[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/25423 –
Abschiebungen nach Äthiopien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ende November 2020 informierten der Bayerische Flüchtlingsrat und Pro
Asyl über die für den 26. November 2020 geplante Abschiebung der in
Nürnberg lebenden Mimi T. nach Äthiopien. Die junge Frau hätte Äthiopien 2009
verlassen, weil sie dort als Oppositionelle durch das damalige TPLF-Regime
verfolgt worden sei; in Haft erlitt sie sexuelle Gewalt. Bevor sie vor acht
Jahren nach Deutschland kam, arbeitete sie in Dubai als Hausangestellte, wo
sie misshandelt und gedemütigt worden sei. Mimi T. leide an Depressionen
und einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei in Nürnberg in
therapeutischer Behandlung (
https://www.proasyl.de/pressemitteilung/alleinstehen
de-psychisch-kranke-frau-soll-nach-aethiopien-abgeschoben-werden/). Der
Abschiebeversuch scheiterte letztlich, weil Mimi T. Widerstand leistete und
der Pilot und Passagiere des Fluges sich mit ihr solidarisierten (
https://twitte
r.com/ProAsyl/status/1332279299534180353).
Bereits am 27. Oktober 2020 waren nach Angaben des Bayerischen
Landesamts für Asyl und Rückführungen zehn Menschen mittels eines von Frontex
organisierten Charterflugs nach Äthiopien abgeschoben worden (dpa-Meldung
vom 28. Oktober 2020).
Abschiebungen nach Äthiopien stehen aus mehreren Gründen in der Kritik:
Anfang November 2020 eskalierte in dem Land der Konflikt zwischen der
Zentralregierung und der Regierung der Region Tigray militärisch.
Schätzungen zufolge wurden Hunderte Menschen bei Kämpfen getötet; die
International Crisis Group geht sogar von Tausenden Toten aus (AFP-Meldung vom
30. November 2020). Nach Angaben des UN-Flüchtlingshilfswerks (UNHCR)
sind außerdem bereits mehr als 40 000 Menschen in das Nachbarland Sudan
geflohen. Nach Recherchen von Amnesty International ist es in der Nacht auf
den 9. November 2020 zu einem Massaker an der Zivilbevölkerung
gekommen. In Mai-Kadra im Westen der Tigray-Region seien Hunderte Zivilisten
erstochen worden, die mit dem Konflikt nichts zu tun gehabt hätten. Es sei
noch unklar, wer für das Massaker verantwortlich sei (
https://www.deutschlan
dfunk.de/hintergruende-und-konfliktlinien-eskalation-in-aethiopiens.2897.de.
html?dram:article_id=488138). Die Politikwissenschaftlerin Dr. Annette
Weber von der Stiftung Wissenschaft und Politik warnt davor, dass der Krieg
sich verstetigen und die Region über Äthiopien hinaus destabilisieren könnte
Deutscher Bundestag Drucksache 19/25998
19. Wahlperiode 19.01.2021
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 19. Januar 2021 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
(
https://www.youtube.com/watch?v=R6Y1JFljOCg). Der Konflikt bedroht
auch rund 96 000 Flüchtlinge aus Eritrea, die in Tigray leben. Der UNHCR
berichtet von Angriffen, Entführungen und Zwangsrekrutierungen in den
Flüchtlingslagern (dpa-Meldung vom 1. Dezember 2020).
Tigray-stämmige Menschen in anderen Landesteilen beklagen ein staatlich
sanktioniertes „ethnisches Profiling“. Die Polizei führe nachts Razzien durch,
auch würden Bankkonten willkürlich geschlossen (
https://taz.de/Tsedale-Lem
ma-ueber-den-Aethiopienkrieg/!5728677/).
Weiter verschlechtert wird die Situation in Äthiopien durch schwerwiegende
Versorgungsprobleme aufgrund einer seit Monaten währenden
Heuschreckenplage und ein durch die Corona-Pandemie überlastetes Gesundheitssystem.
1. Wie viele Asylanträge von Asylsuchenden aus Äthiopien gab es seit
2015 (bitte nach Jahren auflisten), welche Informationen zur ethnischen
Herkunft und Religionszugehörigkeit liegen diesbezüglich vor, und
welche Verfolgungsgründe werden typischerweise von äthiopischen
Antragstellerinnen und Antragstellern vorgetragen?
