der UN-Erklärung zu den Rechten Indigener Gemeinden
(UNDRIP) als notwendige Anforderung in dem neuen Rahmenwerk verankert
wird.
Die Prüfung menschenrechtlicher Risiken schließt auch die Beachtung der
freien, vorherigen und informierten Zustimmung (FPIC) und
Beeinträchtigungen benachteiligter Gruppen, wie indigener Völker und lokaler
Gemeinschaften, ein. Die Bundesregierung fördert die partizipative Erfassung und
Bearbeitung von Land- und Ressourcennutzungskonflikten. Sie setzt sich im
Partnerdialog dafür ein, Menschenrechte und insbesondere die Rechte indigener
Bevölkerung beim Naturschutz einzuhalten und das FPIC-Prinzip umzusetzen
(vgl. Impulspapier des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung „In Biodiversität investieren – Überleben sichern“,
Oktober 2020
https://www.bmz.de/de/mediathek/publikationen/themen/entwicklung
spolitik_allgemein/sMaterialie525_biodiversitaet.pdf).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
12. Inwiefern wird die Bundesregierung in dieser Wahlperiode die ILO 169
zum Schutz indigener Völker, in der auch FPIC festgeschrieben ist,
ratifizieren, wie sie es im Koalitionsvertrag (Zeile 7933) zwischen CDU,
CSU und SPD angekündigt hat?
Wenn nein, was steht dieser Ratifizierung entgegen?
Die Bundesregierung strebt an, das parlamentarische Verfahren noch in dieser
Legislaturperiode abzuschließen.
13. Inwiefern wird die deutsche Bundesregierung vor der Bereitstellung von
Mitteln für neue Schutzgebiete prüfen,
a) ob Landansprüche indigener Völker oder anderer lokaler
Gemeinschaften auf einem Gebiet bestehen und
b) ob FPIC durchgeführt wurde?
Sollten sich geplante Schutzgebiete mit nicht kodifizierten
Landansprüchen indigener Völker überschneiden, würde die Bundesregierung zuerst
darauf hinwirken, Landrechte zu formalisieren?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 11 verwiesen.
Der „Leitfaden zur Berücksichtigung von menschenrechtlichen Standards und
Prinzipien, einschließlich Gender, bei der Erstellung von Programmvorschlägen
der deutschen staatlichen Technischen und Finanziellen Zusammenarbeit“
(2013,
https://www.bmz.de/de/zentrales_downloadarchiv/menschenrechte/Leitf
aden_PV_2013_de.pdf) des BMZ verpflichtet staatliche
Durchführungsorganisationen, relevante menschenrechtliche Risiken und Wirkungen im Vorfeld
aller Vorhaben im Rahmen der Umwelt- und Sozialmanagementsysteme zu
prüfen. Für vom BMZ geförderte zivilgesellschaftliche Organisationen dient
der Leitfaden als Richtschnur.
Bei Projektförderungen im Rahmen der Internationalen Klimaschutzinitiative
(IKI) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit (BMU) ist die Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards verbindlich.
IKI-Durchführungsorganisationen sind entsprechend verpflichtet, das Green
Climate Fund (GCF) Safeguard System (bzw. übergangsweise die International
Finance Cooperation (IFC) Performance Standards) anzuwenden und
einzuhalten. Änderungen in der Risikobewertung während der Projektdurchführung
sind umgehend mitzuteilen, wenn die Einhaltung der geforderten Umwelt- und
Sozialstandards gefährdet erscheint. In den jährlichen Berichten wird die
Einhaltung der Standards abgefragt.
14. Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, zusätzliche Haushaltsmittel
für die Erreichung des 30x30-Zieles zu Verfügung zu stellen?
Zur Umsetzung des neuen globalen Rahmens für die biologische Vielfalt für
die Zeit nach 2020 einschließlich des 30x30-Zieles müssen weltweit mehr
finanzielle Ressourcen aus allen Quellen mobilisiert werden.
15. Welche Mittel wurden nach Informationen der Bundesregierung von
welchen Gebern bisher für den LLF zugesagt, und was ist das Zielvolumen
des Fonds?
Das Zielvolumen der Stiftung Legacy Landscapes Fund (LLF) liegt bei ca.
900 Millionen Euro. Mehrere philanthropische Stiftungen haben eine
finanzielle Unterstützung des LLF im Rahmen von Ko-Finanzierungen für
ausgewählte Schutzgebiete in Aussicht gestellt. Durch das BMZ erfolgte eine
Mittelzusage in Höhe von 82,5 Millionen Euro.
