[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr,
Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/25272 –
Bewaffnete Kontrollen des Zolls
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls leistet wichtige Arbeit zur
Kontrolle der Befolgung wichtiger arbeits- und sozialrechtlicher Normen.
Dies betrifft etwa die Einhaltung von Arbeitsbedingungen, die Bekämpfung
von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sowie die Erfüllung von
sozialrechtlichen Meldepflichten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben führt die FKS
regelmäßig Kontrollen in Geschäftsräumen und auf Grundstücken von
Arbeitgebern, Auftraggebern von Dienst- oder Werkleistungen, Entleihern und
Selbstständigen durch. Dabei darf sie gemäß § 3 ff. des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) Personen und Geschäftsunterlagen
kontrollieren.
Immer wieder kritisieren betroffene Unternehmen, dass solche Kontrollen in
Geschäftsräumen auch ohne entsprechenden Anlass von erkennbar
bewaffneten Beamten durchgeführt würden und dabei häufig der Eindruck einer Art
„Razzia“ entstehe, wie sie gewöhnlich im Zusammenhang mit der
Bekämpfung schwerer Kriminalität durchgeführt wird. Gerade Vertreter von Branchen
mit viel Publikumsverkehr, wie etwa der Gastronomie und dem Einzelhandel,
beklagen den einschüchternden und rufschädigenden Eindruck, den ein
massives Auftreten von bewaffneten Einsatzkräften in Dienstkleidung bei
Kunden, Gästen, Beschäftigten und in der Nachbarschaft hinterlasse (vgl.
https://w
ww.hv-bayern.de/media/downloads/newsletter/TopNews/2018/38/Handlungsl
eitfaden-Zollpruefung_G.pdf).
1. Wie viele Einsätze zur Prüfung von Personen und Geschäftsunterlagen
nach § 3 f. SchwarzArbG hat die FKS 2017, 2018, 2019 und 2020 in
Geschäftsräumen und auf Grundstücken durchgeführt (bitte nach Jahr und
Bundesland aufschlüsseln)?
Die Arbeitsstatistik der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der
Zollverwaltung unterscheidet nicht nach dem Ort der Durchführung von
Prüfungsmaßnahmen. Geschäftsunterlagen werden durch die Bediensteten der FKS bei ihren
Prüfungen nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes auch außerhalb
der Geschäftsräume, z. B. bei Steuerberatern, geprüft.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25667
19. Wahlperiode 30.12.2020
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
30. Dezember 2020 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Eine Auswertung der im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. November
2020 durchgeführten Arbeitgeberprüfungen aufgeschlüsselt nach
Bundesländern ist der Anlage zu entnehmen.
Für die Vergleichszahlen der Arbeitgeberprüfungen der Jahre 2017 bis 2019
wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 und die entsprechende
Anlage zu der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/9573 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2
und die entsprechende Anlage zu der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/18583 verwiesen.
Eine Auswertung zum Stichtag 17. Dezember 2020 der im Zeitraum vom 1.
Januar 2020 bis zum 30. November 2020 und in den Jahren 2017 bis 2019
durchgeführten Personenbefragungen aufgeschlüsselt nach Bundesländern ist
ebenfalls der Anlage zu entnehmen.
Bei der Entwicklung der Arbeitsergebnisse wird deutlich, dass die FKS seit
ihrer fachlichen Neuausrichtung im Jahr 2015 einen stärkeren Fokus auf die
qualitative Ausrichtung ihrer Aufgabenerledigung sowie auf eine zielgerichtete
Risikoorientierung im Bereich ihrer Prüfungen setzt („Qualität vor Quantität“).
Im Vordergrund steht daher nicht die Anzahl der Personenbefragungen, sondern
das effiziente Wirken zur Aufdeckung von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung.
Auch während der aktuellen COVID-19-Pandemie wurde sichergestellt, dass
die Arbeitsfähigkeit der FKS erhalten bleibt, ohne den gesundheitlichen Schutz
von Beschäftigten außer Acht zu lassen. Die FKS führte daher unter Beachtung
der notwendigen Schutzmaßnahmen weiterhin risikoorientierte
Außenprüfungen durch. Dennoch beeinflusst beispielsweise der erhöhte Aufwand zum
Schutz der Beschäftigten und Personalausfälle auf Grund von
Quarantänemaßnahmen die Aufgabenwahrnehmung der FKS. Daher ist auch ein Vergleich der
diesjährigen Zahlen mit denen vergangener Jahre nicht aussagekräftig.
2. Wie oft wurden bei diesen Einsätzen Verstöße gegen die in § 2 Absatz 1
SchwarzArbG genannten Normen festgestellt (bitte nach Jahr und
Bundesland aufschlüsseln)?
Die Arbeitsstatistik der FKS unterscheidet hinsichtlich der Anzahl der
eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht nach Verfahren, denen eine
Arbeitgeberprüfung vorangegangen ist. Ermittlungsverfahren werden auch ohne
vorangegangene Arbeitgeberprüfungen eingeleitet, wenn ein hinreichend konkreter
Tatverdacht besteht.
Eine Auswertung zum Stichtag 17. Dezember 2020 der Anzahl der vom 1.
Januar bis zum 30. November 2020 sowie in den Jahren 2017 bis 2019
eingeleiteten Strafverfahren sowie eine entsprechende Auswertung der
Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgeschlüsselt nach Bundesländern ist der Anlage zu
entnehmen.
Im aktuellen Kalenderjahr sind zahlreiche Branchen besonders stark von den
Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie betroffen. Dies hat
auch Auswirkungen auf die Tätigkeit der FKS und die damit verbundenen
Arbeitsergebnisse im Ermittlungsbereich.