Die Angaben sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen:
Jahr Asylanträge
2015 2.168
2016 4.030
2017 1.817
2018 1.290
2019 1.054
1.1. – 30.11.2020 896
Volkszugehörigkeit*
Jahr
2015 2016 2017 2018 2019 1.1. – 30.11.2020
Amharen 341 515 314 286 203 127
Eritreer 6 28 9 13 1 9
Gurage 48 74 49 30 30 28
Ogaden 69 176 130 40 29 28
Oromo 1.371 2.546 775 504 405 439
Somali 35 157 146 55 48 24
Tigrai 15 22 13 14 19 13
Tigre 10 12 17 15 14 8
Tigrinya 51 143 175 151 124 77
Sonstige 9 18 16 11 8 9
Unbekannt 213 339 173 171 173 134
Gesamt 2.168 4.030 1.817 1.290 1.054 896
* Die Erfassung der Volkszugehörigkeit beruht auf der Selbstauskunft der Asylsuchenden.
Religionszugehörigkeit* Jahr
2015 2016 2017 2018 2019 1.1. – 30.11.2020
Christentum 722 1.199 800 637 464 340
Islam 1.297 2.675 967 502 441 439
Konfessionslos 6 4 2 5 4 2
Naturreligion 3 1 2 - - -
Sonstige 1 2 - 1 2 -
Unbekannt 139 149 46 145 143 115
Gesamt 2.168 4.030 1.817 1.290 1.054 896
* Die Erfassung der Religionszugehörigkeit beruht auf der Selbstauskunft der Asylsuchenden.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor. Vorgetragene Verfolgungsgründe werden vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) statistisch nicht erfasst.
2. Wie hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) seit 2015
über die Asylanträge von äthiopischen Asylsuchenden entschieden (bitte
ebenfalls nach Jahren auflisten und zwischen Asylberechtigung,
Flüchtlingseigenschaft, subsidiärem Schutz, Abschiebungsverboten,
Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, Ablehnung als
unzulässig und sonstigen Erledigungen differenzieren; bitte jeweils in absoluten
und relativen Zahlen angeben)?
Die Angaben sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen:
Jahr
Entscheidungen über Asylanträge
Insgesamt
Anerkennung als
Asylberechtigt
(Art. 16a
GG¹ u.
Fam.Asyl)
Anerkennung als
Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG²
Subsidiärer Schutz
gem. § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60
V/VII
AufenthG³
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr.
abgel.)
Ablehnung als
unzulässig
Sonstige
Verfahrenserle
digungen
2015 394 - 59 12 26 82 7 104 104
2016 1.406 7 153 9 78 590 175 260 134
2017 8.829 15 1.056 189 656 5.418 344 606 545
2018 2.043 1 211 36 175 1.004 83 255 278
2019 1.355 2 152 19 79 587 68 168 280
1.1.- 30.11.
2020 1.108 5 141 13 92 399 75 81 302
¹ Grundgesetz
² Asylgesetz
³ Aufenthaltsgesetz
Jahr
Entscheidungen über Asylanträge in Prozent
Insgesamt
Anerkennung als
Asylberechtigt
(Art. 16a
GG u.
Fam.Asyl)
Anerkennung als
Flüchtling
gem. § 3 I
AsylG
Subsidiärer Schutz
gem. § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot gem.
§ 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr.
abgel.)
Ablehnung als
unzulässig
Sonstige
Verfahrenserle
digungen
2015
100,0
%
0,0 % 15,0 % 3,0 % 6,6 % 20,8 % 1,8 % 26,4 % 26,4 %
2016
100,0
%
0,5 % 10,9 % 0,6 % 5,6 % 42,0 % 12,4 % 18,5 % 9,5 %
2017
100,0
%
0,2 % 12,0 % 2,1 % 7,4 % 61,4 % 3,9 % 6,9 % 6,2 %
2018
100,0
%
0,0 % 10,3 % 1,8 % 8,6 % 49,1 % 4,1 % 12,5 % 13,6 %
2019
100,0
%
0,2 % 11,2 % 1,4 % 5,8 % 43,3 % 5,0 % 12,4 % 20,7 %
1.1.-30.11.