16. Inwiefern soll ein Teil der Fonds-Gelder nach Informationen der
Bundesregierung angelegt werden, und was sollen die Kriterien für diese
Anlagen sein?
Der LLF befindet sich in der Gründungsphase. Zur Anlage des
Stiftungsvermögens wird die Stiftung eine Investitionsstrategie erstellen, die sowohl
Nachhaltigkeits-, Risiko- und Renditeaspekte berücksichtigen wird. Die Stiftung
wird den diesbezüglichen Leitsatz des Bundesbeauftragten für
Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung sowie allgemeine Kriterien für eine nachhaltige
Geldanlage anderer durch die Regierung unterstützter Umweltstiftungen
berücksichtigen.
17. Wie soll der LLF nach Informationen der Bundesregierung gesteuert
werden, sowohl was finanzielle Belange als auch was die Auswahl der
Schutzgebiete und Schutzstrategien betrifft?
Die Steuerung der Stiftung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben sowie der
Satzung durch das Kuratorium der Stiftung, in dem BMZ und die Kreditanstalt
für Wiederaufbau (KfW) vertreten sind. Die Auswahl der Schutzgebiete erfolgt
anhand von Kriterien wie der Fläche, der ökologischen Bedeutung des
Gebietes, der inhaltlichen Unterstützung des Schutzansatzes im Partnerland, der
Kooperation mit zivilgesellschaftlichen Organisationen und der Kofinanzierung
durch private Geber. Die LLF-Stiftung wird über ein internationalen Standards
entsprechendes Umwelt- und Sozialmanagementsystem verfügen. Ihre
Finanzierungszusagen werden auf der Grundlage einer Bewertung von durch die
Antragsteller vorzulegende Projektkonzepte sowie den Empfehlungen einer durch
unabhängige Experten zu erstellende Umwelt- und Sozialstudien erfolgen. Die
Stiftung wird jährlich einer Wirtschaftsprüfung unterzogen. Das Monitoring der
einzelnen Fördervorhaben erfolgt auf der Grundlage technischer und
Finanzberichte, jährlichen Berichten von Wirtschaftsprüfern sowie regelmäßigen
technischen Evaluierungen.
18. Was sind nach Informationen der Bundesregierung die Kriterien, die der
jährlichen Messung der Erfolge der vom LLF finanzierten Schutzgebiete
und – davon abhängig – der Auszahlung weiterer Mittel im Folgejahr
zugrunde gelegt werden sollen?
In den Finanzierungvereinbarungen der Stiftung mit den Mittelempfängern
werden jeweils inhaltliche Eckpunkte der Zielerreichung festgelegt und im
Zuge der Projektimplementierung nachgehalten. Die Auszahlung der Mittel wird
insbesondere abhängig sein vom erzielten Projektfortschritt, der Vorlage von
Wirtschaftsprüfungsberichten ohne wesentliche Feststellungen und einer
regelmäßigen Berichterstattung zur Einhaltung der relevanten Umwelt- und
Sozialstandards. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 13 und 19
verwiesen.
19. Inwiefern sind bei der Legacy Landscapes Initiative nach Informationen
der Bundesregierung
a) Konsultationsprozesse wie FPIC,
b) Mitspracherechte der lokalen und indigenen Bevölkerung bei
Entscheidungsprozessen sowie
c) die Klärung von Landansprüchen und die Wahrung von Landrechten
verpflichtend vorgesehen?
Wenn nein, wird sich die Bundesregierung als Anschubfinanzierer des
Fonds für diese Verpflichtungen einsetzen?
Für den LLF gelten die Umwelt- und Sozialstandards der KfW-
Entwicklungsbank, die in der Nachhaltigkeitsrichtlinie (2019) als verpflichtender
Referenzrahmen dargestellt und ausgeführt werden (
https://www.kfw-entwicklungsban
k.de/PDF/Download-Center/PDF-Dokumente-Richtlinien/Nachhaltigkeitsrichtl
inie_DE.pdf). Diese umfassen neben dem Recht auf eine freie, vorherige und
informierte Zustimmung (FPIC) für indigene Gemeinschaften, partizipativen
Konsultations- und Entscheidungsprozessen sowie der Einführung eines den
internationalen Standards entsprechenden Beschwerdemechanismus auch die
Klärung und Wahrung von traditionellen Boden- und Landnutzungsrechten.