3. In wie vielen Fällen trugen die Einsatzkräfte bei diesen Einsätzen Waffen
(bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
In der Arbeitsstatistik der FKS wird die Durchführung von
Prüfungsmaßnahmen mit oder ohne Mitführung der Dienstwaffe nicht erfasst.
4. Bei wie vielen dieser bewaffneten Einsätze wurde seitens der
Einsatzkräfte unmittelbarer Zwang eingesetzt (bitte nach Jahr und Bundesland
aufschlüsseln)?
Die Anzahl der Fälle, in denen im Rahmen aller Maßnahmen der FKS
unmittelbarer Zwang angewendet wurde, ist aufgeschlüsselt nach Bundesländern in der
Anlage dargestellt. Hierbei wird nicht unterschieden, ob eine Dienstwaffe
mitgeführt worden ist oder nicht.
5. Bei wie vielen dieser bewaffneten Einsätze wurde seitens der
Einsatzkräfte von der Schusswaffe Gebrauch gemacht (bitte nach Jahr und
Bundesland aufschlüsseln)?
Gab es Fälle eines unberechtigten Gebrauchs von Schusswaffen?
Im Rahmen von Maßnahmen der FKS wurde im Zeitraum vom 1. Januar 2017
bis zum 30. November 2020 kein Gebrauch von der Schusswaffe gemacht.
Einen unberechtigten Gebrauch der Schusswaffe gab es dementsprechend nicht.
6. Bei wie vielen dieser bewaffneten Einsätze nahmen die Einsatzkräfte
Personen in Gewahrsam (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
7. Wie viele Personen wurden bei diesen bewaffneten Einsätzen in
Gewahrsam genommen (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)?
Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet.
Die Anzahl der Maßnahmen der FKS, bei denen Personen in Gewahrsam
genommen wurden, ist aufgeschlüsselt nach Bundesländern in der Anlage
dargestellt. Dabei wurde jeweils nie mehr als eine Person in Gewahrsam genommen.
Die Anzahl der Maßnahmen entspricht also der Anzahl der in Gewahrsam
genommenen Personen.
Es wird nicht unterschieden, ob bei der Ingewahrsamnahme eine Dienstwaffe
mitgeführt worden ist oder nicht.
8. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgten diese Einsätze bewaffnet?
Die Vollzugsbeschäftigten der FKS (§ 6 Ziffer 2 bzw. Ziffer 8 des Gesetzes
über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch
Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)) werden zur Aufgabenerfüllung auf
Grundlage des § 9 Ziffer 2 bzw. Ziffer 8 UZwG i. V. m. den einschlägigen
waffenrechtlichen Dienstvorschriften der Bundeszollverwaltung mit ihrer Dienstwaffe
ausgestattet.
9. Wurde vor bewaffneten Einsätzen abgewägt, ob das Mitführen einer
Schusswaffe für die Einsatzkräfte notwendig ist?
a) Falls ja, nach welchen Kriterien wurden diese Abwägungen
durchgeführt?
b) Falls derartige Abwägungen durchgeführt wurden, spielten die im
jeweiligen Einsatz konkret erwarteten Gefahren und mögliche negative
Auswirkungen auf die Unternehmen, wie sie in der Vorbemerkung
der Fragesteller geschildert werden, dabei eine Rolle?
c) Falls derartige Abwägungen nicht vorgenommen wurden, warum
nicht?
Die Fragen 9 bis 9c werden gemeinsam beantwortet.
Die Beschäftigten der FKS nehmen vielfältige Prüfaufgaben wahr. Sie befragen
vor Ort Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer u. a. zur Tätigkeit, zum
Beschäftigungsumfang und zum Arbeitsentgelt und überprüfen bei den Arbeitgebern
die Geschäftsunterlagen, wie z. B. die Lohn-, Finanz- und Auftragsbuchhaltung
sowie Arbeitszeitaufzeichnungen. Die Zollverwaltung legt großen Wert darauf,
Kontrollen in angemessener Weise und mit der gebotenen Sensibilität
durchzuführen und dabei soweit wie möglich auf die Belange der Unternehmen
Rücksicht zu nehmen. Die Beamtinnen und Beamten der FKS sind gehalten,
Betriebe mit äußerster Diskretion zu prüfen und dabei möglichst den
Geschäftsbetrieb nicht zu stören.
Um aber für alle Beteiligten und Unbeteiligten erkennbar zu machen, dass die
mit der Prüfung und Ermittlung beauftragten Beschäftigten der FKS hoheitliche
Aufgaben wahrnehmen, tragen die Beamtinnen und Beamten grundsätzlich
Dienstkleidung und sind, wie z. B. die Polizei, als Vollzugsbeamte mit
Dienstwaffen nebst weiterer Ausrüstung ausgestattet. In Einzelfällen kann auf das
Führen von Waffen ganz oder teilweise verzichtet werden. Hierbei werden die
zu erwartende Gefährdungslage, das zu prüfende Objekt, eventuelle
Erfahrungen aus der Vergangenheit und in erster Linie die notwendige Eigensicherung
berücksichtigt.
10. Hält es die Bundesregierung für erforderlich, dass die Notwendigkeit des
Mitführens von Schusswaffen bei Kontrollen in Geschäftsräumen und
auf Grundstücken durch das FKS für jeden Einsatz einzeln abgewägt
wird?
a) Falls ja, nach welchen Kriterien sollte diese Abwägung nach
Meinung der Bundesregierung erfolgen?
b) Falls nein, warum nicht?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
Eine Abwägung wird nach den dort genannten und für hinreichend und
zielführend befundenen Kriterien im Einzelfall vorgenommen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/25667
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/25667
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/25667
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ISSN 0722-8333]