2020
100,0
%
0,5 % 12,7 % 1,2 % 8,3 % 36,0 % 6,8 % 7,3 % 27,3 %
3. Wie viele Klagen äthiopischer Asylsuchender gegen Bescheide des
BAMF gab es seit 2015 (bitte nach Jahren auflisten), und wie haben die
Verwaltungsgerichte in diesem Zeitraum über diese Klagen entschieden
(bitte ebenfalls nach Jahren auflisten und wie zu Frage 2 differenzieren)?
Angaben können gemacht werden zu den im jeweiligen Jahr eingelegten
Klagen, sowie zu den im jeweils gleichen Jahr getroffenen Gerichtsentscheidungen
unabhängig vom Jahr des Klageeingangs (sog. Periodenbetrachtung):
Jahr Klage eingelegt
Entscheidungen über Gerichtsverfahren
Insgesamt
Anerkennung
als
Asylberechtigt
(Art. 16a
GG u.
Fam.Asy
l)
Anerkennung
als
Flüchtling
gem. § 3
I AsylG
Subsidiärer
Schutz
gem.
§ 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot
gem.
§ 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr.
abgel.)
Ablehnung
als
unzulässig
Sonstige
Verfah
renserledigungen
2015 253 324 4 52 3 21 71 5 20 148
2016 906 338 - 31 2 13 116 6 6 164
2017 6.940 1.176 2 174 4 25 201 23 69 678
2018 1.658 1.859 - 151 13 43 709 22 31 890
2019 962 2.285 - 33 21 108 1.354 16 25 728
1.1.-30.11.
2020 683 1.998 1 59 11 682 686 11 10 538
Jahr
Entscheidungen über Gerichtsverfahren in Prozent
Insgesamt
Anerkennung
als
Asylberechtigt
(Art. 16a
GG u.
Fam.Asy
l)
Anerkennung
als
Flüchtling
gem. § 3
I AsylG
Subsidiärer Schutz
gem. § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot
gem.
§ 60
V/VII
AufenthG
Ablehnungen
(unbegr.
abgel.)
Ablehnungen
(offens.
unbegr.
abgel.)
Ablehnung als
unzulässig
Sonstige
Verfahrenserledigungen
2015 100,0 % 1,2 % 16,1 % 0,9 % 6,5 % 21,9 % 1,5 % 6,2 % 45,7 %
2016 100,0 % 0,0 % 9,2 % 0,6 % 3,8 % 34,3 % 1,8 % 1,8 % 48,5 %
2017 100,0 % 0,2 % 14,8 % 0,3 % 2,1 % 17,1 % 2,0 % 5,9 % 57,7 %
2018 100,0 % 0,0 % 8,1 % 0,7 % 2,3 % 38,1 % 1,2 % 1,7 % 47,9 %
2019 100,0 % 0,0 % 1,4 % 0,9 % 4,7 % 59,3 % 0,7 % 1,1 % 31,9 %
1.1.-30.11.
2020 100,0 % 0,1 % 3,0 % 0,6 % 34,1 % 34,3 % 0,6 % 0,5 % 26,9 %
4. Wie viele Klagen von äthiopischen Asylsuchenden gegen BAMF-
Bescheide sind derzeit bei den Verwaltungsgerichten anhängig?
Bei den Verwaltungsgerichten sind mit Stand vom 31. Oktober 2020 noch
3.708 Klagen von äthiopischen Asylantragstellenden anhängig.
5. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
Entscheidung des BAMF bei Asylverfahren von äthiopischen
Asylsuchenden in den Jahren 2015 bis 2020 (bitte nach Jahren auflisten)?
Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Jahr Bearbeitungsdauer in Monaten
2015 14,8
2016 16,8
2017 15,4
2018 10,4
2019 9,8
1.1.-30.11.2020 8,6
6. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung, das heißt inklusive eines
Gerichtverfahrens, bei Asylverfahren von äthiopischen Asylsuchenden in den Jahren
2015 bis 2020 (bitte nach Jahren auflisten)?
Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Jahr Bearbeitungsdauer in Monaten
2015 24,5
2016 24,1
2017 16,9
2018 22,8
2019 32,3
1.1.-30.06.2020 36,9
7. Wie viele äthiopische Staatsangehörige leben mit welchem
aufenthaltsrechtlichen Status in Deutschland (bitte auch nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Zum Stichtag 30. November 2020 waren im Ausländerzentralregister (AZR)
20.422 aufhältige äthiopische Staatsangehörige gespeichert. Die
Aufschlüsselung nach Bundesländern und aufenthaltsrechtlichem Status ist der folgenden
Tabelle zu entnehmen:
Bundesland
Niederlassungserlaubnis
Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltsgestattung
Duldung Sonstiges (z. B.
Antrag auf Titel
gestellt, kein
Aufenthaltsrecht
Aufhältig
insgesamt
Baden-
Württemberg
421 335 138 93 132 1.119
Bayern 1.019 1.873 2.002 1.910 1.180 7.984
Berlin 196 314 27 18 79 634
Brandenburg 8 42 23 21 20 114
Bremen 22 64 7 2 19 114
Hamburg 54 91 19 11 55 230
Hessen 1.447 2.830 1.064 794 818 6.953
Mecklenburg-
Vorpommern
2 25 7 10 21 65
Niedersachsen 64 168 46 40 66 384
Bundesland
Niederlassungserlaubnis
Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltsgestattung
Duldung Sonstiges (z. B.
Antrag auf Titel
gestellt, kein
Aufenthaltsrecht
Aufhältig
insgesamt
Nordrhein-
Westfalen
423 705 104 111 314 1.657
Rheinland-Pfalz 47 146 20 83 47 343
Saarland 9 32 1 7 3 52
Sachsen 20 114 76 54 50 314
Sachsen-Anhalt 4 53 16 32 14 119
Schleswig-
Holstein
14 62 20 38 41 175
Thüringen 11 64 8 52 30 165
Summe 3.761 6.918 3.578 3.276 2.889 20.422
8. Wie viele äthiopische Staatsangehörige wurden seit 2015 bei
Botschaftsanhörungen im Rahmen von Verfahren zur Identitätsfeststellung
vorgeführt, und wie viele von ihnen konnten dabei identifiziert werden (bitte
nach Jahren auflisten)?
Welche Art von Dokumenten wurde jenen Betroffenen ausgestellt, die
als äthiopische Staatsangehörige identifiziert wurden?
Über den Zeitraum vor Juli 2020 kann die Bundesregierung keine Angaben im
Sinne der Fragestellung machen, da die Übergabe der Zuständigkeit für die
Passersatzpapierbeschaffung für dieses Herkunftsland auf den Bund erst zum
oben genannten Zeitpunkt umgesetzt wurde. Seitdem wurden durch den Bund
noch keine Botschaftsanhörungen im Rahmen von Verfahren zur
Identitätsfeststellung durchgeführt.
Für Personen, die als äthiopische Staatsangehörige identifiziert werden, werden
auf Antrag Passersatzpapiere ausgestellt.
9. Fanden und finden nach Kenntnis der Bundesregierung
Identitätsfeststellungen durch äthiopische Delegationen in Deutschland statt?
Wenn ja, wie setzen sich die Delegationen zusammen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung fanden vom 14. Oktober bis zum 17.
Oktober 2019 Identitätsfeststellungen im Rahmen von Anhörungen durch eine
äthiopische Delegation in Deutschland statt. Die äthiopische Delegation setzte
sich aus Mitarbeitern der „Immigration, Nationality and Vital Events Agency“
(INVEA) zusammen.
10. Unter welchen Bedingungen stellt die äthiopische Regierung nach
Kenntnis der Bundesregierung Passersatzpapiere aus (bitte zwischen
Beantragung der Passersatzpapiere durch die betroffene Person und
Beantragung durch die jeweiligen Behörden aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden Passersatzpapiere durch die
äthiopische Regierung bei Beantragung durch die jeweiligen Behörden unter der
Bedingung ausgestellt, dass die betroffene Person durch die äthiopischen
Behörden positiv als äthiopischer Staatsbürger identifiziert wurde. Zu den
Bedingungen, unter denen die äthiopische Regierung bei Beantragungen durch betroffene
Personen selbst Passersatzpapiere ausstellt, liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
11. Unter welchen Bedingungen nimmt die Demokratische Bundesrepublik
Äthiopien äthiopische Staatsangehörige zurück (etwa Vorgaben zu
monatlichen Kontingenten, Einzel- bzw. Charterabschiebungen o. Ä.)?