In Schutzgebieten, deren Managementsystem den Anforderungen der
internationalen Standards (Weltbank Umwelt und Sozialstandards (ESS),
Freiwillige Leitlinien für die verantwortungsvolle Verwaltung von Boden- und
Landnutzungsrechten, Fischgründen und Wäldern im Kontext der Ernährungssicherung
(VGGT) etc.) bei Projektbeginn nicht entsprechen, wird die sukzessive
Verbesserung des Managementsystems über die Umsetzung eines „Environmental and
Social Action Plan“ (ESAP) sichergestellt. Die Umsetzung des ESAP zählt zu
den vertraglichen Pflichten der Implementierungspartner.
Die oben genannten Umwelt- und Sozialstandards, die entsprechenden
Prüfprozesse (Durchführung der Umwelt- und Sozialstudie und Entwicklung von
ESAP) sowie Vorgaben zu Monitoring und Berichterstattung bilden die
Grundlagen für ein Umwelt- und Sozialmanagementsystem (Environmental and
Social Management System/ESMS), das für den LLF entwickelt wird und
umfassend anzuwenden ist. In den Prozessabläufen des ESMS werden auch die
Anforderungen und Vorgaben zu menschenrechtlichen Schutz- und
Sorgfaltspflichten verankert.
Die Entwicklung des ESMS wird von der KfW eng begleitet und die
Funktionalität des Systems von der KFW regelmäßig überprüft und kontinuierlich
nachgehalten, ggfs. mit der Umsetzung von Nachbesserungen. Die
Überprüfung erfolgt sowohl durch direkte Fortschrittskontrollen, u. a. zur Umsetzung
der ESAP Maßnahmen vor Ort in den Schutzgebieten sowie durch regelmäßige
Evaluierungen der Managementkapazitäten des LLF bezüglich der Umsetzung
des ESMS sowie durch die Prüfung von Berichten zur Anwendung des ESMS.
20. Von wem wird das Geld, das über den LLF in die Schutzgebiete fließt,
nach Informationen der Bundesregierung in den einzelnen
Schutzgebieten verwaltet?
Mittelempfänger der Stiftungsmittel sind für die Mittelverwaltung
verantwortliche Nichtregierungsorganisationen, die in Partnerschaft mit den nationalen
Schutzgebietsbehörden bzw. lokalen Gemeinschaften eine nachhaltige
Bewirtschaftung der Gebiete sicherstellen.
21. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Kritik des DIMR, dass die KfW
ihren menschenrechtlichen Verpflichtungen, die u. a. in den
Nachhaltigkeitsrichtlinien der KfW und den UNGP festgeschrieben sind, in
folgenden Punkten nicht oder nur unzureichend nachkommt?
Welche Änderung sind diesbezüglich konkret in Planung (bitte zu den
Unterpunkten einzeln antworten):
Die KfW ist unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe zu
Menschenrechtsverletzungen in von ihr finanzierten Schutzgebieten aktiv geworden und
hat die beteiligten Partner nachdrücklich zur vollständigen Aufklärung der
Vorwürfe aufgefordert. Für den Salonga Nationalpark in der Demokratischen
Republik Kongo hat die KfW 2019 selbst externe Experten beauftragt, die
Aufarbeitung der Vorfälle durch die Partnerorganisationen vor Ort zu bewerten und
Handlungsfelder für notwendige Anpassungen aufzuzeigen. Das DIMR wurde
parallel von der KfW beauftragt, die Untersuchung unabhängig beratend zu
begleiten, die vorgelegten Ergebnisse zu bewerten und übergreifende
Empfehlungen für eine systematischere Beachtung menschenrechtlicher Aspekte in
Schutzgebietsvorhaben der KfW zu erarbeiten. Die Bundesregierung begrüßt
ausdrücklich die Ergebnisse der Arbeit des DIMR; diese finden
Berücksichtigung in der weiteren Ausgestaltung bereits in der Umsetzung befindlicher
Maßnahmen. Zu diesen zählen u. a.:
• Die verstärkte Durchführung von Umwelt- und Sozialprüfungen für
Schutzgebietsvorhaben, die insbesondere auch menschenrechtliche Risiken
umfasst
• Die Verankerung menschenrechtlicher Schutzpflichten in Verträgen mit
staatlichen Partnern und Nichtregierungsorganisationen
• Das Nachhalten der Berichtspflichten bei den Umsetzungspartnern der
KfW, auch mit Hilfe externer Experten
• Die konsequente Nutzung der Einflussmöglichkeiten im Dialog mit den
Partnern auf allen Ebenen
a) Umsetzung eines effektiven Umwelt- und
Sozialrisikomanagementsystems bei KfW und Durchführungspartnern;
Eine Konkretisierung menschenrechtsrelevanter Vergabekriterien sowie
fokussierte Maßnahmen zur Förderung der Durchführungspartner, beispielsweise
beim Aufbau von Kapazitäten in den Bereichen Menschenrechtsförderung und
Konfliktsensibilität, sind mögliche Steuerungsinstrumente, um die
menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten der KfW in ihren Vorhaben künftig noch stärker
zu verankern. Die Evaluierung ihrer Partnerstrukturen hinsichtlich der
Kapazitäten für ein den Anforderungen der KfW entsprechendes Umwelt- und
Sozialmanagement ist Bestandteil der Prüfprozesse der KfW zur Umwelt- und
Sozialverträglichkeit. Dies beinhaltet ein regelmäßiges Umsetzungsmonitoring
während der Projektimplementierung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 21 verwiesen.