Rückzuführende müssen über ein gültiges Grenzübertrittspapier verfügen und
bei der „Agency for Refugee and Returnee Affairs“ („ARRA“) angekündigt
werden. Rückführungen auf Charterflügen werden der äthiopischen Seite einen
Monat und auf Linienflügen fünf Tage vor Ankunft angekündigt. Eine
Kontingentierung besteht nicht. Derzeit ist die Vorlage eines Zertifikates über einen
negativen COVID-19-Test erforderlich.
12. Ist das im Februar 2018 in Kraft getretene Rücknahmeabkommen
zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Bundesrepublik
Äthiopien noch aktuell, oder gibt es ggf. ein neues
Rücknahmeabkommen?
Falls ja, welche Inhalte hat dieses neue Abkommen, und welche Staaten
haben es geschlossen?
Der Bundesregierung ist kein Rücknahmeabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien bekannt.
13. Wie viele Abschiebungen nach Äthiopien gab es seit 2015 (bitte nach
Jahren auflisten und nach Bundesländern differenziert darstellen)?
Welche näheren Angaben lassen sich zu den abgeschobenen Personen
machen, wie viele Frauen, Kinder, Familien, Alleinstehende waren
beispielsweise davon betroffen (bitte ebenfalls nach Jahren aufschlüsseln,
soweit möglich)?
Die Anzahl der nach Äthiopien abgeschobenen Personen ist den folgenden
Tabellen zu entnehmen:
Veranlassendes Bundesland 2015 2016 2017 2018 2019 1.1.-30.11.2020
Baden-Württemberg 1
Bayern 1 1 1 13 2 8
Hamburg 1 1
Hessen 2 7 1
Nordrhein-Westfalen 2 1 1
Thüringen 1
Gesamt 2 3 1 24 4 10
Nähere Angaben zu den abgeschobenen Personen werden durch die
Bundespolizei nicht erfasst. Seit 2019 werden das Alter und das Geschlecht dieser
Personen erfasst.
2019 2020
Veranlassendes
Bundesland
Alter männl. weibl. Alter männl. weibl.
Bayern 23 1 23 1
26 1 24 2
25 1
28 1
29 1
31 1
35 1
Hessen 29 1
Nordrhein-Westfalen 35 1 58 1
Thüringen 28 1
Summe 3 1 10 0
Gesamt 4 10
14. Wie viele Sammelabschiebungen gab es seit 2015 nach Äthiopien (bitte
die Flüge einzeln mit Angaben zu Datum, Zahl der abgeschobenen
Personen, Abflughafen, Fluggesellschaft, beteiligten Bundesländern, ggf.
weiteren beteiligten EU-Staaten, ggf. Finanzierung durch Frontex
auflisten)?
Es wurde seit 2015 am 27. Oktober 2020 ein Sammelcharterflug nach
Äthiopien durchgeführt.
Veranlassendes
Bundesland
Anzahl
Person
Airline Abflughafen Finanzierung
Bayern 8 Ethiopian-
Airlines
München Frontex
Hessen 1
Nordrhein-
Westfalen
1
15. Wie viele Abschiebungen nach Äthiopien mussten seit 2015 nach der
Übergabe an die Bundespolizei abgebrochen werden (bitte nach Jahren
differenzieren und den Grund angeben, warum die Abschiebungen
jeweils abgebrochen werden mussten)?
Die Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Scheiterungsgrund 2015 2016 2017 2018 2019 1.1.-30.11.2020
passiver Widerstand 2 4 5 6 2 2
aktiver Widerstand 1 1 1 1
Beförderungsverweigerung
Fluggesellschaft
/ Luftfahrzeugführer
2 1 1
sonstige Gründe 2
Gesamt 3 5 7 7 4 5
16. Wie viele äthiopische Staatsangehörige wurden seit 2015 im Rahmen der
Dublin-Verordnung in einen anderen EU-Staat überstellt (bitte nach
Jahren und EU-Staaten auflisten)?
Die Angaben zu den erfolgten Überstellungen äthiopischer Staatsangehöriger in
die EU-Mitgliedstaaten, Schweiz und nach Norwegen nach Jahren sind der
nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Land 2015 2016 2017 2018 2019 1.1.-30.11.2020
Österreich 2 - 2 1 2 3
Frankreich 1 1 2 10 11 15
Belgien 1 7 7 7 -
Schweiz* 2 1 23 14 11 6
Tschechien - - 1 - - -
Dänemark - - 4 3 1 2
Spanien 1 - - 2 - 1
Finnland - - - 2 - -
Italien 4 14 65 20 8 2
Malta - - 1 - - -
Niederlande 2 - 6 7 6 -
Norwegen* 1 1 21 10 7 3
Polen - - 2 1 3 1
Portugal - - - - 2 -
Schweden 1 3 5 10 13 1
Gesamt 14 21 139 87 71 34
* Nicht zur EU gehörige Unterzeichnerstaaten der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin-III-
Verordnung)
17. Hat die Bundesregierung aufgrund des Tigray-Konflikts ihre
Einschätzung zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Äthiopien geändert?
Falls ja, inwiefern, falls nein, warum nicht?
Gibt es Überlegungen, bezüglich Äthiopiens gegenüber den
Bundesländern einen Abschiebestopp anzuregen, und falls nein, warum nicht?
Das Auswärtige Amt beobachtet die aktuellen Entwicklungen in Äthiopien und
stellt die gewonnenen Erkenntnisse u. a. den mit dem Asylverfahren bzw. dem
Vollzug des Aufenthaltsrechts betrauten Behörden und Gerichten und dem
Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages
zur Verfügung.
Die ad-hoc Aktualisierung des Berichts über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien befindet sich derzeit in der Abstimmung. Er enthält
eine objektive Darstellung der Lage in der Konfliktregion Tigray, die auf den
vorhandenen zugänglichen Informationen basiert. Dies soll den genannten
Stellen als Entscheidungshilfe in Asylverfahren, aber auch bei
aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen dienen.
Die Entscheidung über einen Abschiebungsstopp nach § 60a Absatz 1 Satz 1
AufenthG fällt in die Zuständigkeit der Länder.
18. Welche etwaigen Sonderregeln zu Abschiebungen nach Äthiopien gibt es
nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
19. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch
den bewaffneten Konflikt zwischen der äthiopischen Zentralregierung
und der Region Tigray getötet, und wie viele wurden verletzt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine gesicherten Informationen vor.
20. Wie viele Menschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb
von Äthiopien auf der Flucht bzw. in angrenzende Staaten geflohen?
Seit Beginn des militärischen Konflikts in Tigray haben laut Angaben des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) über 56.000
Menschen (Stand 5. Januar 2021) die Grenze nach Sudan überschritten. Der
Bundesregierung liegen keine konkreten, gesicherten Daten zu Grenzübertritten
nach Eritrea und Dschibuti vor. Innerhalb Äthiopiens sind gemäß Angaben des
Amts der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer
Angelegenheiten (UNOCHA) ca. 222.000 Menschen aufgrund des Konflikts in Tigray
zusätzlich auf der Flucht (Stand: 4. Januar 2021).
21. Wie viele politische Gefangene gibt es in Äthiopien nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine gesicherten Informationen vor. Der
Sonderberichterstatter für die Förderung und den Schutz des Rechts auf
Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung beim Hohen Kommissar der
Vereinten Nationen für Menschenrechte David Kaye lobte bei seinem Besuch
im Dezember 2019 die Bemühungen der äthiopischen Regierung, als Teil des
Reformprozesses unter Premierminister Abiy Ahmed Ali politische Gefangene
freizulassen.
22. Hat die Bundesregierung eine Einschätzung der Situation von sexuellen
Minderheiten in Äthiopien?
Gleichgeschlechtliche Beziehungen sind sozial nicht akzeptiert. Homosexuelle
Handlungen sind in Äthiopien strafbar und können hohe Haftstrafen nach sich
ziehen. Fälle von gezielter Verfolgung oder das gezielte Aufspüren von
Homosexuellen oder Transsexuellen sind nicht bekannt.
23. Was ist der Bundesregierung über die Situation der Zehntausenden
Geflüchteten aus Eritrea bekannt, von denen sich viele in der Tigray-Region
aufhalten?