b) Offenlegung der KfW bezüglich ihres Vorgehens bei der Umsetzung
von Menschenrechtsstandards in der Projektplanung und
Durchführung und bei der Prüfung der Durchführungspartner?
Die KfW Entwicklungsbank hat die öffentliche Verfügbarkeit projektbezogener
Informationen über ihr Transparenzportal (
https://www.kfw.de/microsites/Micr
osite/transparenz.kfw.de/#/start) und die International Aid Transparency
Initiative (IATI) in den vergangenen Jahren bereits deutlich ausgeweitet. In Bezug
auf die Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfung veröffentlicht die KfW
Entwicklungsbank seit Mitte 2019 die Risikokategorisierung aller FZ-Vorhaben;
seit 2020 darüber hinaus eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
der Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfung.
c) eingehende und transparente Prüfung der Kapazitäten der
Umsetzungspartner in Deutschland und in den Partnerländern beim
Schutzgebietsmanagement bezüglich der Umsetzung menschenrechtlicher
Verpflichtungen;
Es wird auf die Antwort zu Frage 21a verwiesen.
d) Einrichtung eines für Betroffene leicht zugänglichen
Beschwerdemechanismus?
Die Einrichtung von Beschwerdemechanismen für KfW finanzierte Vorhaben
ist bereits jetzt ein wesentlicher Bestandteil der KfW-Umwelt- und
Sozialanforderungen.
22. Inwiefern planen Bundesregierung und KfW, der Forderung des DIMR
nach öffentlicher Rechenschaftspflicht, welche u. a. in UNGP 21
festgeschrieben ist, bei den in den Fragen 21a bis 21c genannten Punkten
zukünftig nachzukommen und diesbezügliche Dokumente zu
veröffentlichen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat im Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und
Menschenrechte von 2016 festgelegt, dass die Vorgaben zur menschenrechtlichen
Sorgfaltspflicht, inklusive der Vorgaben zur öffentlichen Berichterstattung,
auch für die entwicklungspolitischen Durchführungsorganisationen sowie für
die KfW gelten. Die KfW hat ihre Transparenz im Hinblick auf die Vorhaben
der Finanziellen Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren kontinuierlich
erhöht. So werden für alle ab 1. Januar 2020 geprüften Neuvorhaben in der online
zugänglichen Projektdatenbank die Risikoeinstufung aus der Umwelt- und
Sozialverträglichkeitsprüfung sowie eine Erläuterung zu den vereinbarten
Mitigationsmaßnahmen veröffentlicht.
23. Inwiefern werden nach Informationen der Bundesregierung
menschenrechtliche Verpflichtungen der KfW auch bei vom LLF finanzierten
Schutzgebieten anzuwenden sein?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 19 und 21 verwiesen.
24. Welche von ihr mitfinanzierten Naturschutzprojekte und Schutzgebiete
betrachtet die deutsche Regierung als Best Practice und können ihrer
Einschätzung nach als Vorbild für andere Schutzgebiete und deren
Management dienen?
Beispielhaft können benannt werden:
• Netzwerk klimaresistenter Meeresschutzzonen in der Ostkaribik (ECM-
MAN) (beendet)
Umsetzungspartner: The Nature Conservancy (TNC).
• Umsetzung des Nationalen Biokorridor-Programms (PNCB) im Rahmen
der Nationalen Biodiversitätsstrategie Costa Ricas (in Umsetzung)
Durchführungsorganisation: Deutsche Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit (GIZ) GmbH.
• Förderung des Managements der Sundarbans-Mangrovenwälder (SMP-II)
(in Umsetzung)
Durchführungsorganisation: Deutsche Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit (GIZ) GmbH.
• Förderung des Menschenrechtszentrum Dzanga-Sangha Nationalpark/
Bayanga (Zentralafrikanische Republik)
Umsetzungspartner: WWF.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]