Inwieweit plant die Bundesregierung Erleichterungen bei der Erteilung
von Visa zum Familiennachzug für Angehörige von in Deutschland
anerkannten eritreischen Flüchtlingen, um für sie eine zügige Einreise zu
ermöglichen (
https://taz.de/Gefluechtete-in-Deutschland/!5734361/)?
Von den ca. 180.000 eritreischen Flüchtlingen in Äthiopien lebten vor Beginn
des militärischen Konflikts in Tigray ca. 96.000 Flüchtlinge in vier
Flüchtlingscamps in der Tigray-Region: Adi Harush, Hitsats, Mai Ani und Shimelba.
Seit Beginn der militärischen Operation in Tigray bestehen Einschränkungen
hinsichtlich Kommunikation und Zugang zur Region. Berichte über die
Zustände in den Camps und zum Verbleib der eritreischen Flüchtlinge lassen sich
daher nicht verifizieren.
Die Entscheidung über die Vergabe von Visa zum Nachzug zu in Deutschland
als Schutzberechtigte anerkannten Personen erfolgt im Rahmen des geltenden
Rechts nach einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Die deutschen
Auslandsvertretungen sind sich dabei der besonderen Situation für eritreische
Staatsangehörige bewusst.
24. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, dass Angehörige des
eritreischen Militärs Flüchtlingscamps in Tigray durchsucht haben, um
Menschen gefangen zu nehmen, die zuvor aus Eritrea nach Tigray geflohen
waren (
https://taz.de/Krieg-in-Aethiopien/!5732002/)?
Der Bundesregierung ist die mediale Berichterstattung dazu bekannt. Eigene,
darüber hinausgehende Kenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
25. Ist der in der Vorbemerkung der Fragesteller geschilderte Versuch vom
26. November 2020 der Abschiebung einer jungen Äthiopierin, die sich
vor dem Hintergrund erlittener sexueller Gewalt wegen einer Depression
und posttraumatischen Belastungsstörung in laufender therapeutischer
Behandlung in Nürnberg befindet und seit acht Jahren in Deutschland
lebt, mit der Zusicherung vereinbar, die die Bundesregierung gegenüber
dem UN-Anti-Folterausschuss 2011 abgegeben hat, dass nämlich
jegliche Abschiebung unterlassen würde, solange eine posttraumatische
Belastungsstörung oder irgendein Anzeichen für ein Gesundheitsrisiko im
Zusammenhang mit einer Abschiebung nicht ausgeschlossen werden
kann (vgl. hierzu bereits die Frage 33 auf Bundestagsdrucksache
18/9603), wenn ja, bitte begründen, wenn nein, welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus (bitte darlegen)?
26. Ist die Bundesregierung dazu bereit, gegenüber den bayerischen
Landesbehörden, die für den genannten Abschiebungsversuch vom 26.
November 2020 verantwortlich sind, auf die von der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber dem UN-Anti-Folterausschuss eingegangene
Sorgfaltsverpflichtung bei Abschiebungen insbesondere (potentiell)
traumatisierter Personen hinzuweisen und durch entsprechende Nachfragen
aufzuklären, warum nach Ansicht der Fragesteller diese Maßgabe im konkreten
Fall nicht eingehalten wurde, wenn den veröffentlichten Informationen
hierzu gefolgt wird (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), wenn nein,
warum nicht, und wie sollen dann die gegenüber dem UN-Anti-
Folterausschuss eingegangenen Zusicherungen eingehalten werden (bitte
darlegen)?
Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung nimmt grundsätzlich keine Stellung zu und Bewertung
von Rückführungsmaßnahmen vor, die in der Zuständigkeit der Länder liegen.
27. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen dem
geschilderten Versuch der Abschiebung einer traumatisierten,
behandlungsbedürftigen Person und den gesetzlichen Verschärfungen, die es im
Umgang mit psychisch und physisch Kranken bei Abschiebungen infolge
der beiden Gesetze zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht gab
(vgl. § 60 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG, bitte
begründen)?
Nein. Die Bundesregierung vermag keinen Zusammenhang zwischen dem
geschilderten Sachverhalt und der Änderung des § 60 Absatz 7 AufenthG durch
das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom
21. August 2019 zu erkennen. Beim Gesetz zur besseren Durchsetzung der
Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 wurde keine Änderung an der genannten
Norm vorgenommen.
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ISSN 0722-8333]